10 Vr 203/97
Art 29 StVG
Die Gewährung eines Hafturlaubes ist auf Grund der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, des raschen Rückfalles nach Verbüssung einer Strafe und des Verhaltens während des Strafvollzuges nicht möglich, da auch vor allem im Hinblick auf den noch zu verbüssenden beträchtlichen Strafrest die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass der Gefangene in den Vollzug zurückkehren wird und nicht versucht, sich verborgen zu halten.
NN wurde mit U des Land- als Kriminalgerichtes vom 03.09.1998, 8 Vr 282/92-328, des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB, des Vergehens der Unterschlagung nach § 134 Abs 1 und 3 StGB und des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Weiters wurde er mit U des Land- als Kriminalgerichtes vom 12.08.1999, 10 Vr 203/97-1090, des Verbrechens des gewerbsmässigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 2 und 148 2. Fall StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf das oben genannte U letztendlich eine Zusatzstrafe von fünfeinhalb Jahren verhängt, so dass NN insgesamt eine Freiheitsstrafe von acht Jahren zu verbüssen hat.
NN befindet sich seit 14.08.1997 in Haft. Mit Schriftsatz vom 04.07.2000 beantragte er, ihm vom 03.08. bis 10.08.2000 einen Hafturlaub im Ausmass von sieben Tagen zu gewähren.
Mit B des Land- als Kriminalgerichtes vom 27.07.2000 wurde dieser Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass sich aus dem Gerichtsakt sowie aus den Ausführungen der StA ergebe, dass NN den Hafturlaub dazu benützen könnte, weitere strafbare Handlungen zu begehen oder vorzubereiten, da er bereits im gelockerten Strafvollzug in der Strafanstalt Saxerriet die Zeit zur Vorbereitung bzw Begehung strafbarer Handlungen genützt habe und auch zu befürchten sei, dass sich NN, der im BND-Bericht mehrfach erwähnt worden sei, mit anderen Beschuldigten treffen und verabreden könne. Aus diesen Gründen könne daher der von ihm beantragte Hafturlaub aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht gewährt werden.
Der gegen diesen B erhobenen Beschwerde des Gefangenen gab das OG mit B vom 13.09.2000 dahingehend Folge, dass ihm ein Hafturlaub in der Dauer von drei Tagen mit der Auflage gewährt wurde, während dieser Zeit bei seiner Mutter in Vaduz zu wohnen und während des Hafturlaubes das Land nicht zu verlassen. Das OG erachtete die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Hafturlaubes nach Art 29 StVG für gegeben. Es sei kein hinreichender Grund für die Annahme vorhanden, dass der Gefangene einen dreitägigen Hafturlaub zur Vorbereitung oder Durchführung von ähnlichen Geschäften und Transaktionen nützen würde, die den hier gegenständlichen Verurteilungen zugrunde liegen. Dass er bei einem früheren Strafvollzug in Saxerriet den gelockerten Vollzug missbraucht habe, sei bereits bei der Strafzumessung zu 8 Vr 282/92 des LG berücksichtigt worden. Es erscheine daher nicht gerechtfertigt, den nunmehr beantragten Hafturlaub zur Gänze zu versagen. Dass der Bf mehrfach im BND-Bericht genannt werde, reiche gleichfalls für eine Ablehnung des Hafturlaubes nicht aus, da gegen ihn im Zusammenhang mit diesem Bericht jedenfalls keine weiteren Erhebungen anhängig gemacht worden seien.
Gegen diesen B richtet sich die erhobene Revisionsbeschwerde der StA mit den Anträgen, der Revisionsbeschwerde die aufschiebende Wirkung (§ 242 Abs 1 StPO) zuzuerkennen, der Revisionsbeschwerde Folge zu geben und den Antrag des NN auf Bewilligung von Hafturlaub gemäss Art 29 StVG abzuweisen. Als Beschwerdegründe wurden Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit geltend gemacht.
Der OGH hat den angefochtenen B des OG aufgehoben und den B des Land- als Kriminalgerichtes wieder hergestellt.
Gemäss Art 29 StVG kann dem Gefangenen bis zu acht Tagen im Jahr Urlaub gewährt werden, wenn es auf Grund der strafbaren Handlungen, derentwegen er verurteilt worden ist, und seines Verhaltens während des Strafvollzugs verantwortbar ist und wenn eine Unterkunft und der Unterhalt des Gefangenen für die Zeit des Urlaubes gesichert sind.
