11 Rs 2002.192-22
§ 235 Abs 3 StPO
Gegen eine aufhebende E des OG kann nur dann der OGH angerufen werden, wenn das OG einen Rechtskraftvorbehalt setzt; es sei denn, es handelt sich dabei in Wahrheit um einen abändernden, also prozessbeendenden Beschluss.
Art 51 Abs 1 Z 1 RHG §§ 304, 307 StGB
Wird im Rechtshilfeersuchen die Bestechung eines ausländischen Beamten oder die Geschenkannahme durch diesen behauptet, so ist die beiderseitige Strafbarkeit gegeben, da dieser vom ersuchenden Staat geschilderte Sachverhalt so zu beurteilen ist, als ob er im ersuchten Staat verwirklicht worden wäre, also als ob ein liechtensteinischer Beamter bestochen worden wäre.
§§ 60, 96, 98 Abs 2 StPO Art 21 der Geschäftsordnung für das Fürstliche Landgericht
Mit der bisher geübten Praxis der Gerichte den Inhalt von beschlagnahmten Aktenordnern nur stichwortartig zu beschreiben, wird dem Gesetz Genüge getan und entspricht dies auch den Erfordernissen eines Strafrechtshilfeverfahrens.
Bei der StA K/Deutschland ist ein Ermittlungsverfahren gegen den ehemaligen Geschäftsführer der Abfallverwertungsgesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in K/Deutschland - NN - sowie gegen den Geschäftsführer der Firma RP Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in G/Deutschland - XY - und weitere Personen anhängig, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
Nach Vorplanungen seit 1992 wurde im Zeitraum von 1996 bis 1998 in K eine Restmüllverbrennungsanlage (RMVA) errichtet. Nach der Ausschreibung im Jahre 1993 beauftragte die Abfallentsorgungs- und Verwertungsgesellschaft K mit beschränkter Haftung (AVG) als Betreibergesellschaft die Firma RP Gesellschaft mit beschränkter Haftung in G als Generalunternehmer die Anlage zu errichten. Die Gesellschaftsanteile an der AVG befanden sich mehrheitlich im Besitz der Stadt K. Die Stadt K hatte ihre hoheitlichen Aufgaben der Abfallentsorgung auf die AVG übertragen, die dementsprechend die hoheitlichen Aufgaben für die Kommune wahrnahm. Aus diesem Grunde handelte es sich bei dem Geschäftsführer der AVG - dem Beschuldigten NN - um einen Amtsträger.
Nach den bisherigen Ermittlungen sind die Beschuldigten XY und NN verdächtig, vor Vergabe des Auftrages zur Errichtung der Anlage an die Firma RP übereingekommen zu sein, den Auftrag der Firma RP als Gegenleistung dafür zu übertragen, dass diese Schmiergelder in einer Gesamthöhe von 3 % der Auftragssumme auskehrte. Dies bedeutete, dass sich die Firma RP in Person des XY verpflichtete, ca 24 Millionen DEM zu zahlen, um den Auftrag, dessen Gesamtvolumen bei 800 Millionen DEM lag, zu erhalten. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass der Beschuldigte NN auf Seiten der Auftraggeberin dafür Sorge trug, dass die Auftragsabwicklung iS der Firma RP wohlwollend erfolgte.
Mithin zahlte die Firma RP insgesamt 21,6 Mio DEM an Schmiergeldern zum Erhalt und zur Abwicklung des Auftrages.
Nach den in Deutschland getätigten Ermittlungen soll davon ein Scheck über DEM 4 780 000.- vom Beschuldigten NN der liechtensteinischen Firma M bei der S-Bank in Vaduz eingereicht worden sein.
Mit dem am 12.07.2002 bei der Regierung des Fürstentums Liechtenstein eingelangten und gleichentags an das LG weitergeleiteten Schreiben ersuchte der leitende Oberstaatsanwalt in K zur Unterstützung des dort gegen NN, XY und andere wegen des Verdachtes der Bestechung und Bestechlichkeit sowie anderer Straftatbestände geführten Ermittlungsverfahrens die liechtensteinischen Behörden auch um Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten der Firma M sowie der Wohnräumlichkeiten des NN in Triesenberg mit dem Ziel, die für das Strafverfahren bedeutsamen Unterlagen zu beschlagnahmen.
Mit B vom 16.07.2002 erteilte das LG der Landespolizei den Auftrag, die Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten der Firma M und des NN in Triesenberg nach diesen Unterlagen zu durchsuchen und die Unterlagen zu beschlagnahmen. Hiebei wies das LG die Polizei ausdrücklich an, über die Hausdurchsuchung ein Protokoll mit einer Auflistung sämtlicher beschlagnahmten Gegenstände und Urkunden zu erstellen und von allen Anwesenden unterfertigen zu lassen. Das LG sah die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe nach § 51 Abs 1 Z 1 bis 3, Abs 2 RHG, insbesondere die beiderseitige Strafbarkeit für gegeben an. Am 19.07.2002 wurde die Hausdurchsuchung vollzogen, wobei eine Vielzahl von Unterlagen zu Handen des Gerichtes sichergestellt und verzeichnet wurden, wobei der Inhalt der beschlagnahmten Aktenordner stichwortartig beschrieben wurde.
Bei dieser Gelegenheit beantragte NN, die beschlagnahmten Unterlagen zu versiegeln.
Mit B vom 23.07.2002 wies das LG den Antrag auf Versiegelung der anlässlich der Hausdurchsuchung am 19.07.2002 von der Landespolizei beschlagnahmten Unterlagen mit der Begründung ab, dass die Unterlagen ausreichend genau verzeichnet wurden.
Gegen die Beschlüsse des LG vom 16.07. und 23.07.2002 erhob NN Beschwerde zum OG. Dieses hob aus Anlass dieser Beschwerden die beiden angefochtenen Beschlüsse ersatzlos auf und verfügte, dass die beschlagnahmten Urkunden und Gegenstände bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses in gerichtlicher Obhut zu bleiben haben. Das Beschwerdegericht vertrat die Ansicht, dass die beiderseitige Strafbarkeit nicht gegeben sei und dass die vorgenommene Verzeichnung der beschlagnahmten Unterlagen nicht den Besonderheiten und Bedürfnissen einer Verzeichnung von Aktenstücken im Rechtshilfeverfahren entspricht.
Gegen diese E erhob die StA das Rechtsmittel der Revisionsbeschwerde zum OGH mit dem Antrag, die Beschlüsse des LG vom 16.07. und 23.07.2002 wieder herzustellen.
Der OGH gab der Revisionsbeschwerde Folge, hob den angefochtenen B auf und verwies die Strafrechtshilfesache an das OG zur neuerlichen E zurück.
Vor dem Eingehen auf die Beschwerdeinhalte ist zunächst die formelle Frage der Zulässigkeit der Revisionsbeschwerde zu klären.
Gemäss § 235 Abs 3 StPO kann gegen eine aufhebende E des OG nur dann der E des OGH angerufen werden, wenn das OG in seiner E ausdrücklich die Weiterziehung an den OGH zulässt. Von den hiermit gemeinten Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlüssen sind jedoch jene Aufhebungsbeschlüsse zu unterscheiden, die in Wahrheit abändernd sind. Solche Beschlüsse stellen nämlich prozessbeendende E dar, weshalb in diesen Fällen aus Gründen des Rechtsschutzes die (Revisions-)Beschwerde an den OGH auch ohne Ausspruch eines Rechtskraftvorbehaltes zuzulassen ist (vgl Stotter, Die liechtensteinische Strafprozessordnung, S 174 ff; OGH vom 03.05.2001, 13 Ur 26/2001-44 mwN).
In der vorliegenden Strafrechtshilfesache hat das Beschwerdegericht die Beschlüsse des LG vom 16.07.2002 und 23.07.2002 ersatzlos aufgehoben, weil es die Gewährung der Rechtshilfe für unzulässig erachtete.
Folglich handelt es sich bei der vorliegenden E nicht um einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss, vielmehr hat das Beschwerdegericht in seiner E in der Sache selbst eine den B des LG abändernde E getroffen, so dass der B des OG auch ohne den Ausspruch eines Rechtskraftvorbehaltes iS des § 235 Abs 3 StPO gem § 240 Z 4 StPO anfechtbar ist.
Die Revisionsbeschwerde der StA erweist sich somit als zulässig und rechtzeitig und kann damit auf die meritorische Behandlung des Rechtsmittels übergegangen werden. Insoweit erweist sich die Revisionsbeschwerde auch als begründet.
Der OGH hat dazu erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass gem Art 9, 58 RHG die Rechtshilfe nach den im Inland geltenden Vorschriften über das strafgerichtliche Verfahren zu leisten ist und sich somit die im Zuge eines ausländischen Strafverfahrens zu leistende Rechtshilfe nach liechtensteinischem Recht richtet.
Gemäss Art 51 Abs 1 Z 1 RHG ist die Leistung der Rechtshilfe unzulässig, als die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung entweder nach liechtensteinischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder nach den Art 14 und 15 nicht der Auslieferung unterliegt. Im vorliegenden drittinstanzlichen Verfahren geht es ausschliesslich nur mehr darum, ob die beiderseitige Strafbarkeit gegeben ist, ob die im deutschen Rechtshilfeersuchen angeführten Handlungen auch in Liechtenstein gerichtlich strafbar sind oder nicht.
Entgegen der Auffassung des OG, das die beiderseitige Strafbarkeit verneint hat, vertritt die Revisionsbeschwerdeführerin den Standpunkt, dass die beiderseitige Strafbarkeit gegeben sei.
Dazu hat der OGH erwogen:
Nach stRsp des OGH, die auch vom StGH des Fürstentums Liechtenstein akzeptiert wird, hat sich der ersuchte Staat nach dem Vertrauensgrundsatz an die Angaben im Rechtshilfeersuchen zu halten, wobei an diese Sachverhaltsdarstellung keine überspitzten Anforderungen zu stellen sind, also kein strenger Massstab anzulegen ist. Es genügt eine kurze geraffte Sachverhaltsdarstellung, wobei an deren Detailliertheit und Lückenlosigkeit keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Das Rechtshilfeersuchen dient der Schliessung von noch bestehenden Sachverhaltslücken und der Beschaffung von entsprechenden Beweisen, um im ersuchenden Staat erst die Voraussetzungen für die Durchführung eines Strafverfahrens zu schaffen. Es ist nicht Aufgabe der ersuchenden Behörde, gegenüber der ersuchten Behörde praktisch einen Schuldnachweis zu erbringen. Eine Ausnahme besteht nur bei offensichtlich rechtsmissbräuchlichem Verhalten des ersuchenden Staates (s Zimmermann, S 271 f und Rz 348 ff mV auf Hans Schultz, Das schweizerische Auslieferungsrecht, Basel 1953, S 320). Auf Grund dieser Erwägungen - ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch ist nicht ersichtlich - erscheint dem OGH die Sachverhaltsdarstellung im vorliegenden Rechtshilfeersuchen im Lichte des Art 56 Abs 1 RHG als ausreichend.
Damit ist zunächst einmal diese Grundvoraussetzung für die Gewährung der Rechtshilfe gegeben.
Im deutschen Strafverfahren wird ua NN vorgeworfen, als Chef der städtischen Entsorgungsbetriebe, somit als Amtsträger iS des deutschen Strafgesetzbuches, in den Jahren 1994 bis 1998 in strafbarer Weise Vorteile angenommen zu haben bzw ihm von XY diese Vorteile angeboten, versprochen oder gewährt worden zu sein. Dieser Sachverhalt ist - als Voraussetzung für die Gewährung der Rechtshilfe - auch im ersuchten Staat, nämlich im Fürstentum Liechtenstein, strafbar und kann unter die Bestimmungen der Geschenkannahme durch Beamte (§ 304 StGB) und hinsichtlich XY unter die Bestimmung der Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten der Bestechung nach § 307 StGB subsumiert werden. Damit wird jedoch dem Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit nach Art 51 Abs 1 Z 1 RHG entsprochen.
Das Beschwerdegericht hat die beiderseitige Strafbarkeit mit der Begründung verneint, dass nach dem bis 19.12.2000 in Liechtenstein geltenden Recht unter einem "Beamten" nur inländische Beamte verstanden wurden, Geschenkannahme durch ausländische Beamte oder Bestechung ausländischer Beamten bis dahin in Liechtenstein nicht strafbar gewesen sei. Wie die Revisionsbeschwerdeführerin vermeint, dürfte dem Beschwerdegericht dabei ein Denkfehler unterlaufen sein.
Nach herrschender Rechtsprechung und Lehre sowohl in Liechtenstein als auch in den benachbarten Staaten Deutschland, Schweiz und Österreich ist es nach dem Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit eine wesentliche Voraussetzung jeder Rechtshilfe, dass der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Sachverhalt nach dem Recht sowohl des ersuchenden als auch des ersuchten Staates mit gerichtlicher Strafe bedroht ist (Linke-Epp-Dokoupil-Felsenstein, Internationales Strafrecht, Anm 1 zu § 11 öARHG). Dabei ist der vom ersuchenden Staat geschilderte Sachverhalt so zu beurteilen, als ob er im ersuchten Staat verwirklicht worden wäre, also sinngemäss auf den ersuchten Staat gedanklich umzustellen. Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies: War es in den Jahren 1994 bis 1998 in Liechtenstein strafbar, wenn ein liechtensteinischer Beamter - hier der Chef der liechtensteinischen Entsorgungsbetriebe - Vorteile angenommen hat bzw von einem Dritten bestochen wurde. Dies ist zweifellos zu bejahen, da NN im übertragenen Sinn als liechtensteinischer Beamter anzusehen ist und die Geschenkannahme durch einen liechtensteinischen Beamten und dessen Bestechung auch in den Jahren 1994 bis 1998 im Fürstentum Liechtenstein strafbar gewesen ist (Linke-Epp-Dokoupil-Felsenstein, Internationales Strafrecht, Anm 3 zu § 11 öARHG). Ein Verstoss gegen das vom Beschwerdegericht angezogene Rückwirkungsverbot ist darin jedoch nicht zu erkennen.
Gemäss § 98 Abs 2 StPO sind Papiere, welche in gerichtliche Verwahrung genommen werden und welche nicht sofort verzeichnet werden können, in einen mit dem Gerichtssiegel zu verschliessenden Umschlag zu bringen. Diese Bestimmung deckt sich im Wesentlichen mit jener des § 145 Abs 3 öStPO.
