10 HG. 2008.14
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die Oberstrichter(In) Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein des Schriftführers Hanspeter Kaufmann in der Rechtssache des Antragstellers D., Rechtsanwalt, gegen die Antragsgegner 1. F., 9490 Vaduz, vertreten Dr. H., Rechtsanwältin in 9490 Vaduz, und 2. A., vertreten durch A., Rechtsanwälte in 9495 T., wegen Antrag nach Art 567 Abs 1 PGR infolge Revisionsrekurses der P., Revisionsrekursinteresse CHF 30.000,--, gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 13.11.2008, 10 HG.2008.14, ON 28, mit dem dem Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 09.07.2008, ON 10, Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung
beschlossen:
Der Revisionsrekurs wird z u r ü c k g e w i e s e n .
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
1). Die Erstantragsgegnerin ist eine hinterlegte Stiftung mit Sitz in Vaduz und verfolgt folgenden Zweck:
"Zweck der Stiftung ist
1. die Bestreitung der Kosten
a). die Erziehung und Bildung
b). die Ausstattung und Unterstützung des Lebensunterhaltes im Allgemeinen
2. die wirtschaftliche Förderung im weitesten Sinne von Angehörigen bestimmter Familien sowie die Verfolgung ähnlicher Zwecke.
Die Stiftung kann ferner außerhalb des Familienkreises Ausschüttungen an bestimmte oder bestimmbare natürliche oder juristische Personen, Institutionen und dergleichen vornehmen oder ihnen sonstige wirtschaftliche Vorteile gewähren."
Nach Art 5 der Statuten besteht der Stiftungsrat aus einem oder mehreren Mitgliedern. Nach den Statuten in der Fassung vom 16.11.2007 steht dem Stiftungsrat vorbehaltlich einer allfälligen Mitwirkung des Kuratoriums die Geschäftsführung und Vertretung der Stiftung in unbeschränkter Weise gegenüber Dritten und vor allem gegenüber in- und ausländischen Behörden ohne behördliche Aufsicht zu. Die Abberufung und Bestellung neuer Mitglieder des Stiftungsrates erfolgt durch das Kuratorium.
Nach Art 6 der Statuten idF vom 16.11.2007 bestellt der Stiftungsrat ein Kuratorium aus 3 Mitgliedern, dem die Funktion einer ständigen Aufsicht über die Geschäftsführung zufällt. Dieses hat neben der Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsrates insbesondere auch die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Statuten und allfälliger Beistatuten inne. Der Stiftungsrat kann dem Kuratorium weitgehende Befugnisse übertragen. Die Aufgaben und Befugnisse des Kuratoriums werden vom Stiftungsrat in einem Reglement näher umschrieben. Dieses Reglement kann vom Stiftungsrat vorbehaltlich einer allfälligen Mitwirkung des Kuratoriums geändert werden.
Nach Art 13 der Statuten idF vom 16.11.2007 wird die Repräsentanz vom Stiftungsrat bestellt.
In den Statuten idF vom 11.12.2003 war nach Art 10 der Stiftungsrat ermächtigt, die Statuten sowie eventuelle Beistatuten jederzeit abzuändern. In den Statuten idF vom 16.11.2007 wurde in Art 10 das Statutenänderungsrecht neu gefasst, sodass es lautet: "Der Stiftungsrat ist vorbehaltlich einer allfälligen Mitwirkung des Kuratoriums ermächtigt, die Statuten sowie eventuelle Beistatuten jederzeit abzuändern." Die Statuten idF vom 16.11.2007 sehen keine weitere Regelung zur "allfälligen Mitwirkung" des Kuratoriums vor.
Am 01.06.2004 hat der Stiftungsrat ein Reglement für Kuratoren erlassen. Darin finden sich die folgenden wesentlichen Bestimmungen:
".....
2. Sämtliche Beschlüsse des Kuratoriums sind einstimmig zu fassen.
3. Das Kuratorium hat die nachstehenden Rechte und Pflichten:
-. Unterstützung des Stiftungsrates bei der Verwaltung der Stiftung sowie bei Verfolgung des Stiftungszweckes;
-. Überwachung des Stiftungsrates;
.....
-. Unterbreitung seines Vorschlags zur Verwaltung und Erteilung seiner diesbezüglichen Zustimmung oder seines diesbezüglichen Vetos; ohne schriftliches Einverständnis des Kuratoriums darf kein diesbezüglicher Beschluss gefasst werden;
-. Unterbreitung seines Vorschlags zur Aufhebung oder Abänderung der Beistatuten und Erteilung seiner diesbezüglichen Zustimmung oder seines diesbezüglichen Vetos; ohne schriftliches Einverständnis des Kuratoriums darf kein diesbezüglicher Beschluss gefasst werden;
.....
-. Unterbreitung seines Vorschlags zur Abänderung der Statuten und Erteilung seiner diesbezüglichen Zustimmung oder seines diesbezüglichen Vetos; ohne schriftliches Einverständnis des Kuratoriums darf kein diesbezüglicher Beschluss gefasst werden;
-. Ernennung oder Abberufung der Stiftungsräte;
4. Dieses Kuratoriumreglement darf nur durch den Stiftungsrat mit Zustimmung des Kuratoriums abgeändert oder aufgehoben werden.
...."
Für das Kuratorium wurden und sind folgende Mitglieder bestellt:
P.
S.
Ph.
Im Kuratorium herrschte keine Einstimmigkeit darüber, ob gegen J., Ehegatten der Erstbegünstigten (= Zweitantragsgegnerin), wegen des Verdachtes der Untreue zum Schaden der Stiftung (ca. FF 116 Mio.) rechtliche Schritte einzuleiten sind. Insbesondere P. stellt sich gegen die Einleitung eines straf- oder zivilrechtlichen Verfahrens gegen J. Aber auch hinsichtlich der Veranlagung des Stiftungsvermögens herrscht innerhalb des Kuratoriums keine Einstimmigkeit.
Gemäss Beistatuten vom 24.03.2004 ist Erstbegünstigte A., verheiratete M. (Zweitantragsgegnerin; auch als Stifterin bezeichnet). Zu ihren Lebzeiten ist sie einzige und alleinige Begünstigte und der Stiftungsrat hat ihrem Ersuchen um eine Geldauszahlung oder um die Übergabe von Vermögenswerten jeglicher Art, die der Stiftung mittelbar oder unmittelbar gehören, unverzüglich Folge zu leisten. Ihre beiden Kinder P. und S. sind Zweitbegünstigte. Die Beistatuten werden mit dem Tod der Erstbegünstigten unwiderruflich.
Da sämtliche Mitglieder des Stiftungsrates, nämlich E., Dr. M. und Dr. F. am 12.12.2007 demissioniert haben, wurde der Antragsteller mit Beschluss vom 07.02.2008, ON 8, 10 HG 2008.3, als Beistand nach Art 190 PGR für die Erstantragsgegnerin bestellt.
Das Stiftungsvermögen beträgt rund USD 45 Mio. (Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Erstgericht).
Die Erstbegünstigte der Stiftung, A., erlitt einen schweren Hirnschlag aufgrund dessen sie behindert ist. Die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde R. hat für A. Herrn G. als Beirat bestellt.
2). Mit dem am 04.06.2008 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz beantragt der für die F., 9490 Vaduz, gerichtlich bestellte Beistand D., (1) die Bestellung eines Kurators nach § 277 Abs 3 ABGB, (2) den Erlass aufsichtsrechtlicher Maßnahmen, nämlich (a) Abänderung der Statuten, (b) Beauftragung des Antragstellers zur Bestellung neuer Stiftungsräte und (c) Abänderung des Kuratorenreglements. Zugleich stellt er zur Sicherung der Interessen der Stiftung den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, wonach das Gericht dem Sicherungswerber das Recht einräumen wolle, für die Stiftung ohne Zustimmung des Kuratoriums als Beistand handeln zu können, dies bis zur Beendigung des Aufsichtsverfahrens gem Art 567 Abs 1 PGR.
Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 10.06.2008 zu 06 NP.2008.42, ON 2, wurde Dr. H. zur Kuratorin für die F. bezüglich des gegenständlichen Verfahrens bestellt.
Der Antragsteller brachte im wesentlichen und zusammengefasst vor (im einzelnen Obergericht Seite 6 ff):
Er sei im Stiftungsaufsichtsverfahren 10 HG.2008.3 gem Art 190 PGR an Stelle der zurückgetretenen Stiftungsräte bestellt worden. Aufgrund des Kuratoriumsreglements sei eine Bestellung des Stiftungsrates faktisch ausgeschlossen. Aufgrund des Einstimmigkeitsprinzipes für sämtliche Beschlüsse des Kuratoriums sei es zu einer Blockadehaltung im Kuratorium gekommen. Im Bezug auf potenzielle Ansprüche gegenüber J., dem Vater der beiden Zweitbegünstigten und Kuratoriumsmitglieder, sei der Antragsteller auf Basis verschiedenster Dokumente zum Schluss gekommen, dass dieser höchstwahrscheinlich mehr als CHF 11 Mio unrechtmäßig von der Antragsgegnerin bezogen habe. Durch das Einstimmigkeitserfordernis sei es P. möglich, ihren Vater vor einer klagsweisen Geltendmachung zu schützen.
Es sei eine objektive Gefährdung gegeben, da der Antragssteller bis zur Erlassung aufsichtsrechtlicher Maßnahmen keine Handlungen zum Schutz der Sicherungsgegnerin setzen könne. Die Erstbegünstigte stehe unter der Kuratel und leide an einer schweren körperlichen Behinderung. Der Kurator G. habe mehrfach darauf hingewiesen, dass zur Sicherung des Lebensunterhaltes von A. eine konservativere Veranlagung des Stiftungsvermögens notwendig sei. Der große Teil des Stiftungsvermögens werde in Aktien des asiatischen Marktes investiert, was zu schwerwiegenden Folgen für die Erstbegünstigte, die auf diese Vermögenswerte angewiesen sei, führen könne. Seit Jänner 2008 habe die Antragsgegnerin bereits einen Verlust von beinahe 10 % des Vermögens erlitten.
3). Die Erstantragsgegnerin bringt zusammengefasst und im wesentlichen vor (vgl Obergericht Seite 8 f):
Es sei offensichtlich, dass eine Handlungsunfähigkeit der Stiftung gegeben sei. Sie stimme den Anträgen insoweit zu, als ordentliche Verwaltungsmaßnahmen oder aber dringliche Maßnahmen zur Erhaltung der Stiftung und des Stiftungsvermögens insgesamt notwendig seien, den Anträgen des Beistandes zu, derartige Entscheidungen grundsätzlich alleine - ohne Zustimmung des Kuratoriums - im Interesse der Stiftung treffen zu können. Man teile auch die Ansicht des Beistandes, dass das Vermögen so anzulegen sei, dass der jährliche Finanzbedarf der Erstbegünstigten aus den Erträgen auch auf lange Sicht gedeckt werden könne. Hinsichtlich der Klagsführung gegen J. befürworte die Kollisionskuratorin eine allfällige Klagsführung zugunsten des Stiftungsvermögens insoweit, als die Forderungen gegenüber J. rechtlich begründet und voraussichtlich einbringlich seien.
Auch eine Vereinfachung und Modifizierung der Organisation und der Beistatuten werde dahingehend befürwortet, dass die Rolle des Kuratoriums künftig eine mehr beratende sei. Man spreche sich aber gegen einen Abänderungsvorschlag des Beistandes hinsichtlich des Kuratoriums aus.
4). Die Zweitantragsgegnerin A., vertreten durch den Beirat G., brachte im wesentlichen und zusammengefasst vor (Obergericht Seite 9 f):
Die Garantie eines konstanten Jahreseinkommens in Höhe von ca. € 1 Mio. sei zwingend notwendig. Das schweizerische Vormundschaftsgericht schreibe eine konservative Verwaltung des Vermögens vor. Angesichts der geschilderten Blockadesituation werden die beantragten provisorischen Maßnahmen unterstützt. Dem Antrag auf EV sei jedoch nur mit der Einschränkung stattzugeben, dass der Beistand ohne Zustimmung des Kuratoriums sich auf die zugewiesenen Befugnisse beschränke, nämlich Änderung der Verwaltungspolitik für das Stiftungsvermögen, insofern der Beistand die Befugnis habe, eine konservative Verwaltungspolitik für das Vermögen zu ergreifen und sämtliche Klagen im Namen und für Rechnung der Stiftung gegen J. einzubringen.
5). Das Erstgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen.
Es hat den unter Punkt 1 wiedergegebenen Sachverhalt festgestellt und diesen in rechtlicher Hinsicht wie folgt gewürdigt: Nach Art 567 Abs 1 PGR hat das Gericht für eine zweckmäßige Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens Sorge zu tragen und in diesem Zusammenhang die zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Der Antragsteller begehre nicht nur, in die derzeit bestehende Organisationsform mit ihren Regeln der Entscheidungsfindung über die Vermögensverwaltung einzugreifen, vielmehr bedeute dies auch, dass sich das Gericht in den Wirtschaftsbetrieb der Stiftung einmische und die von den zuständigen Gremien getroffenen Entscheidungen aushebeln würde. Damit würde das Gericht - zumindest indirekt - anstelle des Kuratoriums handeln und in die für diese Stiftung vorgesehene Entscheidungsfindung der Verwaltung eingreifen. Eine solche Kompetenz komme der Aufsichtsbehörde nicht zu.
Aus den Statuten ergebe sich ein (unbeschränktes) Statutenänderungsrecht des Stiftungsrates. Dieser ist laut Statuten ermächtigt, jederzeit ohne inhaltliche Beschränkung die Statuten zu ändern. Wenn in Art 6 der Statuten vorgesehen werde, dass der Stiftungsrat in einem Reglement die Aufgaben und Befugnisse des Kuratoriums festlegen könne, so ist wohl auch hier davon auszugehen, dass das vom Stiftungsrat erlassene Reglement für Kuratoren den Rang einer Verordnung genieße und dieselbe nicht die statutarischen Rechte des Stiftungsrates beschränken oder beschneiden können. Die im Rang niedrigere Verordnung wird nicht die in den Statuten manifestierten Rechte des Stiftungsrates beschränken.
Mit den gegenständlichen Anträgen werden Befugnisse der Kuratoren angesprochen, die ebenfalls in ihrer eigenen Rechtsposition zur Stiftung betroffen sind, zumal ihre Befugnisse nach dem Reglement für Kuratoren eingeschränkt bzw für die Dauer des Verfahrens eingeschränkt werden sollen. Die begehrte Aufsichtsmaßnahme berühre unmittelbar die Kuratoren und ihre Funktion. Nachdem die hier betroffenen Kuratoren nicht in das (Provisorial-) Verfahren einbezogen wurden, ist der Antrag ohne inhaltliche Prüfung abzuweisen.
6). Das Fürstliche Obergericht, hat dem Rekurs des Antragstellers Folge gegeben, den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Landgerichts aufgehoben und dem Erstgericht nach allfälliger Verfahrensergänzung eine neuerliche Entscheidung aufgetragen. Diesem Beschluss hat das Fürstliche Obergericht einen Rechtskraftvorbehalt beigesetzt.
Im wesentlichen und zusammengefasst führt das Fürstliche Obergericht aus:
6.1). Die Stifterin A. sei als Partei und somit als Antragsgegnerin zu bezeichnen, zumal sie eine notwendige Streitgenossin sei. Sie sei nicht nur Verfahrensbeteiligte, im Sinne einer Nebenintervention, sondern selbst Partei. Deshalb sei sie im Beschluss als Zweitantragsgegnerin, die Stiftung selbst als Erstantragsgegnerin anzuführen.
Grundsätzlich sei Gegenpartei eines Antrags auf Anordnung der richterlichen Aufsicht nach Art 567 Abs 1 PGR allein die Stiftung und nicht deren Organe. Die Organe seien jedoch dann von der Aufsicht betroffen, wenn ihre Organfunktion tangiert werde, wie zB bei der Abberufung der Stiftungsorgane.
Auch im Rechtsfürsorgeverfahren würden die Bestimmungen über die Streitgenossenschaft (§§ 11 f ZPO) sinngemäß Anwendung finden (Art 2 Abs 1 RFVG iVm Art 31 Abs 4 LVG).
Da der gegenständliche Sicherungsantrag zwangsläufig nicht nur die Stiftung sondern auch die Mitglieder des Kuratoriums als Organ betreffe, teile das Rekursgericht die Ansicht des Erstgerichtes, dass die Mitglieder des Kuratoriums bzw das Kuratorium als Organ in das gegenständliche Verfahren als Partei einzubeziehen sei.
In das gegenständliche Aufsichtsverfahren sei daher das Kuratorium auch im Rahmen des Sicherungsantrags einzubeziehen. Das Einbeziehen bedeute jedoch nicht, dass die Kuratoriumsmitglieder vor der Entscheidung über den Sicherungsantrag zu hören gewesen wären, sondern dass sie als Partei anzuführen seien und ihnen der Beschluss über den Sicherungsantrag auch zuzustellen sei.
Im Rechtsfürsorgeverfahren sei der Kreis der Beteiligten von Amts wegen festzustellen und von Amts wegen jederzeit alle Personen, deren Rechte durch die Entscheidung getroffen würden, in das Verfahren einzubeziehen.
Eine solche Einbeziehung durch das Rekursgericht könne aber schon deshalb nicht erfolgen, weil die Kuratoriumsmitglieder keine Möglichkeit hatten, zur erstgerichtlichen Entscheidung, die allerdings offensichtlich in ihrem Interesse ergangen sei, spätestens nach Zustellung des erstgerichtlichen Beschlusses (eine solche sei nicht erfolgt) Stellung zu nehmen. Insofern sei ihnen der Anspruch auf rechtliches Gehör, der formeller Natur sei, genommen worden.
Dieser Fehler könne zwar durch Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die Kuratoriumsmitglieder behoben werden, doch müsse es zur Aufhebung des Beschlusses kommen, da das Erstgericht keine Feststellungen zur Frage der Gefährdung im Zusammenhang mit der Vermögensanlage und der Klagsführung gegen J. getroffen habe und das Rekursgericht die weiteren Argumente des Erstrichters, es liege eine Einmischung in die Verwaltung der Stiftung vor und der Beistand könne eine entsprechende Statutenänderung ohne das Kuratorium vornehmen, nicht teile.
6.2). Richtig sei, dass die Aufsichtsbehörde nicht an Stelle des Stiftungsrates bzw hier des Beistandes handeln dürfe. Es treffe daher zu, dass eine Stiftungsaufsicht nicht einer Vormundschaft gleichgesetzt werden könne.
Im Rahmen der beantragten Aufsichtsmaßnahme würde sich das Gericht aber keineswegs in den Wirtschaftsbetrieb der Stiftung einmischen, sondern lediglich sicherstellen, dass die Stiftung voll handlungsfähig sei, indem das Kuratorium von der Mitverwaltung der Stiftung ausgeschlossen werde.
6.3). Richtig sei zunächst, dass mit der Bestellung eines neuen Stiftungsrates durch den Beistand die derzeit bestehende problematische Situation im Kuratorium (keine Einstimmigkeit) nicht beseitigt werden könne.
Im übrigen sei in den Statuten festgehalten, dass die Bestellung neuer Mitglieder des Stiftungsrates durch das Kuratorium erfolgt und daher den Beistand (quasi als Rechtsnachfolger des Stiftungsrates) keine diesbezügliche Kompetenz zukomme.
Das Recht der Ernennung und Abberufung der Stiftungsräte durch das Kuratorium sei somit nicht nur im Reglement, sondern auch in den Statuten normiert.
Eine Delegierung der Verwaltungs- und Geschäftsführungskompetenzen an das Kuratorium, wie dies nach Ansicht des Erstgerichtes der Fall sei, könne aus den Statuten nicht abgeleitet werden. Allerdings werde die Verwaltungskompetenz des Stiftungsrates durch das Reglement für die Kuratoren erheblich eingeschränkt. Diese Einschränkung erfolge jedoch ausschließlich aufgrund eines Beschlusses des Stiftungsrates, gestützt auf Art 6 der Statuten, der dem Kuratorium bestimmte Aufgaben und Befugnisse übertragen könne und dies im diesbezüglichen Reglement übertragen habe.
Der Stiftungsrat sei gem Art 10 der Statuten vom 16.11.2007 "vorbehaltlich einer allfälligen Mitwirkung des Kuratoriums" ermächtigt, die Statuten sowie eventuelle Beistatuten jederzeit abzuändern.
Daraus könne jedoch entgegen der Ansicht des Erstgerichtes nicht geschlossen werden, dass der Stiftungsrat und somit der Antragsteller als Beistand ohne Mitwirkung des Kuratoriums eine Statutenänderung vornehmen dürfe.
Die Bestimmung über die Statutenänderung in Art 10 der Statuten vom 16.11.2007 nehme ausdrücklich auf eine "allfällige Mitwirkung des Kuratoriums" Bezug.
Nach Ansicht des Rekursgerichtes handle es sich beim Reglement für die Kuratoren jedenfalls um einen Beschluss des Stiftungsrates, der aufgrund seiner eigenen Bindung nur mit Zustimmung des Kuratoriums abgeändert oder aufgehoben werden könne. Diese Selbstbindung des Stiftungsrates stehe jedenfalls nicht im Widerspruch zu den Statuten.
Weiters vertrete das Rekursgericht die Meinung, es könne im wesentlichen Interesse der Stiftung, aber auch der Erstbegünstigten sein, wenn der Beistand Entscheidungen fällen könne, ohne das Kuratorium einzubeziehen. Dies, wenn bescheinigt sei, dass das Stiftungsvermögen zumindest nicht stiftungserhaltend angelegt sei.
Das Rekursgericht halte daher dafür, dass es zumindest als einstweilige Maßnahme gerechtfertigt sein könne, die derzeit bestehende Organisation derart einzuschränken, dass der Beistand ohne Involvierung des Kuratoriums die erforderlichen Beschlüsse fassen könne, damit allfällige Schadenersatzansprüche gegen J. geltend gemacht werden können und vor allem, dass das Stiftungsvermögen gut angelegt und verwaltet werde.
6.4). Aufgrund dieser Überlegungen sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung (nach Einbeziehung der Kuratoriumsmitglieder aufzutragen).
7). Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der P., mit dem der Beschluss seinem gesamten Inhalt nach, mit Ausnahme seines Rechtskraftvorbehaltes angefochten werde. Als Rekursgrund werden Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Der Revisionsrekurs beantragt, den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichts dahingehend abzuändern, dass dem Rekurs ON 15 keine Folge gegeben werde und der Beschluss des Landgerichts ON 10 wieder hergestellt werde, in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Weiters wird ein Kostenantrag gestellt.
Mit Schriftsatz vom 06.02.2009 haben die Rechtsvertreter der Revisionsrekurswerberin P. die Niederlegung der Vollmacht bekannt gegeben und darauf hingewiesen, diese ab sofort nicht mehr zu vertreten.
Im wesentlichen und zusammengefasst bringt der Revisionsrekurs vor:
7.1). Zu Recht werde ausgeführt, dass die Rekurswerberin notwendige Streitgenossin des gegenständlichen Verfahrens sei, sodass ihr grundsätzlich Parteistellung zukomme.
Sie sei durch den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts auch beschwert.
Sie werde durch den Beschluss darin gehindert, ein Rechtsmittel an den OGH zu erheben. Die Mitglieder des Kuratoriums und damit die Rekurswerberin seien nicht in das obergerichtliche Verfahren miteinbezogen worden und der angefochtene Beschluss der Rekurswerberin nicht zugestellt worden. Damit habe die Rekurswerberin nicht innert 14 Tagen ab Zustellung des Beschlusses an die in diesem Beschluss genannten Parteien (D., F., A.) Rekurs an den OGH erheben können und habe das Landgericht das Verfahren nach vermeintlicher Rechtskraft des Beschlusses ON 28 fortgesetzt.
Könnte die Rekurswerberin den Beschluss ON 28 nicht an den OGH anfechten, hätte dies zur Konsequenz, dass in der weiteren Verfahrensfolge sowohl das Landgericht als auch das Obergericht an die im Beschluss ON 28 geäußerten Rechtsmeinungen gebunden seien. Dies führe dazu, dass es sehr wahrscheinlich im zweiten Rechtsgang konforme Entscheidungen des Landgerichts und des Obergerichts geben würde. Die Rechtsmeinung des Landgerichtes könne vom Obergericht nicht mehr überprüft werden, weil die Rechtsmeinung des Landgerichts dem bindenden Obergerichtsbeschluss ON 28 entspreche und auch das Obergericht im zweiten Rechtsgang an die eigene Rechtsmeinung im ersten Rechtsgang gebunden sei. Konforme Entscheidungen das Landgerichts und des Obergerichts könnten jedoch gem Art 4 Abs 2 Rechtsfürsorgeverfahrensgesetz nicht an den OGH angefochten werden.
Im zweiten Rechtsgang werde ein Rechtsmittel an den OGH aller Voraussicht nach nicht zulässig sein, somit müsse bereits im ersten Rechtsgang für die Rekurswerberin der Rechtsmittelweg gegen den Obergerichtsbeschluss ON 28 an den OGH offen stehen.
7.2). Der angefochtene Beschluss des Obergerichtes ON 28 sei der Rekurswerberin bis heute nicht zugestellt worden. Der Rechtsvertreter der Rekurswerberin habe jedoch am 15.12.2008 beim Fürstlichen Landgericht umfassend Akteneinsicht genommen, sodass von diesem Datum an die Rechtsmittelfrist berechnet werden könne.
7.3). Der Umstand, dass die Rekurswerberin notwendige Streitgenossin sei, müsse auch für das obergerichtliche Verfahren im ersten Rechtsgang gelten. Zumindest hätte das Obergericht in seinem Beschluss ON 28 die Rekurswerberin als Verfahrenspartei (Antragsgegnerin) aufführen und den Beschluss der Rekurswerberin zustellen müssen. Damit sei das Verfahren nichtig, allenfalls mangelhaft.
7.4). Richtigerweise hätte das Obergericht jedoch den Rekurs von D. abweisen und den angefochtenen Landgerichtsbeschluss ON 10 bestätigen müssen, weil dem Antrag ON 1 keine materielle Berechtigung zukomme.
In der F. würden Vermögensverwaltungsentscheide durch den Stiftungsrat und das Kuratorium gefällt. Zuständiges Organ sei also die Kombination zwischen Stiftungsrat und Kuratorium. Würden keine Entscheide gefällt, weil deren Mitglieder vielleicht zerstritten seien, so sei dies das Problem des Organs, im vorliegenden Fall des Kuratoriums. Es sei nicht Aufgabe des stiftungsaufsichtsrechtlichen Richters Entscheide zu fällen, wenn das zuständige Organ nicht Willens ist, selbst solche Entscheide zu fällen.
7.5). Der Stiftungsrat sei an das Reglement gebunden, diese Selbstbindung stehe nicht im Widerspruch zu den Statuten. Wenn es im Ermessen des Stiftungsrates liege, ob er mittels eines Reglements dem Kurator gewisse Aufgaben und Befugnisse übertrage, müsse es auch im Ermessen des Stiftungsrates sein, dies zurück zu nehmen oder abzuändern. Der Stiftungsrat müsse sein gemäss Statuten eingeräumtes Ermessen pflichtgemäß ausüben. Eine Ermessensunterschreitung sei rechtswidrig.
8). Der Antragsteller hat rechtzeitig eine Gegenäußerung überreicht. Darin beantragt er, den Revisionsrekurs kostenpflichtig zurückzuweisen, in eventu abzuweisen. Ein Kostenantrag wird gestellt. Im wesentlichen und zusammengefasst bringt die Gegenäußerung des Antragstellers vor:
8.1). Die Rekurswerberin sei nicht beschwert, vielmehr seien Rechte der Rekurswerberin geschützt worden, indem das Obergericht dem Erstgericht den Einbezug der Rekurswerberin als notwendige Streitgenossin aufgetragen habe.
Aufgrund des neu durchzuführenden erstinstanzlichen Verfahrens habe die Rekurswerberin alle ihr von Gesetzes wegen zustehenden Rechtsmittel.
Eine Bindung des Obergerichtes an seine eigene Entscheidung sei nicht gegeben. Aufgrund des Vorbringens, welches das Obergericht in einer neuerlichen Entscheidung zu würdigen habe, werde eine neue Rechtsmittelentscheidung ergehen, ohne dass das Obergericht an seine in der Entscheidung vom 13.11.2008 gefasste Meinung gebunden wäre.
8.2). Es sei unrichtig, dass die Rekurswerberin von der obergerichtlichen Entscheidung, die sie nun bekämpfe, am 12.12.2008 erfahren habe.
Der Rekursgegner habe sämtliche Mitglieder des Kuratoriums der F., darunter auch die Rekurswerberin, immer unmittelbar und direkt informiert. Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 13.11.2008 sei nach Zustellung an den Rekursgegner am 20.11.2008 noch gleichtags in Deutsch an den Genfer Rechtsanwalt der Rekursgegnerin gesendet worden. Die Einschaltung des Liechtensteiner Rechtsanwalts sei jedoch erst am 11.12.2008 erfolgt. Der Revisionsrekurs erfolgte somit über einen Monat nach Zustellung der Entscheidung durch den Rekursgegner, der Revisionsrekurs sei somit verspätet.
8.3). Durch den durch alle Parteien abgegebene Rechtsmittelverzicht sei die bekämpfte obergerichtliche Entscheidung rechtskräftig und nicht mehr anfechtbar geworden. Das in der Folge neuerlich durchzuführende Verfahren des Fürstlichen Landgerichts, das in die Entscheidung vom 28.11.2008 gemündet sei, sei in der Folge auch unter Berücksichtigung der Kuratoriumsmitglieder und somit auch der Rekurswerberin erledigt worden. Die Rechte der Rekurswerberin seien nicht verletzt worden.
Eine Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit könne damit nicht vorliegen.
8.4). Die Rekurswerberin ignoriere, dass nicht zuletzt durch deren Obstruktionspolitik im Kuratorium sämtliche wichtigen, zum Teil für die Erstbegünstigte existenziellen Entscheidungen verhindert worden seien. Die ehemaligen Stiftungsräte seien 2007 zurückgetreten. Aufgrund der Blockade der Rekurswerberin im Kuratorium und vor allem aufgrund der reinen Exekutivfunktion des Stiftungsrates sei eine sorgfältige Geschäftsführung nicht zu gewährleisten.
Der Beschluss des Landgerichts vom 28.11.2008 unter Bindung an die Rechtsansicht des Obergerichtes sei keine Verwaltungsmaßnahme. Die Handlungsfähigkeit der Stiftung sei zumindest in zwei wichtigen Bereichen (Vermögensverwaltung und Geltendmachung von Ansprüchen gegen J.) wieder hergestellt worden. Durch die einstweilige Verfügung sei der F. ein in zwei Bereichen handlungsfähiges Organ zur Seite gestellt worden, was gem Art 567 PGR jedenfalls zulässig sei.
8.5). In der gegenständlichen Ausgestaltung sei der Stiftungsrat nicht befugt, eigenmächtig die Statuten zu ändern, sodass die Blockadesituation im Kuratorium und in der Folge in der gesamten Stiftung aufgehoben werden könne.
9). Die Erstantragsgegnerin F. hat rechzeitig eine Gegenäußerung zum Revisionsrekurs gestattet. Sie beantragt, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben und den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts ON 28 vollinhaltlich zu bestätigen. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Zusammengefasst macht die Erstantragsgegnerin geltend:
9.1). Die formelle Rechtsmittellegitimation werde bestritten. Die Revisionsrekurswerberin sei bislang am Verfahren nicht beteiligt gewesen, sodass auch keine ihren gestellten Anträgen widersprechenden Entscheidungen vorlägen. Eine materielle Beschwer sei nicht erkennbar.
Im zweiten Rechtsgang komme der Revisionsrekurswerberin volles rechtliches Gehör zu. Die Revisionsrekurswerberin habe gegen den Beschluss ON 33 nunmehr die Möglichkeit, ihre Sichtweise an das Obergericht heranzutragen. Eine Beschwer sei nicht ersichtlich, da eine Entscheidung in der Sache selbst bislang noch nicht getroffen worden sei.
9.2). Eine materielle Prüfung der behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung habe erst gar nicht zu erfolgen. Das Obergericht habe im Sinne eines obiter dictum darüber abgesprochen, die Rechtssache jedoch letztlich aus formalen Gründen, nämlich der Nichtbeteiligung der Kuratoriumsmitglieder am bisherigen Verfahren an das Fürstliche Landgericht zurückverwiesen. Die beantragten stiftungsaufsichtrechtlichen Maßnahmen seien keineswegs unzulässig und würden insbesondere auch keinen Eingriff in die Entscheidungsfreiheit der Stiftungsorgane darstellen.
9.3). Aufgrund der klaren statutarischen Bestimmungen sei es dem Stiftungsrat bzw nunmehr dem Beistand nicht möglich, selbständig Entscheidungen ohne Befassung des Kuratoriums zu treffen. Dies umfasse auch die Entscheidung über die allfällige Abänderung von Statuten oder des Kuratorenreglements. Somit sind stiftungsaufsichtsrechtliche Maßnahmen notwendig, damit dringend notwendige Verwaltungshandlungen auch ohne Befassung des "blockierten" Kuratoriums möglich sind. Damit sei es aus rechtlicher Hinsicht zutreffend, dass stiftungsaufsichtsrechtliche Maßnahmen notwendig und damit auch anzuordnen seien.
9.4). Die Zweitantragsgegnerin A. hat rechtzeitig eine Gegenäußerung zum Revisionsrekurs der P. eingebracht, in der sie beantragt, den Revisionsrekurs kostenpflichtig zurückzuweisen, in eventu abzuweisen. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Zusammengefasst bringt die Zweitantragsgegnerin vor wie folgt:
9.5). Die Revisionsrekurswerberin sei nicht beschwert. Sie habe die Möglichkeit gegen die durch das Erstgericht erlassene Entscheidung vom 28.11.2008 durch Einspruch und Rekurs vorzugehen. Sie könne aufgrund der Tatsache, dass das erstinstanzliche Verfahren nochmals neu durchzuführen sei, sämtliche ihr von Gesetzes wegen zustehenden Rechtsmittel ausschöpfen.
Das Verfahren sei gem Art 567 PGR im Rahmen des RFVG zu entscheiden und könne insofern auch im Rekursverfahren gegen die zwischenzeitliche Entscheidung des Fürstlichen Landgerichts vom 28.12.2008, ON 33, neues Vorbringen erstattet werden.
Es sei richtig, dass das Erstgericht gemäß Entscheidung des Obergerichtes vom 13.11.2008, ON 28, in der neuerlich aufgetragenen Entscheidung (ON 33) nach der Verfahrensergänzung die Rechtsmeinung des Obergerichtes folgerichtig übernommen habe. Dies bedeute jedoch keineswegs, dass das Obergericht aufgrund des nunmehrigen Rekurses an seine eigene Entscheidung gebunden wäre.
9.6). Das neuerlich durchzuführende Verfahren des Fürstlichen Landgerichtes, welches in die Entscheidung vom 28.11.2008 mündete, sei in der Folge auch unter Berücksichtigung der Kuratoriumsmitglieder und somit auch der Revisionsrekurswerberin erledigt worden. Die Rechte der Revisionsrekurswerberin seien nicht verletzt worden.
10). Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
10.1). Die Revisionsrekurswerberin ist zur Erhebung des Revisionsrekurses mangels Vorliegens einer Beschwer nicht legitimiert: Die fehlende Beschwer ist nach objektiven Gesichtspunkten zu prüfen. Grundsätzlich genügt die formelle Beschwer, die dann zu bejahen ist, wenn eine Entscheidung von dem ihr zugrunde liegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweicht (LES 2008, 64 ua).
Am bisherigen Verfahren war die Rechtsmittelwerberin nicht beteiligt, daher fehlt es bereits an einer formellen Beschwer, zumal nicht von einem Antrag der Revisionsrekurswerberin durch die angefochtene Entscheidung abgewichen wurde. Eine hieraus resultierende formelle Beschwer ist aber grundsätzliche Voraussetzung für die Erhebung jeden Rechtsmittels.
Mangels einer Beschwer der Revisionsrekurswerberin ist daher auch nicht auf die vom Antragsteller relevierte Frage der Rechtzeitigkeit des Revisionsrekurses einzugehen.
10.2). Die Erstantragsgegnerin weist zutreffend darauf hin, dass das Obergericht bloß als obiter dictum in der Sache selbst eine Rechtsmeinung geäußert hat. Die Aufhebung und Zurückverweisung dieser Rechtssache erfolgte aber aus dem formellen Grund, dass nach Ansicht des Fürstlichen Obergerichts auch die Kuratoriumsmitglieder als notwendige Streitgenossen in das Verfahren einzubeziehen waren (Obergericht 9.2.1 - 9.2.4). Aus diesem Grund - so das Obergericht - "muss es zur Aufhebung kommen" (Seite 17).
Nun entspricht es freilich der Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs, dass obiter dicta grundsätzlich die Untergerichte nicht binden: Die zur Begründung eines Aufhebungsbeschlusses nicht erforderlichen und daher diesen nicht "tragenden" Ausführungen (obiter dicta) äußern keine Bindungswirkung für das Erstgericht (LES 2008, 354). Hieraus folgert, dass ein obiter dictum auch das Gericht, das dieses ausgesprochen hat, nicht zu binden vermag.
Dies entspricht ebenso der vom öOGH vertretenen Rechtsansicht zur Konformatsperre im Rekursverfahren gem § 528 Abs 2 Z 2 öZPO: Einerseits vertritt der öOGH die Meinung, dass die Anrufung des OGH gegen eine im zweiten Rechtsgang ergangene Konformatentscheidung dann nicht ausgeschlossen ist, wenn das Erstgericht im zweiten Rechtsgang in Bindung an die Rechtsansicht der zweiten Instanz entscheidet und diese Entscheidung von der zweiten Instanz in der Folge bestätigt wird. Davon werden jedoch wiederum jene Fälle ausgenommen, in denen die vom Rekursgericht im Aufhebungsbeschluss überbundene Rechtsansicht keinen Einfluss auf die erstgerichtliche Entscheidung im zweiten Rechtsgang hatte (öOGH 24.06.2004, 8 Ob 115/03z; vgl jüngst Geroldinger, GesRZ 2009, 114 [Entscheidungsanmerkung]). Im vorliegenden Fall liegt aber nicht einmal eine "Überbindung" der Rechtsansicht durch das Obergericht an das Landgericht vor, weil die im Aufhebungsbeschluss ausgesprochene Rechtsansicht nicht "tragend", sondern lediglich obiter war. Insofern vermag sie auch keine Bindung auf die weiteren Entscheidungen im zweiten Rechtsgang auszuüben.
10.3). Die Ausführungen der Revisionsrekurswerberin, im nächsten Rechtsgang sei das Fürstliche Landgericht und das Fürstliche Obergericht an die von diesem geäußerte Rechtsmeinung gebunden, sind daher unzutreffend. Ganz abgesehen davon hat ja das Fürstliche Obergericht den Kuratoriumsmitgliedern durch die Anordnung ihrer "Einbeziehung" in das Verfahren gerade die Möglichkeit eingeräumt, ihren Standpunkt in diesem Verfahren so einzubringen, wie dies einem Antragsgegner in einem EV-Verfahren ermöglicht wird. Insoweit ist der Standpunkt der Revisionsrekursgegnerin nicht nachvollziehbar, zumal ihr durch die Aufhebung des Beschlusses und die Zurückverweisung mit dem Auftrag des prozessualen Einbezugs gerade das eingeräumt wird, was sie im Revisionsrekurs vermisst.
Mangels Beschwer war daher der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf Art 4 Abs 1 RFVG und Art 41, 103 LVG, § 52 Abs 1 ZPO.
Vaduz, am 07. Mai 2009Fürstlicher Oberster Gerichtshof