10 HG. 2009.287
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die Oberstrichter Prof. Dr. Hubertus Schumacher, lic. iur. Rolf Sele, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Rechtssache der Antragsteller 1. DH***, und 2. CH***, beide in , und vertreten sowohl durch die Alix Frank Rechtsanwälte GmbH, Schottengasse 10, A-1010 Wien, als auch durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. P. Marxer & Kollegen, Rechtsanwälte in FL-9490 Vaduz, wider die Antragsgegner 1. HS, 2. PN***, und 3. MB***, alle Antragsgegner vertreten durch Dr. Friedrich Wohlmacher, Rechtsanwalt in FL-9490 Vaduz, wegen einstweiligen Massnahmen, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerinnen gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 8.7.2010, 10 HG.2009.287-22, mit dem in Stattgebung des Rekurses der Antragstellerinnen der Beschluss des F Landgerichtes vom 26.4.2010 in seinen Punkten 2. und 3. aufgehoben und dem Landgericht aufgetragen wurde, nach Bestellung eines Kollisionskurators für die Erstantragsgegnerin dieser neuerlich, nunmehr vertreten durch den Kollisionskurator, die Möglichkeit einzuräumen, sich am Verfahren zu beteiligen, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird t e i l w e i s e Folge gegeben.
Der angefochtene Aufhebungsbeschluss, der im Übrigen auch hinsichtlich seines Kostenvorbehalts aufrecht bleibt, wird dahin a b g e ä n d e r t , dass der Auftrag an das Landgericht, nach Bestellung eines Kollisionskurators für die Erstantragsgegnerin dieser die Möglichkeit zur Beteiligung am Verfahren einzuräumen, ersatzlos a u f g e h o b e n wird. An dessen Stelle wird dem Landgericht aufgetragen, über den Antrag der Antragstellerinnen zu Punkt 1. des Schriftsatzes vom 2.12.2009 (ON 1) nach Verfahrensergänzung auch gegenüber den Antragsgegnern zu 2. und 3. und damit deren Einbeziehung in die Beschlussfassung neuerlich zu entscheiden.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
1. Die Erstantragsgegnerin (künftig auch: Stiftung) ist eine im Jahr *** von der NA*** (B***) für den (wirtschaftlichen) Stifter HH*** (welcher am *** verstorben ist) fiduziarisch errichtete (gemischte) Familienstiftung liechtensteinischen Rechts. Ihre nunmehrigen Statuten und Beistatuten datieren vom 13.11.2003. Der Antragsgegner zu 2. fungiert seit dem 12.3.2004 als Stiftungsrat. Der Drittantragsgegner hält diese Funktion seit dem 14.11.2007 inne. Bei der Erstantragstellerin handelt es sich um die Witwe des wirtschaftlichen Stifters HH***, bei der Zweitantragstellerin um dessen eheliche Tochter. Beide Antragstellerinnen sind Begünstigte der Stiftung und Mitglieder des laut Beistatut Nr. 2 vom 13.11.2003 eingerichteten Familienbeirats mit den dort umschriebenen Kompetenzen. Neben den beiden Antragstellerinnen ist noch PH***, Sohn der Erstantragstellerin und des HH***, Begünstigter und Mitglied des Familienbeirats der Stiftung.
Die von der Stiftung vor allem in Form von Industriebeteiligungen gehaltenen Vermögenswerte repräsentieren einen Wert von mehr als EUR 100 Mio. Dazu zählen mehrere Gesellschaften und Liegenschaften, die wiederum von der s*** Holdinggesellschaft S*** (im Folgenden: S***) gehalten werden. Die S*** ihrerseits wird über Zwischenholdings, ua die B*** für die Erstantragsgegnerin gehalten.
2. Der OGH war mit der Stiftung und den zwischen den Antragstellerinnen und den Stiftungsräten bestehenden Differenzen vor allem hinsichtlich der Informationsrechte der Antragstellerinnen bereits im Rahmen von zwei Vorentscheidungen befasst.
Mit Schiedsspruch des nach den Statuten der Stiftung vorgesehenen Schiedsgerichtes vom 30.10.2007 wurde die Stiftung schuldig erkannt, den Antragstellerinnen binnen vier Wochen Bucheinsicht zu gewähren und umfassend Rechnung zu legen. Die dagegen von der Stiftung am 22.1.2008 zu 4 CG.2008.14 beim Landgericht gemäss § 613 ZPO eingebrachte Aufhebungsklage wurde, zuletzt mit Urteil des OGH vom 5.2.2010, rechtskräftig abgewiesen (LES 2010, 239 f).
