10 HG. 2007.11
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen Präsidenten Dr. iur. Hansjörg Rück sowie die Oberstrichter Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein des Schriftführers Hanspeter Kaufmann, in der
R e c h t s s a c h e
der Antragstellerin A.-Stiftung wider die Antragsgegnerinnen (1) B. (2) C. und (3) D. wegen CHF 107'970.26 (Revisionsrekursinteresse) infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerinnen vom 02.04.2008 (ON 12) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 13.03.2008 (ON 11), womit dem Rekurs der Antragstellerin vom 28.01.2008 (ON 6) gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 07.01.2008 (ON 5) teilweise Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung
beschlossen:
I. Dem Revisionsrekurs wird keine Folge gegeben. Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 13.03.2008 (ON 11) wird bestätigt.
II. Die Antragsgegnerinnen sind schuldig, der Antragstellerin binnen vier Wochen die mit CHF 4'966.08 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
1. Mit einem Antrag zur Kostenbestimmung im Rechtsfürsorgeverfahren vom 03.05.2007 (ON 1) begehrte die Antragstellerin beim Fürstlichen Landgericht, die Kosten für die ordentliche Verwaltung und Rechtsvertretung der Antragstellerin mit CHF 194'862.56, zuzüglich die in diesem Rechtsfürsorgeverfahren verzeichneten Kosten, zu bestimmen und die Antragsgegnerinnen zur Zahlung der für den Antrag verzeichneten Kosten zu verpflichten.
2. Mit Beschluss vom 07.01.2008 (ON 5) bestimmte das Fürstliche Landgericht die Kosten für die ordentliche Verwaltung und Rechtsvertretung der Antragstellerin mit CHF 62'851.50; das Mehrbegehren von CHF 132'011.06 wies es ab und verpflichtete die Antragstellerin, den Antragsgegnerinnen näher bestimmte Kosten zu ersetzen.
3. Nach Massgabe aufgenommener Bescheinigungsmittel (ON 5, S.3 f.) und deren Würdigung (ON 5, S.9 oben) legte das Fürstliche Landgericht seinem Beschluss (vorstehende Ziff.2) folgenden Sachverhalt als bescheinigt zugrunde (ON 5, S.4 ff.):
3.1. Mit Sicherungsbot vom 11.02.2005 wurde der Antragstellerin im Verfahren zu 4 CG.2005.41 verboten, über die bei der X.-Bank gehaltenen Vermögenswerte bis zum Betrag von EUR 2'482'911.36 zu verfügen. Davon ausgenommen davon blieben die für die ordentliche Verwaltung und Aufrechterhaltung der Antragstellerin notwendigen Beträge. Zugleich wurde der X.-Bank verboten, diese Beträge der Antragstellerin auszuzahlen oder die der Antragstellerin zukommenden Sachen auszufolgen. Davon ausgenommen blieben wiederum die für die ordentliche Verwaltung und Aufrechterhaltung der Antragstellerin notwendigen Beträge. Die X.-Bank wurde aufgefordert, eine Drittschuldneräusserung abzugeben. Dieser Aufforderung kam die X.-Bank indes nicht nach.
3.2. Mit Sicherungsbot vom 18.04.2005 wurde der Antragstellerin im Verfahren zu CG.2001.317 verboten, über EUR 551'758.08 und EUR 167'325.22 zu verfügen. Davon ausgenommen blieben wiederum die für die ordentliche Verwaltung und Aufrechterhaltung der Antragstellerin notwendigen Beträge.
3.3. Im Verfahren zu 4 CG.2005.41 wurden für die Antragstellerin vom 14.02.2005 bis 31.12.2006 Leistungen erbracht, wofür entsprechend Rechnung gestellt wurde. Auf die vom Fürstlichen Landgericht hierzu aufgelisteten Einzelheiten (ON 5, S.4 f.) kann verwiesen werden.
3.4. Für ihre Vertretung im Verfahren zu 4 CG.2005.41 stellten die Rechtsvertreter der Antragstellerin folgende Zwischenabrechnungen (einschliesslich 7.6% MwSt.):
Zwischenabrechnung 01.01.2005-30.09.2005 CHF 65'292.79
Zwischenabrechnung 01.10.2005-26.10.2005 CHF 11'779.07
Zwischenabrechnung 01.01.2006-30.09.2006 CHF 95'073.92
Zwischenabrechnung 01.10.2006-31.12.2006 CHF 22'716.78
3.5. Die am [richtig wohl] 01.03.2005 vorgenommene Kommission durch einen Konzipienten dauerte eine Stunde. Die vom Konzipienten vorgenommene Akteneinsicht vom 08.03.2005 dauerte eine halbe Stunde, ebenso jene vom 06.06.2005.
3.6. Im Verfahren zu CG.2005.41 erging am 18.10.2007 das Urteil des Fürstlichen Landgerichts. Es wurde von der Antragstellerin und vom Nebenintervenienten E. bekämpft.
3.7. Im Verfahren zu 4 CG.2005.41 wurde der Streitwert für das Provisorialverfahren mit CHF 4'835'159.00 und für das Rechtfertigungsverfahren mit CHF 3'848'512.60 bestimmt.
3.8. Dem Rekurs vom 09.03.2005 legte die Antragstellerin einen Streitwert von CHF 250'000.00 zugrunde. Auf dieser Grundlage verzeichneten die Antragsgegnerinnen ihre Kosten für den Zwischenstreit über die Gewährung der Verfahrenshilfe mit CHF 4'435.20. Diesen Betrag sprach ihnen das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 27.07.2007 denn auch zu.
3.9. Der Antragstellerin wurde Gelegenheit zur Gegenäusserung zum Rekurs des Nebenintervenienten eingeräumt. Das Rekursinteresse wurde mit CHF 324'000.00 bestimmt. Mit der Mitteilung vom 11.08.2005 verzichtete die Antragstellerin auf eine Gegenäusserung.
3.10. Im Verfahren zu 4 CG.2005.41 wurden vom Fürstlichen Obergericht im Einzelnen festgestellte Akten als Beweismittel beigezogen. Die Antragsgegnerinnen und der Nebenintervenient hatten entsprechende Beweise angeboten; die Einsichtnahme in diese Akten wurde bereits in der Beweisbeschlusstagsatzung zugelassen. In der Beweisbeschlusstagsatzung verzichteten die Parteien nicht darauf, die bereits in anderen Verfahren vernommenen Zeugen im Rechtshilfeweg erneut zu vernehmen. In der Beweisbeschlusstagsatzung wurden folgende Beweisthemen zugelassen:
1). Wie haben die Eheleute F. und B. ihr Vermögen erwirtschaftet, wem gehörte es, wo hat sich dieses Vermögen zu Lebzeiten von F. befunden?
2). Wie ist das Vermögen in der Schweiz in die Berechtigung von C. gekommen, wie ist es dann in die Berechtigung von E. gekommen, welche Erklärungen wurden wann und von wem abgegeben, welche Handlungen wann und von wem gesetzt?
3). Wer gründete die A.-Stiftung, in wessen Auftrag und wann, welches Vermögen wurde von wem und woher eingebracht?
3.11. Sämtliche Zivilverfahren beschäftigten sich mit diesen Beweisthemen. Ihr Gegenstand waren dieselben Tat- und Rechtsfragen. So war abzuklären, ob F. und B. an E. ihre Vermögenswerte auf der in der Schweiz befindlichen Bankverbindung schenkten; ferner, welche bereicherungsrechtlichen Ansprüche die Erben nach F. gegenüber den einzelnen Stiftungen haben.
3.12. Im Verfahren zu CG.2001.317 waren die beiden Töchter von B., C. und D., Klägerinnen. Die A.-Stiftung und E. waren Beklagte. Die Klägerinnen begehrten von der A.-Stiftung die Bezahlung ihres Erbteils nach ihrem verstorbenen Vater, F.; denn ihr Bruder, E., habe Vermögenswerte des Vaters in die Stiftung eingebracht. Gegen E. wurde die Klage im Lauf des Verfahrens zurückgezogen. Später wurde er Nebenintervenient. In diesem Verfahren wurden G., H., I. und K. als Zeugen vernommen.
3.13. Im Verfahren zu 4 CG.2005.41 wurden G., H., I. und K. als Zeugen vernommen. Sie waren von der Antragstellerin als Beklagter und von E. als dem Nebenintervenienten angeboten worden. Alle diese Zeugen waren bereits von der Bezirksanwaltschaft Y. vernommen worden. Die entsprechenden Protokolle wurden im gegenständlichen Zivilverfahren als Beweismittel gelegt.
3.14. G. und L. wurden auch im Verfahren zu 5 CG.2002.92 vernommen. Die entsprechenden Protokolle wurden im gegenständlichen Zivilverfahren als Beweismittel gelegt. G. wurde ausserdem im Verfahren zu 4 CG.2000.230 als Zeuge vernommen; das entsprechende Protokoll wurde im gegenständlichen Zivilverfahren als Beweismittel gelegt.
3.15. Der Rechtsvertreter der Antragstellerin nahm Einsicht in die Akten zu 10 CG.2003.64 und zu 5 CG.2002.92.
3.16. Die Antragstellerin erhielt teilweise Kosten ersetzt. So hatten ihr die Antragsgegnerinnen (vom Fürstlichen Landgericht im Einzelnen festgestellte) Kosten und Barauslagen von CHF 616.00, CHF 7.00 und CHF 4'435.20 zu ersetzen.
4. Aufgrund des wiedergegebenen Sachverhalts (vorstehende Ziff.3) beurteilte das Fürstliche Landgericht das Begehren der Antragstellerin (vorstehende Ziff.1) rechtlich wie folgt (ON 5, S.9 ff.):
4.1. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 5, S.9), begründete das Fürstliche Landgericht seine Zuständigkeit, die erforderlichen Kosten für die ordentliche Verwaltung sowie die notwendige Geschäftsführung und Rechtsverteidigung einer Stiftung zu bestimmen.
4.2. Zur Berechnung der Verfahrenskosten beim Rechtfertigungsverfahren sei von einem Streitwert von CHF 3'848'512.60 auszugehen. Die Vornahme eines Geschäfts ausserhalb der Kanzlei durch einen Rechtsanwalt oder einen Konzipienten sei nach TP 7 Abs.2 mit höchstens CHF 440.00 für die halbe Stunde zu entlohnen, die verzeichnete Kommission vom 01.03.2005 demnach mit lediglich CHF 880.00.
4.3. Der Rückzug des Einspruchs vom 11.07.2005 bestimme sich nach TP 1.
4.4. Die Mitteilung vom 11.08.2005 bestimme sich auf der Grundlage des Streitwerts von CHF 324'000.00 nach TP 1.
4.5. Den Revisionsrekurs vom 12.08.2005 habe die Antragstellerin nach TP 3A berechnet, weshalb der verzeichnete Betrag zu bestimmen gewesen sei. Für die Rechtshilfetagsatzung vom 23.08.2006 seien lediglich CHF 14'074.83 begehrt worden, weshalb dieser Betrag zu bestimmen gewesen sei.
4.6. Jene Leistungen, für welche die Antragstellerin bereits einen Kostenersatzanspruch gegenüber den Antragsgegnerinnen erhalten habe, seien nicht nochmals zu berücksichtigen. Andernfalls würde das Haftungssubstrat der Antragsgegnerinnen, das sie sich durch die einstweilige Verfügung geschaffen hätten, ausgehöhlt. Auf die vom Fürstlichen Landgericht in der Folge im Einzelnen aufgelisteten Kosten (ON 5, S.10) kann verwiesen werden.
4.7. Zu prüfen sei, ob die geltend gemachten Kosten sachlich indiziert seien und aus einer zweckentsprechenden, notwendigen und ökonomischen Rechtsverteidigung herrühren würden. Dem jeweiligen erkennenden Gericht obliege es nicht, die Zweckmässigkeit der Rechtsverteidigung zu prüfen; vielmehr habe das nicht mit dem jeweiligen Prozess befasste und für die Stiftungsaufsicht zuständige Gericht hierüber zu befinden.
4.8. Gegenständlich würden die Antragsgegnerinnen einwenden, mit der Verlesung der Protokolle der bereits mehrfach vernommenen Zeugen hätte sich der Prozessaufwand der nochmaligen Vernehmung dieser Zeugen im Rechtshilfeweg vermeiden lassen, zumal deren Vernehmung keine neuen Beweisergebnisse gebracht habe.
4.9. Nach § 276 ZPO seien die Beweise grundsätzlich vom erkennenden Gericht aufzunehmen. Dieser Unmittelbarkeitsgrundsatz werde durchbrochen, wenn ausserhalb der Jurisdiktion des erkennenden Gerichts Beweise aufzunehmen seien und im Rechtshilfeweg das ausländische Gericht um Beweisaufnahme ersucht werde. Entsprechend bilde die Verlesung von Protokollen einer im Rechtshilfeweg durchgeführten Vernehmung eine zulässige Ausnahme vom Unmittelbarkeitsgrundsatz.
4.10. Nach österreichischer Rezeptionsgrundlage könne der Richter von der neuerlichen Aufnahme eines bereits aufgenommenen Beweises Abstand nehmen, wenn die Parteien an der früheren Beweisaufnahme beteiligt gewesen seien und nichts Gegenteiliges beantragt hätten oder wenn die Parteien zwar an der früheren Beweisaufnahme zwar nicht beteiligt gewesen seien, aber ausdrücklich zustimmen würden. Mit der Zustimmung der Parteien sollte einer Verletzung des rechtlichen Gehörs begegnet werden. Diese Bestimmung, § 281a öZPO, sei nicht ins liechtensteinische Recht übernommen worden. Doch sei es den Parteien nach der Rechtsprechung möglich, auf die unmittelbare Beweisaufnahme zu verzichten, so auch durch Einsichtnahme in jenen Akt, in dem der Zeuge vernommen wurde.
4.11. Angesichts der Tatsache, dass sich sämtliche Zivilverfahren und sämtliche Vernehmungen um die gleichen Beweisthemen bewegt hätten, wäre aus prozessökonomischer Sicht ein Verzicht auf nochmalige Vernehmung der angebotenen Zeugen zweckentsprechend und die nochmalige Beweisaufnahme der bereits mehrfach vernommenen Zeugen nicht notwendig gewesen. Die hierfür entstanden Kosten hätten deshalb keiner zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient und seien nicht zu honorieren. Insbesondere die Zeugen G., H., I. und K. seien im Verfahren zu 2 CG.2001.317 vernommen worden. In jenem Verfahren seien sowohl die Antragstellerin als auch E. Parteien gewesen.
4.12. In seiner bisherigen Rechtsprechung habe der Fürstliche Oberste Gerichtshof nicht erwogen, inwiefern der in der Rechtsordnung normierte Gläubigerschutz zu beachten sei. Als Sicherungswerberinnen würden die Antragsgegnerinnen durch ein Sicherungsbot ein Pfandrecht nach Art.275 Abs.3 EO erwerben. Ob dieses durchbrochen werden dürfe, insbesondere mit Blick auf die Strafbestimmung des Pfändungsbruchs nach § 271 StGB lasse sich der Rechtsprechung nicht entnehmen. Gegenständlich sei das Verfügungsverbot des im Verfahren zu 4 CG.2005.41 erlassenen Sicherungsbots im festgestellten Sinn eingeschränkt worden (vorstehende Ziff.3.1). Diese ausgenommenen Beträge seien zwar bei Erlass des Sicherungsbots unbestimmt gewesen, vom Verfügungsverbot, insbesondere vom Pfandrecht jedoch nicht umfasst worden.
4.13. Im Sinn der wiedergegebenen Erwägungen (vorstehende Ziff.4.1 bis Ziff.4.12) bestimmte das Fürstliche Landgericht die Kosten für die ordentliche Verwaltung und Rechtsvertretung der Antragstellerin mit insgesamt CHF 62'851.50. Auf deren Auflistung im Einzelnen (ON 5, S.12 f.) kann verwiesen werden.
5. Einem gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) erhobenen Rekurs der Antragstellerin vom 28.01.2008 (ON 6) gab das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 13.03.2008 (ON 11) teilweise Folge. Es änderte den angefochtenen Beschluss dahin gehend ab, dass die Kosten für die ordentliche Verwaltung und Rechtsvertretung der Antragstellerin im Verfahren zu 4 CG.2005.41 mit 170'821.76 bestimmt wurden; das Mehrbegehren im Betrag von CHF 24'040.80 wies es ab. Die Kosten des erstgerichtlichen Verfahrens und des Rekursverfahrens teilte es verhältnismässig.
5.1. Erste (im Revisionsrekursverfahren nicht mehr wesentliche) Erwägungen (ON 11, S.15 ff. [7.1]) betrafen den Wert des Streitgegenstands.
5.2. Mit weiteren (im Revisionsrekursverfahren ebenfalls nicht mehr wesentlichen) Erwägungen (ON 11, S.17 [7.2 bis 7.6]) bestätigte oder berichtigte das Fürstliche Obergericht einzelne Positionen der von der Antragstellerin begehrten Kosten für ihre ordentliche Verwaltung und Rechtsvertretung.
5.3. Abweichend vom Fürstlichen Landgericht, beurteilte das Fürstliche Obergericht die Kosten der Rechtshilfetagsatzungen (ON 11, S.17 f.[7.7]). Auch sie seien zu bestimmen.
5.3.1. Zum einen bezögen sich diese Rechtshilfetagsatzungen auf Zeugen, die auch von der Antragsgegnerin zu 1 angeboten worden seien. Zum andern sei die Antragstellerin, auch unter Bedachtnahme auf die Zweckmässigkeit einer Prozesshandlung, nicht verpflichtet, sich mit der Verlesung von Zeugenaussagen einverstanden zu erklären.
5.3.2. Auch die Antragsgegnerin zu 1 habe sich nicht mit der Verlesung von Zeugenaussagen, die bereits in anderen Verfahren vorgelegen hätten, einverstanden erklärt.
5.3.3. Abgesehen davon, sei die Antragstellerin in einigen Verfahren nicht Verfahrenspartei gewesen und habe deshalb sehr wohl Anspruch darauf gehabt, bei der Vernehmung von Zeugen anwesend zu sein und Fragen zu stellen. Wenn eine Partei auf eine unmittelbare Beweisaufnahme nicht verzichte, so könne ihr dies nicht zum Nachteil gereichen. Vielmehr sei die unmittelbare Beweisaufnahme die Regel; nur in Ausnahmefällen könne davon Abstand genommen werden.
5.3.4. Aussagen von Zeugen vor der Bezirksanwaltschaft hätten nicht das gleiche Gewicht wie Aussagen vor dem Gericht. Auch insofern könne der Antragstellerin kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie neben der Verlesung der entsprechenden Protokolle auch die gerichtliche Vernehmung gewünscht habe.
5.3.5. Aufgrund von Erwägungen, auf die verwiesen werden konnte (vorstehende Ziff.5.2), und unter Berücksichtigung der Kosten der Rechtshilfetagsatzungen anerkannte das Fürstliche Obergericht einen Verfahrensaufwand von insgesamt CHF 170'821.76.
6. Gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts (vorstehende Ziff.5) richtete sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerinnen vom 02.04.2008 (ON 12), mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinn des erstgerichtlichen Beschlusses abzuändern. Hinzu kam ein Kostenantrag.
6.1. Als Revisionsrekursgrund nannten die Antragsgegnerinnen (als Revisionsrekurswerberinnen) unrichtige rechtliche Beurteilung. Zur Begründung verwiesen sie auf allgemeine Grundsätze des Kostenrechts: insbesondere an den Grundsatz, wonach Kosten nur soweit zu ersetzen seien, als sie zur zweckensprechenden Rechtsverfolgung notwendig und zweckmässig aufgewendet worden seien; ferner an das Erfolgshaftungsprinzip und dessen Präzisierung durch die Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs. Mit entsprechendem Vorbringen (ON 12, S.3 ff. [1 bis 7]) auf das, was Einzelheiten angeht, verwiesen werden kann, bestätigten und ergänzten sie die Erwägungen des Fürstlichen Landgerichts (vorstehende Ziff.4.7 bis Ziff.4.11).
6.2. Im gegenständlichen Fall habe die neuerliche Vernehmung der bereits vernommenen Zeugen nicht zum Prozesserfolg beitragen können. Dies ergebe sich nicht nur aus einer EX ANTE Betrachtung, sondern auch bei realistischer Einschätzung der zahlreichen bereits ergangenen (von den Antragsgegnerinnen näher zitierten) Entscheidungen. Die Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts zur Qualität der Vernehmungen durch die Bezirksanwaltschaft Y. seien insofern nicht stichhaltig, als die fraglichen Zeugen bereits im Rechtshilfeweg in Zivilsachen vernommen worden seien. Eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes sei in näher ausgeführtem Sinn nicht zu befürchten gewesen.
6.3. Selbst der Gesetzgeber sehe Kostenersatzpflicht zu Lasten des Verursachers (und nicht des Unterlegenen) vor, soweit Kosten durch unzweckmässiges Vorgehen entstehen sollten. Gleiches habe umso mehr zu gelten, wenn sich durch unzweckmässiges Vorgehen der angestrebte Prozesserfolg nicht eingestellt habe.
7. In ihrer Revisionsrekursbeantwortung vom 14.04.2008 (ON 14) widersetzte sich die Antragstellerin (als Revisionsrekursgegnerin) dem Vorbringen der Antragsgegnerinnen (vorstehende Ziff.6). Sie beantragte, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben und die Antragsgegnerinnen zu verpflichten, ihr die Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
7.1. Zur Begründung skizzierte sie die Grundsätze, nach denen das Recht auf wirksame Beschwerdeführung inländischen juristischen Personen zusteht. Auf entsprechende Einwendungen (ON 14, S.2 f.) kann verwiesen werden; denn im gegenständlichen Fall waren diese Grundsätze als solche nicht umstritten.
