10 Nz 139/00-24
Art 315, 316, 564 Abs 3, 566 SR Art 284 Abs 2 EO
Über das Verlangen des Baugläubigers auf Vormerkung seines Pfandrechtes mittels einer einstweiligen Verfügung ist im Rechtsfürsorgeverfahren zu entscheiden. In der vorläufigen Verfügung ist ua die Geltungsdauer der Vormerkung zu bestimmen, was auch durch die Setzung einer Frist für die Einbringung der Rechtfertigungsklage geschehen kann. Diese Frist ist in der Regel mit 14 Tagen zu bemessen. Der Zweck dieser kurzen Frist ist es, den Antragsteller unter Androhung der Aufhebung der vorläufigen Verfügung zu veranlassen, die zur Geltendmachung des behaupteten Anspruches notwendige Klage in möglichst kurzer Frist einzubringen, damit die durch die einstweilige Verfügung geschaffene Lage unverzüglich einer Klärung zugeführt wird. Die Einhaltung auch der 14-tägigen Frist ist dem Baugläubiger zumutbar und dient diese Frist auch dem legitimen Interesse des Grundstückeigentümers, dessen Rechtssphäre durch die Vormerkung in erheblicher Weise betroffen ist.
Art 2 Abs 1 RFVG Art 27 f, 46 LVG
Die Frage, ob bestimmte Gründe im Rechtsfürsorgeverfahren ausreichend sind und eine Fristverlängerung rechtfertigen, ist vor dem Hintergrund des Positivkataloges des Art 46 Abs 2 LVG zu prüfen. Nur Gründe von vergleichbarem Gewicht und Bedeutung können einen tauglichen Fristverlängerungsgrund darstellen.
Der Umstand, dass die Bauarbeiten erst zum Abschluss gebracht werden müssen und allfällige Vergleichsgespräche beabsichtigt sind, stellt keine hinreichende Begründung für die Verlängerung der 14-tägigen Rechtfertigungsfrist gemäss den Art 316 Abs 2, 566 SR dar.
§ 128 ZPO
Eine Fristverlängerung nach dieser Gesetzesstelle kommt nur in Betracht, wenn Gründe vorliegen, die nach einem objektiven Massstab die rechtzeitige Vornahme einer Prozesshandlung hindern und ohne Fristverlängerung ein nicht wieder gutzumachender Schade droht. Ein von vorneherein unzureichend begründeter Fristverlängerungsantrag ist a limine abzuweisen, ohne dass es einer Aufforderung an die Antragsstellerin, die geltend gemachten Gründe zu bescheinigen und/oder allenfalls zu ergänzen, bedarf.
Eine Fristverlängerung wird nicht schon durch die Antragstellung bewirkt, die keine aufschiebende Wirkung hat, sondern erst durch den Bewilligungsbeschluss. Eine gegenteilige Auffassung ist mit dem Sinn und Zweck des § 128 ZPO absolut unvereinbar und unvertretbar. Sie führte zu dem unhaltbaren Ergebnis, dass es eine Partei in der Hand hätte, durch einen offenkundig unbegründeten Fristverlängerungsantrag jedenfalls - bis zur rechtskräftigen E hierüber - faktisch eine Fristverlängerung zu erreichen.
§ 269 ZPO
Die Gerichtskundigkeit iS dieser Gesetzesstelle erfordert, dass der Richter die Tatsache kennt, ohne erst in bestimmte Unterlagen Einsicht nehmen zu müssen; andernfalls kann er nicht als "kundig" angesehen werden. Es reicht daher nicht aus, wenn Tatsachen ohne weiteres aus anderen Akten desselben Gerichtes zu ersehen sind.
Art 297, 48 EO §§ 40 f ZPO
Das Provisorialverfahren ist in kostenmässiger Hinsicht getrennt vom Hauptverfahren zu beurteilen und abzurechnen. Die im Provisorialverfahren endgültig unterlegene Antragstellerin hat dem Antragsgegner die Kosten zu ersetzen unabhängig davon, ob der Anspruch, der das Provisorialverfahren ausgelöst hat, später im Hauptverfahren der Antragstellerin bzw gefährdeten Partei zugesprochen wird.
Über Antrag der Firma G, einer Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts, wurde mit Verfügung des LG vom 30.08.2000 gegenüber der N Anstalt als Antragsgegnerin auf deren Bauliegenschaft Parzelle Nr 1976 Grundbuch T das Bauhandwerkerpfandrecht zur Sicherstellung der mit CHF 1 041 095.50 behaupteten Werklohnforderung der Antragstellerin vorläufig vorgemerkt und im Grundbuch vollzogen. Zugleich sprach das LG aus, dass die vorläufige Vormerkung des bewilligten Pfandrechtes gelöscht werde, wenn die Antragstellerin nicht binnen 14 Tagen ab Zustellung des Beschlusses die Rechtfertigungsklage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes beim LG einbringe oder binnen derselben Frist dem Gericht ein von der Antragsgegnerin unterzeichnetes Anerkenntnis der Forderung vorlege. Dieser B wurde dem Vertreter der Antragstellerin am 04.09.2000 zugestellt. Am 18.09.2000 beantragte die Antragstellerin die Erstreckung der Frist zur Einbringung der Rechtfertigungsklage um 4 Wochen, was sie - wörtlich - wie folgt begründete:
"Mittels vorläufiger Verfügung des LG vom 30.08.2000 wurde die Vormerkung des Bauhandwerker-Pfandrechtes der Antragstellerin bewilligt. Gleichzeitig wurde die vorläufige Vormerkung davon abhängig gemacht, dass die Antragstellerin binnen 14 Tagen ab Zustellung des Beschlusses die Rechtfertigungsklage auf definitive Eintragung des Bauhandwerker-Pfandrechtes einbringt.
