10 HG. 2009.160
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Rechtsfürsorgesache der Antragstellerin SF***, vertreten durch ***, als kollektiv vertretungsbefugte Mitglieder des Stiftungsrates, wegen Bestellung einer Revisionsstelle infolge Revisionsrekurses des am Verfahren beteiligten Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes, FL-9490 Vaduz, Aeulestrasse 70, als Stiftungsaufsichtsbehörde, gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 28.1.2010, 10 HG.2009.160-13, mit dem in Stattgebung des Rekurses des Verfahrensbeteiligten der Beschluss des F Landgerichtes vom 15.10.2009 (ON 4) abgeändert und für die Antragstellerin eine Revisionsstelle bestimmt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revisionsrekurs wird z u r ü c k g e w i e s e n .
Der für die nunmehr dem OGH obliegende Entscheidung massgebliche Sachverhalt und Verfahrensgang lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Mit ihrer Eingabe vom 14.9.2009 beantragte die im Öffentlichkeitsregister eingetragene und nach ihrem Vorbringen gemäss den Art 107 Abs 4a, 552 § 27 PGR revisionsstellenpflichtige Antragstellerin die Bestellung einer namentlich genannten Gesellschaft als Revisionsstelle. Dies mit der Begründung, die Stiftung sei gemeinnützig und unterliege der Stiftungsaufsicht.
Die zur Stellungnahme aufgeforderte Stiftungsaufsichtsbehörde (das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt; im Folgenden nur: GBOERA) erhob dagegen keine Einwände.
Dennoch wies das Landgericht mit seinem Beschluss vom 15.10.2009 den Antrag der Stiftung ab. Ausgehend von deren - näher wiedergegebenen - statutarischen Zweck sei die Stiftung nicht als gemeinnützig anzusehen.
Dem dagegen vom GBOERA erhobenen Rekurs gab das Obergericht mit seinem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 28.1.2010 Folge und bestellte die vorgeschlagene Gesellschaft als Revisionsstelle für die Antragstellerin.
Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung ua - wörtlich - wie folgt (wobei in weiterer Folge jeweils nur die Paragraphen zu Art 552 PGR zitiert werden):
"Gemäss § 21 PGR ist das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt als Stiftungsaufsichtsbehörde berechtigt, die Richtigkeit der hinterlegten Gründungs- und Änderungsanzeigen zu überprüfen (siehe auch subsidiär Art 986 PGR). Zu diesem Zweck kann es von der Stiftung Auskünfte verlangen und im Wege des Kontrollorgans oder, wenn ein solches nicht eingerichtet ist, im Wege eines beauftragten Dritten in die Stiftungsdokumente Einsicht nehmen, soweit dies zur Überprüfung erforderlich ist (Abs 1). Stellt sich heraus, dass die Stiftung einer Eintragungspflicht unterliegt, so ist die Eintragung vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt unter Anwendung von § 19 Abs 4 vorzunehmen. Ergibt die Überprüfung, dass die Stiftung der Aufsicht gemäss § 29 unterliegt, hat die Stiftungsaufsichtsbehörde erforderlichenfalls die entsprechenden Massnahmen zu treffen (Abs 3).
Gemeinnützige Stiftungen (und bestimmte privatnützige Stiftungen) sind gemäss § 14 Abs 4 PGR in das Öffentlichkeitsregister einzutragen und erlangen durch die Eintragung das Recht der Persönlichkeit. Die Befugnis, die Eintragung ins Öffentlichkeitsregister zu beantragen, steht nicht nur dem Stiftungsrat, sondern auch dem Repräsentanten zu (§ 19 Abs 1 PGR).
Solche Stiftungen stehen unter der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde, also des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes (§ 29 Abs 1 PGR). Für jede gemäss § 29 PGR der Aufsicht der Stiftungsbehörde unterstehende Stiftung bestellt das Gericht im Rechtsfürsorgeverfahren eine Revisionsstelle nach Art. 191 a Abs 1. Die Stiftungsaufsichtsbehörde hat in diesem Verfahren Parteistellung (§ 27 Abs 1 PGR).
Für die Beurteilung, ob die Änderungsanzeige bezüglich der Gemeinnützigkeit richtig ist, ist ausschliesslich das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zuständig (§ 21 PGR). Dies ergibt sich klar daraus, dass das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zum Zwecke der Prüfung der Richtigkeit dieser Gründungs- und Änderungsanzeigen entsprechende Auskünfte von der Stiftung verlangen und Erhebungen durchführen kann.
Das Gericht hat daher zwingend davon auszugehen, dass die antragstellende Stiftung der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterliegt und das Gericht daher nur zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für die beantragte Revisionsstelle im Sinne des § 27 Abs 2 PGR vorliegen.
Die Antragsgegnerin hat ausserdem gegenüber der Antragstellerin bestätigt, dass sie unter der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde gemäss § 29 PGR steht. Auch im Hinblick darauf muss davon ausgegangen werden, dass die antragstellende Partei nunmehr eine gemeinnützige Stiftung ist.
Es widerspräche dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn entgegen der Vorgangsweise des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes, das von einer gemeinnützigen Stiftung ausgeht und dies auch bestätigt hat, das Gericht eine andere Ansicht verträte (StGH 2001/72 vom 24.6.2002, StGH 2002/87 vom 14.4.2003 u.a.).
Da die Voraussetzungen für die Bestellung der beantragten Revisionsstelle vorliegen, ist in Abänderung des bekämpften Beschlusses diese Revisionsstelle zu bestellen.
Der Rekurs ist daher schon aus den angeführten Gründen berechtigt, sodass sich ein Eingehen auf die weiteren Argumente erübrigt.
Nur zur erstgerichtlichen Ansicht, massgebend sei der im Register eingetragene Stiftungszweck, wird auf folgendes hingewiesen:
Gemäss § 2 Abs 2 PGR ist eine gemeinnützige Stiftung eine solche, deren Tätigkeit nach der "Stiftungserklärung" ganz oder überwiegend gemeinnützigen Zwecken nach Art. 107 Abs 4 a PGR zu dienen bestimmt ist, wenn es sich nicht um eine Familienstiftung handelt. Unter Stiftungserklärung ist aber nicht nur die ursprüngliche Stiftungsurkunde, mit der die Stiftung errichtet wurde, sondern sind alle massgeblichen Stiftungsurkunden zu verstehen, die den Stiftungszweck betreffen. Es ist nämlich durchaus denkbar, dass bei der Errichtung der Stiftung ein privatnütziger Zweck vorgesehen ist, dieser Zweck in der Folge jedoch wegfällt und daher allenfalls ein gemeinnütziger Zweck verfolgt wird (Heiss in Kurzkommentar zum Liechtensteinischen Stiftungsrecht, Martin Schauer, S 22 und 23 bzw. Rz 7 ff zu § 2; ebenso Rz 13 und 14 zu § 14)."
Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der fristgerecht erhobene Revisionsrekurs des GBOERA, das sie "hinsichtlich der rechtlichen Begründung" anzufechten erklärt und deren Aufhebung "im Ausmass der Anfechtung" begehrt.
Auf das Wesentliche zusammengefasst erachtet sich die Revisionsrekurswerberin nicht durch die ohnehin über ihren Antrag erfolgte Bestellung einer Revisionsstelle sondern nur durch einzelne Passagen der rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichtes für beschwert. Entgegen der Rechtsmeinung des Obergerichtes seien insbesondere die §§ 21 ff PGR nicht auf gemeinnützige aufsichtspflichtige Stiftungen anwendbar und damit auch die Auffassung unrichtig, wonach ausschliesslich das GBOERA eine Änderungsanzeige bezüglich der Gemeinnützigkeit zu prüfen habe. Richtigerweise müsse sich die Stiftungsaufsichtsbehörde gemäss § 29 PGR primär auf die Beurteilung der (gemeinnützigen) Zweckausrichtung einer Stiftung durch die verantwortlichen Stiftungsräte verlassen.
Dieser Revisionsrekurs wurde der Antragstellerin "zur allfälligen Gegenäusserung" zugestellt. In dieser Äusserung beantragte die Stiftung primär die Zurückweisung des Revisionsrekurses, der mangels Beschwer durch den Spruch der Rekursentscheidung unzulässig sei, und hilfsweise dessen Abweisung. Mit den Verfahrenskosten sei jedenfalls das Land Liechtenstein zu belasten.
Hiezu hat der Senat erwogen:
Der Revisionsrekurs muss mangels Beschwer zurückgewiesen werden.
Das GBOERA ist, wie bereits die Anfechtungserklärung und der unbestimmte Rechtsmittelantrag zeigen, durch den ihrem Rekursantrag vollinhaltlich stattgebenden Spruch der Rekursentscheidung nicht beschwert. Sie fühlt sich allein durch einzelne, überdies nicht entscheidungswesentliche Teile der rechtlichen Beurteilung des Obergerichtes in ihrer Rechtsstellung vor allem dahin betroffen, dass sie entgegen der Rechtsauffassung des Rekursgerichtes nicht (allein) verpflichtet sei, die Richtigkeit einer Änderungsanzeige bezüglich der Gemeinnützigkeit einer Stiftung zu prüfen, zu diesem Zweck Erhebungen durchzuführen und Auskünfte von der Stiftung zu verlangen.
Nach herrschender öLehre und Rechtsprechung und auch jener des F OGH reicht, von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen, eine bloss aus den Gründen einer Entscheidung, die dem Antrag des Rechtsmittelwerbers voll stattgegeben hat, abgeleitete Beschwer nicht aus. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn sich diese Entscheidung auf andere und vom Rechtsmittelwerber abgelehnte Erwägungen stützt, von diesem also nur die rechtliche Qualifikation bekämpft wird (Fasching in Fasching/Konecny² IV/1 Einl. Rz 102 mwN; RS0041929; RS0043947; LES 2009, 317; LES 2008, 338; LES 2008, 316 uva).
Die Beschwer ist eine besondere Form des Rechtsschutzinteresses für das Rechtsmittelverfahren, die somit nur dann zu bejahen ist, wenn ein Rechtsmittelwerber in seinem Rechtsschutzbegehren durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt wird. Dies wird in der öRechtsprechung ua auch damit begründet, dass Rechtsmittelgerichte nicht dazu eingerichtet sind, für die konkrete Entscheidung rein theoretische Fragen zu erörtern (SZ 49/22; SZ 61/6 ua).
Diese Prozessvoraussetzung hat auch für die Stiftungsaufsichtsbehörde zu gelten, der gemäss § 27 Abs 1 PGR im Rechtsfürsorgeverfahren zur Bestellung einer Revisionsstelle die Parteistellung zukommt.
Fehlt die Beschwer, muss das Rechtsmittel zurückgewiesen werden.
Der Revisionsrekurs müsste im Übrigen schon wegen der - nicht verbesserungsfähigen - Unbestimmtheit der Anfechtungserklärung (hinsichtlich der rechtlichen Begründung) sowie des Rechtsmittelantrages (Aufhebung im Ausmass der Anfechtung) der Zurückweisung verfallen, die auch im Zusammenhalt mit den umfangreichen Rechtsmittelausführungen nicht eindeutig erkennen lassen, welche (konkrete) Abänderung in der rechtlichen Begründung der Rekursentscheidung nun eigentlich begehrt wird (vgl Kodek in Rechberger³ § 526 Rz 2 mwN).
Es war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Eine Kostenentscheidung erübrigte sich mangels Verzeichnung von Kosten durch die Parteien.
Vaduz, am 7. Mai 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat