10 HG. 2008.5
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Stefan Becker und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Rechtssache der Antragstellerinnen
FI***, und 2. FO**, beide , sowie nunmehr vertreten durch Dr. Michael Brandauer, Dr. Hannes Mähr und Dr. Richard Bickel, Rechtsanwälte in FL-9494 Schaan, wider die Antragsgegner 1. FG, vertreten durch RA Mag. Christoph Bruckschweiger, FL-9490 Vaduz, als gerichtlich bestellter Kurator,
EF***, 3. MG***, und 4. MH***, alle ***, und vertreten durch Wolff Gstoehl & Partner, Advokaturbüro in FL-9490 Vaduz, wegen Stiftungsaufsicht und Abberufung von Stiftungsräten (Streitwert CHF 30.000,--) über den Revisionsrekurs der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 15.10.2009, 10 HG.2008.5-47, mit dem den Rekursen der Antragsgegner gegen den Beschluss des F Landgerichtes vom 9.4.2009 (ON 31) teilweise Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Die Antragstellerinnen sind zur ungeteilten Hand schuldig, den Antragsgegnern zu 2. bis 4. binnen vier Wochen die mit CHF 2.389,80 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
1. Mit ihrer Eingabe vom 12.2.2008 beantragten die beiden Antragstellerinnen, die Erstantragsgegnerin bis auf Widerruf unter gerichtliche Aufsicht zu stellen sowie die Antragsgegner zu 2. bis 4. als deren Stiftungsräte abzuberufen.
Das in diesem Antrag erstattete Vorbringen ist weitgehend ident mit dem in der Schiedsklage vom 1.3.2007, welche mit dem rechtskräftigen und am 15.2.2008 den Parteien zugestellten Schiedsspruch vom 15.2.2008 abgewiesen wurde. Die gegen diesen Schiedsspruch von den Antragstellerinnen am 10.4.2008 gemäss den §§ 613 ff ZPO zu 2 CG.2008.93 eingebrachte Aufhebungsklage wurde abgewiesen. Mit Urteil vom 7.5.2010 gab der OGH der Revision der Antragstellerinnen keine Folge.
Dem nunmehrigen Aufsichts- und Abberufungsantrag vom 12.2.2008 gingen voraus:
Der Antrag der beiden Antragstellerinnen vom 24.10.2008 zu 10 HG.2006.43, die Erstantragsgegnerin unter gerichtliche Aufsicht zu stellen sowie für deren Vertretung (und jener der FF***) in dem seit 11.10.2006 anhängigen Schiedsverfahren einen Beistand zu bestellen. Dieser Antrag wurde rechtskräftig abgewiesen.
Am 2.11.2006 beantragten die beiden Antragstellerinnen zu 6 NP.2006.64 die Bestellung eines Kollisionskurators für die Erstantragsgegnerin (und für die FF**) ua auch für die Vertretung im Schiedsverfahren. Auch dieser Antrag wurde rechtskräftig abgewiesen.
Mit Schreiben vom 14.9.2007 beantragten die Antragstellerinnen bei dem statutarisch hiefür vorgesehenen Protektor der Erstantragsgegnerin PS*** die Abberufung der Antragsgegner zu 2. bis 4. mit der Begründung nicht ausreichender Rechnungslegung und Schädigung der Interessen der Antragstellerinnen durch den Stiftungsratsbeschluss vom 29.8.2007. Dieser Antrag wurde ebenso wie ein nachfolgender Abberufungsantrag vom 17.10.2007 vom Protektor mit den Schreiben vom 2.10. und 19.11.2007 abgelehnt.
Mit ihrem Schriftsatz vom 15.2.2008 wiesen die Antragstellerinnen im gegenständlichen Verfahren darauf hin, dass sich der Antrag bezüglich der Unteraufsichtstellung der Stiftung nur gegen die Erstantragsgegnerin richte. Antragsgegner in Bezug auf den Abberufungsantrag seien die Stiftungsräte zu
2. bis 4..
Für die Erstantragsgegnerin wurde für das gegenständliche Verfahren vom Landgericht mit Beschluss vom 24.4.2008 - über Antrag und Vorschlag der Antragstellerinnen - CB*** als "Prozesskurator" gemäss § 8 ZPO bestellt, dessen Kosten die Antragstellerinnen "unbeschadet ihres Ersatzanspruchs gegenüber den Antragsgegnern" zu bestreiten haben (§ 10 ZPO).
2. Aus dem Vorbringen der Streitteile sowie den diversen Vorverfahren ergibt sich nachstehender unstreitiger Sachverhalt:
2.1. Die Erstantragsgegnerin wurde am 21.12.1999 von der liechtensteinischen Treuhandgesellschaft JT*** (im Folgenden auch J***) im Auftrag der SS*** (welche später von der L***-Gruppe übernommen wurde und als L*** firmiert; im Folgenden auch: F***) und der dahinter stehenden wirtschaftlichen Stifterin NT*** (verstorben am 20.9.2003) errichtet. NT*** hatte die F*** beauftragt, ihre gesamten auch ausserhalb der Stiftungen liegenden Vermögenswerte zu verwalten. Gemäss dem am 21.12.1999 abgeschlossenen Mandatsvertrag sollte die Firma J*** und die von dieser normierten Stiftungsräte (die Antragsgegner zu 2. bis 4.) die Erstantragsgegnerin nach den Weisungen der F*** verwalten sowie überhaupt nach deren Instruktionen vorgehen und handeln.
Die Statuten der Erstantragsgegnerin vom 21.12.1999 sahen auszugsweise folgende Bestimmungen vor:
......
Art 2
Zweck
Anlagen, Verwaltung und Gebrauch von Vermögenswerten aller Art zugunsten der Destinatäre.
Verwirklichung jeder Tätigkeit, die direkt oder indirekt mit dem Stiftungszweck im Zusammenhang steht.
......
Art 5
Stiftungsbegünstigte
.....
Art 6
Organe der Stiftung
Die Organe der Stiftung sind:
a) der Stiftungsrat
b) der Protektor (Kollator)
.....
Art 8
Der Protektor
Der Protektor hat die nachstehenden ausschliesslichen Befugnisse:
.....
b) Der Protektor kann einzelne Stiftungsräte oder den Stiftungsrat gesamthaft abberufen und - gegebenenfalls - vor der Einleitung des Rechtsfürsorgeverfahrens selbst einen Stiftungsrat bestellen, um die Kooptation zu ermöglichen.
c) Der Protektor hat Beschlüsse des Stiftungsrates betreffend die Abänderung der Stiftungsurkunde (Statuten) sowie Beschlüsse betreffend die Auflösung der Stiftung gegenzuzeichnen. Er genehmigt die vom Stiftungsrat (nach Errichtung der Stiftung) erlassenen oder abgeänderten Beistatuten und Reglemente; die anlässlich der Errichtung durch den Stiftungsrat erlassenen Beistatuten und Reglemente sind nicht vom Protektor zu genehmigen.
.....
Art 10
Jahresrechnung
Der Stiftungsrat erstellt auf das Ende eines Jahres eine Aufstellung, aus welcher das Vermögen der Stiftung ersichtlich ist.
Diese Jahresrechnung ist dem Protektor zur Genehmigung vorzulegen.
.....
Art 12
Änderung der Statuten der Stiftung und Auflösung der Stiftung
Durch einstimmigen Beschluss des Stiftungsrates können die Statuten betreffend sämtlicher Artikel geändert oder ergänzt werden. Jede Änderung der Stiftungsurkunde (Statuten) muss vom Protektor genehmigt werden.
....."
2.2. Der Stiftungsrat der Erstantragsgegnerin erliess am 15.5.2000 ein Reglement, in dem als Erstbegünstigte NT*** bestimmt wurde. Gemäss Punkt 3 dieses Reglements wurden noch am 21.12.1999 zum Zwecke der Nachfolge in die Begünstigtenstellung vier Stiftungen zugunsten der vier Kinder der NT*** errichtet, und zwar die Erstantragstellerin (mit ET*** als Erstbegünstigte), die Zweitantragstellerin (mit AT*** als Erstbegünstigte) sowie die FT*** (Erstbegünstigter: ET***) und die FE*** (Erstbegünstigter: JT***).
Die Art 5 und 6.1 des Reglements der Erstantragsgegnerin vom 15.5.2000 regelten die Begünstigung bei Ableben der NT*** wie folgt:
"5. Im Falle des Ablebens der Erstbegünstigten der Stiftung FG*** wird die Begünstigung zu gleichen Teilen, das heisst zu 25 %, wobei jede Begünstigte jeweils 25 % sämtlicher Güter, aus denen das Vermögen der Stiftung FG*** besteht, insbesondere die an den Gesellschaften gehaltenen Aktien, erhält, unter den nachstehenden Stiftungen aufgeteilt:
a) Stiftung PO***
b) Stiftung WI***
c) Stiftung T***
d) Stiftung FE***
Die vorliegende Klausel ist unwiderruflich.
6.1 Die Begünstigung aus den Beteiligungen der Stiftungen, Gesellschaften oder Unternehmen, die entweder direkt oder indirekt Immobilien besitzen, kann nur zugewiesen werden, wenn der ernannte Begünstigte vorab eine Gesellschaftsvereinbarung unterzeichnet, was Voraussetzung für den Erwerb des Status als Begünstigter ist. Der Stiftungsrat hat dafür zu sorgen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, bevor eine Zuweisung oder Schenkung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Gesellschaftervereinbarung erfolgen kann. Im Falle von Streitigkeiten bezüglich der Auslegung der Gesellschaftervereinbarung oder hinsichtlich der Gesellschaftervereinbarung selbst hat der Stiftungsrat zu versuchen, eine gütliche Lösung zu finden. Der Entwurf diese Gesellschaftervereinbarung wird dem vorliegenden Reglement beigefügt und ist wesentlicher Bestandteil desselben. Diese Klausel ist unwiderruflich. Es ist jedoch möglich, sie mit Zustimmung aller Parteien der Gesellschaftervereinbarung abzuändern."
Die Statuten der Stiftungen der vier Kinder lauteten gemäss Vorgabe im Beistatut der Erstantragsgegnerin ua wie folgt:
"Die Begünstigung aus den Beteiligungen der Stiftung FG*** an Gesellschaften oder Unternehmen, die entweder direkt oder indirekt Immobilien besitzen, kann nur zugewiesen werden, wenn der von der Stiftung FG*** ernannte Begünstigte zuvor eine Gesellschaftsvereinbarung unterzeichnet hat, was Voraussetzung für den Erwerb des Status als Begünstigter ist. Der Stiftungsrat hat dafür zu sorgen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, bevor eine Zuweisung oder Schenkung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Gesellschaftervereinbarung erfolgen kann. Im Falle von Streitigkeiten bezüglich der Auslegung der Gesellschaftervereinbarung oder betreffend die Gesellschaftervereinbarung selbst hat der Stiftungsrat zu versuchen, eine gütliche Lösung zu finden. Der Entwurf dieser Gesellschaftervereinbarung ist dem vorliegenden Reglement beigefügt und wesentlicher Bestandteil desselben. Diese Klausel ist unwiderruflich. Es ist jedoch möglich, sie mit Zustimmung aller Parteien der Gesellschaftervereinbarung abzuändern."
2.3. Als Stiftungsräte sowohl der Erstantragsgegnerin als auch der vier Stiftungen der vier Kinder fungierten von Anfang an die von der Firma J*** eingesetzten Antragsgegner zu 2. und 4. gemeinsam mit einem AL***, der als Sachbearbeiter bei der F*** bis Ende 2003 im Wesentlichen alle Agenden der Stiftungen betreute. Letzterem folgte Anfang 2004 der Antragsgegner zu 3..
2.4. Seit dem Jahre 2001 verliess sich NT*** bei der Verwaltung ihres Vermögens faktisch auf ihre Kinder, die sich vor allem im Interesse einer steueroptimalen Gestaltung des Vermögens bzw (künftigen) Nachlasses wiederholt zu Sitzungen mit Anwälten und Treuhändern in L*** bei der F*** trafen. Zu diesen Sitzungen wurden auch der i**** Steuerberater PT*** sowie der Anwalt der Familie namens C*** beigezogen.
Am 20.10.2002 wurde die Stiftung F*** gegründet, die (mit den vier Stiftungen der Kinder als ihre alleinigen Begünstigten zu je 25 %) fortan die einzige Begünstigte der Erstantragsgegnerin sein sollte. Damit sollte die Begünstigungsregelung laut den Beistatuten der Erstantragsgegnerin vom 15.5.2000 zur Gänze aufgehoben werden. Im Hinblick auf die angeführten "Unwiderruflichkeitsbestimmungen" und wegen Fehlens der gemäss § 165 Abs 2 TrUG (iVm Art 552 Abs 4 PGR aF) allenfalls erforderlichen Genehmigung der Vorgänge im Zusammenhang mit der Stiftung F*** durch das Grundbuchs- und Öffentlichkeitsregisteramt wurde im Stiftungsratsbeschluss der Erstantragsgegnerin vom 29.8.2007 (auf den noch zurückzukommen ist) ua festgehalten, dass die Beistatuten der Erstantragsgegnerin vom 15.5.2000 nach wie vor aufrecht und unverändert gültig sind sowie die Vermögenswerte in Gestalt der Aktien der beiden l*** Gesellschaften AI*** und der VN*** (im Folgenden nur: AI*** und VN***) sowie der Gründerrechte am Etablissement S*** nie gültig auf die Stiftung F*** übertragen wurden.
Diese Aktien und Gründerrechte waren die einzigen Vermögenswerte, die bei der Erstantragsgegnerin nach einer von den vier Kindern der NT*** ua am 2.7.2004 vereinbarten Ausschüttung von Nachlassgütern verblieben waren.
Die Erstantragsgegnerin hielt die Aktien an den Gesellschaften AI*** und VN*** über ihre 100 %-ige Beteiligung an zwei I*** Gesellschaften (I*** und LO***; im Folgenden nur: IoM Gesellschaften). Die beiden l*** Gesellschaften AI*** und VN*** verfügten über beträchtliches Liegenschaftsvermögen insbesondere in I***, welches seinerzeit auf ca EUR 102,6 Mio geschätzt wurde.
Ende November 2004 übertrug die Erstantragsgegnerin die für die Kinder A***, E*** und JT*** bzw deren Stiftungen bestimmten insgesamt 75 % der Aktien der beiden IoM Gesellschaften auf die eigens zu diesem Zweck gegründete p*** Gesellschaft NH*** (im Folgenden nur: N***), wobei diese Übertragung über Wunsch der Begünstigten an die von der Firma J*** errichteten Treuhandgesellschaften, nämlich den LT*** (AT***), den ET*** (ET***) und den GT*** (JT***) erfolgten, die ihrerseits die Aktien der N*** hielten. Die ET*** (Erstantragstellerin) zustehenden 25 % der Aktien an den beiden l*** Gesellschaften wurden im Herbst 2005 in die ST*** als Treuhänderin des BT*** eingebracht.
Die beiden IoM Gesellschaften wurden nach Ausschüttung auch der 25 % Anteile der ET*** aufgelöst und gelöscht.
Der Zweit- und Drittantragsgegner fungierten zusammen mit einem MS*** bis November 2006 als Vorstandsmitglieder der N***. Seit dem 1.12.2006 haben diese Funktion drei andere Personen, darunter der der Kanzlei der Rechtsfreunde der Antragstellerinnen angehörige AS*** inne.
3. Mit ihrer Schiedsklage vom 1.3.2007 begehrten die Antragstellerinnen - soweit es die von ihnen sogenannte N***-Affäre betrifft - zuletzt gegenüber der Erstantragsgegnerin (als dortige Erstbeklagte) sowie gegenüber den Stiftungen TE*** und schliesslich gegenüber der N*** (als Zweit- bis Viertbeklagte) zusammengefasst die Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses des Stiftungsrates der Erstantragsgegnerin vom 29.7.2007 (in eventu wurde dieser Beschluss mit dem Begehren auf seine "gesamthafte" Aufhebung angefochten) und hilfsweise die Feststellungen, dass die Aktien der l*** Gesellschaften VN*** und AI*** ohne gültigen Rechtstitel auf die N**** übertragen worden seien bzw diese Übertragungen ohne gültigen Rechtstitel durch die beiden IoM Gesellschaften erfolgt seien; weitere (Eventual-)Feststellungsbegehren gingen dahin, dass die Aktien der beiden l*** Gesellschaften im Eigentum der Erstbeklagten oder der beiden IoM Gesellschaften stünden.
Alle diese Klagebegehren wurden mit Schiedsspruch vom 15.12.2008 abgewiesen.
Hiebei traf das Schiedsgericht nach mehrtägigen Verhandlungen sowie Einvernahme zahlreicher Zeugen und der Parteien - über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus - ua folgende Feststellungen:
Die Weisungsbefugnis der F*** gemäss Mandatsvertrag vom 21.12.1999 erstreckte sich nach dem Verständnis der beteiligten Parteien auch auf die vier Stiftungen der Kinder der NT***, obwohl diesbezüglich keine eigenen Mandatsverträge abgeschlossen wurden.
Die Gesellschaftervereinbarung (auch als Aktionärs- oder Aktionärsbindungsvertrag bezeichnet) zwischen den vier Stiftungen der Kinder wurde am 7.11.2000 abgeschlossen.
Zu den seit dem Jahre 2001 stattgefundenen Sitzungen mit dem Versuch, den künftigen Nachlass steueroptimal zu gestalten, wurde ua PT*** zugezogen. Auf sein Anraten und unter gleichzeitiger Rechtsberatung von RA C***, dem Anwalt der Familie T***, kam es dann zur Errichtung der Stiftung F***, die sodann - nach einem behaupteten Verzicht von NT*** auf ihre Erstbegünstigung - alleinige Begünstigte der FG**** werden sollte mit den vier sogenannten Kinderstiftungen als Erstbegünstigte zu je 25 %.