Die Antragstellerin ist jedoch nach wie vor dabei, ihre Baumeisterarbeiten zum Abschluss zu bringen. Die Antragstellerin erachtet es im Hinblick auf allfällige Vergleichsgespräche nicht für zielführend, wenn gegen den Auftraggeber während der Vollbringung der Arbeiten Klage geführt wird. Es wird deshalb beantragt, die Frist zur Einbringung der Rechtfertigungsklage um 4 Wochen zu erstrecken."
Am 26.09.2000 brachte die Antragstellerin zu 6 Cg X/X beim LG eine Rechtfertigungsklage ein.
Mit B vom 13.02.2001 wies das LG den Fristverlängerungsantrag ab. Weiters hob es die vorläufige Vormerkung des Bauhandwerkerpfandrechtes auf und trug dem Grundbuchamt die Löschung der vorläufigen Vormerkung auf.
Die Antragstellerin habe den Fristverlängerungsantrag zwar rechtzeitig eingebracht. Bei den von ihr angeführten Gründen handle es sich aber nicht um solche iS des § 128 ZPO. Allfällige Vergleichsgespräche und die Beendigung der Bauarbeiten stellen keine Hindernisse zur Einbringung der Rechtfertigungsklage dar; im Übrigen seien diese Gründe in keiner Weise bescheinigt worden. Die Antragstellerin habe nicht vorgetragen, dass Vergleichsgespräche im Gange seien; vielmehr spreche sie nur von allfälligen Vergleichsgesprächen. Einen nicht wieder gutzumachenden Schaden habe sie nicht einmal behauptet. Somit die Fristverlängerung abzuweisen und die vorläufige Vormerkung aufzuheben.
Über Rekurs der Antragstellerin änderte das OG mit der E vom 29.03.2001 den erstinstanzlichen B dahin ab, dass es dem Fristerstreckungsantrag stattgab, die E des LG vom 13.02.2001 ersatzlos aufhob und die vorläufige Verfügung vom 30.08.2000 aufrecht erhielt. Dies mit folgender Begründung:
Die von der Antragstellerin für die Fristverlängerung angegebenen Gründe seien in ihrem Gesamtzusammenhang als sehr erheblich iS des § 128 Abs 4 ZPO zu qualifizieren. Als solche gälten ua Untunlichkeit sowie schwebende und erfolgversprechende Vergleichsverhandlungen. Für die Qualifikation als sehr erheblicher Grund seien die gesamten Umstände in Erwägung zu ziehen. Im vorliegenden Fall sei von wesentlicher Bedeutung, dass die Antragstellerin die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes innerhalb der recht kurzen Verwirkungsfrist von 3 Monaten nach der Vollendung der Bauarbeiten zu bewerkstelligen habe (Art 315 Abs 2 SR). Im Weiteren sei die 14-tägige "Regelfrist" für die Einbringung der Rechtfertigungsklage, dh für die Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes, sehr kurz. Es könne aber von sehr grosser wirtschaftlicher Bedeutung für beide Parteien sein, dass bei Streitigkeiten um die Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten eine vergleichsweise Erledigung angestrebt und auch erreicht werde. Die wirtschaftliche Bedeutung bzw der Vorteil einer vergleichsweisen Erledigung werde noch dadurch unterstrichen, dass neben dem Prozess auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes noch ein weiterer Prozess betreffend die Werklohnforderung zu führen sei bzw dass eine solche weitere Prozessführung sehr wahrscheinlich sei. Angesichts dieser Umstände sei in Bezug auf die Einhaltung einer bloss 14-tägigen Frist eine Untunlichkeit in hohem Masse gegeben. Für das Vorliegen einer Untunlichkeit sprächen neben der Tatsache, dass die Bauarbeiten noch im Gange gewesen seien, auch der zeitliche Druck in Bezug auf die Vormerkung der vorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes, die überaus kurze Frist für die Rechtfertigungsklage und die auf dem Spiele stehenden - auch angesichts des hohen Streitwertes - massiven Prozesskosten. In diesem Zusammenhang erscheine zusätzlich die ernst zu nehmende Absicht der Antragstellerin, Vergleichsverhandlungen aufzunehmen, als weiterer Grund für die Bewilligung der Fristverlägerung. Angesichts des gegebenen Zeitdruckes wäre es überspitzt, ausschliesslich schwebende und bereits erfolgversprechende Vergleichsverhandlungen als sehr erhebliche Gründe zu qualifizieren. Zum zweiten Erfordernis für die Bewilligung einer Fristverlängerung, das heisse zum Erleiden eines nicht wieder gutzumachenden Schadens, sei zu bemerken, dass das Vorliegen dieser Voraussetzung evident sei. Ohne die Fristverlängerung verliere die Antragstellerin unwiderruflich ihren Anspruch auf Begründung eines Bauhandwerkerpfandrechtes. Dies könne ohne weiteres den Verlust der geltend gemachten Pfandsumme im Betrage von CHF 1 041 095.50 bedeuten.