7.2. Umstritten war nur (aber immerhin), ob bestimmte Kosten insofern sachlich indiziert waren, als sie aus einer zweckentsprechenden, notwendigen und ökonomischen Rechtsverteidigung herrührten. Was die gegenständlichen Zeugenvernehmungen im Rechtshilfeweg angeht, bejahte die Antragstellerin diese Frage. Das subjektive Verfassungsrecht auf ungehinderten Zugang zum Gericht dürfe nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass der Rechtsvertreter der beklagten Verfahrensbeteiligten im Zweifel von zulässigen Beweisanboten absehe oder an Beweisaufnahmen, die das erkennende Gericht zugelassen habe, nicht teilnehme. Hier habe das erkennende Gericht die Vernehmungen im Rechtshilfeweg zugelassen. Dieser Entscheidung des erkennenden Gerichts dürfe nicht nachträglich eine andere Beurteilung des Rechtsfürsorgerichts bei der Kostenbestimmung entgegengehalten werden. Denn EX ANTE - vor der Urteilsfällung - lasse sich das Ergebnis der Beweisaufnahme und deren Verwertung durch das erkennende Gericht nicht zuverlässig einschätzen.
7.3. Die wirksame Verteidigung im Zivilverfahren umfasse deshalb das Recht, vorhandene Beweismittel zum Prozessgegenstand anzubieten und bei Beweisaufnahmen teilzunehmen. Mit Einwendungen, auf die, was Einzelheiten angeht, verwiesen werden kann (ON 14, S.4 unten ff.), wiederholte die Antragstellerin Vorbringen aus ihrem Rekurs, um sich dann mit einzelnen Vorbringen der Antragsgegnerinnen auseinanderzusetzen.
8. Zum Revisionsrekurs (vorstehende Ziff.6) und zur hierzu erstatteten Revisionsrekursbeantwortung (vorstehende Ziff.7) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
9. Der Revisionsrekurs erwies sich als zulässig (§ 483 Abs.1 ZPO; Art.1 Abs.1 Bst.c GOG). Er wurde frist- und formgerecht erhoben (Art.4 Abs.1 RFVG, Art.91 und Art.103 LVG sowie § 488 f. ZPO; ON 11 [Empfangsbestätigung] und ON 12 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsrekursbeantwortung (ON 13 [Empfangsbestätigung] und ON 14 [Eingangsvermerk]).
10. Die Antragsgegnerinnen erachteten die gegenständlichen Zeugenvernehmungen im Rechtshilfeweg für nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und bestritten deshalb, dass sie als Kosten einer auch juristischen Person zustehenden Beschwerdeführung bestimmt werden könnten. Die Frage, ob die durch die Prozessführung verursachten Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig seien, stellt sich vorab, wenn über allfälligen Kostenersatz der unterliegenden Partei im Sinn von § 41 Abs.1 ZPO zu befinden ist. Wie die Antragstellerin zutreffend einwendete (ON 14, S. 5 [zu 2]), stellte sich hier nicht unmittelbar diese Frage. Vielmehr stellte sich die Frage, ob das auch juristischen Personen zustehende verfassungsmässige Recht der Beschwerdeführung die Kosten der gegenständlichen Zeugenvernehmungen im Rechtshilfeweg mit umfasse. Das Fürstliche Landgericht hatte diese Frage verneint (vorstehende Ziff.4.7 bis Ziff.4.11), das Fürstliche Obergericht hatte sie bejaht (vorstehende Ziff.5.3).
10.1. Nach Art.43 LV ist das Recht der Beschwerdeführung gewährleistet. Jeder Landesangehörige ist, soweit hier wesentlich, berechtigt, über das seine Rechte oder Interessen benachteiligende verfassungs-, gesetz- oder verordnungswidrige Benehmen oder Verfahren einer Behörde bei der ihr unmittelbar vorgesetzten Stelle Beschwerde zu erheben und dies nötigenfalls bis zur höchsten Stelle zu verfolgen, soweit nicht eine gesetzliche Beschränkung des Rechtsmittelzuges entgegensteht.
10.2. Nach - soweit ersichtlich, nie in Frage gestellter - Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs stehen die Grundrechte auch inländischen juristischen Personen zu, soweit dies dem Wesen der juristischen Person entspricht (StGH 1977/3, veröffentlicht in: LES 1981 41 S.43 [3]; StGH 1984/14, auszugsweise veröffentlicht in: LES 1987 36 S.38 f. [1]; StGH 2001/20, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2004 108 S.175 [8]; Hilmar HOCH in: Herbert Wille [Hrsg.] Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein, Liechtenstein Politische Schriften, Band 32 [Vaduz 2001] S.83 [2. Abschnitt]; Wolfram HÖFLING, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, Liechtenstein Politische Schriften, Band 20 [Vaduz 1994] S.64 ff [b und bb]).
10.3. Anknüpfend an die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs (vorstehende Ziff.10.2), erkannte der Fürstliche Oberste Gerichtshof das verfassungsmässige Recht der Beschwerdeführung, insbesondere das Recht auf freien und ungehinderten Zugang zum Gericht, auch juristischen Personen zu. Dazu gehört, dass jede juristische Person von diesem Recht in wirksamer Weise Gebrauch machen kann. Würden einer juristischen Person im Rahmen eines Sicherungsverfahrens, sei es im Zivil- oder Strafverfahren, sämtliche Vermögenswerte entzogen, so könnte sie von ihrem Recht auf Zugang zum Gericht nicht mehr in wirksamer Weise Gebrauch machen. Mit der Blockierung sämtlicher Vermögenswerte würde ihr nicht nur die wirksame Beschwerdeführung verunmöglicht, da sie weder Gerichtsgebühren noch eine anwaltliche Vertretung bezahlen könnte; vielmehr würde sie auch in ihrer eigenen Existenz gefährdet. Um die eigene Existenz der juristischen Person und die wirksame Beschwerdeführung tatsächlich sicherzustellen, sind deshalb (unter anderem) bei der Anordnung von zivilrechtlichen Sicherungsmassnahmen entsprechende Regelungen vorzusehen (OHG, Beschluss vom 07.09.2006, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2007 262 S.263 [rechte Spalte unten f.]). Sie sollen gewährleisten, dass einer juristischen Person Vermögenswerte zur Verfügung stehen, um die sachlich indizierten Kosten zu decken, die aus einer zweckentsprechenden, notwendigen und ökonomischen Rechtsverteidigung herrühren (OGH, Beschluss vom 02.12.2004, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2006 46). Insofern besteht eine Parallele zum Kostenersatzrecht nach § 41 Abs.1 ZPO.
10.4. Bereits aus diesen Vorgaben (vorstehende Ziff.10.1 bis Ziff.10.3) erhellt, dass das Recht auf Beschwerdeführung auf effektiven, tatsächlich wirksamen Rechtsschutz zielt (so ausdrücklich: StGH 2001/26, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2004 168 S.174 f. [6]).
10.5. Für die wirksame Beschwerdeführung in Strafsachen erblickte der Staatsgerichtshof in Art.2 Abs.3 RATG eine elementare Orientierungsrichtlinie. Mit ihrer Anwendung könne die Freigabe von gesperrten Vermögenswerten zur Bestreitung von Vertreterkosten auf die notwendige Verteidigung beschränkt und befürchteter Missbrauch verhindert werden (StGH 2001/26, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2004 168 S.177 [vor 12]). Nach Art.2 Abs.3 RATG ist die Entgegennahme von Honorar durch den Rechtsanwalt im Rahmen einer Strafverteidigung nicht (in näher bestimmtem Sinn) rechtswidrig, sofern das Honorar nicht offensichtlich unangemessen hoch ist und nicht offensichtlich einer zweckwidrigen Verteidigung dient. In Zivilsachen können - bei der Konkretisierung des nämlichen verfassungsrechtlichen Grundrechts auf Beschwerdeführung (vorstehende Ziff.10.1) - nicht völlig andere Massstäbe gelten. Hier wie dort bedarf es einer gewissen Offensichtlichkeit entsprechender Gründe, falls die zu beurteilenden Kosten nicht mehr als sachlich indiziert anerkannt werden sollten, weil sie nicht mehr aus einer zweckentsprechenden, notwendigen und ökonomischen Rechtsverteidigung herrühren. Ähnlich stellt auch § 63 Abs.1 ZPO auf die offenbare Mutwilligkeit oder auf die offenbare Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ab, wenn die Verfahrenshilfe versagt bleiben soll. Als offenkundig aussichtslos bezeichnete der Fürstliche Oberste Gerichtshof beispielsweise ein Rechtsmittel, soweit es einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zuwiderlief, ohne ernsthafte Gründe anzuführen, weshalb von dieser Rechtsprechung abgerückt werden sollte (OHG, Beschluss vom 03.07.2008 zu Sv.2007.17); als offenkundig nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienend bezeichnete er beispielsweise ein Vorbringen, mit dem ein Verfahrenshelfer selber zu erkennen gab, dass er eben dieses Vorbringen nur im Auftrag der vertretenen Person erstatte, selber ihm jedoch nicht beipflichte (OGH, Urteil vom 07.08.2008 zu 4 CG.2005.346, auszugsweise [im hier interessierenden Punkt] veröffentlicht in: LES 2008 397).
10.6. So verhielt es sich hier indes nicht. Nach § 276 Abs.1 ZPO sind Beweise, welche das Gericht für erheblich hält, im Lauf der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht aufzunehmen. Nach § 277 Abs.1 wird die Beweisaufnahme durch Beschluss angeordnet; darin sind die streitigen Tatsachen, über welche der Beweis zu erheben ist, und die Beweismittel genau zu bezeichnen. Ist über streitige Tatsachen bereits in einem gerichtlichen Verfahren ein Beweis aufgenommen werden, so kann nach § 281a öZPO das Protokoll hierüber oder ein schriftliches Sachverständigengutachten als Beweismittel verwendet oder von einer neuerlichen Beweisaufnahme Abstand genommen werden: unter anderem, wenn nicht eine der Parteien ausdrücklich das Gegenteil beantragt. Eine Bestimmung, die inhaltlich § 281a öZPO entspräche, findet sich in der liechtensteinischen ZPO nicht. Und selbst die in Art.281a öZPO vorgesehene Ausnahme vom Grundsatz der Beweisaufnahme durch das erkennende Gericht steht unter dem ausdrücklichen Vorbehalt gegenteiliger Parteianträge, die ohne jede Begründung gestellt werden können (Walter H. RECHBERGER in: Fasching/Konecny, Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen, 3. Band [2. A. Wien 2004] Rz.9 zu § 281a öZPO). Wie dargelegt, entscheidet das Gericht durch Beschluss, ob und, gegebenenfalls, welche Beweise aufgenommen werden. Sache der Parteien ist es, Behauptungen und Beweise, die sich in der Streitverhandlung geltend machen wollen, dem Gericht mitzuteilen (§ 257 Abs.1 ZPO).
10.7. Im gegenständlichen Fall hat die Antragstellerin mit Bezug auf die umstrittene Zeugenvernehmung im Rechtshilfeweg nicht von sich aus (offenkundig) Vorkehren getroffen, die nicht aus einer zweckentsprechenden, notwendigen und ökonomischen Rechtsverteidigung herrührten. Vielmehr hat sie dem erkennenden Gericht Beweise angeboten und - nachdem das erkennende Gericht sie zugelassen hatte - nicht auf deren erneute Aufnahme verzichtet. Mit dem verfassungsrechtlich anerkannten effektiven, tatsächlich wirksamen Rechtsschutz (vorstehende Ziff.10.4) wäre es kaum zu vereinbaren, wollte das Rechtsfürsorgegericht gleichsam im Nachhinein in - grundsätzlich ohnehin verpönter (Hans W. FASCHING, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [2. A. Wien 1990] S.436, Rz.820) - vorgreifender Beweiswürdigung die Kosten für die Ausübung eines vorbehaltlos zustehenden Verfahrensrechts, wie es vom erkennenden Gericht denn auch zugestanden wurde, von den Kosten für die ordentliche Verwaltung und Rechtsvertretung einer juristischen Person auszunehmen. Hierfür bedürfte es schlüssiger Anhaltspunkte für Mutwilligkeit, Aussichtslosigkeit oder Zweckwidrigkeit (vorstehende Ziff.10.5); sie fehlten hier: um so mehr, als nach dem bescheinigten Sachverhalt "die Parteien", also nicht nur die Antragstellerin, nicht darauf verzichteten, die bereits in anderen Verfahren vernommenen Zeugen im Rechtshilfeweg erneut zu vernehmen (ON 5, S.6 unten f; ON 11, S.18 [1. Abschnitt]; vorstehende Ziff.3.10). Blosse Erwägungen der Prozessökonomie, von denen sich das Fürstliche Landgericht in erster Linie hatte leiten lassen (ON 5, S.11 unten f.), vermitteln keine Anhaltspunkte für Mutwilligkeit, Aussichtslosigkeit oder Zweckwidrigkeit.
11. Im Sinn dieser Erwägungen (vorstehende Ziff.10) erwies sich der Revisionsrekurs als nicht berechtigt. Der angefochtene Beschluss wurde in grundsätzlicher Hinsicht bekämpft: unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Beurteilung der Kosten für die im Rechtshilfeweg erneut vernommenen Zeugen. Nicht substantiiert bekämpft wurden dagegen einzelne quantifizierte Positionen, bei denen es demnach sein Bewenden haben konnte.
12. Die unterlegenen Antragsgegnerinnen haben der obsiegenden Antragsstellerin die zutreffend verzeichneten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (ON 14, S.8) zu ersetzen (Art.4 Abs.1 RFVG, Art.103 LVG sowie § 41, § 50 und § 54 ZPO).
Vaduz, 7. Januar 2009Fürstlicher Oberster Gerichtshof