Gemäss § 96 StPO iVm § 60 StPO sind beschlagnahmte Gegenstände in ein Verzeichnis zu bringen und in gerichtliche Verwahrung oder doch unter gerichtliche Obhut oder in Beschlag zu nehmen. Hiezu sind sie entweder in einen mit dem Gerichtssiegel zu verschliessenden Umschlag zu legen oder es ist an ihnen eine gegen Unterschiebung oder Verwechslung schützende gerichtliche Bezeichnung anzubringen. Soweit Art 21 der Geschäftsordnung für das LG die fortlaufende Nummerierung von Beilagen vorsieht, bezieht sich diese Bestimmung lediglich auf die in den Akt eingelegten Schriftstücke (Abs 3 leg cit). Schliesslich ergibt auch die aufgrund der vergleichbaren Rechtslage zur Interpretation der liechtensteinischen Rechtsordnung dienende österreichische Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz, dass Beweisgegenstände auf "geeignete Art" (auf dem Umschlag, einem daran befestigten Zettel udgl) mit dem Aktenzeichen und der Bezeichnung der Strafsache versehen sind und derart verwahrt und abgesondert werden müssen, dass ihr Verlust, ihre Beschädigung, die Verwischung darauf befindlicher Spuren und jede Verwechslung ausgeschlossen ist (§ 610 Abs 4 öGeo). Eine durchlaufende Nummerierung für sämtliche, nicht in den Akt selbst eingelegte Beilagenstücke ist somit weder in der liechtensteinischen (Art 21 der Geschäftsordnung für das Landgericht) noch in der österreichischen Rechtsordnung (§§ 169, 284, 609 ff Geo) vorgesehen. Soweit nun §§ 96, 98 StPO bestimmen, dass die beschlagnahmten Urkunden in ein Verzeichnis zu bringen sind, hat sich die Art und Weise der Bezeichnung am Zweck dieser Bestimmung zu orientieren. Wie bereits ausgeführt, ist an beschlagnahmten Gegenständen eine gegen Unterschiebung oder Verwechslung schützende gerichtliche Bezeichnung anzubringen.
Zweifellos entspricht die bisher geübte Praxis, den Inhalt von Aktenordnern stichwortartig zu beschreiben, diesem Zweck vollkommen. Fraglich verbleibt sohin lediglich, ob diese Vorgangsweise auch den Anforderungen eines Strafrechtshilfeverfahrens genügt.
Nach Ansicht des OGH ist aus den Bestimmungen des RHG ein Erfordernis der genaueren Beschreibung der einzelnen in einem Aktenordner befindlichen Schriftstücke nicht ableitbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwieweit - wie vom OG angenommen, jedoch nicht begründet - durch eine Durchnummerierung der Schriftstücke gewährleistet werden soll, dass ins Ausland übersendete Gegenstände und Akten sobald als möglich zurückgegeben werden. Ebensowenig kann nach Ansicht des erkennenden Senates eine Durchnummerierung Garantie dafür leisten, dass die übersendeten Akten vollständig retourniert werden. Dem Zweck einer möglichst genauen und vollständigen Ver- bzw Bezeichnung kann zudem die fortlaufende Nummerierung allein wenig dienlich sein, vielmehr ist durch eine stichwortartige Beschreibung des Akteninhaltes vollkommen klargestellt, welche Unterlagen anlässlich einer Hausdurchsuchung beschlagnahmt und in gerichtliche Verwahrung genommen wurden sowie gewährleistet, dass hiedurch das Auffinden eines Schriftstückes für Betroffene im Sichtungs- und Ausfolgungsverfahren möglich ist. Die genaue Bezeichnung eines in einem bestimmten Ordner befindlichen Schriftstückes durch den Betroffenen anhand des Inhaltes und des Datums dient sicherlich ebenso der Wahrung der Rechte der Betroffenen in Sichtungsund Ausfolgungsverfahren wie dessen Bezeichnung durch die Seitenzahl, wobei die Eignung des Schriftstückes zur Aufklärung des ausländischen Strafverfahrens erst wieder über dessen Inhalt geklärt werden kann.
Insgesamt ist sohin durch die vorgenommene Verzeichnung der in Beschlag genommenen Schriftstücke nicht nur dem Gesetz Genüge getan, vielmehr entspricht dieses auch vollkommen den Erfordernissen eines Strafrechtshilfeverfahrens. Die Rechte der durch ein Strafrechtshilfeverfahren Betroffenen werden zweifellos durch die Möglichkeit der Bezeichnung derjenigen Unterlagen, die sie von der Übersendung ausgenommen haben möchten, verbunden mit der Möglichkeit, Kopien derselben herzustellen, gewahrt (12 Rs 2001.317-38 vom 05.09.2002).