Dem gegen die Rekursentscheidung gerichteten Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gab der OGH Folge und stellte die erstinstanzliche E wieder her.
Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der fristgerecht erhobene und zulässige Revisionsrekurs der Antragsgegnerin, die sie wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung anzufechten erklärt und deren Abänderung iS der vollinhaltlichen Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses begehrt. In eventu wird die Aufhebung des Beschlusses und Rückverweisung der Sache zur neuerlichen Verhandlung und E an das LG beantragt.
Die Antragsgegnerin wiederholt und bekräftigt in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen ihre bereits oben wiedergegebene Argumentationslinie in der Gegenäusserung im Rekursverfahren.
Da nach den einschlägigen Bestimmungen im Sachenrecht eine Vormerkung des Bauhandwerkerpfandrechtes bereits vor Beginn der Arbeiten erwirkt werden könne, könnten andauernde Baumeisterarbeiten niemals als sehr erheblicher Grund gem § 128 Abs 3 ZPO qualifiziert werden. Diese Arbeiten seien im Übrigen weder am 26.09.2000 (zum Zeitpunkt der tatsächlichen Klagseinbringung) noch zu dem mit dem Fristverlängerungsantrag beantragten Fristende am 16.10.2000 beendet gewesen.
Wohl könnten konkrete schwebende und erfolgversprechende Vergleichsverhandlungen eine Fristverlängerung rechtfertigen, aber nicht, wie von der Antragstellerin behauptet, allfällige (also zukünftige eventuell stattfindende) Vergleichsgespräche. Darüberhinaus müsse die Verweigerung der Fristverlängerung das Scheitern der Vergleichsbemühungen bedingen, was wiederum damit verbunden einen nicht wieder gutzumachenden Schaden zur Folge habe. Ein derartiges Vorbringen habe die Antragstellerin nicht erstattet geschweige bescheinigt.
Vergleichsgespräche hätten weder vor dem 18.09.2000 noch danach stattgefunden, weshalb die Antragstellerin in keiner Weise an der fristgerechten Einbringung der Rechtfertigungsklage gehindert gewesen sei; die Rechtfertigungsklage sei bereits 8 Tage nach Stellung des Erstreckungsantrages eingebracht worden. Auch in diesem Zeitraum seien die Bauarbeiten weder beendet noch Vergleichsgespräche geführt, ja nicht einmal insistiert worden.
Selbst wenn man die Rechtsauffassung des OG teile, hätte dieses die Antragstellerin zur Bescheinigung der allfälligen Vergleichsgespräche auffordern müssen. In dieser Unterlassung liege eine Nichtigkeit bzw grobe Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
Die Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes sei bis heute nicht überreicht worden. Die zu 6 Cg X/X beim LG am 26.09.2000 eingebrachte Klage richte sich auf Vormerkung und nicht definitive Eintragung des Pfandrechtes und sei von vorneherein keine taugliche Rechtfertigungsklage iS des Art 266 SR.
Die Antragstellerin stellte in ihrer Gegenäusserung zum Revisionsrekurs den Antrag, dem Rechtsmittel kostenpflichtig keine Folge zu geben.
Auch ihre umfangreichen Ausführungen decken sich weitgehend mit dem Rekursvorbringen, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf dessen Wiedergabe oben verwiesen werden kann.
Die im Fristverlängerungsantrag geltend gemachten "andauernden" Baumeisterarbeiten seien nicht isoliert, sondern in Verbindung mit den gleichfalls behaupteten Vergleichsverhandlungen zu sehen. Eine Klage des bauführenden Unternehmens gegen die Bauherren sei für die Fertigstellung der Stockwerkeigentumseinheiten nicht gerade förderlich; auf Grund der gestörten Kommunikation und Kooperation sei im Regelfall mit Verzögerungen bei der Bauführung und somit mit weiteren - nicht im Interesse der Verfahrensparteien gelegenen -Preissteigerungen bei der gegenständlichen Überbauung zu rechnen. Vor diesem Hintergrund habe die Antragstellerin beabsichtigt, die Angelegenheit mit der Gegenseite im Wege eines Vergleichs zu beenden und deshalb vor der Einbringung der Rechtfertigungsklage im beiderseitigen Interesse das Ende der Vergleichsgespräche abzuwarten.
Zum Zeitpunkt des Verlängerungsantrages seien Vergleichsverhandlungen mit der Antragsgegnerin bereits geführt worden, so dass hier das Wort "allfällig" keinesfalls mit eventuell gleich gesetzt werden könne. Bei Interpretationsschwierigkeiten bzw Unklarheiten hätte das LG die Antragstellerin zur Aufklärung bzw Bescheinigung auffordern müssen.
Die Vergleichsverhandlungen seien im gegenständlichen Fall angesichts des hohen Streitwertes, des grossen Prozessrisikos und der voraussichtlich langen Verfahrensdauer von wirtschaftlich ausserordentlicher Bedeutung und hätten unmittelbar vor der Antragstellung auch telefonische erfolgversprechende Gespräche mit der Rechtsvertreterin der Antragsgegnerin stattgefunden. Die Hoffnung der Antragstellerin auf eine Einigung habe sich nach dem 18.09.2000 zerschlagen, jedoch seien nach einer mehrmonatigen Verhandlungspause wieder Vergleichsverhandlungen im Gange.
Das OG sei auch ohne Verbesserungsverfahren in der Lage gewesen, zu beurteilen, dass es sich bei diesen Umständen um doch sehr erhebliche Gründe iS des § 128 ZPO handle. Durch die Zurückweisung der Rechtssache an das LG oder einen Auftrag zur Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel an die Antragstellerin wäre für die Antragsgegnerin nichts gewonnen, weil die von der Antragstellerin vorgebrachten Umstände offenkundig und die von der Antragsgegnerin unzutreffender Weise verlangte weitere bzw zusätzliche Bescheinigung dieser Umstände bzw Tatsachen für die rechtliche Beurteilung unerheblich gewesen seien. Selbst bei Aufforderung des OG zur näheren Darlegung der Umstände könnte die Antragstellerin im Hinblick auf § 269 ZPO daraus nichts gewinnen, weil die vorläufige Vormerkung des Bauhandwerkerpfandrechtes auf Grund der vor Ablauf der verlängerten Frist eingebrachten und vom LG wie auch vom OG im Akt zu 6 Cg X/X nicht - wie von der Antragsgegnerin beantragt - als verspätet zurückgewiesenen Rechtfertigungsklage jedenfalls unabhängig davon aufrecht bleibe.
Dass die Antragstellerin ohne Fristverlängerung einen erheblichen Schaden erleiden würde, liege als offenkundige Tatsache gemäss § 269 ZPO auf der Hand und habe keiner Bescheinigung bedurft. Diese stehe auch im Einklang mit der höchstgerichtlichen schweizerischen Rechtsprechung sowie der Auffassung des öOGH, wonach das Gericht allenfalls zur Bescheinigung der für die Fristverlängerung vorgebrachten Gründe auffordern müsse.
Jedenfalls habe die Antragstellerin zu 6 Cg X/X beim LG auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes geklagt und sei diese Klage fristgerecht und zulässigerweise erhoben worden.
Zu alldem hat der Senat erwogen:
Das LG hat die für die Beurteilung dieser Rechtssache massgebliche materiell- und verfahrensrechtliche Gesetzeslage in seinem B vom 13.02.2001 zutreffend dargestellt.
Die Eintragung des sog - vom Gesetz her zustehenden - Bauhandwerkerpfandrechtes im Grundbuch darf gemäss Art 316 Abs 1 SR nur erfolgen, wenn die Forderung vom Eigentümer anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist und kann nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet. Verweigert der Grundeigentümer seine für die Anmeldung zum Grundbuch erforderliche Mitwirkung (und leistet er auch sonst keine genügende Sicherheit), kann und muss der Baugläubiger auf Eintragung seines Pfandrechtes klagen, wobei diese Klage - frühestens - zu dem Zeitpunkt erfolgen kann, zu dem sich der Gläubiger zur Arbeitsleistung verpflichtet hat und spätestens drei Monate nach Vollendung der Arbeit (Art 315 SR = Art 839 ZGB).
Im Falle der Weigerung des Eigentümers wird es dem Baugläubiger im Normalfall nicht möglich sein, vor Ablauf der Drei-Monats-Frist ein U herbeizuführen. Deshalb sieht die Bestimmung des Art 316 Abs 2 SR (vgl Art 961 ZGB) ua vor, dass der Baugläubiger "behufs Vormerkung seines Pfandrechtes im Grundbuch eine vorläufige Verfügung des LG im Rechtsfürsorgeverfahren verlangen kann" und gestützt darauf vor Fristablauf die vorläufige Eintragung in Gestalt einer Vormerkung gemäss Art 564 Abs 2 SR (Art 961 ZGB) beim Grundbuch anmeldet. Nach Art 564 Abs 3 SR muss der Richter über das Begehren im schnellen Verfahren entscheiden und die Wirkung der Vormerkung zeitlich und sachlich genau feststellen. Er bestimmt demnach die Pfandbelastung und die Geltungsdauer der Vormerkung. Dies kann ua dadurch geschehen, dass das Gericht eine Frist zur Klagserhebung (Rechtfertigungsklage) setzt, die in der Regel mit 14 Tagen zu bemessen ist (Art 566 Abs 1 SR).
Eine inhaltsgleiche Regelung und idente Frist ist im Übrigen, das sei nur nebenbei erwähnt, in Art 284 Abs 2 EO enthalten.
Der Zweck dieser kurzen Frist ist es, die Antragstellerin unter Androhung der Aufhebung der vorläufigen Verfügung zu zwingen, die zur Geltendmachung des behaupteten Anspruches notwendige Klage in möglichst kurzer Frist einzubringen, damit die durch die einstweilige Verfügung geschaffene Lage unverzüglich einer Klärung zugeführt wird (vgl SZ 24/200; SZ 51/13).
