10.KÜ.2007.21
§ 560 ff ZPO
Eine gerichtliche Kündigung setzt zunächst die unbedingte, schlüssige und widerspruchslose Behauptung des Vorliegens eines Bestandvertrags voraus. Fehlt sie, so ist der Antrag - gegebenenfalls nach Einleitung eines Verbesserungsverfahrens - zurückzuweisen. Für die Beurteilung der prozessualen Zulässigkeit des Verfahrens in Bestandstreitigkeiten bedarf es einer Behauptung im verfahrenseinleitenden Antrag, dass ein Bestandvertrag vorliege. Der prozessual hinreichend behauptete Bestandvertrag muss sodann bescheinigt sein.
1. Mit Antrag vom 25.07.2007 ("Gerichtliche Aufkündigung") begehrte die kündigende Partei, dem Kündigungsgegner aufzutragen, die gesamte Liegenschaft X, samt den darauf befindlichen landwirtschaftlichen Gebäuden, bis zum 31.08.2007 bei Exekution geräumt zu übergeben oder innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Zustellung der gerichtlichen Kündigung seine Einwendungen bei Gericht zu erheben.
2. Mit B vom 25.07.2007 wies das LG das Begehren der kündigenden Partei zurück.
3. In seinem B erachtete das LG folgenden Sachverhalt für bescheinigt:
3.1. Die kündigende Partei ist Eigentümerin des Grundstücks Y.
3.2. Mit U des OG wurde das zugunsten des Kündigungsgegners im Grundbuch eingetragene unentgeltliche und lebenslängliche Wohnrecht auf dem Grundstück X, samt darauf errichtetem Wohnhaus mit Hofraum und Garten, aufgehoben. Das weitere Begehren der kündigenden Partei auf Räumung der übrigen Liegenschaft durch den Kündigungsgegner wurde abgewiesen.
3.3. Mit Exekutionsbeschluss des LG vom 20.072007 wurde gegen den Kündigungsgegner die unverzügliche zwangsweise Räumung des Wohnhauses auf dem Grundstück X bewilligt. Das Begehren auf zwangsweise Räumung hinsichtlich des Hofraums und des Gartens wurde abgewiesen.
3.4. Dem Kündigungsgegner wurde ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht "zugunsten des auf dem Grundstück X errichteten Wohnhauses mit Hofraum und Garten" eingeräumt.
[...]
5. Einem gegen den im wiedergegebenen Sinn begründeten B des LG erhobenen Rekurs der kündigenden Partei vom 31.07.2007 gab das OG mit B vom 08.08.2007 keine Folge. Allerdings änderte es den angefochtenen B dahin gehend ab, dass der Antrag der kündigenden Partei abgewiesen wurde ...
[...]
6. Gegen den B des OG richtete sich der Revisionsrekurs der kündigenden Partei vom 28.08.2007...
[...]
8. Zum Revisionsrekurs der kündigenden Partei hat der OGH erwogen:
[...]
8.2. §§ 560 ff ZPO regeln das Verfahren in Bestandstreitigkeiten. § 560 ZPO regelt die Aufkündigung eines Bestandvertrags und nennt Fristen, innerhalb welcher sie erfolgen darf. Nach § 561 Abs 1 ZPO können Bestandverträge sowohl vom Bestandgeber als auch vom Bestandnehmer gerichtlich oder aussergerichtlich gekündigt werden. Nach § 562 Abs 1 ZPO hat der Schriftsatz, mit welchem die gerichtliche Aufkündigung erfolgt, insbesondere die Bezeichnung des Bestandgegenstands, die Angabe des Zeitpunkts, in welchem der Bestandvertrag enden soll, und den Antrag zu enthalten, dem Kündigungsgegner aufzutragen, entweder den Bestandgegenstand zur bestimmten Zeit bei sonstiger Exekution zu übergeben oder zu übernehmen oder gegen die Aufkündigung innert näher bestimmter Frist seine Einwendungen bei Gericht anzubringen. Art 567 ZPO regelt den Auftrag zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes. Nach Art 567 Abs 1 ZPO kann jede Partei bei Bestandverträgen, welche ohne vorhergegangene Aufkündigung nach Ablauf einer bestimmten Zeit erlöschen, noch vor Ablauf der Bestandzeit eine gerichtliche Verfügung beantragen, mittels welcher dem Gegner aufgetragen wird, den Bestandgegenstand zur bestimmten Zeit bei sonstiger Exekution zu übergeben oder zu übernehmen oder gegen diesen Auftrag binnen acht Tagen seine Einwendungen bei Gericht anzubringen. Nach § 1118 ABGB kann der Bestandgeber die frühere Aufhebung des Vertrages fordern, wenn der Bestandnehmer der Sache einen erheblich nachteiligen Gebrauch davon macht.
