11 Rs 2001.00360
§§ 239, 241 StPO Art 6, 33 und 43 LV Art 52 Abs 5 und Art 51 Abs 1 Z 3 RHG
Im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens für das Ausland, welchem ein Ersuchen um Übersendung von Gegenständen und Akten zugrunde liegt, kommt dritten Personen die Beschwerdemöglichkeit nur dann zu, wenn sie Rechte an zu übersendenden Gegenständen, einen Eingriff in ihren rechtlich geschützten und unter Anwendung liechtensteinischen Rechtes auch den Strafgerichten gegenüber zu wahrenden Geheimhaltungsanspruch oder einen Anspruch auf Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze iS des Art 19 Z 1 und 2 RHG im Rahmen eines gegen sie ernstlich zu erwartenden Strafverfahrens im ersuchenden Staat konkret anmelden. Ein bloss wirtschaftliches Interesse kann hingegen Beteiligtenstellung nicht begründen.
Mit dem auf 19.11.2001 datierten, beim LG zu 11 Rs 2001.360 geführten Rechtshilfeersuchen begehrt die StA der Ukraine, gestützt auf die Bestimmungen des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens von 1978 und das Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten von 1990, für das Ermittlungsverfahren gegen den am 23.01.1953 in der Ukraine geborenen, in der Folge aus diesem Land geflüchteten und seit 14.04.1999 in den USA inhaftierten NN, ihr
1. "sämtliche Unterlagen, enthaltend die Angaben über interne Ermittlungen bezüglich der Finanzvermittler des NN in Liechtenstein in ordnungsgemäss beglaubigten Kopien" zur Verfügung zu stellen, und
2. für den Fall, dass "Abbuchungen schmutziger Gelder, die von NN auf die Konten Nr 0.142.807 AC und 0.142.808 AC bei der X-Bank und das Konto Nr 527.908.09 der Y-Bank überwiesen wurden, von diesen Konten vorgenommen wurden", die (noch vorhandenen) Guthaben auf diesen Konten zu beschlagnahmen und "die Möglichkeit der Einziehung der beschlagnahmten Geldmittel aufgrund eines ukrainischen Gerichtsbeschlusses zu bestätigen".
NN habe von März 1992 bis Juni 1994 als Vertreter des Präsidenten der Ukraine in der Region Dnipopetrowsk fungiert. Zwischen Juni 1994 und September 1995 sei er in diesem Gebiet zunächst Leiter des Gebietssowjets der Volksdeputierten und später Leiter der Gebietsadministration gewesen. Von September 1995 bis Mai 1996 habe er als erster Vizepremierminister der Ukraine fungiert. Von Mai 1996 bis Juli 1997 sei er ukrainischer Premierminister gewesen.
NN werde ua beschuldigt, in den angeführten Zeiträumen
1. staatliche Währungsmittel in besonders grossen Massen und Bestechungen - darunter auch durch Erpressung - wiederholt und in besonders grossen Massen angenommen bzw unterschlagen zu haben und
2. ausserhalb der Ukraine gesetzwidrig Währungskonten eröffnet und zur Verheimlichung der unterschlagenen Staatsmittel und angenommenen Bestechungsgelder benützt zu haben.
Die Gesamtsumme der unterschlagenen Staatsmittel betrage USD 15 082 237.- und UAH 20 049 781.64. Die angenommenen Bestechungsgelder hätten USD 84 347 606.04 ausgemacht.
Mit B vom 23.04.2002, 11 Rs 2001.360-3, bewilligte das LG die erbetene Rechtshilfe in folgendem Umfang:
1. Ablichtung der unter Punkt 1. des Tenors im Einzelnen angeführten Aktenstücke des Aktes 11 Ur 2000.278 sowie deren Beischluss zum vorliegenden Akt;
2. Beschlagnahme dieser Unterlagen sowie weiterer, unter Punkt 2 des Tenors im Einzelnen angeführter Unterlagen. Darunter befinden sich Unterlagen des R-Establishment und eines S-Establishment, welche im Rechtshilfeersuchen namentlich zwar nicht erwähnt werden, aber aufgrund der Aktenlage im Verfahren 11 Ur 2000.278 nach Meinung des LG für die ersuchende Behörde von Bedeutung sein könnten. Nach Ansicht des LG seien die von der ersuchenden Behörde mitgeteilten Verdachtsmomente ausreichend, um ein auch nach liechtensteinischem Recht gemäss den §§ 153, 165, 302, 304 oder 311 StGB strafbares Verhalten und einen unmittelbaren sachlichen und persönlichen Zusammenhang zwischen den zu beschlagnahmenden Unterlagen und dem von der ersuchenden Behörde geführten Verfahren anzunehmen. Das Rechtshilfebegehren sei zwar weit gefasst, doch ergebe sich aus ihm mit hinreichender Klarheit, dass es auch die im Spruch angeführten Unterlagen mit umfasse. Da die Voraussetzungen des § 56 Abs 2 und 3 RHG als gegeben anzusehen seien und einem vorausgegangenen Rechtshilfeersuchen Beschlagnahmeanordnungen des Hauptuntersuchungsführers beigelegt waren, schade das Fehlen von Beschlagnahmebeschlüssen nicht.
Betreffend das R-Establishment und das S-Establishment ordnete das LG die Zustellung von Ausfertigungen seiner E an RA Dr A an, welcher nach der Aktenlage unbestritten Verwaltungsrat dieser Verbandspersonen ist und die Ausfertigungen am 03.05.2002 erhalten hat.
Am 11.06.2002 bei Gericht einlangend stellte die in den USA ihren Wohnsitz habende Frau BB beim LG ua den Antrag, ihr als Inhaberin der Gründerrechte des R-Establishment und des S-Establishment und damit als wirtschaftlich Berechtigte dieser Verbandspersonen Einsicht in die Gerichtsakten der Rechtshilfeverfahren zu gewähren, in welche die genannten Anstalten einbezogen seien.
Diesem Antrag wurde vom LG nur bezüglich der sie betreffenden Teile der Akten 11 Rs 360/2001 und 11 Ur 278/00 entsprochen.
BB erhob gegen den B des LG vom 23.04.2002, 11 Rs 2001.360-3, Beschwerde und begehrte dessen ersatzlose Aufhebung sowie die Rechtshilfe für unzulässig zu erklären; in eventu die angefochtene E aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen E an das LG zurückzuverweisen sowie - in jedem Fall - dem Land Liechtenstein Verfahrens- und Verteidigerkosten in Höhe von CHF 21 758.44 aufzuerlegen. Schliesslich wolle dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.
Die StA stellte in ihrer Gegenäusserung den Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Das OG billigte den Aufschiebungsantrag (Punkt 1 des Tenors), wies die Beschwerde jedoch im Übrigen als unzulässig zurück, soweit sie sich nicht gegen Verfügungen zu Lasten des S-Establishment und des R-Establishment wendet; im Umfang der Anfechtung von Verfügungen zu Lasten des S-Establishment und des R-Establishment wurde das Rechtsmittel als verspätet zurückgewiesen. Des Weiteren verpflichtete das OG die Bf zum Ersatz der mit CHF 500.- bestimmten Kosten des Landes Liechtenstein im Beschwerdeverfahren.
In seiner Entscheidungsbegründung führte das OG ua aus, dass ein Rechtsmittelinteresse der Bf nur insoweit bestehe, als sie Organ und wirtschaftlich Berechtigte des S-Establishment und des R-Establishment sei und durch diese Verbandspersonen betreffenden Massnahmen rechtlich tangiert werde. Insoweit sei ihr Rechtsmittel im Hinblick auf die bereits am 03.05.2002 erfolgte Zustellung des angefochtenen B an den Verwaltungsrat Dr A aber verspätet. Für alle nicht das S-Establishment sowie das R- Establishment betreffenden Massnahmen mangle es der Rechtsmittelwerberin an einer Beschwerdelegitimation.
Gegen diesen B erhob BB Revisionsbeschwerde zum OGH. Dieser wies die Revisionsbeschwerde - soweit sie sich nicht gegen Verfügungen zu Lasten des S-Establishment und des R-Establishment wendet - als unzulässig zurück, im Übrigen gab er der Revisionsbeschwerde keine Folge. Dieser B wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
"Die Rechtsmittelwerberin führt gegen die von ihr angefochtene E zusammengefasst Folgendes ins Treffen:
1. Das OG habe die Rechtsmittellegitimation der Bf zu Unrecht verneint;
2. der Rechtsmittelwerberin sei von den Unterinstanzen zu Unrecht die Einsicht in die unter Punkt 2 des Rechtsmittelschriftsatzes angeführten Aktenstücke verweigert worden;
3. das OG habe die Rechtzeitigkeit der Beschwerde gegen den B des LG vom 23.04.2002, 11 Rs 2001.360-3, unrichtig beurteilt;
4. das OG habe ferner die Frage der Rechtshilfezulässigkeit nach Art 3 RHG 2000 (Gegenseitigkeit) unrichtig gelöst, die Beschlagnahme sei ohne die in § 60 Abs 1 StPO normierten Voraussetzungen verfügt und die durch Art 58 RHG vorgeschriebene Befristung nicht vorgenommen worden.
Gemäss Art 58 RHG 2000 ist die Rechtshilfe im Zuge eines ausländischen Strafverfahrens grundsätzlich nach inländischem, also liechtensteinischem Recht zu leisten. Demnach hat ein am Verfahren Beteiligter nach Massgabe der liechtensteinischen Bestimmungen Anspruch auf die Zustellung von Entscheidungen, Gewährung von Akteneinsicht und Erhebung von Rechtsmitteln. Jedoch ist weder im RHG 2000 noch in der StPO der Begriff des Verfahrensbeteiligten eindeutig definiert. Nach liechtensteinischer Lehre und stRsp ist jedoch als Beteiligter an einem Strafverfahren jedenfalls derjenige anzusehen, in dessen rechtliche und/oder wirtschaftliche Interessen im Verfahren eingegriffen wird (B OGH vom 14.02.2002, 11 Rs 2001.00128).
Geht man davon aus, so kann nicht bezweifelt werden, dass der Rechtsmittelwerberin insoweit, als sie Gründerrechtsinhaberin des S-Establishment - im Folgenden kurz S - und des R-Establishment - kurz R - und damit wirtschaftlich Beteiligte an diesen Verbandspersonen ist, im vorliegenden Verfahren auch das Recht auf Zustellung von Entscheidungen, Akteneinsicht und Erhebung von Rechtsmitteln zusteht.
Darüber hinaus ist jedoch die Rechtsmittelwerberin von den im Rahmen der Rechtshilfe getroffenen Massnahmen in einem für die Ausübung der genannten Rechte notwendigen Umfang aber nicht betroffen und insbesondere auch nicht beschwert. Daran vermag auch der von ihr vorgebrachte Umstand nichts zu ändern, dass die Bf in den vom Beschlagnahmebeschluss des LG vom 23.04.2002, 11 Rs 2001.360-3, genannten Aktenstücken und Unterlagen mehrfach "namentlich erwähnt" und damit "in ihren gesetzlich geschützten Intimbereich eingegriffen wurde und sie mit angeblichen strafbaren Handlungen von Dritten in Verbindung gebracht wurde", weil durch eine ausserhalb des Bereiches der S und der R möglicherweise erfolgte "namentliche Erwähnung" der Rechtsmittelwerberin ihre rechtlich geschützten Interessen nicht tangiert werden können. Zwar kommt Personen, welche von vermögensrechtlichen Anordnungen betroffen sind, auch im österreichischen Strafprozessrecht die Stellung als Nebenbeteiligte und somit Parteistellung und Beschwerderecht im Verfahren zu (Bertel-Venier, Strafprozessrecht6, Rz 789). Doch vermag eine blosse namentliche Erwähnung der Bf in einem Strafverfahren nicht ausreichen, um ihr die Stellung einer Beteiligten zukommen zu lassen. Es kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die Beschlagnahme solcher Unterlagen eine sie treffende vermögensrechtliche Anordnung ist (Foregger-Kodek, StPO7, Anm II zu § 444 öStPO). Dass von der ersuchenden Behörde unabhängig von der S und der R gegen sie persönlich ermittelt werde, behauptet die Rechtsmittelwerberin im Übrigen selbst nicht.
Soweit die im vorliegenden Verfahren erfolgten Massnahmen nicht die zum Rechtsbereich der Bf zählenden S und R tangieren, kann die Bf für sich somit keine sogenannte objektive Beschwer in Anspruch nehmen, weshalb bereits im Verfahren vor dem OG das Rechtsmittel aus formellen Gründen der Zurückweisung zu verfallen hatte und nun auch im Verfahren vor dem OGH der dagegen ankämpfenden Revisionsbeschwerde keine Legitimation zukommt. Insoweit hatte auch die Revisionsbeschwerde der Zurückweisung zu verfallen.
Soweit es sich allerdings um Massnahmen handelt, die den Rechtsbereich der oben genannten Verbandspersonen berühren, war eine formelle Beschwer gegeben. Diesem Teil des Rechtsmittels stand im Verfahren vor dem OG allerdings dessen Verspätung entgegen, so dass aus nachfolgenden Gründen seine formelle Zurückweisung berechtigt war und den dagegen ankämpfenden Ausführungen der Revisionsbeschwerde vom Fürstlichen keine Berechtigung zuerkannt werden kann:
Soweit die Revisionsbeschwerde in diesem Zusammenhang ausführt, die am 03.05.2002 erfolgte Zustellung des B des LG vom 23.04.2002, 11 Rs 2001.360-3, an RA Dr A habe für die Bf den Lauf der Rechtsmittelfrist nicht in Gang setzen können, kann ihr nicht gefolgt werden: RA Dr A war und ist Unbestrittenermassen Verwaltungsrat sowohl der S als auch der R. Er war als solcher zur Entgegennahme des B vom 23.04.2002 am 03.05.2002 gesetzlich berufen und auch zur Interessenswahrung dieser Verbandspersonen und der Gründerrechtsinhaber verpflichtet (Art 180 ff PGR). Der Lauf der Rechtsmittelfrist wurde sohin auch für die Rechtsmittelwerberin als Gründerrechtsinhaberin der S und der R und somit als wirtschaftlich Berechtigte an diesen Verbandspersonen entgegen der in der Revisionsbeschwerde vertretenen Meinung auch durch diese Zustellung an RA Dr A in Lauf gesetzt. Daran vermag weder der Hinweis auf § 37 Abs 2 StPO noch der Umstand etwas zu ändern, dass RA Dr A die Revisionsbeschwerdeführerin möglicherweise nicht verständigte und ihr die Beschlussausfertigung nicht übermittelte. Der ordnungsgemäss bestellte Verwaltungsrat einer Verbandsperson hat jedenfalls Vertretungsbefugnis iS des § 37 Abs 2 StPO, weshalb seine Dispositionen für die Verbandsperson und die daraus wirtschaftlich Berechtigten wirken.
Auch dem Hinweis der Revisionsbeschwerde auf den B des OG 11 Ur 2000.278-48 bleibt ein Erfolg versagt. Dieser Hinweis übersieht nämlich, dass die dort bekämpfte E weder der Bf noch dem Verwaltungsrat RA Dr A zugestellt worden war.
Somit hat das OG im vorliegenden Fall das Rechtsmittel der Revisionsbeschwerdeführerin BB zu Recht aus formellen Gründen (Verspätung und mangelnde Beschwer) zurückgewiesen.
Gegen diesen B des OGH hat BB Verfassungsbeschwerde an den StGH des Fürstentums Liechtenstein erhoben. Geltend gemacht wurden Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte, insbesondere der Art 33 Abs 3 und Art 43 LV sowie Art 6 Abs 1 EMRK.
Der StGH des Fürstentums Liechtenstein hat mit seiner E vom 14.04.2003, StGH 2002/76, der erhobenen Verfassungsbeschwerde Folge gegeben, den beschwerdegegenständlichen B des OGH aufgehoben und die Beschwerdesache zur neuerlichen E unter Bindung an die Rechtsansicht des StGH an den OGH zurückverwiesen.
Seine E begründete der StGH des Fürstentums Liechtenstein wie folgt:
"Wesentlicher Zweck der grundrechtlichen Begründungspflicht ist, dass der von einer Verfügung oder E Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruches wird aber durch die Aspekte der Angemessenheit und der Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht ...
Die Bf macht geltend, der OGH begründe nicht wirklich, weshalb der Bf nur hinsichtlich S und R, nicht hingegen in Bezug auf die anderen vom Rechtshilfeverfahren betroffenen Gesellschaften eine Beschwerdelegitimation zukomme. Der OGH habe den richtigen Lösungsansatz zwar selbst aufgezeigt, indem er auf den Begriff der Verfahrensbeteiligten der liechtensteinischen Lehre und Rechtsprechung und den B vom 14.02.2002 zu 11 Rs 2001.00128 verwiesen habe. Dort werde nämlich ersichtlich, dass die Legitimation zur Beschwerde gem § 241 StPO all denjenigen zukomme, die sich durch einen B oder eine Verfügung beschwert erachten. Eine Beschwer habe derjenige, in dessen rechtliche und/oder auch wirtschaftliche Interessen eingegriffen werde. Bezüglich der weiteren in das Rechtshilfeverfahren involvierten Gesellschaften (neben S und R) habe die Bf zwar kein wirtschaftliches Interesse, sie habe aber ein rechtliches Interesse, nämlich den Schutz ihres Geheimbereiches, den Schutz ihrer körperlichen Unversehrtheit, den Schutz ihres Lebens.