Die Vormerkung des Pfandrechtes berührt wesentlich nicht nur die Interessen des konkreten Baugläubigers, sondern in massiver Weise auch jene anderer Baupfandgläubiger sowie überhaupt Gläubiger (die zur Durchsetzung ihrer Forderungen allenfalls auf die Liegenschaft greifen wollen) sowie des jeweiligen Grundeigentümers, der bei einem allfälligen Finanzierungsbedarf potentiellen Gläubigern nur seine "belastete" Liegenschaft als Sicherheit anbieten könnte.
Schon aus dieser Erwägung sind die die 14-Tages-Frist des Art 566 Abs 1 SR relativierenden Überlegungen des Rekursgerichtes und der Antragstellerin fehl am Platze. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll eben die durch die einstweilige Verfügung geschaffene Sachlage unverzüglich einer Klärung zugeführt werden, welchem Zweck eben auch die kurze Frist dient. Eine solche Frist kann von Seiten eines Baugläubigers auch durchaus eingehalten werden, muss er doch schon bei Einbringung seines Provisorialantrages alle jene Informationen und Beweismittel zur Hand haben, die er für seine Rechtfertigungsklage benötigt. Völlig zu Recht verweist die Antragsgegnerin darauf, dass die Klagefrist und der Umstand, dass Baumeisterarbeiten noch andauern, schon vor dem Hintergrund des Art 315 SR in keinen sachlichen Zusammenhang gebracht werden können, kann doch das Bauhandwerkerpfandrecht bereits unmittelbar nach Beginn der Arbeiten vorgemerkt (und eingetragen) werden.
Es geht auch nicht an, dass ein Baugläubiger wie die Antragstellerin, die nach dem Antragsvorbringen gerade dabei war, ihre Baumeisterarbeiten zum Abschluss zu bringen, nach Erwirkung der einstweiligen Verfügung die Einbringung der Rechtfertigungsklage mit der Behauptung hinausschieben will, diese Klage störe die Kommunikation und Kooperation mit ihrem Verfahrensgegner und führe zu Preissteigerungen.
Als Zwischenergebnis bleibt also festzuhalten, dass die hier vom LG gesetzte Klagefrist dem Gesetz entsprach und deren Einhaltung sowohl für die Antragstellerin zumutbar war, als auch dem legitimen Interesse der Antragsgegnerin entsprochen hat. Im Übrigen hätte die Antragstellerin den diesbezüglichen Beschlussteil bekämpfen können und müssen, wenn sie die Frist für unangemessen kurz gehalten hätte.
Gemäss Art 316 Abs 2 SR iVm Art 2 Abs 1 RFVG und Art 27 f, insbes 46 LVG sind im gegenständlichen Provisorialverfahren die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anzuwenden, soweit sich ua aus dem LVG nicht etwas anderes ergibt.
Nun enthält aber Art 46 Abs 2 LVG eine Regelung über die Fristverlängerung. Eine solche Verlängerung darf demnach nur stattfinden, "wenn nicht öffentliche Gründe dagegen sind und sofern ausreichende und falls notwendig, gehörig bescheinigte Gründe (Krankheit, amtliche Geschäfte einer Partei oder ihres Vertreters, Gottesgewalt, Todesfall im engeren Familienkreise oder Gründe ähnlicher Wichtigkeit) dafür sprechen. Vor der Bewilligung kann die allfällige Gegenpartei angehört werden."
Daraus folgt, dass die Frage, ob ausreichende Gründe für eine Fristverlängerung sprechen, primär vor dem Hintergrund des Positivkataloges des Art 46 Abs 2 LVG zu prüfen ist und nur Gründe von vergleichbarem Gewicht und Bedeutung einen tauglichen Fristverlängerungsgrund darstellen können. Nach der Textierung des Art 46 Abs 2 LVG müssten diese Gründe auch unaufgefordert bescheinigt werden.
Die Antragstellerin begründete ihren Antrag auf Fristverlängerung damit, sie sei nach wie vor dabei, ihre Baumeisterarbeiten zum Abschuss zu bringen. Im Hinblick auf allfällige Vergleichsgespräche erachte sie es nicht für zielführend, wenn gegen die Antragsgegnerin während der Vollbringung der Arbeiten Klage geführt werde.
Darin kann von vorneherein kein Grund erblickt werden, der in seiner Gewichtigkeit den demonstrativ in Art 46 Abs 2 LVG aufgezählten Fällen auch nur annähernd gleichgestellt werden könnte. Was die Fertigstellung der Arbeiten betrifft, kann hiezu auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Mit dem - im Übrigen aus dem schweizerischen Sprachbereich stammenden - Begriff "allfällig" brachte die Antragstellerin überdies zum Ausdruck, dass sie "eventuell bzw möglicherweise" Vergleichsgespräche führen wolle oder werde (der Sprach-Brockhaus 8. Auflg S 21).
Die blosse Absicht, Vergleichsgespräche zu initiieren und diese, die Bereitschaft der Gegenseite vorausgesetzt, fortzuführen, stellt deshalb keinen Fristverlängerungsgrund im Sinn des Art 46 Abs 2 LVG dar, zumal es gemäss den bereits erörterten Bestimmungen der Art 316, 564 SR auch darum geht, die Interessen des Verfahrensgegners und anderer Gläubiger zu berücksichtigen und abzuwägen sowie Verzögerungsversuchen jener Partei, die eine einstweilige Verfügung erwirkt hat, wirksam entgegenzutreten.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die die Fristverlängerung erschöpfend regelnde, hier gemäss Art 316 Abs 2 SR iVm Art 2 Abs 1 RFVG unmittelbar heranzuziehende Bestimmung des Art 46 Abs 2 LVG überhaupt die subsidiäre Heranziehung des § 128 ZPO zulässt.
