10 Vr 270/98-87
§ 220 Z 1 StPO Art 33 Abs 1 LV
Die unterschiedliche personelle Zusammensetzung des Beschwerdegerichtes im zweiten Rechtsgang, insbesondere die Vertretung des Vorsitzenden durch seinen Stellvertreter, begründet keine Nichtigkeit und keinen Verstoss gegen das Grundrecht auf seinen gesetzlichen Richter.
In einer beim LG gegen mehrere ausländische und liechtensteinische Staatsangehörige behängenden Strafsache wurden mit B des Untersuchungsrichters vom 24.01.2000 Konten der NN Incorporation gesperrt.
Das OG gab einer von der NN Incorporation gegen diesen B erhobenen Beschwerde am 26.06.2000 unter dem Vorsitz des Stellvertreters des Vorsitzenden des zweiten Senates des OG Dr Alfons Dür teilweise Folge, dass der Bf Akteneinsicht in gewisse Aktenstücke gewährt wird. Im Übrigen gab es der Beschwerde keine Folge, wobei das Beschwerdegericht insbesondere den Verdacht der Geldwäscherei für gegeben ansah. Hinsichtlich der begehrten Akteneinsicht teilte es die vom LG vertretene Auffassung nicht, dass die Voraussetzungen für eine gänzliche Verweigerung der Akteneinsicht gegeben seien und billigte der Revisionsbeschwerdeführerin Einsicht in jene Aktenstücke zu, die sich auf sie selbst und ihre Rechtssphäre beziehen. Mit der Verweigerung der gänzlichen Akteneinsicht stand der Senat unter Vorsitz von Dr Alfons Dür in Widerspruch zu einer in dieser Strafsache vom OG unter Vorsitz von lic iur Rudolf Fehr getroffenen Entscheidung.
Die NN Incorporation ergriff gegen diesen B des OG Revisionsbeschwerde zum OGH.
Der OGH gab der Beschwerde keine Folge.
In der Revisionsbeschwerde wird einerseits die geänderte Rechtsmeinung des OG zwischen den Beschlüssen ON 62 und 75 und andererseits die unterschiedliche personelle Zusammensetzung des zweiten Senates des OG bemängelt, insbesonders, dass der stellvertretende Vorsitzende des zweiten Senates des OG Dr Alfons Dür den Vorsitzenden lic iur Rudolf Fehr vertreten hat. Die Rüge ist nicht berechtigt.
Bereits mit U vom 15.10.1982 (StGH 1982/1-25; LES 1983, 74) hat der StGH die Einwendung abgewiesen, wonach die Besetzung des Gerichtshofes mit einem Mitglied und seinem Stellvertreter gegen das Gesetz verstosse. Eine Bestimmung, dass die Stellvertretung ad personam zu erfolgen oder dass ihr eine faktische oder rechtliche Verhinderung vorauszugehen habe, gebe es weder in der Verfassung noch im Gesetz (namentlich auch nicht in § 2 GOG). Neben den Ausstandsgründen kenne das Gesetz keine "Verhinderungsgründe", schon gar nicht solche mit Nichtigkeitswirkung. Es sei zwar richtig, dass üblicherweise die regelmässig amtierenden Richter einberufen würden. Doch liege dem keine zwingende Vorschrift zugrunde.
Art 33 Abs 1 LV, wonach niemand seinem ordentlichen Richter entzogen werden darf und keine Ausnahmegerichte eingeführt werden dürfen, entspricht wörtlich Art 58 Abs 1 der bis Ende 1999 geltenden Schweizerischen Bundesverfassung. Ein Teil der Lehre wie auch das Schweizerische Bundesgericht haben sich für eine elastische Regelung der Spruchkörperbesetzung aus den Reihen der gewählten Richter ausgesprochen (Alfred Kölz im Kommentar BV [Basel/Zürich/Bern, Stand Dezember 1990] Rz 4 zu Art 58). Für zulässig erachtet das Schweizerische Bundesgericht namentlich den Beizug von Ersatzrichtern zwecks Entlastung zeitlich überbeanspruchter Richter (BGE 115 Ia 172, E 5b mit Hinweisen). Eine Grenze zieht es allerdings da, wo glaubhaft dargetan wird, es sei bei der Besetzung des Spruchkörpers durch Umstände, "welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zuungunsten einer Partei" auf das U eingewirkt worden (BGE 105 Ia 157, E 5b unten f).
Derartige Umstände macht die Revisionsbeschwerdeführerin auch nicht ansatzweise geltend. Der prozessuale Nichtigkeitsgrund der nicht gehörigen Besetzung des Gerichtes (§ 220 Z l StPO) und damit eine Verletzung des Grundrechtes auf den gesetzlichen Richter liegt nicht vor. Ebenfalls besteht keine Bindungspflicht des Beschwerdegerichtes an eine früher zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht (§ 2 LGBl 1922/16; 1934/8; 1973/1).
Der Revisionsbeschwerde war daher keine Folge zu geben.