10 Hg 6/2001-22
Art 130 f, 245, 567 Abs 1, 568 PGR §§ 17 f TrUG
Adressat und damit "Gegenpartei" eines Antrages nach Art 567 PGR ist allein die Stiftung und nicht deren Organ; die Bestimmung des Art 567 Abs 1 PGR zielt auf den Schutz privater Interessen, primär die des Begünstigten ab.
Der Richter hat für eine zweckgemässe Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens Sorge zu tragen und in diesem Zusammenhang die zur Gewährleistung einer ordnungsgemässen Geschäftsführung erforderlichen Anordnungen ua durch Bestellung und Abberufung von Stiftungsorganen zu treffen. Richtschnur seines Handelns muss sein, in erster Linie und solange wie möglich den Zweck der Stiftung zu erhalten.
Das Einschreiten des Gerichts ist angezeigt, wenn Stiftungsorgane gänzlich fehlen. Eine ordnungsgemässe Geschäftsführung und Verwendung des Stiftungsvermögens entsprechend dem Stiftungszweck ist auch dann nicht gewährleistet, wenn sich eine Stiftung im Stadium der amtlichen Auflösung und Liquidation befindet, obwohl die Voraussetzungen hiefür nicht (mehr) gegeben sind und die Erreichung des Stiftungszweckes nach wie vor möglich ist.
Sobald allerdings der Stiftungszweck zB mangels hinreichenden Vermögens nicht mehr verwirklicht werden kann, erfolgt gem Art 568 PGR die Aufhebung der Stiftung von Gesetzes wegen, wobei in diesem Fall zwingend die Liquidation durchzuführen ist. Die Aufgabe eines Liquidators ist es dann vor allem, die laufenden Geschäfte zu beenden sowie die Gläubigeransprüche zu überprüfen und zu befriedigen.
Art 146, 180a, 184 Abs 5, 190, 552 Abs 4, 561, 986 Z 2 PGR § 56 Abs 1 TrUG
Eine Vorgangsweise nach Art 986 Z 2 PGR kann nur stattfinden, wenn eine Verbandsperson zwar über Organe verfügt, diese Organe aber nicht die von Art 180a PGR geforderten persönlichen Voraussetzungen erfüllen.
Bei fehlenden Stiftungsorganen hat das Öffentlichkeitsregisteramt die Stiftung unter Androhung und Verhängung von Ordnungsstrafen aufzufordern, ihre zur Vertretung berufenen Mitglieder bekanntzugeben; allenfalls sind die zurückgetretenen Stiftungsräte aufzufordern, um die Bestellung eines Beistandes anzusuchen.
Die Bestimmung des Art 986 Z 2 PGR kann nicht dahin interpretiert werden, dass die Nichterfüllung einer Formvorschrift bzw eines Auftrages des Registeramtes unwiderruflich die Auflösung und damit Vernichtung einer Stiftung zur Folge hat.
Ein Auflösungs- und Liquidationsbeschluss gem Art 986 Z 2 PGR erwächst nicht für alle Zeit und bindend für das Gericht in Rechtskraft. Die Rechtskraftwirkung erstreckt sich nur auf die hiefür massgebenden Entscheidungsgründe und hindert somit nicht die Beendigung der Liquidation und die Bestellung der für eine Stiftung notwendigen Vertretungsorgane, wenn und sobald diese namhaft gemacht werden und die Erfordernisse des Art 180a PGR erfüllen. Ein Widerruf der amtswegigen Auflösung einer noch nicht gelöschten Verbandsperson und der verfügten Liquidation gemäss dem hier analog anzuwendenden Art 146 Abs 1 PGR ist, vom Fall der Auflösung wegen Schädigung der öffentlichen Interessen abgesehen, jedenfalls solange möglich, als nicht mit der Verteilung des Vermögens der Verbandsperson begonnen wurde.
Art 31 LV Art 6 EMRK Art 4 Abs 1 RFVG Art 81, 99 LVG
Das rechtliche Gehör als grundlegendes Element eines fairen Verfahrens erfasst auch das Recht einer Partei, sich zu allen relevanten Gesichtspunkten und insbesondere zum Vorbringen der Gegenseite sowie den Ergebnissen des Beweisverfahrens zu äussern und auch ihrerseits Beweisanträge zu stellen, bevor eine erstinstanzliche E ergeht. Das rechtliche Gehör einer Partei wird im Rechtsfürsorgeverfahren auch dann verletzt, wenn diese erst in zweiter Instanz Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem Antrag ihres Verfahrensgegners erhält. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist grundsätzlich formeller Natur. Seine Verletzung führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, gleichgültig, ob die Gewährung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Ergebnis der E hatte oder nicht.
1). Folgender Sachverhalt ist im Revisionsrekursverfahren als bescheinigt anzusehen:
Die Antragsgegnerin, eine Familienstiftung liechtensteinischen Rechts mit dem Sitz in Vaduz, wurde am 01.09.1993 von der B Aktiengesellschaft (infolge Namensänderung nunmehr: L Treuhand Aktiengesellschaft, Vaduz) gegründet. Als alleiniger Erstbegünstigter wurde der Antragsteller bestimmt.
Bereits in der Gründungsurkunde vom 01.09.1993 bestellte die Stifterin die Herren HR und WO zu Stiftungsräten mit Einzelzeichnungsrecht und sich selbst zur Repräsentantin der Stiftung. Die Punkte 3, 8 und 17 der Statuten vom 01.09.1993 haben ua folgenden Wortlaut:
...
Die Dauer der Stiftung ist unbeschränkt.
...
8.2 Der Stiftungsrat wird erstmals vom Stifter in der Gründungsurkunde bestellt. Nach durchgeführter Gründung ergänzt sich der Stiftungsrat selbst durch Zuwahl. Sollten alle Stiftungsräte ausgeschieden sein, erfolgt die Bestellung von neuen Stiftungsräten über Vorschlag des Repräsentanten durch das FL-Landgericht, Vaduz. Die Amtsdauer der Stiftungsratsmitglieder ist unbeschränkt.
8.3 Jedes Stiftungsratsmitglied kann einen Ersatzmann bestellen, der das betreffende Mitglied im Fall der Verhinderung in den Stiftungsratssitzungen vertritt. Sollte keine Bestellung erfolgt sein, kann der Stiftungsrat eine Ersatzbestellung vornehmen.
...
8.9 Ein Stiftungsrat kann sein Amt jederzeit mit sofortiger Wirkung und ohne Angabe von Gründen niederlegen.
17.1 Der Stiftungsrat ist berechtigt, die Stiftung durch einstimmigen Beschluss aufzulösen, falls sich die Verhältnisse, unter denen die Stiftung errichtet wurde, wesentlich ändern, oder der Zweck der Stiftung nicht mehr sinnvoll erreicht werden kann. Ob solche geänderte Umstände vorliegen, entscheidet der Stiftungsrat nach seinem Ermessen. Mit Demissionserklärungen je vom 20.05.1999 traten sowohl die Stiftungsräte HR und WO als auch die L Treuhand AG als Repräsentantin mit sofortiger Wirkung von ihren Funktionen bei der Antragstellerin zurück und ersuchten das Öffentlichkeitsregisteramt um entsprechende Löschung.
...
Im Akt des Öffentlichkeitsregisteramtes erliegen sodann eine Aufforderung vom 31.05.1999 sowie ein B vom 04.08.1999 dieses Amtes. Die Aufforderung beinhaltet keinen Adressaten und lautet dahin, "binnen zwei Monaten einen in Liechtenstein wohnhaften Stiftungsrat sowie einen neuen Repräsentanten zu bestellen, widrigenfalls nach Ablauf dieser Frist die amtliche Auflösung und Liquidation verfügt wird (Art 986 Z 2 PGR)". Laut Rückschein wurde diese Aufforderung an die Antragsgegnerin zu Händen der L Treuhand AG am 26.05.1999 zugestellt.
Mit B vom 04.08.1999 wurde die amtliche Auflösung und Liquidation der Antragsgegnerin gem Art 986 PGR verfügt und HR zum Liquidator bestellt. Auch dieser B wurde am 10.08.1999 an die L Treuhand AG zugestellt.
Mit Schreiben vom 07.04.2000 ersuchte HR um Enthebung als Liquidator und Bestellung des PS in diese Funktion.
Eine beschlussmässige Erledigung dieses Antrages kann dem Öffentlichkeitsregisterakt nicht entnommen werden. Es ist zwischen den Parteien aber nicht strittig, dass PS zum Liquidator der Antragsgegnerin bestellt wurde.
HR, WO und PS sind Angestellte der L Treuhand AG.
2). Mit Eingaben vom 31.01. und 30.03.2001 stellte der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Begünstigter gestützt auf Art 567 Abs 1 PGR unter Vorlage entsprechender Einverständniserklärungen an das LG nach Modifikation den primären Antrag, PS zum Stiftungsrat sowie die A Anstalt zur Repräsentantin der Antragsgegnerin zu bestellen und das Öffentlichkeitsregisteramt anzuweisen, die Liquidation der Antragsgegnerin zu beenden. Damit wurden drei Eventualanträge mit den - in dieser Reihenfolge - Begehren verbunden, den Liquidator der Antragsgegnerin anzuweisen, beim Öffentlichkeitsregisteramt die Beendigung der Liquidation zu beantragen bzw PS zum Beistand der Antragsgegnerin mit dem Auftrag zu bestellen, eine andere Person oder sich selbst zum Stiftungsrat zu bestellen bzw eine Person, welche mit der L Treuhand AG weder in einer Angestellten- noch Geschäfts- oder sonstigen Rechtsbeziehung stehe, zum Beistand der Antragsgegnerin mit dem Auftrag zu bestellen, PS zum Stiftungsrat zu bestellen.
Die Bestellung eines Stiftungsratsmitgliedes bzw eines Beistandes sei notwendig, um die Liquidation der Antragsgegnerin zu verhindern. Die früheren Stiftungsratsmitglieder und auch PS hätten einen Interessenkonflikt. Auf Grund eines vom LG Vaduz zu 2 C x/x (neu: 6 Cg x/x) erlassenen Sicherungsbotes, mit dem der Antragsgegnerin jede Verfügung über ihre Ansprüche gegenüber der L Bank in Liechtenstein bis zu bestimmten Beträgen untersagt worden sei, habe sich ergeben, dass diese Bank und auch die L Treuhand AG das Bankgeheimnis bzw ihre treuhänderischen Verpflichtungen verletzt hätten. Auch hätten weder WO oder HR noch die L Treuhand AG irgendwelche Anstrengungen unternommen, um die Liquidation der Antragsgegnerin zu verhindern. Auf Grund gewisser Vorkommnisse und Korrespondenz sei für den Antragssteller der Eindruck entstanden, dass PS seine Position als amtlicher Liquidator dazu nutzen wolle, den Antragsteller einzuschüchtern und eine schnelle Liquidation der Stiftung herbeizuführen, um eine Haftung von PS und WO bzw der L Treuhand und der L Bank in Liechtenstein AG zu verhindern. Mit B vom 30.05.2001 verfügte das Erstgericht, dass PS zum Beistand der Antragsgegnerin mit der Aufgabe bestellt wird, für die Stiftung die gesetzlich vorgeschriebenen Organe neu zu bestellen. Sobald der Beistand seiner Aufgabe nachgekommen sei, habe er dem Gericht einen entsprechenden Bericht zukommen zu lassen und seine Abberufung zu beantragen.
Das LG nahm über den eingangs dargestellten Sachverhalt hinaus noch als bescheinigt an, dass die Antragsgegnerin über Bankguthaben in Millionenhöhe verfüge.
Rechtlich vertrat das LG die Ansicht, dass die Antragsgegnerin über keine Stiftungsräte und keine Repräsentanz verfüge. Es sei lediglich ein amtlicher Liquidator eingesetzt worden, dem die Befugnis zukomme, die gegenständliche Stiftung zu liquidieren. Die ordentlichen Organe der Stiftung seien somit verwaist. Im Sinne des Art 190 PGR iVm Art 567 PGR sei ein Beistand zu bestellen, dem die Aufgabe zukomme, die gesetzlich vorgeschriebenen Organe zu bestellen.
Es erscheine offensichtlich, dass die bisherigen Stiftungsräte und der derzeitige Liquidator in einem Interessenkonflikt stünden. Zum einen seien die Stiftungsräte ohne Benennung ihrer Nachfolger zurückgetreten und zum anderen sei der jetzige Liquidator in keiner Weise aktiv geworden, dass neue Stiftungsräte bestellt werden. Das Handeln der alten Stiftungsräte und des jetzigen Liquidators ziele vielmehr darauf ab, die Stiftung zu liquidieren, obwohl genügend Stiftungsvermögen vorhanden sei. Es sei daher ein Vertrauensverlust eingetreten.
Im Rahmen der Stiftungsaufsicht sei deshalb ein Beistand zu bestellen, der nicht aus dem Kreis der ehemaligen Organträger stamme und dem die Aufgabe zukomme, für vertretungsbefugte Organe zu sorgen.
Dieser B wurde - namentlich von der Antragsgegnerin und PS - in seinem gesamten Umfange mit rechtzeitigem Rekurs aus den Rekursgründen der Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten, der in den Antrag mündete, die erstinstanzliche E als nichtig aufzuheben, in eventu die E dahin abzuändern, dass der Antrag des Antragstellers kostenpflichtig abgewiesen werde. Ein weiterer Eventualantrag lautete auf Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung der Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen E an das LG.
In seiner Gegenäusserung stellte der Antragsteller den Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben; hilfsweise möge der erstgerichtliche B dergestalt abgeändert werden, dass PS nicht zum Beistand, sondern zum Stiftungsrat der Antragsgegnerin bestellt werde.
Mit der nunmehr angefochtenen E vom 24.10.2001 gab das OG dem Rekurs Folge und änderte den erstinstanzlichen B dahin ab, dass alle Anträge des Antragstellers abgewiesen wurden. Hiebei liess sich das Rekursgericht von folgenden Erwägungen leiten:
Die Nichtigkeitsrüge sei nicht begründet, da in dem hier anzuwendenden Rechtsfürsorgeverfahren einer Partei nur die Möglichkeit zu geben sei, vor oder nach der erstinstanzlichen E ihre Argumente zur Abwehr eines Anspruches vorzubringen. Da die Antragsgegnerin die Möglichkeit gehabt habe, ihr rechtliches Gehör im Rekurs als zulässige Neuerung wahrzunehmen, liege keine Nichtigkeit vor.
Zu Recht habe das LG auch als bescheinigt angenommen, dass die Antragsgegnerin umfangreiches Vermögen besitze.
Hingegen sei die Rechtsrüge der Antragsgegnerin begründet:
Art 567 PGR sehe die dauernde oder zeitweilige richterliche Aufsicht ua über Familienstiftungen vor, wobei nicht ausgeführt werde, unter welchen Voraussetzungen diese richterliche Aufsicht in Betracht komme. Es sei nur vorgesehen, dass die Aufhebung der richterlichen Aufsicht auf Antrag von Beteiligten angeordnet werden könne, wenn hinreichende Gründe vorlägen.
Im Zusammenhang mit den vorangehenden Bestimmungen, insbesondere des Art 564 PGR sei davon auszugehen, dass eine richterliche Aufsicht dann angeordnet werden könne und geboten sei, wenn das Stiftungsvermögen nicht den Zwecken gemäss verwaltet und verwendet werde (Art 564 Abs 3 PGR). Handle also ein bestelltes Organ (Stiftungsrat) gegen den dem Stiftungsvermögen zukommenden Zweck, sei eine richterliche Aufsicht nach Art 567 PGR geboten.
Im gegenständlichen Fall sei jedoch die amtliche Liquidation eingeleitet worden. Der bestellte Liquidator PS sei als Liquidator verpflichtet, die laufenden Geschäfte zu beenden, die Verbindlichkeiten der Stiftung, soweit es das Vermögen zulasse, nach der konkursrechtlichen Rangordnung zu erfüllen und vor allem die Aktiven zu versilbern (Art 136 Abs 1 PGR).
Wenn nun der Antragsteller die Liquidation verhindern wolle, so übersehe er, dass nach der amtlich angeordneten Liquidation eine dem ursprünglichen Zweck der Stiftung entsprechende Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens nicht mehr in Betracht komme. Eine Aufsicht über die in Liquidation befindliche Stiftung mit der Begründung, das Stiftungsvermögen werde nicht seinen Zwecken gemäss verwaltet und verwendet, komme daher nicht in Betracht. Eine allenfalls analoge Anwendung des Art 567 PGR auch auf die Stiftung iL käme nur dann in Betracht, wenn der Liquidator seinen Pflichten iS des Art 136 PGR nicht nachkomme, wobei allerdings auf Art 134 PGR verwiesen werde.
Wenn der Antragsteller behaupte, dass weder die ehemaligen Stiftungsräte noch die Repräsentanz irgendwelche Anstrengungen unternommen hätten, um die Liquidation zu verhindern, so sei vor allem festzuhalten, dass Organe jedenfalls das Recht hätten, zurückzutreten. Nach dem Rücktritt hätten sie auf eine allfällige Liquidation keinen Einfluss mehr. Vor allem werde aber vom Antragsteller übersehen, dass er selbst vorbringe, dass die ehemaligen Verwaltungsräte und PS im Schreiben vom 20.05.1999 den Antragsteller selbst aufgefordert hätten, einen neuen Repräsentanten und neue Stiftungsratsmitglieder zu benennen. Sie hätten ihm daher die Möglichkeit eingeräumt, eine Liquidation zu verhindern. Hätte der Antragsteller vor der Liquidation für die Bestellung entsprechender Organe (allenfalls iS des Art 190 PGR) gesorgt, wäre es nicht zur Liquidation gekommen.
Die Bestellung eines Beistandes nach Art 190 PGR komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Stiftung in Liquidation über ein entsprechendes Verwaltungsorgan verfüge.
Selbst dann, wenn trotz der Liquidation ein neues Verwaltungsorgan für die Stiftung bestellt werden könnte, dürfe dieses Organ nur solche Handlungen setzen, die durch den Zweck der Liquidation ihre Natur nach gerechtfertigt werden könnten (Art 131 Abs 3 PGR). An der Tatsache der Liquidation würde sich dadurch nichts ändern, so dass die gegenständliche Antragstellung, die auf Auflösung der Liquidation abziele, unberechtigt sei.
Sofern der Antragsteller einen Interessenkonflikt sehe, könne dieser nur dadurch beseitigt werden, dass anstelle des bisherigen Liquidators ein anderer bestellt werde, was aber im gegenständlichen Verfahren nicht angestrebt werde.
Wenn der Antragsteller meine, dass die Voraussetzungen für die Liquidation nicht vorlägen, übersehe er, dass die Stiftung über kein vertretungsbefugtes Mitglied iS des Art 180a PGR verfüge und im Übrigen die amtlich angeordnete Liquidation rechtskräftig angeordnet worden sei. Es sei keineswegs richtig, dass es die Pflicht des bestellten Liquidators gewesen sei, die Liquidation aufzuheben. Vielmehr sei es dessen Aufgabe, als Liquidator die Liquidation durchzuführen.
Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine gerichtliche Aufsicht nicht gegeben seien, so dass der diesbezügliche Antrag in Stattgebung des Rekurses abzuweisen sei.
3). Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der fristgerecht erhobene und zulässige Revisionsrekurs des Antragstellers aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem primären Antrag auf Abänderung iS der Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses. Hilfsweise wird die Aufhebung der Rekursentscheidung und Zurückverweisung der Sache zur neuerlichen Verhandlung und E an das OG begehrt.
Die Antragsgegnerin erstattete eine Gegenäusserung mit dem Antrag auf "kostenpflichtige Abweisung" des Revisionsrekurses. Ein Eventualantrag lautet auf Aufhebung beider unterinstanzlicher E und Zurückverweisung der Sache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen E an das LG.
Der Antragsteller vertritt in seinem Rechtsmittel zusammengefasst den Standpunkt, dass er in seinen Anträgen ON 1 und 2 die nach Art 180a PGR geforderten Organe benannt habe, weil er als alleiniger Begünstigter der Antragsgegnerin die Durchführung und den Abschluss der Liquidation verbunden mit der Auflösung der Stiftung verhindern wolle. Aus der Rechtsansicht des OG folge, dass ein einmal eingeleitetes amtliches Liquidationsververfahren zwangsläufig zur Auflösung der Stiftung führe, wiewohl nun geeignete Personen als Stiftungsrat und als Repräsentantin zur Verfügung stünden und die Antragsgegnerin nach wie vor in der Lage sei, die in ihren Statuten verankerten Ziele zu verfolgen. Diese Rechtsmeinung stelle eine völlig unverhältnismässige Schlussfolgerung angesichts des Umstandes dar, dass es lediglich infolge der Zwistigkeiten zwischen dem Antragsteller und dem ehemaligen Stiftungsrat dazu kommen habe können, dass die Frist zur Benennung neuer Stiftungsräte verstrichen sei.
Auch ein amtlich bestellter Liquidator habe in Wahrnehmung der Interessen der Stiftung und des einzigen Begünstigten die Pflicht, die Liquidation zu stoppen resp aufheben zu lassen, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht mehr vorlägen.
Die richterliche Aufsicht gem Art 567 PGR sei ohne die Voraussetzungen des Art 564 PGR auf Antrag von Beteiligten zu verfügen, ohne die Hintergründe dieses Antrages zu überprüfen. Erst beim Antrag auf Wiederaufhebung der Aufsicht prüfe der Richter, ob für diese Aufhebung hinreichende Gründe vorlägen. Diese Vorgehensweise sei in Art 567 Abs 1 PGR gesetzlich verankert und im gegenständlichen Verfahren vom Erstrichter korrekt befolgt worden. Durch dessen Vorgangsweise sei sichergestellt, dass die Antragsgegnerin wieder den rechtlichen Bestimmungen entspreche und in der Folge das Liquidationsverfahren beendet werden könne. Die Eröffnung des Liquidationsverfahrens habe auf die Möglichkeit, einen Beistand nach Art 567 iVm Art 190 PGR zu bestellen, keinen Einfluss.
Laut Art 130 Abs 3 PGR kämen im Falle einer Stiftung die Bestimmungen der Art 130 f PGR nicht zur Anwendung und sei eine Aufsicht über den amtlichen Liquidator durch einen richterlich bestellten Beistand durchaus möglich.
Keiner der in Art 568 PGR normierten Auflösungsgründe einer Stiftung liege hier vor, wozu komme, dass eine solche Auflösung gem Art 569 PGR nur auf Klage erfolgen könne.
Die Antragsgegnerin tritt in ihrer Äusserung zum Revisionsrekurs den vorstehenden Ausführungen entgegen.
Der Liquidationsbeschluss des Öffentlichkeitsregisteramtes sei in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen.
Der Liquidator PS nehme die Interessen der Stiftung wahr, wobei in diesem Zusammenhang ein neues - hier im Einzelnen nicht darzustellendes - Vorbringen über die finanzielle Situation der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit 2 C x/x (6 C x/x) des LG Vaduz erstattet werde.
Welche Interessen der Antragsteller mit seinen Anträgen verfolge, habe er nie vorgebracht; jedenfalls befürchte die Antragsgegnerin und deren Liquidator, dass der Antragsteller eigene Interessen verfolge, die denen der Antragsgegnerin widersprächen. Die Interessen der Antragsgegnerin und ihrer Gläubiger lägen insbesondere darin, dass ihre Vermögenswerte bis zum rechtskräftigen Abschluss des genannten Verfahrens sichergestellt blieben.
Da die Antragsgegnerin in ihrem rechtlichen Gehör in erster Instanz verletzt worden sei, müsse das gesamte Verfahren an das LG zur Ergänzung und neuerlichen E zurückverwiesen werden. Eine vorgängige Anhörung der betroffenen Organe wäre gemäss den Art 567 Abs 1 iVm Art 565 PGR auch insbesondere dann notwendig gewesen, wenn eine Änderung der Organisation einer Stiftung angestrebt werde.
Im vorliegenden Fall habe der Antragsteller nie vorgebracht, weshalb die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Zwecks der Antragsgegnerin eine Abänderung der Organisation dringend erheische. Beantragt werde nur eine andere Besetzung der bestehenden Organisation. Selbst wenn man die Bestellung eines Beistandes oder Stiftungsrates als solche verstehen würde, sei nicht ersichtlich, weshalb dies dringend notwendig sei. Das Vermögen werde auch und gerade durch den Liquidator PS erhalten. Er sorge dafür, dass die Vermögenswerte nicht beiseite geschafft oder zweckwidrig verwendet würden. Er sorge auch dafür, dass der Zweck der Stiftung, nämlich die wirtschaftliche Unterstützung der Begünstigten erfüllt werde. Dass dabei die Interessen der Gläubiger der Stiftung nicht missachtet werden dürften, sei selbstverständlich. PS sei hiefür verantwortlich. Ihm seien auch vom Antragsteller keine Handlungen zum Vorwurf gemacht worden, die nicht der Wahrung des Zweckes der Antragsgegnerin oder nicht der Erhaltung des Vermögens dienten. Der Antragsteller stelle sich vielmehr nur auf den formellen Standpunkt, PS sei Liquidator, was per se zweckwidrig sei. Würde man dem Argument des Antragstellers folgen, wäre jede Bestellung eines amtlichen Liquidators durch das Öffentlichkeitsregisteramt rechtswidrig.
Im Übrigen bestimme Art 565 Abs 1 PGR, dass die Organisation nur dann durch die Aufsichtsbehörde abgeändert werden dürfe, soferne die Stiftungsurkunde oder das Statut nicht ein anderes Organ oder einen Dritten mit der Abänderung der Organisation betraut habe. Qualifizierte man die Bestellung eines Stiftungsrates als Änderung der Organisation, wäre der Stiftungsrat selbst dafür zuständig, ein anderes Stiftungratsmitglied als solches zuzuwählen und somit zu bestimmen (Art 8.2 der Statuten). Die Kompetenzen des Stiftungsrates gemäss Gesetz und Statuten seien von Gesetzes wegen auf den Liquidator übergegangen. Somit sei hier PS als Liquidator dafür zuständig, einen Stiftungsrat zu bestellen. Diese statutarische Kompetenz schliesse gem Art 565 Abs 1 PGR die aufsichtsbehördliche Kompetenz aus.
Eine Abberufung der Stiftungsorgane käme nur bei Vorliegen der Voraussetzung des Art 564 Abs 1 PGR in Betracht, welche aber vom Antragsteller selbst nicht behauptet würden.
Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers würden die Vermögenswerte der Antragsgegnerin die im Verfahren 2 C x/x (6 Cg x/x) geltend gemachten Forderungen nicht abdecken. Solange also jener Zivilprozess nicht rechtskräftig abgeschlossen sei, mangle es der Antragsgegnerin tatsächlich an Vermögen, um den Stiftungszweck der wirtschaftlichen Unterstützung von Begünstigten zu verfolgen. Die Antragsgegnerin sei also derzeit sehr wohl liquidationsreif.
In formaler Hinsicht sei noch darauf hinzuweisen, dass sich der gegenständliche Antrag richtigerweise gegen die Stiftung und nicht ihren Liquidator persönlich richte. Dementsprechend sei auch nur die Stiftung, nicht aber PS Partei des Verfahrens. Auch wenn die Parteibezeichnung im Rekurs etwas missverständlich sein möge, hätten der Antragsteller und das OG PS nicht als Partei aufführen dürfen. PS habe kein eigenes, von der Antragsgegnerin unterschiedliches Interesse am gegenständlichen Verfahren. Ihm komme also mangels eines eigenen rechtlichen Interesses und einer Beschwer keine Parteistellung zu.
4). Hiezu hat der Senat erwogen:
Adressat und damit "Gegenpartei" eines Antrages nach Art 567 PGR ist allein die Stiftung und nicht deren Organ. Insoweit kann den oben wiedergegebenen Ausführungen in der Gegenäusserung vollinhaltlich beigepflichtet werden, so dass bereits im Kopf der E klarzustellen ist, dass als Antragsgegnerin nur die Stiftung fungiert.
Im Übrigen erweisen sich sowohl der Revisionsrekurs als auch die dazu erstattete Gegenäusserung der Antragsgegnerin insoweit als berechtigt, als beide unterinstanzlichen E aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen E an das LG zurückzuverweisen ist.
Sowohl die Antragsgegnerin als auch das Rekursgericht unterstellen ihren Rechtsausführungen die Prämisse, der B des Öffentlichkeitsregisteramtes vom 04.08.1999 betreffend die amtliche Auflösung und Liquidation der Antragsgegnerin sei in materielle und formelle Rechtskraft erwachsen, womit ein für allemal festgelegt sei, dass die Antragsgegnerin zu liquidieren sei. Der Stiftungszweck habe sich gewissermassen unwiderruflich und ohne Rücksicht auf die tatsächliche, von den Untergerichten nicht näher geprüfte Vermögenssituation der Antragsgegnerin in den Liquidationszweck gewandelt.
Dem kann der Senat nicht beipflichten:
Schon aus verfahrensrechtlicher Sicht ist festzuhalten, dass die Stiftung als Verbandsperson gemäss den Art 110, 561 PGR nur dann handlungs- und damit prozessfähig ist, sobald und solange ihre Organe - hier der Stiftungsvorstand - bestellt und in Funktion sind.
Nun steht im vorliegenden Fall fest, dass alle Stiftungsräte einschliesslich der Repräsentanz der Antragsgegnerin am 20.05.1999 ihre Funktionen mit sofortiger Wirkung zurücklegten, wozu sie gemäss den Art 552 Abs 4 PGR iVm § 56 TrUG grundsätzlich berechtigt waren.
Mit dem Einlangen dieser Demissionserklärungen beim Öffentlichkeitsregisteramt bestand damit für die Antragsgegnerin keine organschaftliche Vertretung mehr, weshalb die Aufforderung des Öffentlichkeitsregisteramtes vom 21.05.1999, einen neuen Stiftungsrat und eine neue Repräsentanz zu bestellen, weder der Antragsgegnerin noch der zu diesem Zeitpunkt bereits zurückgetretenen L Treuhand AG rechtswirksam zugestellt werden konnte. Das Gleiche gilt sinngemäss für die - nichtige -Zustellung des Auflösungs- und Liquidationsbeschlusses vom 04.08.1999, welche am 10.08.1999 wiederum an die - bereits zurückgetretene - L Treuhand AG erfolgte (vgl LES 1983, 33).
Schon allein aus dieser Erwägung fallen die Annahme des Rekursgerichtes der rechtskräftig beschlossenen Auflösung und Liquidation der Antragsgegnerin und alle darauf beruhenden Schlussfolgerungen in sich zusammen.
Die Aufforderung und der B des Öffentlichkeitsregisteramtes vom 21.05. und 04.08.1999 entsprachen im Übrigen auch nicht dem vom Gesetzgeber mit der Bestimmung des Art 986 Z 2 PGR verfolgten Zielsetzung. Demnach ist einer Verbandsperson eine Frist zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes zu setzen (und nach deren fruchtlosen Ablauf die Auflösung und Liquidation zu verfügen), wenn die Vorschriften von Art 180a PGR (in der im Jahre 1999 geltenden Fassung) nicht erfüllt sind. Nach Art 180a PGR aF musste ein zur Geschäftsführung und Vertretung befugtes Mitglied der Verwaltung einer Verbandsperson Liechtensteiner mit dem Wohnsitz im Inland sein und gewisse Qualifikationen erfüllen.
Aus dem Kontext dieser gesetzlichen Regelungen und deren Sinngehalt folgt, dass eine Vorgangsweise nach Art 986 Z 2 PGR nur dann stattfinden kann, wenn zwar eine Verbandsperson über Organe verfügt, diese Organe aber nicht die von Art 180a PGR geforderten persönlichen Voraussetzungen erfüllen. Im Falle einer anderen Interpretation könnte ja schon wegen der Handlungsund Prozessunfähigkeit der organlosen Verbandsperson gar keine rechtswirksame Aufforderung zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes erfolgen.
In Wahrheit lag somit nach dem Rücktritt aller Organe der Antragsgegnerin mit sofortiger Wirkung bei dieser nicht nur ein Vertretungsmangel gem Art 180a PGR, sondern der Fall fehlender Stiftungsorgane vor. Hiefür trifft allein der Art 184 Abs 5 PGR Vorsorge. Das Öffentlichkeitsregisteramt hätte die Antragsgegnerin unter Androhung und Verhängung von Ordnungsstrafen auffordern müssen, ihre zur Vertretung berufenen Mitglieder bekanntzugeben (vgl auch Art 393 Z 4 ZGB; BGE 126 III 499 f).
Allenfalls hätte für das LG auch die Möglichkeit bestanden, die - zurückgetretenen - Stiftungsräte der Antragsgegnerin gem Art 190 Abs 1 PGR aufzufordern, um die Bestellung eines Beistandes anzusuchen. Die Grundlage hiefür hätte die Bestimmung des Art 552 Abs 4 PGR iVm § 56 Abs 1 TrUG geboten. Nach dieser Gesetzesstelle kann ein Stiftungsrat seine Funktion kündigen, wobei er solange "seine Pflicht auszuüben hat, bis auf Kosten der Stiftung eine Ersatzbestellung gemäss Statuten oder Gesetz vorgenommen worden ist". Demnach hat eine Demissionserklärung auch gegenüber dem Öffentlichkeitsregisteramt grundsätzlich unter Setzung einer angemessenen Frist zu erfolgen, von der nur aus wichtigen Gründen (§ 56 Abs 2 TrUG; §§ 1162, 1117 f ABGB) abgesehen werden kann. Solche wichtigen Gründe wurden aber weder von den zurückgetretenen Stiftungsräten noch der L Treuhand AG geltend gemacht.
Von all dem abgesehen bezweckt der Art 986 Z 2 PGR die "Beseitigung" solcher Verbandspersonen, die den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen. Offenbar ging der Gesetzgeber hiebei von der Überlegung aus, dass dann, wenn innerhalb der vom Registerführer angesetzten Frist der gesetzmässige Zustand von den Beteiligten nicht hergestellt wird, ein Interesse am Weiterbestand der Verbandsperson nicht mehr vorhanden ist. Dies kann freilich nur eine Rechtsvermutung darstellen.
Eine Bestimmung dahin, dass die Nichterfüllung einer Formvorschrift bzw eines Auftrages des Registeramtes unwiderruflich die Auflösung und damit Vernichtung einer Stiftung zur Folge hat, kann dem Gesetz bzw dessen Art 568, 569 PGR nicht entnommen werden (vgl auch ELG 1962 bis 1966, 72 f).
Aus dieser Überlegung folgt, dass ein Auflösungs- und Liquidationsbeschluss gem Art 986 Z 2 PGR nicht für alle Zeit und bindend für das Gericht in Rechtskraft erwächst. Die Rechtskraftwirkung erstreckt sich vielmehr nur auf die hiefür massgebenden Entscheidungsgründe und hindert somit nicht die Beendigung der Liquidation und Bestellung der für eine Stiftung notwendigen Vertretungsorgane gem Art 561 PGR, wenn und sobald diese namhaft gemacht werden und die Erfordernisse des Art 180a PGR erfüllen. Ein Widerruf der amtswegigen Auflösung einer noch nicht gelöschten Verbandsperson und der verfügten Liquidation gemäss dem hier analog anzuwendenden Art 146 Abs 1 PGR ist, vom Fall der Auflösung wegen Schädigung der öffentlichen Interessen abgesehen, jedenfalls solange möglich, als nicht mit der Verteilung des Vermögens der Verbandsperson begonnen wurde.
Die für die Abweisung der Antragstellung tragende Begründung des Rekursgerichtes, es sei rechtskräftig die Auflösung und Liquidation der Stiftung angeordnet und ein entsprechendes Verwaltungsorgan bestellt worden, erweist sich aus all diesen Erwägungen nicht als stichhältig.
Damit kann zur Frage übergeleitet werden, ob die vom Revisionsrekurswerber auf Art 567 PGR gestützte Antragstellung formal berechtigt ist.
Auch dies ist nach Ansicht des Senats zu bejahen.
Gemäss Art 567 Abs 1 PGR kann bei Familienstiftungen ua die dauernde oder zeitweilige gerichtliche Aufsicht in Bezug auf die Anordnung der Organisation und des Zweckes ausgesprochen werden und der Richter als Aufsichtsbehörde die entsprechenden Anordnungen treffen.
Im vorliegenden Fall muss nicht abschliessend beurteilt werden, ob, wie ein Teil der Literatur meint, das richterliche Aufsichtsrecht inhaltlich ident mit der in den Art 564 f PGR normierten Aufsicht der Regierung ist (Marxer, Familienstiftung 1990, 144; Quaderer, Die Rechtstellung 1999, 189f).
In jedem Fall hat auch der Richter nach Art 567 Abs 1 PGR für eine zweckgemässe Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens Sorge zu tragen und in diesem Zusammenhang die zur Gewährleistung einer ordnungsgemässen Geschäftsführung erforderlichen Anordnungen ua durch Bestellung und Abberufung von Stiftungsorganen zu treffen. Richtschnur seines Handelns muss sein, in erster Linie und solange wie möglich den Zweck der Stiftung zu erhalten.
Sobald allerdings der Stiftungszweck zB mangels hinreichenden Vermögens nicht mehr verwirklicht werden kann, erfolgt gem Art 568 PGR die Aufhebung der Stiftung von Gesetzes wegen, wobei in diesem Fall zwingend die Liquidation gem Art 552 Abs 4 iVm §§ 17 f TrUG, 245, 130 f PGR durchzuführen ist. Aufgabe eines Liquidators ist es dann vor allem, die laufenden Geschäfte zu beenden sowie die Gläubigeransprüche zu überprüfen und zu befriedigen.
Jedenfalls zielt die Bestimmung des Art 567 Abs 1 PGR auf den Schutz privater Interessen, primär des Begünstigten ab (vgl LES 1991, 44 f [47]).
Ein Einschreiten des Gerichts ist angezeigt, wenn Stiftungsorgane gänzlich fehlen. Eine ordnungsgemässe Geschäftsführung und Verwendung des Stiftungsvermögens entsprechend dem Stiftungszweck wäre aber auch dann nicht gewährleistet, wenn sich eine Stiftung im Stadium der amtlichen Auflösung und Liquidation befindet, obwohl die Voraussetzungen hiefür nicht (mehr) gegeben sind und die Erreichung des Stiftungszweckes nach wie vor möglich ist.
Ob und in welchem Umfange die Anträge des Antragstellers gem Art 567 Abs 1 PGR berechtigt sind, kann allerdings erst nach Vervollständigung der Sachverhaltsgrundlagen und insbesondere auch Einholung einer Stellungnahme der Antragsgegnerin beurteilt werden, in der sich diese zum umfangreichen Vorbringen des Antragstellers äussern und auch ihrerseits Beweisanbote stellen kann.
Der Senat kann der auf eine E des OGH aus dem Jahre 1988 gestützten Rechtsansicht des OG, es genüge im Rechtsfürsorgeverfahren, dass einer Verfahrenspartei erst im Rekursverfahren rechtliches Gehör eingeräumt wird, nicht zustimmen. Zum einen ist die Neuerungserlaubnis im Rekursverfahren gemäss den Art 4 Abs 1 RFVG, 99 LVG, nur eine beschränkte und nicht ausreichend, dem in den Art 31 Abs 1 LV und 6 Abs 1 EMRK gewährleisteten Grundsatz des rechtlichen Gehörs gerecht zu werden. Dieses rechtliche Gehör als grundlegendes Element eines fairen Verfahrens erfasst auch das Recht einer Partei, sich zu allen relevanten Gesichtspunkten und insbesondere zum erstinstanzlichen Vorbringen der Gegenseite sowie den Ergebnissen des Beweis Verfahrens zu äussern und auch ihrerseits Beweisanträge zu stellen, bevor eine erstinstanzliche E ergeht. Überdies folgt auch aus Art 81 LVG, dass eine E nicht auf Tatsachen und Beweismittel gestützt werden darf, von denen den Beteiligten nicht Kenntnis gegeben und nicht Gelegenheit geboten wurde, zu einer Äusserung, sei es im Ermittlungs- oder Schlussverfahren. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist grundsätzlich formeller Natur. Seine Verletzung führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, gleichgültig, ob die Gewährung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Ergebnis der E hatte oder nicht.
Aus diesem Grund ist auch die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses, dem keine Anhörung der von Massnahmen nach Art 567 Abs 1 PGR betroffenen Antragsgegnerin vorausging, unumgänglich.
Es war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Das LG wird den massgeblichen Sachverhalt festzustellen und die allenfalls nach Art 190, 567 PGR erforderlichen Anordnungen zu treffen haben. Hiebei wird die Gelegenheit bestehen, die Vermögenssituation der Antragsgegnerin näher zu beleuchten und damit zu entscheiden, ob die derzeit offenbar im Gang befindliche Liquidation zu beenden ist. Auch wird die Eignung der als Beistand und/oder Stiftungsrat in Betracht kommenden Personen vor dem Hintergrund der behaupteten Interessenkollisionen und Befangenheiten zu prüfen sein.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf die Bestimmungen des Art 2 RFVG iVm 41, 37 Abs 3 LVG sowie §§ 40, 52 ZPO.