8.3. §§ 560 ff ZPO entsprechen inhaltlich 560 ff öZPO; § 1118 ABGB entspricht inhaltlich § 1118 öABGB.
8.4. Nach dem insofern klaren Wortlaut von § 560 ZPO kann nur ein Bestandvertrag gerichtlich gekündigt werden. Ob ein Bestandvertrag vorliege, beurteilt sich nach den Regeln des bürgerlichen Rechts. Wird in der Aufkündigung das Vorliegen eines Bestandvertrags unbedingt, schlüssig und widerspruchslos behauptet, so ist die Einbringung einer gerichtlichen Aufkündigung zulässig. Die unbedingte, schlüssige und widerspruchslose Behauptung des Vorliegens eines Bestandvertrags ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die gerichtliche Kündigung. Fehlt sie, so ist der Antrag - gegebenenfalls nach Einleitung eines Verbesserungsverfahrens - zurückzuweisen. Für die Beurteilung der prozessualen Zulässigkeit des Verfahrens in Bestandstreitigkeiten bedarf es einer Behauptung im verfahrenseinleitenden Antrag, dass ein Bestandvertrag vorliege (Andreas Frauenberger in Walter H Rechberger, Kommentar zur [ö]ZPO [3. A Wien/New York 2006] Rz 2 [S 1751] vor § 560 öZPO; Elisabeth Lovrek in Fasching/Konecny, Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen, 4. Band/1. Teilband [2. A Wien 2005] Rz 8 f und Rz 12 zu § 560 öZPO; Alexander Klauser/Georg E Kodek, [Österreichische] Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung [MGA 16. A [Wien 2006] E 1 ff zu § 560 öZPO).
8.5. Die gerichtliche Kündigung ist eine formstrenge Prozesshandlung, die allen Inhaltserfordernissen von § 562 Abs 1 ZPO zu genügen, insbesondere den Kündigungstermin (als zwingender Mindestinhalt) zu bezeichnen hat (Frauenberger, Rz 1 f, insbesondere Rz 2 [S 1762, 2. Abschnitt] zu § 562 öZPO; Fritz Iby in Fasching/Konecny, Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen, 4. Band/1. Teilband [2. A Wien 2005] Rz 5 ff, insbesondere Rz 14 zu § 562 öABGB; Klauser/Kodek, E 16 ff, insbesondere E 44 f zu § 562 öZPO).
8.6. § 1118 ABGB regelt einen Sondertatbestand der Aufkündigung von Bestandverträgen, setzt also einen Bestandvertrag voraus, dessen Aufhebung der Bestandgeber fordern kann, wenn der Bestandnehmer der Sache einen erheblich nachteiligen Gebrauch davon macht. Nach § 1090 ABGB erhält jemand durch einen Bestandvertrag den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis.
8.7. In ihrem Antrag bezog sich die kündigende Partei zunächst auf ein U des OG im Verfahren zu 1 CG.2003.260. Mit diesem U war ua das Mehrbegehren der nunmehrigen kündigenden Partei, wonach der nunmehrige Kündigungsgegner auch die übrige Liegenschaft (abgesehen vom Wohnhaus) hätte räumen und der kündigenden Partei übergeben sollen, abgewiesen worden. Ferner legte die kündigende Partei im Antrag dar, inwiefern der Kündigungsgegner von der übrigen Liegenschaft einen nachteiligen Gebrauch gemacht habe. Nirgends jedoch behauptete sie unbedingt, schlüssig und widerspruchslos das Vorliegen eines Bestandvertrags. Insofern verneinte das LG zutreffend die prozessuale Zulässigkeit der gegenständlichen gerichtlichen Kündigung.
8.8. Das OG widersprach diesem Ansatz nicht ausdrücklich. Weil es jedoch eine meritorische Erledigung - die praktisch zum gleichen Ergebnis führte - der formellrechtlichen Zurückweisung vorzog, liess es die Frage offen, ob die kündigende Partei das Vorliegen eines Bestandvertrags hinreichend behauptet habe.
8.9. In ihrem Antrag hatte die kündigende Partei begehrt, dem Kündigungsgegner möge aufgetragen werden, die näher bezeichnete Liegenschaft bis zum 31.08.2007 bei Exekution geräumt zu übergeben oder innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Zustellung der gerichtlichen Kündigung seine Einwendungen bei Gericht zu erheben. Wie das OG zutreffend erkannte, begehrte die kündigende Partei mit dieser Formulierung, dass dem Kündigungsgegner iS von § 567 Abs 1 ZPO, "aufgetragen wird, den Bestandgegenstand zur bestimmten Zeit bei sonstiger Exekution zu übergeben ..., oder gegen diesen Auftrag binnen acht Tagen seine Einwendungen bei Gericht anzubringen". Die kündigende Partei wendete hiergegen ein, eine gerichtliche Kündigung iS von §§ 560 ff ZPO begehrt zu haben. Die für eine gerichtliche Kündigung zwingende Angabe des Zeitpunkts, in welchem der Bestandvertrag enden soll (§ 562 Abs 1 ZPO), der Kündigungstermin, fehlte ihrem Antrag jedoch. Der Kündigungstermin, der nicht ohne Weiteres mit dem Räumungstermin zusammenfallen muss, hängt unmittelbar mit dem konkreten Bestandvertrag zusammen; denn nach dem konkreten Bestandvertrag bestimmt sich, welche Kündigungsfrist (§ 560 ZPO) zu beachten ist.
8.10. Für die vom OG bevorzugte meritorische Erledigung stand demnach die Frage im Vordergrund, ob zwischen der kündigenden Partei und dem Kündigungsgegner mit Bezug auf die gegenständliche Liegenschaft ein Bestandvertrag abgeschlossen worden sei oder zumindest ein ähnlicher Vertrag, auf den das Verfahren in Bestandstreitigkeiten (§§ 560 ff ZPO) sinngemäss hätte angewendet werden können. Das hier interessierende Rechtsverhältnis zwischen der kündigenden Partei und dem Kündigungsgegner beruhte auf dem Protokoll vom 29.03.1978 über die Verlassenschaftsabhandlung nach dem am 19.10.1977 in Schaan verstorbenen CH, dem Vater (ua) der kündigenden Partei und des Kündigungsgegners. In diesem Protokoll vermochte das OG keine Bescheinigung eines Bestandvertrags erblicken, aufgrund dessen es der kündigenden Partei zustehen würde, die gegenständliche gerichtliche Kündigung zu beantragen. Das LG hatte die prozessuale Zulässigkeit der gegenständlichen gerichtlichen Kündigung verneint und brauchte sich deshalb mit dem eingereichten und zum Akt genommenen Protokoll nicht näher zu äussern. Dem OG stand eine selbständige Würdigung dieses Protokolls zu, nicht jedoch dem OGH (OGH, B vom 08.06.2000 zu 10 Fa 5/98-52, auszugsweise veröffentlicht in LES 2000, 217, [220, mit Hinweisen]). Angemerkt sei immerhin, dass das erwähnte Protokoll eine Vereinbarung zwischen allen Erben nach CH enthielt, mit der dem Kündigungsgegner als einem dieser Erben von allen übrigen Erben näher bestimmte Rechte gewährt wurden. Die Tatsache, dass eine bestimmte Klausel nur für zwei Erben praktische Bedeutung haben mochte, begründete nicht zugleich einen eigenen zweiseitigen Vertrag zwischen diesen zwei Erben. Wegen fehlenden bescheinigten Bestandvertrags wies das OG die gegenständliche gerichtliche Kündigung deshalb zu Recht ab.
8.11. Sowohl in ihrem Antrag als auch in ihrem Revisionsrekurs berief sich die kündigende Partei auf ein U des OG vom 10.02.2005 im Verfahren zu 1 CG.2003.260. Dort hatte das OG ua erwogen:
Unklar ist, ob der Beklagte [hier: der Kündigungsgegner] auch die übrigen Teile der Liegenschaft, insbesondere den Stall, titellos benützt ... [Das OG verneinte dies und erkannte,] dass ihm ... das Recht eingeräumt wurde, die landwirtschaftlich genutzten Gebäude auf der Liegenschaft der Klägerin [hier: der kündigenden Partei] zu benützen ...
Die Klägerin wendet ein, der Beklagte habe seine in der Erbenvereinbarung übernommene [näher bezeichnete] Verpflichtung ... nicht erfüllt. Das mag zutreffen, macht aber den Beklagten nicht ipso iure zum titellosen Benutzer der landwirtschaftlichen Gebäude. Dazu ist es erforderlich, dass die Klägerin das Benützungsrecht des Beklagten an den landwirtschaftlichen Gebäuden aufkündigt und damit zum Erlöschen bringt. Erst dann wird die Klägerin mit einer Räumungsklage auch bezüglich dieser Gebäude durchdringen.
Deshalb ist hinsichtlich des ... Räumungsbegehrens zu differenzieren: Soweit es das Haus betrifft, ist das Räumungsbegehren berechtigt, weil der Beklagte nach Aufhebung des Wohnrechtes die Räume im Haus titellos benützt. Hinsichtlich der übrigen Liegenschaften ist die Abweisung des Begehrens berechtigt, weil der Beklagte die landwirtschaftlichen Gebäude nicht titellos, sondern aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen benutzt.
Die Formulierung, wonach es erforderlich sei, dass die Klägerin (hier: die kündigende Partei) das Benützungsrecht des Beklagten an den landwirtschaftlichen Gebäuden aufkündige und damit zum Erlöschen bringe, erscheint insofern missverständlich, als sie den Eindruck erwecken könnte, der Klägerin selber stehe ohne weiteres ein Kündigungsrecht zu. Rückt man die angesprochene Formulierung jedoch in den gebotenen Zusammenhang, so lässt sich dieses allfällige Missverständnis leicht beheben. Entscheidungswesentlich war zunächst einzig, dass der Beklagte (hier: der Kündigungsgegner) die gegenständliche Liegenschaft im hier interessierenden Umfang nicht titellos benützte, weshalb sich das Räumungsbegehren in diesem Punkt als nicht berechtigt erwies. Um mit einem umfassenden Räumungsbegehren durchzudringen, müsste - so das OG - die Klägerin das Benützungsverhältnis (den Benützungstitel) vorerst zum Erlöschen zu bringen. Ob ihr selber deswegen ohne weiteres eine gerichtliche Kündigung zustehe, hat das OG so nicht ausgesprochen. Selbst wenn aus der wiedergegebenen Formulierung ein solcher Ausspruch herausgelesen werden könnte, würde er offenkundig nicht zu den Erwägungen gehören, deren es bedurfte, um den massgebenden Sachverhalt zu beurteilen, sondern zu den bloss beiläufigen Bemerkungen (obiter dicta). Obiter dicta aber haben keine präjudizierende Wirkung; denn selbst in Rechtskulturen mit strenger Präjudizienbindung kommt diese Wirkung nur fallbezogen wesentlichen Entscheidungsgründen (rationes decidendi) zu (O A Germann, Probleme und Methoden der Rechtsfindung, Richterrecht II. 1 [2. A Bern 1967] S 240 ff).
8.12. Das LG hatte die gegenständliche gerichtliche Kündigung zurückgewiesen, weil die kündigende Partei das Vorliegen eines Bestandvertrags nirgends unbedingt, schlüssig und widerspruchslos behauptet hatte; das OG liess diese formell-rechtliche Frage offen, wies die gegenständliche gerichtliche Kündigung jedoch ab, weil zwischen der kündigenden Partei und dem Kündigungsgegner kein Bestandvertrag bescheinigt war. Dem unterschiedlichen Ansatz kam keine praktische Bedeutung zu. Im Sinn der vorstehenden Erwägung erwies sich der Revisionsrekurs in jedem Fall als nicht berechtigt.