Die zweite Entscheidung des OGH betraf die über Antrag der Antragstellerinnen mit Beschluss des Landgerichtes vom 21.2.2008 bewilligte Exekution zur Erzwingung der Bucheinsicht und Rechnungslegung gemäss dem Schiedsspruch vom 30.10.2007 zu 8 EX.2008.332. Der auf Art 24 lit. a EO gestützte Antrag der Stiftung auf Aufschiebung der Exekution bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die (obige) Aufhebungsklage gegen den Schiedsspruch wurde mit Beschluss des OGH vom 4.9.2008 abgewiesen (LES 2009, 48 ff).
3.1. Mit ihrer nunmehr verfahrensgegenständlichen Eingabe vom 2.12.2009 beantragten die Antragstellerinnen gemäss Art 552 §§ 29 Abs 4 und 35 Abs 1 PGR die Einleitung des Aufsichtsverfahrens hinsichtlich der Erstantragsgegnerin und in diesem Rahmen die Abberufung des Zweit- und Drittantragsgegners als Stiftungsräte und/oder die Anordnung anderer gebotener Aufsichtsmassnahmen (Punkt 3.).
Gegenstand der nunmehr dem OGH obliegenden Entscheidung ist jedoch allein der zu Punkt 1. der Eingabe vom 2.12.2009 gestellte Provisorialantrag, den Stiftungsräten die Geschäftsführung und Vertretung durch Bestellung eines Beistandes vorläufig zu entziehen, in eventu durch eine andere geeignete einstweilige Massnahme die Wahrung der Interessen der Stiftung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Aufsichtsverfahrens sicherzustellen.
Hiezu erstatteten die Antragstellerinnen ein umfangreiches Vorbringen, mit dem sie den Stiftungsräten insbesondere eine beharrliche Verletzung ihrer Auskunfts- und Informationspflichten, die mangelnde Kooperation mit dem Familienbeirat der Stiftung und - dem Zweitantragsgegner, der auch als Chairman und CEO der S*** fungiert - eine massive Interessenkollision im Zusammenhang mit der Verwaltung, "Verschiebung" und Investition der Vermögenswerte der Gesellschaftsgruppe zum Vorwurf machen.
Daraus ergebe sich eine akute Gefährdung der Interessen der Stiftung mit einem enormen Schadenspotential und sei die derzeitige Situation bis zum rechtskräftigen Abschluss des Aufsichtsverfahrens nicht tragbar. Die Voraussetzungen für die benötigte einstweilige Massnahme gemäss Art 191 PGR, insbesondere eine akute Gefährdung der Stiftung seien gegeben. Das einzig geeignete Mittel zur Hintanhaltung dieser Gefahr sei die Bestellung eines Beistandes unter gleichzeitiger Entziehung der (alleinigen) Geschäftsführung und Vertretung durch die Stiftungsräte. Für die Funktion des Beistandes werde RA Dr. TN*** namhaft gemacht.
3.2. Das Landgericht verfügte die Zustellung der Eingabe vom 2.12.2009 (nur) an die Erstantragsgegnerin (Stiftung) zur allfälligen Gegenäusserung insbesondere zum Provisorialantrag (ON 2).
Tatsächlich wurde die Gegenäusserung von allen drei rechtsfreundlich vertretenen Antragsgegnern erstattet. Sie beantragten darin ua auch die Abweisung des Antrages auf vorläufige Entziehung der Geschäftsführung und Vertretung durch Bestellung eines Beistandes.
Alle Vorwürfe gegen die Stiftungsräte insbesondere auch jene gegen den Zweitantragsgegner entbehrten einer Grundlage. Von einer akuten Gefährdung der Interessen der Stiftung könne keine Rede sein. Aus den vorgelegten Urkunden ergebe sich, dass die von der Stiftung gehaltenen Industriebeteiligungen Ende 2003 - und damit auch die Stiftung - vor dem Bankrott gestanden seien, welcher ua durch den Verkauf von Aktien einer Gesellschaft habe abgewendet werden können. Der Zweitantragsgegner übe bereits seit dem Jahre 1989 dem Wunsch des wirtschaftlichen Stifters HH*** entsprechend Managementfunktionen bei der S*** aus und liege auf seiner Seite keinerlei Interessenkollision vor. Die S*** werde von einem Board bestehend aus fünf Mitgliedern geführt, dem auch die Zweitantragstellerin sowie PH*** angehörten. Die Antragstellerinnen seien über alle wesentlichen Entwicklungen und Entscheidungen auf dem Laufenden gehalten worden. Auch habe man stets mit dem Familienbeirat der Stiftung kooperiert. Die Unternehmensgruppe sei nunmehr aus der Krise geführt und profitabel gemacht worden, was Ausschüttungen und Darlehen an die Begünstigten in Millionenhöhe möglich gemacht habe. Nicht die Stiftungsräte sondern die Antragstellerinnen gefährdeten mit ihrer Vorgangsweise die Stiftung, zumal sie entgegen dem Stifterwillen das Stiftungsvermögen in ihre Hände und unter ihre Kontrolle bringen wollten. Angesichts der erfolgreichen Entwicklung der Firmengruppe seit 2004 stünde es den Antragstellerinnen gut an, dem Stiftungsrat für seine Leistungen Dank auszusprechen anstatt diesen mit ehrenrührigen Anschuldigungen zu überhäufen.
Die Voraussetzungen für eine vorläufige Entziehung der Geschäftsführung und Vertretung durch Bestellung eines Beistandes lägen jedenfalls nicht vor und wäre im Übrigen der vorgeschlagene RA TN*** für die Funktion eines Beistandes nicht geeignet, da er demselben Rechtsanwaltsnetz angehöre wie die Vertreter der Antragstellerinnen. Eine objektive Führung der Aufgabe als Kollisionskurator sei damit nicht gewährleistet (ON 5).
Dieses Vorbringen der Antragsgegner wurde wiederum von den Antragstellerinnen bestritten, die alle Anträge, insbesondere auch jenen gemäss Art 191 PGR aufrecht erhielten. Die Antragstellerinnen verwiesen in ihrem Schriftsatz vom 12.3.2010 ua auch darauf, dass sich der Provisorialantrag nicht gegen die betroffene Stiftung richte, auch wenn diese verfahrenstechnisch als Antragsgegnerin zu 1. bezeichnet werde. Tatsächlich beabsichtigten die Antragstellerinnen nur deren ordnungsgemässes Funktionieren. Die Stiftung selbst habe ein rechtliches Interesse daran, dass ihre Organe, insbesondere auch ihr Familienbeirat ihre Rechte und Pflichten ordnungsgemäss umsetzten (ON 8a).
3.3. Mit seinem Beschluss vom 26.4.2010, der als Antragsgegnerin allein die Stiftung (Erstantragsgegnerin) benennt und auch nur deren rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt wurde, wies das Landgericht den Provisorialantrag zu Punkt 1. kostenpflichtig ab (Punkte 2., 3. des Tenors). Die zu Punkt 1. erfolgte Abweisung des Kautionsantrages der Erstantragsgegnerin (richtig: der Antragsgegner zu 1. bis 3.) erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft.
Das Landgericht traf die auf den S 2 bis 6 sowie 21 bis 24 seines Beschlusses wiedergegebenen Feststellungen und vertrat aus rechtlicher Sicht zusammengefasst die Ansicht, dass die von Art 191 Abs 1 PGR geforderten Voraussetzungen für eine vorübergehende Entziehung der Geschäftsführung und Vertretung durch Bestellung eines Beistandes nicht gegeben seien (ON 9).
4.1. Gegen diesen Beschluss des Landgerichtes richtete sich der Rekurs der Antragstellerinnen, in dem als Rekursgegnerin - dem erstinstanzlichen Beschluss folgend - nur die Stiftung (Erstantragsgegnerin) bezeichnet wurde. Das Rechtsmittel stützte sich auf die Rekursgründe der fehlerhaften Tatsachenfeststellung sowie unrichtigen rechtlichen Beurteilung, wobei in der Rechtsrüge vor allem auch das Fehlen von Feststellungen zu der von den Antragstellerinnen behaupteten aktuellen Gefährdung der Interessen der Stiftung bemängelt wurde. Der Rekurs mündete im Antrag auf Stattgebung des Provisorialantrages zu Punkt 1. des Schriftsatzes vom 2.12.2009.
Zu diesem Rekurs erstatteten wiederum alle drei Antragsgegnerinnen eine Rekursbeantwortung mit dem Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
4.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 8.7.2010 gab das Obergericht dem Rekurs dahin Folge, dass es den erstinstanzlichen Beschluss im angefochtenen Teil aufhob. Dem Landgericht wurde aufgetragen, nach Bestellung eines Kollisionskurators für die Erstantragsgegnerin auch (richtig: neuerlich) dieser, vertreten durch den Kollisionskurator, die Möglichkeit einzuräumen, sich am Verfahren zu beteiligen.
Das Obergericht begründete seinen Auftrag zusammengefasst wie folgt:
Entgegen der Ansicht des Landgerichtes habe im gegenständlichen Provisorialverfahren gemäss Art 191 Abs 1 PGR nicht nur die Stiftung Parteistellung sondern auch deren Organe bzw die Antragsgegner zu 2. und 3., deren Funktion von der beantragten vorläufigen Entziehung der Geschäftsführung und Vertretung tangiert werde (LES 2005, 41; LES 2005, 175). Diese seien gemäss Art 2 Abs 1 RFVG iVm Art 31 Abs 4 LVG und den §§ 11 ff ZPO als notwendige Streitgenossen in das Verfahren einzubeziehen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass es sich hier um eine Art einstweilige Verfügung handle, die im Allgemeinen ohne Anhörung der Gegenpartei zu erlassen sei.
Tatsächlich hätten sich vorliegend der Zweit- und Drittantragsgegner selbst in das erst- und zweitinstanzliche Verfahren einbezogen und ihr rechtliches Gehör wahrgenommen, sodass es insoweit keiner Verfahrensergänzung bedürfe.
Das Landgericht habe die Erstantragsgegnerin vor seiner Entscheidung zwar gehört. Diese sei allerdings im Sinne der zitierten OGH-Rechtsprechung durch ihre von einer Interessenkollision betroffenen Stiftungsräte nicht ordnungsgemäss vertreten gewesen. Auch wenn es bei einer einstweiligen Massnahme nicht um ein Aufsichtsverfahren gehe, müssten die Grundsätze und die Konsequenzen einer Interessenkollision gelten. Das Obergericht habe schon in seinem Beschluss vom 20.11.2008 zu 10 HG.2008.18-16 die Notwendigkeit der Bestellung eines Kollisionskurators für eine Stiftung im Rahmen einer einstweiligen Verfügung bejaht.
Zwar könne die Ansicht vertreten werden, dass im Hinblick auf das einseitige Verfahren (vorläufige Massnahme) von der Bestellung eines Kollisionskurators Abstand genommen werden könne, da die Stiftung ohnehin nicht gehört werden müsse. Abgesehen davon, dass das Landgericht gerade der Erstantragsgegnerin das rechtliche Gehör habe gewähren wollen und gewährt habe, sei es im Sinne eines fairen Verfahrens unzulässig, dass die betroffenen Stiftungsräte die Möglichkeit hatten, sich zum Sicherungsantrag gemäss Art 191 Abs 1 PGR zu äussern, dies aber der Erstantragsgegnerin als betroffene Stiftung (ordnungsgemäss vertreten durch einen Kurator) zu verwehren.
Das Landgericht werde daher nicht umhinkommen, nach Bestellung eines Kollisionskurators diesem die Möglichkeit einzuräumen, für die Erstantragsgegnerin eine Stellungnahme zum Antrag ON 1 einzubringen, wobei selbstverständlich auch die Möglichkeit bestehe, auf eine solche Gegenäusserung zu verzichten.
5.1. Gegen den Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes richtet sich der fristgerecht erhobene und nach zutreffender Ansicht beider Streitteile zulässige Revisionsrekurs der Antragsgegner zu 1. bis 3., die ihn wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung vollumfänglich anzufechten erklären und dessen Abänderung im Sinne der Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung begehren. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Das Rechtsmittelvorbringen der Antragsgegner lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Die vom Obergericht geforderte Bestellung eines Kollisionskurators für die Stiftung bereits im Rahmen des gemäss Art 191 Abs 1 PGR grundsätzlich einseitigen Provisorialverfahrens entspreche nicht dem Gesetz und widerspreche auch den näher wiedergegebenen Grundsätzen und dem Zweck des auf Eilbedürftigkeit angelegten Rechtssicherungsverfahrens.
Ausgehend von der Rechtsansicht des Obergerichtes wäre ein Sicherungswerber verpflichtet, vor dem Provisorialantrag eine Kuratorbestellung zu beantragen, was insbesondere im Zusammenhang mit dem dann notwendigen (anfechtbaren) Erlag eines Kostenvorschusses zur Deckung der Kuratorkosten, der Benennung dieses "Zwischenkurators" durch die Rechtsanwaltskammer und dem wiederum anfechtbaren Bestellungsbeschluss einen einstweiligen Rechtsschutz unmöglich machen würde. Eine solche Vorgangsweise sei einer gefährdeten Partei nicht zuzumuten.
Zustimmung verdiene die Rekursentscheidung nur insofern, als im Sinne der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung im Stiftungsaufsichtsverfahren und damit im Hauptverfahren bei Vorliegen einer Interessenkollision zwischen Stiftungsrat und Stiftung für Letztere ein Kollisionskurator bestellt werden müsse, auch wenn eine Interessenkollision im vorliegenden Fall bestritten werde.
Das Rekursverfahren sei mangelhaft geblieben, weil die Antragstellerinnen in ihrem Rekurs die mangelhafte Vertretung der Stiftung im Provisorialverfahren gar nicht gerügt hätten. Ein amtswegiges Vorgehen von Seiten des Gerichtes sei nicht indiziert gewesen.
5.2. Die Antragstellerinnen erstatteten eine Revisionsrekursbeantwortung mit dem Antrag, dem Revisionsrekurs nur insoweit Folge zu geben, als dem Obergericht die neuerliche Entscheidung über den Rekurs der Antragstellerinnen unter Abstandnahme vom angezogenen Zurückweisungsgrund aufgetragen werde.
Die Antragstellerinnen schliessen sich unter Hinweis auf die Grundsätze des hier zur Anwendung gelangenden Rechtsfürsorgeverfahrens (Amtswegigkeit, Untersuchungsgrundsatz) der Auffassung der Revisionsrekurswerber dahin an, dass von einer Kuratorbestellung im derzeitigen Verfahrensstadium abzusehen sei. Da das summarische Verfahren über den einstweiligen Entzug der Geschäftsführung und Vertretung grundsätzlich einseitig sei und auf der Grundlage von Bescheinigungsmitteln erledigt werde, sei von der Einbeziehung sowohl der gefährdeten Stiftung als auch deren Stiftungsräte in der Regel abzusehen. Bei ausnahmsweiser Einbeziehung der Verbandsperson in das Verfahren solle dies auch nach Auffassung der Antragstellerinnen ohne vorangehende Bestellung eines Kurators geschehen.
Hiezu hat der Senat erwogen:
6. Vorweg ist festzustellen, dass das Rekursgericht über den auf Art 51 EO iVm § 492 Abs 2 ZPO gestützten Antrag der Revisionsrekurswerber, ihrem Rechtsmittel die einsteilige Hemmung zuzuerkennen, nach der Aktenlage nicht entschieden hat.
Über eine einstweilige Massnahme im Sinne des Art 191 Abs 1 iVm Art 245 PGR ist gemäss den auch auf sogenannte Altstiftungen anzuwendenden Art 552 §§ 35 Abs 1 sowie 29 Abs 3 und 4 PGR im Rechtsfürsorgeverfahren zu entscheiden.
Nun kommt dem Rekurs im Rechtsfürsorgeverfahren grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zu, es sei denn, das Gericht hätte Gegenteiliges verfügt (LES 2006, 265). Damit erübrigte sich eine Entscheidung über den Hemmungsantrag der Revisionsrekurswerberinnen. Davon abgesehen sind diese aufgrund der nunmehrigen meritorischen Entscheidung über ihr Rechtsmittel durch die Übergehung ihres Aufschiebungsantrages nicht mehr beschwert (vgl LES 2009, 22; LES 2000, 103).
7.1. Der Senat hält an seiner auch von den Parteien nicht in Zweifel gezogenen Rechtsprechung im Grundsätzlichen fest, wonach einerseits eine Stiftung, deren Stiftungsräte über Antrag vom Begünstigten wegen behaupteter Pflichtwidrigkeiten enthoben werden sollen, durch die Entscheidung hierüber in ihrer Rechtsstellung tangiert und damit als Partei des Abberufungsverfahrens anzusehen ist. Zum anderen kann die Stiftung in einem solchen Abberufungsverfahren nicht durch ihre bisherigen Stiftungsräte vertreten werden, gegen die sich die Vorwürfe richten. Die Stiftungsräte befinden sich in einem solchen Fall in einer offenkundigen Interessenkollision und ist es Aufgabe des für die Stiftung zu bestellenden Kurators, die behaupteten Vorwürfe objektiv, eigenständig und losgelöst vom Rechtsstandpunkt der befangenen Stiftungsräte zu prüfen (LES 2008, 360; LES 2005, 41; LES 2009, 174; Delle Karth in LJZ 2008, 51 f [55]).
Diese Rechtsprechung gründet sich insbesondere auf die auch auf Verbandspersonen analog anzuwendende Bestimmung des § 277 Z 2 ABGB und die Erwägung, dass im Falle eines auf behauptete gravierende Pflichtwidrigkeiten gestützten Abberufungsantrages ein objektiver Tatbestand vorliegt, bei dem die Interessen auch eines pflichtbewussten Stiftungsrates den Interessen der von ihm vertretenen Stiftung zuwiderlaufen können. Die Notwendigkeit, einen Kollisionskurator zu bestellen, ist deshalb nicht nur für den Fall zu bejahen, dass das Organ zugleich Verfahrensgegner der Stiftung ist, sondern auch dann, wenn zwischen der Stiftung und ihren Organen eines Interessenkollision in Bezug auf den Verfahrensgegenstand möglich ist (Stabentheiner in Rummel³ §§ 271, 272 Rz 8, 10 mwN; Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner, ABGB17 [2009] § 271 E 1; 4 Ob 557/90 mwN; 6 Ob 186/08h; RS010760; RS0058177; RS0049196). Erweisen sich nämlich die Vorwürfe im Abberufungsantrag auch nur teilweise als richtig, tritt ein Interessengegensatz zwischen der Stiftung und ihren Stiftungsräten zu Tage, zumal Letztere ihre persönlichen Interessen diesfalls nur auf Kosten der Stiftung durchsetzen könnten.
Nur von dem für das Abberufungsverfahren zu bestellenden, selbstverständlich zur Geheimhaltung verpflichteten Kollisionskurator, der sich durch Einsicht in die Stiftungsakten die entsprechenden objektiven Informationen verschaffen kann, ist, objektiv betrachtet, eine genügende Wahrung der Interessen der Stiftung zu erwarten (Beschluss es OGH vom 6.8.2010, 10 HG.2009.104). Über besonders gelagerte Fallkonstellationen wie beispielsweise über Abberufungsanträge, die von vorneherein des nötigen Substrats entbehren und/oder nicht hinreichend substantiiert sind, ist hier nicht zu befinden, zumal die von den Antragstellern vorliegend in den Raum gestellten Vorwürfe schwerwiegender Natur sind.
Um es zusammenzufassen:
Die "Kollisionskuratorenrechtsprechung" des OGH für das eigentliche Abberufungsverfahren, zu der der StGH in seinem Urteil vom 9.8.2010, StGH 2010/47, nicht weiter Stellung nahm, verfolgt das Ziel, Interessenkollisionen vorzubeugen und eine unbefangene und sachgerechte Vertretung der Stiftung (Verbandsperson) sicherzustellen. Dabei kann es im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit grundsätzlich nicht darauf ankommen, ob die Besorgnis der Befangenheit in concreto berechtigt ist, was im Voraus ohnehin nur schwer feststellbar ist. Vielmehr reicht es aus, dass aufgrund der gebotenen und typischen Betrachtung in derartigen Fällen regelmässig die Gefahr einer nicht unbefangenen Vertretung der Stiftung (Verbandsperson) vorhanden ist.
Aber auch die Stiftungsräte einer Familienstiftung sind durch die von Begünstigten beantragte Abberufung oder Suspendierung in ihrer eigenen Rechtsposition betroffen (LES 2005, 357; vgl auch Dominique Jakob, Schutz der Stiftung [2006] 254). Bereits an dieser Stelle gilt es festzuhalten, dass sich (auch) ein Provisorialantrag auf einstweilige Untersagung der Geschäftsführung und Vertretung und Bestellung eines Beistandes gemäss Art 191 Abs 1 PGR jedenfalls auch gegen den Stiftungsrat der betroffenen Stiftung zu richten hat, der durch seine faktische Suspendierung und deren Eintragung im Öffentlichkeitsregister (Art 191 Abs 2 PGR) unmittelbar in seiner eigenen Rechtssphäre beeinträchtigt wäre (LES 2005, 357; vgl auch Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I² [1997] Rz 2/651 zur vergleichbaren Bestimmung des § 16 Abs 2 öGmbHG; RS0059431; 6 Ob 2088/96v; König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren³ Rz 10/56).
Die Antragstellerinnen haben ihren Provisorialantrag richtigerweise sowohl gegen die Stiftung als auch gegen die Antragsgegner zu 2. und 3. als Stiftungsräte gerichtet. Das Landgericht hat mit seiner zu Punkt 3.2 dargestellten Vorgangsweise vor allem auch dahin, dass es seinen Beschluss vom 26.4.2010 allein an die Stiftung als Antragsgegnerin richtete, dieser Rechtslage nicht entsprochen.
7.2. Gemäss dem nach Art 245 PGR auch auf Stiftungen anwendbaren Art 191 Abs 1 PGR (vgl Art 565 Abs 1 chOR) kann die Geschäftsführung und Vertretung auf Antrag von Stiftungsbeteiligten und nach Ermessen des Richters gegen Sicherstellung allfälligen Schadens dem Organ (Stiftungsrat) durch Bestellung eines Beistandes vorübergehend entzogen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass das Organ die Interessen der Stiftung gefährdet und dass Gefahr im Verzug ist.