Der Bf ist darin zuzustimmen, dass zwischen der Argumentation in der hier angefochtenen OGH-E und in der vom OGH selbst zitierten OGH-E vom 14.02.2002 (11 Rs 2001.00128-69) eine wesentliche Diskrepanz besteht. In der E vom 14.02.2002 wird die Beschwerdelegitimation vom OGH sehr weit umschrieben: "Die Beschwerdebefugnis ergibt sich aus den Bestimmungen zu den §§ 238, 241 StPO, wonach alle richterlichen E angefochten werden können und beschwerdeberechtigt alle Personen sind, die sich durch den B beschwert erachten. Beschweren kann sich nicht nur derjenige, dessen rechtlich anerkannten Interessen berührt werden, sondern alle Personen, die in ihren wirtschaftlichen Interessen betroffen sind, also die wirtschaftlichen Berechtigten eines Bankkontos oder überhaupt Personen, deren Namen in Transaktionen genannt werden."
Wenn aber auch "Personen, deren Namen in Transaktionen genannt werden", eine Beschwerdelegitimation zukommen soll, dann ist nicht ohne weiteres ersichtlich, weshalb der Bf, deren Name ebenfalls in den hier relevanten beschlagnahmten Dokumenten auftaucht, keine solche Beschwerdelegitimation zukommen soll, zumal sie nicht bloss wirtschaftliche Gründe geltend macht, sondern vielmehr, dass sie und ihre Familie an Leib und Leben bedroht wären, wenn ihr Name im Zusammenhang mit dem ukrainischen Rechtshilfeersuchen bekannt würde. Jedenfalls wäre näher zu begründen, in welchem Verhältnis die vorliegende E zu der in der OGH-E vom 14.02.2002 vertretenen Rechtsauffassung steht. Es genügt vor dem Hintergrund jener E nicht, nun einfach zu argumentieren, dass gegen die Bf nicht persönlich ermittelt werde und dass sie auch nicht als von einer vermögensrechtlichen Anordnung betroffene Nebenbeteiligte zu qualifizieren sei. Denn selbst ohne eine solche formelle Beteiligtenstellung der Bf übertrifft jedenfalls eine Bedrohung von Leib und Leben, wie sie von ihr geltend gemacht wird, eine Betroffenheit in den wirtschaftlichen Interessen.
Entsprechend hätte der OGH im Lichte der minimalen Begründungspflicht gem Art 43 LV begründen müssen, dass entweder eine solche Bedrohung von Leib und Leben von vornherein unglaubwürdig sei (wobei man sich fragen kann, ob es auf der Stufe der Beschwerdelegitimation gerechtfertigt erscheint, an das diesbezügliche Vorbringen der Bf einen strengen Massstab anzulegen); oder der OGH hätte sich mit den einschlägigen Erwägungen in seiner E vom 14.02.2002 explizit auseinandersetzen müssen, sei es, dass er diese in einschränkendem Sinne präzisiert, sei es, dass er explizit vom dortigen sehr weit gefassten Beteiligtenbegriff abgerückt wäre.
In der vorliegenden OGH-E fehlt eine Auseinandersetzung sowohl mit dem Vorbringen der Bf, dass sie und ihre Familie durch eine Rechtshilfegewährung an Leib und Leben gefährdet wären, als auch mit dem in der OGH-E vom 14.02.2002 vertretenen weit gefassten Beteiligtenbegriff im Rechtshilfe verfahren. Dem hier angefochtenen OGH-B mangelt es deshalb in einem wesentlichen Punkt an einer Begründung; er erweist sich somit schon aus diesem Grund als verfassungswidrig.
...
In jedem Fall erweist sich auch die vom OGH zur Frage des für die Bf relevanten Fristenlaufs gegebene Begründung als Verstoss gegen Art 43 LV; dies auch deshalb, weil diese Frage letztlich ebenfalls nur in Auseinandersetzung mit der erwähnten OGH-E vom 14.02.2002 beantwortet werden kann.
Denn entgegen der in der OGH-E vom 14.02.2002 vertretenen Rechtsauffassung ist es nach Ansicht des StGH jedenfalls für das Rechtshilfeverfahren trotz des Wortlautes der §§ 239 und 241 StPO nicht zwingend erforderlich, dass jedem Verfahrensbetroffenen auch eine Beschwerdemöglichkeit eingeräumt werden muss. Denn das Rechtshilfeverfahren ist einem inländischen Strafverfahren keineswegs gleichzusetzen. Der StGH betont denn auch die blosse Hilfsfunktion des Rechtshilfeverfahrens gegenüber dem ausländischen Strafverfahren (StGH 2002/30, Erw 4.3.; ...).
Doch selbst dann, wenn der Kreis der zur Beschwerde Legitimierten weit gezogen werden soll, fragt es sich, ob die Rechtsmittelfrist für jeden potentiellen Bf erst dann läuft, wenn ihm die E auch formell zugestellt wurde. Die StA verweist in ihrer Revisionsbeschwerde, welche zur OGH-E vom 14.02.2002 führte, auf Art 19 Abs 2 des alten RHG (LGBl 1993/68), wo das rechtliche Gehör entsprechend der für das alte Gesetz als Rezeptionsvorlage dienenden schweizerischen Regelung beträchtlich eingeschränkt war. Diese Bestimmung lautete: "Das Ersuchen und seine Beilagen werden den von der Rechtshilfehandlung Betroffenen vorgelegt. Dem Betroffenen, den die Rechtshilfehandlung nicht persönlich trifft, steht dieses Recht nur zu, wenn er im Fürstentum Liechtenstein seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und nur im Interesse der Wahrung seiner Verteidigungsrechte im ausländischen Strafverfahren." (Vgl zur entsprechenden Regelung in Art 80m ch-IRSG die Wegleitung des Bundesamtes für Justiz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 8. A, 1998, S 32 f: "Das Interesse an einem reibungslosen Ablauf des Rechtshilfeverfahrens wurde höher gewichtet als die Notwendigkeit einer lückenlosen Zustellung; verspätete Eingaben können daher nicht berücksichtigt werden.").
Auch die StA weist in der erwähnten Revisionsbeschwerde auf die möglichen gravierenden Folgen einer zu grosszügigen Praxis bei der Zustellung bzw hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen E im Rechtshilfeverfahren hin. Eine solche Praxis "hätte zur Folge, dass der Rechtshilferichter sämtliche beschlagnahmten Unterlagen dahingehend zu untersuchen hätte, wer Kontoinhaber und wirtschaftlich Berechtigter ist, wer allfällige Vollmachten hat, welche natürlichen und juristischen Personen in den einzelnen Transaktionen genannt werden, welche natürlichen und juristischen Personen irgendwann von irgendeiner Transaktion tangiert wurden und welche Namen von natürlichen und juristischen Personen in den beschlagnahmten Unterlagen sonst noch aufscheinen. Sämtliche Beschlüsse wären ... sodann an alle diese natürlichen und juristischen Personen zuzustellen, egal ob diese in Liechtenstein einen gewöhnlichen Aufenthalt bzw eine Repräsentanz haben, so dass diese Zustellungen weltweit - wiederum im Rechtshilfeweg - zu erfolgen hätten. Weiters müsste ... allen diesen natürlichen und juristischen Personen Akteneinsicht gewährt werden. Dies hätte zwangsläufig ein mehrjähriges Rechtshilfeverfahren zur Folge, so dass die ersuchende Behörde nicht mehr in der Lage wäre, die Untersuchung in EMRK-konformer Zeit zum Abschluss zu bringen. Zumindest im Rechtshilfeverfahren muss daher § 241 Abs 1 StPO einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass nur den rechtlich Betroffenen ..., nicht jedoch auch den bloss tatsächlich Betroffenen Beteiligtenstellung und Rechtsmittellegitimation zukommt" (11 Rs 2001.00128-69, S 10 f). Die StA hegt dabei die durchaus ernst zu nehmende Befürchtung, dass bei dieser Praxis das Rechtshilfeverfahren nach dem RHG neu hinsichtlich Effizienz und Schnelligkeit weit hinter dem Standard des RHG alt zurück bleiben würde. Dies würde auch der Ansicht des StGH des Fürstentums Liechtenstein zuwider laufen, welcher in seiner E vom 11.09.2001 (StGH 2001/32) ausführte, dass durch die neue, grosszügigere Rechtshilfepraxis der Spielraum für eine Beschwerdeführung gegen die Rechtshilfegewährung gegenüber der früheren Praxis eingeschränkt wird (11 Rs 2001.128-69, S 8).
Diese Ausführungen der StA zeigen, dass hier eine differenzierte Interessensabwägung zwischen grundrechtlichen Verfahrensgarantien einerseits und dem Interesse an einer effizienten Rechtshilfe andererseits vorgenommen werden muss; und dass das Interesse an einer effizienten Rechtshilfe durchaus nicht nur im öffentlichen Interesse liegt, sondern eben auch aus dem grundrechtlichen Anspruch aller Verfahrensbeteiligten auf die zügige Erledigung sie betreffender Rechtshilfeverfahren fliesst. Die StA verweist schliesslich zu Recht darauf, dass das Fehlen einer expliziten, Art 19 Abs 2 RHG (alt) entsprechenden Einschränkung des rechtlichen Gehörs wohl nicht dem mutmasslichen Willen des Gesetzgebers entspricht, nachdem mit dem neuen RHG insbesondere eine Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens bezweckt wurde.
Insgesamt lässt sich jedenfalls festhalten, dass man vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ohne Willkür zum Schluss kommen kann, dass die Zustellung von E und Verfügungen im Rechtshilfeverfahren an den Verwaltungsrat einer juristischen Person auch für deren wirtschaftlich Berechtigte Geltung hat und die Beschwerdefrist mit dieser Zustellung auch für Letztere zu laufen beginnt. Die Auffassung des OGH, die von der Bf erhobene Beschwerde gegen den Landgerichtsbeschluss vom 23.04.2002 sei verspätet, erweist sich somit entgegen den Beschwerdeausführungen im Ergebnis keineswegs als unhaltbar.
Indessen genügt, wie erwähnt, die hiefür in der vorliegenden OGH-E gegebene Begründung dem grundrechtlichen Minimalstandard gem Art 43 LV nicht. Wie ebenfalls erwähnt, wird der OGH für eine genügende Begründung der Verspätung des Rechtsmittels der Bf nicht umhin kommen, sich differenziert mit seiner E vom 14.02.2002 auseinanderzusetzen und die dort zum Kreis der Verfahrensbeteiligten vertretene Rechtsauffassung auch unter diesem Blickwinkel einer kritischen Prüfung zu unterziehen haben.
...
Die Rüge hinsichtlich der Verweigerung der vollständigen Akteneinsicht wäre im Weiteren nur dann relevant, wenn die Zurückweisung der Revisionsbeschwerde durch den OGH zu Unrecht erfolgt wäre. ... Auch in diesem zweiten Verfahrensgang wird er sich hingegen mit der Rüge der ungenügenden Akteneinsicht nur dann zu befassen ... haben, wenn er anders als in seiner hier angefochtenen E zum Schluss kommen sollte, dass keine Zurückweisung des Rechtsmittels der Bf erfolgen könne, sondern eine materielle E zu fällen sei. ..."
Der OGH wies im zweiten Rechtsgang die Revisionsbeschwerde als unzulässig zurück.
Gemäss Art 42 Abs 2 StGHG ist das Gericht (hier der OGH) an die Rechtsanschauung des StGH gebunden, soweit es aufgrund eines ergangenen Entscheides des StGH eine neuerliche E zu treffen hat. Dies gilt auch im vorliegenden Fall uneingeschränkt, zumal der StGH in seiner im konkreten Fall getroffenen E ausdrücklich auf diese Bindungswirkung hingewiesen und dem OGH zur Beachtung auferlegt hat.
Der OGH vermag sich den vom StGH des Fürstentums Liechtenstein aufgezeigten Erwägungen zum Umfang des Beteiligtenbegriffes im Rechtshilfeverfahren nicht zu verschliessen, sondern nimmt diese zum Anlass, die im B des OGH vom 14.02.2002, 11 Rs 2001.00128, vertretene Rechtsauffassung, wonach im Rechtshilfeverfahren nicht nur diejenigen Personen beschwerdeberechtigt sind, deren rechtlich anerkannte Interessen berührt werden, sondern alle Personen, die in ihren wirtschaftlichen Interessen betroffen sind, also die wirtschaftlich Berechtigten eines Bankkontos oder überhaupt Personen, deren Namen in Transaktionen genannt werden, zu revidieren.
Vorauszuschicken ist, dass sich die im Zuge eines ausländischen Strafverfahrens zu leistende Rechtshilfe grundsätzlich nach inländischem, also liechtensteinischem Recht richtet. Das die Rechtshilfe bewilligende liechtensteinische Gericht setzt die Amtshandlung nicht als Teil des ausländischen ersuchenden Strafgerichtes bzw Strafverfahrens, sondern nach inländischem Recht und ist also in dieser Hinsicht als "inländisches Strafgericht" anzusehen. Dementsprechend ordnet auch das Gesetz vom 15. September 2000 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (RHG), LGBl 2000/215, in seinem Art 9 die subsidiäre Anwendung der liechtensteinischen Strafprozessordnung an.
Nach den §§ 239 und 241 StPO kommt grundsätzlich die Beschwerdelegitimation all jenen Personen zu, die sich durch einen B oder eine Verfügung "beschwert erachten". Ausgehend von dieser von Judikatur und Lehre übereinstimmend weit verstandenen Normierung der Beschwerdelegitimation kommt diese allen Personen zu, in dessen rechtliche und/oder auch wirtschaftliche Interessen in einem Strafverfahren eingegriffen wird (vgl B OGH vom 14.02.2002, 11 Rs 2001.00128). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass dem Beschwerderecht nach Art 43 LV nach der Rechtsprechung des StGH des Fürstentums Liechtenstein ein materieller Gehalt zukommt, der eine Aushöhlung dieses Grundrechtes weder durch den Gesetzgeber noch die Behörden zulässt (StGH 1998/19). Dieser materielle Gehalt besteht in der Gewährung eines angemessenen und effektiven Rechtsschutzes. Behörden und Gerichte sind somit zur lückenlosen Beachtung dieses Grundrechtes bei jeder Rechtsanwendung aufgerufen. Es ist daher im Strafverfahren zu gewährleisten, dass die von einer Anordnung Betroffenen von ihren in Art 43 und Art 33 Abs 3 LV sowie Art 6 EMRK garantierten Rechten, nämlich insbesondere dem Recht der Beschwerdeführung, in wirksamer Weise Gebrauch machen können. Von einem wirksamen Gebrauch dieser Rechte kann nur dann gesprochen werden, wenn sie auch tatsächlich realisierbar sind.
Nun weist allerdings der StGH des Fürstentums Liechtenstein (StGH 2002/76) zutreffend auf die blosse Hilfsfunktion des Rechtshilfeverfahrens gegenüber dem ausländischen Strafverfahren hin, die auch nach Ansicht des OGH eine gegenüber dem Strafverfahren engere Beschwerdelegitimation im Rechtshilfeverfahren nahelegt. Der OGH übernimmt auch die weitere Erwägung des StGH, wonach im Bereich des Rechtshilfeverfahrens eine differenzierte Interessenabwägung zwischen grundrechtlichen Verfahrensgarantien einerseits und dem Interesse an einer effizienten Rechtshilfe andererseits vorgenommen werden muss; und dass das Interesse an einer effizienten Rechtshilfe durchaus nicht nur im öffentlichen Interesse liegt, sondern eben auch aus dem grundrechtlichen Anspruch aller Verfahrensbeteiligten auf die zügige Erledigung sie betreffender Rechtshilfeverfahren fliesst. Dabei interessiert hier nur die Beteiligtenstellung jener dritter Personen, die nach dem Ersuchen am Strafverfahren im Ausland nicht beteiligt sind.
Von diesen Erwägungen ausgehend ist festzuhalten, dass das RHG weder in seinem ersten Abschnitt über allgemeine Bestimmungen noch in seinem vierten Abschnitt über die Rechtshilfe für das Ausland den Umfang der Beschwerdelegitimation gegen E des Rechtshilfegerichtes ausdrücklich normiert.
In Art 52 Abs 5 verwendet das RHG zwar den Begriff des "Beteiligten" im Zusammenhang mit der Übersendung von Gegenständen und Akten, definiert diesen jedoch nicht. Der Kreis der Beteiligten iS dieser Bestimmung ergibt sich jedoch aus einer systematisch-logischen Auslegung in Zusammenschau mit Art 51, 52 und 55 Abs 4 RHG. Nach Art 52 Abs 2 RHG dürfen Gegenstände, an denen Rechte dritter Personen bestehen, nur mit dem Vorbehalt übersendet werden, dass diese Rechte unberührt bleiben. Eine Übersendung ist unzulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch sie die Verfolgung oder die Verwirklichung solcher Rechte vereitelt oder unangemessen erschwert würde. Daran anknüpfend regelt Art 55 Abs 4 RHG, dass im Rechtshilfeverfahren, welches ein Ersuchen um Übersendung von Gegenständen und Akten zum Gegenstand hat, die Rechte Dritter entsprechend zu berücksichtigen sind.
Die zitierten Bestimmungen tragen dem Umstand Rechnung, dass an den von einer Beschlagnahme erfassten Gegenständen im Inland Rechte Dritter bestehen können, deren Geltendmachung erheblich erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht wird, sobald sie vorbehaltslos an den ausländischen Staat herausgegeben worden sind. Einer derartigen Vereitelung von Rechten Dritter entgegenzuwirken, gehört zur Fürsorgepflicht der Gerichte und Behörden des ersuchten Staates (vgl zur entsprechenden deutschen Rechtslage den B des OLG Koblenz vom 02.11.1988 - 1 Ausl. 4 und 5/88).
Beteiligtenstellung haben demnach aus diesem Gesichtspunkt nur Personen, denen Rechte an den zu übersendenden Gegenständen zukommen. Dabei stellt das RHG nicht darauf ab, ob dieser Dritte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Fürstentum Liechtenstein hat.
Art 51 Abs 1 Z 2 RHG, welcher unter den dort genannten Voraussetzungen die Unzulässigkeit der Rechtshilfe festschreibt, führt zu einer Erweiterung des eben dargelegten Kreises der Beteiligten in einem Rechtshilfeverfahren, welches ein Ersuchen um Übersendung von Gegenständen und Akten zum Gegenstand hat. Nach Art 51 Abs 1 Z 2 iVm Art 19 Z 1 und 2 RHG ist eine Rechtshilfe für das Ausland unzulässig, wenn zu befürchten ist, dass das Strafverfahren im ersuchenden Staat den Grundsätzen der Art 3 und 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht entsprochen werde oder nicht entsprochen habe oder zu befürchten ist, dass die im ersuchenden Staat verhängte oder zu erwartende Strafe oder vorbeugende Massnahme in einer den Erfordernissen des Art 3 der der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht entsprechenden Weise vollstreckt werden würde. Richtigerweise bestimmt Art 3 EMRK, dass niemand der Folterung, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe unterworfen werden darf. Schliesslich enthält Art 6 EMRK die Garantie eines fairen Verfahrens (sogenanntes "fair trial"). Grundlegendes Erfordernis des Anspruches auf fair trial ist, dass dem Angeklagten im Verhältnis zur Anklagebehörde im Strafverfahren ausreichende, angemessene und gleiche Gelegenheit zur Stellungnahme in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gegeben wird. Die Beachtung der zitierten Menschenrechte durch die ersuchende Behörde ist Bedingung für die Gewährung der Rechtshilfe.
Art 51 Abs 1 Z 2 iVm Art 19 Z 1 und 2 RHG zielt jedenfalls auf den Schutz von Personen, die nach dem Ersuchen am Strafverfahren im Ausland beteiligt sind, ab. Das Refoulementverbot, also das an die Behörden des ersuchten Staates gerichtete Verbot, sich an der Verletzung der genannten Grundrechte durch die Behörden des ersuchenden Staates zu beteiligen, schützt nach Ansicht des OGH zudem auch die nach dem Ersuchen am Strafverfahren nicht beteiligten Personen, welche infolge der Entsprechung des Rechtshilfeersuchens und des damit für die Behörden des ersuchenden Staates einhergegangenen Informationszugewinnes im ersuchenden Staat in Gefahr liefen, im Rahmen eines in der Folge eingeleiteten Strafverfahrens einer unmenschlichen Behandlung oder einem unfairen Verfahren ausgesetzt zu sein.
Diesem Kreis von geschützten Personen ist zum Zwecke der Wahrung ihrer nach Art 3 und 6 EMRK verfassungsmässig gewährleisteten Rechte Beteiligtenstellung im Rechtshilfeverfahren einzuräumen. Für Personen, die nach dem Rechtshilfeersuchen am Strafverfahren im Ausland nicht beteiligt sind, gilt dies jedoch nur mit der Einschränkung, dass sie im inländischen Rechtshilfeverfahren Umstände darlegen, die die Einleitung eines ausländischen Strafverfahrens gegen sie denkbar erscheinen lassen. Den im ersuchenden Staat Beschuldigten trifft nämlich die Darlegungslast dafür, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist, die ihn unmittelbar berührt (vgl B OGH vom 05.09.2002, 11 Rs 2001.219-43). Dementsprechend hat auch der nach dem Ersuchen am Strafverfahren im Ausland noch nicht beteiligte Dritte, der sich auf das Refoulementverbot beruft, bei fehlender Offenkundigkeit Anhaltspunkte aufzuzeigen, die eine Einleitung eines Strafverfahrens im ersuchenden Staat aufgrund der übersendeten Gegenstände und Akten denkbar erscheinen lassen. Der OGH ist durchaus nicht der Ansicht, dass an das diesbezügliche Vorbringen des Dritten ein strenger Massstab anzulegen ist. Dennoch muss das Vorbringen einen gewissen konkreten Mindestinhalt haben, da sich ansonsten die diesbezügliche Überprüfung der Beschwerdelegitimation als Makulatur erweisen würde, wenn man den abstrakten pauschalen Hinweis auf eine drohende Verfolgung im ersuchenden Staat ausreichen lässt (vgl dazu auch Frowein in Frowein/Peukert, Kommentar zur EMRK2, Rz 22 zu Art 3 MRK).
Schliesslich ergibt sich aus Art 51 Abs 1 Z 3 RHG eine letzte Erweiterung des potentiellen Kreises der Beteiligten in einem Rechtshilfeverfahren. Nach der zitierten Bestimmung ist die Leistung der Rechtshilfe für das Ausland insoweit unzulässig, als die Leistung der Rechtshilfe die Verletzung einer nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften auch den Strafgerichten gegenüber zu wahrenden Geheimhaltungspflicht zur Folge hätte.
Diese Regelung, die in ihrem Schutzumfang hinter dem der Art 9 und 10 des alten RHG (Gesetz vom 11.11.1992 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen [Rechtshilfegesetz], LGBl 1993/68) zurückbleibt, bezweckt den Schutz des Geheimbereiches sowohl der am Strafverfahren im ersuchenden Staat beteiligten als auch nicht beteiligten Personen. Der geschützte Geheimbereich umfasst alle Tatsachen, die nicht allgemein bekannt sind und an denen unter Anwendung liechtensteinischen Rechtes ein rechtlich anerkanntes Geheimhaltungsinteresse auch gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, so etwa nach den §§ 106 ff StPO besteht.
Auch in diesem Zusammenhang ist aus den oben näher dargelegten Erwägungen bereits auf Stufe der Prüfung der Beschwerdelegitimation zu fordern, dass der sich auf Schutz seines Geheimbereiches berufende Dritte konkrete Anhaltspunkte darlegt, dass durch die Rechtshilfe für das Ausland in seinen rechtlich geschützten Geheimbereich eingegriffen wird. Der pauschale Hinweis, es werde durch die Leistung der Rechtshilfe für das Ausland in ein rechtlich anerkanntes Geheimhaltungsinteresse eingegriffen, reicht bei sonstigem Fehlen dafür sprechender Anhaltspunkte für die Begründung der Beschwerdelegitimation nicht aus.
Die systematisch-logische Auslegung des RHG führt folglich zu dem Ergebnis, dass im Bereich des Rechtshilfeverfahrens vor den liechtensteinischen Behörden der Beteiligtenbegriff enger ist als im Bereich des Strafverfahrens nach der StPO.
Es kann zusammenfassend festgehalten werden, dass sich im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens für das Ausland, welchem ein Ersuchen um Übersendung von Gegenständen und Akten zugrunde liegt, dritten Personen, die nach dem Ersuchen am Strafverfahren im Ausland nicht beteiligt sind, Beschwerdelegitimation dann zukommt, wenn sie Rechte an zu übersendenden Gegenständen, einen Eingriff in ihren rechtlich geschützten und unter Anwendung liechtensteinischen Rechtes auch den Strafgerichten gegenüber zu wahrenden Geheimhaltungsanspruch oder einen Anspruch auf Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze iS des Art 19 Z 1 und 2 RHG im Rahmen eines gegen sie ernstlich zu erwartenden Strafverfahrens im ersuchenden Staat konkret anmelden. Ein bloss wirtschaftliches Interesse kann hingegen Beteiligtenstellung nicht begründen.
Davon ausgehend kann entgegen der Rechtsansicht des OG nicht gesagt werden, dass der Rechtsmittelwerberin insoweit, als sie Gründungsrechtsinhaber des S-Establishment und des R-Establishment und damit bloss wirtschaftlich Beteiligte an diesen Verbandspersonen ist, im vorliegenden Verfahren auch das Recht auf Erhebung von Rechtsmitteln zusteht. Das neue RHG LGBl 2000/215 stellt zum Schutz von Vermögen ausschliesslich darauf ab, ob an den von einer Beschlagnahme erfassten Gegenständen im Inland Rechte Dritter bestehen. Im Interesse eines effizienten Rechtshilfeverfahrens kann folglich der Eingriff in blosse wirtschaftliche Interessen eine Beschwerdelegitimation im Rechtshilfeverfahren für das Ausland nicht begründen.
Die Bf hat es auch unterlassen darzulegen, inwieweit bzw in welchen rechtlich geschützten Geheimbereich eingegriffen werde, sollte dem Rechtshilfeersuchen für den Generalstaatsanwalt der Republik Ukraine entsprochen werden. Anhaltspunkte für einen Eingriff in einen nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften auch den Strafgerichten gegenüber zu wahrenden Geheimbereich durch die (möglicherweise) namentliche Erwähnung der Bf in den im Beschlagnahmebeschluss im Einzelnen genannten Aktenstücken und Unterlagen sind nicht ersichtlich. Die Rechtsmittelwerberin kann folglich auch aus diesem Gesichtspunkt eine Beschwerdelegitimation für sich nicht in Anspruch nehmen.
Dasselbe gilt auch für den von ihr relevierten Umstand, dass sie und ihre Familie durch eine Rechtshilfegewährung infolge ihrer namentlichen Erwähnung in den beschlagnahmten Unterlagen an Leib und Leben gefährdet wäre. Das alleinige Vorkommen von Identifizierungsmerkmalen in Unterlagen, die für Zwecke eines Strafverfahrens durchgesehen werden, bedeutet noch nicht, dass jede dort aufscheinende Person in einen Zusammenhang mit strafbaren Handlungen des diese Untersuchung auslösenden Verdächtigen zu bringen ist. Der OGH teilt den bereits vom OG im bekämpften B vom 21.08.2002 aufgezeigten Aspekt, dass keineswegs davon ausgegangen werden kann, dass der Schatten eines Verdachtes, der gegen einen Verdächtigen besteht, auf jeden anderen fällt, der mit diesem geschäftlich in Verbindung steht. Da die Bf in diesem Verfahren keine konkreten nachvollziehbaren Umstände dargelegt hat, welche die Einleitung eines Strafverfahrens aufgrund der in den beschlagnahmten Unterlagen enthaltenen Informationen denkbar erscheinen lässt, kann ihr im Lichte der oben dargelegten Rechtsauffassung auch insofern eine Beschwerdelegitimation nicht zugestanden werden. Die Revisionsbeschwerdeführerin hat sich zudem auf allgemeine Ausführungen zur Lage in der Ukraine beschränkt und nicht dargelegt, aufgrund welcher konkreten Umstände sie im Rahmen eines allenfalls gegen sie eingeleiteten Strafverfahrens in der Ukraine der konkreten und ernsthaften Gefahr der Folterung iS von Art 3 EMRK ausgesetzt sei oder die in Art 6 EMRK enthaltenen Verfahrensgarantien nicht beachtet würden.
Somit hat das OG im vorliegenden Fall das Rechtsmittel der Revisionsbeschwerdeführerin BB im Ergebnis zu Recht aus formellen Gründen zurückgewiesen, wenngleich diese Zurückweisung insgesamt mit mangelnder Beschwer der BB durch die im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens getroffenen Massnahmen zu begründen ist.