11 Rs 2001.00219-21
§§ 238, 241 StPO Art 9, 58 und 77 RHG
Auch einem ausländischen Beschuldigten, dessen liechtensteinische Bankkonten über Ersuchen der ausländischen Strafverfolgungsbehörde im Zuge eines Rechtshilfeverfahrens beschlagnahmt und gesperrt wurden, steht das Recht auf Beschwerdeführung zu.
§§ 30 Abs 2, 39 StPO Art 9, 58 RHG
Dem in einem ausländischen Strafverfahren Beschuldigten steht das Recht auf Akteneinsicht sowohl auf Grund seiner Stellung als Beschuldigter als auch als Beteiligter zu.
In der Republik Ukraine ist gegen den ukrainischen Staatsangehörigen NN wegen Unterschlagung von Staats- und Kollektivvermögen in besonders grosse Massen nach Art 86/1 des ukrainischen StGB und der Annahme der Bestechung nach Art 168 Teil 3 des ukrainischen StGB ein Strafverfahren anhängig. Im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren ordnete das LG über Ersuchen des Generalstaatsanwaltes der Ukraine vom 19. Juli 2001 verschiedene Zwangsmassnahmen an, unter anderem die mit B vom 13. August 2001 verfügte Beschlagnahme der im Verfahren 11 Ur 2000.0278 hinsichtlich X Trust und Y Trust befindlichen Unterlagen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass aus dem Inlandsstrafverfahren bekannt sei, dass die beiden Stiftungen tatsächlich NN zuzuordnen seien. Dieser B wurde offensichtlich nur dem Verdächtigen des Inlandsstrafverfahrens, nicht aber dem Beschuldigten des in der Ukraine geführten Ermittlungsverfahren, nämlich NN, zugestellt.
Mit dem weiteren B vom 29. August 2001 erklärte das LG unter anderem die Ausfolgung der im Verfahren 11 Ur 2000.0278 hinsichtlich X Trust und Y Trust befindlichen Unterlagen für zulässig und ordnete deren Übergabe an die rechtshilfeersuchende Behörde unter Anbringung des sogenannten Fiskalvorbehaltes an. Auch dieser B wurde NN nicht zugestellt.
Bereits vorher, nämlich mit Beschlüssen vom 09.08.2001 trug das LG der R Bank und der S Bank auf, sämtliche Unterlagen unter anderem auch der Konten lautend auf NN samt Unterkonten herauszugeben. Gleichzeitig wurde die Kontensperre gem § 97a StPO angeordnet.
Am 31. August 2001 beantragte NN die Gewährung von Einsicht in die Strafrechtshilfeakte, da er zwischenzeitlich von dem B vom 13.08.2001 Kenntnis erlangt habe. Das LG wies mit B vom 07.09.2001 den Antrag mit der Begründung ab, dass dem im Ausland wohnhaften Beschuldigten/Verdächtigen kein wie immer geartetes Beschwerderecht gegen gerichtliche Verfügungen und Beschlüsse zustehe, welche im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens erlassen wurden. Für die Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte habe sich der Beschuldigte ausschliesslich an die rechtshilfeersuchende Behörde zu richten.
Gegen diesen B erhob NN Beschwerde an das OG, welches der Beschwerde insoweit Folge gab als der B des LG vom 07.09.2001 aufgehoben und dem LG nach Eintritt der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses eine neuerliche E nach Verfahrensergänzung aufgetragen wurde.
Das OG erachtete die Rechtsmittellegitimation des NN unter Bezugnahme auf Art 77 Abs 2, 9 Abs 1 und 58 RHG sowie auf §§ 238 Abs 1, 241 Abs 1 StPO für gegeben und vertrat auch die Auffassung, dass der Genannte durch die Verweigerung der Akteneinsicht in seinem rechtlich anerkannten Interessen beeinträchtigt sei.
Dagegen wandte sich die StA mit Revisionsbeschwerde zum OGH.
Der OGH gab der Revisionsbeschwerde keine Folge.
Zur Frage der Rechtsmittellegitimation:
Sowohl das LG als auch die StA sprechen dem Revisionsbeschwerdegegner jegliche Beteiligtenstellung und Rechtsmittellegitimation deshalb ab, da zwischen einem Inlandsstrafverfahren und einem Rechtshilfeverfahren unterschieden werden müsse. Der Beschuldigte, gegen den im Ausland eine Strafuntersuchung behängt und der im Fürstentum Liechtenstein weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und sich im Ausland in Haft befindet, habe im Rechtshilfeverfahren in Liechtenstein keine wie immer gearteten Einsichts-, Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte, insbesonders keine Rechtsmittellegitimation, sondern habe diese (alle) ihm nach der Rechtsordnung des ersuchenden Staates zustehenden Rechte im ersuchenden Staat, also im vorliegenden Fall in der Ukraine, geltend zu machen. Als Begründung dafür wird lediglich angeführt, dass ansonsten das Rechtshilfeverfahren hinsichtlich Effizienz und Schnelligkeit hinter dem Stand des alten RHG zurückbleiben würde.
Dem kann der OGH nicht beitreten, sondern ist vielmehr in Übereinstimmung mit dem OG der Ansicht, dass NN seine Rechte auf Beschwerdeführung und Akteneinsicht sowohl zufolge seiner Stellung als Beschuldigter im ausländischen Strafverfahren als auch als Beteiligter (Betroffener) im liechtensteinischen Rechtshilfeverfahren zustehen.
Im bisherigen Verfahren ist völlig untergegangen, dass nicht nur die Geschäftsunterlagen der X Trust und der Y Trust beschlagnahmt wurden, sondern auch die Beschlagnahme der Unterlagen der persönlichen Konten des NN und deren Sperre mit dem beiden Beschlüssen vom 09.08.2001 angeordnet wurde. Diese Anordnungen treffen NN direkt und persönlich. Dass dies schwerwiegende Eingriffe in verfassungsrechtlich geschützte Rechte sind und dass sich der davon Betroffene dagegen zur Wehr setzen kann, ist unbestritten (Art 9 Abs 1, 58, 77 Abs 2 RHG iVm §§ 238, 241 StPO). Es kann auch kein Zweifel bestehen, dass er dies in Liechtenstein tun kann (muss). Gegen eine E eines liechtensteinischen Gerichtes kann wohl nur ein liechtensteinisches Gericht höherer Instanz angerufen werden und nicht - wie die StA vermeint - die ausländische Behörde, die das Strafverfahren führt. NN ist Beschuldigter des in der Ukraine gegen ihn geführten Strafverfahrens. Diese Stellung behält er auch im Rechtshilfeverfahren, das zur Unterstützung des ausländischen Strafverfahrens geführt wird, also ein Teil des ausländischen Strafverfahrens ist. Als Beschuldigten steht ihm gegen die Beschlagnahme und Sperre seiner Konten auch im Rechtshilfeverfahren in Liechtenstein das Beschwerderecht zu.
Dazu kommt, dass NN seine Rechtsmittellegitimation nicht nur aus seiner Stellung als Beschuldigter ableiten kann, sondern auch als von den gerichtlichen Anordnungen Betroffener, also als "Beteiligter". Das RHG verwendet zwar den Begriff des "Beteiligten" (so zB in Art 52 Abs 5 RHG) ohne jedoch diesen zu definieren und zu sagen, wer Beteiligter ist, so dass in Anbetracht der Verweisungsnormen von Art 9 Abs 1 und Art 58 RHG diesbezüglich auf die Bestimmungen der StPO zurückzugreifen ist, die dem von einer gerichtlichen Anordnung "Betroffenen" (§§ 97a Abs 6, 354 StPO) Verfahrensrechte, insbesondere das Beschwerderecht ausdrücklich einräumen (s auch §§ 93 Abs 3, 94 Abs 2, 95 Abs 5, 98 Abs 2 letzter Satz, 101, 104 Abs 2 und 4 StPO).
Nun steht - wie bereits erwähnt - fest, dass mit den Beschlüssen des LG vom 09.08.2001 die Geschäftsunterlagen der persönlichen Konten des NN beschlagnahmt und diese Konten gesperrt wurden. Dass NN auch als Betroffener ein rechtliches Interesse hat, sich dagegen zu beschweren, liegt auf der Hand und ergibt sich die Beschwerdebefugnis aus den Bestimmungen der §§ 238 Abs 1 und 241 Abs 1 StPO, wonach alle richterlichen E angefochten werden können und beschwerdeberechtigt alle Personen sind, die sich durch den B beschwert erachten. Die Rechtsmittellegitimation ist ihm daher iS eines Fair Trail und im Geiste der Liechtensteinischen Landesverfassung (Art 43) nicht streitig zu machen, wobei es keine Rolle spielt, dass NN in Liechtenstein keinen Aufenthalt hat und es keinen Unterschied macht, ob die Beschlagnahme im Zuge eines inländischen Strafverfahrens oder Rechtshilfeverfahrens erfolgt (Art 9 Abs 1, 58, 77 Abs 2 RHG; Bertel, Grundriss des österreichischen Strafrechts, 6. Auflage, Rz 992; JBl 1993, 798; öOGH vom 16.02.1993, 15 OS 167/93; OLG Wien 28.07.1999, 20 Bs 284/99 ua).
Würde man den von StA vertretenen Standpunkt einnehmen, dass der Beschuldigte im Rechtshilfeverfahren überhaupt keine Mitwirkungsrechte hätte, so würde dies zu der paradoxen Situation führen, dass sich der Beschuldigte oder Betroffene gegen einen B des liechtensteinischen Rechtshilfegerichtes, der gegen liechtensteinische gesetzliche Bestimmungen verstösst (zB etwa Beschlagnahme von Unterlagen lediglich auf Grund eines behaupteten Finanzvergehens oder politischen Deliktes oder Beschlussfassung durch einen nicht zuständigen Richter oder gar Beschlussfassung und Beschlagnahme nicht durch das LG uä), in Liechtenstein nicht wehren könnte, sondern dies nur in der Ukraine tun müsste, also dort Rechtsmittel gegen einen liechtensteinischen B zu ergreifen. So kann es nicht sein! Es kann also nicht sein, dass etwa ein von einem liechtensteinischen Gericht gefasster fehlerhafter B vom Betroffenen im Inland nicht bekämpft werden könnte.
Zur Akteneinsicht:
Das Recht auf Akteneinsicht ist Ausfluss jenes Anspruches, den die Rechtspflege unter dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs qualifiziert, der seinerzeit wiederum ein Grundrechtselement des Fair-Trial-Grundsatzes darstellt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art 31 Abs 1 erster Satz der liechtensteinischen Landesverfassung und auch aus Art 6 iVm Art 1 EMRK. Der StGH interpretiert den Grundsatz des rechtlichen Gehörs dahingehend, dass dieser Grundsatz den Anspruch einräumt, in einem Gerichts- und Verwaltungsverfahren ua Einblick in die Akten zu erhalten und sich zum Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äussern (LES 1993, 77; vgl auch Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 2. Aufl. Rz 1591; Villiger, Handbuch der EMRK, Rz 481). Für den Gehöranspruch wird die Gefahr einer persönlichen Beschwer als Ergebnis eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens, an dem eine Person beteiligt ist, angesehen, wobei der Kreis der Verfahrensbeteiligten vom massgeblichen Verfahrensrecht umschrieben wird (LES, 1993, 77; vgl Müller/Müller, Grundrechte, Besonderer Teil, Rechtliches Gehör, 34 f).
Da das RHG LGBl 2000/215 keine besonderen Bestimmungen hinsichtlich der Gewährung der Akteneinsicht enthält, sind im Hinblick auf die Verweisungsnormen der Art 9 Abs 1 und 58 RHG die diesbezüglichen Bestimmungen der StPO anzuwenden. Rechtsgrundlage für die Gestattung einer Akteneinsicht sind die Bestimmungen der §§ 30 (hinsichtlich des Beschuldigten und seines Verteidigers), 32 (hinsichtlich des Privatbeteiligten) und 39 (durch dritter Personen) StPO. Das Rechtshilfeverfahren dient zur Unterstützung des ausländischen Strafverfahrens und ist ein Teil desselben, so dass der Beschuldigte sein Recht auf Akteneinsicht im Rechtshilfeverfahren durchaus auch aus § 30 Abs 2 StPO ableiten kann. Diesbezüglich gilt dasselbe wie im Vorstehenden zum Recht auf Beschwerdeführung ausgeführt wurde. Darüber hinaus kommt bei der Beurteilung seines Akteneinsichtsantrages und der Revisionsbeschwerde die Bestimmung des § 39 StPO zum Tragen, der zufolge es der Beurteilung des Gerichtes überlassen ist, ob es zulässig erscheine, einer Partei oder ihrem ausgewiesenen Vertreter auch ausser den in dieser StPO insbesondere bezeichneten Fällen die Einsicht in strafgerichtliche Akten oder die Ausfolgung von Abschriften aus diesen zu bewilligen. Voraussetzung dafür aber ist ein solches rechtliches Interesse, das sich auf ein in der Rechtsordnung begründetes und von ihr gebilligtes Interesse stützt. Die Einsicht- und Abschriftennahme muss Bedeutung für die rechtlichen Verhältnisse des einsichtbegehrenden Dritten haben, wobei sich die Kenntnis des betreffenden Akteninhaltes auf schützenswerte privatrechtliche oder öffentliche Verhältnisse des Dritten günstig auswirkt (vgl hiezu Fasching im Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen II, S 1010 ff, Anm. 2 ff, ferner die E des OGH vom 30.09.1996, 8 Vr 431/91-96; OGH vom 30.06.1997, 8 Vr 387/95-36; StGH vom 25.04.1997, 1996/23).
Berücksichtigt man all diese allgemeinen Grundsätze und wendet sie auf den vorliegenden Fall an, so kann kein Zweifel an einem rechtlichen Interesse des NN, dessen Konten gesperrt und beschlagnahmt wurden, an einer Einsichtnahme in die gegenständliche Strafrechtshilfesache bestehen.
NN steht daher das Recht auf Akteneinsicht grundsätzlich zu (§§ 30 Abs 2, 39 StPO). Trotzdem darf daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass nunmehr NN in jedem Fall Anspruch darauf hat, uneingeschränkt Einsicht in die Akten oder in Aktenteile nehmen zu können. Der Erstrichter hat nämlich durchaus die Möglichkeit, über den Antrag auf Akteneinsicht differenziert zu entscheiden, nämlich von der Einsicht einzelner Aktenstücke auszunehmen, wenn dies mit dem Zweck des Verfahrens unvereinbar wäre, insbesondere wenn die sofortige Kenntnisnahme die Untersuchung erschweren könnte (s Foregger-Kodek, öStPO, 7. Auflage, Seite 89; StGH 1998/6 vom 18.06.1998).
Die Argumentation der StA, dass dem Beschuldigten die Einsichtnahme in die Rechtshilfeakten in Liechtenstein verwehrt werden müsse, da er ansonsten vor der ausländischen ersuchenden Behörde Kenntnis von den Ermittlungsergebnissen erlangen könne, was die Ermittlung der materiellen Wahrheit behindern und erschweren könnte, ihm daher das Recht auf Akteneinsicht nur bei der ersuchenden Behörde zustehe, hat zwar Hand und Fuss, kann aber nicht soweit gehen, dass dem Beschuldigten, auch wenn er sich nur im Ausland aufhält, in Liechtenstein verfassungsmässig gewährleistete Grundrechte wie zB das Recht auf wirksame Verteidigung und damit auf Akteneinsichtnahme und Beschwerderecht verweigert werden. Es mag auch sein, dass dann, wenn der Beschuldigte die ihm in Liechtenstein zustehenden Verfahrensrechte wahrnimmt, das Rechtshilfeverfahren in die Länge gezogen und nicht mit der gewünschten Effizienz erledigt werden kann. Das Interesse des Staates Liechtenstein und auch der ersuchenden ausländischen Strafverfolgungsbehörden auf eine rasche Erledigung von Rechtshilfeersuchen ist sicherlich zu beachten, kann aber nicht soweit gehen, dass dabei die den Beteiligten, vor allem dem Beschuldigten zustehenden grundrechtlichen Verfahrensrechte missachtet werden.
Es wird daher Sache des Erstrichters sein, iS dieser grundsätzlichen Ausführungen unter Anwendung eines strengen Massstabes (Mayerhofer, öStPO4 , § 82 Anm 2) über den Akteneinsichtsantrag des NN neuerlich zu entscheiden. Er wird dabei zwischen den unterschiedlichen Positionen des Antragstellers (wirksame Verteidigung, Einhaltung der Grundrechte) und der Strafverfolgungsbehörde (Ermittlung der materiellen Wahrheit) abzuwägen haben.