Bei dieser Massnahme handelt es sich nach zutreffender Ansicht der Vorinstanzen und der Parteien um eine vorläufige Verfügung, die ein "Minus" gegenüber der Abberufung der Stiftungsräte darstellt, diesen nur vorläufig die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis nimmt und diese Kompetenz bis zum Wegfall der EV bzw bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Abberufungsantrag einem Beistand überträgt. Die Grundsätze des Rechtssicherungsverfahrens sind entsprechend anzuwenden. Analog dem Art 276 Abs 1 lit. b sind die Voraussetzungen für eine vorläufige Anordnung gemäss Art 191 Abs 1 PGR nicht zu beweisen sondern lediglich zu bescheinigen (LES 1996, 150; LES 1993, 99; vgl auch Beschluss des OGH vom 3.9.2010, 1 HG.2010.345).
Der Senat pflichtet dem Standpunkt beider Parteien bei, wonach die von einem Abberufungsantrag betroffene Stiftung im Rahmen des gemäss Art 191 PGR durchzuführenden Provisorialverfahrens noch keiner Vertretung durch einen Kollisionskurator bedarf. Es handelt sich um ein besonderes Eilverfahren, das beschleunigt und vereinfacht durchzuführen ist und den Stiftungsbeteiligten (hier den Begünstigten) zu einer möglichst raschen Entscheidung verhelfen soll, die den Erfolg des Hauptverfahrens (hier die beantragte Abberufung der Stiftungsräte) sichert. Das Provisorial- und das Hauptverfahren sind mit völlig unterschiedlichen Rechtsschutzgarantien ausgestattet. Ersteres ist auf Raschheit, Letzteres auf Richtigkeit ausgelegt. Die Stiftung erlangt jedenfalls im Hauptverfahren, vertreten durch den zu bestellenden unabhängigen Kollisionskurator volles Gehör und hat dann auch die Gelegenheit, die Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer allenfalls angeordneten einstweiligen Massnahme geltend zu machen. Das Provisorialverfahren ist demgegenüber bis zur Erlassung der EV grundsätzlich einseitig und wird die Sicherungsmassnahme im Regelfall auch ohne Anhörung des Sicherungsgegners erlassen.
Mit diesen Zielsetzungen sowie dem Sinn und Zweck der auf Abwendung eines drohenden (unwiederbringlichen) Schadens gerichteten Anordnung gemäss Art 191 Abs 1 PGR ist die vom Rekursgericht postulierte Notwendigkeit der dem Antrag vorausgehenden Bestellung eines Kollisionskurators für die betroffene Stiftung nicht vereinbar. Zu Recht führen die Parteien ins Treffen, dass eine solche (mit Rekurs anfechtbare) Kuratorbestellung trotz Gefahr im Verzug für die Stiftung eine dem Provisorialantrag vorausgehende Antragstellung erfordern würde und dass allein die Dauer des hierüber abzuführenden Verfahrens den Erfolg der Provisorialmassnahme in Frage stellen könnte. Den gefährdeten Interessen einer Stiftung, deren raschen Schutz die einstweilige Massnahme gemäss Art 191 Abs 1 PGR dienen soll, kann bei Dazwischenschaltung eines solchen Vorverfahrens nicht Rechnung getragen werden. Unabhängig davon ist die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes und die von ihm geforderte Vorgangsweise mit dem Grundsatz der Einseitigkeit des Provisorialverfahrens jedenfalls bis zur Entscheidung über den Sicherungsantrag nicht kompatibel. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Erstgericht vorliegend der Antragsgegnerin die Möglichkeit zur Äusserung einräumte und sich auch die Antragsgegner zu 2. und 3. entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichtes "selbst in das Verfahren einbezogen". Ungeachtet der auch im Provisorialverfahren grundsätzlich bestehenden Interessenkollision der Stiftungsräte würde die der Entscheidung über den Suspendierungsantrag vorgängige Bestellung eines "Verfahrenskurators" und das damit verbundene Zwischenverfahren einen, durch die Interessenlage der Stiftung nicht zu rechtfertigenden, überspitzten Formalismus darstellen (vgl Urteil des StGH vom 9.8.2010, StGH 2010/47).
Die Verbandsperson bzw eine Stiftung muss deshalb jedenfalls bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über einen Antrag gemäss Art 191 Abs 1 PGR nicht durch einen Kollisionskurator vertreten sein. Ihre Vertretung durch die bisherigen Stiftungsräte ist in dieser Phase des Provisorialverfahrens unbedenklich, umso mehr im vorliegenden Fall, zumal die Erstantragsgegnerin durch einen zur Wahrung ihrer Interessen verpflichteten Rechtsanwalt vertreten ist, der eine Prozessvollmacht der Stiftung gemäss § 35 ZPO vorlegte. Diese Prozessvollmacht überdauert nachfolgende Veränderungen in der Person oder in den Funktionen der Stiftungsräte bzw hier auch die Bestellung eines Beistandes (6 Ob 145/09f; Zib in Fasching/Konecny² § 35 Rz 36, 38).
7.3. Der Auftrag des Rekursgerichtes an das Landgericht, für die Erstantragsgegnerin einen Kollisionskurator zu bestellen und dieser, vertreten durch den Kollisionskurator, (erneut) die Möglichkeit einer Gegenäusserung zum Antrag einzuräumen, hat deshalb ersatzlos zu entfallen.
Gleichwohl muss es beim Aufhebungsbeschluss verbleiben.
Wie sich aus den Darlegungen zu Punkt 3.3 und 7.1 ergibt, hat das Landgericht seinen Beschluss vom 26.4.2010 unter Übergehung der Antragsgegner zu 2. und 3. rechtsirrigerweise nur gegenüber der Stiftung als Erstantragsgegnerin erlassen und blieb dieser Mangel vom Rekurs der Antragstellerinnen, der sich allein gegen die Stiftung als Rekursgegnerin richtete, ungerügt.
Die Bezeichnung und Bestimmung der Partei und deren Rolle im Verfahren ist ein essentieller Bestandteil jeder Gerichtsentscheidung und bestimmt deren Bindungs- und Rechtsgestaltungswirkung. Das Verfahrensrechtsverhältnis bestand im Rekursverfahren somit nur zwischen den Antragstellerinnen und der Erstantragsgegnerin. Daran konnte die faktische Beteiligung der Antragsgegner zu 2. und 3. auch am Rekursverfahren nichts ändern, zumal die Bindungs- und Rechtsgestaltungswirkung der gerichtlichen Entscheidung der Dispositionsbefugnis der Parteien entzogen ist (vgl Art 31 LVG; § 417 Abs 1 Z 2 ZPO; Bydlinski in Fasching/Konecny² III § 417 Rz 4; Fasching/Klicka in Fasching/Konecny² III § 411 Rz 102, 105, 138).
Damit ist die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses schon deshalb unumgänglich, um dem Landgericht die Möglichkeit zu geben, auch die von der Entscheidung über einen Antrag gemäss Art 191 Abs 1 PGR zwingend miterfassten Antragsgegner zu 2. und 3. in seine Entscheidung einzubeziehen und damit mit künftiger Rechtskraftwirkung auch deren Rechtsposition zur Stiftung klarzustellen.
Bei seiner neuerlichen Beschlussfassung wird das Landgericht im Übrigen die Gelegenheit haben, seine bislang recht fragmentarischen Bescheinigungsannahmen im Sinne des Vorbringens beider Streitteile zu ergänzen. Die Antragstellerinnen behaupteten eine akute Gefährdung der Interessen der Stiftung vor allem aufgrund einer unkontrollierten Geschäftsführung insbesondere Vermögensverwaltung durch den mit einem Interessenkonflikt behafteten Stiftungsrat, was wiederum von den Antragsgegnern gestützt auf ein umfangreiches Urkundenkonvolut in Abrede gestellt wurde. Mit diesem Vorbringen setzte sich das Landgericht bislang nicht hinreichend auseinander, wobei es seine Beweiswürdigung auf die Feststellung beschränkte, dass "die einzelnen Bescheinigungsmittel nicht widerstreitend seien". Seinem Beschluss kann nicht entnommen werden, ob und aus welchem Grund das Landgericht das seine Feststellungen überschreitende Vorbringen beider Parteien zur Dringlichkeit der beantragten Massnahme und die dazu vorgelegten Urkunden nicht für glaubhaft erachtete.
Das Rekursgericht hat deshalb den erstinstanzlichen Beschluss im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Die dem Landgericht erteilten Ergänzungsaufträge waren allerdings wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.
7.4. Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Art 2 Abs 2 RFVG sowie die Art 35 ff, 42 LVG iVm § 52 Abs 1 ZPO.
Der den Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens bildende Zwischenstreit über die Bestellung eines Kollisionskurators für die Erstantragsgegnerin bereits im Provisorialverfahren wurde nicht von den Antragstellerinnen ausgelöst, sodass eine abgesonderte Kostenentscheidung hierüber nicht in Betracht kommt. Vielmehr wird das Landgericht im Rahmen der ihm aufgetragenen neuerlichen Beschlussfassung (auch) über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu entscheiden haben.
Vaduz, am 5. November 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat