10 HG. 2009.18
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die Oberstrichter Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Iris Feuerstein, in der Rechtsfürsorgesache der Antragstellerin b. Anstalt, 9492 Eschen, vertreten durch Dr. iur. S., Rechtsanwalt in 9494 Schaan, wegen Bestellung eines Beistands, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 20.08.2009, 10 HG.2009.18, ON 8, mit dem dem Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 11.05.2009, ON 3, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revisionsrekurs wird z u r ü c k g e w i e s e n.
1). Mit dem am 17.04.2009 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz begehrt die Antragstellerin die Bestellung eines Beistandes zur Abwehr von Ansprüchen im Oppositionsprozess vor dem Bezirksgericht Feldkirch zu 11 C 4/09t.
2). Das Erstgericht hat den Antrag zurückgewiesen.
Hiezu führte es ua aus:
"Die Einholung eines Handelsregisterauszuges hat ergeben, dass am 26.03.2009 die b. Anstalt aufgrund des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichtes vom 12.01.2009, 09 KO.2009.233, infolge Abweisung des Antrags auf Durchführung des Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens zur Deckung der Verfahrenskosten im Öffentlichkeitsregister des Fürstentums Liechtenstein gelöscht wurde (ON 2).
Der Antragstellerin fehlt es somit an der Parteifähigkeit. Die mangelnde Parteifähigkeit bildet ein Prozesshindernis, sodass der gegenständliche Antrag zurückzuweisen war.
Auf eine Verbesserung des Antrags konnte verzichtet werden, zumal die Antragstellerin in einem Verfahren zur Bestellung eines Beistands nach Art 141 PGR als Antragsgegnerin zu bezeichnen wäre und als Antragsteller im Sinne der genannten Bestimmung Beteiligter der Verbandsperson in Frage kommt. Im Rahmen der Bestellung eines Beistandes nach Art 141 PGR wäre für die gelöschte Verbandsperson wiederum ein Kurator zu beantragen, damit dieser die gelöschte Verbandsperson im Bestellungsverfahren vertreten kann."
3). Das Fürstliche Obergericht gab dem Rekurs der Antragstellerin keine Folge und führte in seiner Entscheidung ON 8 ua aus:
"Zunächst ist festzuhalten, dass sich das im Rekurs erwähnte Exekutionsverfahren der Antragstellerin zu 5 E 4108/08g des Bezirksgerichtes Feldkirch gegen die E. AG richtet.
Die E. AG hat in ihrer Klage gegen die Antragstellerin zu 11 C 4/09t des Bezirksgerichtes Feldkirch das Urteilsbegehren gestellt, dass der Anspruch, zu dessen Hereinbringung der beklagten Partei wider die klagende Partei mit Beschluss des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 06.02.2009 zu 5 E 4108/08g die Exekution bewilligt wurde, erloschen ist.
Die diesbezügliche Klage datiert vom 02.03.2009.
Die dort beklagte Partei und nunmehr antragstellende Partei hat in zwei vorbereitenden Schriftsätzen, nämlich vom 19.03.2009 und vom 26.03.2009 zur Klage Stellung genommen und jeweils die Klagsabweisung beantragt.
Daraus ist jedenfalls abzuleiten, dass zum Zeitpunkt der Klagseinbringung die Antragstellerin noch nicht im Öffentlichkeitsregister des Fürstentums Liechtenstein gelöscht war. Die Löschung erfolgte am 26.03.2009. Zum Zeitpunkt der Verfassung des ersten vorbereitenden Schriftsatzes zu 11 C 4/09t existierte somit die beklagte Partei noch, während der zweite Schriftsatz am gleichen Tag verfasst wurde als die Löschung im Öffentlichkeitsregister durchgeführt wurde.
Aus dem Antrag ergibt sich auch, dass die Antragstellerin gegenüber der E. AG noch Kostenersatzforderungen hat, weshalb die Klage unberechtigt sei.
Insofern trifft die Ansicht des Erstgerichtes nicht zu, dass es der Antragstellerin an der Parteifähigkeit mangelt. Eine im Öffentlichkeitsregister gelöschte Verbandsperson, die noch über Vermögen verfügt, ist nicht untergegangen. Sie ist erst dann nicht mehr existent, wenn sie über keinerlei Vermögenswerte verfügt (LES 2008, 76, LES 2009, 10 u.a.).
Allerdings bedeutet die Tatsache, dass die Antragstellerin noch Parteifähigkeit besitzt nicht, dass kein Beistand bestellt werden kann. Die gelöschte Verbandsperson verfügt nämlich nicht mehr über ein vertretungsbefugtes Organ, sodass die Bestellung eines Beistands erforderlich ist (LES 2003, 321). Die Parteifähigkeit ist im Übrigen Voraussetzung für eine Beistandbestellung.
Da zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrags auf Bestellung eines Beistandes (ON 1) die Antragstellerin im Öffentlichkeitsregister gelöscht war, konnte sie daher - mangels eines vertretungsbefugten Organs - keinen Antrag einbringen.
Auch wenn im Rechtsfürsorgeverfahren bezüglich formeller Voraussetzungen kein strenger Maßstab anzulegen ist, kann der Antrag auch bei großzügiger Auslegung nicht so verstanden werden, dass dieser von einem Beteiligten eingebracht wurde.
Einerseits wird als "Antragsteller" ausdrücklich die Anstalt bezeichnet und andererseits wird im Antrag davon ausgegangen, dass die Verbandsperson noch nicht gelöscht wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass die Unterfertigung des Antrags mit "C." in der Funktion eines Verwaltungsrates erfolgt ist.
Die Ansicht im Rekurs, die Antragstellerin sei nur "Mitantragsteller" kann aus den oben angeführten Gründen nicht geteilt werden. Das im Rekurs erwähnte Interesse des ehemaligen Verwaltungsrates, einen "begonnenen, aussichtsreichen Prozess zu Ende zu führen" ist durchaus gegeben und berechtigt den ehemaligen Verwaltungsrat als Beteiligten auch, die Bestellung eines Beistandes zu beantragen. Warum Dr. S. ein Interesse zukommt, ist nicht ersichtlich, da dieser behauptet, dass ihm die Antragstellerin, nämlich die b. Anstalt die ‚Vollmacht erteilt' habe. Der Hinweis auf die erteilte Vollmacht genügt in Liechtenstein übrigens ohnehin nicht. Vielmehr wäre es erforderlich, dass eine Vollmacht vorgelegt wird, was nachgeholt werden könnte.
Wenn im Rekurs geltend gemacht wird, dass die Anstalt und C. an den Vertreter Dr. S. herangetreten sei, um einen Beistand zu bestellen, so ist nochmals darauf hinzuweisen, dass C. zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung nicht mehr vertretungsbefugt war und sich weder aus dem Antrag noch aus dem Rekurs (der insofern ohnehin nicht massgebend ist) nicht ergibt, dass C. als Antragsteller auftreten sollte."
4). Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitig überreichte "außerordentliche Revisionsrekurs" der Antragstellerin, mit dem beantragt wird, die Beschlüsse der Unterinstanzen ersatzlos aufzuheben und für die betroffene Verbandsperson, allenfalls nach Bestellung eines Kurators für die betroffene Verbandsperson im Bestellungsverfahren, zur Abwehr von Ansprüchen vor dem BG Feldkirch den bisherigen Vertreter Dr. S. zum Beistand zu bestellen, in eventu für die betroffene Verbandsperson ihren bisherigen Verwaltungsrat C. zum Beistand zu bestellen, in eventu für die betroffene Verbandsperson zur Abwehr von Ansprüchen im Oppositionsverfahren des BG Feldkirch einen Beistand seiner Wahl zu bestellen, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Im Wesentlichen und zusammengefasst macht der Revisionsrekurs geltend:
4.1). Die Antragstellerin sei zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung handlungsfähig und daher berechtigt gewesen, die Bestellung eines Beistandes zu beantragen. Es reiche eine Anregung, um zum Wohle der Pflegebefohlenen tätig zu werden.
Die Oppositionsklage sei der Antragstellerin am 26.02.2009 zugestellt worden, an jenem Tag, an dem der eingebrachte Konkursantrag mangels Masse abgewiesen worden sei.
Da die Verbandsperson nach erfolgter Streiteinlassung zwischenzeitlich gelöscht worden sei, sei für die Fortsetzung des Verfahrens ein Beistand zu bestellen.
Die Parteifähigkeit bestehe jedenfalls bis zum Abschluss eines anhängig gemachten Verfahrens, wenn zum Zeitpunkt der Klagseinbringung Parteifähigkeit gegeben war.
4.2). Im Rechtsfürsorgeverfahren sei ein Tatsachenvorbringen und ein erkennbares Begehren ausreichend. Es sei ausreichend, wenn ein Antrag hinreichend erkennen lasse, welche Entscheidung angestrebt werde. Lediglich Sachvorbringen und Tatsachenbehauptungen seien notwendige Inhalte eines Antrags. Es gehöre nicht zu den Formvoraussetzungen eines Antrags, Antragsteller und Antragsgegner anzuführen. Im Rechtsfürsorgeverfahren habe das Gericht von Amts wegen über die Bestellung eines Kurators im Bestellungsverfahren auf Beistandschaft gem Art 141 PGR zu entscheiden.
5). Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
Gem Art 4 Abs 2 RFVG ist gegen gleichlautende Entscheidungen, Verfügungen, Beschlüsse (Bescheide) des Landgerichtes und Obergerichtes ein weiterer Rechtsmittelzug seitens einer Partei, von hier nicht vorliegenden Ausnahmen gem Art 3 Abs 2 lit a RFVG abgesehen, ausgeschlossen.
Hieraus folgert, dass für den Fall einer konformen Entscheidung der ersten und zweiten Instanz der Rechtsmittelausschluss des Art 4 Abs 2 RFVG (§ 496 Abs 1 ZPO) eingreift (LES 2008, 36; LES 2008, 82 ua). Revisionsrekurse gegen bestätigende Beschlüsse der zweiten Instanz sind daher zurückzuweisen.
Das Fürstliche Landgericht hat mit Beschluss vom 11.05.2009, ON 3, den Antrag auf Bestellung eines Beistandes mangels Parteifähigkeit der Antragstellerin zurückgewiesen.
Das Fürstliche Obergericht hat mit Beschluss vom 20.08.2009, ON 8, dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs der Antragstellerin keine Folge gegeben. Dies zwar nicht aus dem Grund der mangelnden Parteifähigkeit der Antragstellerin, sondern, weil die Antragstellerin im Zeitpunkt des Einlangens des Antrags auf Bestellung eines Beistandes im Öffentlichkeitsregister gelöscht gewesen sei und sie daher mangels eines vertretungsbefugten Organs keinen Antrag einbringen habe können.
Ein bestätigender Beschluss liegt dann vor, wenn in beiden Instanzen die im Gesetz gebotene Erledigungsart übereinstimmte (LES 1993, 42). Für den Fall, dass - wie hier - die erste und zweite Instanz spruchgemäß konform entschieden haben, gilt der Rechtsmittelausschluss unabhängig davon, ob das Rekursgericht den angefochtenen Beschluss aus anderen Erwägungen oder Gründen bestätigt. Entscheidend ist, dass die Entscheidung des Rekursgerichtes zum selben Ergebnis wie die des Erstgerichtes gelangt (LES 2008, 36). Daher liegt nur dann bei bestätigenden Beschlüssen keine Konformität vor, wenn die erste Instanz den Antrag aus einem formellen Grund, zB wegen fehlender Parteifähigkeit zurückweist, die zweite Instanz aber dem Antrag aus materiellen Gründen keine Folge gibt (LES 2009, 14). Dieser Fall ist hier aber nicht gegeben: Beide Untergerichte haben, wenngleich mit unterschiedlicher Begründung, den Antrag übereinstimmend aus einem formellen Grund zurückgewiesen (mangelnde Parteifähigkeit bzw mangelnde Vertretung) und liegen daher konforme Beschlüsse im Sinne des Art 4 Abs 2 RFVG vor.
Der Revisionsrekurs scheitert daher an der Konformatsperre des Art 4 Abs 2 RFVG und war daher zurückzuweisen.
Vaduz, 05. November 2009Fürstlicher Oberster Gerichtshof