Die von der Antragstellerin im Fristverlängerungsantrag ins Treffen geführten Gründe können nämlich auch keine tauglichen Gründe iS des § 128 Abs 2 ZPO darstellen.
Nach der zitierten Gesetzesstelle kann das Gericht die Verlängerung einer Frist auf Antrag bewilligen, "wenn die Partei, welcher die Frist zugute kommt, aus unabwendbaren oder doch sehr erheblichen Gründen an der rechtzeitigen Vornahme der befristeten Prozesshandlung gehindert ist und insbesondere ohne die Fristverlängerung einen nicht wieder gutzumachenden Schaden erleiden würde".
Dass noch im Gang befindliche Fertigstellungsarbeiten des Baugläubigers sowie allfällige Vergleichsgespräche kein unabwendbares Hindernis darstellen, welches der Einbringung der Rechtfertigungsklage entgegensteht, wurde bereits dargetan und bedarf keiner weiteren Erörterung. Diese Umstände sind nach der Überzeugung des Senates aber auch keine erheblichen Gründe, welche die rechtzeitige Klagseinbringung hinderten und der Antragstellerin "ohne Fristverlängerung einen nicht wieder gutzumachenden Schaden" zufügen würden (vgl Fasching Komm II 677 f Anm 5 f).
Die Frage, ob sehr erhebliche Gründe vorliegen, ist nach objektiven Massstäben zu beurteilen. Die Gründe müssen so sein, dass sie nach den Regeln allgemeiner menschlicher Lebenserfahrung als geeignet angesehen werden müssen, die rechtzeitige Vornahme der Prozesshandlung zu hindern. Die subjektiv besondere Situation der Partei kann nur im Rahmen der Wiedereinsetzung berücksichtigt werden. Im einzelnen Fall wird als erheblicher Grund nicht nur die physische Unmöglichkeit zur Vornahme der Prozesshandlung (sei es, dass die durch besondere Krankheiten oder Gebrechen, sei es, dass sie durch bedeutende Ortsveränderungen ohne Zutun der Partei zB eine dringende Dienstreise, Inhaftierung usw hervorgerufen wurde), sondern auch die wirtschaftliche Unmöglichkeit oder Untunlichkeit angesehen werden müssen. Unter Umständen können selbst tiefgreifende Ereignisse in der persönlichen Sphäre der Partei, die objektiv erheblich sind - zB Todesfälle nächster Angehöriger und die damit verbunden physischen und psychischen Erschütterungen - die Verlängerung der Frist rechtfertigen. Gelegentlich werden Anträge auf Fristverlängerung auch mit schwebenden und erfolgversprechenden Vergleichsverhandlungen begründet. Die Praxis ist geneigt, diesen Anträgen wohlwollend Folge zu geben; dies lässt sich mit dem Gesetz nur dann in Einklang bringen, wenn die Vergleichsverhandlungen "erhebliche" Gründe haben, also wirtschaftlich von ausserordentlicher Bedeutung für die Partei sind und ausserdem die Verweigerung der Verlängerung notwendig das Scheitern der Vergleichsverhandlungen und damit verbunden einen nicht wieder gutzumachenden Schaden zur Folge hat (Fasching aaO S 678).
Nun ist dem Rekursgericht zuzugeben, dass eine vergleichsweise Erledigung dieses Rechtsstreites aus ökonomischer Sicht durchaus sinnvoll wäre und den Parteien eine erhebliche Kostenbelastung ersparen würde. Andererseits ist aber auch festzuhalten, dass eine Rechtfertigungsklage - als notwendiger Annex zum Provisorialantrag - die gütliche Beilegung der Rechtssache in keiner Weise ausschliesst und den Streit über die Werklohnforderung der Arbeitgeberin nicht zwangsläufig zur Folge hat.
Ein Baugläubiger, der, wie die Antragstellerin, gestützt auf Art 316 Abs 2 SR die entsprechende Provisorialmassnahme erwirkt, muss sich im Klaren sein, dass dieses Provisorium ehestmöglich einer Rechtfertigung bedarf, umsomehr, als der Antrag iS des Art 315 SR nicht eilte und hiefür eine Frist von drei Monaten nach Vollendung der Arbeiten zur Verfügung gestanden wäre. Es kann iS der vorstehenden Ausführungen somit keine Rede davon sein, dass die Antragstellerin aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen an der fristgerechten Einbringung der Rechtfertigungsklage gehindert war geschweige die Verweigerung der Verlängerung "notwendig das Scheitern der - hier noch gar nicht begonnenen - Vergleichsverhandlungen zur Folge gehabt hätte".
Die Antragstellerin hat in ihrem Fristverlängerungsantrag auch keinerlei Behauptung dahin aufgestellt, dass sie ohne Fristverlängerung einen nicht wieder gutzumachenden Schaden erleiden würde. Entgegen ihrer Auffassung war dies keineswegs offenkundig bzw gerichtsnotorisch iS des § 269 ZPO, worauf noch zurückzukommen sein wird. Selbstverständlich stellt es einen gravierenden Nachteil dar, wenn die vorläufige Eintragung des Pfandrechtes gemäss Art 566 SR gelöscht wird, weil die für die Rechtfertigungsklage gesetzte Frist unbenutzt verstrichen ist. Nicht wieder gutzumachen wäre dieser Nachteil aber nur bei zweifelhafter Bonität und Zahlungsfähigkeit der Antragsgegnerin insbesondere dann, wenn die Gefahr bestünde, dass eine allenfalls zu Recht bestehende Forderung der Antragstellerin uneinbringlich ist und/oder ein künftiger Versuch zur Eintragung des Pfandrechtes wegen mittlerweile erfolgter Belastungen der Liegenschaft nicht aussichtsreich wäre. In dieser Richtung hat die Antragstellerin nichts vorgebracht und ergeben sich auch aus dem Akt keinerlei Anhaltspunkte dafür.
Das LG hat den Fristverlängerungsantrag sohin zu Recht a limine abgewiesen, weil dieser von vorneherein unzureichend begründet und damit aussichtslos war (vgl 1 Ob 71/58; LES 1987, 61).
Damit bedurfte es iS des § 128 Abs 4 ZPO auch keiner Aufforderung an die Antragstellerin, die Fristverlängerungsgründe zu bescheinigen (SZ 41/125). Mit Recht zeigt allerdings die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang auf, dass unklar ist, aus welchen Erwägungen das Rekursgericht die "ernst zu nehmende Absicht" der Antragsstellerin, Vergleichsverhandlungen aufzunehmen sowie Schritte in diese Richtung zwischen dem Provisorialantrag und dem Fristverlängerungsantrag für bescheinigt annahm, zumal dies von der Antragsgegnerin immer bestritten wurde.
Zu Unrecht und im Widerspruch zu dem allein massgeblichen Vorbringen im Fristverlängerungsantrag - der erstinstanzliche B ist auf der Basis der zu diesem Zeitpunkt gegebenen Sachlage zu beurteilen - spricht die Antragstellerin in ihrer Gegenäusserung zum Revisionsrekurs von bereits initiierten Vergleichsgesprächen, die zum Zeitpunkt des Fristverlängerungsantrages "schwebend" gewesen seien. Es wurde bereits dargetan, dass die Antragstellerin nur allfällige Vergleichsgespräche behauptete. Für eine amtswegige Anforderung von Bescheinigungsmitteln iSd § 128 Abs 4 ZPO bestand keine Veranlassung. Nach dieser Gesetzesstelle kann ein Fristverlängerungsantrag, der nicht bereits die Bescheinigungsmittel anführt, nicht aus diesem Grunde ohne Verbesserungsauftrag verworfen werden. Hingegen dient das Verbesserungsverfahren nicht dazu, der antragstellenden Partei, die von vorneherein unzureichende Gründe angibt, das Nachschieben allenfalls tauglicher Fristverlängerungsgründe zu ermöglichen (vgl Fasching aaO 679 Anm 10). Für irgendwelche Unklarheiten oder Interpretationsschwierigkeiten bot der Fristerstreckungsantrag keinen Anlass.
Auch aus dem Vorbringen der Antragstellerin in Bezug auf die von ihr - angeblich - am 26.9.2000 zu 6 Cg X/X beim LG Vaduz eingebrachte Klage auf Vormerkung bzw Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes lässt sich für ihren Standpunkt nichts gewinnen.
Dieser Akt befindet sich nicht bei der gegenständlichen Akten und wurde auch nie formal als Beweis- oder Bescheinigungsmittel herangezogen, wenngleich das LG Feststellungen über einzelne Verfahrensabschnitte traf.
Grundsätzlich wäre es Aufgabe der Antragstellerin gewesen, den Nachweis der Klagseinbringung jenem Richter, der die vorläufige Verfügung erlassen hat, hier also dem Leiter der Gerichtsabteilung 10 ungeachtet des Fehlens eines diesbezüglichen Auftrages in der vorläufigen Verfügung vom 30.8.2000 zu erbringen (LES 1987, 123; König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren2 Rz 2/235 mwN).
Mit der Einbringung dieser Klage in der Gerichtsabteilung 6, der ein anderer Richter vorsteht, wurde diesem Erfordernis nicht Genüge getan. Diese Klagseinbringung war bzw ist auch nicht offenkundig iS des § 269 ZPO. Diese Gerichtskundigkeit erfordert, dass der Richter die Tatsache kennt, ohne erst in bestimmte Unterlagen Einsicht nehmen zu müssen; andernfalls kann er nämlich nicht als "kundig" angesehen werden. Es reicht daher nicht aus, wenn Tatsachen ohne weiteres aus anderen Akten desselben Gerichtes zu ersehen sind (öOGH 3 Ob 224/97f; 3 Ob 2122/96x = Jus extra OGH-Z 2101).
Der Stand und letztliche Ausgang des Verfahrens 6 Cg X/X ist für die Beurteilung dieser Sache ohnedies ohne Belang. Der Umstand, dass eine Rechtfertigungsklage nicht binnen der in der einstweiligen Verfügung hiefür gesetzten Frist eingebracht wird, bildet keinen Grund für die Zurück- oder Abweisung derselben. Das ungenützte Verstreichen der Rechtfertigungsfrist hat allein die Aufhebung der Provisorialmassnahme bzw - wie hier - die Löschung der vorläufigen Eintragung und eine allfällige Schadenersatzpflicht der Antragstellerin gemäss Art 287 EO zur Folge. Über das Klagebegehren auf Vornahme der bücherlichen Eintragung des sog Bauhandwerkerpfandrechtes ist ohne Rücksicht auf das Provisorialverfahren zu entscheiden (vgl König aaO Rz 2/235; 2/238). Eine Einsichtnahme in den Akt 6 Cg X/X des LG Vaduz durch den erkennenden Senat erübrigt sich deshalb auch aus diesem Grunde.
Unbestritten ist jedenfalls, dass die Rechtfertigungsklage erst am 26.09.2000, somit nach Ablauf der in der vorläufigen Verfügung gesetzten 14-tägigen Frist (18.09.2000) eingebracht wurde.
Die Antragstellerin hat sich in ihrem Rekurs auf die E des OGH vom 30.09.1986, 1 C 17/86-24, berufen, wonach rechtzeitige Fristverlängerungsanträge bewirken, dass ein Fristablauf bis zur E des Gerichts über diesen Antrag nicht eintreten könne (LES 1988, 30 [32]). Dieses - nicht in einen Leitsatz aufgenommene - "obiter dictum" des Höchstgerichtes in seiner damaligen personellen Besetzung beruht auf einem offensichtlichen Irrtum, wie schon die in diesem Zusammenhang genannte Beleg-stelle (Fasching aaO 679) beweist. Tatsächlich vertritt auch dieser Autor den Standpunkt, dass die Frist nicht verlängert wird, solange der Antrag nicht bewilligt ist. Sie wird also nicht bereits ipso facto durch die Stellung des Verlängerungsantrages bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung verlängert. Nur wenn der Antrag noch vor Ablauf der ursprünglichen Frist eingebracht und, weil berechtigt, erst nach Ablauf der Frist bewilligt wird, ist er als rechtzeitig und wirksam anzusehen (Fasching aaO 678, 679 mwN insbes auch die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang zitierte E des OLG Graz vom 22.10.1934, ZBl 1935/105).
Tatsächlich wird eine Fristverlängerung nicht schon durch die diesbezügliche Antragstellung bewirkt, die keine aufschiebende Wirkung hat, sondern erst durch den Bewilligungsbeschluss (Fasching ZPR2 Rz 555; Gitschthaler in Rechberger, KommzZPO2 Rz 5 zu § 139; vgl auch EFSlg 29.506; 7 Ob 187/57 = RS 0036620).
Jede gegenteilige Auffassung ist mit dem Sinn und Zweck des § 128 ZPO absolut unvereinbar und unvertretbar. Sie führte zu dem unhaltbaren Ergebnis, dass es eine Partei in der Hand hätte, durch einen offenkundig unbegründeten Fristverlängerungsantrag jedenfalls - bis zur rechtskräftigen E hierüber - faktisch eine Fristverlängerung zu erreichen.
Auf das zitierte obiter dictum des OGH kann sich die Antragstellerin schon wegen Fehlens einer oberstgerichtlichen Rechtsprechung zur Frage, ob ein offensichtlich unbegründeter Fristverlängerungsantrag gewissermassen automatisch eine Fristverlängerung bis zur Verwerfung des Antrages zur Folge hat, nicht berufen und war auf dieses, weil es sich als sogleich widerlegbar und unrichtig erweist, im Interesse einer rechtsrichtigen E nicht Bedacht zu nehmen. Erwägungen des Vertrauensschutzes, die gemäss den Art 2 Abs 3 PGR und SR auch im Verhältnis der Staatsorgane zu den Bürgern Beachtung zu finden haben, treten demgegenüber in den Hintergrund (Rummel in Rummel, KommzABGB 3. Auflg Rz 7 zu § 12; Bydlinski in JBl 2001, 1 f mwN).
Zusammenfassend hat das LG deshalb zu Recht den Fristverlängerungsantrag der Antragstellerin abgewiesen. Damit steht fest, dass die Antragstellerin die ihr für die Rechtfertigungsklage gesetzte Frist nicht einhielt. Dies hat gemäss Art 566 Abs 1 SR die Aufhebung der vorläufigen Verfügung des LG vom 30.08.2000 zur Folge.
In Stattgebung des Revisionsrekurses der Antragsgegnerin war deshalb die Rekursentscheidung iS der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses abzuändern.
Die Antragstellerin ist damit in dem vom Hauptverfahren losgelösten Provisorialverfahren als unterlegen anzusehen, was gemäss den analog anzuwendenden Art 297, 48 EO, §§ 40 f ZPO dazu führt, dass sie der Antragsgegnerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen hat (vgl MGA der EO 13. Auflg E 8 f; König aaO Rz 3/107 f). Diese Kostenersatzpflicht besteht unabhängig davon, ob der Anspruch, der das Provisorialverfahren ausgelöst hat (hier also der Anspruch auf Eintragung des Pfandrechtes) später der gefährdeten Partei zugesprochen wird oder nicht. Insoweit ist das Provisorialverfahren ein völlig selbständiges Verfahren, das kostenrechtlich gesondert zu beurteilen und abzurechnen ist.