10 HG. 2009.104
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die Oberstrichter Prof. Dr. Reinhold Hotz, lic. iur. Marcel Telser, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Rechtssache des Antragstellers DB***, vertreten durch die Advocatur Sprenger & Partner AG, FL-9495 Triesen, wider die Antragsgegner 1. LF***, vertreten durch Dr. iur. Karlheinz Ritter und lic. iur. Cornelia Ritter, Rechtsanwälte in FL-9490 Vaduz, 2. PA***, 3. CR***, und 4. CT***, wegen Abberufung der Stiftungsräte (Streitwert CHF 30.000,--) infolge Revisionsrekurses der Erstantragsgegnerin gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 1.4.2010, 10 HG.2009.104-21, mit dem in Stattgebung des Rekurses des Antragstellers der Beschluss des F Landgerichtes vom 10.2.2010 (ON 13) aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
1. Die Erstantragsgegnerin wurde am 10.7.2001 im Auftrag des tschechischen Rechtsanwaltes PS*** (im Folgenden auch nur: S***) von der Viertantragsgegnerin als Familienstiftung liechtensteinischen Rechts errichtet und hinterlegt. Die Errichtung dieser Stiftung wurde über die in B*** ansässige Treuhandgesellschaft Firma A*** (künftig: A***) abgewickelt, der RA S*** die fiduziarische Gründung in Auftrag gegeben hatte. Die A*** wiederum erteilte der Viertantragsgegnerin den eigentlichen Gründungsauftrag. Als Stiftungsräte der Erstantragsgegnerin fungieren die Antragsgegner zu 2. und 3..
Mit Schriftsatz vom 13.7.2009 begehrte der Antragsteller die Abberufung der Antragsgegner zu 2. und 3. von ihrem Amt als Stiftungsräte sowie die Bestellung einer - namentlich genannten - Person zum neuen Stiftungsrat. Für die Dauer des Verfahrens möge, so lautet der nunmehr verfahrensgegenständliche Antrag, für die Erstantragsgegnerin ein Kollisionskurator bestellt werden.
Hiezu brachte der Antragsteller zusammengefasst vor, dass sein tschechischer Rechtsvertreter S*** von ihm mit der treuhänderischen Errichtung der Antragsgegnerin beauftragt worden sei. Dieser habe zwar die Stiftung im eigenen Namen aber auf Rechnung des Antragstellers gegründet. Wirtschaftlicher Stifter sei von Anfang an der Antragsteller und nicht RA S*** gewesen.
Die Stiftungsräte hätten auf näher dargestellte Weise gegen ihre gesetzlichen und statutarischen Pflichten verstossen. Insbesondere weigerten sie sich, dem Auftrag des RA S*** auch in dessen Eigenschaft als alleiniges Mitglied des statutarisch eingerichteten Treuhänderrates zu entsprechen, sämtliche Begünstigtenrechte auf den Antragsteller zu übertragen sowie zu demissionieren. Zu diesen Schritten habe sich S*** wegen schwerwiegender Konflikte des Antragstellers mit der A*** im Jahre 2007 veranlasst gesehen. Die Erstantragsgegnerin werde von ihren Stiftungsräten für deren eigene Interessen und mit dem Zweck instrumentalisiert, einen von der A*** angestrebten Globalvergleich mit dem Antragsteller zu erzwingen. Die Antragsgegner zu 2. und 3. handelten in mehrfacher Weise den Statuten der Erstantragsgegnerin und den Interessen der Stiftung zuwider. Sie befänden sich auch aufgrund ihrer privatwirtschaftlichen Beziehungen zur A*** in einer Interessenkollision.
Die Antragslegitimation des Antragstellers als wirtschaftlicher Stifter und damit Beteiligter ergebe sich sowohl aus dem § 39 Abs 1 TrUG (nach altem Recht) als auch nach § 3 des neuen Stiftungsgesetzes.
Die Erstantragsgegnerin beantragte, vertreten durch ihre Stiftungsräte, dem Antrag auf Bestellung eines Kollisionskurators sowie auch den übrigen Anträgen kostenpflichtig keine Folge zu geben. Tatsächlich sei RA S*** der wirtschaftliche Stifter der Erstantragsgegnerin und fehle dem Antragsteller die Beteiligtenstellung für das gegenständliche Verfahren. Er sei deshalb nicht aktiv legitimiert, den gegenständlichen Antrag zu stellen. Die fast sechs Jahre nach der Gründung der Stiftung abgegebenen Erklärungen des RA S***, er habe seinerzeit als Beauftragter oder Treuhänder des Antragstellers gehandelt, stellten nichts anderes als Schutzbehauptungen dar, um die Antragslegitimation des Antragstellers zu konstruieren. Aber selbst bei Bejahung der Beteiligtenstellung des Antragstellers liege kein Grund für die Bestellung eines Kollisionskurators vor. Auf näher beschriebene Weise, insbesondere auch deshalb, weil der Antragsteller ja kein Beteiligter der Stiftung sei, sei keine Interessenkollision der Stiftungsräte gegeben. Diese hätten dem Auftrag des RA S*** auf Demission und Neubestellung eines Stiftungsratsmitgliedes aus verschiedenen Gründen va deshalb nicht entsprochen, weil dadurch letztlich nur die schon vorher verlangte, gesetzlich und statutarisch unzulässige Übertragung der Begünstigtenstellung von S*** auf den Antragsteller hätte ermöglicht werden sollen. Mit der Ablehnung der Übertragung der Begünstigtenrechte hätten sich die Antragsgegner zu 2. und 3. einwandfrei und pflichtkonform verhalten. Schliesslich und ausserdem habe RA S*** dem Stiftungsrat auch keine Décharge erteilen wollen. Da die Stiftungsräte stets im Interesse des statutarischen Zwecks der Erstantragsgegnerin gehandelt hätten, sei jedenfalls die Bestellung eines Kollisionskurators unangemessen und nicht nötig.
2. Mit seinem Beschluss vom 10.2.2010 wies das Landgericht den Antrag, für die Erstantragsgegnerin einen Kollisionskurator für die Dauer des Verfahrens zu bestellen, ab.
Es stellte fest:
Am 11.5.2001 hat der Antragsteller RA S*** beauftragt, in Zusammenarbeit mit der A*** die Antragsgegnerin zu 1. zu gründen. S*** hat die A*** mit der Errichtung der Antragsgegnerin beauftragt, die ihrerseits die Viertantragsgegnerin damit beauftragte. Am 10.7.2001 hat dann die Viertantragsgegnerin als Stifterin die Erstantragsgegnerin errichtet.
Nach Art 12 der Statuten der Stiftung beschliesst der Stiftungsrat Zuwendungen an Begünstigte nach freiem Ermessen. Der Begünstigte hat keinen Rechtsanspruch auf Ausschüttung. Die Begünstigung ist unveräusserlich, unübertragbar, unvererbbar und unverpfändbar. Insbesondere können Gläubiger eines Begünstigten diesem seine aufgrund der Statuten und allfälligen Reglementen unentgeltlich eingeräumte Begünstigung auf dem Wege der Zwangsvollstreckung oder des Konkurses nicht entziehen.
Erstbegünstigter der Antragsgegnerin zu 1. auf Ertrag und Kapital ist RA S***. Am 23.5.2007 hat dieser erklärt, alle seine Rechte als Begünstigter an den Antragsteller abzutreten.
Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung bejahte das Landgericht unter Hinweis auf näher wiedergegebene Rechtsprechung des OGH eine Interessenkollision auf Seite der Antragsgegner zu 2. und 3 im gegenständlichen Abberufungsverfahren, sodass grundsätzlich ein Kurator für die Stiftung zu bestellen wäre.
Allerdings könnten nur Stiftungsbeteiligte die Abberufung von Stiftungsorganen beantragen (Art 552 §§ 35 iVm 29 Abs 3 PGR). Die Stiftungsbeteiligten würden in Art 552 § 3 PGR entsprechend definiert. Der Antragsteller sei kein Organ der Stiftung. Zwar behaupte er, wirtschaftlicher Stifter und somit indirekter Stellvertreter im Sinne des Art 552 § 4 Abs 3 PGR zu sein.
Bei der gegenständlichen Stiftung handle es sich allerdings um eine altrechtliche Stiftung. Das Stiftungsrecht habe mit dem LGBl 2008/220 eine vollumfängliche Novellierung erfahren. Gemäss Art 552 § 4 Abs 3 PGR gelte als Stifter der Geschäftsherr (Machtgeber), wenn die Stiftung durch einen indirekten Stellvertreter errichtet worden sei. Diese Bestimmung finde gemäss Punkt II. Übergangsbestimmung auf altrechtliche Stiftungen allerdings keine Anwendung. Die Frage, wer als Stifter anzusehen sei, beurteile sich hier nach den altrechtlichen Bestimmungen und der dazu ergangenen Judikatur. Demnach sei der Treuhänder, der nach der Stiftungsurkunde die Stiftung errichtet habe, als Stifter anzusehen (LES 2002, 41 ff). Dem sogenannten wirtschaftlichen Stifter komme damit keine Rechtsposition gegenüber der Stiftung zu.
Ausgehend von dieser Rechtsprechung sei nicht der Antragsteller sondern die Viertantragsgegnerin als Stifterin zu qualifizieren. Diese sei vom Antragsteller auch als Partei angeführt worden.
Laut den Statuten der Erstantragsgegnerin habe ein Begünstigter keinen Rechtsanspruch und könne insbesondere auch seine Begünstigung nicht übertragen. Folglich habe RA S*** seine Rechte nicht an den Antragsteller übertragen können, sodass dieser auch aus der Abtretung keine Begünstigtenstellung ableiten könne.
Da es dem Antragsteller somit an der Beteiligtenstellung fehle, sei sein Antrag auf Bestellung eines Kurators abzuweisen.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 1.4.2010 gab das Obergericht dem Rekurs des Antragstellers Folge. Es hob den erstinstanzlichen Beschluss auf und trug dem Landgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Bindung an die Rechtsansicht des Obergerichtes auf.
Das Obergericht billigte die von der Erstantragsgegnerin in ihrer Rekursbeantwortung bekämpfte Feststellung des Erstgerichtes, wonach der Antragsteller RA S*** beauftragt habe, in Zusammenarbeit mit der A*** die Erstantragsgegnerin zu gründen. Dies vor allem mit dem Hinweis auf die Richtigkeit der Beilage G. Davon ausgehend sei der Antragsteller wirtschaftlicher Stifter der Erstantragsgegnerin und als solcher auch antragslegitimiert.
Es sei zwar richtig, dass der Art 552 § 4 PGR auf altrechtliche Stiftungen nicht anwendbar sei. Eine direkte Anwendbarkeit dieser Bestimmung sei schon deshalb nicht möglich, weil der indirekte Stellvertreter im Hinblick auf den Vertrauensschutz (Geheimnisschutz) nachträglich nicht verpflichtet werden könne, dem Stiftungsrat die Person des Stifters bekannt zu geben.
Allerdings sähen die Übergangsbestimmungen des neuen Stiftungsrechts in Art 1 Abs 4 ausdrücklich vor, dass dann, wenn die Stiftung durch einen indirekten Stellvertreter errichtet worden sei (Hinweis auf Art 552 § 4 Abs 3), der Geschäftsherr (Machtgeber) als Stifter gelte. Die Rechtsprechung zur Treuhandgründung sei daher seit Inkrafttreten des neuen Stiftungsrechts auf altrechtliche Stiftungen nicht anwendbar bzw nur dann, wenn dies aus Gründen des Vertrauensschutzes geboten wäre, was hier jedoch nicht zutreffe.
Soweit sich die Stiftung darauf berufe, es liege keine Interessenkollision vor, weil der Stiftungsrat jeweils im Interesse und gemäss dem in den Statuten festgelegten Zweck gehandelt habe, übersehe sie, dass es zunächst nicht darum gehe, ob die Stiftungsräte entsprechend den Stiftungsurkunden vorgegangen seien sondern ausschliesslich darum, ob die Erstantragsgegnerin in einem Verfahren auf Abberufung von Stiftungsräten durch diese, nämlich die Zweit- und Drittantragsgegner vertreten werden könne bzw ob eine Interessenkollision vorliege. Eine solche Interessenkollision liege jedoch, wie auch die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz selbst vorbringe, tatsächlich vor (Hinweis auf LES 2008, 360; F OGH 2.7.2009, 10 HG.2008.32-40 ua).
Es entspreche auch der herrschenden Rechtsprechung des OGH, dass die Stiftung schon im Verfahren zur Bestellung eines Kurators durch einen Kurator (Verfahrenskurator) vertreten sein müsse (LES 2009, 14; OGH vom 2.7.2009 wie oben). Die Erstantragsgegnerin sei daher im gegenständlichen Verfahren auf Bestellung eines Kollisionskurators nicht ordnungsgemäss vertreten, sodass der erstinstanzliche Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen sei, mit dem Antragsteller zunächst die Modifizierung seines Antrages in Richtung Bestellung eines Verfahrenskurators zu erörtern und entsprechend anzuleiten (§ 182 ZPO). Bevor die Erstantragsgegnerin nicht ordnungsgemäss vertreten sei, und zwar durch einen Kollisionskurator für das Verfahren über den Antrag auf Abberufung der Stiftungsräte, könne die Frage der Aktivlegitimation des Antragstellers nicht aufgegriffen und erörtert werden. Eine amtswegige Wahrnehmung der allfälligen fehlenden Aktivlegitimation komme nach der vom OGH in seiner Entscheidung vom 2.7.2009, 10 HG.2008.32-40, indirekt zum Ausdruck gebrachten Ansicht nicht in Betracht. Bis zur ordnungsgemässen Vertretung der Erstantragsgegnerin sei also von der Antragslegitimation des Antragstellers auszugehen (F Obergericht vom 4.2.2010, 10 HG.2008.32-63).
3.1. Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der zulässige (LES 2008, 429 ua) und rechtzeitig überreichte Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin, die sie ihrem gesamten Inhalte nach wegen "unrichtiger rechtlicher Beurteilung, rechtswidrigem Vorgehen des Obergerichtes, unmittelbarer Verletzung rechtlich anerkannter und vom Obergericht zu schützender Interessen der Stiftung sowie unmittelbar unzweckmässiger und unbilliger Behandlung von Interessen im Sinne des Art 4 Abs 1 RFVG iVm Art 90 Abs 6 LVG" anzufechten erklärt und primär die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses anstrebt. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die umfangreichen Revisionsrekursausführungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Die Auffassung des Obergerichtes, dass die Frage der Aktivlegitimation des Antragstellers in diesem Verfahren nicht aufgegriffen und erörtert werden könne, bevor die Stiftung in diesem Verfahren nicht ordnungsgemäss vertreten sei, habe auf näher beschriebene Weise einen unverhältnismässigen und unzweckmässigen Verfahrens- und Kostenaufwand sowie einen prozessökonomischen Leerlauf (überspitzter Formalismus) zur Folge. Aus verfassungsrechtlicher bzw grundrechtlicher Sicht sei eindeutig der gewählten Vorgangsweise des Erstgerichtes der Vorzug zu geben, welches den Antrag auf Bestellung eines Kollisionskurators wegen fehlender Aktivlegitimation des Antragstellers abgewiesen habe, unabhängig davon, ob die Stiftung ordnungsgemäss vertreten gewesen sei.
Ein Verfahrenskurator sei auch deshalb nicht zu bestellen, weil die zuletzt ergangene Entscheidung des OGH vom 2.7.2009 zu 10 HG.2008.32, die die Bestellung eines Verfahrenskurators nicht nur für gelöschte sondern auch für aufrechte Stiftungen fordere, nicht überzeuge. Schutzwürdige Interessen der Stiftung, bei jedem Abberufungsverfahren zunächst zwei Zwischenverfahren zur Kuratorenbestellung durchzuführen, seien nicht ersichtlich, umso weniger, als eine rasche Entscheidung geboten sei.
Die Bestellung eines Verfahrenskurators komme einer Entmündigung bzw Teilentmündigung der Stiftung gleich und werde diese in ihrem Grundrecht der persönlichen Freiheit bzw der Privat- und Geheimsphäre verletzt. Die Bestellung eines Verfahrenskurators führe nämlich dazu, dass diesem unweigerlich Einsicht in stiftungsinterne Dokumente zu gewähren sei, damit er die Stiftung vertreten könne. Dies stelle einen Eingriff in das Grundrecht des Art 32 LV dar. Solche Grundrechtseingriffe seien nach der Rechtsprechung des StGH nur zulässig, wenn sie den in ständiger Rechtsprechung formulierten Eingriffskriterien genügten. So sei eine gesetzliche Grundlage erforderlich; der Eingriff müsse im öffentlichen Interesse erfolgten; er dürfe nicht unverhältnismässig sein und auch nicht den Kerngehalt des Grundrechts verletzen (StGH 2005/50, LES 2007, 396 [407, Erw. 6]).
Eine Stiftung müsse im Verfahren zur Bestellung eines Kollisionskurators nicht durch einen Verfahrenskurator vertreten sein, was sich auch aus einer Interessen- und Güterabwägung im Lichte des Art 32 LV ergebe. In einem solchen Verfahren müsse sich die Stiftung noch von ihren eigenen Organen vertreten lassen können, denn es sei nicht erkennbar, worin bereits in diesem Verfahrensstadium eine Interessenkollision vorliegen solle.
Die Rechtsprechung des OGH zur Verfahrenskuratorenbestellung berge die Gefahr in sich, dass sie in der Praxis dahin missbraucht werde, dass ein Abberufungsverfahren gegen Stiftungsräte eingeleitet und zugleich beantragt werde, einen Verfahrenskurator und einen Kollisionskurator zu bestellen, um an stiftungsinterne Dokumente zu gelangen. Die Stiftung habe dann sowohl dem Verfahrenskurator als auch dem Kollisionskurator ihre Akten bzw internen Dokumente, an denen sie ein Geheimhaltungsinteresse habe, offen zu legen. Unabhängig davon, wie das Hauptverfahren letztlich ausgehe, sei jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass durch irgendwelche Indiskretionen, Unachtsamkeiten oder gar durch bewusste Vorlage von Unterlagen des Verfahrenskurators bzw des Kollisionskurators Personen (Antragsteller) rechtswidrig an Stiftungsdokumente gelangten, die sie nie erhalten dürften. Dies wäre gerade in einem Fall umso stossender, in dem einem Antragsteller im Hauptverfahren die Beteiligtenstellung abgesprochen würde. Gerade in einem Fall, in dem von vorneherein feststehe, dass dem Antragsteller keine Beteiligtenstellung zukomme, sei es unverhältnismässig und mit nichts zu rechtfertigen, eine Stiftung unnötig einem solchen Risiko (Verfahrenskurator- und Kollisionskuratorbestellung) auszusetzen.
Dem Antragsteller fehle auch die Antragslegitimation bzw die Beteiligtenstellung im gegenständlichen Verfahren.
Das Obergericht berufe sich zu Unrecht auf die Bestimmung des Art 1 Abs 4 der Übergangsbestimmungen des neuen Stiftungsrechtes. In diesem Zusammenhang wiederholt die Revisionsrekurswerberin wörtlich ihr Rekursvorbringen, auf das verwiesen werden kann. Das Erstgericht habe jedenfalls zutreffend erkannt, dass sich die Frage, wer als Stifter anzusehen sei, nach den altrechtlichen Bestimmungen und der dazu ergangenen Judikatur richte. Stifter sei demnach der Treuhänder, der nach der Stiftungsurkunde die Stiftung errichtet habe.
Der Art 1 Abs 4 Satz 4 der Übergangsbestimmungen beziehe sich nach seinem - näher dargelegten - Kontext und der Systematik nicht auf Altstiftungen. Andernfalls hätte die Bestimmung des § 4 StiG ausdrücklich in den ersten Satz des Art 1 Abs 4 aufgenommen werden müssen. Der Satz 4 beziehe sich bei richtigem Verständnis einzig und allein auf die Bestellung bzw Einrichtung eines Kontrollorgans gemäss § 11 Abs 2 iVm Abs 3 StiG. Er räume dem Geschäftsherrn die Berechtigung zur Einrichtung eines Kontrollorgans auch dann ein, wenn die Stiftung durch einen indirekten Stellvertreter errichtet worden sei. Ein anderer Wille des Gesetzgebers hätte konsequenterweise im Gesetz anders formuliert werden müssen. Dem Gesetzgeber könne jedenfalls kein widersprüchliches Verhalten dahin unterstellt werden, dass er zunächst in Art 1 Abs 4 Satz 1 der Übergangsbestimmungen die Anwendbarkeit des Art 552 § 4 Abs 3 PGR auf altrechtliche Stiftungen ausschliesse, diese Anordnung in Satz 4 aber sogleich wieder rückgängig mache und die uneingeschränkte Anwendbarkeit des Art 552 § 4 Abs 3 PGR auf altrechtliche Stiftungen quasi "durch die Hintertüre" wieder einführe. Das Obergericht habe den Art 1 Abs 4 Satz 4 der Übergangsbestimmungen aus dem Gesamtzusammenhang gerissen und die Sätze zuvor und danach komplett ausgeblendet.
Die vom Obergericht vorgenommene Auslegung sei somit nicht nur unrichtig und falsch sondern verstosse auch gegen das Willkürverbot. Dem Antragsteller fehle von vorneherein die Aktivlegitimation bzw die Beteiligtenstellung für das gegenständliche Verfahren.
Die vom Gesetzgeber angeordneten und damit gewollten Übergangsbestimmungen könnten auch nicht einfach im Wege eines Analogieschlusses (Gesamtanalogie) ausgehebelt werden, zumal hier eine Gesetzeslücke nicht bestehe. Der allfällige Wunsch, den Art 552 § 4 Abs 3 PGR im Zusammenhang mit richterlichen Aufsichtsverfahren (Abberufungsverfahren) auch auf altrechtliche Stiftungen anzuwenden, rechtfertige noch lange nicht einen Analogieschluss.
3.2. In seiner Gegenäusserung zum Revisionsrekurs (richtig: Revisionsrekursbeantwortung) beantragt der Antragsteller die kostenpflichtige Abweisung des Rechtsmittels.
Der Wortlaut des Art 1 Abs 4 der Übergangsbestimmungen stelle klar, dass der § 4 Abs 3 StiG zwar nicht in seiner Gesamtheit auf altrechtliche Stiftungen anzuwenden sei. Nicht anzuwenden sei dieser nämlich in Bezug auf die in seinem letzten Satz normierte Pflicht des indirekten Stellvertreters, dem Stiftungsrat die Person des Stifters bekanntzugeben. Ausdrücklich anwendbar sei der § 4 Abs 3 StiG auf altrechtliche Stiftungen aber insoweit, als der am Beginn einer (indirekten) Stellvertretungskette stehende Geschäftsherr als Stifter zu gelten habe. Bei altrechtlichen Stiftungen gelte der Geschäftsherr als Stifter, auch wenn § 4 Abs 3 StiG seinem übrigen Inhalte nach nicht auf altrechtliche Stiftungen anwendbar sei. Von einer Aushebelung oder Rückgängigmachung des Grundsatzes der Nichtanwendbarkeit von § 4 Abs 3 StiG durch den Satz 4 des Art 1 Abs 4 der Übergangsbestimmungen könne keine Rede sein.
Nicht überzeugend sei auch das Argument der Revisionsrekurswerberin, der Satz 4 des Art 1 Abs 4 der Übergangsbestimmungen beziehe sich nur auf die Einrichtung eines Kontrollorgans. Es wäre eine geradezu groteske Inkonsequenz des Gesetzgebers, wenn er zwar dem eigentlichen Stifter und Geschäftsherrn die Befugnis hätte einräumen wollen, ein Kontrollorgan einzurichten, im Gegensatz dazu aber gerade bei der Stiftungsaufsicht, welche um nichts weniger der Kontrolle der Stiftungsverwaltung diene, dem Geschäftsherrn eine Antrags- und somit eine Kontrolllegitimation abzusprechen.
Es existierten weder systematische noch historische Auslegungsgründe, welche eine restriktive Anwendung des Satzes 4 des Art 1 Abs 4 der Übergangsbestimmungen nur auf die Einrichtung eines Kontrollorgans nahelegen würden. Dies würde auch nicht den geringsten Sinn ergeben. Bereits nach altem Stiftungsrecht habe sich der OGH zu einem weit gefassten Beteiligtenbegriff bekannt (LES 2002, 187; LES 2007, 130). Im Rahmen der Stiftungserrichtung habe die Rechtsprechung des OGH schon lange auf den Willen des wirtschaftlichen und nicht auf denjenigen des rechtlichen Stifters abgestellt. Zudem solle die Stiftungsaufsicht gerade als Kontrollinstrument in der Hand der Antragsberechtigten gegenüber zweckwidrigen Handlungen des Stiftungsrates dienen. Es entbehre insoweit nicht einer gewissen Zynik, wenn sich die Revisionsrekurswerberin nun auf den Standpunkt stelle, eine Beteiligtenstellung käme höchstens der Viertantragsgegnerin als rechtliche Stifterin zu. Jedenfalls entspreche es einem merkwürdigen Rechtsverständnis, wenn man die Legitimation zur Einleitung eines Stiftungsaufsichtsverfahrens als Kontrollinstrument lediglich dem rechtlichen Stifter zugestehen wolle, welcher in praktisch allen Fällen eng mit den zu kontrollierenden Stiftungsräten verbunden sei. Dies könne nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein.
Der in § 4 Abs 3 StiG stipulierte Grundsatz, nach welchem der Machtgeber als Stifter gelte, müsse aber auch ausgehend von einer anderen Auslegung des Art 1 Abs 4 der Übergangsbestimmungen im Wege der Analogie auf altrechtliche Stiftungen angewendet werden, weil offensichtlich eine planwidrige Gesetzeslücke vorliege. Die Stiftungsaufsicht stelle nach dem Willen des Gesetzgebers im Rahmen der internationalen "Foundation Governance" bei privatnützigen Stiftungen das Kontrollinstrument schlechthin dar. Dieses werde gerade auf den Stifter als Machthaber in die Hand gegeben, um gegen zweckwidriges oder objektiv nicht den Stiftungsinteressen entsprechendes Gebaren der Stiftungsverwaltung vorzugehen und dieses einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen zu können. Diese Aufsicht verkäme mindestens in Bezug auf den Stifter als Stiftungsbeteiligten zur Farce, wenn man die entsprechende Antragslegitimation nur dem rechtlichen Stifter, somit der gründenden Treuhandgesellschaft als indirekte Stellvertreterin zubilligen wollte. Diesfalls müsste also die Treuhandgesellschaft aufsichtsrechtliche Massnahmen gegen die von ihr bestellten Stiftungsorgane beantragen.
Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Hiezu hat der Senat erwogen:
4.1. Die Argumente der Erstantragsgegnerin zur Unzulässigkeit zweier Zwischenverfahren zur Bestellung eines Verfahrenskurators sowie eines Kollisionskurators beruhen auf einer Fehlinterpretation der freilich insoweit auch zu Missverständnissen Anlass gebenden Rekursentscheidung. Das Obergericht legte zu Punkt 4 seiner Entscheidung mit wörtlichen, freilich auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbaren Zitaten aus Vorentscheidungen dar, dass die Frage der Aktivlegitimation des Antragstellers nicht aufgegriffen werden könne, bevor eine Stiftung ordnungsgemäss vertreten sei. Daraus liesse sich in der Tat der Schluss ziehen, dass auch im gegenständlichen Fall nach Ansicht des Rekursgerichtes zwei Zwischenverfahren durchzuführen sind, bevor der Antrag des Antragstellers im Hauptverfahren wegen mangelnder Aktivlegitimation - allenfalls - zurückgewiesen werden müsste. Eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Das Obergericht hat nämlich zu Punkt 5. seiner Entscheidung auch den Standpunkt vertreten, dass die Aktivlegitimation des Antragstellers für das gegenständliche Abberufungsverfahren zu bejahen ist. Daraus folgt, dass das Landgericht im zweiten Rechtsgang ohne weitere Prüfung der Antragslegitimation des Einschreiters für die Erstantragsgegnerin einen Verfahrenskurator (Kollisionskurator) zu bestellen hat, der die Erstantragsgegnerin im Abberufungsverfahren zu vertreten hat. Darauf zielte auch der Antrag zu Punkt 3 ab, der bislang allein Gegenstand der Gerichtsentscheidungen war. Auch das Landgericht bejahte im Übrigen eine Interessenkollision der Stiftungsräte der Erstantragsgegnerin im gegenständlichen Verfahren und die grundsätzliche Notwendigkeit einer Kuratorbestellung, wies aber den Antrag wegen vermeintlich fehlender Beteiligtenstellung des Antragstellers ab.
Nach Rechtskraft der Rekursentscheidung bzw deren Bestätigung durch den OGH ist somit nur mehr über das Abberufungsbegehren des Antragstellers zu entscheiden, dessen Stellung als wirtschaftlicher Stifter der Erstantragsgegnerin von den Vorinstanzen bindend und auch für den OGH nicht weiter überprüfbar in tatsächlicher Hinsicht festgestellt wurde. Ob der Antragsteller als wirtschaftlicher Stifter zur Stellung eines Abberufungsantrages legitimiert ist, stellt eine Rechtsfrage dar, auf die noch zurückzukommen sein wird.
Die Revisionsrekursausführungen geben jedenfalls keinen Anlass, von jener ständigen Rechtsprechung des OGH abzuweichen, wonach eine Stiftung in einem ihre Rechtssphäre betreffenden Verfahren, welches wie hier die Abberufung der Stiftungsräte und Neubestellung eines Stiftungsrates zum Gegenstand hat, nicht durch ihre (bisherigen) Stiftungsräte vertreten sein kann, gegen die sich die Vorwürfe des Antragstellers ja richten. Diese Stiftungsräte befinden sich in einem solchen Fall in einer offenkundigen Interessenkollision und ist es Aufgabe des für die Stiftung bestellten Kurators, die behaupteten Vorwürfe objektiv, eigenständig sowie losgelöst vom Rechtsstandpunkt der "befangenen" Stiftungsgräte zu prüfen. Die im Revisionsrekurs angegriffene Rechtsprechung des OGH hatte entgegen der Meinung der Erstantragsgegnerin keineswegs allein gelöschte Stiftungen zum Gegenstand. Der OGH brachte vielmehr zum Ausdruck, dass eine, "auch" gelöschte Stiftung durch einen Kurator vertreten sein muss, wenn sich die Zielrichtung eines Antrages bzw der Vorwurf von Pflichtwidrigkeiten gegen die Stiftungsräte richtet und damit deren Interessenkollision zu bejahen ist (Beschluss des OGH vom 2.7.2009, 10 HG.2008.32 Punkte 7.1 und 7.2; LES 2009, 174 je mwN; Delle Karth in LJZ 2008, 51 f [55]). Die tragenden Argumente für diese Judikatur finden im Übrigen im Vorbringen der Revisionsrekurswerberin und in dem für die Erstantragsgegnerin offenkundig von deren bisherigen Stiftungsräten verfochtenen Rechtsstandpunkt ihre eindrucksvolle Bestätigung. Dem für das Abberufungsverfahren zu bestellenden Kurator der Erstantragsgegnerin wird selbstverständlich Einsicht in die Stiftungsakten zu geben sein, damit dieser in die Lage versetzt wird, die Interessen der Erstantragsgegnerin objektiv zu vertreten. Der Senat kann darin keinen Eingriff in Grundrechte der Stiftung erblicken, zumal der zu bestellende Verfahrenskurator allein den Interessen der gemäss den §§ 277, 278 Z 4 ABGB insoweit handlungsunfähigen Stiftung verpflichtet ist und gleich wie Stiftungsräte entsprechenden Geheimhaltungsobliegenheiten unterworfen ist.
4.2. Damit kann zur Frage der Beteiligtenstellung des Antragstellers als festgestellter wirtschaftlicher Stifter der Erstantragsgegnerin übergeleitet werden, die das Rekursgericht nach Auffassung des Senates im Ergebnis zu Recht bejahte.
Gemäss Art 1 Abs 1 ÜB des am 1.4.2009 in Kraft getretenen neuen Stiftungsrechtes LGBl 2008/220 gilt für die am 10.7.2001 errichtete Erstantragsgegnerin grundsätzlich das alte Recht. Dieser Grundsatz steht aber unter dem Vorbehalt, dass sich aus weiteren Übergangsbestimmungen, insbesondere aus Art 1 Abs 4 nicht ergibt, dass das neue Recht auch auf Altstiftungen Anwendung zu finden hat. Die Absätze 4 und 5 des Art 1 der Übergangsbestimmungen erstrecken nun das neue Informations- und Aufsichtsregime auf schon bestehende Stiftungen. Für diese gelten die neuen Regelungen ua auch hinsichtlich der richterlichen Befugnisse gemäss den Art 552 §§ 29 Abs 3, 4; 35 PGR, die eine Abberufung der Stiftungsorgane vorsehen. An dieser Stelle sei eingefügt, dass auch die Stiftungsaufsichtsbehörde in solchen Verfahren die Parteistellung hat. Ebenfalls anzuwenden sind die Nebenbestimmungen zu den zitierten Regelungen, zu denen der Beteiligtenbegriff des neuen § 3 PGR zählt. Aus ihm leitet sich ab, wem Antrags- und Parteirechte im richterlichen Aufsichtsverfahren zukommen (Lorenz in Schauer, Kurzkomm zum liechtensteinischen Stiftungsrecht [2009] Art 1 Abs 4 und 5 ÜB Rz 6).
Soweit ersichtlich hat sich der OGH zum alten Stiftungsrecht nie ausdrücklich mit der Frage befasst, ob einem wirtschaftlichen Stifter ua in einem Abberufungsverfahren die Parteistellung zukommt (siehe auch Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht [2005] S 506). Allerdings war der Senat in seiner Rechtsprechung zum alten Stiftungsrecht insbesondere bei der Frage der Auslegung von Statuten sowie der Ausübung von Stifterrechten stets darauf bedacht, dem Willen auch des wirtschaftlichen Stifters entsprechende Geltung zu verschaffen (LES 2002, 41; Bösch aaO 760 mw. Rechtsprechungshinweisen; Schauer in Schauer aaO S 32).
Für die die Beurteilung der eine sogenannte Altstiftung betreffenden Rechtsfragen ist, soweit die Übergangsbestimmungen des neuen Gesetzes nichts Gegenteiliges anordnen, weiterhin das alte Recht und insbesondere auch der Art 552 Abs 4 PGR aF und damit die Bestimmungen des TrUG (Art 932a §§ 1 bis 170 TrUG) heranzuziehen, soweit diese analogiefähig sind (LES 2004, 190; Schauer, Rick, Hammermann, Aktuelle Probleme der Übergangsbestimmungen im neuen Stiftungsrecht in liechtensteinjournal H 2/2009, S 51 f [52]).
Schon gemäss dem Art 552 Abs 4 PGR aF iVm dem § 39 Abs 1 TrUG gehört zu den Beteiligten (auch einer Stiftung) der Treugeber bzw der wirtschaftliche Stifter (vgl Bösch aaO 505 f).
Daraus folgt, dass dem wirtschaftlichen Stifter bzw Treugeber schon nach dem Altrecht eine Beteiligtenstellung ua im Aufsichtsverfahren zukam. Nun war es ein Kernanliegen der fl Stiftungsreform, eine gesetzliche Grundlage für die bis dahin im Gesetz nicht vorgesehene fiduziarische Stiftungserrichtung und damit auch für die Rechte eines wirtschaftlichen Stifters zu schaffen. Diese Zielsetzung wurde mit dem (neuen) Art 552 § 4 Abs 3 PGR verwirklicht, wonach der Treugeber (Geschäftsherr, Machtgeber) als Stifter zu gelten hat. Nach neuem Recht sind also der rechtliche und wirtschaftliche Stifter ident. Dieser ist Beteiligter in einem richterlichen Aufsichtsverfahren und damit zur entsprechenden Antragstellung ua gemäss Art 552 § 29 Abs 3 und 4 PGR legitimiert.
Der Wortlaut der Bestimmungen des Art 1 Abs 4 der ÜB des LGBl 2008, 220 gibt nun freilich Raum für unterschiedliche Interpretationen dahin, ob auch der wirtschaftliche Stifter einer Altstiftung zur Antragstellung im Aufsichtsverfahren legitimiert ist, wie die Rechtsmittelausführungen der Parteien eindrücklich belegen. Insbesondere die Sätze 3, 4 und 5 des Art 1 Abs 4 der ÜB lassen sich im Sinne des Standpunktes der Revisionsrekurswerberin durchaus auch dahin interpretieren, dass damit nur die Einrichtung eines Kontrollorgans auch bei Altstiftungen ermöglicht werden sollte. Allerdings kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er ausgerechnet ein Kernstück seiner Reform dahin, dass nicht der Treuhänder sondern dessen Hintermann/Treugeber als Stifter anzusehen sei, im Lichte der bis dahin ergangenen Rechtsprechung des OGH für Altstiftungen nicht zur Anwendung bringen wollte. Freilich hätte zur Klarstellung auch der Art 552 § 4 Abs 3 des neuen Stiftungsgesetzes in die Aufzählung des Art 1 Abs 4 Satz 1 der ÜB aufgenommen werden sollen. Der Senat unterstellt bei der gegebenen Sachlage ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers, zumal auch die Gesetzesmaterialien für eine gegenteilige Absicht keinerlei Hinweis geben. Unabhängig davon ist der Senat auch der Auffassung, dass hier eine Gesetzeslücke vorliegt, die im Wege der Analogie zu schliessen ist. Demnach hat der Grundsatz des § 4 Abs 3 Satz 1 PGR, wonach der Machtgeber als Stifter gilt, einheitlich auch für Altstiftungen zu gelten. Erwägungen des Vertrauensschutzes stehen diesem Analogieschluss nicht entgegen, zumal, wie erwähnt, auch die bisherige Rechtsprechung auf den Hintermann bzw den wirtschaftlichen Stifter massgeblich abstellte. Auch kann nur mit einem solchen Verständnis des Art 1 Abs 4 der ÜB für eine in dieser Frage einheitliche Rechtsprechung für Alt- und Neustiftungen Sorge getragen werden (Dominique Jakob, Die liechtensteinische Stiftung [2009] Rz 610, 611 [S 267, 268]). Der OGH pflichtet im Übrigen auch den Ausführungen des Antragstellers dahin bei, dass dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden kann, die Legitimation zur Einleitung eines Stiftungsaufsichtsverfahrens als Kontrollinstrument bei Altstiftungen lediglich dem rechtlichen Stifter bzw im Regelfall der Treuhandgesellschaft (Viertantragsgegnerin) zuzuerkennen, welche die zu kontrollierenden Stiftungsräte ernennt und im Regelfall eng mit diesen verbunden ist.
Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Aufzählung aller jener Bestimmungen in Art 1 Abs 4 erster Satz der ÜB, welche für Altstiftungen gelten sollen, auch in anderer Hinsicht nicht vollständig erscheint und ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers nahelegt. Dies gilt beispielsweise (auch) für den in der Aufzählung nicht enthaltenen, gemeinnützige Stiftungen betreffenden Art 552 § 2 Abs 2 PGR, der offenkundig auch auf Altstiftungen anzuwenden ist und von dem abhängt, ob diese der Stiftungsaufsicht und der Revisionsstellenpflicht nach Art 552 § 29 und § 27 PGR unterliegen. Nach dem Wortlaut der Übergangsbestimmungen wäre der § 2 Abs 2 PGR nicht auf Altstiftungen auszudehnen, was schon mit den Intentionen des Gesetzgebers, das neue Governance-Regime in seiner Gesamtheit auch für Altstiftungen zur Anwendung zu bringen, nicht in Einklang zu bringen wäre (BuA Nr. 13/2008, 20, 130; Dominique Jakob aaO Rz 614 [S 269]; Tschütscher in LJZ 2008, 82; Schauer aaO Art 1 Abs 1 ÜB Rz 2; Schauer/Rick/Hammermann aaO S 52).
Dem Revisionsrekurs muss somit ein Erfolg versagt bleiben. Das Landgericht wird im fortgesetzten Verfahren einen Kurator für die Erstantragsgegnerin zu bestellen haben, der diese im Abberufungsverfahren vertritt. Auch wird die Stiftungsaufsichtsbehörde dem Verfahren beizuziehen sein.
Der Kostenvorbehalt hinsichtlich der Kosten des Revisionsrekursverfahrens stützt sich auf die Art 2 RFVG iVm 103 LVG sowie die §§ 50, 52 Abs 1 ZPO.
Vaduz, am 6. August 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat