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10 HG.2007.20 ΓÇó Family members have standing in foundation supervision
10 HG.2007.20Li Supreme Court03.04.2008Remanded
The Supreme Court held that in a family foundation whose sole purpose is the preservation and maintenance of a specific family’s archives, the family members are purpose addressees and therefore participants under Art. 567(1) PGR in conjunction with Art. 552(4) PGR, unless the foundation deed contains contrary restrictions. The applicant therefore had standing both to request foundation supervision and to appeal the first-instance decision. The matter was remanded to the OG for a merits decision under the supreme court’s legal view.
Art. 567 Abs. 1 PGR iVm Art. 552 Abs. 4 PGR; Begriff der «Beteiligten» im Stiftungsaufsichtsverfahren. Zu den Beteiligten gehören der Stifter, der Stiftungsrat und die Stiftungsgeniesser; bei Letzteren ist zwischen tatsächlich Begünstigten und rechtlich Begünstigten zu unterscheiden. Ist der einzige Stiftungszweck auf die Verwaltung, den Erhalt und die Bewahrung der Familienarchive einer bestimmten Familie gerichtet, so sind mangels gegenteiliger statutarischer Einschränkung die Angehörigen dieser Familie Zweckadressaten und damit Beteiligte im Sinne von Art. 567 Abs. 1 PGR. Daraus folgt die Legitimation sowohl zur Stellung eines Aufsichtsbegehrens als auch zum Rekurs gegen den erstinstanzlichen Entscheid (E. 9.2 f.).
10 HG.2007.20
Art 567 Abs 1, 552 Abs 4 PGR
Zu den zu einem Antrag auf Stiftungsaufsicht "Beteiligten" gehören gem Art 567 Abs 1 PGR iVm Art 552 Abs 4 PGR der Stifter, der Stiftungsvorstand und die Stiftungsgeniesser. Bei Letzteren ist zwischen Begünstigungsempfängern, denen ein bestimmter Vorteil tatsächlich zukommt, und Begünstigungsberechtigten, die einen rechtlichen Anspruch auf einen bestimmten Vorteil haben, zu unterscheiden (LES 2006, 410).
Wenn der einzige Zweck einer Stiftung auf den Erhalt und die Bewahrung von Dokumentationen und Archiven einer bestimmten Familie ausgerichtet ist, dann sind damit (mangels festgestellter gegenteiliger Einschränkung in der Stiftungsurkunde) die Angehörigen dieser Familie Zweckadressaten und damit auch "Beteiligte" iS des Art 567 Abs 1 PGR.
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9.2). Zu den zu einem Antrag auf Stiftungsaufsicht "Beteiligten" gehören gem Art 567 Abs 1 PGR iVm Art 552 Abs 4 PGR der Stifter, der Stiftungsvorstand und die Stiftungsgeniesser. Bei Letzteren ist zwischen Begünstigungsempfängern, denen ein bestimmter Vorteil tatsächlich zukommt, und Begünstigungsberechtigten, die einen rechtlichen Anspruch auf einen bestimmten Vorteil haben, zu unterscheiden (LES 2006, 410). Dass Familienstiftungen über Antrag von Beteiligten unter richterliche Aufsicht gestellt werden können, zielt wesentlich auf den Schutz privater Interessen ab, zu denen vorrangig neben der zweckmässigen Verwaltung die widmungsgemässe Verwendung des Stiftungsvermögens zugunsten der Begünstigten und Anwartschaftsberechtigten zählen (LES 2002, 186).
Der Rechtsmittelwerber führt aus, dass aufgrund des Zwecks der betroffenen Stiftung von einem Beteiligtenkreis auszugehen sei, der "mehr oder weniger deckungsgleich mit dem Interessiertenkreis ist". Daher seien als Begünstigte bzw als Zweckadressaten der betroffenen Stiftung - wenn nicht ohnehin die historisch interessierte Allgemeinheit - zumindest die Mitglieder der Familie X anzusehen.
9.3). Hiezu ist festzuhalten. Nach der vom OG ergänzend getroffenen Feststellung ist der "einzige Zweck der Stiftung X ... die Verwaltung, der Erhalt und die Bewahrung der Familienarchive der X". Hievon und von dem weit gefassten stiftungsrechtlichen Beteiligtenbegriff (LES 2007, 130) ausgehend ist eine Beteiligtenstellung des Antragstellers iS des Art 567 Abs 1 PGR zu bejahen: Wenn der einzige Zweck einer Stiftung auf den Erhalt und die Bewahrung von Dokumentationen und Archiven einer bestimmten Familie ausgerichtet ist, dann sind damit (mangels festgestellter gegenteiliger Einschränkung in der Stiftungsurkunde) die Angehörigen dieser Familie Zweckadressaten und damit auch "Beteiligte" iS des Art 567 Abs 1 PGR.
Der Antragsteller ist daher sowohl zum Antrag gem Art 567 Abs 1 PGR als auch zum Rekurs gegen den erstgerichtlichen B legitimiert. Das OG wird daher inhaltlich auf den Rekurs des Antragstellers einzugehen und unter Bindung an die Rechtsansicht des OGH zu entscheiden haben.