11 Rs 2003.154-31
Art 6 LV
Die deutsche Sprache ist die Staats- und Amtssprache. Dies hat auch für das Strafrechtshilfeverfahren zu gelten.
Art 6 Abs 3 lit e EMRK
Das Recht auf Beiziehung eines Dolmetschers bezieht sich nicht nur auf mündliche Aussagen, die in der Hauptverhandlung gemacht werden, sondern auch auf schriftliches Material, das iS eines fairen Verfahrens übersetzt werden muss.
§§ 96, 98 StPO
Das Rechtshilfegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die an die ausländische ersuchende Behörde zu übersendenden Unterlagen zumindest abstrakt geeignet sind, die ausländische Strafuntersuchung zu fördern. Handelt es sich dabei um Urkunden, die nicht in deutscher Sprache gehalten sind, so sind diese so zu übersetzen, dass beurteilt werden kann, ob ein Konnex zum ausländischen Strafverfahren besteht oder nicht.
Bei der StA Köln ist ein Ermittlungsverfahren gegen mehrere deutsche Staatsbürger wegen Verdachtes der Bestechung und Untreue anhängig.
Aufgrund diverser Rechtshilfeersuchen der Oberstaatsanwaltschaft Köln beschlagnahmte das LG mit Beschlüssen vom 23.07.2003 Unterlagen betreffend die Firma NN, Dublin, bei der X-Bank AG sowie der N AG.
Nach Rechtskraft dieser Beschlüsse fand am 08.10.2003 vor dem LG eine Urkundenausfolgungs- und Entsiegelungstagsatzung statt, bei der sich die Vertreter der Firma NN gegen die Ausfolgung der beschlagnahmten Unterlagen an die ersuchende Behörde aussprachen, da diese in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem dortigen Strafverfahren stünden. Seitens der StA wurde die Ausfolgung der Unterlagen beantragt.
Mit B vom 14.10.2003 erklärte das LG die Übersendung der aufgrund der Beschlüsse des LG vom 23.07.2003 von der X-Bank AG in Vaduz sowie der N AG herausgegebenen und beschlagnahmten Unterlagen betreffend die Firma NN in Dublin an die um Rechtshilfe ersuchende Behörde für zulässig, da die nach der Rechtsprechung erfolgte Interessenabwägung zwischen Geheimhaltungsinteresse einerseits und dem ausländischen Strafverfolgungsinteresse andererseits zugunsten des ausländischen Strafverfolgungsinteresses ausfalle.
Gegen diesen B erhoben die N AG und Dr AA Beschwerde, der das OG insoweit Folge gab, als der angefochtene B des LG vom 14.10.2003 aufgehoben und dem LG aufgetragen wurde, nach Übersetzung der fremdsprachigen Urkunden neuerlich über die Ausfolgung der beschlagnahmten Dokumente zu entscheiden. Ein Rechtskraftvorbehalt wurde gesetzt.
Seine E begründete das OG wie folgt:
"Gemäss § 243 Abs 5 zweiter Satz StPO ist das Beschwerdegericht berechtigt, die Beseitigung vorgekommener Gebrechen des Verfahrens zum Vorteil des Beschuldigten auch dann anzuordnen, wenn die Beschwerde gegen dieselben nicht ergriffen werden kann oder nicht ergriffen wurde. In Anbetracht des Umstandes, dass im Ausfolgungskonvolut zahlreiche fremdsprachige Urkunden enthalten sind, ist deren Übersetzung in die Amtssprache gerade im Hinblick auf die jüngst ergangene E des OGH vom 04.12.2003, 1 KG 2003.7-107, unumgänglich. Dazu führte der OGH Nachstehendes aus:
Art 6 LV besagt: "Die deutsche Sprache ist die Staats- und Amtssprache". Dies duldet keine Relativierung oder Ausnahme ua dahin, dass auf mehr oder weniger ausreichende - durch das Gericht von vornherein nicht überprüfbare - Sprachkenntnisse des Angeklagten abgestellt wird (s ua öOGH vom 16.09.1998, 3 Ob 160/98; LES 2003, 15; LES 2003,57; Konezny in Fasching, Kommentar zum ZPG, Rz 5 zu § 77). Es kommt nämlich nicht darauf an, ob der Angeklagte auch eine fremdsprachige Urkunde verstehen kann bzw tatsächlich verstanden hat, geschweige können solche Sprachkenntnisse gerichtsnotorisch sein, sondern sind U iS des Art 6 der Landesverfassung grundsätzlich in der Amtssprache, also in Deutsch zu verfassen. Abgesehen davon kommt dazu, dass die vom LG getroffenen Feststellungen allen am Strafverfahren beteiligten Personen, wie zB StA, dem gesamten Berufungssenat, dem Senat des OGH usw, verständlich sein müssen. Es ist mehr als zweifelhaft und auch nicht überprüfbar, ob alle diese Personen so ausreichend die englische Sprache beherrschen."
