10 HG. 2009.247
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, lic. iur. Rolf Sele und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Rechtssache des Antragstellers HB***, vertreten durch seine Betreuerin SW***, wider die Antragsgegner 1. TS***, 2. BS***, und 3. GS***, alle vertreten durch Dr.Dr. Batliner & Dr. Gasser, Rechtsanwälte in FL-9490 Vaduz, sowie der am Verfahren beteiligten Partei GÖ***, als Stiftungsaufsichtsbehörde, wegen restlich Anfechtung des Beschlusses des Stiftungsrates vom 5.1.2004, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 22.7.2010, 10 HG.2009.247-45, mit dem in Stattgebung des Rekurses der Erstantragsgegnerin der Beschluss des F Landgerichtes vom 18.3.2010 (ON 28) in seinen Punkten 4 und 5 abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revisionsrekurs wird, soweit sich sein Kostenantrag (auch) gegen die Antragsgegner zu 2. und 3. richtet, z u r ü c k g e w i e s e n .
Im Übrigen wird dem Revisionsrekurs F o l g e gegeben und die Rekursentscheidung dahin abgeändert, dass der erstinstanzliche Beschluss in seinen Punkten 4 und 5 wiederhergestellt wird.
Die Erstantragsgegnerin hat ihre Kosten des Rekurs- und Revisionsrekursverfahrens selbst zu tragen.
1.1 Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist (nur mehr) der Beschluss des Stiftungsrates der Erstantragsgegnerin vom 5.1.2004, mit dem der Stiftungszweck der bis zu diesem Zeitpunkt hinterlegten Familienstiftung auf Gemeinnützigkeit (Art 552 Abs 1 PGR aF) abgeändert und die Erstantragsgegnerin in der Folge unter ihrer nunmehrigen Bezeichnung in das Öffentlichkeitsregister eingetragen wurde.
1.2 Der für die dem OGH obliegende Entscheidung massgebliche Sachverhalt und Verfahrensgang lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Der - nunmehr durch seine Betreuerin vertretene - Antragsteller HB*** (geboren am ) war wirtschaftlicher Stifter der in seinem Auftrag am 4.10.1994 von der B (nunmehr: F***) errichteten T***. Deren Zweck war auf die wirtschaftliche Unterstützung von Angehörigen bestimmter Familien sowie ergänzend auch auf ausserhalb des Stiftungskreises stehende natürliche und juristische Personen ausgerichtet. Die nähere Regelung der Begünstigung erfolgte in einem vom Stiftungsrat zu erlassenden Beistatut. Die Statuten vom 4.10.1994 sahen in ihrem Punkt 13 ua vor, dass der Stiftungsrat zur Ergänzung und Änderung der Statuten berechtigt ist, wobei Beschlüsse, soweit sie die Statuten betreffen, öffentlich zu beglaubigen waren (Beilage C). Ein Vorbehalt sogenannter Stifterrechte (Änderungs- und Widerrufsvorbehalt) gemäss Art 559 Abs 4 PGR aF erfolgte in der Stiftungsurkunde nicht.
Der zwischen HB*** und der B*** am 4.10.1994 abgeschlossene Mandatsvertrag wurde mit Schreiben des Antragstellers vom 25.6.1999 widerrufen. Mit einem weiteren Schreiben vom 25.6.1999 brachte HB*** seinen Wunsch zum Ausdruck, dass der Zweitantragsgegner mit der Verwaltung seines Stiftungsvermögens, "ohne Möglichkeit Vermögenswerte zu beheben und ohne Nennung des derzeitigen Erstbegünstigten bzw des wirtschaftlichen Stifters betraut wird" (Beilage E). Dementsprechend erteilte die Stiftung dem Zweitantragsgegner am 2.7.1999 eine "Verwaltungsvollmacht" (Beilage 9).
Nach den vom Stiftungsrat am 4.10.1994 erlassenen Beistatuten war der Antragsteller zeitlebens Erstbegünstigter der Stiftung und konnte im Rahmen der Statuten und Beistatuten über die gesamte Begünstigung frei verfügen. Nach seinem Tod (und dem seiner Ehegattin NB***, welche Zweitbegünstigte war und im Jahr 1997 verstorben ist) sollte die Familienstiftung in eine gemeinnützige Stiftung mit näher bestimmten gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken umgewandelt werden. In den Beistatuten vom 4.10.1994 wurden bereits Bestimmungen für die gemeinnützige Stiftung vorgesehen. Diese sahen ua die Bestellung eines mehrgliedrigen Beirates vor, zu dessen Mitgliedern - unter Vorbehalt der Annahme dieser Funktion - die Antragsgegner zu 2. und 3. zu bestellen waren. Das Beistatut sollte zu Lebzeiten des Erstbegünstigten (Antragstellers) vom Stiftungsrat mit Zustimmung des Antragstellers jederzeit auch zur Gänze abänderbar sein, nach dessen Tod dann unwiderruflich (Beilage 3).
Am 16.5. und 9.6.2000 folgten hier nicht näher darzustellende, vom Stiftungsrat nicht beglaubigt vorgenommene Änderungen der Beistatuten und Statuten (Beilagen 10, 11, 12).
Mit einem nicht adressierten, handschriftlichen Schreiben vom 26.10.2002 teilte der Antragsteller Folgendes mit:
"Unwiederrufliche Willenserklärung
Die Stiftung T*** soll zum 1.1.2003 in die vorbereitete Form der wohltätigen Stiftung umgewandelt werden"
In einem an die Stiftungsrätin AL*** gerichteten, undatierten, bei AL*** am 13.10.2003 eingelangten (handschriftlichen) Schreiben schrieb der Antragsteller:
"Sehr geehrte Frau AL***,
Besten Dank für Ihre Einladung Sie persönlich zu besuchen.
Ich möchte mir aber die Strapazen einer längeren Reise nicht zumuten und Sie um Ihr Verständnis bitten.
Im Übrigen bin ich damit einverstanden, dass nicht nur kranke Kinder, deren Eltern usw Zuwendungen zuteil werden. Auch nicht kranke Kinder, deren Eltern usw sollten Zuwendungen erhalten können.
Bitte ergänzen Sie den Zweck für die mildtätige Stiftung entsprechend. Dies wäre auch im Sinne meiner verstorbenen Ehefrau.