Der Gefangene ist einschlägig wegen Vermögensdelikten vorbestraft. Bereits am 21.05.1985 wurde er wegen fortgesetzten Betruges vom LG Köln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Diese Freiheitsstrafe wurde von ihm teilweise verbüsst. Am 02.12.1988 wurde er vom Land- als Kriminalgericht wegen der Verbrechen des Betruges und der Untreue nach den §§ 197, 203, 205a StGB schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Auch diese Freiheitsstrafe wurde vom Gefangenen teilweise verbüsst. Aus ihr wurde er am 08.06.1991 bedingt entlassen. Mit U des Einzelrichters des Landesgerichtes vom 08.04.1992 wurde er wegen Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2 und Abs 2 StGB schuldig erkannt und wurde über ihn unter Bedachtnahme auf das zuvor genannte U gem §§ 31, 40 StGB eine Zusatzstrafe in der Dauer von vier Monaten verhängt, wobei diese zusätzlich verhängte Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurde. Mit dem eingangs genannten U zu 8 Vr 282/92 des Land- als Kriminalgerichtes wurde er wiederum wegen verschiedener Vermögensdelikte zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt, wobei er diese im Herbst 1990 begangen hat, also zu einem Zeitpunkt, zu dem er sich noch in Strafhaft in Saxerriet befunden hat. Weiters wurde er mit U des Amtsgerichtes Köln vom 19.12.1993 wegen Anstiftung zur tateinheitlichen Widerstandsleistung und Freiheitsberaubung verurteilt. Auf Grund dieses Verhaltens vor allem während des Strafvollzuges in Saxerriet, der vielen einschlägigen Vorstrafen des Gefangenen und dessen schnellen Rückfalls noch während der Verbüssung einer Freiheitsstrafe bzw nach Verbüssung einer Freiheitsstrafe machen die Gewährung eines Hafturlaubes jedenfalls unverantwortbar. Zu diesen Ausführungen wird auch auf die österreichische Judikatur zum § 99 öStVG, welcher die Unterbrechung der Freiheitsstrafe regelt, verwiesen, da das österreichische StVG dem liechtensteinischen StVG als Rezeptionsgrundlage gedient hat (OLG Innsbruck vom 14.07.1992, 7 Bs 227/92).
Weiters steht zu befürchten, dass sich der Gefangene in Freiheit mit Personen in Verbindung setzen wird, gegen welche noch ein Strafverfahren anhängig ist und welche im BND-Bericht im Zusammenhang mit dem Gefangenen mehrfach genannt werden. Auch aus diesem Grund ist es unverantwortbar, dem Gefangenen einen Hafturlaub zu gewähren.
NN hat erst drei Jahre seiner insgesamt achtjährigen Freiheitsstrafe verbüsst. Der Gefangene hatte bis zu seiner Verhaftung den Mittelpunkt seines Lebens und Wirkens im Ausland und steht daher zu befürchten, der Gefangene könne sich im Falle eines Hafturlaubes der weiteren Strafverfolgung durch Flucht ins Ausland entziehen. Im Art 29 StVG ist das Vorliegen von Fluchtgefahr nicht ausdrücklich als Voraussetzung für die Nichtgewährung des Hafturlaubes genannt, was jedoch nicht dazu führen kann, dass, wenn wie im vorliegenden Fall begründete Besorgnis besteht, der Gefangene werde die Flucht ergreifen, ein Hafturlaub gewährt wird. Eine Voraussetzung für die Gewährung eines Hafturlaubes ist daher auch die Annahme, dass der Gefangene in den Vollzug zurückkehren wird und nicht versucht, sich verborgen zu halten. Im Hinblick auf den noch zu verbüssenden beträchtlichen Strafrest, auf Grund der strafbaren Handlungen und des Verhaltens während des Strafvollzuges in Saxerriet (Begehung von Straftaten während des Vollzuges) ist eine solche Annahme nicht gerechtfertigt, zumal NN durch Flucht aus einem Gefangenentransporter auf dem Wege in eine Krankenstation schon einmal versucht hat, sich dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. Daran kann auch das von NN ins Treffen geführte Wohlverhalten im nunmehrigen Strafvollzug nichts ändern.
Der Beschwerde der StA war daher Folge zu geben und spruchgemäss zu entscheiden.