Diese für das Inlandsverfahren vom OGH nunmehr festgelegten Grundsätze müssen auch im Rechtshilfeverfahren insbesondere immer dann gelten, wenn es um die E geht, ob bestimmte fremdsprachige Urkunden auszufolgen sind oder nicht. Denn bei dieser Beurteilung muss zweifelsfreie Gewissheit darüber bestehen, dass der gesamte Inhalt der zu editierenden Urkunden allen an der Entscheidungsfindung involvierten Personen verständlich ist, damit sichergestellt ist, dass jene Feststellungen und Beurteilungen, die für die Frage der Qualifikation der abstrakten Eignung als Beweismittel für das ausländische Verfahren wesentlich sind, auf sicherer Erkenntnisgrundlage basieren. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wäre allenfalls dann vertretbar, wenn sich bei den Urkunden des Ausfolgungssubstrates die im allgemeinen Geschäftsverkehr fortlaufend in verschiedenen Sprachen verwendeten Dokumente wie zB Formulare und Kontoauszüge, deren Bedeutungsinhalt aus der in deutscher Sprache abgefassten Version abgeleitet werden kann, befinden. Da die von der erstgerichtlichen Ausfolgungsentscheidung erfassten fremdsprachigen Urkunden im Zusammenhang mit dem gesamten Ausfolgungskonvolut stehen, war die gesamte E mit dem im Spruch ersichtlichen Auftrag aufzuheben.
Gegen diesen B erhob die StA Revisionsbeschwerde zum OGH, der jedoch der Revisionsbeschwerde keine Folge gab.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass auch nach dem neuen RHG auch bei Urkunden, welche bei Dritten beschlagnahmt werden, keine konkrete Eignung für das ausländische Strafverfahren erforderlich ist (vgl dagegen zu Art 10 des alten RHG anstatt vieler StGH 1995/8, LES 1997, 197). Die gem § 96 Abs 1 StPO erforderliche blosse abstrakte Eignung genügt somit nach dem neuen RHG grundsätzlich auch für Beschlagnahmungen im Rahmen von Rechtshilfeverfahren. An diese abstrakte Eignung sind jedoch keine hohen Anforderungen zu stellen und ist das Vorliegen dieser Ausfolgungsvoraussetzungen auch keineswegs für jede einzelne Urkunde zu prüfen (OGH vom 06.11.2003, 11 RS 2001.180-48).
Wenn indessen auch die blosse abstrakte Eignung bestimmter Urkunden von einem Verfahrensbeteiligten einigermassen substantiiert bestritten wird, ist die gegenteilige Auffassung vom Rechtshilfegericht zumindest minimal zu begründen. Jedenfalls ist die abstrakte Eignung von beschlagnahmten Unterlagen für das ausländische Strafverfahren nicht allein schon dadurch gegeben, dass diese im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens gerichtlich beschlagnahmt wurden, sonst wäre eine Versiegelung und die anschliessende Durchführung einer Entsiegelungs- und Sichtungstagsatzung überflüssig (StGH 2002/12 vom 15.09.2003).
Demnach hat das Rechtshilfegericht im Zuge einer Entsiegelungs- bzw Urkundenausfolgungstagsatzung auch nach neuem Recht eine Prüfung vorzunehmen, ob die zu übersendenden Unterlagen zumindest abstrakt geeignet sind, die ausländische Strafuntersuchung zu fördern. Dementsprechend darf einem Rechtshilfeersuchen keinesfalls nicht ohne jede Prüfung entsprochen werden. Auch bei Anwendung eines grosszügigen Massstabes muss diese Prüfung des LG ergeben, dass entweder aufgrund des im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhaltes oder aber sonst aufgrund der Aktenlage eine gewisse Konnexität der beschlagnahmten und auszufolgenden Urkunden mit dem ausländischen Strafverfahren zumindest indiziert ist.
Diese Prüfung hat der Rechtshilferichter von Amts wegen im Zuge einer Urkundenausfolgungs- bzw Entsiegelungstagsatzung vorzunehmen und dies bedingt, dass dem Inhalt (Text) der Urkunden zumindest in groben Zügen entnommen werden kann, um was es sich dabei handelt und ob ein Konnex zum ausländischen Strafverfahren besteht oder nicht. Auf den vorliegenden Fall, in dem zahlreiche in englischer Sprache gehaltene Urkunden beschlagnahmt wurden, übertragen bedeutet dies, dass diese Urkunden zu übersetzen sind, um dem Minimalerfordernis iS obiger Ausführungen, nämlich der Prüfung der abstrakten Eignung der Urkunden für das ausländische Strafverfahren nachkommen zu können. Es ist nämlich zu bezweifeln, dass sämtliche am Rechtshilfeverfahren beteiligten Personen, insbesondere Berufs- und Laienrichter aller Instanzen, StA, RA ua jene Sprachkenntnisse aufweisen, die dazu nötig wären. Umso krasser wäre dies bei Urkunden, die in einer exotischen Sprache oder Schrift verfasst sind.
Diese Ausführungen stehen auch in Einklang mit Art 6 Abs 3 lit e EMRK, wonach der Angeklagte das Recht auf unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers hat, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichtes nicht versteht oder sich nicht darin ausdrücken kann. Dieses festgestellte Recht auf unentgeltlichen Beistand eines Dolmetschers bezieht sich nicht nur auf mündliche Aussagen, die in der Hauptverhandlung gemacht werden, sondern auch auf schriftliches Material und auf das Vorverfahren. Abs 3 lit e besagt, dass eine Person, die von einer strafrechtlichen Anschuldigung betroffen ist ("charged with a criminal offence"), die die Gerichtssprache nicht versteht oder spricht, das Recht hat, den unentgeltlichen Beistand eines Dolmetschers in Anspruch zu nehmen, und zwar zur Übersetzung oder Verdolmetschung aller jener Schriftstücke oder Aussagen in dem gegen sie geführten Verfahren, die sie verstehen muss oder die sie in die Sprache des Gerichtes übersetzt bekommen muss, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen (vgl das Luedicke, Belkacem und Koc-U 28.11.1978, Serie A Nr 29, 20, Z 48).
Da die Bestimmungen der Strafprozessordnung auch auf das Rechtshilfeverfahren anzuwenden sind (Art 12 RHG), müssen obige Ausführungen auch für das Strafrechtshilfeverfahren Geltung haben, und zwar in diesem Verfahren nicht nur für den im ausländischen Strafverfahren Beschuldigten, sondern auch für jene Beteiligten, die von der Beschlagnahme ihrer Unterlagen betroffen sind. Dazu kommt, dass eine Übersetzung der Urkunden auch deswegen nötig ist, da - wie bereits ausgeführt - das Gericht von Amts wegen die abstrakte Eignung bzw den Beweiswert der beschlagnahmten Urkunden für das ausländische Strafverfahren zu beurteilen hat.
Das Argument der StA, dass diese Vorgangsweise zu einer grossen Kostenbelastung und einer erheblichen zeitlichen Verzögerung des Rechtshilfeverfahrens führen werde, ist sicherlich nicht von der Hand zu weisen, kann aber nicht dazu führen, dass bei Dritten beschlagnahmte Urkunden, ohne überhaupt feststellen zu können, ob diese auch nur den geringsten Bezug zum ausländischen Strafverfahren haben, an die ausländische ersuchende Behörde ausgefolgt werden. Abs 3 lit e des Art 6 EMRK geht jedoch nicht soweit, eine schriftliche Übersetzung des gesamten schriftlichen Beweismaterials oder amtlicher Schriftstücke des Verfahrens in allen Einzelheiten zu verlangen. Der zur Verfügung gestellte Übersetzungsbeistand soll so beschaffen sein, dass es allen Beteiligten ermöglicht wird, zumindest die abstrakte Eignung der Urkunden für das ausländische Strafverfahren zu beurteilen. Im Hinblick darauf, dass das durch Abs 3 lit e garantierte Recht praktisch und wirksam zu sein hat, ist die Verpflichtung der zuständigen Behörden nicht darauf beschränkt, einen Dolmetscher zu bestellen, sondern wenn sie von besonderen Umständen erfahren, bis zu einem bestimmten Grad auch eine nachfolgende Kontrolle über die Angemessenheit der zur Verfügung gestellten Übersetzung auszuüben (vgl mutatis mutandis das oz Artico-U, Serie A Nr 37, 16 und 18, Z 33 und 36; siehe auch U des EGMR vom 19.12.1989 im Fall Kamasinski gegen die Republik Österreich).
Der OGH ist daher der Ansicht, dass bei dieser Prüfung bzw Übersetzung keine hohen Anforderungen zu stellen sind und ein grosszügiger Massstab durchaus vertretbar ist. So ist der Revisionsbeschwerdeführerin zB beizupflichten, dass bei manchen in englischer Sprache gehaltenen Urkunden, wie zB Kontoauszügen, Formularen uÄ, der Bezug zum ausländischen Strafverfahren ohne Beiziehung eines Dolmetschers oder gar Vornahme einer Übersetzung festgestellt werden kann. Im Sinne der Prozessökonomie und zur Vermeidung von Verzögerungen wäre es durchaus zweckmässig und vertretbar, die von der Urkundenbeschlagnahme Betroffenen vor der Urkundenausfolgungstagsatzung aufzufordern mitzuteilen, welche Urkunden und aus welchem Grund nach ihrer Ansicht keinen Bezug zum ausländischen Strafverfahren haben und daher an die ausländische Behörde nicht ausgefolgt werden sollen. Die Übersetzung könnte sich daher nur auf diese Urkunden beschränken, wobei es iS des erwähnten grosszügigen Vorgehens genügen würde, zB den Dolmetscher zur Entsiegelungstagsatzung vorzuladen, ihm die jeweiligen Urkunden zu zeigen und von ihm feststellen zu lassen, ob ein Bezug zum ausländischen Strafverfahren gegeben ist oder nicht. Eine wortwörtliche Übersetzung wäre nur dann notwendig, wenn sich dieser Bezug oder das Gegenteil nicht anders feststellen liesse.