11 RS 2001.60
§ 97a Abs 4 StPO
Ein erstinstanzlicher Beschluss, der die Sperrfrist über zwei Jahre hinaus verlängert, kann nicht abgesondert angefochten werden, sondern nur gemeinsam mit einem der Fristverlängerung zustimmenden B des Fürstlichen OG.
Die gegen den erstinstanzlichen Beschluss gerichtete Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
In der Republik Nigeria ist gegen Mitglieder der sogenannten «Abacha Organisation» ein Strafverfahren wegen Verdachtes der Bildung einer kriminellen Organisation, gewerbsmässigen Diebstahls, Veruntreuungen, Untreue, Geldwäsche, Missbrauch der Amtsgewalt und Geschenkannahme durch Beamte anhängig. Aufgrund von Rechtshilfeersuchen des Generalbundesanwaltes der Republik Nigeria wurden in diesen Strafrechtshilfeverfahren und auch in anderen Rechtshilfe- und Inlandstrafverfahren zahlreiche Beschlagnahmen und Kontosperren vorgenommen, so ua mit B des LG vom 03.04.2001 von Vermögenswerten des X und Y Establishment und anderen bei der X-Bank AG. Diese Sperre wurde wiederholt verlängert, zuletzt mit B des LG vom 21.07.2004 bis zum 28.08.2005.
Dieser B wurde dem Rechtsvertreter der Revisionsbeschwerdeführerinnen RA Dr NN am 28.07.2004 ohne die gem § 97a Abs 4 StPO notwendige Zustimmung des OG, jedoch mit folgender Rechtsmittelbelehrung zugestellt:
«Dieser B kann abgesondert nicht angefochten werden. Dieser B kann nur gemeinsam mit einem die Fristverlängerung nach § 97a Abs 4 StPO genehmigenden B des OG angefochten werden.»
Trotz dieser Rechtsmittelbelehrung erhoben das X Establishment und das Y Establishment gegen den B des LG vom 21.07.2004 am 11.08.2004 Beschwerde zum OG, das der Verlängerung mit B vom 09.08.2004 zugestimmt hatte, welcher B dem Rechtsvertreter der Revisionsbeschwerdeführerinnen am 23.08.2004 zugestellt wurde. Mit B vom 23.08.2004 wies das OG die gegen den B des LG vom 21.07.2004 erhobene Beschwerde als unzulässig zurück, da dieser erstinstanzliche B ohne Zustimmung des OG nicht selbständig angefochten werden könne.
Nachdem die Beschwerde nach Vorliegen der Zustimmung des OG auf Kosten eingeschränkt wurde, erhoben das X Establishment und das Y Establishment gegen den B des OG Revisionsbeschwerde zum OGH. Geltend gemacht werden die Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit; beantragt wird der Zuspruch der Kosten für die Beschwerdeführung; in eventu die Aufhebung des angefochtenen B und Rückverweisung der Strafrechtshilfesache an das OG zur neuerlichen Entscheidung.
Der OGH gab der Revisionsbeschwerde keine Folge.
Es ist ständige Rechtsprechung, dass ein erstinstanzlicher B, der die Sperrfrist über zwei Jahre hinaus verlängert (§ 97a Abs 1 Z 3 StPO), nicht abgesondert angefochten werden kann, sondern nur gemeinsam mit einem der Fristverlängerung zustimmenden B des OG (§ 97a Abs 4 StPO).
Diese Rechtsauffassung teilen zwar auch die beiden Revisionsbeschwerdeführerinnen (siehe Punkt 10 der Revisionsbeschwerde), vermeinen jedoch, dass sie wegen der verspäteten Zustellung des obergerichtlichen Genehmigungsbeschlusses und dem drohenden Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist gezwungen gewesen seien, gegen den B des LG vom 21.07.2004 Beschwerde zu erheben, da auch gesetzwidrige E wirksam seien. Die Beschwerde sei daher notwendig gewesen, weshalb Anspruch auf Kostenersatz bestehe.
Dem ist jedoch nicht zuzustimmen.
Zwar hat der OGH in zahlreichen E ausgesprochen, dass zwecks Vermeidung einer Doppelgleisigkeit und von Unsicherheit beide Beschlüsse, nämlich der Verlängerungsbeschluss des Erstgerichtes und der Zustimmungsbeschluss des OG, gleichzeitig mit entsprechend richtiger Rechtsmittelbelehrung zuzustellen sind. Die voreilige Zustellung des erstinstanzlichen B im vorliegenden Fall durch das Erstgericht war daher nicht richtig und führte zu der von den Revisionsbeschwerdeführerinnen aufgezeigten Verunsicherung. Trotzdem war eine Beschwerdeführung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung aus folgenden Gründen nicht notwendig:
1). Den Revisionsbeschwerdeführerinnen bzw ihrem Rechtsvertreter war die Rechtslage völlig klar (siehe Punkt 10 der Revisionsbeschwerde);
2). die dem B des LG vom 21.07.2004 beigefügte Rechtsmittelbelehrung entsprach dieser Rechtslage und war richtig;
3). eine einfache (etwa telefonische) Anfrage bei Gericht, die den Revisionsbeschwerdeführerinnen bzw ihrem Rechtsvertreter durchaus zuzumuten gewesen wäre, hätte die Verunsicherung beseitigt, da der Gerichtsakt bereits dem OG zur Einholung der Zustimmung nach § 97a Abs 4 StPO vorgelegt worden war;
4). aber auch selbst dann, wenn die Bestimmung des § 97a Abs 4 StPO vom Gericht missachtet worden wäre, also die Zustimmung der II. Instanz nicht eingeholt worden wäre, hätte ein Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Beschwerdefrist durchaus Erfolg gehabt und somit die Beschwerdemöglichkeit eröffnet.
Der OGH hat durchaus Verständnis für die bei den Revisionsbeschwerdeführerinnen und ihrem Rechtsvertreter durch die verfrühte Zustellung des Verlängerungsbeschlusses hervorgerufene Verunsicherung, die jedoch aus obigen Gründen ohne weiteres beseitigt hätte werden können. Die Beschwerdeführung war daher überzogen und unzulässig, die Zurückweisung der Beschwerde durch das OG erfolgte daher zu Recht.