10 HG.2003.52
Unter dem Gesichtspunkt der Sachlegitimation wird die Frage beantwortet, ob das umstrittene Recht dem Kläger bzw die umstrittene Verpflichtung dem Beklagten zugehöre. Unter dem Gesichtspunkt der Prozesslegitimation wird die Frage beantwortet, ob jemand befugt sei, über das behauptete Recht bzw über die bestrittene Verpflichtung - wem immer diese zugehören mögen - im Prozess im eigenen Namen einen Rechtsstreit zu führen. Fehlende Sachlegitimation führt zur Abweisung, fehlende Prozesslegitimation zur Zurückweisung eines Begehrens oder eines Rechtsmittels.Die Prozesslegitimation hängt deshalb davon ab, inwiefern jemand in seinen eigenen Rechten betroffen sei.
1. Mit Schriftsatz vom 03.06.2003 stellte der Antragsteller den Antrag, "es möge für die bereits für erloschen erklärte T Stiftung ein Beistand mit der Aufgabe bestellt werden, sämtliche auf die Stiftung bezughabenden Urkunden wie Gründungsauftrag, Mandatsvertrag, Vermögensverwaltungsverträge, Korrespondenz, Abrechnungen, Vermögensaufstellungen etc zu sammeln und an den Antragsteller zu übergeben".
2. Mit B vom 20.11.2003 entsprach das LG dem erwähnten Antrag insofern, als es V zum Beistand der aufgehobenen T Stiftung bestellte, mit der Aufgabe, die genannte Stiftung gegenüber dem Antragsteller im Auskunftsverfahren zu vertreten.
3. Einen gegen diesen B erhobenen Rekurs von Dr A vom 09.12.2003 wies das OG mit B vom 05.02.2004 als unzulässig zurück, im Wesentlichen mit folgender Begründung:
3.1. Durch die Bestellung eines Beistands würden die Interessen eines ehemaligen Stiftungsrats nicht unmittelbar berührt, sondern ausschliesslich jene der Stiftung. Der ehemalige Stiftungsrat habe keinen Anspruch darauf, als Beistand bestellt zu werden. Der Umstand, dass sich im Allgemeinen die Bestellung des ehemaligen Stiftungsrats als zweckmässig erweise, vermöge die Legitimation des ehemaligen Stiftungsrats nicht zu begründen. Ein eigenes Interesse hätte dieser nur, wenn er in seiner Organfunktion betroffen wäre.
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4. Gegen den B des OG richtete sich der Revisionsrekurs von Dr A mit den Anträgen, den angefochtenen B dahin gehend abzuändern, dass der erstgerichtliche B aufgehoben wird und dem LG aufgetragen wird, nach allfälliger Verfahrensergänzung Dr A zum Beistand der aufgehobenen T Stiftung zu bestellen und den Antragsteller zu verpflichten, für die Kosten des Beistands einen Betrag von CHF 10 000.00 dem Beistand zu übergeben bzw beim LG zu hinterlegen; in eventu den angefochtenen B dahin gehend abzuändern, dass Dr A zum Beistand der aufgehobenen T Stiftung bestellt und der Antragsteller verpflichtet wird, für die Kosten des Beistands einen Betrag von CHF 10 000.00 dem Beistand zu übergeben bzw beim LG zu hinterlegen; in eventu den angefochtenen B aufzuheben und die Rechtsfürsorgesache zu neuer E an das OG zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Kostenantrag. Als Revisionsgrund nannte Dr A Nichtigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor:
4.1. Im gegenständlichen Verfahren seien sämtliche Zustellungen - auch die Zustellung des erstgerichtlichen B - an ihn, den Revisionsrekurswerber, als ehemaligen Stiftungsrat der T Stiftung erfolgt. Sollte der OGH die Argumentation des Revisionsrekurswerbers nicht teilen (wonach er als Beistand der aufgehobenen T Stiftung zu bestellen sei), so wäre der angefochtene B wegen unterlassener Zustellung an die T Stiftung nichtig.
4.2. Wenn das OG annehme, es seien ausschliesslich die Interessen der Stiftung tangiert, so frage sich, wer denn die Interessen einer Stiftung wahrnehmen sollte, wenn eben diese Interessen vom zu bestellenden Beistand gefährdet seien. Dies sollte doch wohl der ehemalige Stiftungsrat tun als "derjenige, der Kontakt zum Korrespondenten und zum wirtschaftlich Berechtigten pflegte und die Umstände der aufgehobenen Stiftung kennt".
4.3. Die vom OG dem Revisionsrekurswerber abgesprochene Organfunktion sei in Fällen wie dem vorliegenden betroffen: "Man denke hier nur an die eventuelle Verantwortlichkeit gemäss den Art 218 ff PGR." Daher habe es durchaus seine Berechtigung, an der bisherigen Praxis, als Beistand einer Stiftung ehemalige Stiftungsräte zu bestellen, festzuhalten.
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6. Hierzu hat der OGH erwogen:
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8. Zu beurteilen war einzig die Rechtsfrage, ob das OG den Rekurs des Revisionsrekurswerbers zu Recht zurückgewiesen habe.
9. Seitens aller Beteiligten wie in beiden untergerichtlichen Verfahren blieb unbestritten, dass der aufgehobenen T Stiftung im Hinblick auf die vom Antragsteller begehrten Auskünfte ein Beistand zu bestellen sei. Bestritten war nur die Person des Beistands, genauer die Frage, ob dem Revisionsrekurswerber als ehemaligem Stiftungsrat ein Vorrang zukomme, der ihn legitimiere, als Partei am Verfahren zur Bestellung des Beistands für die aufgehobene T Stiftung teilzunehmen und in diesem Verfahren Rechtsmittel zu ergreifen.
10. Wird ein Rechtsanspruch - im gegenständlichen Verfahren ein Anspruch auf Auskunft - gegen eine gelöschte Verbandsperson geltend gemacht, so hat das Gericht nach Art 141 Abs 1 PGR auf Antrag der Beteiligten für die gelöschte Verbandsperson einen Beistand zu bestellen, der sie im Verfahren vertritt. Ein Anspruch früherer Organe der gelöschten Verbandsperson, als Beistand bestellt zu werden, oder doch ein Vorrang solcher Organe gegenüber andern Personen, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Aus allfälligen Zustellungen an den Revisionsrekurswerber folgt weder ein derartiger Anspruch noch ein entsprechender Vorrang noch eine Parteistellung im Verfahren zur Bestellung des Beistands.
11. Ob das OG den Rekurs von Dr A zu Recht zurückgewiesen habe, beurteilt sich unter dem Gesichtspunkt der Rekurslegitimation.
12. Nach österreichischer Lehre sind Personen zum Rekurs legitimiert, "die parteigleiche Stellung haben oder die unmittelbar durch den B belastet oder berechtigt werden sollen (Hans W Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [2. A Wien 1990] S 982, Rz 1985, iVm S 858, Rz 1690). Diese Umschreibung beruht auf der von einem Teil der österreichischen Lehre vertretenen tendenziell ablehnenden Haltung, neben der Sachlegitimation eine besondere Prozesslegitimation anzuerkennen (Fasching, S 179, Rz 345).
13. In seinem B vom 14.02.2002 zu Cg 198/2000-124 (auszugsweise veröffentlicht in LES 2002, 302, 309 unten) hat der OGH jedoch zwischen Prozess- und Sachlegitimation unterschieden. Unter dem Gesichtspunkt der Sachlegitimation wird die Frage beantwortet, ob das umstrittene Recht dem Kläger bzw die umstrittene Verpflichtung dem Beklagten zugehöre. Unter dem Gesichtspunkt der Prozesslegitimation wird die Frage beantwortet, ob jemand befugt sei, über das behauptete Recht bzw über die bestrittene Verpflichtung - wem immer diese zugehören mögen - im Prozess im eigenen Namen einen Rechtsstreit zu führen. Fehlende Sachlegitimation führt zur Abweisung, fehlende Prozesslegitimation zur Zurückweisung eines Begehrens oder eines Rechtsmittels.
14. Die Prozesslegitimation hängt regelmässig, aber nicht immer, von der Sachlegitimation ab: Wer sachlegitimiert ist, ist regelmässig auch prozesslegitimiert. Dagegen kennt das liechtensteinische Recht Fälle, in denen die Prozesslegitimation von der Sachlegitimation abgespalten ist (Beispiele im erwähnten B des OGH, LES 2002, 309 f). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Unter dem Gesichtspunkt der Prozesslegitimation ist deshalb -wie in andern Fällen der Rekurslegitimation - zu fragen, inwiefern Dr A als ehemaliger Stiftungsrat im Verfahren um die Bestellung eines Beistands der aufgehobenen T Stiftung in seinen eigenen Rechten betroffen sei. Das Revisionsrekursvorbringen beschränkt sich auf allgemeine Befürchtungen und thematisiert unter dem Gesichtspunkt der "eventuelle[n] Verantwortlichkeit gemäss den Art 218 ff PGR" eine allfällige künftige wirtschaftliche Betroffenheit. Eigene Rechte, deren Verletzung ihn zum Rekurs legitimiert hätten, legt der Revisionsrekurswerber nicht dar; solche sind auch nicht ersichtlich.
15. Dem Revisionsrekurs war demnach keine Folge zu geben.
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