HB***"
Der Stiftungsrat der T*** fasste am 5.1.2004 gestützt auf Art 13 der Statuten ua nachstehenden Beschluss:
"1. Aufgrund der künftigen Gemeinnützigkeit wird die Stiftung im Stiftungsregister gelöscht und im fl Öffentlichkeitsregister eingetragen.
Die Statuten werden hiemit in der Weise geändert und neu gefasst, wie es aus dem beiliegenden Statutenexemplar, welches einen integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses bildet, ersichtlich ist.
Die Statuten vom 9.6.2000 werden durch beiliegende Statutenneufassung vom 5.1.2004 aufgehoben und ersetzt.
Der Name der Stiftung wird von "T***" in "TS***" abgeändert.
...."
Dieser Beschluss wurde nicht beglaubigt.
Die Statuten der nunmehrigen Erstantragsgegnerin in der Fassung vom 5.1.2004 bestimmen in ihrem Punkt 4 den Stiftungszweck wie folgt:
"4. Zweck
4.1. Die Stiftung verfolgt ausschliesslich und unmittelbar folgende gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke:
a) die finanzielle Unterstützung bedürftiger Kinder und deren Eltern;
b) Förderung von Einrichtungen, Vereinigungen, Personen und Initiativen, die sich in der Arbeit für kranke Kinder engagieren;
c) Förderung bedürftiger Schüler und Studenten;
d) Vergabe von Stipendien;
e) Übernahme von Pflegschaften;
f) die finanzielle Unterstützung von Institutionen und Vereinen u.ä., welche sich mit der Arbeit für Kinder und Jugendliche befassen;
4.2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Die Mittel der Stiftung dürfen ausser für die Kosten des Geschäftsbetriebes ausschliesslich für den satzungsmässigen Zweck verwendet werden."
Mit Schreiben der B*** vom 16.2.2004 an das Öffentlichkeitsregisteramt wurde um die Löschung der T*** im Stiftungsregister und um die Eintragung der Erstantragsgegnerin in das Öffentlichkeitsregister ersucht, wobei eine Treuhandgesellschaft als Revisionsstelle bestellt wurde. Seit dem 18.2.2004 ist im Handelsregister zu H.1115/01 die Erstantragsgegnerin als gemeinnützige Stiftung eingetragen und fungieren als deren Stiftungsräte mit Kollektivzeichnungsrecht zu zweien EM*** und AL*** (Beilagen 17, 18).
Entsprechend dem Art 1 Abs 4 der Übergangsbestimmungen zum neuen Stiftungsrecht LGBl 2008/220 erfolgte am 28.9.2009 die Anzeige der Gemeinnützigkeit und Aufsichtspflicht der Erstantragsgegnerin und bestätigte das GBOERA mit Schreiben vom 2.10.2009, dass die Erstantragsgegnerin als gemeinnützige Stiftung unter der Aufsicht der Stiftungsbehörde steht.
1.3 Mit Beschluss des Amtsgerichtes S*** als Vormundschaftsgericht vom 5.5.2009 wurde HB*** unter Betreuung gestellt. Als Betreuerin mit dem Aufgabenkreis "Vermögenssorge, Rechts-/Antrags- und Behördenangelegenheiten" fungiert Frau Rechtsanwältin SW***, die auch das gegenständliche Verfahren einleitete.
2.1 Schon an dieser Stelle ist festzuhalten, dass das Landgericht mit seinem insoweit mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen Beschluss vom 18.3.2010 die mit der Eingabe vom 22.10.2009 gestellten weiteren Anträge des HB***, die Antragsgegner zu 2. und 3. als Stiftungsbeiräte abzuberufen sowie die Erstantragsgegnerin aufzulösen, abgewiesen hat.
In Rechtskraft erwuchs auch die Zurückweisung der von den Antragsgegnern erhobenen Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges sowohl aufgrund einer statutarischen Schiedsabrede als auch des hier (vermeintlich) vom Gesetz vorgesehenen streitigen Rechtsweges. Auf diese Fragen ist deshalb im Folgenden nicht mehr einzugehen. Dies gilt schliesslich auch für die vom Obergericht in seiner Rekursentscheidung vom 22.7.2010 verworfenen Nichtigkeitsrüge der Erstantragsgegnerin gemäss § 446 Abs 1 Z 5 ZPO dahin, der Antragsteller sei im gegenständlichen Verfahren nicht den Art 57a und 58 RAG entsprechend vertreten.
2.2 Der Antragsteller begründete sein Anfechtungsbegehren hinsichtlich des Stiftungsratsbeschlusses vom 5.1.2004 zusammengefasst damit, dass dieser Beschluss insbesondere auf seiner - im Übrigen mit notarieller Erklärung vom 28.5.2009 wegen Irrtums und Arglist angefochtener - Erklärung vom 26.10.2002 beruhe, die vom Zweitantragsgegner erschlichen worden sei. Mit seiner Vorgangsweise habe der Zweitantragsgegner, gegen den in Deutschland mehrere Strafverfahren ua wegen Unterschlagung und Betruges anhängig seien, Zahlungen aus dem Stiftungsvermögen erlangt und die Absicht gehabt, dieses nach dem Tod des Antragstellers in sein Vermögen überzuführen. Diesem Ziel habe auch eine notarielle Generalvollmacht vom September 1998 zugunsten des Zweitantragsgegners gedient, der überdies die Funktion eines künftigen Testamentsvollstreckers übernommen habe.
Die massgeblichen vom Zweitantragsgegner überbrachten Schreiben des Antragstellers seien von den Stiftungsräten der Stiftung nie dahin überprüft worden, ob diese auch tatsächlich dem persönlichen und ernsthaften Wunsch des damals -jährigen HB entsprochen hätten. Tatsächlich sei der Antragsteller nie von seinem Wunsch abgegangen, die Stiftung erst nach seinem Tode einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen. Die Stiftungsräte, denen diverse Verstösse gegen das Sorgfaltspflichtgesetz vorzuwerfen seien, hätten in den Jahren 2004 bis 2007 auch keine Ausschüttungen für gemeinnützige Zwecke vorgenommen. Erstmals im Jahre 2008 seien im Vergleich zum Stiftungsvermögen (ca EUR 1,5 Mio) und dessen Erträgnissen "armselige" gemeinnützige Zuwendungen gemacht worden, die überdies ihre Adressaten zum Teil auch gar nicht erreicht hätten.
Der für die Gemeinnützigkeit massgebliche Beschluss des Stiftungsrates vom 5.1.2004 sei entgegen den Statuten und dem Gesetz auch nicht beglaubigt worden und auch aus diesem Grunde rechtsunwirksam. Durch diesen Beschluss sei der Antragsteller, der sich in den Statuten seiner Familienstiftung keinen Änderungs- oder Widerrufsvorbehalt ausbedungen habe, praktisch enteignet worden. Mit der Zweckänderung sei die Erstantragsgegnerin dem Willen des Stifters entfremdet worden.
2.3 Die Antragsgegner traten diesem Vorbringen und den Anträgen des HB*** entgegen.
Der Antragsteller habe seinen bewusst und unbeeinflusst erklärten Willen zur Umwandlung der Familienstiftung in eine gemeinnützige Stiftung bereits zu Lebzeiten rechtswirksam kundgetan und sei diesem Wunsch aufgrund des dem Stiftungsrat eingeräumten Statutenänderungsrechtes auch statuten- und gesetzeskonform Rechnung getragen worden. Die spätere notarielle Anfechtungserklärung des Antragstellers sei schon wegen dessen zu diesem Zeitpunkt bestehenden Geschäftsunfähigkeit nichtig.
Die Antragstellung durch die Betreuerin des HB*** stelle den untauglichen Versuch dar, das Stiftungsvermögen wiederum in das Vermögen des Stifters zurückzuführen. Hiefür bestehe auch deshalb keine Veranlassung, weil HB*** über hinreichendes Einkommen und auch entsprechendes Privatvermögen verfüge. Der angefochtene Beschluss leide an keinem Formmangel.
Im Zuge des neuen Stiftungsrechtes habe die Stiftungsbehörde bestätigt, dass die Erstantragsgegnerin unter ihrer Aufsicht gemäss Art 552 § 29 PGR stehe. Der Zweit- und die Drittantragsgegnerin seien keine eingesetzten Stiftungsbeiräte sondern lediglich auf ehrenamtlicher Basis und im Interesse und auf Rechnung der Stiftung unterstützend tätig. Diese Tätigkeit sei mit einem jährlichen Spesenpauschale von je EUR 1.200,-- vergütet worden. Man habe im Jahre 2005 dem Stiftungsrat eine Liste mit 15 möglichen Begünstigten übergeben, die von BS*** gemeinsam mit dem Antragsteller erstellt worden sei.
Das Landgericht traf nach Beweisaufnahme die auf den S 6 bis 11 seines Beschlusses wiedergegebenen Feststellungen. Daraus sind, soweit nicht bereits zu Punkt 1.2 wiedergegeben, als für das Revisionsrekursverfahren von Belang hervorzuheben:
Es war nicht der Wille des HB***, dass der (familien-)privatnützige Zweck aus dem Stiftungszweck fällt.
In den neu gefassten Statuten vom 5.1.2004 war das Organ des Stiftungsbeirates nicht mehr vorgesehen.
Der Zweitantragsgegner und die Drittantragsgegnerin haben zu keinem Zeitpunkt das Amt des Stiftungsbeirates angetreten; ihnen wurde dieses Amt auch nicht angetragen. B*** und GS*** sind somit nicht Stiftungsbeiräte der Stiftung.
Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung führte das Landgericht aus, dass ausgehend von den obigen Feststellungen der Abberufungsantrag abzuweisen sei.
Die Auflösung einer Stiftung sei nicht im Rechtsfürsorgeverfahren sondern im ordentlichen streitigen Zivilverfahren geltend zu machen. Der Auflösungsantrag sei deshalb wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen.
Anders verhalte es sich mit der vom Stiftungsrat beschlossenen Statuten- und Zweckänderung.
Gemäss dem Art 552 § 35 Abs 1 iVm § 29 Abs 3 PGR könne der Richter im Rechtsfürsorgeverfahren ua die Aufhebung von Beschlüssen des Stiftungsrates anordnen, wenn eine dem Stiftungszweck widersprechende Verwaltung und Verwendung des Vermögens durch die Stiftungsorgane vorliege. Die vom Stiftungsrat am 5.1.2004 beschlossene Zweck- und Statutenänderung sei schon deshalb nicht rechtswirksam zustandegekommen, da die nach Art 14 der Statuten erforderliche Beglaubigung fehle.
Nach Darlegungen über die Bedeutung des Stiftungszwecks, dessen Festlegung in den Statuten und seiner Auslegung im Lichte des Willens des wirtschaftlichen Stifters führte das Erstgericht ua aus, dass es Aufgabe des Stiftungsrates der Erstantragsgegnerin gewesen sei, den Stifterwillen zu schützen und zu respektieren. Mit ihrer Errichtung habe sich die Stiftung von der Person des Stifters gelöst und sei der Wille des Stifters in den Statuten im Sinne der Rechtsprechung erstarrt. Dieses Erstarrungsprinzip finde eine Einschränkung nur durch den sogenannten Änderungs- und Widerrufsvorbehalt. Änderungen in der Begünstigungsregelung seien nur bei einem ausdrücklichen statutarischen Vorbehalt zulässig. Ein solcher Vorbehalt müsse schriftlich erfolgen. Als Ausnahme vom sonst geltenden Erstarrungsprinzip sei er streng nach seinem Wortlaut auszulegen, insbesondere dann, wenn durch eine Statutenänderung Drittrechte ebenso wie Destinatärrechte beeinträchtigt würden (LES 2002, 94).
Zusammengefasst sei der Stiftungsrat nicht berechtigt gewesen, bereits zu Lebzeiten des Antragstellers den privatnützigen Zweck der Erstantragsgegnerin in einen gemeinnützigen umzuwandeln, was entsprechend den Beistatuten vom 4.10.1994 erst nach dem Tode der Eheleute B*** vorgesehen gewesen sei.
Hingegen erhob die Erstantragsgegnerin den Rekurs, mit dem sie den erstinstanzlichen Beschluss in seinem Punkte 4 (Aufhebung des Stiftungsratsbeschlusses vom 5.1.2004) sowie im Kostenpunkt (Punkt 5) mit einer Nichtigkeits-, Beweis-, Verfahrens- und Rechtsrüge anzufechten erklärte und primär den Antrag stellte, den Beschlussaufhebungsantrag abzuweisen. Dazu kamen mehrere Eventualanträge.
In seiner Rekursbeantwortung beantragte der Antragsteller, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Über Auftrag des Obergerichtes wurde dem GBOERA, welches gemäss Art 552 § 29 Abs 4 PGR eine Parteistellung inne hat, die Gelegenheit zur Beteiligung am (Rekurs-)Verfahren geboten (ON 40, 41). Dieses Amt erstattete sodann am 28.6.2010 eine "Gegenäusserung" zum Rekurs.
Darin führte das GBOERA im Wesentlichen aus, dass es zur nunmehr massgeblichen Frage, ob es sich bei der Stiftung um eine solche mit gemeinnütziger Zweckausrichtung handle, keinen Beitrag leisten könne, zumal sich das Amt bei der Beurteilung dieser Frage letztlich auf die verantwortlichen Stiftungsräte zu verlassen habe, denen sämtliche Stiftungsunterlagen vorlägen. Das GBOERA werde die Entscheidung des Gerichtes über die aktuell rechtsgültige Zweckausrichtung der Stiftung zur Kenntnis nehmen und die Stiftung gegebenenfalls wieder aus ihrer Aufsicht entlassen.
"4. Der Antrag, der Beschluss des Stiftungsrates vom 5.1.2004 wird im Umfang der Statutenänderung aufgehoben, wird abgewiesen.
Schliesslich wurde der Antragsteller auch verpflichtet, der Erstantragsgegnerin die Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Das Obergericht verwarf die von der Erstantragsgegnerin erhobenen Nichtigkeitsrügen. Zur Mängelrüge der Stiftung, in der die nicht ausreichende Erörterung des vom Landgericht bejahten Formmangels der nicht öffentlichen Beglaubigung des Stiftungsratsbeschlusses vom 5.1.2004 im erstinstanzlichen Verfahren und damit eine Überraschungsentscheidung beanstandet wurde, sei mangels Relevanz nicht Stellung zu nehmen, zumal dieser Beschluss im Stiftungsaufsichtsverfahren nicht anfechtbar sei. Damit erübrige sich auch ein Eingehen auf die Beweisrüge im Rekurs, mit der insbesondere die erstinstanzliche Feststellung bekämpft werde, wonach es nicht der Wille des Antragstellers gewesen sei, dass der privatnützige Zweck aus dem Stiftungszweck falle.
Seine Rechtsansicht, dass die Beseitigung des Stiftungsratsbeschlusses vom 5.1.2004 nicht in die Kompetenz der Stiftungsaufsicht bzw des Aufsichtsgerichtes falle, begründete das Obergericht - wörtlich - wie folgt:
"Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der TS*** derzeit um eine gemeinnützige Stiftung handelt. So hat auch das Erstgericht den Beschluss des Stiftungsrates, mit dem der Zweck der Stiftung in eine gemeinnützige umgewandelt wurde, ex nunc aufgehoben. Gemäss Art 1 Abs 4 der Uebergangsbestimmungen zum neuen Stiftungsrecht ist sohin das neue Aufsichtsregime nach Art 552 § 29 PGR auf diese Stiftung anzuwenden, auch wenn sie bei Inkrafttreten des neuen Stiftungsrechtes schon bestand. In erster Linie wird die Aufsicht über gemeinnützige Stiftungen von der Stiftungsaufsichtsbehörde, dem Grundbuch- und Oeffentlichkeitsregisteramt, ausgeübt. Die Rechtsdurchsetzung von Anordnungen, sohin repressive Massnahmen sind allerdings vom Richter im Rechtsfürsorgeverfahren durchzuführen (Schauer, KK zum Stiftungsrecht, § 29, Rz 9). Nach Art 552 § 29 Abs 4 steht es aber auch jedem Stiftungsbeteiligten offen, solche repressive Massnahmen direkt beim Richter im Rechtsfürsorgeverfahren zu beantragen, um eine zweckwidrige Verwendung und Verwaltung des Stiftungsvermögens zu unterbinden (Schauer KK, aaO, Rz 10). Immer geht es nach dieser Gesetzesbestimmung aber darum, dass durch das Eingreifen des Gerichtes eine dem Stiftungszweck widersprechende Verwaltung und Verwendung des Vermögens durch die Stiftungsorgane verhindert werden soll. Soweit sohin demonstrativ in Art 552 § 29 Abs 3 PGR auch die Aufhebung von Beschlüssen der Stiftungsorgane als Zwangsmassnahme angeführt ist, handelt es ich immer um solche Beschlüsse, die mit einer dem Stiftungszweck widersprechenden Verwaltung und Verwendung des Vermögens durch die Stiftungsorgane zu tun haben. Im gegenständlichen Fall geht es aber gerade nicht um einen Beschluss, der mit einer dem Stiftungszweck widersprechenden Verwaltung und Verwendung des Vermögens verbunden ist, sondern um einen Beschluss, mit dem die Statuten und damit der Zweck der Stiftung geändert wurde und die Stiftung von einer gemischten Familienstiftung in eine gemeinnützige Stiftung umgewandelt wurde. Die Beseitigung eines solchen Beschlusses hat aber nichts mit der Stiftungsaufsicht zu tun, da sich ja die Stiftungsaufsicht immer am Zweck der Stiftung orientiert und das ist im gegenständlichen Falle derzeit der gemeinnützige Zweck wie er seit der Statutenänderung im Jahre 2004 bei der Erstantragsgegnerin besteht. Um es mit anderen Worten zu wiederholen kann im Rahmen der gerichtlichen Stiftungsaufsicht gemäss Art 552 § 29 Abs 4 PGR nicht der bestehende Zweck der Stiftung dadurch geändert werden, dass ein zulässiger Beschluss des Stiftungsrates, mit dem dieser Zweck als essentiale der Stiftung eingeführt wurde, wiederum beseitigt wird. Schon aus diesem Grunde ist die beantragte und hier nicht strittige Massnahme abzuweisen."
Davon ausgehend sei nach Ansicht des Rekursgerichtes auch nicht weiter zu prüfen, ob der Beschluss des Stiftungsrates, mit dem die Zweckänderung vorgenommen worden sei, öffentlich beglaubigt sei oder nicht. Auch diese Prüfung falle nicht in das Stiftungsaufsichtsverfahren. Ob der Antragsteller auf andere Weise als im Stiftungsaufsichtsverfahren den Beschluss des Stiftungsrates vom 5.1.2004 bekämpfen könne bzw aus einer schuldrechtlichen Beziehung Ansprüche geltend machen könne, sei ebenfalls nicht im Stiftungsaufsichtsverfahren zu erörtern und zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung wurde auf die Bestimmungen des Art 2 RFVG iVm Art 42 Abs 1 LVG und § 41 Abs 1 ZPO gestützt.
6.1 Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der fristgerecht überreichte und zulässige Revisionsrekurs des Antragstellers, der (verfehlterweise) auch die aus dem Verfahren ausgeschiedenen Antragsgegner zu 2. und 3. als Revisionsrekursgegner benennt. Angefochten werden die Punkte 4 und 5 der Rekursentscheidung mit dem Begehren, den erstinstanzlichen Beschluss vom 18.3.2010 insoweit wiederherzustellen sowie "die Kosten in zweiter und in der Revisionsinstanz den Ursprungsantragsgegnern aufzugeben".
Als Revisionsrekursgründe werden "unrichtige Sachverhaltsfeststellungen und unrichtige rechtliche Beurteilung" geltend gemacht.
Zusammengefasst führt der Antragsteller ins Treffen, dass der Stiftungsratsbeschluss vom 5.1.2004 entgegen der Ansicht des Obergerichtes unzulässig gewesen sei und ein Eingreifen der Stiftungsaufsicht gemäss Art 552 § 29 Abs 3 und 4 PGR zwingend erfordert hätte. Der Stiftungsrat habe ausgehend von der dubiosen Erklärung des Antragstellers vom 26.10.2002, die nach den Feststellungen des Landgerichtes nicht seinem Willen entsprochen habe, den Stiftungszweck geändert. Der Stiftungsratsbeschluss sei auch wegen Fehlens der Beglaubigung sowie eines Änderungs- und Widerrufsvorbehalts in der Stiftungsurkunde rechtsunwirksam.
Mit seinem falschen und rechtswidrigen Verhalten habe der Stiftungsrat der Erstantragsgegnerin dem Stiftungszweck zuwidergehandelt und sei die Stiftung dem Willen des Stifters entfremdet worden. Der nie geänderte und mangels Vorbehalts auch nicht abänderbare Wille des Antragstellers habe stets in der Errichtung einer privatnützigen Stiftung bestanden.
6.2 Die Erstantragsgegnerin beantragt in ihrer "Gegenäusserung" (richtig: Revisionsrekursbeantwortung), dem gegnerischen Rechtsmittel kostenpflichtig keine Folge zu geben.
Bei der im Revisionsrekursverfahren unzulässigen Beweisrüge handle es sich wohl um eine Rechtsrüge, die aber nicht gesetzmässig ausgeführt worden sei, weil sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehe.
Der Antragsteller verkenne die angefochtene Entscheidung und das Wesen der Stiftungsaufsicht. Demnach sei der Grund und die Rechtmässigkeit der Zweckänderung einer Stiftung nicht im Stiftungsaufsichtsverfahren zu überprüfen. Die Bestimmung des Art 552 § 29 PGR solle lediglich sicherstellen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwaltet und verwendet werde. Nur in diesem Falle könne die Aufhebung eines Stiftungsratsbeschlusses verlangt werden. Darum gehe es aber im vorliegenden Verfahren nicht. Der Beschluss des Stiftungsrates, mit dem die Statuten und damit der Zweck der Stiftung geändert worden sei, habe mit der Stiftungsaufsicht nichts zu tun.
Entgegen dem Revisionsrekurs sei dem Stiftungsrat nach den Statuten auch ein Änderungsrecht zugekommen.
Im Übrigen habe die Stiftung die Feststellungen im erstinstanzlichen Beschluss, dass es nicht der Wille des HB*** gewesen sei, dass der privatnützige Zweck aus dem Stiftungszweck falle, im Rekurs ausdrücklich bekämpft.
6.3 Auch das GBOERA erstattete am 9.9.2010 eine "Gegenäusserung" zum Revisionsrekurs.
Die Stiftungsaufsichtsbehörde werde die Antragsgegnerin vorbehaltlich einer anderslautenden gerichtlichen Entscheidung weiterhin als aufsichtspflichtige Stiftung behandeln.
Den grundsätzlichen Ausführungen des Obergerichtes zur Bestimmung des Art 552 § 29 Abs 4 PGR sei zwar beizupflichten. Nicht gefolgt werden könne allerdings der weiteren Argumentation des Obergerichtes, dass es sich beim gegenständlichen Beschluss nicht um einen solchen handle, der mit einer dem Stiftungszweck widersprechenden Verwendung und Verwaltung des Vermögens verbunden sei und die Beseitigung eines solchen Beschlusses nichts mit der Stiftungsaufsicht zu tun habe.
Es sei zwar richtig, dass sich die Stiftungsaufsicht am Zweck der Stiftung orientiere. Dabei sei aber immer vom rechtmässigen Zweck (gemäss Stiftungsdokumenten und Gesetz) auszugehen. Dies bedinge, dass Beschlüsse des Stiftungsrates, mit welchen der Zweck einer Stiftung geändert werden solle und welche sich somit unmittelbar auf die zweckentsprechende Verwendung und Verwaltung des Stiftungsvermögen auswirkten, einer Rechtmässigkeitsprüfung im Aufsichtsverfahren zugänglich sein müssten. Andernfalls könne sich eine Stiftung nach Belieben von einer privatnützigen in eine gemeinnützige wandeln und umgekehrt und habe die Stiftungsaufsicht die Stiftung ungeprüft aus der Aufsicht zu entlassen bzw unter Aufsicht zu stellen, selbst dann, wenn sich begründete Zweifel an der Rechtmässigkeit der Änderung ergäben.
Der Revisionsrekurs ist im Sinne der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses berechtigt.
Hiezu hat der Senat erwogen:
Gegenstand des Revisionsrekurses und damit auch der nunmehrigen Entscheidung des OGH ist allein der Beschluss des Stiftungsrates der Erstantragsgegnerin vom 5.1.2004, mit dem der Stiftungszweck in einen gemeinnützigen umgewandelt wurde.
Dieser Beschluss wurde vom Landgericht aufgehoben. In Stattgebung des Rekurses der Erstantragsgegnerin änderte das Obergericht den erstinstanzlichen Beschluss im Sinne der Abänderung des Aufhebungsantrages des Antragstellers ab. Zugleich verpflichtet es den Antragsteller zum Ersatz der gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten an die Antragsgegner.
Der Antragsteller wurde schliesslich schuldig erkannt, der Erstantragsgegnerin die Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Ausgehend von diesem Verfahrensgang sind die Antragsgegner zu 2. und 3. in der Sache selbst am Revisionsrekursverfahren nicht mehr beteiligt. Sie wurden laut dem insoweit rechtskräftigen erstinstanzlichen Beschluss nie zu Stiftungsbeiräten bestellt und hatten auch diese Funktion nie inne. Die Statuten der Erstantragsgegnerin in der Fassung vom 5.1.2004 sehen einen Stiftungsbeirat nicht vor. Die Eheleute S*** können somit schon mangels einer Vertretungsbefugnis für die Erstantragsgegnerin auch nicht Adressaten des Aufhebungsbegehrens hinsichtlich des Stiftungsratsbeschlusses vom 5.1.2004 sein.
Ausgehend vom Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens fehlt damit den Antragsgegnern zu 2. und 3. sowohl die Passiv- als auch Prozesslegitimation und war der Revisionsrekurs des Antragstellers, soweit sein Kostenantrag auch gegen diese gerichtet ist, zurückzuweisen.
Die Form- und Inhaltserfordernisse eines Rekurses gegen einen Beschluss, mit dem über einen Sachantrag oder ein Rechtsschutzbegehren einer Partei entschieden wurde, sind allerdings gegenüber denen einer Berufung oder Revision gelockert. Es genügt ein Rechtsmittelvorbringen, aus dem sich ergibt, inwieweit sich er Rekurswerber durch den bekämpften Beschluss für beschwert erachtet und welche Abänderung begehrt wird. Zumindest das Rechtsbegehren eines Rekurswerbers muss deutlich erkennbar sein (LES 2008, 38).
Diesen Kriterien wird die Rechtsmittelschrift des Antragstellers jedenfalls gerecht. Ihr kann klar entnommen werden, dass damit die vom Landgericht abweichende Rechtsansicht des Obergerichtes bekämpft und überdies die Rechtswirksamkeit des Stiftungsratsbeschlusses vom 18.3.2010 zulässigerweise im Aufsichtswege vor allem mit der Begründung bekämpft werde, dass die Zweckänderung schon in Ermangelung eines Änderungs- und Widerrufsvorbehalts in den Statuten unzulässig gewesen sei und die Stiftung damit dem Willen des Stifters entfremdet worden sei (vgl auch LES 2003, 36; LES 2010, 286; LES 2008, 431 ua).
Der OGH hat bei auch nur teilweiser gesetzmässiger Ausführung einer Rechtsrüge die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen ohne Beschränkung auf die im Revisionsrekurs geltend gemachten Gründe zu prüfen. Dies gilt auch dann, wenn bestimmte Rechtsfragen im bisherigen Verfahren nicht erörtert wurden. Diese müssen nur dann den Parteien vorgängig zur Kenntnis gebracht werden, wenn die neuen rechtlichen Gesichtspunkte die Sammlung zusätzlicher Tatsachengrundlagen und damit weitere Feststellungen erfordern (vgl LES 2009, 67). Dies ist, wie noch auszuführen sein wird, hier nicht der Fall.
Die Beteiligtenstellung des Antragstellers als (wirtschaftlicher) Stifter respektive Begünstigter und damit seine Legitimation, die Aufhebung von Stiftungsratsbeschlüssen zu verlangen, bildet im Verfahren keinen Streitpunkt (Art 552 §§ 3, 4 PGR).
Das Rekursgericht wies den Beschlussaufhebungsantrag des Antragstellers ab, weil es die Ansicht vertritt, die Stiftungsaufsicht orientiere sich immer am (aktuellen) Zweck der Stiftung und komme ihr nicht die Kompetenz zu, in Beschlüsse des Stiftungsrates einzugreifen, mit denen der Zweck einer Stiftung (hier auf Gemeinnützigkeit) geändert worden sei. Ein solcher Beschluss sei keine dem Stiftungszweck widersprechende Verwaltung und/oder Verwendung des Stiftungsvermögens.
Der OGH vermag diesem Standpunkt nicht beizutreten.
Unter die Stiftungsaufsicht fallen alle Massnahmen der Verwaltung bzw Geschäftsführung der Stiftung durch ihre Organe. Dem Gericht obliegt eine Rechtmässigkeitskontrolle, in deren Rahmen vor allem zu überprüfen ist, ob die Stiftungsorgane den vom Gesetz und von den Statuten vorgegebenen Handlungsrahmen beachtet haben. Besonderes Augenmerk ist hiebei auf den Stiftungszweck zu richten, der das Wesen und die Identität einer Stiftung prägt. Nach Errichtung der Stiftung ist dieser Zweck von den Stiftungsorganen zu vollziehen. Unter diesem Stiftungszweck kann im Sinne des Art 552 § 29 Abs 3 und 4 PGR nur der rechtmässige Zweck verstanden werden, wie er sich aus der Stiftungsurkunde ergibt oder, bei beschlossenen Zweckänderungen, vor der Beschlussfassung des Stiftungsrates ergeben hat.
Der aus der besonderen Eigenart und Struktur der Rechtsfigur der Stiftung resultierenden gerichtlichen Aufsicht kommt neben der Kontrollfunktion vor allem auch eine Schutz- und Förderfunktion zu. Ihr Umfang wird durch die Rechtsaufsicht begrenzt. Ihr Inhalt wird massgebend durch die dem Gericht gegenüber den Stiftungen obliegende Fürsorge(Obhuts-)pflicht insbesondere auch gegenüber privatnützigen Stiftungen bestimmt. Die Stiftungsaufsicht grenzt die Handlungsfreiheit einer Stiftung ein und soll sicherstellen, dass die Stiftungsverwaltung nur in Übereinstimmung mit dem Gesetz und mit den Statuten tätig wird. Die Stiftungsräte haben im Rahmen der Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens die statutarischen Regelungen und insbesondere den dort niedergelegten Willen des Stifters zu beachten. Die Stiftungsurkunde und insbesondere der darin festgelegte Zweck stellen gewissermassen die Verfassung der Stiftung dar. Deren Veränderungen dürfen nicht willkürlich erfolgen sondern nur unter bestimmten, am Stifterwillen orientierten Voraussetzungen (Art 552 § 16 Abs 1 Z 4, §§ 25, 30, 31, 32; vgl auch Andrick/Suerbaum, Stiftung und Aufsicht [2001] S 48 f, 51 f, 142 f).
Die Stiftungsaufsicht hat also, wie erwähnt, dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird. Sie hat in diesem Rahmen Unregelmässigkeiten und Fehler der Stiftungsverwaltung nicht nur bei der Verwendung des Vermögens sondern auch bei beschlossenen organisatorischen Veränderungen aufzugreifen und die zu deren Behebung erforderlichen Massnahmen anzuordnen. Im Rahmen dieser Anordnungen können auch Stiftungsratsbeschlüsse aufgehoben werden (vgl LES 2005, 174; LES 2005, 410; LES 2002, 320 ua).
Im Lichte dieser Rechtslage wäre es ein unüberbrückbarer Wertungswiderspruch, würde man das Recht der insbesondere auch der Zweckerhaltung einer Stiftung verpflichteten Stiftungsaufsicht in Frage stellen, vom Stiftungsrat beschlossene Zweckänderungen (hier die vollständige Auswechslung des Stiftungszwecks, die der Sache nach auf die Gründung einer neuen Stiftung hinausläuft) auf ihre Gesetzes- und Statutenkonformität zu überprüfen. In der Aufsichtskompetenz des Gerichtes muss es deshalb auch liegen, "Zweckänderungsbeschlüsse" des Stiftungsrates, welche die künftige "zweckentsprechende" Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens bestimmen, gegebenenfalls als gesetz- und/oder statutenwidrig aufzuheben.
Anders als das ch und das ö Stiftungsrecht sieht das liechtensteinische Recht keine verfahrensrechtlichen Bestimmungen für die Änderungen des Stiftungszwecks vor. So kann nach ch Recht eine Änderung der Stiftungsurkunde nur unter den in Art 85, 86 und 86a ZGB erschwerten Voraussetzungen und in einem eigenen vorangegangenen Verfahren erfolgen. Für unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde kennt das ch Recht ein vereinfachtes Verfahren (Art 86b ZGB). Nach dem ö PSG bedarf eine Änderung der Stiftungserklärung der Genehmigung des Gerichtes und wird erst mit deren Eintragung im Firmenbuch wirksam (§ 33 Abs 2, 3 ö PSG).
Die Stiftungsbeteiligten müssen sich durch Anrufung der Stiftungsaufsicht und im Rechtsfürsorgeverfahren gegen die nach ihrer Ansicht gesetz- oder statutenwidrigen Änderungen des Stiftungszwecks zur Wehr setzen können, widrigenfalls ihre Kontrollrechte zur Makulatur verkümmerten und es in der "aufsichtsfreien" Hand des Stiftungsrates läge, allenfalls auch nach seinem Belieben die Stiftung von einer privatnützigen in eine gemeinnützige umzuwandeln bzw vice versa. Dies umso mehr, als Begünstigte einer Stiftung nach der Rechtsprechung des F OGH nicht legitimiert sind, Beschlüsse des Stiftungsrates im ordentlichen Rechtsweg analog den Art 178 f PGR anzufechten bzw auf Feststellung deren Nichtigkeit zu klagen (LES 2010, 84 f; Beschluss des F OGH vom 3.9.2010 zu 2 CG.2007.145).
Nach dem Wortlaut des Art 567 Abs 1 PGR aF bezog sich die richterliche Aufsicht ua auch auf die Anordnung der Organisation und des Zwecks (....) und deren Umwandlung. Davon ausgehend waren damit Begünstigte einer Stiftung berechtigt, gegen statutenwidrige Zweckänderungen durch den Stiftungsrat im Aufsichtswege vorzugehen und die entsprechenden Anordnungen des Aufsichtsgerichtes zu erwirken (vgl Quaderer, Die Rechtsstellung der Anwartschaftsberechtigten bei einer liechtensteinischen Familienstiftung [1999] S 182 f; Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht [2005] S 583 f, 586 f; Müller-Bösch in Richter/Wachter, Handbuch des internationalen Stiftungsrechtes [2007] S 1.063 ff Rz 190 mwN; vgl auch ELG 1973 bis 1978, 2283; LES 1990, 119 ua).
Nichts anderes kann, wie dargelegt, für das mit dem LGBl 2008/220 geschaffene neue liechtensteinische Stiftungsrecht gelten, das auf eine Stärkung der Foundation Governance und damit - im Rahmen der Stiftungsaufsicht - auf eine effizientere Kontrolle der Stiftung durch ihre Beteiligten und auf deren besseren Schutz auch vor einem Fehlverhalten ihrer Organe abzielte.
Damit ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass ein Stiftungsratsbeschluss, mit dem eine Zweckänderung der Stiftung vorgenommen wird, im Rahmen des Aufsichtsverfahrens vom Rechtsfürsorgegericht auf seine Rechtmässigkeit überprüft und allenfalls aufgehoben werden kann.
9.1 Das Landgericht hob den Beschluss des Stiftungsrates vom 5.1.2004 zum einen auf, weil dieser entgegen der statutarischen Bestimmung nicht beglaubigt war. Zum anderen habe sich weder der rechtliche noch der wirtschaftliche Stifter ein Statutenänderungsrecht gemäss Art 559 Abs 4 PGR aF vorbehalten und sei der Stiftungsrat nicht berechtigt gewesen, den privatnützigen Zweck der Stiftung in einen gemeinnützigen umzuwandeln. Es sei auch nicht der Wille des Antragstellers gewesen, dass der (familien-)privatnützige Zweck - einzufügen: zu Lebzeiten des Antragstellers - wegfalle.
Das Obergericht ist ausgehend von seiner vom OGH nicht geteilten Rechtsansicht, wonach die Prüfung einer statutarischen Zweckänderung der Stiftung grundsätzlich nicht in die Kompetenz des Aufsichtsgerichtes falle, auf die Beweis- und Mängelrüge der Erstantragsgegnerin im Rekurs nicht eingetreten, mit der insbesondere die obige Tatsachenfeststellung bekämpft wurde.
Dennoch ist die Rechtssache im Sinne der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses entscheidungsreif, ohne auf die nach der Rekursentscheidung noch offenen Fragen des Formfehlers des Stiftungsratsbeschlusses bzw der allfälligen (rechtswirksamen) Zustimmung des Antragstellers zur Zweckänderung näher einzugehen zu müssen.
9.2 Die Rechtmässigkeit der am 5.1.2004 erfolgten Beschlussfassung des Stiftungsrates der Erstantragsgegnerin ist nach dem zu diesem Zeitpunkt in Kraft gewesenen (alten) Stiftungsrecht zu beurteilen (§ 5 ABGB).
Nun beruft sich die Erstantragsgegnerin zur Rechtfertigung ihres Beschlusses auf das ihrem Stiftungsrat nach Art 13 der Statuten zukommende Änderungsrecht sowie auf den Willen bzw den seinerzeitigen Wunsch des Antragstellers, wonach die Stiftung bereits zu seinen Lebzeiten gemeinnützig werden solle.
Selbst bei Unterstellung dieses Wunsches und seiner rechtswirksamen Erklärung waren die Stiftungsorgane der Erstantragsgegnerin zur Abänderung bzw Auswechslung des Stiftungszwecks bereits zu Lebzeiten des Antragstellers nicht berechtigt.
Nach der jüngeren Rechtsprechung des F OGH zum alten Stiftungsrecht konnte zwar auch dem Stiftungsrat in der Stiftungsurkunde - wie hier - innerhalb gewisser Grenzen ein Statutenänderungsrecht eingeräumt werden, welches auch begünstigungsrelevante Änderungen eines Beistatuts umfasste (LES 2008, 279 f). Diesem Beschluss vom 6.3.2008 zu 1 CG.2006.71 lag allerdings eine (abändernde) Begünstigtenanordnung des Stiftungsrates zugrunde, die den Stiftungszweck als solchen unberührt liess.
Anders verhält es sich mit der hier zu beurteilenden Satzungsänderung, mit der der bis dahin ausschliesslich privatnützige Zweck der Erstantragsgegnerin in einen gemeinnützigen umgewandelt wurde.
Festzuhalten ist zunächst, dass die Statuten der Erstantragsgegnerin kein "freies" Zweckänderungsrecht gemäss Art 559 Abs 4 PGR vorsahen.
Gemäss dem seinerzeit geltenden Art 566 Abs 1 iVm Art 567 PGR konnte der Zweck der Stiftung abgeändert werden, "wenn ihr ursprünglicher Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, sodass die Stiftung dem Willen des Stifters offenbar entfremdet war". Die Stiftungsurkunde konnte auch nach altem Recht vorsehen, dass ein Stiftungsorgan die Änderung des Zwecks vornehmen kann, "wie beispielsweise, wenn der Zweck unerreichbar, unerlaubt oder vernunftwidrig ist" (Art 566 Abs 2 PGR aF).
Damit waren der in den Statuten vorgesehenen "Zweckänderungskompetenz" insbesondere durch den Stiftungsrat enge Grenzen gesetzt (vgl Bösch aaO S 586 f). Aus der Bestimmung des Art 566 Abs 2 PGR und der danach möglichen Änderungsrechte von Seiten der Stiftungsorgane ergaben sich weitreichende Einschränkungen. Demnach konnte der hiezu delegierte Stiftungsrat den statutarischen Zweck der Stiftung nur dann abändern, wenn dieser Zweck - gemäss Art 566 Abs 2 PGR - unerreichbar, unerlaubt oder vernunftwidrig geworden oder wenn ein gleichwertiger zweckvereitelnder Grund eingetreten ist (Bösch aaO S 629 f; Hier, Unternehmensstiftung [1995] S 76 f; Quaderer aaO S 111 f).
Keine dieser Voraussetzungen lag dem nunmehr angefochtenen Stiftungsratsbeschluss vom 5.1.2004 zugrunde. Die vom Stiftungsrat der Erstantragsgegnerin unterstellte nachträgliche Änderung des Willens des Antragstellers (ob dieser Wille rechtswirksam erklärt wurde, kann dahingestellt bleiben), die in den ursprünglichen Statuten keinen Niederschlag fand, konnte damit die am 5.1.2004 beschlossene Zweckänderung der Erstantragsgegnerin, die aus einer eigennützigen Stiftung eine gemeinnützige machte, nicht rechtfertigen. Daran vermag auch die in den Beistatuten vorgesehene Umwandlung in eine gemeinnützige Stiftung erst nach dem Tod des Antragstellers nichts zu ändern.
Das Landgericht hat deshalb den Beschluss des Stiftungsrates vom 5.1.2004 im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob die Formvorschriften für eine solche Beschlussfassung eingehalten wurden bzw ein anfänglicher Formfehler später saniert wurde.
Das neue Stiftungsrecht hat im Übrigen an dieser Rechtslage nichts geändert. Gemäss Art 552 § 31 PGR ist eine Änderung des Stiftungszwecks durch den Stiftungsrat nur zulässig, wenn der Zweck unerreichbar, unerlaubt oder vernunftwidrig geworden ist oder sich die Verhältnisse so geändert haben, dass der Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, sodass die Stiftung dem Willen des Stifters entfremdet ist (Jakob, Die liechtensteinische Stiftung [2009] Rz 289, 519, 521, 524; Heiss in Schauer, KK zum liechtensteinischen Stiftungsrecht Art 552 § 31 Rz 7). Auch unter dem Regime des neuen Stiftungsrechtes wäre somit für den Stiftungsrat der Erstantragsgegnerin kein sachlich gerechtfertigter Grund vorgelegen, den Stiftungszweck grundlegend umzugestalten.
Dem Revisionsrekurs war deshalb im Sinne der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses einschliesslich seiner vom Antragsteller unangefochten gebliebenen Kostenentscheidung Folge zu geben und wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Gegenstand des Rekurs- und Revisionsrekursverfahrens waren ausschliesslich die Punkte 4 und 5 des erstinstanzlichen Beschlusses vom 18.3.2010. Davon ausgehend ist die Erstantragsgegnerin im Rechtsmittelverfahren als zur Gänze unterlegen anzusehen und kann keine Kosten ansprechen. Ein Kostenzuspruch an den Antragsteller erübrigte sich mangels Verzeichnung von Kosten in der Rekursbeantwortung und im Revisionsrekurs (§ 52 Abs 3 ZPO).
Vaduz, 3. Dezember 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat