10 HG. 2009.159
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic.iur. Rolf Sele, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Rechtssache des Antragstellers MB***, vertreten durch WG*** wider die Antragsgegner 1. ADB***, vertreten durch PM***, 2. FA***, vertreten durch PM***, 3. GB*** als Stiftungsaufsichtsbehörde, wegen Antrag auf Akteneinsicht, infolge Revisionsrekurses des Erstantragsgegners gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 25.08.2011, 10 HG.2009.159, ON 58, mit dem dem Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 13.05.2011, ON 48, Folge gegeben wurde und der erstgerichtliche Beschluss dahin abgeändert wurde, dass dem Antragsteller Akteneinsicht in den Akt 10 HG.2009.159 gewährt wird, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revisionsrekurs wird z u r ü c k g e w i e s e n.
Der Erstantragsgegner ist schuldig, dem Antragsteller die mit CHF 1.413,43 binnen 4 Wochen zu Handen der Vertreter des Antragstellers zu bezahlen.
1.1.
2.1. Die FA*** (im Folgenden Stiftung oder Zweitantragsgegnerin) wurde gemäss Errichtungsurkunde vom 25.03.1994 durch EM*** sowie CB*** errichtet. Die Stiftungsurkunden wurden beim Öffentlichkeitsregisteramt hinterlegt. Als Stiftungsräte waren CB*** und seine Ehegattin EM*** sowie HG*** bestellt. Als Zweck der Stiftung ist in den Statuten ausgeführt, dass er in der Aufrechterhaltung, der Bewahrung, dem Schutz, der Restaurierung, der Analyse, der Ausstellung und Bekanntmachung der Bücher und Dokumente, die das Archiv der GP*** bilden, liegt. Nach den Statuten war als Stiftungspräsidentin auf Lebenszeit DM*** vorgesehen, der in diesem Amt der älteste Sohn DMB*** nachfolgen sollte. Nach dessen Tod stehe das Recht auf Nachfolge im Amt des Stiftungspräsidenten dessen direkten Nachkommen, vorzüglich männlichen Geschlechtes, zu, sohin dem ältesten Sohn DM***. Bei Wegfall einer Linie sollte die nächste Seitenlinie zum Zuge kommen, dies wäre der nächstälteste Sohn, der Antragsteller DC*** . DCS*** verstarb am 16.06.1999, DE*** am 08.12.2007. Für die Auflösung der Stiftung war statutarisch festgehalten, dass das Eigentum am Archiv sowie an den anderen Vermögenswerten an eine andere entsprechende Stiftung oder analoge private Institution übertragen werden muss, die denselben Zweck verfolgt. Neben dem Archiv samt Möbeln und Truhen wurden auch beträchtliche Vermögen in die Stiftung eingebracht. Mit Beschluss vom 24.04.2001 verfügte der Stiftungsrat, dem damals nach dem Tod von DC*** der älteste Sohn M*** , die Präsidentin DE*** und HG*** angehörten, die Auflösung der Stiftung P*** und die Liquidation und stellte fest, dass die Archive im Eigentum von DE*** stünden.
2.2. Am 29.09.2005 leitete der Antragsteller (hier Erstantragsgegner) mit der Behauptung, dass die Stiftung über Vermögen verfüge und deshalb noch Rechtspersönlichkeit habe, ein Regierungsverfahren im Hinblick auf die Stiftungsaufsicht ein. Da die Kompetenz (gemeinnützige Stiftung - Familienstiftung) nicht klar war, brachte der Antragsteller am 10.10.2007 weiters beim Fürstlichen Landgericht einen Antrag auf Einleitung der Stiftungsaufsicht ein. Schliesslich wurde vom Obersten Gerichtshof die Rechtsfürsorgesache dem Staatsgerichtshof zur Lösung eines positiven Kompetenzkonfliktes mit dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Der Staatsgerichtshof entschied mit Urteil vom 09.12.2008, dass die Stiftung der Regierungsaufsicht untersteht. Er begründete dies damit, dass keine Ausnahme gemäss Art. 564 Abs 1 PGR alt vorliege, weil es sich weder um eine Stiftung handle, die nur Vermögen verwalte und die Erträgnisse verteile, noch um eine reine oder gemischte Familienstiftung oder eine Stiftung als deren Genussberechtigte bestimmte oder bestimmbare natürliche oder juristische Personen, Firmen oder deren Rechtsnachfolger bezeichnet seien.
2.3. Mit Schriftsatz vom 14.09.2009 stellte CB*** beim Landgericht folgende Anträge:
"Das Fürstliche Landgericht wolle die gerichtliche Stiftungsaufsicht über die betroffene Stiftung FA*** begründen sowie über konkrete Aufsichtsmassnahmen entscheiden.
Insbesondere wolle es die Liquidation und Auflösung der betroffenen Stiftung sowie die zugehörigen Beschlüsse in den Jahren 2000/2001 als gesetz- und statutenwidrig und damit unwirksam feststellen in eventu aufheben, Massnahmen zur Rückführung der entzogenen Vermögenswerte treffen, einen neuen Stiftungsrat bestellen und den Antragsteller als neuen Präsidenten der betroffenen Stiftung bestätigen, sowie die Stiftung als gemeinnützig eintragen; aber auch alle anderen gebotenen Massnahmen treffen."
2.4. Diese Anträge wurden zunächst vom Erstgericht zurück- und im zweiten Rechtsgang abgewiesen.
2.5. Das Fürstliche Obergericht hat in der Folge den abweisenden Beschluss aufgehoben, wogegen Revisionsrekurs eingebracht wurde.
2.6. Der Oberste Gerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 1.4.2011, ON 38, dem Revisionsrekurs Folge gegeben. Dem Fürstlichen Obergericht wurde aufgetragen, über den Rekurs des Antragstellers unter Zugrundelegung der vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof ausgesprochenen Rechtsmeinung zu entscheiden.
2.7. Am 12.5.2011 hat das Fürstliche Obergericht dem Rekurs des Antragstellers (ON 22) keine Folge gegeben, da im Hinblick auf die bindende Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes davon auszugehen sei, dass der Antragsteller zur Beantragung stiftungsaufsichtsrechtlicher Massnahmen gemäss Art. 552 § 29 Abs 4 PGR nicht legitimiert sei.
Beim Fürstlichen Landgericht sei unter 14 Ur.2010.133 aufgrund einer Sachverhaltsdarstellung vom 29.03.2010 des CB*** des Bruders des Antragstellers, gegen letzteren (also den Antragsteller im Akteneinsichtsverfahren) wegen des Verdachtes der Untreue nach § 153 Abs 2 StGB anhängig gewesen. PM*** als Kollisionskurator der Stiftung habe diese im Strafverfahren vertreten. Nach Zurückweisung von Subsidiaranträgen sei das Strafverfahren rechtskräftig beendet worden. Über weitere Information verfüge der Antragsteller nicht. Es sei denkbar, dass eine oder mehrere Instanzen davon ausgehen würden, dass die Stiftung noch existiere. Der Antragsteller vertrete die Ansicht, dass die Stiftung nach spanischem Recht verboten sei, da sie ihren Hauptzweck in Spanien hätte haben sollen und deshalb in Spanien nicht errichtet hätte werden müssen. Die Stiftung habe, da diese nach spanischem Recht nicht anerkannt und als inexistent behandelt worden sei, das Archiv der xxxx nicht erwerben können. Ebenso wäre es unzulässig gewesen, dieses aus Spanien zu entfernen. Der Stiftungszweck sei von Anfang an unmöglich gewesen. Sollte die Stiftung noch existieren bzw. rechtswirksam entstanden sein, sei zu berücksichtigen, dass diese im Wesentlichen eine Stiftung zu Gunsten des jeweiligen CP*** Präsident der Stiftung, sei. Die Nachfolgeregelungen des Präsidenten würden auf das Majoratserbe gründen. Gemäss Art. 7 der Statuten von 1995 habe der Stiftungsrat aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und einem liechtensteinischen Mitglied, das die Anforderungen nach Art.180a PGR erfülle, bestanden. Präsident sei die Mutter, DE*** des Antragstellers gewesen und nach deren Tod der Antragsteller selbst. Die beiden Familienmitglieder im Stiftungsrat hätten das liechtensteinische Stiftungsratsmitglied jederzeit ohne Begründung seines Amtes entheben können. Nach Art. 7 Abs 6 der Statuten habe der Präsident Stichentscheid und entscheide alleine über den dritten Stiftungsrat. Der Präsident habe weiters das Recht, einen neuen Stiftungszweck hinzuzufügen einschliesslich seiner eigenen Begünstigung. Die liquiden Vermögensmittel seien zum Vorteil des jeweiligen Präsidenten. Die Stifter hätten die Stiftung mit Mitteln ausgestattet, die weit über die zur Erhaltung des Archivs notwendigen Mitteln hinausgehen. Der Präsident erhalte bis zu 2.5 % des Vermögens als jährliches Einkommen. Die Ausbezahlung des Honorars stehe in keinem Zusammenhang mit konkreten Tätigkeiten. Es handle sich sohin materiell gesehen um eine Begünstigung des Präsidenten. Dies sei von den Stiftern bewusst so ausgestaltet gewesen. Gemäss Art. 9 Abs 2 der Statuten 1995 verwalte und verwende der Präsident das Stiftungsvermögen frei und nach eigenem Ermessen. Der Antragsteller als aktueller CP*** sei der Vorsitzende des Stiftungsrates und Begünstigungsberechtigter im Sinne von Art. 552 § 6 Abs 1 PGR. Dem Antragsteller komme sohin Parteistellung im Sinne von Art. 2 Abs 1 Z 3 AusserStrG zu, sodass begünstigungsrelevante Änderungen sich auf die rechtlich geschützte Stellung des Antragstellers auswirken würden und es sei davon auszugehen, dass gemäss den Statuten aus dem Jahre 1995 ohnehin niemand anderes Präsident des Stiftungsrates sein könne.
Die betroffene Stiftung sei aufgelöst und verfüge daher über keine Stiftungsräte mehr. Die rechtlichen Interessen würden durch den gerichtlich bestellten Kurator PM*** vertreten. Der Antragsteller habe keine Rechtsstellung mehr in Bezug auf die betroffene Stiftung. Der Antragsteller und seine Nachkommen hätten aufgrund der rechts- und statutenwidrigen Liquidation und Auflösung der betroffenen Stiftung samt Zugriff auf das Stiftungsvermögen gemäss Art. Vl der Statuten vom 29.03.2004 rückwirkend jedes Recht in Bezug auf die Stiftung verloren. Dies sei spätestens seit 2001 der Fall. Dass die liquiden Vermögenswerte der betroffenen Stiftung hauptsächlich zum Vorteil des jeweiligen Präsidenten gewesen seien, stünde in krassem Widerspruch zum statutarischen Stiftungszweck und zeuge einmal mehr von der Hinwegsetzung über den schriftlich festgelegten Stifterwillen.
Die Antragsgegnerin zu 2. verzichtete auf eine Gegenäusserung, ON 45.
Die Antragsgegnerin zu 3. erhob gegen die Gewährung der Akteneinsicht keine Einwände (ON 46).
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht den Antrag auf Akteneinsicht abgewiesen und folgendes festgestellt:
7.1. Mit Ernennungsurkunde vom 25.04.2006 erhielt der Antragsteller den Titel eines CP*** und Granden von Spanien.
Gemäss Klausel IX der Statuten vom 26.05.1995 ist der Vorsitzende der Stiftung auf Lebenszeit DE***. Nachfolger in diesem Amt war ihr Sohn, MB*** (= der Antragsteller).
Der Stiftungszweck umfasst Unterhalt, Verwahrung, Schutz, Restaurierung, Studium, Ausstellung, Präsentation und Verbreitung der Bücher und Dokumente, aus denen das AP*** besteht.
Ob der Antragsteller Begünstigungsberechtigter der Stiftung war, kann - mangels Bescheinigungsmittel - nicht festgestellt werden.
7.2. Rechtlich erwog es:
Mit Zustimmung beider Parteien können nach § 219 Abs 2 ZPO auch Dritte von den Prozessakten Einsicht nehmen und Abschriften erheben. Fehlt eine solche Zustimmung, so kann einem Dritten, insoweit er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, eine solche Einsicht- und Abschriftnahme gestattet werden. Gegenständlich liegt eine Zustimmung aller Parteien im gegenständlichen Verfahren nicht vor, zumal der Antragsgegner zu 1. sich gegen die Einsichtnahme in den Gerichtsakt aussprach.
Gegenständlich begründet der Antragsteller sein rechtliches Interesse dahingehend, dass die Neubestellung von Stiftungsräten und begünstigungsrelevante Änderungen einen Eingriff in die Stellung des Antragstellers bedeuten würden, zumal niemand anderes Präsident des Stiftungsrates als er sein könne, da er der derzeitige CP*** sei. Zuvor führt er aus, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich gewesen sei. Der Antragsteller geht nun selbst davon aus, dass die Stiftung nicht mehr existiert. Folglich wendet der Antragsgegner zu 1. richtig ein, dass die Stiftung aufgelöst wurde und damit über keine Stiftungsräte mehr verfügt und deshalb durch einen bestellten Kurator vertreten wird. Die Rechtsstellung des Stiftungsrates hat somit der Antragsteller mit Auflösung der Stiftung verloren. Dem Antragsteller gelang es nicht, ein rechtliches Interesse zu bescheinigen. Er behauptet nicht einmal, dass die Stiftung trotz erfolgter Auflösung immer noch Rechtspersönlichkeit besitzt und führt auch in keiner Weise aus, warum der Stiftung immer noch Rechtspersönlichkeit zukommt. Folglich scheint es, dass der Antragsteller als ehemaliger Präsident des Stiftungsrats selbst keine Umstände darlegen kann, dass die Stiftung Rechtspersönlichkeit hat und er als Stiftungsrat wieder einzusetzen ist.
Dem Antrag ist daher nicht stattzugeben.
Im Wesentlichen und zusammengefasst begründet das Fürstliche Obergericht seinen Beschluss wie folgt:
8.1. Die Tatsache der Auflösung der Stiftung mit Beschluss des Stiftungsrates vom 24.4.2001, ändere nichts an der Rechtspersönlichkeit und somit der Parteifähigkeit der Zweitantragsgegnerin, da keine Vollbeendigung vorliege. Davon wurde sei gegenständlichen Aufsichtsverfahren von allen Instanzen ausgegangen, wofür auch der Umstand spreche, dass die Stiftung durch einen Kurator vertreten sei. Würde der Stiftung die Parteifähigkeit fehlen, käme auch eine Kuratorbestellung nicht in Betracht.
8.2. Nach Ansicht des Rekursgerichtes müsse das rechtliche Interesse an der Akteneinsicht auch zum Zeitpunkt der Rekursentscheidung vorliegen. Da das Zivilverfahren zu diesem Zeitpunkt rechtskräftig abgeschlossen sei, seien auch die datenschutzrechtlichen Interessen der Parteien zu wahren und die gemäss Art. 23 Abs 1 lit 4 DSG vorgesehenen Erwägungen und Interessenabwägungen des Datenschutzes anzustellen (LES 2005, 56).
8.3. Wenn auch das gegenständliche Stiftungsaufsichtsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei, sei jenes vor der Stiftungsaufsichtsbehörde noch anhängig. Hierzu komme, dass diese auch ohne Antrag eines Beteiligten beim Richter einen Antrag im Ausserstreitverfahren hinsichtlich bestimmter repressiver Massnahmen stellen könne und insofern der nunmehrige Rekurswerber ein rechtliches Interesse daran habe zu erfahren, welchen Standpunkt der Erstantragsgegner im gegenständlichen Abberufungsverfahren eingenommen habe. Würde dem Rekurswerber keine Akteneinsicht gewährt werden, hätte sein Bruder, nämlich der Erstantragsgegner einen erheblichen Informationsvorsprung im Verwaltungsverfahren bzw im Verfahren vor der Stiftungsaufsichtsbehörde.
8.4. Solange der Stiftung Rechtspersönlichkeit zukomme bedürfe sie auch entsprechender Organe. Dabei sei vor allem zu berücksichtigen, dass der Rekurswerber als statutarischer Präsident des Stiftungsrates bei der Bestellung von Stiftungsorganen zumindest nicht unberücksichtigt bleiben könne.
8.5. Das rechtliche Interesse an einer Akteneinsicht müsse nicht an der in Prozessakten behandelten Sache bestehen. Es sei auch gleichgültig, ob das Interesse an einer Durchsetzung oder einer Abwehr eines erhobenen privatrechtlichen Anspruches usw bestehe. Das rechtliche Interesse könne auch darin bestehen, dass für den Antragsteller ungünstige Umstände erkannt würden.
8.6. Gerade der Umstand, dass der Antragsteller als statutarischer Stiftungspräsident ein rechtliches Interesse daran habe, welche Argumente der Erstantragsgegner im gegenständlichen Verfahren vorgetragen habe, um sein Vorgehen im Stiftungsaufsichtsverfahren vor der Stiftungsaufsichtsbehörde beurteilen zu können, rechtfertige es, ihm die Akteneinsicht zu gewähren.
Datenschutzrechtliche Hindernisse hiefür liegen nicht vor und werden solche auch nicht geltend gemacht.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt der Revisionsrekurs aus:
9.1. Der Antragsteller habe seinen Antrag auf Akteneinsicht explizit mit seiner Parteistellung im Sinne von Art 2 Abs 1 Z 3 AussStrG begründet. Er sei der Vorsitzende des Stiftungsrats und darüber hinaus noch Begünstigungsberechtigter der betroffenen Stiftung. Er mache gar kein rechtliches Interesse im Sinne des § 219 ZPO, wie es nun in der angefochtenen Rekursentscheidung bejaht werde, geltend. Es gebe weder eine Behauptungs- noch eine Sachverhaltsgrundlage für die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, mit welchem ein rechtliches Interesse des Antragstellers begründet werde.
9.2. Es sei unbestrittenes Faktum, dass die Stiftung mit Beschluss vom 24.04.2001, damit noch zu Lebzeiten der Mutter der Streitteile als Präsidentin, aufgelöst worden sei. Mit der Auflösung, die nicht mit der Vollbeendigung der Stiftung gleichzusetzen sei, verliere der Stiftungsrat seine Organstellung. Ab diesem Zeitpunkt werde die Stiftung durch die Liquidatorin vertreten. Mangels gesetzlicher Organe werde die betroffene Stiftung daher durch den gerichtlich bestellten Kurator vertreten.
Der Antragsteller, der kein Organmitglied mehr sei, könne sich nicht auf die Organeigenschaft berufen, um seine Parteistellung zu begründen. Ebenso wenig sei er Begünstigungsberechtigter. Nach Beendigung des Stiftungsaufsichtsverfahrens bestehe ohnehin kein rechtliches Interesse mehr an der Geltendmachung einer Parteistellung. Die Akteneinsicht sei mit der Massgabe zu verstehen, dass Nichtparteien die Zustimmung aller Parteien benötigen würden. Daher könne dem Antragsteller keine Akteneinsicht gewährt werden.
9.3. Ein reines Informationsbedürfnis, sonstige eigene Interessen oder ein rein wirtschaftliches Interesse reichten nicht aus. Mit dem Argument "Informationsvorsprung der Verfahrensparteien" müsse jedem Dritten in jeden Verfahrensakt Einsicht gewährt werden. Es bestehe keine Notwendigkeit oder Erforderlichkeit, dass der Antragsteller den Akteninhalt kennen lerne.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Gegenäusserung des Antragstellers aus:
10.1. Der OGH habe in der gegenständlichen Angelegenheit in seiner Entscheidung vom 01.04.2011 im Wesentlichen ausgesprochen, dass es sich beim Revisionsrekurswerber nicht um einen Stiftungsbeteiligten im Sinne von Art 29 Abs 4 StiftG handle. Damit sei dieser zu einem Revisionsrekurs nicht legitimiert.
10.2. Das Obergericht sei in seiner Rechtsansicht vollkommen frei, der Revisionsrekurswerber habe keinen Anspruch auf eine bestimmte Begründung durch das Fürstliche Obergericht. Der Revisionsrekursgegner rüge vorsichtshalber die Rechtansicht des Obergerichts und weise darauf hin, dass er sie grundsätzlich nicht teile. Das Fürstliche Obergericht hätte die Entscheidung dahingehend begründen müssen, dass dem Revisionsrekursgegner die Parteistellung in der gegenständlichen Angelegenheit im Sinne von Art 2 Abs 1 Z 3 AussStrG zukomme.
10.3. Der Revisionsrekursgegner habe bis anhin keine Möglichkeit gehabt, zur Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichts (§ 219 ZPO) Stellung zu nehmen. Er bringe daher neu vor, dass das rechtliche Interesse des Revisionsrekursgegners - in eventu - damit begründet werde, dass er als statutarischer Stiftungspräsident ein rechtliches Interesse daran habe, welche Argumente der Erstantragsgegner im gegenständlichen Verfahren vorgetragen habe, um sein Vorgehen im Stiftungsaufsichtsverfahren (richtig: vor der Regierung) beurteilen zu können.
11.1. Der Revisionsrekurs des Erstantragsgegners ist unzulässig: Schon in der dem gegenständlichen Akteneinsichtsantrag zugrunde liegenden Rechtssache ergangenen Entscheidung vom 1.4.2011, ON 38, hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof den Erstantragsgegner und nunmehrigen Revisionsrekurswerber ausdrücklich als nicht antragslegitimiert angesehen, zumal der Kreis der Stiftungsbeteiligten gem § 3 StiftG als jener Personenkreis aufzufassen ist, der ausschliesslich zu einer Antragstellung für ein aufsichtsrechtliches Verfahren gem § 29 Abs 4 StiftG legitimiert ist. Der Erstantragsgegner ist aber nicht Stiftungsbeteiligter, wie in jener Entscheidung festgehalten wurde.
11.2. Fehlte es dem Revisionsrekurswerber freilich schon zur Einleitung jenes Verfahrens, in dessen Akt nun der Antragsteller Einsicht begehrt, an einer Antragslegitimation, so ist er durch die eine Akteneinsicht gewährende Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts nicht nur nicht beschwert, es fehlt ihm auch die Rechtsmittellegitimation: Wer unzulässig - mangels der für ein Ausserstreitverfahren erforderlichen Antragslegitimation (Art 2 AussStrG) - ein Verfahren einleitet, dem kommt auch eine Rechtsmittellegitimation gegen eine gerichtliche Entscheidung, mit der einem Dritten Akteneinsicht in gerade diesen Gerichtsakt gewährt wird, nicht zu. Im gegenständlichen Fall fehlte dem Erstantragsgegner im Verfahren die Eignung als Stiftungsbeteiligter und daher die Antragsberechtigung. Er vermag daher auch nicht gegen eine die Akteneinsicht in dieses Verfahren gewährende Entscheidung zu rekurrieren.
11.3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art 78 AussStrG.
Vaduz, am 07.12.2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat