11 Rs 2001.00219-43
§§ 235 Abs 3, 240 Z 4 StPO
Aufhebende Entscheidungen des Beschwerdegerichtes können grundsätzlich nur dann angefochten werden, wenn vom Beschwerdegericht ein Rechtskraftvorbehalt gesetzt wurde. Handelt es sich jedoch bei der aufhebenden Entscheidung in Wahrheit um einen abändernden Beschluss (sogenannter unechter Abänderungsbeschluss), so ist die Revisionsbeschwerde zu behandeln.
Art 2 lit b ERHÜ Art 13 Abs 1 lit b Geldwäschereiübereinkommen Art 3, 5 und 6 EMRK
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Republik Ukraine als Unterzeichner des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen die Mindestgarantien der EMRK nicht einhält. Die Verweigerung der Rechtshilfe ist daher aus diesem Grunde nicht zulässig.
Die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Ukraine führt Ermittlungen gegen den hohen politischen Funktionär NN wegen des Verdachtes der Unterschlagung von Staats- oder Kollektivvermögen in besonders grossem Masse und der Annahme der Bestechung nach Art 86/1 und 168 des ukrainischen Strafgesetzbuches. Aufgrund des Rechtshilfeersuchens der Republik Ukraine vom 23.06.2001 ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte während der Jahre 1993 bis 1996 unter Ausnützung seiner Amtsstellung im Staatsdienst der Ukraine staatliche Währungsmittel unterschlagen und von Unternehmern für seine Mitwirkung bei der Handelstätigkeit der von ihnen geleiteten Firmen mehrmals Bestechungsgelder angenommen hat.
Im Zusammenhang mit diesen Straftaten seien vom Beschuldigten Überweisungen auf Nummernkonten bei der XY Bank in Liechtenstein geflossen.
Aufgrund des diesbezüglichen Ersuchens des Generalstaatsanwaltes der Republik Ukraine ordnete das LG ua mit Beschlüssen vom 09.08.2001 die Herausgabe sowie Beschlagnahme sämtlicher Unterlagen betreffend diese Konten, lautend auf den Beschuldigten, seine Ehefrau und seine Kinder an.
Den gegen diese Beschlüsse erhobenen Beschwerden des NN gab das OG mit B vom 06.03.2002 insoweit Folge, als es die Beschlüsse des LG vom 09.08.2001 aufhob und dem LG die neuerliche E nach Verfahrensergänzung auftrug. Das OG erkannte einen wesentlichen Verfahrensmangel darin, dass die näheren Umstände für die Anordnung der Zwangsmassnahmen nicht umschrieben wurden und somit eine fehlende bzw mangelnde Begründung vorliege.
Im zweiten Rechtsgang ordnete das LG mit Beschlüssen vom 26.03.2002 die Beschlagnahme der von der XY Bank vorgelegten Unterlagen an und verhängte über die auf den Konten befindlichen Vermögenswerte ein vorläufiges Verfügungsverbot.
In den Begründungen zu beiden Beschlüssen führte das LG jeweils aus, dass die dem Ersuchen zugrunde liegenden strafbaren Handlungen zweifellos auch nach liechtensteinischem Recht strafbar seien und somit die Rechtshilfe zulässig iS des Art 51 Abs 1 Z 1 RHG sei. Aufgrund des im Rechtshilfeersuchen mitgeteilten Sachverhaltes seien die zu beschlagnahmenden Kontounterlagen erkennbar für das gegenständliche Rechtshilfeverfahren von Bedeutung, weshalb auch die Zulässigkeitsvoraussetzung nach Art 51 Abs 1 Z 3 RHG gegeben sei. Da dem Rechtshilfeersuchen Ausfertigungen von Beschlagnahmebeschlüssen des Hauptuntersuchungsführers der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Ukraine beigelegt seien und ausserdem ausgeführt werde, dass nach der Strafprozessordnung der Republik Ukraine die Voruntersuchung in Strafsachen von Untersuchungsführern der Staatsanwaltschaften durchgeführt werden und von diesen auch die Beschlüsse über Durchführung von Ermittlungshandlungen gefasst werden und berechtigterweise gefasst werden können, würden auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtshilfeersuchens in Bezug auf Form und Inhalt iS des Art 56 RHG erfüllt.
Schliesslich bestehe aufgrund des geschilderten Sachverhaltes der begründete Verdacht, dass die Vermögenswerte auf den von den Beschlüssen betroffenen Konten aus mit Strafe bedrohten Handlungen herrührten und sich der Beschuldigte dadurch unrechtmässig bereichert habe. Die vorläufige Sicherung dieser Vermögenswerte sei geboten, da ansonsten von den Konteninhabern über die Vermögenswerte verfügt werden könnte und dadurch eine Abschöpfung oder eine Verfallserklärung nicht mehr möglich wäre.
Gegen diese Beschlüsse erhob der Beschuldigte das Rechtsmittel der Beschwerde an das OG mit dem Antrag, die angefochtenen Beschlüsse wegen Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit ersatzlos aufzuheben, in eventu aufzuheben und zur neuerlichen E nach Verfahrensergänzung an das LG zurückzuverweisen und dem Bf die Prozesskosten zuzusprechen. Der Bf erkannte die Unzulässigkeit der Rechtshilfehandlungen darin, dass das Fürstentum Liechtenstein lediglich dann Rechtshilfe gewähren dürfe, wenn Gewissheit darüber bestehe, dass dem Bf sämtliche in der EMRK verankerten Garantien in dem in der Ukraine geführten Strafverfahren zukommen werde bzw bislang zugekommen sind. Die Situation in der Ukraine stelle sich jedoch so dar, dass die Justiz von der Exekutive nicht getrennt sei. Die Strafverfahren in der Republik Ukraine würden weiters in nicht unerheblichem Masse zur Verfolgung politischer Ziele des Präsidenten Kuchma bzw der Regierungspartei dienen. Trotz Ratifizierung der EMRK würde die Republik Ukraine die darin gewährleisteten Mindestgarantien grob missachten und es bestehe die Gefahr, dass dem Beschuldigten im Falle eines verurteilenden Erkenntnisses die Folter iS von Art 3 EMRK und der Entzug der Freiheit und Sicherheit iS des Art 5 EMRK drohe. Ein Verstoss der ukrainischen Behörden gegen Art 6 EMRK zeige sich auch darin, dass die Beschlagnahmebeschlüsse dem Bf nie zugestellt wurden und er somit seine Parteirechte im Verfahren nicht geltend machen konnte. Nach Art 18 Abs 4 des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten sei eine zwischenstaatliche Zusammenarbeit nicht statthaft, wenn sich das Ersuchen auf eine Einziehungsentscheidung beziehe, die in Abwesenheit der Person, gegen die sie erlassen wurde, ergangen ist und das zu dieser E führende Verfahren nicht die jedem Angeklagten zustehenden Mindestrechte der Verteidigung eingeräumt habe.
Mit dem nunmehr angefochtenen B vom 17.07.2002 gab das OG beiden Beschwerden Folge, hob die Beschlüsse des LG vom 26.03.2002 ersatzlos auf und erklärte die Leistung von Rechtshilfe für unzulässig. In seiner Begründung führte das OG aus, dass erhebliche Zweifel daran bestünden, ob derzeit in dem in der Ukraine gegen NN geführten Strafverfahren die Mindestgarantien der EMRK, so insbesondere in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz und den fairtrial-Grundsatz nach Art 6, dem Verbot der Folter nach Art 3 sowie dem Recht auf Freiheit und Sicherheit nach Art 5 entsprochen werde. Aufgrund der stattgebenden E erübrige es sich, auf den weiteren Einwand des Bf einzugehen, nämlich dass die Kontensperre weder im ERHÜ noch im Geldwäschereiübereinkommen noch im RHG eine ausreichende rechtliche Grundlage finde.
Hinsichtlich der von den Banken vorgelegten Urkunden und der Kontensperren verfügte das OG, dass diese bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses in gerichtlicher Verwahrung bzw aufrecht bleiben.
Gegen diesen B erhob die StA die Revisionsbeschwerde an den OGH mit dem Antrag, den angefochtenen B dahingehend abzuändern, dass den Beschwerden des NN keine Folge gegeben werde und die Beschlüsse des LG vom 26.3.2002 wieder hergestellt werden.
Der OGH gab der Beschwerde Folge, hob den angefochtenen B auf und stellte die Beschlüsse des LG vom 26.03.2002 wieder her.
Vor dem Eingehen auf die Beschwerdeinhalte ist zunächst die formelle Frage der Zulässigkeit der Revisionsbeschwerde zu klären.
Gemäss § 235 Abs 3 StPO kann gegen eine aufhebende E des OG nur dann der Entscheid des OGH angerufen werden, wenn das OG in seiner E ausdrücklich die Weiterziehung an den OGH zulässt. Von den hiermit gemeinten Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlüssen sind jedoch jene Aufhebungsbeschlüsse zu unterscheiden, die in Wahrheit abändernd sind. Solche Beschlüsse stellen nämlich prozessbeendende E dar, weshalb in diesen Fällen aus Gründen des Rechtsschutzes die (Revisions-)Beschwerde an den OGH auch ohne Ausspruch eines Rechtskraftvorbehaltes zuzulassen ist (vgl Stotter, Die liechtensteinische Strafprozessordnung, S 174 ff; OGH vom 03.05.2001, 13 Ur 26/2001-44 mwN).
In der vorliegenden Rechtssache hat das Beschwerdegericht die Beschlüsse des LG vom 26.03.2002 aufgehoben und die Leistung der Rechtshilfe für unzulässig erklärt. Folglich handelt es sich bei der vorliegenden E nicht um einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss, vielmehr hat das Beschwerdegericht in seiner E in der Sache selbst eine den B des LG abändernde E getroffen, so dass der B des OG auch ohne den Ausspruch eines Rechtskraftvorbehaltes iS des § 235 Abs 3 StPO gem § 240 Z 4 StPO anfechtbar ist.
Die Revisionsbeschwerde der StA erweist sich somit als zulässig und rechtzeitig und kann damit auf die meritorische Behandlung des Rechtsmittels übergegangen werden. Insoweit ist die Revisionsbeschwerde auch begründet.
Der OGH hat dazu erwogen:
Traditionellerweise wird die Rechtshilfe in vier grosse Bereiche unterteilt. Hiebei handelt es sich um
1). die (aktive und passive) Auslieferung,
2). die Übernahme/Übertragung der Strafvollstreckung und Überwachung,
3). die Übernahme/Übertragung der Strafverfolgung,
4). die sonstige Rechtshilfe (im engeren Sinn).
Es ist Wesen und Ausfluss der Souveränität jedes Staates, den Umfang der Rechtshilfe für andere Staaten durch nationale Gesetze selbst zu bestimmen. Da Rechtshilfe regelmässig in individuelle Rechte eingreift, bedarf es dafür einer gesetzlichen Grundlage. Die innerstaatlichen Rechtshilfegesetze stecken den Rahmen ab, in dem ein Staat die Rechtshilfe für einen anderen Staat zulässt und enthalten detaillierte Verfahrensbestimmungen. Während aus dem nationalen Gesetz niemals eine Verpflichtung zur Leistung von Rechtshilfe abgeleitet werden kann, werden Rechtshilfeverpflichtungen durch zwischenstaatliche Übereinkommen begründet. Hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen der Rechtshilfe sind die nationalen Vorschriften praktisch nur mehr im ausservertraglichen Bereich relevant, weil die völkerrechtlichen Vertragspflichten Vorrang vor den nationalen Normen geniessen (vgl Schwaighofer/Ebensperger, Internationale Rechtshilfe, 1 ff).
Sowohl das Fürstentum Liechtenstein als auch die Republik Ukraine haben das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 sowie das Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten unterzeichnet. Diese Übereinkommen enthalten Rechtshilfeverpflichtungen (Art 1 Abs 1 ERHÜ bzw Art 8 Übereinkommen über Geldwäsche), gleichzeitig jedoch auch die Möglichkeit der Verweigerung der Rechtshilfe, wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen (Art 2 lit b ERHÜ und Art 18 Abs 1 lit b Geldwäscheübereinkommen).
Wie aus den Arbeitsunterlagen des seinerzeitigen Expertenkomitees zur Schaffung des ERHÜ hervorgeht, soll durch diese Bestimmung nicht nur die öffentliche Ordnung des ersuchten Staates im engeren Sinn dieses Wortes, sondern auch der Bereich seiner wesentlichen Interessen geschützt werden (OGH 27.09.1993, Rs 184/93-42, LES 1994, 106).
In einem weiteren Verständnis ist unter dem "ordre public" ein Instrument zur Beseitigung rechtlicher Wertungswidersprüche in extremen Fällen zu verstehen (vgl Vogel, Doppelbesteuerungsabkommen-Kommentar, Art 26, Rz 112). In diesem Sinne bezieht sich der ordre-public-Grundsatz auch darauf, dass die Beachtung der Menschenrechte durch die ersuchende Behörde als Bedingung für die Gewährung von Rechtshilfe zu betrachten ist. Richtigerweise bestimmt Art 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe unterworfen werden darf. Art 5 EMRK garantiert die persönliche Freiheit und schützt vor willkürlicher Festnahme und Haft, indem in erschöpfender Weise die Voraussetzungen definiert werden, unter denen eine Freiheitsentziehung zulässig ist. In dieser Vorschrift werden ausserdem die Rechte festgelegt, die dem Verhafteten zustehen. Schliesslich enthält Art 6 EMRK die Garantie eines fairen Verfahrens (sog fair trial). Grundlegendes Erfordernis des Anspruches auf fair trial ist, dass dem Angeklagten im Verhältnis zur Anklagebehörde im Strafverfahren ausreichende, angemessene und gleiche Gelegenheit zur Stellungnahme in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gegeben wird. Zur Gewährung dieses Rechtes obliegt es jedoch dem Angeklagten, eine Zustelladresse in dem Staat, in dem ein Verfahren durchgeführt wird, bekanntzugeben (Peukert, EMRK-Kommentar, Rz 65 zu Art 6).
Entgegen der Ansicht des OG vertritt der OGH die Auffassung, dass aus den vom Gegner der Revisionsbeschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen über die angeblich in der Ukraine gegebene allgemeine Situation bezüglich der Beachtung der grundlegenden, durch die EMRK normierten Menschenrechte nicht ausreichen, um die Rechtshilfe gegenüber der Republik Ukraine zu verweigern.
Den Beschuldigten trifft nämlich hiebei der Beweis, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist, die ihn unmittelbar berührt. Streitig ist somit, ob in einem allfälligen ukrainischen (Abwesenheits-)U gegen den Beschuldigten ernsthaft die Gefahr der Verletzung der in der EMRK umschriebenen Minimalgarantien besteht. Diese Prüfung setzt ein Werturteil über das politische System des ersuchenden Staates, seine Institutionen, sein Verständnis von den Grundrechten und eine effektive Gewährleistung sowie über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz voraus, bei der der Rechtshilferichter besondere Vorsicht walten lassen muss. Er darf nicht leichthin die Rechtshilfewürdigkeit eines Staates verneinen, namentlich wenn dieses wie die Ukraine Vertragsstaat der EMRK ist (vgl U des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 28.03.2002, 1 A.124/2001).
Der Beschuldigte hat sich auf allgemeine Ausführungen zur Lage in der Ukraine beschränkt und nicht dargelegt, inwiefern das konkret gegen ihn geführte Strafverfahren eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte verbinde. Insbesondere ist nicht erkennbar, inwieweit der Beschuldigte die Unabhängigkeit des Richters in der Ukraine bezweifelt. Soweit er aus der Nichtzustellung der Beschlagnahmebeschlüsse einen Verstoss der ukrainischen Behörden gegen Art 6 EMRK ableiten will, ist darauf zu verweisen, dass einerseits hiezu eine Zustelladresse des Beschuldigten in der Ukraine erforderlich wäre, andererseits sein Rechtsschutzinteresse nicht beeinträchtigt wurde, da die gegenständlichen Beschlagnahmen ohnedies im Wege der Rechtshilfe in Liechtenstein durchgeführt werden bzw wurden und dem Beschuldigten in diesem Verfahren Gelegenheit zukam, sich zu äussern. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass auch die Schweiz der Ukraine seit einigen Jahren im Fall NN Rechtshilfe leistete und in bereits 15 Bundesgerichtsentscheiden die Zulässigkeit der Rechtshilfe aussprach.
Insgesamt ist es somit dem Beschuldigten nicht gelungen darzulegen, aufgrund welcher Umstände er bei einem Strafverfahren in der Ukraine der konkreten und ernsthaften Gefahr der Folterung iS von Art 3 EMRK und des Entzuges der Freiheit und Sicherheit iS von Art 5 EMRK ausgesetzt sei oder die in Art 6 EMRK enthaltenen Verfahrensgarantien nicht beachtet wurden.
Im Übrigen verbleibt darauf hinzuweisen, dass die verfügten Kontensperren entgegen der Ansicht des Gegners der Revisionsbeschwerdeführerin ihre gesetzliche Deckung in den Art 2, 14 Geldwäscheübereinkommen und 58 RHG iVm §§ 96 ff StPO finden.