Zwischen den am schiedsgerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien kam es in der Folge zu Auffassungsunterschieden darüber, ob die ganze Konstruktion mit der Errichtung der FF*** rechtsgültig zustandegekommen war, insbesondere ob der diesbezügliche Beschluss des Stiftungsrates der FG*** vom 20.10.2002, mit welchem die Regelung der Begünstigung im Beistatut vom 15.5.2000 zur Gänze aufgehoben und als alleinige Begünstigte die FF*** eingesetzt wurde, mit Rücksicht auf die vorzitierten Unwiderruflichkeitsbestimmungen gültig zustandegekommen ist; dies vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine gemäss § 165 Abs 2 TrUG iVm Art 552 Abs 4 PGR erforderlich gewesene Genehmigung des fl Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes nicht beantragt und demnach natürlich auch nicht erteilt worden war. Unklar war auch - die gültige Errichtung der FF*** vorausgesetzt -, ob die FG*** jemals rechtsgültig ihr Vermögen an die FF*** ausgeschüttet bzw übertragen hat oder nicht.
Aufgrund der bei der Schiedsverhandlung am 19.9.2007 erfolgten Ausserstreitstellung ist vom Schiedsgericht davon auszugehen, dass die Beistatuten der FG*** vom 15.5.2000 nach wie vor aufrecht und unverändert gültig sind und die im Rahmen des schiedsgerichtlichen Verfahrens noch streitgegenständlichen Vermögenswerte (Aktien der AI*** und der VN***) sowie die Gründer- und Begünstigungsrechte am Etablissement S*** von der FG*** nie gültig auf die FF*** übertragen wurden.
Im Zusammenhang mit der Errichtung der FF*** wird jedoch festgestellt, dass von den Teilungsregeln gemäss Statuten, Beistatuten und Reglementen der erstbeklagten Partei im Einvernehmen aller vier Erben abgegangen wurde.
Am 20.9.2003 verstarb NT***. In der Folge wurden, wie in den Beistatuten vorgesehen, zunächst die liquiden Vermögenswerte, die seitens der NT*** seinerzeit der FG*** gewidmet worden waren, an die vier Kinderstiftungen verteilt und ausgeschüttet.
Gleichzeitig kam es zu eingehenden Diskussionen zwischen den vier Kindern der NT*** über die Aufteilung der Beteiligungen an Gesellschaften, die direkt oder über Zwischengesellschaften Immobilienvermögen hielten. Dabei wurden sie von den damaligen Mitgliedern des im Rahmen der FF*** installierten Comité de Partage beraten.
Eine ganz entscheidende Rolle spielte bei diesen Beratungen offenbar der vom Schiedsgericht als Zeuge vernommene PB***, den NT*** in ihrem Testament vom 27.5.1997 letztwillig zum Testamentsvollstrecker eingesetzt hatte und welcher dieses Amt am 23.10.2003 durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem zuständigen Verlassenschaftsgericht in R*** dann auch annahm. PB*** war Mitarbeiter bei der F*** gewesen und hatte in dieser Eigenschaft etwa 25 Jahre lang mit der Familie T*** zu tun; dies bis zum Jahre 1997, danach nicht mehr. Er kannte deshalb NT*** auch persönlich.
Die besondere Aufgabe des PB*** bestand darin, unter Einbeziehung des von NT*** bis zu ihrem Tode persönlich gehaltenen i*** Immobilienvermögens eine Aufteilung des über Holding- und Tochtergesellschaften gehaltenen Immobilienvermögens der FG*** herbeizuführen. Es wurde dabei also nicht zwischen dem von NT*** bis zu ihrem Tode persönlich gehaltenen i*** Immobilienvermögen und dem über die FG*** gehaltenen Immobilienvermögen differenziert. Diese Aufteilung gelang dann auch weitgehend, und es wurde am 28.6.2004 unter den vier Geschwistern T*** in L*** eine entsprechende Teileinigung erzielt, von ihnen in Form eines Protokolles unterschrieben und anschliessend vom Testamentsvollstrecker PB*** am 2. Juli 2004 bei einem Notar in L*** hinterlegt. Gemäss Art 5 des Protokolles vom 28.6.2004 vereinbarten die Parteien mit Zustimmung des Testamentsvollstreckers, dass die einzelnen Zuteilungsempfänger ab dem 1.1.2005 in den Besitz der Güter eingewiesen werden und dass Nutzen und Lasten ab jenem Datum auf die einzelnen Zuteilungsempfänger übergehen.
Korrespondierende Beschlüsse des Stiftungsrates der FG***, der FF*** sowie der vier Kinderstiftungen wurden nicht gefasst und offenbar allseits auch als nicht nötig erachtet. PB*** erstattete dann am 21.12.2005 seinen abschliessenden Bericht als Testamentsvollstrecker.
Aufgrund der am 28.6.2004 erzielten Teileinigung waren zunächst entsprechende Umstrukturierungen erforderlich, indem ua l*** Holding-Gesellschaften verwendet wurden, deren wiederum über i*** Tochtergesellschaften gehaltener Liegenschaftsbesitz annähernd gleichwertig war.
Zu den Hintergründen der Errichtung der N*** stellte das Schiedsgericht ua fest:
Nachdem Frau NT*** am 20.9.2003 verstorben war, bestand gegen Ende des Jahres 2004 ein gewisser Zeitdruck, neue Strukturen zu realisieren. Dafür gab es mehrere Gründe. Der erste Grund war, dass der Testamentsvollstrecker bis zum 15.12.2004 sein Mandat zu beenden hatte. Ein weiterer Grund war, dass alle Berechnungen für die Teilung per 31.12.2004 erstellt waren. Ein dritter, und zwar offenbar der wichtigste Grund war, dass auf der I***, auf welcher ja nach der bisherigen Struktur zwei Gesellschaften ihren Sitz hatten, mit Wirkung ab 1.1.2005 ein neuer Vertrag mit den U*** in Kraft trat, aufgrund dessen die Möglichkeit bestand, dass Informationen an die U***-Steuerbehörden gemacht werden. Dies betraf vor allem ET***.
Die Umstrukturierung und damit auch die Gründung der N*** entsprang nicht der Absicht, dass die beiden Brüder E** und JT*** mit ihrem 50 % Anteil über die N***-Konstruktion die beiden Schwestern mit ihrer ebenfalls 50 %-igen Beteiligung majorisieren, zumal zum damaligen Zeitpunkt zwischen E***, J*** und AT*** bestes Einvernehmen bestand und nur ET*** aus ihrer besonderen persönlichen steuerlichen Situation heraus (U***-Wohnsitz) sich einstweilen nicht entschliessen konnte, ihren 25 % Anteil in die N*** einzubringen, was ursprünglich eigentlich vorgesehen war. Am 14. und 15.3.2005 fand in den Räumen der F*** in L*** eine Sitzung des Familienrates der Familie T*** einschliesslich der ET*** statt, worüber auch ein Protokoll errichtet wurde. Zu diesem Zeitpunkt existierte bereits die N***, welche zu 75 % die Aktien der AI*** und der VN*** hielt. Hiebei schlug PT*** eine Fusion dieser beiden Gesellschaften vor, um die Kosten zu reduzieren. Die Reaktion der Beteiligten bestand nach dem Inhalt des Protokolls darin, dass AT*** der N***-Konstruktion vorgängig zugestimmt hat und dass auch ET*** dagegen nichts einzuwenden hatte, soweit ihre Zustimmung dazu überhaupt erforderlich war. Das einzige, wozu der Rechtsanwalt der ET*** dann offenbar erfolgreich riet, war, die Protokolle vom 14. und 15.3.2005 nicht zu unterschreiben, welchem Rat sich dann offenbar auch AT*** anschloss.
Zusammenfassend gelangte das Schiedsgericht zur Feststellung, dass nicht nur AT*** der N***-Konstruktion vorgängig zustimmte. Auch die seit September 2004 durch ihren Rechtsanwalt anwaltlich vertretene ET*** hatte davon ebenfalls vorgängig Kenntnis und erhob gegen die Einbringung der je 25 % Anteile ihrer drei Geschwister keinen Einwand; sie wollte lediglich ihren 25 % Anteil, aus welchen Überlegungen auch immer, weiterhin noch in den beiden IoM Gesellschaften belassen und hat dies auch tatsächlich getan, bis sie diesen Anteil dann, ohne die übrigen Geschwister zu fragen oder fragen zu müssen, in den BT*** einbrachte.
Das Schiedsgericht gelangte nach ausführlicher rechtlicher Würdigung des von ihm festgestellten Sachverhaltes zum Schluss, dass sämtliche Handlungen des Stiftungsrates der Erstantragsgegnerin im Zusammenhang mit den N***-Transaktionen unbedenklich und rechtskonform gewesen seien. Die mit der Schiedsklage angefochtenen Vorgänge, insbesondere die Ausschüttung der Aktien an die N*** seien weder nichtig noch anfechtbar.
4. Dies vorausgeschickt ist auf den gegenständlichen Aufsichts- und Abberufungsantrag der Antragstellerinnen vom 12.2.2008 zurückzukommen.
Die beiden Antragstellerinnen stellten darin den komplexen Sachverhalt im Wesentlichen gleichlautend wie in der Schiedsklage aus ihrer Sicht dar.
Insbesondere habe NT*** vor der Errichtung der FF*** auf ihre Stellung als Erstbegünstigte der Erstantragsgegnerin verzichtet und seien mit der Bestellung der FF** zur einzigen Begünstigten der Erstantragsgegnerin alle Kinder und NT*** einverstanden gewesen. In den Beistatuten der Stiftung FF*** seien die Regelungen des Gesellschaftsvertrages (Aktionärsvertrages) sinngemäss übernommen worden. Allerdings sei vom Protektor und den Stiftungsräten der Erstantragsgegnerin die Unwiderruflichkeit der Begünstigung der NT*** übersehen worden.
Das Verhalten der Antragsgegner zu 2. und 4. im Zusammenhang mit der Gründung der FF*** stelle deshalb jedenfalls einen wichtigen Grund für deren Abberufung dar, da diese Stiftungsräte im Ergebnis den beiden Brüdern E*** und JT*** zu Lasten ihrer beiden Schwestern zu einem entscheidenden Vorteil verholfen hätten. Von Seiten der Stiftungsräte der Erstantragsgegnerin habe man die gesamte Geschäftsführung praktisch blind und unkontrolliert der F*** überlassen.
Die Ausschüttung der Aktien der Erstantragsgegnerin an die N*** sei ungleich und dergestalt erfolgt, dass damit insbesondere über Veranlassung des ET*** ein Stimmblock gegen die beiden Schwestern gebildet werden sollte. Damit hätten die Stiftungsräte der Erstantragsgegnerin deren Statuten und Beistatuten gebrochen und seien die Vermögenswerte der Erstantragsgegnerin zweckwidrig verwendet worden. Der nach den Statuten der Erstantragsgegnerin zwingend notwendige Gesellschaftsvertrag habe reglementswidrig nur die drei Aktionäre der N*** und nicht die ET*** zuzurechnenden 25 % der Aktien der VN*** und der AI*** umfasst. Nunmehr bleibe der BT*** weitgehend von der Verwaltung ausgeschlossen.
Auch mit ihrem - noch darzustellenden - Beschluss vom 29.8.2007 hätten sich die Stiftungsräte der Erstantragsgegnerin über deren Statuten und Beistatuten hinweggesetzt, um die N***-Affäre zu sanieren. Sie hätten damit gezeigt, dass sie keine Skrupel haben, auch die Beistatuten der Antragsgegnerin zu brechen, wenn dies nur der Sanierung vorangegangener Missetaten diene.
Überdies hätten die Antragstellerinnen trotz diverser Interventionen ihrer Rechtsvertreter bislang keine sinnvolle Rechnungslegung erhalten. Erst am 21.6.2007 habe man ungeprüfte Bilanzen für die Jahre 2004 bis 2006 übersandt bekommen. Der Informationsgehalt der Unterlagen sei unbefriedigend gewesen, weshalb Akteneinsicht bis 20.1.2005 verlangt worden sei, die man jedoch verweigert habe. Zwar hätten die Antragstellerinnen bzw deren Vertreter im Herbst 2006 in L*** in die Unterlagen der Stiftung Einsicht nehmen können; diese Einsicht ersetze aber die Rechnungslegung nicht. Es liege keine nachvollziehbare Rechnungslegung vor, die eine Belegprüfung zulasse. So seien auch die Honorare der Stiftungsräte und Rechtsanwälte für die Jahre 2004 bis 2006 von insgesamt CHF 1,65 Mio unerklärlich.
5.1. Die Erstantragsgegnerin, vertreten durch ihren Kurator, verwies in ihrer Stellungnahme vom 18.8.2006 auf die Rechtskraftwirkung des Schiedsspruchs hinsichtlich seiner zentralen Feststellungen jedenfalls im Verhältnis zwischen den Antragstellerinnen und der Erstantragsgegnerin. Im Schiedsverfahren hätten sich die Vorwürfe der Antragstellerinnen insbesondere in Richtung einer statuten- und beistatutenwidrigen Vorgangsweise der Stiftungsräte nicht bestätigt und sei das Schiedsgericht zur Auffassung gelangt, dass sämtliche Handlungen des Stiftungsrates der Erstantragsgegnerin unbedenklich und rechtskonform gewesen seien.
Die zentralste Feststellung im Schiedsspruch bestehe darin, dass die Errichtung der N*** und die anschliessende Übertragung bzw Einbringung der Aktien der VN*** und der AI*** in die N*** mit Zustimmung von AT*** erfolgt sei und dass ET*** gegen deren Errichtung keinen Einwand erhoben habe. Diese Feststellung sei auch für das vorliegende Abberufungsverfahren zentral, da damit gesagt sei, dass die Alleinbegünstigten der beiden Antragstellerinnen sehr wohl über die Vorgänge rund um die Errichtung und Dotierung der N*** informiert gewesen seien. Davon ausgehend könne der Kurator der Erstantragsgegnerin keine grobe Pflichtverletzung des Stiftungsrates erkennen, auch wenn diesem offenbar eine relativ passive Rolle im Rahmen der gesamten Umstrukturierungen zugekommen und die Schaltzentrale der Erstantragsgegnerin ganz eindeutig in L*** gewesen sei. Darin könne der Kurator jedoch kein vorwerfbares Verhalten des Stiftungsrates zu erkennen, da es den wirtschaftlichen Realitäten entspreche, dass liechtensteinische Vermögensträger sehr oft aus dem Ausland kontrolliert würden.
Die Erstantragsgegnerin erstattete auch zum Vorwurf der mangelnden Rechnungslegung und Auskunftserteilung ein umfangreiches Vorbringen, auf das verwiesen werden kann. Man könne im Umstand, dass bis anhin keine ordentliche Rechnungslegung erfolgt sei, eine Pflichtverletzung des Stiftungsrates sehen. Ob diese letztendlich ausreichend sei, um den Stiftungsrat seines Amtes zu entheben, vermöge der Kurator nicht zu beurteilen.
5.2. Die Antragsgegner zu 2. bis 4. beantragten die Abweisung der Anträge der Antragstellerinnen.
Sie legten zu Beginn des Verfahrens Vermögensaufstellungen der Erstantragsgegnerin für die Jahre 2004 bis 2007 vor, die vom Protektor PS*** statutengemäss zuletzt am 10.3.2008 genehmigt worden seien.
Auch verwiesen die Stiftungsräte auf den vom Schiedsgericht festgestellten Sachverhalt. Nachdem die F*** schon vor dem Tod von NT*** sowohl deren persönliche Vermögenswerte als auch die von ihr in juristische Personen wie zB in die Antragsgegnerin zu 1. eingebrachten Vermögenswerte gemeinsam verwaltet habe, sei dies auch nach dem Tod von NT*** mit Wissen und Willen der Antragstellerinnen sowie der weiteren Begünstigten fortgesetzt worden. Man habe dabei insbesondere dem von NT**** eingesetzten Testamentsvollstrecker PB*** eine wichtige Rolle zugewiesen. Dessen Aufgabe sei es nicht nur gewesen, die eigentlichen Vermögenswerte in den Nachlass aufzunehmen und gleichmässig zu verteilen, sondern in diese Vermögensaufnahme und Aufteilung auch die in diverse Gesellschaften sowie in die Antragsgegnerin zu 1. eingebrachten Vermögenswerte miteinzubeziehen, um unter Betrachtung des gesamten Vermögens eine gleichmässige Aufteilung zu erzielen. Dies habe PB*** auch gemacht, und zwar unter Beizug zahlreicher Rechts- und Wirtschaftsberater der Erben aus I*** und der S***, wobei im allgemeinen Einverständnis sämtliche in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten von der F*** aus dem Barvermögen der Erstantragsgegnerin bezahlt worden seien. Die entsprechenden Rechnungen der diversen Anwälte und sonstigen Berater habe man dabei den vier Erben bzw Begünstigten regelmässig bei den Sitzungen des Familienrates in L*** vorgelegt und von diesen absegnen lassen.
Die Situation betreffend Vermögensverwaltung und Rechnungslegung habe sich so dargestellt, dass der Stiftungsrat der Erstantragsgegnerin diese Aufgaben über Wunsch und mit Zustimmung der Begünstigten, somit auch der Antragstellerinnen, und der weisungsberechtigten F*** an Letztere delegiert habe; hiebei hätten sich alle damit zusammenhängenden Unterlagen in L*** bei der F*** befunden. Die Vertreter der vier Begünstigten seien über alle Vorgänge informiert worden. Man habe ihnen alle einschlägigen Unterlagen vorgelegt. Dies sei insbesondere auch gegenüber den Antragstellerinnen geschehen.
Aus den Stiftungsstatuten der Erstantragsgegnerin ergebe sich kein Rechnungslegungsanspruch der Begünstigten von der umfassenden Art, wie ihn die Antragstellerinnen offenbar als selbstverständlich voraussetzten. Den Stiftungsräten sei keineswegs generell Einsicht in die Akten der Erstantragsgegnerin verweigert worden. Man habe lediglich mitgeteilt, dass sich er Stiftungsrat nicht veranlasst sehe, unbegrenzte Einsicht in interne Korrespondenzen, Notizen oder ähnliches zu gewähren, nachdem dies nicht als Bestandteil des in den Statuten vorgesehenen Auskunftsrechtes der Begünstigten anzusehen sei und die Antragstellerinnen überdies bereits Einsicht in alle wesentlichen Stiftungsakten hätten nehmen können und Auskunft erhalten hätten.
6. Das Landgericht beschränkte sich im gegenständlichen Verfahren auf die Aufnahme von Urkundenbeweisen sowie die Einvernahme des Antragsgegners zu 3., der im Wesentlichen nur zu Fragen über die Rechnungslegung und Auskunftserteilung an die Antragstellerinnen gehört wurde.
Mit seinem Beschluss vom 9.4.2009 stellte das Landgericht die Erstantragsgegnerin unter gerichtliche Aufsicht und berief die Antragsgegner zu 2. bis 4. von ihrem Amte ab (Punkte 1 und 2). Die Antragsgegner wurden verpflichtet, den Antragstellerinnen an Verfahrenskosten CHF 7.881,95 zu ersetzen.
6.1. Nach Wiedergabe der Statuten insbesondere der Erstantragsgegnerin traf das Landgericht insbesondere auch zum Beschluss des Stiftungsrates der Erstantragsgegnerin vom 29.8.2007 nachstehende Feststellungen, von denen hervorzuheben sind:
Am 29.08.2007 haben die Stiftungsräte der FG***, MG***, MH*** und MF*** beschlossen wie folgt:
"Der Stiftungsrat der FG*** hat im Dezember 2004 aufgrund eines ihm von Herrn BS***, SS***, mitgeteilten Wunsches der Begünstigten zugestimmt, dass die bis dahin von den Firmen BI*** und LO***, beide I***, für die FG*** gehaltenen Beteiligungen an den Firmen VN*** und AI***, beide L***, an die Begünstigten ausgeschüttet werden und die Firmen BI*** und LO*** anschliessend gelöscht werden.
Diese Ausschüttung fand in der Folge in der Form statt, dass die erwähnten Anteile an VN*** und Al*** zu je 25 % den vier Begünstigten FO***, FI***, FT*** und FE*** zur Verfügung gestellt wurden. Die den Begünstigten FO***, FT*** und FE*** zustehenden Beteiligungen von zusammen 75 % an VN*** und AI*** wurden auf deren Wunsch den zu diesem Zweck gegründeten Trust ST*** (für FO***), ET*** (für FT***) und GT*** (für FE***) zur Verfügung gestellt, die diese Beteiligungen wiederum gemeinsam in eine neu gegründete gemeinsame Gesellschaft NH*** einzubringen wünschten.
Es wurde daher veranlasst, dass 75 % der Aktien an VN*** und Al*** auf die NH*** übertragen wurden.
Über Wunsch der vierten Begünstigten FI*** wurde schliesslich deren 25 % Anteil am Aktienkapital der VN*** und Al**** im Verlauf des Jahres 2005 auf einen über Wunsch dieser Begünstigten zu diesem Zweck gegründeten BT*** übertragen und im Anschluss daran die Firmen BI*** und LO*** gelöscht.
Da diese Vorgänge wie gesagt über den dem Stiftungsrat der FG*** mitgeteilten Wunsch der Begünstigten erfolgten bzw. mit Zustimmung des Stiftungsrates veranlasst wurden, darüber jedoch kein formeller schriftlicher Stiftungsratsbeschluss gefasst wurde, fasst der Stiftungsrat der FG*** hiermit zur Bestätigung und Bekräftigung seines bereits im Dezember 2004 vorhanden gewesenen Willens, diese Vorgänge in der dargestellten Art und Weise durchführen zu lassen, folgenden einstimmigen Beschluss:
Die erfolgte Ausschüttung von je 100 % des Aktienkapitals der VN*** und der Al*** an die Begünstigten FO***, FI***, FT*** und FE*** wird als mit Zustimmung des Stiftungsrates erfolgt zur Kenntnis genommen und ausdrücklich im Sinne eines Stiftungsratsbeschlusses bestätigt.
Insbesondere wird daher bestätigt und als Stiftungsratsbeschluss bekräftigt, dass je 75 % der Aktien an VN*** und AI*** für Rechnung der Begünstigten FO***, FT*** und FE*** über die zu diesem Zweck für Rechnung der drei erwähnten Begünstigten errichteten Treuhandverhältnisse LT***, ET*** und GT*** an die von diesen Trusts zu gleichen Teilen kontrollierte Firma NH*** übertragen wurden, sowie dass die restlichen 25 % des Aktienkapitals an VN*** und Al*** an den für Rechnung der Begünstigten FI*** errichteten BT*** übertragen wurden.
Der Stiftungsrat genehmigt hiermit alle Ausführungshandlungen zur Durchführung der oben erwähnten Aktienübertragungen, insbesondere die von Seiten der SS***, Herrn BS***, und anderen für Rechnung der FG*** den Firmen BI*** und LO*** erteilten Anweisungen zur entsprechenden Übertragung der Aktien der VN*** und AI*** und anerkennt die Folgen der Durchführung dieser Übertragungsanweisungen als für die FG*** verbindlich.
Festgehalten wird, dass der Stiftungsrat der FG*** die zuvor dargestellten Ausschüttungen im Dezember 2004 in der Annahme gutgeheissen hat, dass diese im Sinne des Schreibens der FF*** an die FG*** vom 14.10.2004 auf Rechnung sowie auf Gefahr und Risiko der FF*** erfolgen. Im Hinblick auf den Umstand, dass die Änderung der Begünstigungsregelung bei der FG*** durch Stiftungsratsbeschluss vom 20.10.2002 mit Einsetzung der FF*** als einziger Begünstigter jedoch aus heutiger Sicht als nicht gültig zustande gekommen anzusehen ist, da sie den unwiderruflichen Bestimmungen des Beistatuts der FG*** vom 15.05.2000 widersprochen hat, beschliesst der Stiftungsrat der FG*** nunmehr, diese vorgenommenen Ausschüttungen als Ausschüttungen der FG*** für Rechnung der nach dem Ableben der Erstbegünstigten NT*** verbleibenden Begünstigten FO***, FI***, FT*** und FE*** anzusehen und genehmigt der Stiftungsrat der FG*** hiermit im nachhinein ausdrücklich diese erfolgten Ausschüttungen an die erwähnten vier Begünstigten im Sinne des Beistatuts vom 15.05.2000."
Die Antragstellerinnen haben den in diesem Beschluss vom 29.8.2007 gefassten Ausschüttungen nicht zugestimmt und haben mit Schreiben vom 14.9.2007 beim Protektor der Stiftung PS*** die Abberufung des gesamten Stiftungsrates beantragt, da sie sich auf den Standpunkt stellten, dass der Beschluss des Stiftungsrates die Beistatuten verletze. In diesem Zusammenhang ist noch festzuhalten, dass die Antragstellerinnen "sich selbst noch am 29.5.2006 durch eigene Stiftungsratsbeschlüsse jeweils ausdrücklich mit den bekämpften Ausschüttungsvorgängen einverstanden erklärt und diese bekräftigt haben". Auch wenn diese Beschlüsse vom damaligen Stiftungsrat, der personell gleich besetzt war wie jener der FG***, nicht gefasst wurden, wurden sie doch immerhin vom damaligen Protektor aller beteiligten Stiftungen genehmigt.
Weiters wiederholte das Erstgericht wörtlich das abgewiesene Klagebegehren der Antragstellerinnen im Schiedsverfahren und hielt in diesem Zusammenhang noch fest, dass die drei Schiedsrichter ihr Urteil nicht einhellig fassten. Vielmehr habe ein Schiedsrichter die Rechtsansicht vertreten, dass dem Klagebegehren zu einigen Punkten Folge zu geben sei.
Daran anschliessend traf das Landgericht zur FF*** noch einige, nach seiner Rechtsansicht für das gegenständliche Verfahren keine Bedeutung erlangende Feststellungen, auf die verwiesen werden kann.
Zu den Fragen Akteneinsicht/Auskunft an Begünstigte stellte das Landgericht - wörtlich - fest:
"Am 21.6.2007 haben die Antragstellerinnen von der Erstantragsgegnerin "ungeprüfte Unterlagen", nämlich Vermögensaufstellungen der Jahre 2004 bis 2006 übersendet erhalten. Mit Schreiben vom 19.7.2007 hat der Rechtsvertreter der Antragstellerinnen ersucht, in die Korrespondenz der FG*** für den Zeitraum vom 28.6.2004 bis 20.1.2005 Einsicht zu nehmen, worauf die Erstantragsgegnerin mitteilte, dass sich der Stiftungsrat der FG*** nicht veranlasst sehe, unbegrenzte Einsichtsrechte in interne Korrespondenzen, Notizen oder ähnliches der Stiftung zu gewähren. Die Antragsgegnerin zu 1. stellte sich auf den Standpunkt, dass für die Zurverfügungstellung sämtlicher Korrespondenzen aus einem längeren Zeitraum weder eine Notwendigkeit noch eine Verpflichtung bestehe. Mit Schreiben vom 14.9.2007 haben die Antragstellerinnen beim Protektor PS*** angezeigt, dass die Stiftungsräte eine ordnungsgemässe Rechnungslegung verweigerten. In Tat und Wahrheit die s*** Treuhandgesellschaft gleichzeitig mit der Betreuung des Nachlassvermögens der NT*** die Buchhaltung der Erstantragsgegnerin besorgt. Deshalb hat der Stiftungsrat aufgrund des Rechnungslegungsbegehrens die s*** Treuhandgesellschaft ersucht, die Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Rechtsvertreter der Antragstellerinnen hatte sodann auch am 2.10.2007 die Möglichkeit, in die bei der s*** Treuhandgesellschaft befindlichen Belege Einsicht zu nehmen. Die Buchhaltung der Antragsgegnerin zu 1. wird von der s*** Treuhandgesellschaft gemacht. Der Rechtsvertreter der Antragsgegnerin zu 1. hat auch Einsicht in die Unterlagen der Stiftung genommen. Der Protektor teilte schliesslich mit Schreiben vom 19.11.2007 mit, dass kein ausreichender Grund für die Abberufung der Stiftungsräte vorliege.
Die Antragsgegner zu 2. bis 4. haben im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens eine Aufstellung der Kosten für die in den Jahren 2004 bis 2006 erbrachten und von der Antragsgegnerin zu 1. bezahlten Dienstleistungen samt den Einzelbelegen vorgelegt.
Den Antragstellerinnen wurden die vom Protektor genehmigten Vermögensaufstellungen der Erstantragsgegnerin für die Jahre 2004 bis 2007 samt Kontounterlagen aus dem Jahre 2007 vorgelegt.
Im gegenständlichen Verfahren wurde der Drittantragsgegner als Partei vernommen. Im Rahmen der Parteieneinvernahme haben auch die Antragstellerinnen zu Rechnungslegung Fragen an diesen gestellt, wobei nicht nur die an ihn gerichteten Fragen, sondern auch seine Antworten protokolliert wurden. Festzuhalten ist, dass der Drittantragsgegner auch Auskunft zu den Vermögensaufstellungen, als auch zu einzelnen Belegen erteilte.
Wie sich aus den Vermögensaufstellungen ergibt, hatte die Erstantragsgegnerin Vermögen zum 31.12.2003 von EUR 132 Mio, zum 31.12.2004 von EUR 14,7 Mio, zum 31.12.2005 von EUR 1,3 Mio, zum 31.12.2006 von EUR 1,2 Mio und zum 31.12.2007 von EUR 1,2 Mio."
In Bezug auf die Antragstellerinnen hielt das Landgericht noch ergänzend fest, dass der Zweitantragsgegner als Stiftungsrat der Antragstellerinnen per 29.6.2006 demissionierte. Weitere Stiftungsräte waren der Dritt- und Viertantragsgegner, die per 3.7.2006 von ihrem Amt zurücktraten. Als neue Stiftungsräte wurden UH***, AS*** und die WT*** bestellt.
Seine Beweiswürdigung beschränkte das Landgericht auf die Erwägung, dass der Drittantragsgegner in seiner Einvernahme angegeben habe, dass die Erstantragsgegnerin nicht Aktionär der AI*** sei. Hingegen ergebe sich aus dem Stiftungsratsbeschluss vom 29.8.2007, dass die Erstantragsgegnerin Anteilseignerin gewesen sei und die Beteiligungen an der AI*** und an der VN*** von den beiden IoM Gesellschaften für die Erstantragsgegnerin gehalten worden seien. Hier werde den Ausführungen des Drittantragsgegners gefolgt, da der Beschluss vom 29.8.2007 während des anhängigen Schiedsverfahrens gefasst worden sei und es keinen Sinn mache, wenn die Anteile nicht von der Erstantragsgegnerin gehalten worden wären.
6.2. Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes verwies das Landgericht auf die zur alten Rechtslage (Art 564, 567 PGR) ergangene Entscheidung des OGH vom 2.4.2009 zu 10 HG.2008.18, in der die zwingende Abberufungskompetenz in Bezug auf Stiftungsräte statutarisch dem Registeramt übertragen worden sei.
Mit der am 1.2.2009 (richtig. 1.4.2009) in Kraft getretenen "Stiftungsnovelle" sei die Abberufungskompetenz zwingend und unabdingbar dem Gericht übertragen worden.
Nun behaupteten die Antragstellerinnen eine zweckwidrige Verwendung des Stiftungsvermögens und die unterlassene Auskunft an die Begünstigten. Die zweckwidrige Verwendung bestehe nach den Behauptungen der Antragstellerinnen in der Missachtung der Beistatuten und der an die Begünstigung gekoppelten Gesellschaftsvereinbarung. Die Vermögenswerte seien nach dem Tod der NT*** nicht an die Zweitbegünstigten (die vier Kinderstiftungen) übertragen worden, sodass auch die Antragstellerinnen als Zweitbegünstigte keine Vermögenswerte erhalten hätten. Vielmehr habe man die Vermögenswerte der N*** und dem BT*** übertragen, sodass man damit nicht nur an Dritte, das heisst an nicht zum Begünstigtenkreis zählende Personen ausgeschüttet habe, sondern es sei auch die für die Begünstigung erforderliche Gesellschaftsvereinbarung umgangen worden.
Die von den Antragstellerinnen geltend gemachte Unterlassung der Auskunftserteilung sei nach dem alten Stiftungsrecht und der dazugehörigen Rechtsprechung zu beurteilen. In diesem Zusammenhang zitierte das Erstgericht aus diversen - offenbar von ihm gutgeheissenen aber auch missbilligten - OGH-Entscheidungen (LES 2008, 130), wobei es insbesondere die zitierte Entscheidung aus näher dargestellten Erwägungen in keiner Weise für nachvollziehbar erachtete.
Die Antragstellerinnen hätten von den Antragsgegnern die Vermögensaufstellungen erhalten und sei ihnen auch Einsicht in die Belege gegeben worden. Einzelne Belege seien zudem im laufenden Verfahren vorgelegt worden. Schliesslich sei einer der Stiftungsräte im gegenständlichen Verfahren auch einvernommen worden und hätten die Antragstellerinnen von ihrem Fragerecht Gebrauch gemacht. Dabei habe der Drittantragsgegner Auskunft über die Vermögensaufstellung und Belege erteilt. Folge man der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zu LES 2008, 130, so könne den Antragsgegnern zu 2. bis 4. diesbezüglich keine Pflichtverletzung attestiert werden. Auch könne ein mangelhaftes Rechnungswesen nicht festgestellt werden.
Die von ihm unterstellte zweckwidrige Verwendung des Stiftungsvermögens sowie die Interessenkollision der Antragsgegner zu 2. bis 4. begründete das Landgericht - wiederum wörtlich - wie folgt:
"Die Antragsgegner zu 2. bis 4. wendeten ein, das Stiftungsvermögen der FG*** habe man mit Wissen und Willen der Antragstellerinnen verwendet. Der Testamentsvollstrecker der verstorbenen NT*** habe die Aufgabe gehabt, auch das in die Antragsgegnerin zu 1. eingebrachte Vermögen in den Nachlass aufzunehmen und zu verteilen.
Nach herrschender Rechtsprechung gilt das so genannte Trennungsprinzip (LES 2005, 128). Wird eine Stiftung von den Stiftungsräten als Strohmänner einer Begünstigten verwaltet und offenbar als blosses Bankkonto der Begünstigten verstanden, so können diese faktischen Gegebenheiten nichts an den gesetzlichen Obliegenheiten und an der Letztverantwortung auch von fiduziarischen Stiftungsräten für die Gestion der Stiftung ändern. Dies gilt auch dann, wenn die Organe der Stiftung dem Auftraggeber bzw. dem Begünstigten gegenüber aufgrund eines Mandatsvertrages umfassend weisungsgebunden sind. Auch eine solche Stiftung verfügt über eine eigene durch ihre Organe repräsentierte Persönlichkeit und ein von jenem des so genannten wirtschaftlichen Stifters zu trennendes Vermögen, über das - rechtlich wirksam - nur die Stiftungsräte disponieren können (Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht [2005] 667 f; vgl. LES 2002, 162; LES 2002, 109; LES 2000, 37; zuletzt OGH 07.01.2009, 01 Cg 2006.303). Die Begünstigten einer Familienstiftung sind nicht Träger des Vermögens der Stiftung, sondern haben nur einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Zuwendung bestimmter Vorteile (LES 2002, 162).
Das von NT*** in die Antragsgegnerin zu 1. eingebrachte Vermögen konnte nach ihrem Tod nicht in ihren Nachlass fallen. Insofern konnte der vor ihr eingesetzte Testamentsvollstrecker im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens nicht über das Stiftungsvermögen disponieren. Die Handlungen des Testamentsvollstreckers sind nicht von Bedeutung für das gegenständliche Verfahren, da nicht seine Handlungen, sondern die der Stiftungsräte im Rahmen der Aufsicht auf Pflichtwidrigkeiten zu beurteilen sind.
Der Rechtsprechung folgend sind gegenständlich Mandatsverträge der Stiftungsräte mit der S*** Treuhandgesellschaft und das aufgrund von Weisungen vorgenommene Handeln der Stiftungsräte nicht von rechtlicher Bedeutung, da die Stiftungsräte nicht an ihren vertraglichen, sondern an ihren gesetzlichen Obliegenheiten zu messen sind. Das Handeln der Stiftungsräte ist zu prüfen auf Grundlage der gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen. Ob die Stiftungsräte mit ihrem Handeln vertragliche Verpflichtungen eines Mandatsvertrages einhielten, ist nicht Gegenstand des Aufsichtsverfahrens.
Die Antragstellerinnen hatten und haben als Begünstigte keine Organfunktion bei der FG*** und können damit keine Organhandlungen ausüben.
Zusammengefasst sind Handlungen des Testamentvollstreckers, des Mandatgebers eines Mandatsvertrages und der Begünstigten für die Beurteilung von pflichtgemässen Verhalten der Stiftungsräte nicht von rechtlicher Bedeutung, da all diesen Personen nicht die Organfunktion des Stiftungsrates zukommt. Die Willensbildung der Antragsgegnerin zu 1. hinsichtlich der Ausschüttung an die vier begünstigten Stiftungen obliegt allein dem Stiftungsrat der FG***; nur er kann einen für die Stiftung FG*** rechtswirksamen Beschluss fassen.
Aus dem vorliegenden Beschluss vom 29.08.2007 des Stiftungsrates der FG*** (Beilage BG) geht hervor, dass die Beteiligungen an VN*** und an AI*** im Eigentum der Antragsgegnerin zu 1. standen und dass diese Beteiligungen von den Firmen BI*** und LO*** für FG*** gehalten wurden. Das heisst, die Beteiligungen an VN*** und AI*** waren Teil des Stiftungsvermögens der FG***. Weiters geht aus dem Stiftungsratsbeschluss hervor, dass die Beteiligungen an die vier Begünstigten, nämlich FO***, FI***, FT*** und FE*** ausgeschüttet wurden. Und schliesslich wird im Stiftungsratsbeschluss festgehalten, dass die Beteiligungen an vier errichtete Treuhänderschaften übertragen wurden, ob die Stiftungsräte damit pflichtgemäss handelten, gilt zu beurteilen.
Betrachtet man die Vorgaben der Beistatuten der FG*** vom 15.05.2000, so waren die Stiftungsräte verpflichtet, vier Stiftungen - unter anderem die Antragstellerinnen - zu errichten, die nach dem Tod der Erstbegünstigten, NT***, als (Zweit-)Begünstigte vorgesehen waren. Dabei finden sich in den Beistatuten der FG*** bereits detailliert ausgestaltete Begünstigungsregelungen für die vier zu errichtenden Stiftungen. Diese Bestimmungen zeigen, dass jedes Kind der NT*** Erstbegünstigte einer Stiftung werden sollte. Bestimmungen, die nach dem Ableben eines dieser Kinder als Erstbegünstigte oder bei Verzicht die weitere Begünstigung regeln, wurden ebenfalls im Beistatut der FG*** vom 15.05.2000 vorgesehen. So sind zunächst allfällige Nachkommen und Ehegatten am Ertrag der Stiftung Bedachte. Sofern solche nicht vorhanden sind, werden die anderen drei Stiftungen zu gleichen Teilen begünstigt. Allein aus den im Beistatut der FG*** vom 15.05.2000 umschriebenen unwiderruflichen Begünstigungsregelungen für die vier - zu errichtenden - Stiftungen geht keine Begünstigung jener Treuhänderschaften hervor, die nach den Feststellungen wesentliche Vermögenswerte der FG*** übertragen erhielten. Eine Begünstigung dieser Treuhänderschaften ist nach dem Beistatut der FG*** vom 15.05.2000 ausgeschlossen.
Zu beachten gilt auch, dass die vier Stiftungen erst mit Abschluss einer Gesellschaftsvereinbarung Anspruch auf ihre Begünstigung hatten. Der Abschluss desselben stellt eine Bedingung für den jeweiligen Begünstigtenanspruch der vier Stiftungen dar. Ob eine Gesellschaftsvereinbarung bezüglich der hier in Rede stehenden Beteiligungen, AI*** und VN**, vereinbart wurde, konnte nicht festgestellt werden. Sollte kein Vertrag vorliegen, so hätte eine Ausschüttung nicht erfolgen können.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass gemäss Beistatuten vom 15.05.2000 eine Ausschüttung an die Treuhänderschaften gar nicht möglich war. Dennoch wurden Vermögenswerte an die Treuhänderschaften übertragen, sodass von einer zweckwidrigen Verwendung des Stiftungsvermögens auszugehen ist.
Das Schiedsgericht hat die Übertragung der Beteiligungen an der AI*** und VN*** als eine Sacheinlage qualifiziert. Dieser rechtlichen Beurteilung des Schiedsgerichts kann nicht gefolgt werden, zumal weder die FG*** noch ihre vier begünstigten Stiftungen Anteilseigner an der NH*** sind. Vielmehr steht fest, dass drei Treuhänderschaften Anteilseigner der NH*** sind. Wie es dann zu einer Sacheinlage einer der beteiligten Stiftungen kommt, kann hier nicht nachvollzogen werden. An dieser Stelle kann auch noch erwähnt werden, dass der Schiedsspruch dem oben aufgezeigten Trennungsprinzip keine Beachtung schenkte.
Im gegenständlichen Fall ist die Personalunion auffallend. So sind die Antragsgegner zu 2. bis 4. vertretungsbefugte Stiftungsräte der FG*** und ihrer vier begünstigten Stiftungen. Diese Konstellation müsste eigentlich vermuten lassen, dass es ein leichtes sein musste, die in den Beistatuten der FG*** vom 15.05.2000 umschriebenen Regelungen umzusetzen. Die Interessen der Stiftungen waren ja gleich gelagert. Schliesslich sind die Antragsgegner zu 2. bis 4. aber auch vertretungsbefugte Organe der J***, die ihrerseits Treuhänder jener Treuhänderschaften war, die die ursprünglich von der FG*** gehaltenen Beteiligungen erhielten. Hier liegt eine Interessenkollision vor.
Die Vorschriften über Insichgeschäfte und Interessenkollisionen gelten auch und insbesondere für die organschaftliche Vertretungsmacht bei Verbandspersonen. Der gemeinsame Leitgedanke und Zweck der Bestimmungen nach Art 175, 186, 190, 925 PGR, Art 552 Abs 4 PGR, §§ 66, 67 TruG, Art 5 PGR (iVm § 277 Ziff 2 ABGB), Art 200 Abs 2 PGR (iVm §§ 102 f ABGB) ist es, den Vertretenen bzw. die Verbandsperson respektive auch eine Stiftung vor Gefahren zu schützen, die sich aus der bei lnsichgeschäften von Gesetz regelmässig unterstellten Interessenkollisionen ergeben. Bei solchen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen steht der (organschaftliche) Vertreter auf beiden Seiten des Rechtsgeschäftes und ist in einem solchen Falle eine unbeeinflusste Willensbildung nicht gewährleistet, zumal der Vertreter (das Organ) die Vermögensinteressen des Vertretenen (Verbandsperson) und seine eigenen Interessen selbst werten und eine Entscheidung treffen muss. Er befindet sich automatisch in einem Interessenkonflikt, vor dem er und der von ihm Vertretene (die Verbandsperson) geschützt werden müssen. In § 66 Abs 1 TruG wird die generelle Pflicht eines Treuhänders (Stiftungsrates) normiert, Interessenkollisionen zu vermeiden (OGH 07.01.2009, 01 Cg.2006.303). Die Ausstandsregelung des Art 175 PGR findet gemäss Art 245 Abs 1 PGR auch auf Stiftungen und Beschlussfassungen des Stiftungsrates Anwendung ([ES 2002, 54). Ein Insichgeschäft ist bereits bei einer abstrakten Gefährdung bzw. der blossen Möglichkeit der Gefährdung der Interessen der Stiftung und/oder anderer Begünstigter unzulässig. Fehlt dem Stiftungsrat die Vertretungsmacht so sind Insichgeschäfte mangels Vertretungsmacht zumindest für die Stiftung schwebend unwirksam (OGH 07.01.2009, 01 Cg.2006.303).
Eine Interessenskollision ist gegenständlich gegeben. Die Antragsgegner zu 2. bis 4. waren verpflichtet, für die Erfüllung des Stiftungszweckes der FG*** Sorge zu tragen. Damit hatten sie die Aufgabe und die Pflicht, die vier begünstigten Stiftungen mit den im Beistatut der FG*** vorgegebenen Regelungen auszugestalten. Bei ordnungsgemässer Ausgestaltung wäre die Übertragung von Beteiligungen an die Treuhänderschaften gar nicht möglich gewesen. Doch standen und stehen die Antragsgegner zu 2. bis 4. in einer - zumindest abstrakten - Interessenskollision, da sie als Stiftungsräte die die obigen Pflichten zu erfüllen hatten und nun aber als Treuhänder von vier Treuhänderschaften Vermögenswerten erhielten, die für eine andere Zweckerfüllung vorgesehen waren. Diese Interessenskollisionslage rechtfertigt die Anordnung einer richterlichen Aufsicht und Abberufung der Stiftungsräte."
Die Kostenentscheidung wurde auf § 41 ZPO gestützt.
7.1. Der Beschluss des Landgerichtes vom 9.4.2009 wurde sowohl von der Erstantragsgegnerin als auch von den Antragsgegnern zu 2. bis 4. "vollumfänglich" mit Rekurs angefochten. Die Rekursanträge der Erstantragsgegnerin lauteten primär auf Abänderung des Erstbeschlusses im Sinne der Zurückweisung des Abberufungsantrages (weil die statutarische Kompetenz hiefür beim Protektor liege, der Abberufungsgründe verneint habe) und in eventu, dem Rekurs und der Kostenfolgen für die Antragstellerinnen Folge zu geben und die Abberufungsanträge abzuweisen.
Die Antragsgegner zu 2. bis 4. beantragten in ihrem Rechtsmittel die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne der kostenpflichtigen Abweisung sowohl des Aufsichts- als auch Abberufungsantrages.
In ihren beiden Rekursbeantwortungen stellten die Antragstellerinnen die Anträge, den Rekursen der Antragsgegner keine Folge zu geben.
Die Antragsgegner zu 2. bis 4. überreichten nach Ablauf der Rekursfrist am 15.6.2009 einen weiteren Schriftsatz, in dem sie vor allem zu den in der Rekursbeantwortung neu vorgebrachten Abberufungsgründen Stellung nahmen.
7.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 15.10.2009 gab das Obergericht den Rekursen teilweise und dahin Folge, dass es den erstinstanzlichen Beschluss wie folgt abänderte:
"Die Erstantragsgegnerin wird unter gerichtliche Aufsicht gestellt, und zwar solange bis ihre Stiftungsräte ihrer Auskunfts- und Informationspflicht im Sinne des Art 552 § 29 Abs 3 PGR vollständig entsprochen haben.
Den Antragsgegnern zu 2. bis 4. (den Stiftungsräten) wird die Weisung erteilt, binnen 4 Wochen ihrer Auskunfts- und Informationspflicht gegenüber den Antragstellerinnen im Sinne des Art 552 § 29 Abs 3 PGR vollständig nachzukommen."
Die Antragsgegnerin zu 1. ist schuldig, den Antragstellerinnen binnen 14 Tagen die mit CHF 1.810,47 bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.
Die Antragstellerinnen sind schuldig, den Antragsgegnern zu 2. bis 4. binnen 14 Tagen die mit CHF 9.510,33 bestimmten Kosten des erstgerichtlichen Verfahrens und die mit CHF 2.076, 17 bestimmten Kosten des Rekurses zu ersetzen.
7.2.1. Den Rekurs der Erstantragsgegnerin erachtete das Obergericht "zwar nicht als begründet, jedoch im Ergebnis ebenso wie jenen der Antragsgegner zu 2. bis 4. für teilweise berechtigt". Hiezu wurde zusammengefasst ausgeführt:
Gemäss Art 1 Abs 4 des Gesetzes über die Abänderung des PGR LGBl 2008/220 gelte für die Stiftungsaufsicht bereits das am 1.4.2009 in Kraft getretene neue Stiftungsrecht insbesondere die Bestimmungen des Art 552 § 29 Abs 3 iVm § 35 PGR.
Nun könne dahingestellt bleiben, ob die Abberufungskompetenz nunmehr entsprechend der Rechtsansicht des Erstgerichtes ausschliesslich dem Gericht zustehe oder ob der Stifter kraft Privatautonomie berechtigt sei, eine andere Aufsichtsstelle zu bestimmen.
Die gerichtliche Kompetenz zur Abberufung von Stiftungsräten gemäss § 35 PGR sei zweifellos in dringenden Fällen dann gegeben, wenn ein amtswegiges Einschreiten geboten sei, was hier allerdings nicht geltend gemacht werde und auch nicht zutreffe. Der OGH habe in seiner Entscheidung LES 2009, 253 ausgeführt, dass die Abberufungskompetenz nicht einem Stiftungsorgan sondern lediglich einer stiftungsexternen Person oder einem Amt zukommen könne. Gemäss den Art 6 und 8 der Statuten der Erstantragsgegnerin sei der Protektor als Organ der Stiftung zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Stiftungsräte abzuberufen. Damit seien die Interessen von Begünstigten nicht gewahrt, sodass eine gerichtliche Aufsicht im Sinne der §§ 35, 29 PGR erforderlich sei. Die Zuständigkeit des Landgerichtes sei deshalb zu bejahen.
Mit der Abweisung der Schiedsklage sei klargestellt worden, dass die vom Stiftungsrat vorgenommenen Ausschüttungen (Vermögensübertragungen) wirksam gewesen seien. Die Antragsgegner zu 2. bis 4. seien am Schiedsverfahren nicht beteiligt gewesen.
Der Schiedsspruch sei deshalb aus den näher dargelegten Erwägungen für das gegenständliche Verfahren nicht bindend und entfalte keine Rechtskraftwirkung.
Da der Rekurs der Erstantragsgegnerin zu allfälligen Pflichtwidrigkeiten der Stiftungsräte keine konkreten Ausführungen enthalte und sich mit der diesbezüglichen Rechtsansicht des Erstgerichtes nicht auseinandersetze, sei er unberechtigt und habe die Erstantragsgegnerin den Antragstellerinnen die Kosten von deren erfolgreichen Rekursbeantwortung zu ersetzen. An dieser Kostenentscheidung könne der teilweise Erfolg des Rekurses der Antragsgegner zu 2. bis 4. nichts ändern, zumal sich dieser nur im Ergebnis auch für die Erstantragsgegnerin auswirke.
7.2.2. Im Zusammenhang mit dem Rekurs der Antragsgegner zu 2. bis 4. korrigierte das Obergericht entsprechend von Sachverhaltsrügen zunächst einzelne fehlende und missverständliche Feststellungen im erstinstanzlichen Beschluss sowie die teilweise unrichtige Wiedergabe des Parteienvorbringens durch das Erstgericht.
Gemäss den §§ 35 iVm 29 Abs 3 PGR komme unter Heranziehung der zu Art 567 Abs 1 PGR ergangenen Rechtsprechung eine Aufsichtspflicht und vor allem die Abberufung von Stiftungsräten nur in Betracht, wenn entweder eine grobe Pflichtverletzung vorliege, wenn also das Verhalten des Stiftungsrates den Antragstellerinnen nicht zumutbar sei, oder wenn entsprechende Massnahmen im Interesse eines Begünstigten notwendig seien. Die Abberufung von Stiftungsräten könne nur aus wichtigen Gründen erfolgen. Als aufsichtsrechtliche Massnahme komme auch eine Weisung an den Stiftungsrat zB im Sinne einer Rechnungslegung in Betracht. Durch die richterliche Aufsicht solle ein Missstand beseitigt werden.
Das Landgericht habe die von ihm angeordneten Massnahmen damit begründet, dass gemäss den Beistatuten der Erstantragsgegnerin vom 15.5.2000 keine Ausschüttungen an Treuhänderschaften möglich gewesen wären. Da trotzdem solche Vermögenswerte übertragen worden seien, liege eine zweckwidrige Verwendung des Stiftungsvermögens vor. Zudem habe das Erstgericht eine Interessenkollision angenommen.
Zur Interessenkollision sei festzuhalten, dass sich die Antragstellerinnen auf eine solche im erstgerichtlichen Verfahren nie gestützt hätten. Sie hätten zwar auf eine Personalunion hingewiesen, dies jedoch nicht als Aufsichts- oder Abberufungsgrund geltend gemacht. Nach Ansicht des Rekursgerichtes sei eine amtswegige Wahrnehmung eines nicht geltend gemachten Aufsichtsgrundes nach neuem Recht nur dann möglich, wenn ein dringender Fall im Sinne des § 35 PGR vorliege. Abgesehen davon, dass ein solcher in der vormals bestandenen allfälligen Interessenkollision nicht erblickt werden könne, gehe es hier um Sachverhalte, die vor Inkrafttreten des neuen Stiftungsrechtes verwirklicht worden seien.
Hinzukomme, dass allfällige mehrere Jahre zurückliegende Verfehlungen von Stiftungsräten eine gerichtliche Unteraufsichtstellung der Stiftung nicht rechtfertigten, weil dadurch ein allfälliger zurückliegender Missstand nicht behoben werden könne. Insbesondere würde eine Interessenkollision die Abberufung von Stiftungsräten nicht rechtfertigen. Dies vor allem deshalb nicht, weil nicht festgestellt und hervorgekommen sei, dass die allfällige Interessenkollision zu einer Benachteiligung der Stiftung geführt habe.
Soweit die Antragstellerinnen in ihrer Rekursbeantwortung diesbezüglich auf Kosten im Zusammenhang mit der Gründung der FF*** hingewiesen hätten, handle es sich dabei um unzulässige Neuerungen. Dies gelte auch für weiteres Vorbringen in dieser Rekursbeantwortung. Das Neuerungsrecht im Rechtsfürsorgeverfahren beziehe sich nicht auf Gegenäusserungen und vorbereitende Schriftsätze.
Was die im Dezember 2004 erfolgten und vom Stiftungsrat am 29.8.2006 genehmigten Ausschüttungen von Beteiligungen der Stiftung an der AI*** und der VN*** an die vier Trusts betreffe, sei zunächst auf die unbekämpfte Feststellung des Erstgerichtes zu verweisen, dass sich die Antragstellerinnen selbst am 29.5.2006 durch eigene Stiftungsratsbeschlüsse ausdrücklich mit den bekämpften Ausschüttungsvorgängen einverstanden erklärt und diese bekräftigt hätten. Selbstverständlich bedeute eine Zustimmung der Begünstigten nicht, dass die Stiftungsorgane berechtigt seien, stiftungswidrige Anordnungen zu treffen bzw nachträglich zu genehmigen. Allerdings seien diese Ausschüttungen von einem Schiedsgericht rechtskräftig als berechtigt erkannt worden. Auch wenn für das Aufsichtsgericht keine Bindung an diese Entscheidung des Schiedsgerichtes bestehe, könne ein Verhalten des Stiftungsrates, das von einem Gericht nicht beanstandet werde, nicht als Pflichtverletzung geschweige denn als grobe Pflichtverletzung beurteilt werden. Dies unabhängig davon, ob die Rechtsmeinung des Schiedsgerichtes auch vom Aufsichtsgericht geteilt werde oder nicht.
Weiters sei zu berücksichtigen, dass die ursprünglich von den beiden IoM Firmen gehaltenen Beteiligungen an der VN*** und an der AI*** anfänglich von der Stiftung gehalten worden und nun lediglich an andere Treuhandschaften übertragen worden seien. Diese mit Zustimmung der Begünstigten erfolgte Übertragung stehe grundsätzlich mit den Beistatuten nicht im Widerspruch. Strittig könne lediglich die Frage sein, ob bei der Übertragung eine Gleichbehandlung der Begünstigten erforderlich gewesen wäre, was im Hinblick auf die Aufteilung auf zunächst drei Treuhandschaften, die dann von der N*** gehalten worden seien, und auf den BT*** fraglich sein könne. Diesbezüglich sei es zumindest möglich, dass hinsichtlich des Abstimmungsverhaltens keine Gleichbehandlung gewährleistet sei. Allerdings sei auch hier zu beachten, dass offenbar auch die Erstantragstellerin dieser Vorgangsweise zugestimmt habe. Insoferne sei das Verhalten der Stiftungsräte in einem milderen Licht zu sehen und könne deren Abberufung daher nicht rechtfertigen.
Nachträglich erscheine es auch deshalb nicht sinnvoll, hiezu entsprechende Weisungen an die Stiftungsräte zu erteilen, zumal die festgestellte Vorgangsweise schon längere Zeit zurückliege und nicht mehr rückgängig gemacht werden könne.
Was die Frage des Abschlusses von Gesellschaftsvereinbarungen bzw Aktionärsvereinbarungen bezüglich der L***, E*** und G*** betreffe, habe das Erstgericht eine Negativfeststellung getroffen, die zugunsten der Stiftungsräte ausschlage. Damit könne dahingestellt bleiben, ob der Abschluss einer solchen Vereinbarung im Zusammenhang mit den Ausschüttungsvorgängen erforderlich gewesen wäre.
Der Umstand, dass die FF*** statutenwidrig errichtet worden sei, habe auf das gegenständliche Verfahren deshalb keinen Einfluss, weil diesbezüglich keinerlei Ausführungshandlungen gesetzt worden seien, durch die die Interessen der Stiftung beeinträchtigt worden wären. Das Entstehen von Kosten im Zusammenhang mit der Gründung der FF*** rechtfertige jedenfalls keine Aufsichtsmassnahme über die Stiftung, insbesondere keine Abberufung der Stiftungsräte.
Zum Etablissement S*** sei von Seiten der Antragstellerinnen kein Vorbringen erstattet worden, aus welchem sich konkrete Vorwürfe gegenüber den Stiftungsräten ergäben. Bei den diesbezüglichen Behauptungen in der Rekursbeantwortung handle es sich um unzulässige Neuerungen. Bei der Tagsatzung am 5.11.2008 sei lediglich behauptet worden, dass der Stiftungsrat eine beistatutenkonforme Behandlung der S*** ablehne, die schon lange auszuschütten wäre. Worin eine beistatutenwidrige Behandlung vorliegen solle, werde nicht dargetan. Zur behaupteten unzureichenden Verwaltung der S*** seien keine Bescheinigungsmittel angeboten worden.
Somit bleibe nach Ansicht des Rekursgerichtes lediglich die Frage zu prüfen, ob die Stiftungsräte ihrer Auskunftspflicht im Sinne der hier noch anzuwendenden Art 552 Abs 4, 932a PGR sowie § 68 Abs 1 TrUG nachgekommen seien. Die neue gesetzliche Regelung komme bei der Prüfung einer Verletzung von Auskunftspflichten deshalb nicht zur Anwendung, weil die diesbezüglichen Sachverhalte vor Inkrafttreten des neuen Stiftungsrechtes verwirklicht worden seien.
Den Antragstellerinnen sei beizupflichten, dass die Ausführungen des OGH in seiner Entscheidung zu LES 2008, 130, die Auskunft könne auch im Rahmen der Verhandlung durch mündliche Aufklärung gegeben werden, nur so verstanden werden könne, dass davor eine, wenn auch lückenhafte Rechnungslegung erfolgt sei. Ohne auf die Kritik des Erstrichters an der zitierten Rechtsprechung des OGH einzugehen, sei festzuhalten, dass die Antragstellerinnen nicht verpflichtet gewesen seien, im Rahmen des Aufsichtsverfahrens an den Stiftungsrat umfangreiche Fragen betreffend die Rechnungslegung zu stellen; doch sei es sinnvoll, noch geringfügig ausstehende Unklarheiten im Zuge des Aufsichtsverfahrens zu klären. Nur in diesem Sinne seien nach Ansicht des Rekursgerichtes die Ausführungen des OGH zu verstehen.
Die Argumentation der Antragsgegner zu 2. bis 4. gehe primär dahin, dass sie ihrer Rechnungslegungspflicht durch Vorlage der vom Protektor genehmigten Jahresrechnungen entsprochen hätten. Dieser Ansicht könne sich das Rekursgericht nicht anschliessen, da es sich bei Art 10 der Statuten der Erstantragsgegnerin nur um eine Ordnungsvorschrift handle, die jedoch mit dem Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch der Begünstigten nichts zu tun habe.
Aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergebe sich, dass die Antragsgegner zu 2. bis 4. nicht bereit seien, unbegrenzte Einsicht in die internen Korrespondenzen, Notizen oder ähnliches der Stiftung zu gewähren, dass aber im Übrigen die Antragstellerinnen durch ihren Vertreter mehrmals Einsicht in Akten sowohl bei der Stiftung selbst als auch bei der F*** genommen hätten. Zudem hätten die Antragstellerinnen im Rahmen des Aufsichtsverfahrens an den Drittantragsgegner Fragen gestellt, die von diesem zum Teil, allerdings nicht ausreichend beantwortet worden seien. Dies offenbar auch deshalb, weil der Drittantragsgegner nicht über die erforderlichen Informationen verfügt habe. Die bisher nicht vollständig erfolgte Rechnungslegung rechtfertige es, die Stiftung unter gerichtliche Aufsicht zu stellen, um zu gewährleisten, dass die Stiftungsräte ihrer Rechnungslegungspflicht vollständig entsprechen. Allerdings sei die begehrte Abberufung der Stiftungsräte nicht begründet, weil sich diese nicht etwa beharrlich geweigert hätten, ihrer Rechnungslegungspflicht nachzukommen, sondern sie bisher umfangreiche Auskünfte erteilt bzw Akteneinsicht gewährt hätten. Sie seien daher nur geringfügig ihrer Rechnungslegungspflicht nicht nachgekommen, sodass keine grobe Pflichtverletzung vorliege.
Ein Auftrag an die Stiftungsräte, neuerlich Rechnung in vollem Umfange zu legen, sei im Hinblick auf die bisher erfolgte Auskunftserteilung und Rechnungslegung unzumutbar und nicht berechtigt. Es erscheine daher sinnvoll, dass die Antragstellerinnen innerhalb angemessener Frist (einer Woche) konkret dartun, welche Aufklärungen seitens der Stiftungsräte noch gewünscht würden. Die Stiftungsräte hätten dann diesen Wünschen im Rahmen des Gesetzes zu entsprechen. Ob die allfällige Verweigerung von Auskünften gerechtfertigt sei, werde das Gericht zu entscheiden haben. Da nunmehr für das individuelle Auskunfts- und Informationsrecht der Begünstigten die neue Rechtslage zur Anwendung komme, sei im Spruch darauf Bedacht zu nehmen gewesen.
Dem Rekurs sei deshalb teilweise Folge zu geben und der angefochtene Beschluss entsprechend abzuändern gewesen. Auch wenn die Erstantragsgegnerin mit ihren Rekursargumenten (vor allem Bindung an den Schiedsspruch) nicht durchgedrungen und daher kostenersatzpflichtig sei, wirke sich der Teilerfolg der Antragstellerinnen wegen der einheitlichen Streitgenossenschaft im Ergebnis auch auf die Erstantragsgegnerin aus.
Der Kostenspruch stütze sich auf Art 2 Abs 1 RFVG, Art 103 LVG sowie die §§ 43 und 50 ZPO.
Die Antragsgegner zu 2. bis 4. seien nur mit einem geringfügigen Teil unterlegen, sodass sie Anspruch auf Ersatz der gesamten Kosten hätten. Die Weisung bezüglich der Rechnungslegungspflicht sei im Verhältnis zum gesamten Anspruch als minimal zu bezeichnen.
Aus den Kostennoten der Antragsgegner zu 2. bis 4. seien allerdings einige Positionen zu streichen. Demnach errechne sich der Kostenersatzanspruch für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 9.510,33 und für das Rekursverfahren mit CHF 2.076,17.
8. Gegen die Rekursentscheidung richtet sich (nur) der Revisionsrekurs der Antragstellerinnen, die sie wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen unrichtiger Kostenentscheidung insoferne anzufechten erklären, als keine Abberufung der Antragsgegner zu 2. bis 4. vorgenommen worden sei. Der Revisionsrekurs mündet im Antrag, neben der rekursgerichtlichen Weisungserteilung auch die Abberufung aller drei Stiftungsräte zu verfügen. Hilfsweise wird beantragt, die Rekursentscheidung (und gemeint offenbar auch den erstinstanzlichen Beschluss) aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen. Ein letztes Eventualbegehren lautet auf "Aufhebung" des zweiten Teiles des Kostenspruchs in der Rekursentscheidung und dahin, die Antragsgegner zu 2. bis 4. zu verpflichten, den Antragstellerinnen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 7.881,95 zu ersetzen.
In ihrer Revisionsrekursbeantwortung beantragt die Erstantragsgegnerin, den Revisionsrekurs kostenpflichtig abzuweisen.
Auch die Antragsgegner zu 2. bis 4. erstatteten eine Revisionsrekursbeantwortung mit dem Begehren, dem Revisionsrekurs kostenpflichtig keine Folge zu geben.
9.1. Die Antragstellerinnen vertreten in ihrem Revisionsrekurs auf das Wesentliche zusammengefasst den Standpunkt, dass dem privaten Schiedsspruch nach zutreffender Ansicht der Vorinstanzen für das gerichtliche Aufsichtsverfahren keine bindende Wirkung zukomme.
Dementgegen habe das Obergericht ausgeführt, dass die Übertragung der Beteiligung an der VN*** und der AI*** an die N*** mit Zustimmung aller Begünstigten erfolgt sei und offenbar auch die Erstantragstellerin dieser Vorgangsweise zugestimmt habe.
Dabei könne es sich nur um eine Aktenwidrigkeit, eine unrichtige rechtliche Beurteilung oder um einen Verfahrensfehler handeln, zumal auch das Schiedsgericht zwar von der Kenntnis der ET*** von den Ausschüttungen, jedoch deren fehlenden Zustimmung ausgegangen sei.
Sofern darin eine gänzlich neue Feststellung des Rekursgerichtes zu erblicken sei, liege in Ermangelung einer Beweiswiederholung im Rekursverfahren ein Verfahrensmangel und eine Nichtigkeit vor.
Darauf fussend sei auch die rechtliche Beurteilung des Obergerichtes falsch, dass die mit Zustimmung der Begünstigten erfolgte Übertragung der Aktien grundsätzlich mit den Beistatuten der Erstantragsgegnerin nicht in Widerspruch stehe.
Da ET*** nicht Begünstigte der Erstantragsgegnerin sei sondern nur Begünstigte der Erstantragstellerin, laut den Beistatuten der Erstantragsgegnerin die Ausschüttung von Aktien der Gesellschaften nur unter gleichzeitigem, hier nie erfolgtem Abschluss eines Aktionärbindungsvertrages hätte stattfinden dürfen, sei die Erstantragstellerin in ihrem Anspruch auf Gleichbehandlung mit den anderen Begünstigten hinsichtlich des Abstimmungsverhaltens in der N*** verletzt worden. Die damit zweckwidrig erfolgte Verwendung von Stiftungsvermögen rechtfertige die Abberufung der Stiftungsräte und sei der mangelhafte Schiedsspruch sicher nicht geeignet, deren Tätigkeiten in einem milderen Lichte erscheinen zu lassen.
9.2. Es liege auf der Hand, dass die Rechnungslegung, wie sie von den Stiftungsräten für die Gebarung der Erstantragsgegnerin im Laufe der letzten Jahre stückweise und zögernd erfolgte, mangelhaft gewesen sei.
Die Antragstellerinnen wiederholen in der Folge umfangreiche und mehrseitige Rügen, aus denen sich eine gravierende Mangelhaftigkeit der Rechnungsführung ergebe. Daraus werde klar, dass der Stiftungsrat selbst nicht wisse, was in der Erstantragsgegnerin tatsächlich geschehen sei, und er die F***, seinen Mandatsvertragspartner, einfach schalten und walten habe lassen. Viele der vom Stiftungsrat wiederholten Angaben seien nicht plausibel und widersprächen sich. Komplizierteste gesellschaftliche Vorgänge und Ausschüttungen im Wert von über EUR 100 Mio würden einfach in einer pauschalen Summe festgehalten und niemand wisse, wie der Stiftungsrat die Ausschüttungen, bei denen es sich nicht um Barauszahlungen gehandelt habe, bewertet habe. Darin liege nicht nur eine grobe Pflichtverletzung der Stiftungsräte sondern hätten diese auch ihrer Verpflichtung nicht entsprochen, die Geschäftstätigkeit und Gebarung der Stiftung zu überwachen. Offensichtlich agiere der Stiftungsrat nur unter Zwang und der drohenden Abberufung und tue nur das absolute Minimum. Solche Stiftungsräte seien den Begünstigten nicht weiter zumutbar. Aufgrund des Ausmasses der Mangelhaftigkeit und Ungenauigkeit der vorliegenden Rechnungslegung und des diesbezüglichen Unwissens der Stiftungsräte müsse sogar befürchtet werden, dass ex post die Gebarung der Stiftung im Sinne der Vorbringen und rechtlichen Ausführungen der Antragsgegner im Schiedsverfahren bzw im gegenständlichen Verfahren "nachkonstruiert" würde. Da es den Antragsgegnern offensichtlich an Neutralität fehle, könne dieses Risiko den Antragstellerinnen nicht zugemutet werden geschweige denn in ihrem Interesse sein. Die Anweisung, welche lediglich eine Vervollständigung der Rechnungslegung vorsehe, sei daher nicht genug.
Bei der in der Rekursbeantwortung beanstandeten, von der Erstantragsgegnerin vorgenommenen Zahlung von Kosten im Zusammenhang mit der Gründung der FF*** handle es sich entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes nicht etwa um unzulässige Neuerungen sondern um konkrete Beispiele für die zweckwidrige Verwendung von Stiftungsvermögen sowie für Interessenskonflikte, die bereits seit Beginn des Verfahrens beanstandet worden seien und heute noch bestünden. Überdies sei von genau diesen Kosten, die im Zusammenhang mit der FF*** entstanden seien, bereits im Zuge der mündlichen Verhandlungen die Rede gewesen und seien diese Zahlungen bereits damals gerügt worden.
9.3. Im Zusammenhang mit der FF*** sei die vom Stiftungsrat im Jahre 2002 beschlossene Beistatutenänderung hinsichtlich der Erstantragsgegnerin klar nichtig gewesen.
Trotzdem sei dem Begünstigten über Jahre hinweg kommuniziert worden, die FF*** sei die massgebliche Stiftung und sie seien an dieser begünstigt. Erst zwischen Juni und Oktober 2006 hätten die Antragsgegner ihren ursprünglichen Fehler erkannt. Sie hätten erkannt, dass die tatsächlichen Begünstigten nach wie vor die vier Stiftungen der Kinder von NT*** seien. Tatsächlich habe die FF*** zu diesem Zeitpunkt ihr Kapital schon aufgebraucht und kein anderes Vermögen als die Aussicht auf Ausschüttungen aus der Erstantragsgegnerin gehabt. Diese Aussicht sei nun weggefallen. Die FF*** habe somit gar nicht mehr existiert, da sie kein Vermögen mehr gehabt habe.
Dennoch hätten sich die Stiftungsräte ihre Honorare für die Stiftung FF*** aus der Erstantragsgegnerin bezahlt. Eine besonders schwerwiegende Verfehlung stelle dabei die Begleichung eines Betrages in Höhe von CHF 30.991,-- am 4.7.2007 dar, zumal die Stiftungsräte zum Zeitpunkt der Bezahlung bereits seit über einem Jahr gewusst hätten, dass es die FF*** nicht gebe bzw diese nicht Begünstigte der Erstantragsgegnerin sei. Sie hätten deshalb keine wie immer geartete Befugnis gehabt, Gelder aus der Erstantragsgegnerin zugunsten der Begleichung eigener Forderungen gegenüber der FF*** zu begleichen. Die Stiftungsräte beider Stiftungen seien in einem krassen Interessenskonflikt gestanden, den sie zu ihren Gunsten ausgenutzt hätten.
Mit dieser Doppelvertretung hätten die Stiftungsräte derart gröblich ihre Pflichten verletzt und die Statuten und Beistatuten der Erstantragsgegnerin missachtet, dass die Antragstellerinnen das Vertrauen in diese vollständig verloren hätten.
Tatsächlich hätten die Antragsgegner zu 2. bis 4. als Stiftungsräte der Erstantragsgegnerin das ihnen anvertraute Vermögen derselben sich selbst zugeeignet, obwohl sie gewusst hätten, dass sie dazu nicht berechtigt seien. Man müsse nur mehr diskutieren, ob es sich dabei um eine Untreue oder um eine Veruntreuung gehandelt habe, jedoch nicht, ob Stiftungsräte, die sich derart verhalten hätten, weiterhin als solche im Amt tragbar seien.
9.4. Da der Kurator der Erstantragsgegnerin weder die Beaufsichtigung der Stiftung noch den Kostenspruch der ersten Instanz angefochten habe, wäre sein Rekurs vom Obergericht zurück- und nicht abzuweisen gewesen. Obwohl somit die Erstantragsgegnerin mit keinem ihrer Anträge durchgedrungen sei, sei sie durch den Beschluss des Obergerichtes von jeglicher Erstattungspflicht der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens "erlöst" und ihr nur aufgetragen worden, den Antragstellerinnen die Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen. Dies stelle eine unrichtige rechtliche Beurteilung und eine unzulässige Änderung der für die Erstantragsgegnerin geltenden Kostenentscheidung dar.
9.5. Mehrseitige Ausführungen widmen die Antragstellerinnen sodann dem nach ihrer Ansicht verfehlten, sie zum Kostenersatz an die Antragsgegner verpflichtenden Kostenspruch des Obergerichtes.
Hiebei habe das Rekursgericht übersehen, dass sich die Antragsgegner auch gegen die Unteraufsichtstellung der Erstantragsgegnerin - erfolglos - gewehrt hätten.
Damit stehe auch ausgehend von den Erwägungen des Rekursgerichtes fest, dass die Antragstellerinnen in der Hauptsache mit ihren Forderungen im Wesentlichen durchgedrungen und nur mit einem geringfügigen Teil unterlegen seien, was gemäss § 43 ZPO einen vollen Kostenzuspruch an sie rechtfertige. Zumindest hätte das Obsiegen der Antragstellerinnen mit 75 % bewertet werden müssen.
10.1. Die Erstantragsgegnerin beantragt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs kostenpflichtig abzuweisen und die Antragstellerinnen zum Ersatz der "verzeichneten Kosten" zu Handen des Kurators zu verpflichten.
Zusammengefasst wiederholt die Erstantragsgegnerin ihre Ansicht, dass eine Bindungswirkung zwischen dem Schiedsspruch und dem gegenständlichen Rechtsfürsorgeverfahren bestehe, die zwar vom Rekursgericht verneint worden sei. Faktisch sei das Obergericht aber ohnehin von einer solchen Bindungswirkung ausgegangen und könne eine Handlung, die von einem Schiedsgericht nicht als rechtswidrig angesehen worden sei, auch nunmehr den Stiftungsräten in einem Abberufungsverfahren nicht vorgeworfen werden.
Das Rekursgericht habe auch im Zusammenhang mit der Rechnungslegung die Rechtsfragen richtig gelöst. Damit liege es auf der Hand, dass die Rechnungslegung bis anhin von Seiten der Antragsgegner zu 2. bis 4. nicht ausreichend erfüllt worden sei. Allerdings könne nicht davon gesprochen werden, dass sich die Antragsgegner zu 2. bis 4. grundsätzlich und überhaupt geweigert hätten, Auskunft zu erteilen bzw Einsicht in die Stiftungsunterlagen zu gewähren.
Da durch die Abberufung der Stiftungsräte unmittelbar auch in die Rechtssphäre der Erstantragsgegnerin eingegriffen worden sei, sei ihr auch die Beschwer für ihren Rekurs zugekommen, in dem sie auch festgehalten habe, dass eine Abberufung der Stiftungsräte nicht angezeigt sei.
Auch die Rügen der Antragstellerinnen im Kostenpunkt seien unberechtigt. Der Grund, dass die Erstantragsgegnerin nicht auch zum Ersatz der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verpflichtet worden sei, liege im Vorliegen einer einheitlichen Streitpartei aller Antragsgegner gemäss § 14 ZPO. Damit schlage der Rekurserfolg der Antragsgegner zu 2. bis 4. auch zugunsten der Erstantragsgegnerin aus.
Davon unabhängig möge der OGH der Frage nachgehen, ob es beim vorliegenden Verfahrensausgang korrekt gewesen sei, die Erstantragsgegnerin zum Kostenersatz für die Rekursbeantwortung der Antragstellerinnen zu verpflichten.
10.2. Auch die Antragsgegner zu 2. bis 4. stellen in ihrer Revisionsrekursbeantwortung den Antrag, das Rechtsmittel kostenpflichtig abzuweisen.
Mit seinem Hinweis, dass die Erstantragstellerin der näher geschilderten Vorgangsweise zugestimmt habe, habe das Obergericht offenbar die auch von Seiten der Erstantragstellerin bisher nie bestrittenen Beweisergebnisse aus den Schiedsverfahren und dem Schiedsspruch zitiert. Die Erstantragstellerin habe hievon Kenntnis gehabt und sich nicht ausdrücklich dagegen ausgesprochen, was man wohl als konkludente Zustimmung ansehen könne.
Ungeachtet der vom Rekursgericht hinsichtlich der am Schiedsverfahren nicht beteiligten Antragsgegner zu 2. bis 4. verneinten Bindungswirkung des Schiedsspruchs habe sich das Obergericht zutreffenderweise bei der Beurteilung der geltend gemachten Abberufungsgründe an die vom Schiedsgericht nach einem aufwändigen Beweisverfahren getroffene Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellungen gehalten. Wenn betreffend umstrittene Verhaltensweisen der Organe einer Stiftung bereits ein vollständiges Rechtsverfahren mit klarem Ergebnis, wonach diese Verhaltensweise nicht rechtswidrig gewesen sei und daher kein Anlass zur Nichtigerklärung der entsprechenden Beschlüsse und Rechtshandlungen bestehe, abgeführt worden sei, sei es sicher nicht Sache des Aufsichtsrichters, unter Negierung der Ergebnisse eines solchen vorangegangenen Streitverfahrens in der Sache selbst bei Beurteilung behaupteter Pflichtwidrigkeiten von Stiftungsräten ein eigenes Beweisverfahren gleicher Art durchzuführen, um dann zu eigenen Feststellungen zu gelangen.
Da nach der Entscheidung des Schiedsgerichtes keine Pflichtwidrigkeiten vorgekommen seien und kein Anlass bestanden habe, irgendwelche der beanstandeten Vorgänge für nichtig zu erklären, könnten die im Schiedsverfahren erfolglos gebliebenen Antragstellerinnen einen Antrag auf Abberufung der Stiftungsräte nicht mit genau denselben, bereits als unrichtig erkannten Behauptungen und Vorwürfen begründen und gebe es für die Aufsichtsinstanz keinen Anlass zur Abberufung von Stiftungsräten, wenn seitens der Antragstellerinnen einfach die im Schiedsverfahren nicht als richtig festgestellte Sachverhaltsbehauptung erneut vorgetragen werde.
Vorliegend komme dazu, dass der Schiedsspruch erst nach Einleitung des Aufsichtsverfahrens ergangen sei. Offenbar seien die Antragstellerinnen davon ausgegangen, dass ihre Sachverhaltsdarstellung und ihre Rechtsmeinung vom Schiedsgericht übernommen würden. Als dann der Schiedsspruch diesen Erwartungen nicht entsprochen habe, hätten die Antragstellerinnen einfach behauptet, dass der Schiedsspruch auf unzutreffenden Feststellungen und irrigen Rechtsmeinungen beruhe. In solchen Fällen werde sich der Aufsichtsrichter unabhängig von der Frage der formellen Bindungswirkung in der Regel am Ergebnis des vorangegangenen Schiedsverfahrens oder Gerichtsverfahrens orientieren, wenn es offensichtlich sei, dass im Aufsichtsverfahren keine neuen Vorwürfe erhoben würden sondern genau dieselben Vorwürfe in diesem Vorverfahren bereits umfassend und unter Einvernahme zahlloser Zeugen abgeklärt worden seien.
Der Vorwurf der zweckwidrigen Verwendung von Stiftungsvermögen treffe in keiner Weise zu. Die hier betroffenen Teile des Stiftungsvermögens, nämlich die direkt über die IoM Gesellschaften gehaltenen Beteiligungen an der VN*** und an der AI*** seien genau gemäss Beistatut zu je einem Viertel an die vier Begünstigten der Erstantragsgegnerin ausgeschüttet worden, wobei die Ausschüttungen über Wunsch der Begünstigten an von ihnen zu diesem Zweck eigens gegründete Treuhandschaften erfolgt seien. Ein Aktionärbindungsvertrag gemäss Beistatut sei sehr wohl abgeschlossen worden, allerdings betreffend die Aktien an den IoM Gesellschaften, da diese Gesellschaften bzw deren Aktienkapital direkt von der Erstantragsgegnerin gehalten worden seien und ihrerseits wiederum die Aktien an den Firmen VN*** und AI*** gehalten hätten.
Zur behaupteten Ungleichbehandlung von Begünstigten sei erneut darauf hinzuweisen, dass es weder ein Wunsch noch ein Vorschlag der Antragsgegner gewesen sei, diese Lösung zu wählen, sondern dass die entsprechenden Begünstigten dies selbst gewünscht und durch entsprechende Weisungen in die Wege geleitet hätten.
Es sei im Schiedsverfahren klar nachgewiesen worden und werde von der Erstantragstellerin auch gar nicht bestritten, dass sie selbst es gewesen sei, die im Sommer 2005 den Wunsch geäussert habe, dass ihre bis dahin auf ihren eigenen Wunsch noch zurückbehaltenen und nicht ausgeschütteten 25 % Anteile am Aktienkapital auf einen von dieser begünstigten gegründeten Trust übertragen wurde.
Hinsichtlich der Rechnungslegung habe das Obergericht zu Recht festgehalten, dass sich die Stiftungsräte nicht etwa beharrlich geweigert hätten oder heute weigerten, ihrer Rechnungslegungspflicht nachzukommen. Sie hätten bisher umfangreiche Auskünfte erteilt und Einsicht in die Akten gewährt und seien ihrer Rechnungslegungspflicht nur geringfügig nicht nachgekommen.
Auch die angeblich nicht nachvollziehbare Ausschüttung von Vermögenswerten im Wert von über EUR 100 Mio sei im Sinne der im Verlassenschaftsverfahren nach NT*** zwischen den Endbegünstigten der vier begünstigten Stiftungen der Erstantragsgegnerin einerseits und dem Testamentsvollstrecker PB*** andererseits getroffenen Vereinbarung erfolgt. Gegen alle diese - näher geschilderten - Massnahmen hätten die Antragstellerinnen im Zeitpunkt der Entgegennahme der erheblichen Vermögenswerte nichts einzuwenden gehabt, um dafür jetzt aber zu versuchen, den Antragsgegnern zu 2. bis 4. daraus einen Strick zu drehen und dies als Anlass für eine Abberufung wegen angeblich schwerer Pflichtverletzung zu nehmen.
Auch alle anderen Vorwürfe hinsichtlich einer zweckwidrigen Verwendung von Stiftungsvermögen seien unberechtigt. Die Behauptung der Zueignung durch die Antragsgegner sei völlig gegenstandslos und lägen auch keinerlei Feststellungen vor, die eine solche Behauptung bzw einen solch schwerwiegenden Vorwurf rechtfertigen könnten.
Auch die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes sei nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die Unteraufsichtstellung der Erstantragsgegnerin nur wegen relativ geringfügig ausständiger Auskünfte im Sinne von Rechnungslegung sei vom ursprünglichen Antrag der Antragstellerinnen qualitativ nicht mehr sehr viel übrig geblieben. Die Voraussetzungen des § 43 Abs 2 ZPO für den vollen Kostenzuspruch an die Antragsgegner zu 2. bis 4. lägen somit vor.
Hiezu hat der Senat erwogen:
11. Vor dem Eingehen auf den Revisionsrekurs sind zu den sich hier stellenden Tat- und Rechtsfragen folgende Vorbemerkungen angezeigt:
12. Zur Bindungswirkung des im Schiedsverfahren zwischen den Antragstellerinnen und der Erstantragsgegnerin ergangenen Schiedsspruchs:
Die Bestimmung des § 611 Abs 1 ZPO (vgl die §§ 594 öZPO aF; 607 öZPO) ordnet die Gleichstellung eines in der Sache ergangenen Schiedsspruchs mit einem gerichtlichen Urteil an. Damit hat ein Schiedsspruch zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils und entfaltet im selben inhaltlichen und persönlichen Umfange wie dieses ua eine Feststellungswirkung. Die subjektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft bestimmen den Personenkreis, auf den sich die Bindungswirkung erstreckt.
Auch ein Schiedsspruch stellt also für die am Schiedsverfahren beteiligten Parteien autoritativ und endgültig fest, was rechtens ist. Diese Feststellungswirkung verhindert eine neuerliche Feststellung der Rechtslage bzw ihre abweichende Beurteilung in einem Folgeverfahren. Der Zweck dieser Bindungswirkung liegt in der Herstellung des Rechtsfriedens zwischen den Parteien und in der Bewahrung der Rechtssicherheit durch eine endgültige Klärung der Rechtslage (vgl Rechberger in Rechberger³ vor § 577 Rz 2; § 607 Rz 1; vor § 390 Rz 25 je mwN; RS0124271 ua).
Parteien, die, weil am Vorverfahren nicht beteiligt, von der materiellen Rechtskraftwirkung eines Schiedsspruchs nicht erfasst sind, sind aus prozessualen Gründen nicht daran gehindert, in einem Folgeverfahren Behauptungen aufzustellen, die mit dem Ergebnis des Vorverfahrens selbst in einem unlösbaren Widerspruch stehen. Die Wirkungen der materiellen Rechtskraft eines Urteils (Schiedsspruchs) erfassen allerdings nach Auffassung des Senats die Prozessparteien auch dann, wenn diese, wie hier, in einem Folgeverfahren (auch) anderen Personen, hier den Antragsgegnern zu 2. bis 4. gegenüberstehen. Der Grundsatz der Parteienidentität (Gleichheit der Parteien des rechtskräftig entschiedenen und des neu anhängig gemachten Verfahrens) ist nur so zu verstehen, dass jedenfalls jeder Person, gegen die das im Vorprozess ergangene Urteil Wirkungen entfalten soll, rechtliches Gehör bereits im Vorverfahren gewährt worden sein musste. Wenn dies der Fall ist und diese Partei nun in einem Folgeverfahren (auch) Dritten gegenübersteht, ist nicht einzusehen, warum sie das Ergebnis des Vorverfahrens nun neuerlich bestreiten und zum Gegenstand der richterlichen Kognition machen könnte. Dieses Recht ist nur ihrem Gegner im Nachfolgeverfahren vorbehalten, der im Vorprozess kein rechtliches Gehör hatte (EvBl 1999/188; Kralik in JBl 1976, 93 ua).
Nun verkennt der Senat nicht, dass an dieser sogenannten "Rechtskrafterstreckung zugunsten Dritter" von einem Teil der öLehre auch Kritik geübt wurde. Allerdings wird auch von dieser Seite zugestanden, dass sich zB ein Bürge gegenüber dem Gläubiger auf die Rechtskraft des die Klage des Gläubigers gegen den Hauptschuldner abweisenden Urteils berufen kann. Rechtskrafterstreckungen zugunsten Dritter seien bei "materiell-rechtlicher Hauptzuständigkeit" und dem entsprechenden "Unterordnungsverhältnis" der Rechte Dritter unter jene der Prozesspartei des Vorverfahrens und damit dann berechtigt, wenn ein Akzessorietätsverhältnis gegeben ist.
Auch diese Fallkonstellation liegt hier nach Überzeugung des Senats vor. Den Antragstellerinnen, die im Schiedsverfahren gegenüber der Erstantragsgegnerin erfolglos alle Rechtshandlungen im Zusammenhang mit den Ausschüttungen an die N*** als nichtig und/oder unwirksam anfochten, war es verwehrt, eben diese Rechtshandlungen im nunmehrigen Aufsichtsverfahren den für die Erstantragsgegnerin als Organe handelnden Antragsgegnern zu 2. bis 4. mit einem identen Vorbringen wie in der Schiedsklage neuerlich als statuten- und/oder gesetzwidrig zum Vorwurf zu machen und als Abberufungsgründe geltend zu machen (vgl Oberhammer in JBl 2000, 58 mwN).
Die Bindungswirkung (das Abweichungsverbot) entfaltet ein gerichtliches Urteil (Schiedsspruch) grundsätzlich auch dann, wenn in einem Folgeverfahren (wie hier dem gegenständlichen Aufsichtsverfahren) zwar nicht über das gleiche Sachbegehren entschieden wird sondern auch dann, wenn die Entscheidung im Vorverfahren für das Nachfolgeverfahren präjudiziell ist. Auch in diesem Fall ist das Gericht (hier im Aufsichtsverfahren) bei der Beurteilung der entsprechenden Vorfragen an die zwischen den Parteien ergangene rechtskräftige Entscheidung gebunden, mit der im vorausgegangenen Verfahren als Hauptsache entschieden wurde (Fasching Zivilprozessrecht² Rz 1501 f; 1519; RS0041572 ua).
Der Schiedsspruch erwuchs hinsichtlich des im Schiedsverfahren geltend gemachten Anspruchs in Rechtskraft. Die - hier abweisende - Entscheidung über diesen Anspruch umfasst den Urteilsspruch, seine Ableitung aus den Tatsachen, auf die er sich stützt und die daraus abgeleitete rechtliche Begründung. Alle Elemente insgesamt bilden erst die Entscheidung. Eine Partei, der wie hier den Antragstellerinnen im Schiedsverfahren uneingeschränktes rechtliches Gehör zustand, ist deshalb an die ihre Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Schiedsspruch gebunden. Die Rechtskraft und Bindungswirkung eines Schiedsspruchs erstreckt sich grundsätzlich auch auf alle logischen Folgerungen daraus (Fasching aaO Rz 1520; derselbe in Komm III 705 f; Klauser/Kodek ZPO16 [2006] § 411 E 79; SZ 53/42; RZ 1980/31 ua).
Im Sinne dieser Erwägungen wären die am Schiedsverfahren nicht beteiligten Antragsgegner zu 2. bis 4. zwar nicht daran gehindert gewesen, Einwendungen gegen die Richtigkeit des Schiedsspruchs und der ihm zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen zu erheben, was sie jedoch nicht getan haben. Vielmehr haben sich die Antragsgegner zu 2. bis 4. auf die Richtigkeit dieses Schiedsspruchs ausdrücklich berufen.
Hingegen war es den Antragstellerinnen verwehrt, im gegenständlichen Aufsichtsverfahren Tatumstände zu behaupten, die mit den Entscheidungselementen des Schiedsspruchs in Widerspruch stehen geschweige die vom Schiedsgericht getroffenen Feststellungen als unrichtig zu bestreiten.
Das Schiedsgericht hat ausgehend von einem mit den nunmehrigen Behauptungen der Antragstellerinnen im Aufsichtsverfahren identen Vorbringen der dortigen Klägerinnen sämtliche Klagebegehren auf Nichtigerklärung, Anfechtung bzw Feststellung der Ungültigkeit aller Vorgänge im Zusammenhang mit der sogenannten N***-Affäre unter Zugrundelegung der zu Punkt 3 wiedergegebenen Tatsachenfeststellungen abgewiesen und alle im nunmehrigen Aufsichtsverfahren neuerlich beanstandeten Rechtshandlungen der Erstantragsgegnerin als statutengemäss und rechtskonform beurteilt. Die Erstantragsgegnerin (Erstbeklagte im Schiedsverfahren) konnte als juristische Person nur durch ihre Organe, nämlich die Antragsgegner zu 2. bis 4. handeln und waren damit der Erstantragsgegnerin auch alle Rechtshandlungen ihrer Stiftungsräte sowie deren Wissen bei Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtungen zuzurechnen. Die Antragstellerinnen müssen deshalb, um es zu wiederholen, auch im Aufsichtsverfahren die aus den Feststellungen des Schiedsgerichtes resultierenden Konsequenzen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und damit im Ergebnis die vom Schiedsgericht festgestellte statuten- und rechtskonforme Vorgangsweise der Antragsgegner zu 2. bis 4. gegen sich gelten lassen (vgl LES 2007, 208; LES 2006, 357; LES 2006, 126; LES 2003, 128 ua).
Zum identen Ergebnis würde man im Übrigen auch unter Heranziehung jener Rechtsprechung des öOGH gelangen, die eine Bindung an die in einem Vorverfahren ergangene gerichtliche Entscheidung bei einem identen Sachverhalt des Vor- und Folgeverfahrens jedenfalls dann bejaht, wenn die beiden Verfahren in einem so engen Zusammenhang stehen, dass die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie keine einander widersprechenden Entscheidungen gestatten (Klauser/Kodek aaO E 90).
Diese Bindungswirkung des Schiedsspruchs verbot dem Erstgericht, unter Negierung der Ergebnisse des aufwändig geführten Schiedsverfahrens, überdies ohne jede eigene zielführende Beweisaufnahme sowie ohne entsprechende Tatsachenfeststellungen in rechtlicher Hinsicht, eine statuten- und rechtswidrige Ausschüttung der Vermögenswerte der Antragsgegnerin an die Treuhandschaften zu unterstellen und damit den Antragsgegnern zu 2. bis 4. sogar eine zweckwidrige Verwendung des Stiftungsvermögens zum Vorwurf zu machen. Dieser Vorwurf des Erstgerichtes beruhte auf der weder durch seine eigenen Feststellungen noch durch anderweitige Verfahrensergebnisse gedeckten offenkundig irrigen Prämisse, dass die vier Treuhänderschaften der Kinder der NT*** gewissermassen Dritte seien, die mit den Begünstigten der Erstantragsgegnerin, nämlich den vier Stiftungen der Kinder nichts zu tun hätten. Das Gegenteil ergibt sich aus den Feststellungen des Schiedsgerichtes und insoweit auch aus dem Vorbringen der Antragstellerinnen. Demnach wurden über ausdrücklichen Wunsch der vier Begünstigten die Ausschüttungen von Seiten der Erstantragsgegnerin nicht unmittelbar an die vier Stiftungen der Kinder sondern an die vier Treuhänderschaften mit der gleichen Begünstigtenstruktur vorgenommen und haben jedenfalls die den Kindern A**, E*** und JT*** zuzurechnenden Treuhänderschaften LT***, GT*** und ET*** die Übertragung der Aktien der Gesellschaften AI*** und VN*** auf die Gesellschaft N*** gewünscht, zumal die Treuhänderschaften an dieser Gesellschaft zu einem Drittel als Aktionäre beteiligt waren. Auch dem BT*** wurden über Verlangen der ET*** bzw der ihr zuzurechnenden Erstantragstellerin die Aktien der Gesellschaften zugeteilt.
Aufgrund der vom Erstgericht nicht beachteten Bindungswirkung des Schiedsspruchs sah sich der Senat zur Klarstellung der sich hier stellenden Sach- und Rechtsfragen auch veranlasst, die kursorischen und einem Nachvollzug der Vorgänge in tatsächlicher und zeitlicher Hinsicht kaum zugänglichen Sachverhaltsannahmen des Erstgerichtes amtswegig durch entsprechende Feststellungen aus dem Schiedsspruch zu ergänzen (Punkte 2 und 3). Dieser bereits im erstinstanzlichen Verfahren als Beweismittel zugelassene Schiedsspruch konnte der Entscheidung des OGH ohne weiteres zugrundegelegt werden (RS0121557; 1 Ob 128/07s; vgl auch § 411 Abs 2 ZPO).
13. Zur Abberufungskompetenz des Aufsichtsgerichtes hinsichtlich der Stiftungsräte:
13.1. Der OGH führte in seinem zum "alten" Stiftungsrecht ergangenen Beschluss vom 2.4.2009 zu 10 HG.2008.18 ua aus, dass es einem Stifter grundsätzlich frei steht, im Rahmen der Privatautonomie innerhalb der gesetzlichen Schranken auch das Abberufungsrecht in Bezug auf Stiftungsräte in den Statuten einer dritten Person oder einem Amt zuzuweisen oder sich dieses Recht beispielsweise selbst vorzubehalten. Auch eine stiftungsexterne Person oder ein Amt oder dessen Inhaber könne mit der Abberufungskompetenz in den Statuten betraut werden. Durch eine statutarisch verfügte Delegierung dieser Abberufungskompetenz werde keine zwingende Zuständigkeit des Aufsichtsgerichtes verletzt oder abbedungen.
An dieser grundsätzlichen Möglichkeit der statutarischen Übertragung der Abberufungskompetenz hat sich entgegen der Meinung des Erstgerichtes durch das auch für Altstiftungen geltende Aufsichtsregime des neuen Stiftungsrechtes nichts geändert (Punkt II Art 1 Abs 4 StiG).
Gemäss Art 552 § 16 Z 7 PGR kann die Stiftungsurkunde Regelungen ua über die Abberufung des Stiftungsrates enthalten. Auch dem Stiftungsrat kann gleich wie bei der Kooptation das Recht zur Abberufung einzelner Stiftungsratsmitglieder durch Mehrheitsbeschluss zugewiesen werden. Weiterhin kommt die Einräumung des Abberufungsrechtes auch zugunsten des Stifters oder eines Dritten in Betracht (Dominique Jakob, Die liechtensteinische Stiftung [2009] S 131; Heiss in Schauer, Kurzkomm zum liechtensteinischen Stiftungsrecht [2009] § 24 Rz 10).
Neu und abweichend vom alten Stiftungsrecht normiert nun allerdings der Art 552 §§ 35 Abs 1 (iVm 29 Abs 3) PGR, dass bei einer wie hier nicht der Stiftungsaufsicht unterliegenden Stiftung der Richter ua auf Antrag eines Stiftungsbeteiligten die Abberufung von Stiftungsorganen vornehmen kann.
Damit wurde eine mit dem österreichischen Stiftungsrecht (§§ 9 Abs 2 Z 1; 27 Abs 2 öPSG) vergleichbare Rechtslage geschaffen, die die Abberufung von Stiftungsorganen durch das Gericht ua bei groben Pflichtwidrigkeiten oder der Unfähigkeit zur ordnungsgemässen Erfüllung der Aufgaben zulässt.
Auch für das liechtensteinische Stiftungsrecht gilt ebenso wie für das österreichische Stiftungsrecht weiterhin der Grundsatz, dass die primäre Zuständigkeit zur Abberufung von Stiftungsräten der in der Stiftungsurkunde hiezu berufenen Person oder Stelle zukommt und nur eine subsidiäre Zuständigkeit des Gerichtes gegeben ist. Diese subsidiäre Zuständigkeit des Gerichtes ist allerdings zwingend und kann in der Stiftungsurkunde nicht abbedungen werden. Sie kann deshalb auch als (subsidiäre) Notkompetenz des Gerichtes bezeichnet werden (vgl N. Arnold, PSG-Komm² § 15 Rz 71, 72, 118, 120; § 27 Rz 2; Susanne Kalss in PSR [2009] S 108).
Im Lichte dieser Rechtslage wäre vom Landgericht amtswegig auch dem in den Statuten der Erstantragsgegnerin primär für die Abberufung der Stiftungsräte zuständigen Protektor im gegenständlichen Verfahren die Parteistellung einzuräumen und diesem die Möglichkeit zu einer Beteiligung am Verfahren zu geben gewesen, zumal dieser ein rechtliches Interesse (und damit eine rechtlich geschützte Stellung) hatte, dass die in seine primäre Kompetenz eingreifende (und von ihm vorgängig mehrfach abgelehnte) Abberufung der Antragsgegner zu 2. bis 4. als Stiftungsräte nur bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen vorgenommen wird (vgl N. Arnold aaO § 27 Rz 28; Keller, Die Möglichkeit der Einflussnahme des Stifters im Privatstiftungsrecht [2006] S 107).
13.2. Der OGH hat bereits in seiner Entscheidung vom 5.2.2010 zu HG.2008.28 - dort rechtsvergleichend mit dem österreichischen, deutschen und schweizerischen Recht - zur Frage Stellung genommen, welcher Natur und von welchem Gewicht die Pflichtwidrigkeiten der Stiftungsorgane sein müssen, um deren Abberufung durch das Gericht zu rechtfertigen. Demnach müssen wichtige Gründe vorliegen, die vor allem immer unter dem Gesichtspunkt des Funktionierens der Stiftung die Verfolgung des Stiftungszwecks in der Zukunft in Frage stellen. Die Abberufung eines Stiftungsratsmitglieds setzt voraus, dass die weitere Ausübung dieser Funktion objektiv die Zweckverwendung des Stiftungsvermögens gefährdet oder beeinträchtigt und andere, weniger einschneidende Massnahmen keinen Erfolg versprechen. Diese Voraussetzungen wären zB dann gegeben, wenn sich ein Stiftungsorgan in einem dauernden oder schwerwiegenden Interessenskonflikt befindet und/oder seine Pflichten nachhaltig verletzt (Beschluss des OGH vom 5.2.2010 S 45 f mwN).
An dieser auch vom Rekursgericht vertretenen Rechtsprechung ist festzuhalten. Ergänzend ist auszuführen:
Die Abberufung eines Stiftungsrates durch das subsidiär zuständige Gericht wegen in der Vergangenheit liegender Vorfälle könnte sich von vorneherein nur auf schwere bzw grobe Pflichtverletzungen stützen, deren sich ein Stiftungsrat im Sinne einer ex-ante-Betrachtung schuldig machte und aus denen sich entweder seine Ungeeignetheit für diese Funktion ergibt oder die seine Unfähigkeit zur ordnungsgemässen Erfüllung seiner Obliegenheiten indizieren. Bei der Beurteilung solcher Pflichtwidrigkeiten ist primär an den Interessen der Stiftung selbst und deren Zweckverwirklichung anzuknüpfen. Einem Stiftungsrat ist wie jedem Unternehmer ein gewisser Handlungsspielraum zuzubilligen und danach zu beurteilen, ob die vom Stiftungsrat gesetzten Massnahmen aus der Sicht eines vernünftig handelnden Organs vertretbar oder unvertretbar erscheinen. Das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung hängt immer von den Umständen des Einzelfalls und in erster Linie von der Bedeutung der Pflichtverletzung für die betroffene Stiftung ab.
Die erstrangige Aufgabe des Gerichtes im Rahmen der Stiftungsaufsicht ist es, dafür zu sorgen, dass der Wille des Stifters respektiert und auch in Zukunft beachtet wird. Dieser Stifterwille, der hier auch in der Weisungsbefugnis der F*** und der Einsetzung der von dieser benannten Stiftungsräte seinen Niederschlag fand, geniesst den Vorrang vor widerstreitenden Interessen einzelner Begünstigter, die sich im Laufe der Zeit auch ändern können. Auch in diesem Zusammenhang kommt dem vom Stifter eingesetzten Protektor, welcher die Interessen der Stiftung objektiv vertritt, und dessen, wie hier, ablehnenden Stellungnahmen zu Abberufungsanträgen ein besonderes Gewicht zu.
Zu beachten ist deshalb im vorliegenden Fall auch, dass mit der von den Antragstellerinnen begehrten Abberufung der Antragsgegner zu 2. bis 4. die von der wirtschaftlichen Stifterin NT** offenbar über ihren Tod hinaus gewünschte Weisungsbefugnis der F*** in Bezug auf die Geschäftsführung des Stiftungsrates der Erstantragsgegnerin beseitigt würde, die auch der Verwirklichung des Stifterwillens diente. Ein vom Gericht eingesetzter Stiftungsrat wäre an die der Firma J*** mit dem Mandatsvertrag auferlegten Obliegenheiten nicht gebunden. Auch dieser Aspekt muss hier dazu führen, dass eine Abberufung der Antragsgegner zu 2. bis 4. nur als ultima ratio in Erwägung gezogen werden könnte, deren Voraussetzungen hier nicht gegeben sind.
14. Zur Interessenkollision von Stiftungsräten:
Auch die vom Erstgericht bejahte und auf die Erwägungen des OGH im Beschluss vom 7.1.2009, 1 CG.2006.303, (LES 2009, 202 f) gestützte Interessenkollisionslage der Antragsgegner zu 2. bis 4., welche die Anordnung einer richterlichen Aufsicht und die Abberufung der Stiftungsräte rechtfertigen soll, hält einer Überprüfung nicht stand und beruht auf einem Fehlverständnis des zitierten Judikats, das ein Insichgeschäft (Selbstkontrahieren) des dortigen Stiftungsrates zum Gegenstand hatte.
Das Erstgericht bemängelte die Personalunion der Antragsgegner zu. 2. bis 4. als Stiftungsräte der Erstantragsgegnerin, der vier begünstigten Stiftungen der Kinder, als Organe der J*** und der N*** sowie der vier Treuhänderschaften der Kinder.
Zum einen schieden die Antragsgegner bei den vier Stiftungen der Kinder, bei den A***, E*** und JT*** zuzurechnenden drei Treuhänderschaften sowie bei der N*** schon im Jahre 2006 als Organe aus, sodass die Annahme einer aktuellen Interessenkollision schon aus diesem Grunde ausscheidet. Beim BT*** der ET*** hatten die Antragsgegner von vorneherein keine Organstellung.
Zum anderen handelt es sich im vorliegenden Fall um keine Insichgeschäfte sondern um den einer sogenannten Doppel- bzw Mehrfachvertretung, bei dem die Antragsgegner zu 2. bis 4. als Stiftungsräte der Erstantragsgegnerin Vereinbarungen mit anderen Gesellschaften schlossen, als deren Vertreter sie ebenfalls tätig wurden. Solche Doppelvertretungen sind nur dann unwirksam, wenn und soweit eine Interessenkollision ernsthaft droht. Fehlt die Gefahr einer Interessenkollision oder liegt, wie hier, eine entsprechende Zustimmung aller Beteiligten vor, bestehen keine Gültigkeitsbedenken (P. Bydlinski in KBB § 1009 Rz 3; § 1017 Rz 5 mwN; vgl auch Nowotny in ecolex 2007, 36). Nur tatsächlich vorhandene und erkennbare Interessenkollisionen infolge mehrfacher Organwalterstellung können eine Pflichtwidrigkeit des Organs (Verletzung der Treuepflicht) begründen.
Ausgehend vom hier massgeblichen Sachverhalt beruhte die Personalunion der Organe der genannten Verbandsperson auf dem übereinstimmenden Willen sowohl der wirtschaftlichen Stifterin NT*** als auch aller Beteiligten, die jedenfalls zum Zeitpunkt der hier massgeblichen Rechtshandlungen keine für die Stiftungsräte erkennbaren gegenläufigen Interessen verfolgten (vgl auch RdW 1990, 375). Mangels erkennbar drohender Interessenkollisionen waren die einzelnen Transaktionen für die Antragsgegner zu 2. bis 4. jedenfalls ex ante betrachtet unbedenklich und haben die Stiftungsräte ihre Funktionen auch zurückgelegt, als die Meinungsverschiedenheiten der Erben bzw Begünstigten offenbar wurden.
Von alldem abgesehen stellt die aufsichtsgerichtliche Abberufung von Stiftungsorganen keine Strafsanktion für eine in der Vergangenheit allenfalls gegebene Interessenkollisionslage dar sondern soll die aufsichtsbehördliche Massnahme einen nicht anders zu beseitigenden aktuellen Missstand bei einer Stiftung beheben. Auch aus diesem Grunde könnte die von den Antragstellerinnen geltend gemachte Interessenkollision, selbst wenn man sie unterstellte, eine Abberufung der Antragsgegner zu 2. bis 4. nicht rechtfertigen.
Dies gilt auch für die nunmehr im Revisionsrekurs aufgegriffene Doppelvertretung der Erstantragsgegnerin und der Stiftung FF*** insbesondere im Zusammenhang mit der Begleichung von Kosten der FF*** Stiftung, die nach Meinung der Antragstellerinnen sogar eine Untreue oder Veruntreuung darstelle.
Die Antragstellerinnen übergehen in diesem Zusammenhang nicht nur ihr eigenes Vorbringen im Aufsichtsantrag (Punkt 4 S 17) sondern auch die Feststellungen im Schiedsspruch ua dahin, dass die FF*** im Jahre 2002 im Einvernehmen aller Beteiligten unter Beiziehung eines Steuerberaters sowie des Anwalts der Familie T*** noch zu Lebzeiten der wirtschaftlichen Stifterin im Oktober 2002 errichtet wurde. Auch die Gründe, warum von dem mit der Stiftung FF** beabsichtigten Konstrukt wieder abgegangen wurde, wurden im Schiedsspruch entsprechend festgestellt.
Ungeachtet der in weiterer Folge vorgenommenen Rechtshandlungen und Ausschüttungen an die N*** war und blieb die FF*** als Rechtssubjekt bestehen und waren deren Verwaltungskosten im Einvernehmen aller Beteiligten von der Erstantragsgegnerin zu tragen. Ein gegenwärtiger, die Verfolgung des Stiftungszwecks in der Zukunft gefährdender Interessenskonflikt der Antragsgegner zu 2. bis 4. kann jedenfalls auch aus den Vorgängen rund um die FF*** nicht abgeleitet werden.
15. Damit kann zum Revisionsrekurs der Antragstellerinnen, soweit dazu nicht ohnehin bereits Stellung genommen wurde, übergeleitet werden.
15.1. Ausgehend von der zu Punkt 12 bejahten Bindung des Aufsichtsgerichtes an den Schiedsspruch erübrigt sich ein Eingehen auf die im Revisionsrekurs erörterte Frage, ob nun die vom Rekursgericht festgestellte Einbringung von 75 % Anteilen an der VN*** und der AI*** mit Zustimmung auch der Erstantragstellerin eine Aktenwidrigkeit oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung darstellt bzw dem Obergericht ein Verfahrensmangel bzw eine Nichtigkeit zum Vorwurf zu machen ist.
Das Rekursgericht hielt sich dabei im Ergebnis zu Recht an die Feststellungen im Schiedsspruch, wonach auch ET*** als Begünstigte der Erstantragstellerin vorgängig von der Gründung der N*** und der von ihren drei Geschwistern beabsichtigten Einbringung der Aktien in diese Gesellschaft über deren Treuhandgesellschaften Kenntnis hatte und dagegen keinen Einwand erhob. Allerdings wollte ET*** ihren 25 %-igen Anteil an den Aktien aus den nur sie betreffenden steuerlichen Erwägungen weiterhin noch bei den beiden IoM Gesellschaften belassen und hat diese schliesslich, ohne ihre Geschwister zu fragen, in ihren Trust eingebracht. Aus diesen Feststellungen konnte das Obergericht unbedenklich zumindest eine konkludente Zustimmung der ETauch zur "N-Konstruktion" ableiten. Hiebei kann auch die vom Schiedsgericht in den Raum gestellte Frage offen bleiben, ob und aus welchen Gründen diese Vorgänge überhaupt einer Zustimmung der ET*** bedürften.
Ausgehend vom Einvernehmen aller an den Transaktionen beteiligten Stiftungen konnte auch kein den Antragsgegnern zu 2. bis 4. anzulastender Verstoss gegen die Statuten der Erstantragsgegnerin vorliegen, ganz abgesehen davon, dass ein solcher den Abberufungsantrag von Seiten der mit dieser Vorgangsweise einverstandenen Antragstellerinnen von vorneherein nicht rechtfertigen könnte.
Nach den Feststellungen des Schiedsgerichtes wurde ein Gesellschaftsvertrag (Aktionärsbindungsvertrag) hinsichtlich der Aktien an den beiden IoM Gesellschaften abgeschlossen, welche ihrerseits die Aktien der VN*** und der AI*** hielten. Die Aktien der IoM Gesellschaften wiederum wurden von der Erstantragsgegnerin gehalten. Zu Recht verwies das Obergericht darauf, dass die diesbezüglich vom Landgericht getroffene Negativfeststellung zu Lasten der Antragstellerinnen ausschlägt und auch deshalb keine taugliche Grundlage für eine Abberufung der Antragsgegner zu 2. bis 4. als Stiftungsräte darstellen könnte.
Auch eine Ungleichbehandlung zu Lasten der Erstantragstellerin kann in den festgestellten, über Wunsch der vier Stiftungen der Kinder von den Stiftungsräten der Erstantragsgegnerin vorgenommenen Ausschüttungen der Aktien an die Treuhänderschaften nicht erblickt werden, zumal ja auch die Erstantragstellerin ihren 25 %-igen Anteil an den Gesellschaften zugeteilt erhielt. Dass die zwei Stiftungen der Brüder der ET*** nunmehr faktisch über die Mehrheit der bei der Erstantragsgegnerin platzierten Aktien der VN*** und der AI*** verfügen, hat sich die Erstantragstellerin durch ihr festgestelltes Verhalten selbst zuzuschreiben, sodass auch von einer Verletzung des Gleichbehandlungsanspruchs nicht gesprochen werden kann (siehe auch die mit dem Schriftsatz ON 30 vorgelegte Aufstellung über die allen Kindern aus dem Nachlass der NT*** zugekommenen Vermögenswerte).
15.2. Entgegen den Behauptungen im Revisionsrekurs wurde vom Erstgericht keine gravierende, die Abberufung der Stiftungsräte rechtfertigende Mangelhaftigkeit der Rechnungslegung und Auskunftspflicht festgestellt. Das Obergericht ging vielmehr in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass sich die Antragsgegner zu 2. bis 4. nicht beharrlich geweigert hätten, ihrer Informationspflicht nachzukommen. Vielmehr haben sie bislang umfangreiche Auskünfte erteilt und Einsicht in die Akten der Erstantragsgegnerin gewährt. Davon ausgehend stellte das Obergericht zu Recht fest, dass die Stiftungsräte nur geringfügig der ihnen nach dem Gesetz obliegenden Auskunftspflicht nicht nachgekommen seien und deshalb ein Auftrag, neuerlich Rechnung in vollem Umfange zu legen, mit Rücksicht auf die bisher erteilten Auskünfte unzumutbar und nicht berechtigt wäre. Es erschien dem Obergericht deshalb angezeigt, dass vorerst die Antragstellerinnen konkret darzutun haben, welche Aufklärungen sie noch wünschen und die Antragsgegner zu 2. bis 4. diesen Wünschen dann im Rahmen des Gesetzes zu entsprechen haben.
Schon mit Rücksicht auf die vom Rekursgericht vorgenommene - zutreffende - Interpretation des Judikats des OGH zu LES 2008, 130 erübrigt es sich, zu den hier ohnedies nicht entscheidungswesentlichen, auf einem Fehlverständnis dieser Entscheidung beruhenden Einwänden des Erstgerichtes Stellung zu nehmen.
Die im Revisionsrekurs zu Punkt III behaupteten Verstösse der Antragsgegner zu 2. bis 4. stellen im Revisionsrekursverfahren jedenfalls unzulässige Neuerungen dar, sodass sich deren Wiedergabe und ein Eingehen darauf erübrigt.
Das Rekursgericht hat das diesbezügliche Vorbringen in der Rekursbeantwortung der Antragstellerinnen unter Hinweis auf die Entscheidung (richtig: LES 2008, 82) als unzulässige und damit unbeachtliche Neuerung qualifiziert. Diese Rechtsansicht wird von den Revisionsrekurswerberinnen nicht bestritten respektive ein Verfahrensmangel behauptet. Vielmehr wird dieses Vorbringen in prozessordnungswidriger Weise im Revisionsrekurs einfach neu vorgetragen und werden daraus neue Vorwürfe gegenüber den Stiftungsräten abgeleitet.
Mit ihrer Behauptung, es handle sich nicht um unzulässige Neuerungen sondern nur um konkrete Beispiele für die zweckwidrige Verwendung von Stiftungsvermögen sowie von Interessenskonflikten, die bereits seit Beginn des Verfahrens und auch im Zuge der Verhandlungen vor dem Landgericht beanstandet worden seien, kann kein feststellungsfremder Sachverhalt in das Revisionsrekursverfahren eingeführt werden.
15.3. Das Vorgesagte gilt zum überwiegenden Teil auch für das Rechtsmittelvorbringen zur Stiftung FF***, zu dem bereits Stellung genommen wurde.
Zu wiederholen ist, dass die Antragstellerinnen in diesem Zusammenhang übersehen, dass die Stiftung FF*** über Wunsch und Betreiben aller Begünstigter von deren s*** Rechtsfreunden errichtet wurde und die Verwaltungskosten dieser Stiftung von der Erstantragsgegnerin zu tragen waren.
Für den wohl weit über das Ziel geschossenen Vorwurf einer Untreue oder Veruntreuung gegenüber den Stiftungsräten im Zusammenhang mit der Bezahlung von Verwaltungshonoraren für die Stiftung FF*** fehlen prozessual zulässige Behauptungen und auch Feststellungen sowohl im Aufsichtsverfahren als auch im Schiedsverfahren. Das Schiedsgericht stellte auch die Gründe fest, warum vom "FF*** Konstrukt" in der Folge einvernehmlich wieder abgegangen wurde.
Auch in diesem Zusammenhang ist dem Rekursgericht darin beizupflichten, dass alle Vorgänge rund um die FF***, weil längst rückgängig gemacht und auch mit dem Stiftungsratsbeschluss der Erstantragsgegnerin vom 29.8.2007 formell sanktioniert, von vorneherein keine Abberufung der Antragsgegner zu 2. bis 4. rechtfertigen können, auch wenn darin ex post eine Fehlentscheidung primär des s*** Stiftungsrates L*** und letztlich auch der Antragsgegner zu 2. bis 4. zu erblicken ist.
15.4. Den Revisionsrekursdarlegungen zu Punkt 9.4 ist zunächst entgegen zu halten, dass die Antragstellerinnen in ihrer Rekursbeantwortung ON 39 keine Zurückweisung des Rechtsmittels der Erstantragsgegnerin mangels Beschwer beantragten.
Die Erstantragsgegnerin focht mit ihrem Rekurs, weil in ihrer Rechtssphäre betroffen und damit zulässigerweise, die vom Erstgericht verfügte Abberufung der Antragsgegner zu 2. bis 4. an und hatte damit auch Erfolg. Zur Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass die Erstantragsgegnerin zu allfälligen Pflichtwidrigkeiten der Stiftungsräte keine Ausführungen gemacht und ihrem Rekurs aus diesem Grunde "kostenpflichtig gegenüber den Antragstellerinnen" (entgegen dem Spruch der Rekursentscheidung) keine Folge zu geben sei, muss vom OGH nicht Stellung genommen werden, da der diesbezügliche Ausspruch als unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist.
Entgegen dem Revisionsrekurs ist die Erstantragsgegnerin mit ihrem Rekursantrag, von der Abberufung der Antragsgegner zu 2. bis 4. als Stiftungsräte Abstand zu nehmen, durchgedrungen und schlug überdies der Rekurserfolg ihrer Streitgenossen auch zu ihren Gunsten aus. Davon ausgehend wurde die Erstantragsgegnerin jedenfalls zu Recht nicht zur Tragung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens herangezogen.
Damit muss auch nicht weiter erörtert werden, ob und inwieweit die Antragstellerinnen, die die Kosten des Kurators der Erstantragsgegnerin gemäss § 10 ZPO ohnehin ohne Rücksicht auf den Prozessausgang tragen müssen, durch die von ihnen behauptete Unrichtigkeit der Kostenentscheidung zugunsten der Erstantragsgegnerin überhaupt beschwert sind.
15.5. Schliesslich ist auch die Rüge der Antragstellerinnen hinsichtlich der Kostenentscheidung des Rekursgerichtes gegenüber den Antragsgegnern zu 2. bis 4. unbegründet.
Die Antragstellerinnen haben eine (bis auf Widerruf) unbefristete und unbeschränkte Stellung der Erstantragsgegnerin unter gerichtliche Aufsicht sowie die Abberufung der Antragsgegner zu 2. bis 4. als Stiftungsräte begehrt. Eine allgemeine Aufsicht durch das Gericht umfasst ein weites Spektrum von Anordnungen, welches ua Massnahmen wie die regelmässige Berichterstattung und Rechnungslegung gegenüber dem Gericht sowie, bei der hier behaupteten zweckwidrigen Verwendung und Verwaltung des Stiftungsvermögens, weitgehende Massnahmen und Eingriffe in die Stiftungsverwaltung umfasst. Beispielsweise wäre das Aufsichtsgericht auch befugt, allgemeine Anleitungen für die Verwaltung der Stiftung aufzustellen, nach denen sich der Stiftungsrat zu richten hat (vgl LES 2007, 130; LES 2005, 410; LES 2005, 41 ua).
Die von den Antragstellerinnen behaupteten groben Pflichtwidrigkeiten und Versäumnisse hätten, wären sie unter Beweis gestellt worden, eine Vielzahl gravierender aufsichtsbehördlicher Massnahmen einschliesslich der Abberufung der Stiftungsräte gerechtfertigt.
Gemessen daran sind die Antragstellerinnen mit der vom Rekursgericht beschlossenen Unteraufsichtstellung der Erstantragsgegnerin allein zu dem Zweck der Klarstellung von Seiten der Antragstellerinnen, welche Aufklärungen sie noch wünschen und deren Beantwortung durch die Stiftungsräte "im Rahmen des Gesetzes" nur mit einem im Sinne des § 43 Abs 2 ZPO bei der Kostenentscheidung quantitativ zu vernachlässigenden Teil durchgedrungen, der vom Rekursgericht zu Recht als minimal eingestuft wurde.
Der auf die Bestimmungen des Art 2 Abs 1 RVFG iVm Art 103 LVG sowie die §§ 43 Abs 2 und 50 ZPO gestützte Kostenausspruch des Rekursgerichtes ist damit nicht zu beanstanden und ist damit auch dem Kostenrekurs (richtig: der Kostenrüge im Revisionsrekurs) ein Erfolg zu versagen.
Auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens stützt sich auf die zitierten Gesetzesstellen. In der Kostennote der Antragsgegner zu 2. bis 4. waren nur die für den Kautionsantrag geringfügig überhöht verzeichneten Kosten zu korrigieren (LES 1998, 323). Diese Kosten errechnen sich somit mit insgesamt CHF 2.389,18 einschliesslich des nach Art 15 RATV zu Recht verzeichneten 20 %-igen Streitgenossenzuschlags.
Da die Erstantragsgegnerin in ihrer Revisionsrekursbeantwortung keine Kosten verzeichnete, konnten ihr solche, primär ohnehin von den Antragstellerinnen zu tragende Kosten nicht zugesprochen werden (Fucik in Rechberger aaO § 54 Rz 1).
Vaduz, am 7. Mai 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat