10 HG.2003.17
Der Untersuchungsgrundsatz des ausserstreitigen Verfahrens entbindet die Parteien nicht von jeglicher Beweislast. Dieser Grundsatz hat nicht zum Ziel, einem Antragsteller oder Rechtsmittelwerber die ihm obliegende Behauptungslast abzunehmen und von Amts wegen jeden nur irgendwie denkbaren Sachverhalt zu erforschen.Wird der Beweis für erhebliche Tatsachen nicht erbracht, dann gelten die allgemeinen Beweislastregeln. Auch im Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz tragen die Parteien grundsätzlich die Behauptungs- und Beweislast.
Auch das Rechtsfürsorgeverfahren ist nach dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels ausgestaltet. Ein nach Einbringung des Rekurses überreichter Schriftsatz ist a limine zurückzuweisen.Im Rechtsfürsorgeverfahren ist dem OGH eine Überprüfung der Beweiswürdigung ebenso wie jene der Erledigung der Beweisrüge durch das Rekursgericht verschlossen.Die Neuerungserlaubnis besteht im Rechtsfürsorgeverfahren ausschliesslich für Rekursschriften und nicht für andere Schriftsätze im Rekursverfahren. Auf Neuerungen in einer Gegenäusserung zum Rekurs ist daher nicht einzugehen.Der Verweis des Art 4 Abs 1 RFVG führt bloss zu einer "entsprechenden ergänzenden" Anwendung des LVG, nicht aber zu einer unbesehenen Übernahme der einzelnen Institute des Verwaltungsverfahrens in das Rechtsfürsorgeverfahren.
Das Erfordernis der Konformität untergerichtlicher Beschlüsse ist in Bezug auf einzelne Punkte eines mehrgliedrigen oder aus mehreren Punkten bestehenden B dann erfüllt, wenn die einzelnen Punkte deutlich voneinander unterschieden und einer abgesonderten Erledigung zugänglich sind.Bei mehrgliedrigen E beschränkt sich die Anfechtbarkeit zur dritten Instanz auf jene Punkte, die in zweiter Instanz nicht voll bestätigt worden sind.
Im Rechtsfürsorgeverfahren ist auf die Rechtslage im Zeitpunkt der E abzustellen, die Irrelevanztheorie des § 242 ZPO gilt nicht. Die Beschwer muss nicht nur zur Zeit der Erhebung des Rechtsmittels, sondern auch noch zur Zeit der Entscheidung hierüber fortbestehen.Einem Revisionsrekurs fehlt insoweit die Beschwer, als er sich gegen mittlerweile ausgeschiedene Treuhänder eines Trusts richtet. Ein während des Verfahrens neu eintretender Treuhänder ist als Antragsgegner in das Verfahren aufzunehmen, wenn er sich mit der bisherigen Prozessführung des ausgeschiedenen Treuhänders ausdrücklich einverstanden erklärt. Diesfalls bedarf es keines eigenen verfahrensrechtlichen Aktes des Gerichts zu seiner Einbeziehung in das Verfahren.
Eine einheitlich und notwendige Streitgenossenschaft ist bei mehreren Treuhändern eines Trusts dann anzunehmen, wenn bei Nichterfassung aller Beteiligten die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Entscheidungen bestünde. Die notwendige Einheitlichkeit der Entscheidungen wird in einem Aufsichtsverfahren gegen mehrere Treuhänder regelmässig zu bejahen sein, ist aber grundsätzlich abhängig vom jeweiligen Rechtschutzantrag.Der Begünstigte ist in einem Aufsichtsverfahren über die Treuhänder des Trusts nicht als Partei (Antragsgegner) zu führen.
Eine Berichtigung ist immer dann zulässig, wenn die zu berichtigende Entscheidung offensichtlich dem Willen des Gerichts nicht entsprochen hat. Mit einem Berichtigungsbeschluss kann auch ein unzulässiger Schriftsatz nachträglich zurückgewiesen werden.
Treuhänder eines Trusts sind an Abmachungen der Begünstigten nicht gebunden, da sie ihre Verpflichtungen aus der Treuhandurkunde ableiten.Bewegen sich die Entscheidungen der Treuhänder im Rahmen des Handlungsspielraums der Treuhandurkunde, auf einer angemessenen Informationsgrundlage, frei von Interessenkonflikten und im guten Glauben, dass ihre Entscheidungen im besten Interesse des zu verwaltenden Vermögens sind, dann handeln die Treuhänder konform mit ihren Verpflichtungen. Liegen die Voraussetzungen einer danach korrekten Ermessensentscheidung vor, dann haben die Treuhänder nicht pflichtwidrig gehandelt. Dieser Grundsatz gilt ebenso hinsichtlich der von Treuhändern zu treffenden Investitionsentscheidungen.
Handelt ein Treuhänder im Einklang mit den Verpflichtungen der Treuhandurkunde, dann vermag ein Begünstigter nicht gem Art 927 Abs 2 PGR Abhilfe zu verlangen. Diese Norm setzt allemal einen "Mangel" in der Verwaltung des Treuhänders voraus. Ein solcher ist dann nicht gegeben, wenn sich der Treuhänder konform zur Treuhandurkunde verhält.
In den Fällen eines Ausnahmetatbestandes des Art 929 Abs 1 PGR, so bei Familientreuhänderschaften, beschränkt sich die gerichtliche Aufsicht auf eine bloss punktuelle Aufsicht, die über Anzeige eines Treuhänders oder Begünstigten oder auch von Amts wegen einsetzen kann und die auf die schlüssig vorgebrachten oder - bei amtswegigem Einschreiten - schlüssig nachweisbaren Verfehlungen der Treuhänder beschränkt ist.Die Zuständigkeit des LG kann in der Treuhandurkunde nicht gänzlich abbedungen werden.
1). Zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses
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Zur Frage der Zulässigkeit des Rekurses ist im Hinblick auf Art 4 Abs 2 RFVG, wonach gegen gleichlautende Entscheidungen, Verfügungen, Beschlüsse (Bescheide) des LG und OG (mit der Ausnahme gem Art 3 Abs 2 lit a) ein weiterer Rechtszug seitens einer Partei ausgeschlossen ist, die Konformität der beiden untergerichtlichen Beschlüsse zu prüfen (LES 1997, 241). Das Erfordernis der Konformität für den Rechtsmittelausschluss ist auch in Bezug auf einzelne Punkte eines mehrgliedrigen oder aus mehreren Punkten bestehenden B erfüllt, über welche die Gerichte I. und II. Instanz konform entschieden haben, sofern die einzelnen Punkte deutlich voneinander unterschieden und einer abgesonderten Erledigung zugänglich sind (LES 1986, 19). Bei mehrgliedrigen E beschränkt sich die Anfechtbarkeit zur dritten Instanz auf jene Punkte, die in zweiter Instanz nicht voll bestätigt worden sind (LES 1989, 144).
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Die Konformität der E erstreckt sich somit auf klar voneinander abgrenzbare Beschlusspunkte, die einer abgesonderten Erledigung zugänglich sind (vgl LES 1986, 19). Die vom OG bestätigten Abweisungen des Erstgerichts sind sowohl inhaltlich als auch äusserlich von den erstgerichtlichen Anordnungen gem Pkt II seines B separierbar. Damit ist zur Feststellung der Konformität der B der Unterinstanzen eine ausdehnende Auslegung nicht erforderlich, sondern ergibt sich die Übereinstimmung der E klar aus dem Spruchinhalt der Unterinstanzen, konkret aus den einzelnen, inhaltlich abgegrenzten Spruchpunkten des erstgerichtlichen B ON 60 (LES 1988, 68). Dem Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil der angefochtenen E steht damit eine gesetzliche Beschränkung des Rechtsmittelzuges entgegen (Art 43 LV Satz 1 am Ende).
Entgegen den Ausführungen des Revisionsrekurswerbers liegt daher kein Zweifelsfall über die Rechtsmittelzulässigkeit vor, der eine solche begründen könnte (LES 1988, 68; LES 1989, 19; LES 1996, 1). Der von ihm erhobene "vollumfängliche Revisionsrekurs" ist vielmehr, soweit er sich gegen den bestätigenden Teil der angefochtenen obergerichtlichen B richtet, unzulässig.
Zulässig ist das Rechtsmittel dagegen insoweit, als es sich gegen den abändernden Teil des B gem Pkt 3 c in ON 78 richtet.
1.2). Zurückzuweisen war der Revisionsrekurs jedoch hinsichtlich des Erstantragsgegners und der Drittantragsgegnerin: Unstrittig sind diese Personen nicht mehr Treuhänder des Trusts. Im Rechtsfürsorgeverfahren ist aber auf die Rechtslage im Zeitpunkt der E abzustellen, die Irrelevanztheorie des § 242 ZPO (§ 234 öZPO) gilt hier nicht (Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts² [1990] Rz 1197). Der gegen diese nicht mehr aktuellen Treuhänder gerichtete Antrag geht daher materiell ins Leere. In diesem Umfang fehlt dem Revisionsrekurs daher das erforderliche Anfechtungsinteresse, die sog Beschwer. Denn, hinsichtlich dieser mittlerweile ausgeschiedenen Treuhänder vermag die E Rechtswirkungen nicht mehr zu erreichen, sodass dem Antragsteller insoweit die Beschwer fehlt. Die Beschwer muss nicht nur zur Zeit der Erhebung des Rechtsmittels gegeben sein, sondern auch noch zur Zeit der E hierüber fortbestehen. Bei ihrem Fehlen ist das Rechtsmittel zurückzuweisen (LES 1999, 307).
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2). Zur Begründetheit des Revisionsrekurses:
2.1). Zur behaupteten Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
2.1.1). Zur Rüge des Antragstellers, das Verfahren sei nichtig, weil das OG den neuen Treuhänder nicht als Fünftantragsgegner in das Verfahren einbezogen habe, ist auszuführen:
Diese Rüge geht schon deshalb ins Leere, weil die Mitteilung ON 79 erst nach der E des Rekursgerichts ON 78 (Instanzschluss) erfolgte, sodass eine Einbeziehung in das Verfahren durch das Rekursgericht nicht mehr möglich war. Die danach erfolgte Berichtigung der E mit ON 81 ändert daran nichts, weil sich diese prozessual auf die E ON 78 und damit auch auf deren Entscheidungszeitpunkt bezieht und daher den Instanzschluss nicht revidierte.
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2.1.2). Zur Frage, ob eine einheitliche und notwendige Streitgenossenschaft (§ 14 ZPO) zwischen mehreren Treuhändern eines Trusts im Rechtsfürsorgeverfahren gem Art 927 Abs 2 bzw Art 929 Abs 3 PGR besteht, ist im vorliegenden Fall Folgendes festzuhalten:
Die einheitliche und notwendige Streitgenossenschaft (§14 ZPO) ist bei mehreren Treuhändern eines Trusts dann anzunehmen, wenn bei Nichterfassung aller Beteiligten die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende E bestünde (vgl LES 2005, 29). Die notwendige Einheitlichkeit der E wird in einem Aufsichtsverfahren gegen mehrere Treuhänder regelmässig zu bejahen sein, ist aber grundsätzlich abhängig vom jeweiligen Rechtsschutzantrag. In Ausnahmefällen ist es nämlich auch denkbar, dass eine E nicht gegen alle, sondern nur gegen einzelne Treuhänder oder gegen einen einzelnen Treuhänder ergehen muss, ohne dass hierdurch die Gefahr einer perplexen Rechtslage oder unlösbarer Verwicklungen zu befürchten wäre.
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Eine andere Frage ist es, ob die C nunmehr in das Revisionsrekursverfahren einzubeziehen ist: Dieser Treuhänder wird nämlich in der Gegenäusserung zum Revisionsrekurs als Antragsgegner geführt und erklärt dort ausdrücklich, sich in seiner Eigenschaft als Treuhänder am Revisionsrekursverfahren zu beteiligen und alle Prozesshandlungen seines Vorgängers zu genehmigen.
Diese Erklärung ersetzt einen verfahrensrechtlichen Akt der Untergerichte zur Einbeziehung dieses Treuhänders in das Verfahren. C ist daher in diesem Revisionsrekursverfahren als Antragsgegner anzusehen und in der E des OGH als Antragsgegner, diesfalls als Fünftantragsgegner, zu führen. Dieser Antragsgegner hat freilich das Verfahren in der Lage anzunehmen, in der er sich befindet, was von ihm aufgrund der oben angeführten Erklärung auch nicht in Zweifel gezogen wird. Einer Zustimmung des Antragstellers bedarf es hierzu nicht, weil die E im Rechtsfürsorgeverfahren auf die Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt abzustellen hat und daher auch grundsätzlich die von der E betroffenen Personen in das Verfahren einzubeziehen sind. Die Wirkungen der gegenständlichen E erstrecken sich daher auch auf den Fünftantragsgegner.
Hiervon ausgehend kann die Frage, ob im gegenständlichen Fall eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt oder nicht, auf sich beruhen, weil ohnehin alle aktuellen Treuhänder am Verfahren beteiligt sind.
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2.1.3). Entgegen den Ausführungen der Antragsgegner ist der Begünstigte in einem Aufsichtsverfahren über die Treuhänder des Trusts nicht als Partei (Antragsgegner) zu führen. Freilich würde eine Aufsichtsentscheidung meist (auch) den "Interessenbereich" des Begünstigten berühren. Dies aber nur mittelbar, eine gerichtliche Aufsichtsentscheidung bezieht sich dagegen unmittelbar nur auf die Treuhänder, über die eine Aufsichtsmassnahme ausgesprochen wird.
2.1.4). Der Revisionsrekurswerber führt zu Pkt 2.2 seines Vorbringens im Wesentlichen aus, dass das Rekursgericht an verschiedenen Stellen seiner E den Vorwurf nicht hinlänglicher Behauptungen oder Beweise erhoben habe und damit gegen den Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime verstossen habe.
Zunächst ist dem zu entgegnen, dass auch in Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz die Parteien grundsätzlich die Behauptungs- und Beweislast tragen (LES 2006, 307). Der Untersuchungsgrundsatz des ausserstreitigen Verfahrens entbindet die Parteien nicht von jeglicher Beweislast. Denn auch in diesem Verfahrensbereich besteht die "Arbeitsgemeinschaft Gericht - Parteien" (Rechberger in Rechberger, Kommentar zum Ausserstreitgesetz [2006] Vor § 13 Rz 1). Wird trotz des Untersuchungsgrundsatzes der Beweis für erhebliche Tatsachen nicht erbracht, dann gelten die allgemeinen Beweislastregeln (öOGH 12.07.2005, 4 Ob 124/05x, RZ 2005, 284). Insbesondere hat der relevierte Untersuchungsgrundsatz im ausserstreitigen Verfahren nicht zum Ziel, einem Antragsteller oder Rechtsmittelwerber die ihm obliegende Behauptungslast abzunehmen und von Amts wegen jeden nur irgendwie denkbaren Sachverhalt zu erforschen (öOGH 15.12.2004, 6 Ob 275/04s).
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Im Übrigen bezieht sich die gerügte Diktion des OG entweder auf die vom Revisionsrekurswerber erhobene Beweisrüge oder stellt sich als einen Hinweis des OG darauf, dass das Beweisverfahren das gewünschte Ergebnis nicht erbracht hat, dar. Der Revisionsrekurswerber verkennt auch hier, dass eine Überprüfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen, ebenso daher die Erledigung der Beweisrüge durch das Rekursgericht, dem OGH im Rechtsfürsorgeverfahren verschlossen ist (Stotter, Das liechtensteinische Landesverwaltungspflegegesetz (LVG) [1989] 213).
2.1.5). Der Revisionsrekurswerber rügt überdies die Zurückweisung seines vorbereitenden Schriftsatzes vom 24.04.2006 durch den B ON 81. Diese widerspreche Art 99 Abs 1, Art 105 LVG.
Die Zurückweisung dieses Schriftsatzes erfolgte zu Recht: Der Schriftsatz wurde am 24.04.2006, sohin nach Einbringung seines Rekurses überreicht. Auch das Rechtsfürsorgeverfahren ist nach dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels ausgestaltet. Die rechtsmittelwerbende Partei hat keine prozessuale Möglichkeit, einen einmal eingebrachten, einer meritorischen Behandlung zugänglichen Rechtsbehelf, durch Zusätze und dgl zu ergänzen. Ein solcher Schriftsatz ist bereits a limine zurückzuweisen (LES 2002, 186; LES 2006, 307; vgl auch LES 1995, 63).
Der B ON 81 verstösst auch nicht gegen Art 105 LVG, zumal es nicht um eine Wiederaufnahme des Verfahrens geht, wenn das Rekursgericht im Rahmen eines dem B in der Hauptsache nachfolgenden Berichtigungsbeschlusses den Ausspruch einer prozessualen E - hier der Zurückweisung eines Schriftsatzes - nachholt. Berichtigungsfähig sind Beschlüsse - wie Urteile - grundsätzlich immer dann, wenn es um Schreib- und Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten geht (§ 430 iVm §419 ZPO). Die Praxis wendet die Berichtigungsmöglichkeit aus ökonomischen Gründen und als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens in grosszügiger Weise an (Bydlinski in Fasching, Kommentar² III [2004] § 419 Rz 3).
Ebenso wenig ist ein Verstoss gegen Art 99 LVG ersichtlich. Der Verweis des Art 4 Abs 1 RFVG führt bloss zu einer "entsprechenden ergänzenden" Anwendung des LVG, nicht aber zu einer unbesehenen Übernahme der einzelnen Institute des Verwaltungsverfahrens in das Rechtsfürsorgeverfahren. Das Rechtsfürsorgeverfahren ist jedoch, wie ausgeführt, vom Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels beherrscht. Eine Übernahme einer Anordnung des LVG, wonach neues Vorbringen ohne Beschränkung auch im Beschwerdeverfahren bis zur E zulässig ist, kommt daher im Rechtsfürsorgeverfahren nicht in Frage.
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Grundsätzlich ist eine Berichtigung immer dann möglich und zulässig, wenn die zu berichtigende E offensichtlich dem Willen des Gerichts nicht entsprochen hat (EvBl 2002/112; MietSlg 51.693 ua). Ebenso wie ein versehentlich unterbliebener Kostenausspruch nachgeholt werden kann (E 15 zu § 419 in Klauser/Kodek, JN-ZPO16 [2006]) ist dies auch bei anderen, versehentlich unterbliebenen prozessualen E mittels eines Berichtigungsbeschlusses möglich.
Im gegenständlichen Fall war der Schriftsatz, wie oben ausgeführt, von vornherein unzulässig, sodass es dem zu unterstellenden Willen des Rekursgerichts bei Abfassung der E ON 78 jedenfalls entsprochen hat, ihn schon mit dieser E zurückzuweisen. Die Berichtigung war daher schon deshalb zutreffend, weil damit ein unzulässiges Vorgehen des Antragstellers, über das schon im B ON 78 ablehnend entschieden werden konnte, nachträglich entschieden wurde. Unzulässige Schriftsätze können daher grundsätzlich mittels eines Berichtigungsbeschlusses zurückgewiesen werden, weil es dem zu unterstellenden Willen des Gerichts entspricht, solche schon mit der E in der Sache zurückzuweisen.
2.2). Zur behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung
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Das Erstgericht hat in seinem vom OG aufgehobenen Beschlussteil II, konkrete Anordnungen "im Rahmen der Aufsicht nach Art 927 und 929 PGR" beschlossen. Daher ist vorab auf Art 929 Abs 1 PGR einzugehen:
Gemäss Art 929 Abs 1 PGR ist Aufsichtsbehörde über die in öffentlichen Registern eingetragenen Treuhandverhältnisse das Landgericht, "sofern es nicht Familien-Treuhänderschaften sind ...". Übereinstimmend mit der stiftungsrechtlichen Regelung (Art 564 Abs 1 PGR) sind daher die Familientreuhänderschaften dieser Aufsicht nicht unterstellt (Biedermann, Die Treuhänderschaft des liechtensteinischen Rechts, dargestellt an ihrem Vorbild, dem Trust des Common Law [1981] 518). Diese Nichtunterstellung gründet in der Tatsache, dass Familientreuhänderschaften zur Gruppe der Treuhänderschaften mit bestimmten bzw bestimmbaren Begünstigten zählen, die einer Aufsicht nicht bedürfen, weil sie selbst im Rahmen ihres Auskunfts- und Einsichtsrechts die Aufsicht ausüben (Biedermann, Treuhänderschaft 518 FN 36, 516 f; Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht [2005] 403).
Es wird allerdings vertreten, dass - gleich wie bei den aufsichtsbefreiten Stiftungen - das Gericht auch hinsichtlich der aufsichtsbefreiten Treuhänderschaft zuständig sei, über Anstände privatrechtlicher Natur zu entscheiden und daher eine Zuständigkeit zur Ergreifung von Aufsichtsmassnahmen im Streitfall als bloss punktuelle Aufsicht gegeben ist (Biedermann, Treuhänderschaft 520).
Der OGH hat bereits in seiner E vom 17.01.1994, Hp 28/93, ausgesprochen, dass auch für einen nicht der Aufsicht des LG generell unterstehenden Trusts (dort wegen Ausschlusses einer Aufsichtsbehörde in der Treuhandurkunde) iS der Bestimmungen des Art 929 Abs 3 PGR dennoch eine "Aufsichtsmassnahme" angeordnet werden kann, wenn ein Treuhänder seinen Pflichten nicht nachkommt.
An dieser Ansicht ist mit der folgenden Modifikation festzuhalten: In den Fällen eines Ausnahmetatbestands des Art 929 Abs 1 PGR beschränkt sich die Aufsicht allemal auf eine bloss punktuelle Aufsicht, die über Anzeige eines Treuhänders oder Begünstigten oder auch von Amts wegen einsetzen kann und die auf die schlüssig vorgebrachten oder - bei amtswegigem Einschreiten -schlüssig nachweisbaren Verfehlungen der Treuhänder beschränkt ist.
Demzufolge ist auch die Frage, ob die Zuständigkeit des LG durch Pkt 25 der Treuhandurkunde gänzlich abbedungen werden konnte, mit den Untergerichten zu verneinen.
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An dieser Bestimmung des ersten Anhangs zur Treuhandurkunde zeigt sich deutlich, dass es den Treuhändern freigestellt sein soll, ob sie sich in die Geschäftsführung der vom Trust gehaltenen Gesellschaften einschalten wollen oder nicht. Die Grenzziehung hat die Trusturkunde dort vorgenommen, wo es um strafbare Handlungen der Verwaltungsratsmitglieder in Bezug auf das Trustvermögen geht, die jedenfalls zu einem Eingreifen der Treuhänder führen müssen. Dabei kann hier dahin gestellt bleiben, ob die Begriffe "Veruntreuung oder Unterschlagung" im Einzelfall auslegungsbedürftig sind und auch auf Handlungen der Verwaltungsratsmitglieder mit gleich schwerwiegendem Unrechtsgehalt interpretativ auszudehnen wären.
Diese Auslegung steht nicht im Gegensatz zu Art 927 Abs 2 PGR: Handelt der Treuhänder im Einklang mit den Verpflichtungen der Treuurkunde, dann vermag ein Begünstigter auch nicht gem dieser Bestimmung Abhilfe zu verlangen. Denn diese Norm setzt allemal einen "Mangel in der Verwaltung" des Treuhänders voraus. Ein solcher ist freilich dann nicht gegeben, wenn sich der Treuhänder konform der Treuhandurkunde verhält. Eine gegenteilige Meinung würde zu Pflichtenkollisionen der Treuhänder führen.
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2.2.6). Der Revisionsrekurswerber rügt freilich auch eine Ungleichbehandlung der beiden Begünstigtengruppen: Die Ungleichbehandlung zwischen den Interessen der beiden Gruppen sei offenkundig. Das Erstgericht habe eine Verletzung der Gleichbehandlungspflicht festgestellt.
Der Revisionsrekurs verkennt hier, dass die Treuhandurkunde keinen "Proporz" in der Besetzung von Verwaltungsratspositionen anordnet. "Gleichbehandlung" der Begünstigten bedeutet nicht Ämterzuteilung in Tochtergesellschaften im Verhältnis der Begünstigung. Eine gleichmässige Besetzung von Verwaltungsratspositionen muss durchaus nicht im Interesse des Trusts gelegen sein. Es ist bloss darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe der Treuhänder sein kann, den schwelenden Streit zwischen den Begünstigtengruppen in die Leitungsebenen der Tochter- bzw Muttergesellschaften zu verlagern und damit womöglich eine Paralysierung dieser Gesellschaften herbeizuführen.
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Klarzustellen ist im Übrigen auch, dass der Revisionsrekurswerber irrt, wenn er vermeint, die Treuhänder wären gehalten, Abmachungen zwischen den beiden Begünstigtengruppen über "eine ausgewogene Besetzung des Verwaltungsrates" zu respektieren. Die Treuhänder eines Trusts sind an Abmachungen der Begünstigten nicht gebunden, da sie ihre Verpflichtungen aus der Treuurkunde ableiten (Art 922 Abs 1 PGR).
2.2.7). Für die Treuhänder gilt der Sorgfaltsmassstab des Art 922 Abs 1 PGR. Sie sind verpflichtet, die Bestimmungen der Treuhandurkunde und des Gesetzes zu befolgen und haben das Treugut mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu verwahren und zu verwalten. Im gegenständlichen Fall haben die Treuhänder für ihre E einen von der Treuhandurkunde eingeräumten weiten Ermessensspielraum. Darüber hinaus bestimmt Punkt 3 des ersten Anhangs der Treuhandurkunde deutlich, dass die Treuhänder nicht verpflichtet sind, sich in das Management einer Gesellschaft oder die Geschäftsführung von Gesellschaften einzuschalten, an denen der Trust beteiligt ist. In diesem von der Treuurkunde vorgegebenen Rahmen haben sie das Beste für das Treuhandvermögen zu tun. Wie und auf welche Art dieses Ziel erreicht wird, bleibt grundsätzlich ihnen überlassen. Bewegen sich die E der Treuhänder hinsichtlich des Trustvermögens, insbesondere der Gesellschaften des Trusts, im Rahmen des Handlungsspielraums der Treuhandurkunde, auf einer angemessenen Informationsgrundlage, frei von Interessenkonflikten und im guten Glauben, dass ihre E im besten Interesse des zu verwaltenden Vermögens sind, dann handeln die Treuhänder konform mit ihren Verpflichtungen. Liegen daher die Voraussetzungen einer danach korrekten Ermessensentscheidung vor, dann haben die Treuhänder nicht pflichtwidrig gehandelt (vgl zu den Haftungsregeln für Vorstände, Aufsichtsräte und Geschäftsführer Lutter, Die Business Judgement Rule in Deutschland und Österreich, GesRZ 2007, 79 [84]).
Demnach: Besetzen Treuhänder auf informierter Basis die Funktionen der Geschäftsführung und Verwaltung in den Mutter- und Tochtergesellschaften des Trusts mit Personen, die nach obigen Eckpunkten für die optimale Verwaltung dieser Gesellschaften in Frage kommen und ausgesucht wurden, dann ist dies unbedenklich. Damit "entledigen" sie sich keinesfalls ihrer Sorgfaltsverpflichtungen, wie der Revisionsrekurswerber irrig meint, sondern trifft sie bei der Auswahl dieser Personen ein hohes Mass an Verantwortung.
Die Beschaffung der erforderlichen Informationsbasis durch die Treuhänder des Trusts ist allein schon damit indiziert, dass diese die vom Erstgericht festgestellten Bemühungen zur Auffindung eines Verfahrens zur Bestellung der Direktoren mit den Begünstigtengruppen unternommen haben.
Dieser Grundsatz gilt ebenso hinsichtlich der von Treuhändern zu treffenden Investitionsentscheidungen. Der Revisionsrekurs irrt, wenn er das Fehlen einer Feststellung darüber, dass die Treuhänder "entgegen den Interessen der Begünstigten für beide Fonds eine gemeinsame Investitionspolitik" betreiben, moniert.
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Daher ist aus den Sorgfaltspflichten der Treuhänder ebenso wenig die Forderung des Revisionsrekurswerbers abzuleiten, die Treuhänder müssten selbst in Verwaltungsräten der Gesellschaften Einsitz nehmen.
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Darüber hinaus besteht die Neuerungserlaubnis im Rechtsfürsorgeverfahren allein und ausschliesslich für Rekursschriften und nicht für andere Schriftsätze im Rekursverfahren (LES 2005, 359). Auf Neuerungen in einer Gegenäusserung zum Rekurs ist im Rekursverfahren daher nicht einzugehen.
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