10 HG. 2008.18
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterInnen Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und Annemarie Hassler-Gstöhl als weitere Senatsmitglieder, weiters in Anwesenheit der Schriftführerin Iris Feuerstein, in der Rechtsfürsorgesache der AntragstellerIn 1. NB, vertreten durch NR, und 2. NN, beide vertreten durch LNR Lorenz Nesensohn Rabanser, Rechtsanwälte in FL-9490 Vaduz, gegen den Antragsgegner NM, vertreten durch Dr. P. Marxer & Kollegen, Rechtsanwälte in FL-9490 Vaduz,
wegen: Stiftungsaufsicht (Streitwert CHF 50.000,--) infolge der Revisionsrekurse aller Parteien
gegen: den Beschluss des F Obergerichtes vom 20.11.2008, 10 HG.2008.18-16, mit dem in Stattgebung des Rekurses der Antragsteller der Beschluss des Landgerichtes vom 7.8.2008 (ON 8) aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung
beschlossen:
I. Dem Revisionsrekurs des Antragsgegners wird F o l g e gegeben, die Obergerichtsentscheidung mit Ausnahme des in Rechtskraft erwachsenen Beschlussteiles zu Punkt 1. a u f g e h o b e n und der erstinstanzliche Beschluss einschliesslich der Kostenentscheidung mit der Massgabe wiederhergestellt, dass auch die Anträge des Zweitantragstellers z u r ü c k - g e w i e s e n werden.
II. Die Antragsteller sind zur ungeteilten Hand verpflichtet, dem Antragsgegner binnen vier Wochen die mit CHF 7.991,95 bestimmten Verfahrenskosten zweiter und dritter Instanz zu ersetzen.
Mit ihrem eigenen Revisionsrekurs werden die Antragsteller zu 1. und 2. auf diese Entscheidung verwiesen.
III. Aus Anlass des Revisionsrekursverfahrens wird hinsichtlich der Erstantragstellerin die Verwaltungskuratel gemäss § 278 Z 4 ABGB angeordnet.
Dem Erstgericht wird aufgetragen, für die Stiftung einen Kurator zu bestellen.
1. Bei der "NB" (Erstantragstellerin) handelt es sich um eine am **** fiduziarisch errichtete und hinterlegte Familienstiftung liechtensteinischen Rechts. Mitglieder des Stiftungsrates je mit Einzelzeichnungsrecht sind die NM (Antragsgegner) sowie NN (Zweitantragsteller). Die Fundationsanstalt mit dem Sitz in **** fungiert als Repräsentanz der Stiftung.
Der § 8 der Statuten der Stiftung lautet wie folgt:
§ 8
Organ der Stiftung
Der Stiftungsrat
a) Einziges und oberstes Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat. Dieser besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, die physische oder juristische Personen sein können und wird erstmals in der Gründungsurkunde bestellt.
Die Amtsdauer des Stiftungsrates ist unbeschränkt.
Jedes Mitglied des Stiftungsrates hat einen Stellvertreter zu bestellen, der im Fall der Verhinderung das betreffende Stiftungsratsmitglied in den Sitzungen des Stiftungsrates vertritt. Die Bestellung der Stellvertreter bedarf der Zustimmung des Stiftungsrates.
Sollte ein Mitglied des Stiftungsrates seinen Stellvertreter nicht binnen vier Wochen ab Amtsantritt bestellt haben, so kann die Bestellung des fehlenden Stellvertreters durch den Stiftungsrat erfolgen.
Die Stellvertreter haben für die Stiftung keine Vertretungsbefugnis.
b) Der Stiftungsrat verwaltet die Stiftung und vertritt sie nach aussen.
Der Stiftungsrat kann die Ausübung von Befugnissen an Dritte übertragen und Bevollmächtigte ernennen.
c) Der Stiftungsrat versammelt sich, so oft es notwendig oder zweckmässig ist, über Einladung eines Mitgliedes, falls ein Präsident ernannt wurde, durch diesen. Der Präsident muss zu einer Sitzung einladen, wenn ein Mitglied des Stiftungsrates unter Angabe der Tagesordnung es verlangt.
Kommt der Präsident seiner Verpflichtung nicht nach, so kann jedes Mitglied eine Sitzung einberufen. Die Einberufung des Stiftungsrates hat mittels eingeschriebenen Briefes zu erfolgen. Die Einladung muss Ort, Zeit und Tagesordnung enthalten und mindestens 10 Tage vor der Sitzung, gerechnet vom Tage der Absendung an, erfolgen. In dringenden Fällen kann auch mit einer kürzeren Frist eingeladen werden.
Wenn alle Mitglieder des Stiftungsrates bei einer Sitzung anwesend oder ordnungsgemäss durch ihre Stellvertreter vertreten sind, kann der Stiftungsrat auch ohne Einhaltung der vorerwähnten Formalitäten beschlussfähig tagen.
d) Den Vorsitz führt der Präsident. Ist kein Präsident bestellt oder ist dieser nicht anwesend, so übernimmt das an Jahren älteste Mitglied des Stiftungsrates den Vorsitz. Sind nur Stellvertreter anwesend, so bestellt die Versammlung den Vorsitzenden.
e) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder persönlich anwesend oder ordnungsgemäss durch ihre Stellvertreter vertreten sind.
Ist Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so muss auf Verlangen eines in der Sitzung anwesenden Mitgliedes oder Stellvertreters eine neue Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen werden, welche nicht früher als fünf und nicht später als zehn Tage, gerechnet vom Tage der ersten Sitzung, stattzufinden hat. Bei dieser zweiten Sitzung ist die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder gegeben.
f) Der Stiftungsrat fasst alle Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit sämtlicher Stiftungsratsmitglieder bzw. der sie vertretenden Stellvertreter, sofern in den Statuten nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
g) Beschlüsse des Stiftungsrates können auch auf dem Wege der schriftlichen Zustimmung zu einem gestellten Antrag gefasst werden. Derartige Zirkularbeschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit der Mitglieder des Stiftungsrates. Stellvertretung ist nicht zulässig.
h) Über sämtliche Beschlüsse des Stiftungsrates ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der vom Vorsitzenden zu ernennende Protokollführer muss nicht Mitglied des Stiftungsrates sein.
i) Die Haftung des Stiftungsrates, seiner Mitglieder und deren Stellvertreter beschränkt sich auf absichtliche und grobfahrlässige Pflichtverletzungen.
k) Der Stiftungsrat hat das Recht, weitere Mitglieder zuzuwählen; es bedarf hierzu der Einstimmigkeit. Für die Bestellung der Stellvertreter gilt die unter a) getroffene Regelung.
l) Ein Stiftungsratsmitglied kann jederzeit sein Amt mit sofortiger Wirkung niederlegen, ohne hierfür Gründe anzugeben. Das gleiche gilt für die Stellvertreter.
Legt ein Stellvertreter sein Amt nieder, so gilt für die Bestellung eines neuen Stellvertreters sinngemäss die unter a) getroffene Regelung.
m) Ein Mitglied des Stiftungsrates kann unter Ausschluss anderer gesetzlicher Bestimmungen nur vom Registeramt über Antrag von Beteiligten und aus wichtigen Gründen abberufen werden.
Ein Stellvertreter kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen von jenem Mitglied des Stiftungsrates, für welches er bestellt wurde, abberufen werden. Für die Bestellung eines neuen Stellvertreters gilt sinngemäss die unter a) getroffene Regelung.
n) Das Ausscheiden eines Mitgliedes des Stiftungsrates bewirkt auch das Ausscheiden seines Stellvertreters.
2. Der Zweitantragsteller und der Antragsgegner gehörten ursprünglich - bereits zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung - der gleichen **** und **** laut Partnerschafts- und Gesellschaftsvertrag je vom 21.12.2005 samt Ergänzungen an. Der Zweitantragsteller wurde gemeinsam mit zwei weiteren Kollegen am 30.5.2007 wegen internen Streitigkeiten aus diesen Gesellschaften ausgeschlossen und wurde ihm der Zugang auch zum Kanzleisitz der Repräsentantin der Erstantragstellerin verwehrt. Das beim Landgericht zu 8 CG.2007.213 deswegen anhängig gemachte Verfahren wurde mit dem am 11.3.2008 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich beendet. Inhalt dieses Vergleichs war ua die Vereinbarung, dass keinerlei gegenseitigen Rechte und Verpflichtungen aus den vorgenannten Verträgen mehr bestehen. Daran anknüpfend trafen der Zweitantragsteller sowie seine beiden Kollegen einerseits und der Antragsgegner samt neun Kollegen seiner Sozietät andererseits folgende Vereinbarung (Punkt 5 des Vergleichs):
"Für den Fall eines Mandatswechsels wird vereinbart, dass binnen vier Wochen ab Mitteilung des Mandatswechsels sämtliche Akten unter Einschluss von Gesellschaftsakten, Bankunterlagen, Buchhaltungs- und Revisionsunterlagen, Beschlüsse und Beschlussprotokolle, Korrespondenz, Aktennotizen, Verträge aller Art sowie Kopien der Sorgfaltspflichtsakte ausgehändigt werden. Für den Fall von dringenden Organhandlungen oder sonstigen Geschäftshandlungen wird unmittelbar Zugang zum Akt gewährt."
3. Mit Schreiben vom 17.3.2008 übermittelte der Zweitantragsteller dem Antragsgegner ein Schreiben der (angeblich aktuell alleinigen) Begünstigten der Stiftung, mit dem diese den Antragsgegner ua ersuchte, das Amt als Stiftungsrat der Erstantragstellerin mit sofortiger Wirkung mittels Demission niederzulegen. Gemäss den weiteren Weisungen des Zweitantragstellers möge diesem auch der komplette Akt übergeben sowie jede weitere Information erteilt werden. Unter Hinweis auf dieses Schreiben ersuchte der Zweitantragsteller um "vergleichskonforme" Übergabe der Akten und insbesondere der Kopien aller Statuten und Beistatuten auch der Vorgängerstiftung (Beilagen D, G).
Ein Kanzleikollege des Antragsgegners teilte dem Zweitantragsteller mit Schreiben vom 17.4.2008 ua mit, dass im Zusammenhang mit der Erstantragstellerin (Stiftung) kein Mandatsvertrag mit der Erstbegünstigten bestehe und diese deshalb auch keinen Rechtsanspruch auf Demission des Antragsgegners als Stiftungsrat bzw auf einen Mandatswechsel sowie auf Übergabe der Akten habe. Grundsätzlich sei man aber nach "Kostengutsprache" für die Übergabskosten (Kopien etc) und gegen Zug-um-Zug-Überlassung von länger ausstehenden "Demissionserklärungen" von Seiten des Zweitantragstellers bereit, dem Wunsch der Erstbegünstigten der Stiftung näher zu treten (Beilage G).
4. Mit der beim Landgericht am 1.7.2008 überreichten Eingabe vom 30.6.2008 stellten die Erstantragstellerin vertreten durch den Zweitantragsteller als einzelzeichnungsberechtigten Stiftungsrat sowie der Zweitantragsteller gegenüber dem Antragsgegner nachstehendes Begehren:
Das Fürstliche Liechtensteinische Landgericht wolle
I. als vorläufige Massnahme (einstweilige Verfügung)
den Antragsgegner für die Dauer des Aufsichtsverfahrens und bis zum Ablauf von 4 Wochen ab dessen rechtskräftigem Abschluss mit sofortiger Wirkung seines Amtes als Stiftungsrat der Erstantragstellerin entheben;
dem Antragsgegner auftragen, der Erstantragstellerin in der Person des Zweitantragstellers und/oder eines Ersatzstiftungsrates für den Antragsgegner einstweilen Zugang zu den Akten der Erstantragstellerin zu gewähren und die Herstellung von Kopien zu ermöglichen; und
einem Rekurs gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung versagen;
II. im Zuge eines gerichtlichen Aufsichtsverfahrens gemäss Artikel 567 Abs. 1 PGR
den Antragsgegner aus wichtigen Gründen als Stiftungsrat der Erstantragstellerin abberufen;
den Antragsgegner im Provisorial- wie im Hauptverfahren in seiner persönlichen Eigenschaft schuldig sprechen, den Antragstellern die Kosten des Verfahrens binnen 4 Wochen zuhanden ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreter zu ersetzen.
4.1. Hiezu brachten die Antragsteller zusammengefasst vor:
Auch auf ein weiteres Schreiben des Zweitantragstellers vom 17.6.2008 mit der Aufforderung, ihm als Organ der Stiftung den jederzeitigen Zugang zu den Akten der Erstantragstellerin zu ermöglichen, ihm weiters Arbeitskopien der Statuten, der Bankinstruktionen und der gesamten Korrespondenz zu übermitteln und über sämtliche Geschäftsfälle seit dem 30.5.2007 Bericht zu erstatten, womit der Zweitantragsteller als Organ der Stiftung in die Lage versetzt werde, seinen Pflichten nachzukommen, habe der Antragsgegner nicht reagiert. Damit ignoriere der Antragsgegner rechtswidrig die Pflicht zur Gesamtgeschäftsführung mehrerer Organwalter und müsse nun mit gerichtlicher Hilfe im Wege der Aufsicht die Wiederherstellung einer funktionierenden Stiftungsorganisation durch Abberufung des Antragsgegners erwirkt werden. Augenscheinlich sei der Interessenkonflikt des Antragsgegners, der sein "persönliches Beleidigtsein", aber auch sein Interesse an den eigenen wirtschaftlichen Vorteilen in die laufende Verwaltung der Stiftung verbunden mit der Hoffnung hineintrage, den Zweitantragsteller letztlich ganz aus dem Amt zu drängen. Aufgrund seines Interessenkonflikts handle der Antragsgegner in mehrfacher Hinsicht ua auch dadurch rechtswidrig, dass er die gemeinsame Beschlussfassung der Organe der Stiftung verweigere und generell die ordnungsgemässe Verwaltung der Stiftung blockiere. Nur durch Abberufung des Antragsgegners könne eine ordnungsgemässe Verwaltung der Stiftung wiederhergestellt und eine Nachbesetzung der Stiftungsratsposition mit einer, das Vertrauen der Begünstigten geniessende Person durchgeführt werden.
Die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung der Stiftung erfordere zur Vermeidung eines unwiederbringlichen Schadens die einstweilige Enthebung des Antragsgegners von seiner Stiftungsratsfunktion. Auch sei der Stiftung in der Person des Zweitantragstellers und/oder eines allfälligen Ersatzstiftungsrates bereits während des Abberufungsverfahrens der Zugang zu den Stiftungsakten zu ermöglichen.
Die Erstantragstellerin werde vom Zweitantragsteller als einzelzeichnungsberechtigter Stiftungsrat rechtswirksam vertreten. Der Abberufungsantrag richte sich gegen den Antragsgegner als zweiten Stiftungsrat, der sich in einem Interessenkonflikt befinde und von der Geschäftsführung gemäss Art 181 Abs 1 PGR ausgeschlossen sei. Damit habe es auch keines Beschlusses der Stiftungsratsmitglieder zur Einleitung des Abberufungsverfahrens bedurft. Die Vertretungsmacht des Zweitantragstellers für die Stiftung werde durch - hier ohnedies nicht gegebene - Mängel in der Beschlussfassung (als Geschäftsführungs- massnahme) in keiner Weise beeinträchtigt (Art 181 Abs 4 PGR). Gemäss ständiger Rechtsprechung des OGH habe die Stiftung in einem Abberufungsverfahren gegen einen sich pflichtwidrig verhaltenden Stiftungsrat entweder auf er Aktiv- oder auf der Passivseite zwingend Parteistellung. Ihre Interessen und die des Zweitantragstellers seien in der gegebenen Situation notwendigerweise nicht nur formell sondern auch materiell ident. Der Zweitantragsteller sehe sich nur dann in der Lage, seinen Organpflichten auf Dauer mit der gebotenen Sorgfalt nachzukommen, wenn er nicht von einem Mitstiftungsrat, der die ausschliessliche Verfügungsgewalt über die Stiftungsakten ausübe, wohl mit Absicht und Berechnung an der Ausübung seiner Organtätigkeit be- und gehindert werde. Der Zweitantragsteller trete deshalb dem Aufsichts- und Abberufungsverfahren auf der Seite der Erstantragstellerin (Stiftung) bei. Ein Konflikt mit den Interessen der Stiftung sei hier auch nicht im Ansatz auszumachen.
4.2. Der Antragsgegner beantragte die kostenpflichtige Zurück- oder Abweisung der Anträge vom 30.6.2008.
Für die gegenständliche Antragstellung gebe es keinerlei Beschlussfassung des Gesamtstiftungsrates, sodass der Stiftung (Erstantragstellerin) selbst bei Zugrundelegung der Argumentation in der Eingabe vom 30.6.2008 bereits die Legitimation fehle.
Auch sei das Landgericht für die Entscheidung nicht zuständig. In § 8 lit. m der Statuten der Stiftung vom 7.6.2006 sei konform mit den Art 567 Abs 1 und 565 Abs 1 PGR iVm § 54 Abs 2 TrUG festgelegt worden, dass die Abberufung eines Stiftungsrates bzw des Antragsgegners nur beim Registeramt beantragt werden könne.
Im Übrigen sei der Zweitantragsteller nicht auf Wunsch des effektiven Stifters (der nicht mit der aktuell Erstbegünstigten ident sei) sondern aufgrund der Bestellung durch die X Anstalt als rechtliche Stifterin in das Amt des Stiftungsrates bestellt worden. Seine Bestellung beruhe damit auf einer Zuweisung der entscheidungsbefugten Organe der früheren Partnerschaft des Zweitantragstellers.
Der Zugang zu den Stiftungsakten sei dem Zweitantragsteller nie verwehrt worden und habe dieser auch nie ersucht, einen solchen Zugang zu erhalten. Hinsichtlich der Stiftung habe es für den Zweitantragsteller zu keinem Zeitpunkt ein Informationsdefizit gegeben, da der Erstbegünstigten jeweils alle Dokumente und insbesondere auch die gewünschten Vermögensaufstellungen zur Verfügung gestellt worden seien. Diese Erstbegünstigte stehe auch nach ihren eigenen Angaben mit dem Zweitantragsteller in direktem Kontakt. Das gesamte in einem einzigen Portfolio zusammengefasste Vermögen der Stiftung werde von einer renommierten schweizerischen Bank aufgrund eines Vermögensverwaltungsvertrages verwaltet und seien von der Erstbegünstigten bis dato keine Ausschüttungsbegehren gestellt worden, weshalb es auch keine Vermögensabflüsse gebe. Im Übrigen könne der Zweitantragsteller als einzelzeichnungsberechtigter Stiftungsrat jederzeit selbst Kontoauszüge und Vermögensaufstellungen bei der Bank bestellen.
Schon aufgrund der denkbar einfachen Struktur der Stiftung und deren Vermögensverwaltung sei die Antragstellung mutwillig und von taktischen Überlegungen im Zusammenhang mit den nach wie vor bestehenden Auseinandersetzungen und Verhandlungen über "Mandatsübernahmen" zwischen den früheren Kanzleipartnern getragen. Offenbar wolle der Zweitantragsteller, der selbst stiftungsfremde Eigeninteressen verfolge, entgegen vorherigen mündlichen Zusagen einen einseitigen Mandatswechsel gerichtlich erzwingen. Der Erstbegünstigten komme weder ein gesetzliches noch ein statutarisches Abberufungsrecht in Bezug auf den Stiftungsrat zu; der Antragsgegner sei deshalb nicht verpflichtet gewesen, ihrem Ersuchen um einen Mandatswechsel Folge zu leisten.
Ein Interessenkonflikt des Antragsgegners sei nicht einmal im Ansatz dargetan worden.
Auch für den Erlass vorsorglicher Massnahmen bestehe kein Anlass. Weder seien dringende Verwaltungshandlungen behauptet noch die Notwendigkeit der Erlassung einer Eilmassnahme dargetan worden. Das Sicherungsmittel der sofortigen Abberufung des Antragsgegners sei darüber hinaus völlig überzogen.
5. Mit seinem Beschluss vom 7.8.2008 wies das Landgericht, welches nur Urkundenbeweise aufnahm und von der von den Parteien angebotenen Einvernahme eines Zeugen sowie des Zweitantragstellers und des Antragsgegners "wegen geklärter Sach- und Rechtslage" Abstand nahm, die Anträge, soweit sie von der Erstantragstellerin (Stiftung) gestellt wurden, zurück und hinsichtlich des Zweitantragstellers zur Gänze ab.
Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
Die beiden Stiftungsräte der Erstantragstellerin hätten keine Beschlüsse für die gegenständliche Prozessführung und Bevollmächtigung der NN gefasst. Die "Wahrnehmung" der Vollmacht erfolge als Prozessvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens nach § 37 ZPO von Amts wegen. Mangelnde Vertretungsmacht führe nach - wie hier fehlgeschlagenem - Sanierungsversuch zur Nichtigerklärung des betroffenen Verfahrensabschnittes, allenfalls auch zur Zurückweisung des Antrages. Da nach den Statuten der Stiftung eine gemeinsame Geschäftsführung und Beschlussfassung erforderlich sei, sei der Antrag der Erstantragstellerin zurückzuweisen.
Unter Hinweis auf näher zitierte Rechtsprechung des OGH vertrat das Landgericht sodann den Standpunkt, dass eine Familienstiftung, deren Stiftungsräte wegen angeblicher Pflichtwidrigkeit enthoben werden sollen, am Verfahren zwingend als Partei bzw als notwendige Streitgenossin zu beteiligen sei. Die Stiftung könne in diesem Verfahren nicht durch ihre (einzufügen: betroffenen) Stiftungsräte wegen deren offenkundigen Interessenkollision vertreten werden. Vielmehr wäre für die Stiftung ein Kurator bzw Beistand zu bestellen, dessen Aufgabe es sei, allfällige Abberufungsgründe eigenständig und losgelöst vom Standpunkt des Stiftungsrates als Antragsgegner zu prüfen (Hinweis auf Beschluss des F OGH vom 3.4.2008, 9 HG.2006.26). Daraus folge, dass auch der Zweitantragsteller in einer Interessenkollision stehe, da er wohl nicht eigenständig und losgelöst von seinem Standpunkt die Abberufungsgründe für die Stiftung beurteilen könne.
Die Tatsache, dass der Antrag der Erstantragstellerin zurückgewiesen worden sei, habe zur Folge, dass die Stiftung nicht mehr an diesem Verfahren beteiligt sei, sodass auch der Antrag des Zweitantragstellers ohne weitere Prüfung abzuweisen sei.
Obiter dictum merkte das Landgericht noch an, dass der Zweitantragsteller von seiner statutarischen Möglichkeit, eine Stiftungsratssitzung einzuberufen, bislang offenbar noch nicht Gebrauch gemacht habe. Er habe sich nicht einmal die Statuten beim Registeramt besorgt. Von beiden vom gegenständlichen Verfahren betroffenen Stiftungsräten dürfe erwartet werden, dass sie ein ihrer Ausbildung entsprechendes, professionelles Verhalten an den Tag legten und nicht unnütz auf Kosten der Stiftung prozessierten. Der Streit zwischen den beiden Treuhandbüros sei nicht auf dem Rücken, insbesondere nicht auf Kosten der Stiftung auszutragen. Vor allem bilde ihr Streit den Gegenstand allenfalls einer Zivilrechtsstreitigkeit und sei nicht über ein richterliches Stiftungsaufsichtsverfahren auf Kosten der Stiftung auszutragen. Beide Stiftungsräte hätten ein Recht auf Zugang zu den Stiftungsakten und Urkunden. Dieses Recht könne der Zweitantragsteller in der - allfällig von ihm anberaumten - Stiftungsratssitzung entsprechend einfordern.
6. Das von den Antragstellern mit Rekurs angerufene Obergericht gab diesem Rechtsmittel mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 20.11.2008 insoweit Folge, als es den erstinstanzlichen Beschluss - mit Rechtskraftvorbehalt gemäss § 495 Abs 2 ZPO - aufhob und "dem Erstgericht auftrug, für die Erstantragstellerin zunächst einen Kurator zu bestellen und in der Folge eine neuerliche Entscheidung zu fällen".
Rechtlich führte das Obergericht zusammengefasst aus:
Die Geschäftsführung für die Stiftung könne im vorliegenden Fall auch gemäss Art 181 Abs 2 PGR nur unter Mitwirkung beider Stiftungsratsmitglieder und somit einstimmig erfolgen.
Dies habe zur Folge, dass die Stiftung durch die beantragten Aufsichtsmassnahmen, nämlich die Enthebung des Antragsgegners als geschäftsführender Stiftungsrat, unmittelbar betroffen sei. Die Erstantragstellerin könne daher wegen der vorhandenen Interessenkollision nicht ohne Kollisionskurator tätig werden. Die Behauptung im Rekurs, die Interessen der Stiftung und des Zweitantragstellers seien ident, könne nur aus der Sicht des Zweitantragstellers zutreffen, da die Stiftung möglicherweise ein anderes Interesse habe als dieser und gegen die Enthebung des Antragsgegners als Stiftungsrat sei. Damit liege eine Interessenkollision vor, die die Bestellung eines Kollisionskurators für die Stiftung unumgänglich mache.
Der Kollisionskurator sei auch von Amts wegen zu bestellen. Dieser werde das rechtliche Gehör der Stiftung wahrzunehmen haben. Erst nach Vorliegen einer entsprechenden Stellungnahme des Kollisionskurators im Namen der Stiftung könne zu den weiteren im gegenständlichen Verfahren aufgeworfenen Fragen Stellung genommen werden.
Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes könne im Hinblick auf die Einzelzeichnungsberechtigung des Zweitantragstellers von dessen mangelnden Vertretungsmacht für die Stiftung nicht die Rede sein.
Eine Gefahr im Verzug im Sinne des Art 181 Abs 2 PGR sei nicht ausreichend dargetan worden. Aus dem nicht ausdrücklich bestrittenen Vorbringen des Antragsgegners ergebe sich, dass über Monate keine vorläufige Massnahme beantragt worden sei, obwohl das behauptete rechtswidrige Handeln bzw Unterlassen des Antragsgegners schon über Monate andauere. Auch habe der Zweitantragsteller von seiner Möglichkeit, eine Stiftungsratssitzung anzuberaumen, bisher nicht Gebrauch gemacht.
7. Der erste Beschlussteil der Rekursentscheidung, mit dem ein unzulässiger Schriftsatz der Antragsteller zurückgewiesen wurde, erwuchs in Rechtskraft. Gegen den Aufhebungsbeschluss des Obergerichtes (Punkt 2) richten sich die zulässigen und fristgerecht erhobenen Revisionsrekurse sowohl der Antragsteller als auch des Antragsgegners.
Die Antragsteller fechten die Rekursentscheidung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung insoweit an, als dem Erstgericht die Bestellung eines Kurators für die Erstantragstellerin aufgetragen wurde; sie beantragen deren Aufhebung bzw Abänderung im Sinne der Eröffnung des Aufsichtsverfahrens über die Erstantragstellerin ohne Kuratorbestellung.
Der Antragsgegner bekämpft die Rekursentscheidung wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und rechtswidriger Vorgangsweise im Sinne des Art 90 Abs 5 LVG. Sein primärer Antrag in der Sache selbst lautet auf Nichtigerklärung des gesamten bisherigen Verfahrens und Zurückweisung der Anträge. Weitere Eventualanträge gehen auf Bestätigung der erstgerichtlichen Entscheidung, Abänderung der Rekursentscheidung mit dem Auftrag an das Erstgericht, das Verfahren ohne Einbindung der bisherigen Erstantragstellerin als Verfahrenspartei zu führen und schliesslich auf Aufhebung der Rekursentscheidung und Zurückverweisung der Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Rekursgericht.
In jeweiligen Gegenäusserungen (Revisionsrekursbeantwortungen) stellen die Parteien primär jeweils den Antrag, dem gegnerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben. Hilfsweise begehren die Antragsteller auch in ihrer Gegenschrift die Abänderung des Beschlusses des Erstgerichtes (gemeint wohl: des Rekursgerichtes) im Sinne der Eröffnung des Aufsichtsverfahrens über die Erstantragstellerin. Der Antragsgegner seinerseits beantragt (neuerlich) die Abänderung der Rekursentscheidung im Sinne der Zurückweisung der Anträge.
Zu all diesen Anträgen gesellen sich beiderseitige Kostenanträge vor allem dahin, den Zweitantragsteller persönlich bzw "den Antragsgegner in seiner persönlichen Eigenschaft" zum Ersatz der gesamten Verfahrenskosten zu verpflichten.
8.1. Die Antragsteller vertreten in ihrem Rechtsmittel zusammengefasst die Auffassung, dass das Obergericht zu Unrecht eine Interessenkollision des Zweitantragstellers konstatiert habe. Konkret gehe es hier um die Beaufsichtigung der Erstantragstellerin und die Abberufung des Antragsgegners als Stiftungsratsmitglied. Dies, weil der Antragsgegner dem Zweitantragsteller den Zugang zu den beim Antragsgegner verwahrten Stiftungsakten verwehre. Dieser Vorwurf werde vom Antragsgegner im Grunde genommen auch nicht bestritten; er erdreiste sich vielmehr, sogar vor den Augen des Gerichts den Zweitantragsteller darauf zu verweisen, er möge sich die gewünschten Informationen doch gefälligst von allen möglichen anderen Quellen beschaffen. Es könne aber denkunmöglich im Interesse der Stiftung sein, dass der Stiftungsakt nur dem Antragsgegner, nicht aber anderen Stiftungsratsmitgliedern zugänglich sein solle. Ebenso denkunmöglich sei, dass ein ordnungsgemäss handelnder (einzufügen: zu bestellender) Kollisionskurator eine derartige Rechtsposition einnehme. Sollte er es doch tun, wäre auch er aufgrund eigener Pflichtwidrigkeit umgehend abzuberufen.
In den vom Obergericht zitierten Vorentscheidungen des OGH seien jeweils alle Stiftungsratsmitglieder vom Abberufungsantrag betroffen gewesen. Die dortigen Stiftungen hätten somit über keine Organe mehr verfügt. In solchen Fällen habe der OGH die Kuratorbestellung als Notwendigkeit gesehen, um die Beteiligung der Stiftung am Verfahren zu ermöglichen. Dies sei im gegenständlichen Fall anders, da die Stiftung durch den Zweitantragsteller mit Einzelzeichnungsrecht vertreten werde. Diese Vertretungsmacht könne vorab nicht mit abstrakten und hypothetischen Interessenkollisionsargumenten weggeredet werden. Es bestehe keinerlei Notwendigkeit, die Stiftung erst im Umwege über einen zu bestellenden Kurator am Verfahren zu beteiligen, nachdem sie vorab ihrer Organe beraubt werde. Von der Kuratorbestellung als Notbehelf sei nur dann Gebrauch zu machen, wenn dies die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Stiftung unbedingt erforderlich mache. Dies sei hier nicht der Fall. Auch könne eine Stellungnahme des Kollisionskurators im gegenständlichen Fall keinen zusätzlichen Beitrag zur Sachverhaltsermittlung leisten.
Entgegen der Meinung der Vorinstanzen seien die Stiftungsratssitzungen nicht dazu da, einem Stiftungsratsmitglied erst Zugang zum Stiftungsakt zu verschaffen, der ihm vom anderen Stiftungsrat verwehrt werde. Bereits im Vorfeld einer Sitzung sei zu deren Vorbereitung ein uneingeschränkter Aktenzugang notwendig. Dieser werde vom Antragsgegner aus eigennützigen Motiven systematisch verwehrt. Dem Zweitantragsteller komme kraft analoger Anwendung des Art 935 Abs 2 PGR ein "Notgeschäftsführungsrecht" zu. Ein Interessenkonflikt mit der Stiftung sei angesichts des Prozessgegenstandes denkunmöglich. Die Stiftung sei deshalb im gegenständlichen Verfahren ordnungsgemäss vertreten.
8.2. Der Antragsgegner rügt in der Mängelrüge seines Revisionsrekurses, dass sich die Vorinstanzen nicht mit der Bestimmung des § 8 lit. m in den Statuten der Erstantragstellerin auseinandergesetzt hätten, wonach das Landgericht für die beantragten Massnahmen gar nicht zuständig sei sondern vielmehr das Registeramt hätte angerufen werden müssen. Sie verweisen in diesem Zusammenhang auf ihr erstinstanzliches Vorbringen sowie ihre Rekursbeantwortung. Die Entscheidungen der beiden Vorinstanzen seien deshalb wegen Unzuständigkeit des Landgerichtes aufzuheben, das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären und die Anträge zurückzuweisen.
Im Übrigen treffe zwar die Rechtsansicht des Rekursgerichtes hinsichtlich einer Interessenkollision des antragstellenden Stiftungsrates im Falle eines Abberufungsantrages gegen den anderen Stiftungsrat auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des OGH zu. Allerdings habe das Landgericht - einzufügen: mit dem Beschluss vom 8.7.2008 ON 4 - dem Zweitantragsteller Gelegenheit zu einer prozesskonformen Einbeziehung der betroffenen Stiftung in das Verfahren eingeräumt. Von dieser Möglichkeit habe der Zweitantragsteller keinen Gebrauch gemacht. Da keine Beschlussfassung des Gesamtstiftungsrates auf Einleitung und Führung des gegenständlichen Verfahrens vorliege, habe das Landgericht den Antrag der Erstantragstellerin zu Recht zurückgewiesen. Eine amtswegige Bestellung des Kollisionskurators könne unter diesen Prämissen nicht stattfinden. Bei der Einleitung eines Verfahrens auf Abberufung eines Stiftungsratsmitgliedes und Einleitung eines Aufsichtsverfahrens über eine Stiftung handle es sich um ein Geschäft, das nicht allein gestützt auf eine Einzelzeichnungsberechtigung vorgenommen werden könne.
Dem Zweitantragsteller hafte ein massiver Interessenkonflikt an, da es sein offensichtliches Ziel sei, die Herrschaft über die Stiftung zu erlangen bzw den ihm lästigen Mitstiftungsrat unter missbräuchlicher Inanspruchnahme des Aufsichtsgerichtes los zu werden. Es gehe ihm einzig und allein darum, seine Eigeninteressen durchzusetzen.
Es werde schliesslich angeregt, die bisherige einschlägige Rechtsprechung des OGH zur Notwendigkeit der Bestellung eines Kurators/Beistands bei einem gerichtlichen Abberufungsverfahren aus näher dargestellten Gründen einer Überprüfung bzw allenfalls einer Differenzierung zuzuführen.
9. In ihren Gegenäusserungen (Revisionsrekursbeantwortungen) bestreiten die Parteien die Berechtigung der jeweils gegnerischen Rechtsmittel und wiederholen im Wesentlichen ihre Rechtsstandpunkte.
Die Antragsteller wenden sich insbesondere gegen die auf § 8 lit. m der Statuten gegründete Unzuständigkeitseinrede.
Das darin zur Abberufung berechtigte Registeramt sei weder ein anderes Organ noch ein Dritter im Sinne des Art 565 PGR, dem durch Vertrag oder Statuten besondere Kompetenzen zugewiesen werden könnten; es handle sich um eine Behörde mit hoheitlichen Aufgaben, deren Kompetenzen ausschliesslich durch Gesetz und allenfalls Verordnung bestimmt würden. Statuten könnten daher selbst in Anlehnung an direkt nicht anwendbare gesetzliche Bestimmungen, wie etwa § 54 Abs 2 TrUG, keine derartige Kompetenz des Registeramtes schaffen. Der Verweis auf ein anderes Organ oder einen Dritten gehe in Bezug auf das Registeramt somit jedenfalls ins Leere.
Die in Art 565 und 566 PGR genannten Aufsichtsmassnahmen dienten der Bereinigung struktureller Mängel der Organisation oder des Zwecks durch entsprechende Änderung der generellen Regeln in den Statuten, nicht jedoch der Beaufsichtigung der Stiftung zur Beseitigung von Missständen, die durch individuelles Fehlverhalten der Organe oder einzelner Organmitglieder geschaffen worden seien. Eine strukturelle Änderung der Organisation oder des Zwecks der Stiftung sei nicht erforderlich oder beantragt; die mögliche Abberufung des Antragsgegners aufgrund seines Fehlverhaltens sei keine Bereinigung eines Strukturmangels und somit auch keine Organisationsänderung im Sinne des Art 565 PGR.
Das gegenständliche Aufsichtsverfahren sei generell ein Verfahren nach Art 564 Abs 3 PGR. Diese Bestimmung komme nach der ständigen Rechtsprechung des F OGH per analogiam über Art 567 PGR auch bei nicht der ständigen Aufsicht unterstehenden Stiftungen zur Anwendung. Hier liege die Kompetenz und Zuständigkeit gesetzlich zwingend ausschliesslich beim Aufsichtsgericht und könne daher auch über Statutenbestimmungen mit einem Wortlaut wie § 8 lit. m nicht abbedungen werden.
10. Hiezu hat der Senat erwogen:
Zum Beschlussteil I:
Nach zutreffender Ansicht des Antragsgegners sind die gegenständlichen Anträge schon wegen Unzuständigkeit des Landgerichtes und damit Unzulässigkeit des ausserstreitigen Rechtsweges zurückzuweisen. Dies aufgrund der in § 8 lit. m der Statuten der Stiftung festgelegten ausschliesslichen Zuständigkeit des "Registeramtes" für die Abberufung von Stiftungsräten.
Diese Abberufung durch das - richtig "Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt" (LGBl 2000/136) - konnte entgegen der Auffassung der Antragsteller in den Stiftungsstatuten rechtswirksam vereinbart werden.
Dabei handelt es sich um eine auch nach liechtensteinischem Recht zulässige organisatorische Gestaltung der Abberufung eines Stiftungsrates in den Statuten. Schon ausgehend vom Grundsatz der Stifter- oder Stiftungsfreiheit steht es einem Stifter grundsätzlich frei, im Rahmen der Privatautonomie innerhalb der gesetzlichen Schranken auch das Abberufungsrecht in Bezug auf Stiftungsräte in den Statuten einer dritten Person oder einem Amt zuzuweisen oder sich dieses Recht beispielsweise auch selbst vorzubehalten.
Die gesetzlichen Organisationsvorschriften der Art 552 f PGR für die Stiftung sind insbesondere im Vergleich zum österreichischen Recht denkbar knapp und eröffnen dem Stifter einen weiten Gestaltungsraum. Anders als nach österreichischem Recht (vgl 6 Ob 39/97x; 6 Ob 60/01v ua) ist es nämlich nach liechtensteinischem Recht beispielsweise nicht erforderlich, dass die Statuten die Abberufung der Stiftungsräte durch Dritte an das Vorliegen eines wichtigen Grundes knüpfen. Dem freien Gestaltungsrecht des Stifters wird allein durch das Rechtsmissbrauchsverbot des Art 2 PGR eine Schranke gesetzt (vgl Bösch Stiftungsrecht 641 f).
Nach Auffassung des Senats kann somit auch eine stiftungsexterne Person oder ein Amt oder dessen Inhaber mit der Abberufungskompetenz hinsichtlich von Stiftungsräten in den Statuten betraut werden. So sehen beispielsweise deutsche Stiftungssatzungen vielfach vor, dass die Bestellung und auch Abberufung von Stiftungsorganen durch einen Oberbürgermeister, den Präsidenten eines Gerichts, einer Universität, der Industrie- und Handelskammer oder aber durch die betreffende Institution selbst erfolgt. Das Bestellungs- und Abberufungsrecht steht im Zweifel dem jeweiligen Amtsinhaber ad personam zu. Wird dieses Recht allerdings der Institution selbst oder einem Amt eingeräumt, hat die Bestellung und Abberufung im normalen Entscheidungsverfahren dieser Institution zu erfolgen, also zum Beispiel durch einen Beschluss des Gemeinderates, wenn eine Gemeinde bestellungs- und abberufungsberechtigt ist (Hof in Seifart/v. Campenhausen § 8 Rdnr 134 f mwN; BGH LM § 85 BGB Nr. 2 = StiftRSpr. III, 5, 7; vgl auch Arnold, Privatstiftungsgesetz Komm² § 15 Rz 86, 118 mwN; BSK-ZGB I Grüninger vor Art 80 bis 89bis N 6; Art 83 N 6, 8).
Die Abberufungskompetenz wurde in den Statuten der Erstantragstellerin dem Registeramt übertragen. Bei diesem Amt handelt es sich um eine Verwaltungsbehörde, der der liechtensteinische Gesetzgeber schon nach bisherigem Recht ua im Eintragungsverfahren von Verbandspersonen im Allgemeinen und hinsichtlich einer Stiftung im Besonderen ua durch Art 552 Abs 4 PGR iVm § 54 TrUG; Art 971 Abs 2 PGR; Art 89 f ÖRegV LGBl 66/2003 weitreichende Aufsichts- und Entscheidungsbefugnisse einräumte (vgl LES 2008, 289).
Gemäss dem insoweit auch für das Stiftungsrecht analog anwendbaren § 54 Abs 2 TrUG kann ein Treuhänder aus wichtigen Gründen in dringenden Fällen von Amts wegen vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt mit sofortiger Wirkung abberufen werden. Nun kann hier dahingestellt bleiben, ob, wie es der OGH in seiner früheren Besetzung einmal zum Ausdruck brachte, dieses Amt schon von Gesetzes wegen zur Abberufung von Organwaltern berufen ist (LES 1991, 54 [58]). Der Senat in seiner neuen Besetzung teilte diese Ansicht nicht (LES 2004, 190).
Im vorliegenden Fall geht es aber allein um die Frage, ob in den Statuten einer hinterlegten Familienstiftung die Abberufungskompetenz hinsichtlich von Stiftungsräten dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt übertragen werden kann. Da die Art 552 f PGR hierüber keine Auskunft geben, damit eine Regelungslücke zu unterstellen ist (vgl § 9 Abs 1 Z 1 öPSG), begegnet die analoge Heranziehung des § 54 Abs 2 TrUG keinen begründeten Bedenken. Diese das Treuunternehmen betreffende Norm ist mit den rechtlichen Eigenschaften einer Stiftung durchaus vereinbar und damit wesenskonform.
Der Senat vermag die von den Antragstellern dagegen ins Treffen geführten Argumente nicht zu teilen. Zum einen betreffen die Art 565 und 566 PGR unmittelbar nur die der dauernden Regierungsaufsicht unterstellten Stiftungen. Hingegen stehen ua die Familienstiftungen gemäss Art 564 Abs 1 PGR grundsätzlich nicht unter der Aufsicht der Regierung. Als Ausdruck privatautonomer Gestaltungsfreiheit können aber auch Familienstiftungen gemäss Art 564 Abs 2 PGR in der Stiftungsurkunde der Aufsicht der Regierung unterstellt werden. Die Leitung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes unterliegt gemäss Art 4 Abs 1 des Gesetzes über das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt LGBl 133/2000 der Aufsicht durch die Regierung.
Entgegen der Argumentation der Antragsteller wird durch die hier statutarisch verfügte Delegation der Abberufungskompetenz an das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt auch keine zwingende Zuständigkeit des Aufsichtsgerichtes verletzt oder abbedungen.
Im Falle der Unterstellung einer Familienstiftung unter die (dauernde und amtswegige) Aufsicht der Regierung greift die in Art 567 Abs 1 PGR nur subsidiär für nicht beaufsichtigte (Familien)Stiftungen angeordnete richterliche Aufsicht von vorneherein nicht Platz und ist die Regierung gemäss Art 564 Abs 3 PGR ua auch für die Abberufung von Stiftungsräten zuständig. Schon kraft Grössenschlusses und als Konsequenz der privatautonomen Gestaltungsfreiheit des Stifters ist es deshalb zulässig, auch eine punktuelle Aufsichtsmassnahme, wie es die Abberufung eines Stiftungsrates darstellt, an das GBÖRA als Verwaltungsbehörde zu delegieren. Ein Rechtsschutzdefizit für die Stiftungsbeteiligten ist damit nicht verbunden, zumal der Beschwerdezug gegen Entscheidungen des GBÖRA gemäss den Art 5 Abs 1 LGBl 136/2000 idF des LBBl 40/2007 sowie Art 2 LVG zum VGH als unabhängiges Gericht führt.
Damit steht dem Abberufungsantrag der Antragsteller die Unzuständigkeit des Landgerichtes und wegen der primären Kompetenz des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes als Verwaltungsbehörde auch die Unzulässigkeit des ausserstreitigen Rechtsweges entgegen. Diese Zulässigkeit des Rechtsweges bildet eine allgemeine Verfahrensvoraussetzung, die jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen wahrzunehmen ist und deren Mangel zur Zurückweisung der Anträge führen muss. Dieses Prozesshindernis steht auch dem Sicherungsantrag auf Erlass einer EV entgegen (vgl Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung 88; 4 Ob 502/94).
Auch der Sicherungsantrag zu Punkt I. 2. muss, wenngleich aus anderen Erwägungen, der Zurückweisung verfallen. Darin soll dem Antragsgegner aufgetragen werden, der "Erstantragstellerin in der Person des Zweitantragstellers und/oder eines Ersatzstiftungsrates für den Antragsgegner Zugang zu den Akten der Erstantragstellerin zu gewähren und die Herstellung von Kopien zu ermöglichen".
Träger der ein Individualrecht darstellenden Einsichtsrechte in die Stiftungsakten kann nicht die Stiftung sondern nur ein Stiftungsrat in eigener Person kraft eigenen Rechts als deren Organ sein. Das Begehren, der Stiftung den Zugang zu ihren - ohnedies über den Antragsgegner in ihrem Besitz befindlichen - Akten zu gewähren, ist damit von vorneherein verfehlt und fehlt der Erstantragstellerin damit ein Rechtsschutzinteresse. Überdies muss dem Zweitantragsteller, der nur in eigener Person kraft eigenen Rechts Informationsrechte gegenüber dem Antragsgegner geltend machen kann, insoweit die sogenannte Prozesslegitimation abgesprochen werden. Dies gilt vice versa auch für die Stiftung selbst und einen für den Antragsgegner zu bestellenden Ersatzstiftungsrat, dessen Rechte keinesfalls vom Zweitantragsteller im gegenständlichen Verfahren verfolgt werden können. Die Parteistellung eines formellen Antragstellers hängt im Rechtsfürsorgeverfahren davon ab, ob er ein eigenes subjektives Recht geltend macht. Ist dies nicht der Fall, ist seine Parteistellung (und Rechtsmittelbefugnis) zu verneinen (vgl 3 Ob 128/08g; LES 2002, 302; LES 2007, 221; LES 2007, 35).
In Stattgebung des Revisionsrekurses des Antragsgegners war deshalb - im Ergebnis - der erstinstanzliche Beschluss mit der Massgabe wiederherzustellen, dass auch der Antrag des Zweitantragstellers zurückgewiesen wird. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Art 2, 4 RFVG iVm den Art 35 f LVG sowie den §§ 50, 41 f, 46 ZPO (LES 2008, 240).
Der Antragsgegner hat seine Kosten für die Gegenäusserung zum Rekurs ON 11, den Revisionsrekurs sowie die Gegenäusserung zum Revisionsrekurs der Antragsteller tarifgerecht mit insgesamt CHF 7.991,95 verzeichnet.
Entgegen dem primären Kostenantrag des Antragsgegners, allein den Zweitantragsteller persönlich zum Ersatz der gesamten Verfahrenskosten zu verpflichten, haftet im Sinne des Eventualkostenantrages auch die Erstantragstellerin gemäss § 46 Abs 2 ZPO solidarisch für den Kostenersatz. Wie noch darzulegen sein wird, beteiligte sich auch die Stiftung aufgrund der Einzelvertretungsbefugnis des Zweitantragstellers am Verfahren und unterliegt damit den kostenrechtlichen Konsequenzen des für sie negativen Verfahrensausganges.
11. Zum Beschluss zu Punkt II.:
Für ausserhalb der Frage der Abberufung der Streitteile als Stiftungsräte liegende allfällige stiftungsaufsichtsbehördliche Massnahmen des Gerichts besteht derzeit keine verfahrensrechtliche Grundlage, da es schon an dem hiefür erforderlichen (prozessual zulässigen) Antrag eines Beteiligten gemäss Art 567 Abs 1 PGR fehlt.
Der Zweitantragsteller und der Antragsgegner verfügen je über eine Einzelzeichnungsberechtigung für die Stiftung, die - nur, aber immerhin - das Aussenverhältnis der Stiftung und Vertretungshandlungen nach aussen abdeckt. Wie generell im Gesellschaftsrecht ist auch bei einer Stiftung zwischen dem Aussen- und dem Innenverhältnis zu unterscheiden. Die beiden **** bilden einen zweigliedrigen Stiftungsvorstand, dem als Kollegialorgan - im Innenverhältnis - die Geschäftsführung der Antragstellerin gemeinsam obliegt. Als geschäftsführende Organe haben (hätten) die beiden gemeinsam das Unternehmen der Stiftung gemäss Art 182 Abs 2 PGR mit Sorgfalt zu leiten und zu fördern, wobei sie auch für die Beobachtung der Grundsätze einer sorgfältigen Geschäftsführung und Vertretung haften. Die Stiftungsräte müssen zur effizienten und verantwortungsbewussten Ausübung ihrer Tätigkeit nicht nur bereit sondern auch in der Lage sein. Voraussetzung hiefür ist neben den erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnissen auch der uneingeschränkte Wille der Organe, redlich und kompetent im alleinigen und besten Interesse der Stiftung zu handeln. Schon die organschaftliche Treuepflicht verlangt vom Stiftungsrat, ausschliesslich im Interesse der Stiftung und der Erfüllung des Stiftungszwecks zu handeln und seine eigenen Interessen dahinter zurückzustellen. Daher sind Interessenkonflikte und selbst der Anschein einer derartigen Situation zu vermeiden (vgl Doralt/Hemström/Kalss in Hopt/Then, European Foundation 137).
Von der Geschäftsführung, die nur die interne Leitung einer Gesellschaft zum Gegenstand hat, ist die Vertretung der Stiftung als rechtsgeschäftliches Handeln nach aussen einschliesslich der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu unterscheiden. Dem Zweitantragsteller kam insoweit und formal als einzelzeichnungsberechtigter Stiftungsrat die Aktivvertretungsbefugnis für die Stiftung zu.
Zwar soll jedem Akt ordnungsgemässer Vertretung im Aussenverhältnis grundsätzlich eine entsprechende Geschäftsführungverhandlung im Innenverhältnis vorausgehen. Fehlt die Geschäftsmassnahme im Innenverhältnis, macht dies die Vertretungshandlung als solche nicht ungültig. Allerdings kann das die Vertretungshandlung dennoch vornehmende Mitglied des Stiftungsrates der Stiftung gegenüber haftbar sein (vgl Arnold aaO § 17 Rz 27).
Die Geschäftsführung der Stiftung umfasst grundsätzlich ein weiteres Feld als die Vertretung, weil sie nicht nur die Willensbildung für Vertretungshandlungen sondern auch alle anderen (faktischen) Handlungen, Massnahmen und Vorkehrungen organisatorischer, kaufmännischer, technischer und personeller Art umfasst, welche ein ordnungsgemässes Funktionieren der Stiftung mit sich bringt.
Ausgehend davon hat zum einen die Erstantragstellerin vertreten durch den Zweitantragsteller als einzelzeichnungsberechtigten Stiftungsrat rechtswirksam das Verfahren eingeleitet, was die schon erwähnten Kostenfolgen nach sich zieht.
Andererseits sind vor dem Hintergrund der aufgezeigten Rechtslage und im Lichte der beiderseitigen Prozessvorträge der Parteien in diesem Verfahren nach Überzeugung des Senats die Voraussetzungen für eine auch von Amts wegen zu verfügende Verbeiständung der Stiftung und Bestellung eines Kurators im Sinne des § 278 Z 4 ABGB (Art 393 Z 4 ZGB aF) gegeben.
Eine solche Verwaltungskuratel ist nach der hier heranzuziehenden Rechtsprechung des schweizerischen Höchstgerichtes nicht von vorneherein und ausschliesslich auf Fälle beschränkt, in denen die erforderlichen Organe einer Verbandsperson überhaupt fehlen. Sie ist auch im Falle einer Notsituation einer Familienstiftung anzuordnen, zumal dem Gericht gemäss den §§ 277, 278 ABGB auch ausserhalb der Stiftungsaufsicht die Aufgabe zukommt, den Rechts-, Funktions- und Bestandsschutz insbesondere auch von unbeaufsichtigten Stiftungen sicherzustellen (BGE 126 III 499 f; vgl auch Beschluss des F OGH vom 3.2.2005, 6 NP.2004.52-22, teilweise wiedergegeben im Urteil des StGH vom 29.11.2005, StGH 2005/14 = LES 2007, 67 f).
Zwischen den beiden an sich zur gemeinsamen Geschäftsführung der Stiftung verpflichteten **** besteht schon nach deren Vorbringen im gegenständlichen Verfahren ein tiefgreifendes und offenbar nur einer Klärung im ordentlichen Rechtsweg zwischen beiden zugängliches Zerwürfnis zur Frage, wem das Mandat für die Erstantragstellerin und auch für andere Stiftungen künftig zustehen soll. Beiden **** und den ihnen zurechenbaren offenbar als Repräsentanzen in Aussicht genommenen Treuhandanstalten (X Anstalt; Y Trust) muss ein wirtschaftliches Eigeninteresse in dieser Frage unterstellt werden. Insoweit befinden sich sowohl der Zweitantragsteller als auch der Antragsgegner - nicht nur abstrakt - in einer Konfliktsituation mit den Interessen der Stiftung an ihrem einwandfreien und der Erfüllung des Stiftungszwecks zugewandten Funktionieren.
Die im gegenständlichen Verfahren hervorgekommene Situation ist damit durchaus mit den Fällen gemäss § 278 Z 4 ABGB vergleichbar, in der die erforderlichen Organe fehlen bzw faktisch handlungsunfähig sind und derzeit nicht auf andere Weise für die Verwaltung gesorgt werden kann. Es ist zu befürchten, dass sich die beiden ****, die sich in diesem Verfahren wechselseitig der Mutwilligkeit ihres Rechtsstandpunktes, der Doppelmoral, der bewussten Irreführung des Gerichts, der Verletzung rudimentärer Regeln für die Organtätigkeit bei Verbandspersonen und anderes mehr bezichtigen, künftig und dauerhaft Beschlussfassungen hinsichtlich der Erstantragstellerin blockieren und damit die Geschäftsführung der Stiftung faktisch lahm legen (BGE 126 III 499 f; vgl auch Urteil des chBG vom 10.7.2001 zu 5 A.4/2001 mwN).
Dieser Handlungsunfähigkeit der Erstantragstellerin muss durch eine Verwaltungskuratel gemäss § 278 Z 4 ABGB Einhalt geboten und damit auch verhindert werden, dass die Stiftung in unzulässiger Weise für die Austragung der primär die persönlichen Belange und Interessen der beiden Stiftungsräte betreffenden Differenzen instrumentalisiert wird.
Das Landgericht wird deshalb mit der gebotenen Eile einen geeigneten Kurator für die Stiftung zu bestellen haben, dem bis zur Wiederherstellung einer funktionierenden Verwaltung durch zwei zur Zusammenarbeit bereite Stiftungsräte die alleinige Geschäftsführung und Vertretung der Erstantragstellerin zukommt.
Es war sohin wie aus dem Beschluss ersichtlich zu entscheiden.
Vaduz, am 2. April 2009.Fürstlicher Oberster GerichtshofDer Vizepräsident:Die Schriftführerin: