10 HG 2003.57-20
Art 2 Abs 1 RFVG Art 567 Abs 1 PGR
Das Gericht hat im Falle eines Antrages auf Anordnung der richterlichen Aufsicht nach entsprechender Beweisaufnahme zu den im Antrag behaupteten Pflichtwidrigkeiten der Stiftungsorgane konkrete Tatsachenfeststellungen zu treffen, die eine Beurteilung dahin zulassen, ob Missstände vorliegen, ein Handlungsbedarf von Seiten der Aufsichtsbehörde besteht und ob Massnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel der Stiftungsverwaltung am Platze sind.
Art 567 Abs 1, 564 Abs 3 PGR
Zur Palette der Aufsichtsmittel der Stiftungsaufsicht zählen auch Massnahmen des Gerichts zur Behebung und künftigen Vermeidung vorgekommener Unregelmässigkeiten oder begangener Fehler von Stiftungsorganen. Allerdings kommt die Stiftungsaufsicht nicht einer Vormundschaft gleich und ist die Stiftung durch ihre Organe in ihrem Autonomiebereich grundsätzlich voll handlungsfähig. Das Gericht darf deshalb nicht anstelle des Stiftungsrates handeln. In reinen ErmessensE hat sich das Gericht zurückzuhalten und nur dann einzuschreiben, wenn die Stiftungsorgane das ihnen zustehende Ermessen überschritten oder gar missbraucht haben bzw wenn einzelne E der Stiftungsverwaltung auf sachfremden Kriterien beruhen oder hiebei einschlägige Kriterien und Kautelen ausser Acht gelassen und damit das Stiftungsvermögen - objektiv - beeinträchtigt oder gefährdet wurde.
Art 567 Abs 1, 932a § 68 PGR
Der im Zivilrechtsweg zu verfolgende Informationsanspruch von Begünstigten und Anwartschaftsberechtigten schmälert nicht das Recht von Destinatären, vorgängig oder neben einem Zivilverfahren auch Auskunft und Aufklärung über einzelne Geschäftssführungsmassnahmen der Stiftungsverwaltung zu verlangen, wenn sie zu beschei- nigen vermögen, dass einzelne Massnahmen der Stiftungsverwaltung das Vermögen der Stiftung nachteilig zu tangieren geeignet waren.
Die Ausübung des Auskunfts- und Kontrollanspruches durch die Begünstigten einer nicht beaufsichtigten Stiftung hat allerdings in guten Treuen zu erfolgen und darf nicht rechtsmissbräuchlich sein. Missbräuchlich ist die Ausübung eines Rechts immer dann, wenn diese offenkundig den Zweck hat, andere wie zB die Stiftung zu schädigen.
Art 195 Abs 1, 567 Abs 1, 932a § 68 PGR
Die in Beistatuten ua vorgesehene jährliche Kontrolle der Konten der Stiftung durch eine Buchhaltungsfirma kann ebensowenig wie Berichte einer Revisionsgesellschaft oder Kontrollstelle sowie jährliche Vermögensaufstellungen das Recht von Destinatären auf Information über bestimmte Vorgänge abdecken. Auch die vom Stiftungsrat bestellte unabhängige (aber jederzeit abrufbare) Revisionsstelle und deren Berichte stellen keinen adäquaten Ersatz für das Aufsichts-, Kontroll- und Rechtsschutzsystem des Art 567 Abs 1 PGR dar. Dies schon deshalb, weil die Prüfung der Jahresrechnungen der Stiftung auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gesetz und den Statuten über die Angemessenheit und Vertretbarkeit der E und Geschäftsführungsmassnahmen des Stiftungsrates keinen Aufschluss geben können.
Art 567 Abs 1 und 2 PGR, 932a §§ 161f PGR Art 2 RFVG § 232 ZPO
Die Stiftungsaufsicht beschränkt sich im Wesentlichen darauf, vom Antragsteller bescheinigte Unregelmässigkeiten und Fehler der Stiftungsverwaltung aufzugreifen und die zu ihrer Behebung erforderlichen punktuellen Massnahmen iS einer Missstandsaufsicht anzuordnen. Hingegen kommt dem Gericht im Aufsichtsverfahren keine umfassende Überwachung oder Präventivaufsicht über die Stiftung zu.
Auch eine Antragstellung im Aufsichtsverfahren muss bestimmt sein. Das Begehren eines Antragstellers auf vollumfängliche Prüfung der gesamten Tätigkeit des Stiftungsrates seit Errichtung der Stiftung ua auf ihre Übereinstimmung mit den Geboten der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie auf Setzung der zur sparsamen Verwaltung und zweckgemässen Verwendung des Stiftungsvermögens nötigen Massnahmen wird dem Kriterium der Bestimmtheit nicht gerecht.
Bei Vorliegen von Prüfberichten einer Revisionsstelle, die die gesetzes- und statutengemässe Verwendung des Stiftungsvermögens bestätigen, setzt die Anordnung einer Sonderprüfung durch das Gericht im Wege einer amtlichen Revision zu denselben Fragen die Bescheinigung von Mängeln, Fehlern, Defiziten odgl der Prüfberichte voraus. Die Sonderprüfung hat sich primär auf diese Fakten zu beschränken. Davon unberührt bleibt das Recht und die Pflicht des amtlichen Prüfers, auch solchen Missständen nachzugehen und auf solche hinzuweisen, auf die er ausgehend von den konkret bescheinigten Unrichtigkeiten stösst. Die Antragstellung von Destinatären darf nicht ähnlich einem Erkundigungsbeweis missbraucht werden.
1). Die Antragsgegnerin, eine Stiftung liechtensteinischen Rechts, wurde am 29.01.1987 von einer Treuhandanstalt - zunächst noch unter einer anderen Bezeichnung - im Auftrag des am 11.04.1996 verstorbenen Prinzen LP errichtet und die Stiftungsurkunde ua mit nachstehendem Inhalt beim Öffentlichkeitsregisteramt des Fürstentums Liechtenstein hinterlegt:
Unter der Firma ... besteht eine Familienstiftung mit selbständiger juristischer Persönlichkeit ...
Zweck der Stiftung ist die Verwaltung ihres Vermögens zugunsten der Begünstigten, denen sie die Erträgnisse oder auch das Vermögen und den Stiftungsfonds oder andere Vergünstigungen, die daraus entstehen, zuwenden kann ...
Der Stiftungsrat bezeichnet die Begünstigten, denen er die Erträgnisse oder auch das Vermögen und den Stiftungsfonds und andere Vergünstigungen, welche aus diesen Werten entstehen, zuwenden kann.
Die Begünstigten werden vom Stiftungsrat in einer von ihm bestimmten Form und Art bezeichnet, und zwar in den Beistatuten. Ihre Bezeichnung kann definitiv oder vorläufig sein. ...
a) Oberstes Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat. Ihm obliegt die Geschäftsführung und die Vertretung der Stiftung in unbeschränkter Weise.
b) Der Stiftungsrat besteht aus höchstens drei natürlichen oder juristischen Personen. Wenigstens ein Mitglied muss im Fürstentum Liechtenstein Wohnsitz haben. Der Stiftungsrat bestellt sich durch Kooptation, selbst wenn nur ein Mitglied übrig bleibt.
...
Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst.
...
In die Kompetenzen des Stiftungsrates fallen alle die Stiftung betreffenden Angelegenheiten. Insbesondere ist er zuständig für
a) die Geschäftsführung der Stiftung,
b) die Bestellung der Stiftungsbegünstigten und die Bestimmung ihrer Rechte,
c) die Beschlussfassung über die Jahresrechnung,
d) die Bestellung und Abberufung der Kontrollstelle sowie von Bevollmächtigten,
e) die Erlassung und die Änderung der Beistatuten,
f) die Änderung und Ergänzung der Statuten,
g) die Auflösung der Stiftung
...
Der Stiftungsrat ist berechtigt, in Beistatuten zusätzliche Bestimmungen zu den vorliegenden Statuten festzuhalten.
Der Stiftungsrat kann jederzeit eine Statutenänderung und eine teilweise oder vollständige Auflösung der Stiftung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften beschliessen.
..."
Mit B des - zu diesem Zeitpunkt aus zwei Personen bestehenden - Stiftungsrates vom 13.02.1992 wurde mit RA MZ ein weiteres (drittes) Mitglied in den Stiftungsvorstand berufen. Am 20./30.12.1996 sowie am 07.10.2002 bestellten die Stiftungsräte RA GR zum 4. Mitglied und Prinz FP zum 5. Mitglied des Stiftungsrates. Am 20.05.2003 beschloss der Stiftungsrat der Antragsgegnerin eine Änderung des Art 6 lit b erster Satz ihrer Statuten dahin, dass der Stiftungsrat aus einer oder mehreren Personen (nicht wie früher aus höchstens drei Personen) besteht.
In dem vom Stiftungsrat am 10.04.1996 erlassenen Beistatut werden Regelungen über die Begünstigten, den Aufsichtsrat, die Auflösung der Stiftung als auch allgemeine Bestimmungen getroffen. Diese Beistatuten lauten auszugsweise wie folgt:
Der Stiftungsrat wird fünf Jahre nach dem Ableben des Gründers die folgenden Stiftungen als Begünstigte bezeichnen:
-die Erstantragstellerin (nachfolgend Stiftung von K genannt);
-die Zweitantragstellerin (nachfolgend Stiftung von F genannt).
Die genannten Stiftungen werden die einzigen Begünstigten des Vermögens der Antragsgegnerin sein. Es ist festzustellen, dass der Stiftungsrat nach besagten fünf Jahren als Vorsitzenden ein Mitglied der Familie von P auszuwählen hat.
Die jährlichen Zuwendungen, die an die oben genannten begünstigten Stiftungen gemacht werden, sollen anhand des jährlichen Bedarfs festgelegt werden, der durch die Vorsitzenden der beiden Stiftungen bestimmt wird.
Jedenfalls darf die maximale jährliche Zuwendung an jede der beiden Stiftungen nicht höher sein als 50 % ihres letzten Jahresbudgets und die Antragsgegnerin darf jährlich zugunsten beider Stiftungen keinesfalls über mehr als 75 % ihres Einkommens auf ihr Kapital verfügen.
Ein Teil des Kapitals der Antragsgegnerin darf für Investitionstätigkeiten herangezogen werden und zwar innerhalb der folgenden Höchstgrenzen:
...
Nach Ableben des Stifters sind die Konten der Antragsgegnerin jährlich zu kontrollieren, und zwar durch eine Buchhaltungsfirma guten Rufes, welche durch den Stiftungsrat ausgewählt werden soll.
1). Beginn der Tätigkeit:
Der Aufsichtsrat hat seine Tätigkeit fünf Jahre nach Ableben des Stifters aufzunehmen.
2). Zusammensetzung:
Der Aufsichtsrat setzt sich aus den im Amt befindlichen Vorsitzenden der oben genannten begünstigten Stiftungen zusammen. Sie ernennen den Vorsitzenden des Aufsichtsrates jährlich.
3). Rechte:
Der Aufsichtsrat hat die Merkmale eines ausschliesslich internen Organs.
Der Aufsichtsrat überwacht, dass der Stiftungsrat sich entsprechend den Bestimmungen der Statuten und Beistatuten der Antragsgegnerin in den durch das vorrangige Interesse der Stiftung, des Gesetzes und den Anforderungen von gutem Glauben und guten Sitten auferlegten Schranken verhält.
Für jede der Stiftungen kann der im Amt befindliche Vorsitzende ein Vetorecht gegen die E des Stiftungsrates der Antragsgegnerin ausüben.
Der Stiftungsrat hat die Bilanz der Stiftung jährlich vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates gegenzeichnen zu lassen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder jedes andere Mitglied des Aufsichtsrates kann jederzeit für einzelne Punkte einen Revisor bestellen, um sich von der Genauigkeit des ersten ihm vorgelegten Kontrollberichtes zu vergewissern.
...
Der Stiftungsrat hat nach Ableben des Stifters am Ende jeden Geschäftsjahres eine Bilanz erstellen zu lassen.
Jeglicher Rechtsstreit bezüglich der vorliegenden Beistatuten ist endgültig durch einen oder mehrere Schiedsrichter zu entscheiden und zwar entsprechend den Schiedsvorschriften der Handels- und Industriekammer von Genf, welche am 01.01.1992 in Kraft getreten sind. Der Ort der Schiedsverhandlung soll Genf sein.»
Bei der Erst- und Zweitantragstellerin handelt es sich um gemeinnützige Stiftungen französischen Rechts. Die Nichte des Auftraggebers der Stiftung LP Prinzessin CP fungiert seit dem 20.05.2003 als Aufsichtsrätin der Antragsgegnerin gem Pkt VII der Beistatuten.
2.1). Mit dem am 8.8.2003 beim Erstgericht überreichten Antrag beantragten die Antragstellerinnen die zumindest zeitweilige Anordnung der richterlichen Aufsicht in Bezug auf die Antragsgegnerin. Bei der Aufsicht mögen alle zur Klärung der - im Antrag beschriebenen - Vorgänge und zur Behebung der beschriebenen Missstände wie überhaupt zur sparsamen Verwaltung und zweckmässigen Verwendung des Stiftungsvermögens der Antragsgegnerin nötigen Massnahmen gesetzt werden, und zwar insbesondere - wörtlich - folgende:
«a). Es möge ein Wirtschaftsprüfer oder eine Revisionsgesellschaft (Art 191a PGR) damit beauftragt werden, die Tätigkeit des Stiftungsrates der Antragsgegnerin seit Stiftungserrichtung vollumfänglich daraufhin zu prüfen, ob sie mit Gesetz, Statuten und Beistatuten unter besonderer Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Einklang steht.
b). Es möge die Änderung der Statuten der Antragsgegnerin, nach der dem Stiftungsrat mehr als drei Mitglieder angehören sollen dürfen, rückgängig gemacht und dafür gesorgt werden, dass der Stiftungsrat der Antragsgegnerin wieder höchstens drei Mitglieder hat.
c). Es möge dafür gesorgt werden, dass der Stiftungsrat der Antragsgegnerin den Pflichten gegenüber K und P als den Begünstigten der Antragsgegnerin vollumfänglich nachkommt, und zwar insbesondere jenen auf Auskunftserteilung.»
Die Antragstellerinnen stützten ihr Begehren auf zusammengefasst folgende Umstände und Behauptungen:
1). Obwohl der Stiftungsrat nur aus drei Mitgliedern bestehen dürfte, hätten die Stiftungsräte insgesamt 2 weitere Personen als Mitglied des Stiftungsrates zugewählt.
2). Am 20.05.2003 habe der Stiftungsrat der Antragsgegnerin eine unrechtmässige Statutenänderung vorgenommen; der Stiftungsrat dürfe nämlich die Statuten nur «im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen» ändern.
3). Der Stiftungsrat entziehe sich der Überwachung durch den Aufsichtsrat gemäss den Beistatuten, indem er diesem Informationen über die Tätigkeit des Stiftungsrates vorenthalte und zum Teil jegliche Auskünfte verweigere.
4). Die Antragstellerinnen als alleinige Begünstigte der Antragsgegnerin hätten Anspruch auf Information über die Tätigkeit des Stiftungsrates. Der Stiftungsrat verletze die gesetzliche Auskunftspflicht und informiere die Begünstigten nicht über seine Tätigkeit; vielmehr verweigere er über bestimmte Vorgänge jegliche Auskünfte.
5). Zu den Auskünften, die der Stiftungsrat sowohl dem Aufsichtsrat als auch dem Begünstigten verweigere, wurde vorgebracht:
a). Die Antragsgegnerin habe in den Jahren 1996 bis 1998 zwei Gemälde besessen. Unklar sei, woher diese Gemälde gekommen seien und wo sie gelagert worden seien. Die Lagerungskosten seien in den Jahren 1996 bis 1998 besonders hoch gewesen. Unklar sei auch, warum noch im Jahre 2000 Kosten in Höhe von EUR 200.333,16 angefallen seien, obwohl die Gemälde offenbar schon im Jahre 1999 veräussert worden seien; ebenfalls sei unklar, wie und warum es zur Veräusserung dieser Gemälde gekommen sei und ob die Gemälde bestmöglich veräussert worden seien.
b). Warum der Stiftungsrat im Jahre 1996 ein Immobiliengeschäft abschliessen habe wollen, sei unklar. Die Behauptung der Antragsgegnerin, dieses Geschäft habe der Stiftung keine Kosten, sondern Einnahmen gebracht, sei unrichtig. Mit ihr solle offenbar der Blick darauf verstellt werden, worum es gehe, nämlich um die Klärung der Umstände des fragwürdigen Immobiliengeschäfts; derzeit sei gänzlich unklar, was der Stiftungsrat der Antragsgegnerin unternommen habe; folglich sei auch unklar, ob die Antragsgegnerin aus dem Geschäft nicht mehr Einkommen hätte erzielen können und sollen.
c). In den Jahren 1996 bis 2001 habe der Stiftungsrat beträchtliche - ziffernmässig genannte - Honorare an ein Anwaltsbüro bezahlt, wobei die Mehrheit der Stiftungsratsmitglieder diesem Anwaltsbüro angehörten; es liege letztlich ein Insichgeschäft vor. Ein solches bedürfe zumindest einer besonderen Kontrolle, sodass auch diesbezüglich eine Offenlegung erforderlich sei.
d). Zumindest in den Jahren 1998 bis 2001 habe der Stiftungsrat beträchtliche Verwaltungshonorare ausbezahlt, während dies in den Jahren 1996 und 1997 nicht der Fall gewesen sei. Entsprechende Auskunft über die Leistungen und die Zahlungen würden verweigert werden.
6). Zumindest in den Jahren 1996 bis 2001 habe der Stiftungsrat der Antragsgegnerin einen unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand betrieben. Diese Kosten würden durchschnittlich 63 % der jährlichen Erträge ausmachen. Auffallend sei auch, dass diese Kosten in den letzten Jahren stark angestiegen seien.
2.2). Die Antragsgegnerin beantragte in ihren Äusserungen ON 3 und ON 6 primär die Zurückweisung des Aufsichtsantrages wegen «Unzulässigkeit». Grund für den vorliegenden Streitfall seien Meinungsverschiedenheiten über die Auskunftspflicht des Stiftungsrates der Antragsgegnerin; da Auskunftsansprüche im streitigen Zivilverfahren und nicht im Rechtsfürsorgeverfahren - überdies gem Art XIV der Beistatuten vor dem Schiedsgericht -geltend zu machen seien, sei der Rechtsweg unzulässig. In eventu wurde beantragt, den Antrag wegen Unbegründetheit abzuweisen.
Zwar sei bei der Bestellung der Stiftungsräte GR und des FP die diesbezügliche Bestimmung der Statuten über die Höchstanzahl dieses Organs übersehen worden; dieser Fehler, der weder den Stiftungszweck noch das Vermögen der Stiftung gefährdet habe, sei jedoch durch die nachträgliche Statutenänderung behoben worden.
Auch lägen die Voraussetzungen für die richterliche Aufsicht iS des Art 567 Abs 1 PGR nicht vor.
Den Antragstellerinnen seien für die Jahre 1996 bis 2001 vollständige Aufstellungen über das Vermögen der Stiftung, komplette Aufstellungen über Bewegungen des Vermögens, detaillierte Rekapitulationen sowie alle diesbezüglichen Kontrollstellenberichte zur Verfügung gestellt worden.
Ausserdem hätten sowohl der Aufsichtsrat als auch die Antragstellerinnen eine Bestätigung der Pricewaterhouse-Coopers SA vom 31.12.2002 erhalten, wonach diese Gesellschaft seit 1996 jährlich vor allem einen Bericht über das Vermögen der Antragsgegnerin erstelle und bestätigt habe, dass das Stiftungsvermögen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Statuten und Beistatuten zweckmässig verwaltet würde.
Der Aufsichtsrat und die Antragstellerinnen als Begünstigte hätten keinen weiteren Anspruch auf Informationen. Insbesondere habe der Aufsichtsrat seine Tätigkeit erst am 20.05.2003 aufgenommen. Für die Vergangenheit habe der Aufsichtsrat keine rückwirkende Kontrollfunktion und daher auch kein Informationsrecht.
Die Antragsgegnerin bzw deren Stiftungsräte seien ihren Informationspflichten auf Grund der Statuten und Beistatuten ausreichend nachgekommen.
Bezüglich der Gemälde hätten die Antragstellerinnen keinen Anspruch auf Informationen. Abgesehen davon lägen die behaupteten Verluste nicht vor.
Was das Immobiliengeschäft betreffe, ergebe sich aus den Unterlagen, dass dieses Erträge eingebracht habe. Ausserdem hätten die Antragstellerinnen auch insoweit nur einen beschränkten Anspruch auf Information.
Bezüglich der Anwaltshonorarzahlungen verwies die Antragsgegnerin im Wesentlichen darauf, dass diese auf Prozesse der Vertreterin der Antragstellerinnen (Prinzessin CP) zurückzuführen seien. Bezüglich der Kosten des Strafverfahrens gegen einen gewissen CT habe der Stiftungsrat beschlossen, dass die Stiftung die Verteidigungskosten übernehme, wenn dieser nicht verurteilt werde, was der Fall gewesen sei.
Zu den Verwaltungshonorarzahlungen und dem behaupteten unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand nahm die Antragsgegnerin dahin Stellung, dass die Verfahren in Frankreich und in der Schweiz aber auch in Liechtenstein einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand zur Folge hätten; in diesen Ländern hätten jeweils Rechtsanwälte mit der Interessenvertretung der Antragsgegnerin betraut werden müssen und seien auch Rechtsgutachten eingeholt worden.
Dass das Stiftungsvermögen zweckmässig verwaltet werde, ergebe sich aus der Bestätigung der Pricewaterhouse-Coopers SA.
3). Mit B vom 10.02.2004 wies das Erstgericht die Anträge «mangels Zuständigkeit» zurück.
Das Erstgericht, welches seine Beweisaufnahme auf die von den Streitteilen vorgelegten Urkunden beschränkte, jedoch von der Anhörung der von beiden Seiten beantragten Auskunftspersonen Abstand nahm, traf über den zu Punkt 1) bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus die Feststellungen laut S 13 und 14 seines Beschlusses, auf die verwiesen wird. Daraus sind hervorzuheben:
Mit (gemeint: in den) Geschäftsjahren 1996 bis 2001 hat die Firma Pricewaterhouse-Coopers SA jährlich einen Bericht über das Vermögen und die Verwaltung der Antragsgegnerin erstellt. Dabei hatte sie bestätigt, dass ihrer Ansicht nach das Stiftungsvermögen in Übereinstimmung mit den Statuten und Beistatuten ordnungsgemäss und in Übereinstimmung mit dem Stiftungszweck verwaltet wurde. Den Antragstellerinnen hat man für die Jahre 1996 bis 2001 Vermögensaufstellung (gemeint Aufstellungen) der Antragsgegnerin samt Kontrollstellenberichte übergeben.
Die Antragstellerinnen haben gegen drei Stiftungsräte Klage auf Rechnungslegung eingebracht. Diese Klage ist beim erstinstanzlichen Gericht in Genf anhängig.
Aus rechtlicher Sicht beurteilte das Erstgericht die Sache dahin, dass eine eintragungspflichtige Stiftung mit der Annahme der Statuten durch das Öffentlichkeitsregisteramt Rechtspersönlichkeit erlange; dadurch werde aber der Stiftungszweck nicht verändert und komme es auch zu keiner Verschiebung der Zuständigkeit hinsichtlich der Stiftungsaufsicht. Daher könne auch eine hinterlegte Stiftung unter die Aufsicht der Regierung fallen, wenn diese eigentlich auf Grund ihres Zwecks zur Eintragung verpflichtet gewesen wäre.
Bei der Antragsgegnerin handle es sich um eine hinterlegte Stiftung, nicht jedoch um eine reine oder gemischte Familienstiftung, sodass die Zuständigkeit des Gerichtes als Aufsichtsbehörde nur gegeben wäre, wenn die Genussberechtigten der Antragsgegnerin bestimmt und bestimmbar wären. Hiezu führte das Erstgericht unter Hinweis auf die oberstgerichtliche E vom 05.06.2003 zu 4 Cg 2003.492 aus, dass die Beistatuten gegenüber der Stiftungsurkunde als nachrangig bzw subsidiär anzusehen seien. Aus den Statuten der Antragsgegnerin ergebe sich weder ein bestimmter noch ein bestimmbarer Kreis von Begünstigten. Den Antragstellerinnen fehle damit die Qualifikation als Genussberechtigte und hätten diese gemäss den Art 5 und 7 lit b der Statuten auch keinen Rechtsanspruch auf Stiftungsleistungen.
Es könne nicht im Belieben der Stiftungsräte sein, die Stiftungsaufsicht auszusuchen. Damit sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Zuständigkeit der Aufsicht bereits ab Errichtung festgestellt habe wollen, um eine effektive Stiftungsaufsicht durchzuführen. Zum Zeitpunkt der Errichtung der Antragsgegnerin habe es aber noch keine Begünstigten gegeben, die die richterliche Aufsicht hätten anrufen können.
Im Hinblick darauf sei die Zuständigkeit der richterlichen Aufsicht zu verneinen.
Im Übrigen vertrat das Erstgericht die Ansicht, dass eine einstweilige Aufsicht nicht auszuschliessen wäre, was sich vor allem daraus ergebe, dass der Stiftungsrat die Kosten des Strafverfahrens von CT übernommen habe. Hier stelle sich die Frage der zweckgemässen Verwendung des Stiftungsvermögens. Ausserdem könnten Interessenkonflikte bestehen, wenn Stiftungsräte ihre eigene Kanzlei zur Vertretung der Stiftung mandatierten. Es seiem auch Statutenänderungen vorgenommen worden, wobei es fraglich sei, ob die Stiftungsräte solche auch bei Vorliegen der diesbezüglichen allgemein gehaltenen Befugnis ohne Genehmigung der Aufsicht hätten vornehmen dürfen.
4). Dem gegen diesen B erhobenen Rekurs der Antragstellerinnen gab das Obergericht mit seiner E vom 08.04.2004 mit der Massgabe keine Folge, dass der Antrag nicht zurück-, sondern (kostenpflichtig) abgewiesen wurde.
Das OG begründete seine RekursE wie folgt: Dem Erstgericht sei darin zuzustimmen, dass es sich bei der Antragsgegnerin um eine hinterlegte Stiftung, jedoch um keine Familienstiftung handle. Daran ändere die in Art 1 der Statuten vorgenommene Bezeichnung der Antragsgegnerin als «Familienstiftung» nichts. Der Zweck der Antragsgegnerin sei nämlich ausschliesslich die Verwaltung ihres Vermögens zugunsten der Begünstigten und nicht zumindest auch die Bestreitung der Kosten der Erziehung und Bildung, Ausstattung oder Unterstützung von Angehörigen iS des Art 553 Abs 2 und 3 PGR.
Wenn das Erstgericht die Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der Genussberechtigten der Antragsgegnerin vermisse, so übersehe es, dass nach Art 564 PGR auch solche Stiftungen von der Aufsicht der Regierung ausgenommen seien, die «nur Vermögen verwalteten und deren Erträgnisse verteilten». Bei der Antragsgegnerin handle es sich gem Art 2 der Statuten um eine solche Stiftung. Damit unterstehe die Antragsgegnerin nicht der Regierungsaufsicht, sondern gem Art 567 Abs 1 PGR der allfälligen dauernden oder zeitweiligen richterlichen Aufsicht.
Damit sei die Zuständigkeit des Landgerichtes zur Aufsicht hinsichtlich der Antragsgegnerin grundsätzlich gegeben.
Auch die allenfalls vom Erstgericht bezweifelte bzw verneinte Aktivlegitimation der Antragstellerinnen zu einer Antragstellung gem Art 567 Abs 1 PGR sei iS der E des OGH vom 05.06.2003 zu 4 Cg 2001.492 zu bejahen, gleichgültig, ob es sich bei ihnen nun um anspruchsberechtigte Begünstigte oder sogenannte Ermessensbegünstigte handle (Hinweis auf den B des OGH vom 04.03.2004, 10 Hg 2003.10-27). Für die Frage der Aktivlegitimation sei der Zeitpunkt massgeblich, zu welchem der Antrag auf Aufsicht gestellt werde. Ändere sich der Zweck einer Stiftung und allenfalls damit auch die Art derselben, komme es auch zu einer Änderung der Kompetenz in Bezug auf die Aufsicht über die Stiftung. Die Frage, ob die Antragstellerinnen somit anspruchsberechtigte Begünstigte seien oder nicht, spiele nur insoweit eine Rolle, als sogenannte Ermessensbegünstigte ohne klagbaren Rechtsanspruch kein im Zivilrechtsweg geltend zu machendes Auskunftsrecht hätten. Sofern die Antragstellerinnen ein Auskunftsrecht in diesem Sinne geltend machten, sei der Rechtsweg unzulässig.
Allerdings und entgegen der Meinung der Antragsgegnerinnen verfolgten die Antragstellerinnen jedoch nicht auf den Zivilrechtsweg gehörige Auskunftsansprüche. Sie behaupteten vielmehr ein Verhalten der Stiftungsräte, das eine richterliche Aufsicht rechtfertigen könnte. Nach herrschender Rechtsprechung sei eine richterliche Aufsicht auch dann gerechtfertigt, wenn die Stiftungsräte ihrer Auskunftspflicht gegenüber dem Begünstigten nicht bzw nicht zureichend nachkämen, da darin eine grobe Pflichtverletzung des Stiftungsrates erblickt werde.
Zu den von den Antragstellerinnen gemachten Aufsichtsgründen sei wie folgt Stellung zu nehmen:
a). Die Bestellung zweier weiterer Stiftungsräte in den Jahren 1997 und 2002 habe zweifellos gegen Art 6 lit b der Statuten verstossen, was auch von der Antragsgegnerin eingeräumt werde. Dieser Umstand könne aber abgesehen davon, dass der Fehler mittlerweile saniert worden sei, eine richterliche Aufsicht nicht rechtfertigen, da dadurch die zweckmässige Verwaltung der Stiftung nicht erheblich beeinträchtigt oder gefährdet worden sei.
b). Die Änderung der Statuten mit B vom 20.05.2003 sei rechtmässig gewesen. Dem in Art 565 Abs 1 PGR normierten Änderungsrecht bezüglich der Organisation der Stiftung gehe die statutarische Befugnis hiezu durch ein Organ vor. Im vorliegenden Fall sei der Stiftungsrat gemäss den Art 7 lit f bzw 13 Abs 1 der Statuten berechtigt gewesen, die Statuten zu ändern und zu ergänzen, wobei allerdings die gesetzlichen Vorschriften zu berücksichtigen gewesen seien. Dabei habe es sich um eine blosse Änderung der Organisation und damit zulässige Statutenänderung gehandelt. Da der Stiftungsrat dabei die zuvor erfolgten Zuwahlen von Mitgliedern zum Stiftungsrat sanktioniert habe, bestehe kein Anlass, die Stiftung unter richterliche Aufsicht zu stellen.
c). Das Schwergewicht des Antrages liege im Vorwurf gegenüber dem Stiftungsrat, er verletze gegenüber dem Aufsichtsrat und den Stiftungsbegünstigten, nämlich den Antragstellerinnen seine Auskunftspflicht.
Die Antragsgegnerin vertrete die Meinung, dass ein solches Auskunftsrecht nicht bestehe bzw durch die Übermittlung der angeführten Unterlagen erfüllt worden sei. Soweit sie sich hiebei auf den Punkt XIV der Beistatuten vom 10.04.1996 berufe, übersehe sie, dass hier lediglich die Beilegung eines Rechtsstreites über die Beistatuten geregelt werde und nicht darum, welche Informationsrechte dem Aufsichtsrat und dem Begünstigten zustünden. Unstrittig sei auch, dass der Aufsichtsrat erst seit dem 20.05.2003 bestehe, obwohl er nach Pkt VI) 1. seine Tätigkeit 5 Jahre nach dem Ableben des Stifters am 11.04.1996 (gemeint: des Auftraggebers der Antragsgegnerin) hätte aufnehmen sollen, somit am 12.04.2001.
Zweifellos bedürfe der Aufsichtsrat zur Überwachung der Einhaltung der Statuten und Beistatuten durch den Stiftungsrat entsprechende Informationen. Der Kauf und der Verkauf der Gemälde, die behaupteten fragwürdigen Immobiliengeschäfte und die Anwaltshonorarzahlungen seien jedoch nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerinnen jeweils vor dem Jahre 2003 erfolgt, so dass dem Aufsichtsrat insoferne kein Informationsrecht zukomme.
Hinsichtlich der Frage der behaupteten Auskunftsverweigerung gegenüber den Antragstellerinnen als Begünstigte der Stiftung verhalte es sich wie folgt:
Wenn die Stiftungsräte die Bestimmungen in den Beistatuten zu «A (Erstbegünstigte)», nämlich die Punkte I), V) und VII) so verstünden, dass dadurch das Auskunftsrecht der Begünstigten eingeschränkt werde, könne daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass das Auskunftsrecht der Begünstigten derart verletzt werde, dass dies eine richterliche Aufsicht rechtfertigte. Die im Punkt V) der Beistatuten vorgesehene jährliche Kontrolle, und zwar durch eine Buchhaltungsfirma guten Rufes, könne durchaus so verstanden werden, dass das Informationsrecht der Begünstigten erschöpft sei, wenn diese entsprechende Unterlagen erhielten. Dies vor allem im Zusammenhang damit, dass sich diese Bestimmung auf die Begünstigten beziehe und sie daher offenbar deren Interesse diene. Bei Zugrundelegung dieser Ansicht sei der Stiftungsrat der Antragsgegnerin seiner Informationspflicht gegenüber dem Begünstigten insoferne nachgekommen, als er ihnen jedenfalls den Bericht der Firma Pricewaterhouse-Coopers SA über das Vermögen und Buchhaltung der Antragsgegnerin sowie eine Vermögensaufstellung samt Kontrollstellenberichte zukommen habe lassen. Nach dem Bericht der Firma Pricewaterhouse-Coopers SA sei das Stiftungsvermögen den Statuten und Beistatuten gemäss sowie dem Stiftungszweck entsprechend verwaltet worden. Diese Unterlagen reichten nach Ansicht des Rekursgerichtes aus, um dem Informationsrecht der Begünstigten zu entsprechen (Hinweis auf den B des OGH vom 29.04.1996, 3 C 452/92-39).
Ausgehend davon, dass der Stiftungsrat der Antragsgegnerin seine Informationspflicht gegenüber Aufsichtsrat und Begünstigten ausreichend entsprochen habe, bestehe auch keine Verpflichtung zur näheren Aufklärung der behaupteten fragwürdigen Immobiliengeschäfte sowie dem diesbezüglichen Umgang mit Gemälden und Anwaltshonorarzahlungen. Dasselbe gelte auch zur Frage, ob die Antragsgegnerin bzw deren Stiftungsräte einen unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand betrieben hätten, zumal es sich diesbezüglich ohnehin nur um Spekulationen der Antragstellerinnen handle.
Die Antragstellerinnen hätten somit nicht bescheinigen können, dass die Stiftungsräte der Antragsgegnerin das Stiftungsvermögen nicht dem Zweck gemäss verwaltet und verwendet hätten. Selbst wenn daher von den Behauptungen der Antragstellerinnen ausgegangen werde, sei ihr Antrag nicht berechtigt, sodass es auch keiner Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses bedürfe, um die von den Streitteilen angebotenen weiteren Bescheinigungsmittel aufzunehmen.
5). Die RekursE wird von den Antragstellerinnen mit Revisionsrekurs mit dem primären Antrag bekämpft, diese iS der vollinhaltlichen Stattgebung ihres Begehrens abzuändern und in eventu die Sache zur neuerlichen Verhandlung und E an die Vorinstanzen zurückzuverweisen.
In ihrer Gegenäusserung stellte die Antragsgegnerin den Antrag, das Rechtsmittel wegen verspäteter Einreichung zurückzuweisen bzw in eventu dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben. Auf ihr darin enthaltenes umfangreiches Vorbringen wird, soweit angezeigt, bei der Erörterung des Revisionsrekurses zurückzukommen sein.
6). Der Revisionsrekurs wurde fristgerecht erhoben, ist zulässig und iS des eventualiter gestellten Abänderungsantrages auch berechtigt. Sogenannte KonformE der ersten und zweiten Instanz iS des Art 4 Abs 2 RFVG liegen nicht vor, weil das Erstgericht den Antrag zurückwies und das Rekursgericht diesem aus meritorischen Gründen keine Folge gab (vgl LES 1993, 42; LES 1997, 241; LES 2001, 156 ua).
Das Rechtsmittel wurde entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin auch nicht verspätet eingebracht. Die Zustellung der RekursE an den Vertreter der Antragsstellerinnen erfolgte am 14.04.2004, so dass die Rekursfrist am 28.04.2004 abgelaufen ist. Wie die vom OGH veranlassten Erhebungen ergaben, wurde der Revisionsrekurs bereits am 28.04.2004, somit fristgerecht zur Post gegeben.
7). Die vom Rekursgericht - bindend - bejahte Zulässigkeit hier des ausserstreitigen Rechtsweges, auf die die Antragsgegnerin in ihrer Gegenäusserung zum Revisionsrekurs auch nicht mehr zurückkommt, ist vom OGH nicht mehr zu erörtern (vgl Kodek in Rechberger KommZPO² Rz 1 zu § 528).
Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Antragsgegnerin entgegen der Ansicht des Erstgerichtes schon deshalb nicht unter der Aufsicht der Regierung steht, weil ihr Beistatut in Ausführung der Stiftungsurkunde (Art 5) und nicht im Widerspruch dazu die beiden Antragstellerinnen als einzige und damit bestimmte Begünstigte iS des Art 564 Abs 1 PGR bezeichnete (vgl LES 2004, 67). Auf den vom Rekursgericht bejahten Tatbestand von «Stiftungen, die nur Vermögen verwalten und ihre Erträgnisse verteilen» (siehe im Übrigen die Art 2 und 5 der Stiftungsurkunde sowie Pkt IV) der Beistatuten) kommt es somit nicht an.
Schliesslich bildet die vom Rekursgericht - zutreffend - bejahte Aktivlegitimation der Antragstellerinnen als zumindest Ermessensbegünstigte im Revisionsrekursverfahren keinen Streitpunkt mehr.
8). Die Aufhebung der vorinstanzlichen E erweist sich allerdings schon deshalb als unumgänglich, weil diesen E nicht zu entnehmen ist, ob und welchen Tatsachenbehauptungen der Streitteile die Vorinstanzen folgten. Das Erstgericht meinte beiläufig und ohne Feststellungen zu treffen, dass auf Grund einiger Behauptungen der Antragstellerinnen (Tragung der Verteidigungskosten für CT, Mandatierung der eigenen Rechtsanwaltskanzlei durch die Stiftungsräte, Statutenänderungen ohne aufsichtsgerichtliche Genehmigung) eine einstweilige Aufsicht «nicht ausgeschlossen sei».
Hingegen vertrat das Rekursgericht die Auffassung, dass das gesamte Antragsvorbringen von vorneherein nicht geeignet sei, eine gerichtliche Aufsicht iS des Art 567 Abs 1 PGR zu rechtfertigen.
Diesem Standpunkt kann der Senat nicht folgen.
Hiebei ist ein detailliertes Eingehen zum beiderseits überaus weitwendigen Vorbringen in den Revisionsrekursschriften derzeit schon mangels eines (streitrelevanten) Tatsachensubstrats in den VorE weder notwendig noch am Platze. Wie der OGH schon mehrfach betonte, muss insbesondere das Erstgericht auch im Rechtsfürsorgeverfahren schon von Amts wegen die für die rechtliche Beurteilung des Falles erschöpfende Aufklärung des Sachverhaltes Sorge tragen und in seiner E konkrete Tatsachenfeststellungen treffen (LES 2001, 91 ua).
Dies wurde sowohl vom Erstgericht als auch vom Rekursgericht ausgehend von ihren vom OGH nicht geteilten Rechtsansichten unterlassen.
9). Der OGH hat bereits in zahlreichen E das Kontroll- und Rechtschutzsystem vor allem auch in Bezug auf sogenannte unbeaufsichtigte Stiftungen sowie die Bestimmung des Art 567 Abs 1 PGR und deren Zielsetzungen eingehend dargelegt und erläutert. Gemäss den Art 567 Abs 1, 564 Abs 3 PGR (Art 84 Abs 2 ZGB) hat das Gericht für eine zweckgemässe Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens zu sorgen. Die Stiftungsaufsicht hat darüber zu wachen, dass sich die Organe einer Stiftung an das Gesetz, die Stiftungsurkunde, allfällige Reglemente und die guten Sitten halten. Insbesondere soll die Aufsichtsbehörde kontrollieren, dass die Organe der Stiftung keine Verfügungen treffen, die den Statuten bzw dem Gesetz widersprechen. Allein - aber immerhin - in diesem Rahmen ist die Stiftungsaufsicht auch zur Kontrolle der Behandlung allfälliger Rechtsansprüche von Destinatären berufen und berechtigt, der Stiftungsverwaltung bindende Weisungen zu erteilen und bei deren Nichtbeachtung Sanktionen zu ergreifen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen der Stiftungsaufsicht eine grosse Anzahl präventiver und repressiver Aufsichtsmittel zur Verfügung (vgl zuletzt B des OGH vom 05.02.2004, 10 Hg 2002.26; LES 2002, 324; LES 2002, 186; LES 1991, 44 ua).
Grundsätzlich ist der Begriff einer bestimmungsgemässen Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens gem Art 564 Abs 3 PGR weit auszulegen.
Zur Palette der Aufsichtsmittel zählen auch Massnahmen des Gerichts zur Behebung und künftigen Vermeidung vorgekommener Unregelmässigkeiten oder begangener Fehler von Stiftungsorganen. Bei all dem ist freilich auch zu beachten, dass die Stiftungsaufsicht nicht einer Vormundschaft gleichkommt und die Stiftung durch ihre Organe in ihrem Autonomiebereich grundsätzlich voll handlungsfähig ist. Das Gericht darf deshalb nicht anstelle des Stiftungsrates handeln. In reinen ErmessensE hat sich das Gericht deshalb zurückzuhalten und nur dann einzuschreiten, wenn die Stiftungsorgane das ihnen zustehende Ermessen überschritten oder gar missbraucht haben bzw wenn einzelne E der Stiftungsverwaltung auf sachfremden Kriterien beruhen oder hiebei einschlägige Kriterien und Kautelen ausser Acht gelassen und damit das Stiftungsvermögen - objektiv - beeinträchtigt oder gefährdet wurden (vgl Riemer in BK, Die Stiftungen N 48 f, 98 f zu Art 84 ZGB; BGE 111 II 97 E 3 S 99; BGE 108 II 352 E 5a S 358 uva).
Auch der Anspruch von Begünstigten wie hier der Antragstellerinnen auf entsprechende Auskunft und damit einhergehende Kontrolle der Stiftungsverwaltung ebenso wie auf Stiftungsleistungen verpflichtet das Gericht, allfälligen behaupteten Missständen bei der Verwaltung der Stiftung auf den Grund zu gehen.
10). Ausgehend von den vorgenannten Kriterien bedarf es einer Klärung, ob und in welchem Umfange der Antragsgegnerin durch die statutenwidrige Bestellung zweier zusätzlicher Stiftungsräte ein Schade etwa in Form vermehrter Verwaltungskosten insbesondere Honorare entstanden ist. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen war allerdings diese Statutenänderung, die nicht rückwirkend erfolgte, durch Art 7 der Stiftungsurkunde gedeckt und bedurfte damit auch nicht der Voraussetzungen des Art 565 Abs 1 PGR, zumal diese Bestimmung ua nur dann Platz greift, «wenn das Statut nicht ein anderes Organ mit der Änderung der Organisation betraut». Darauf hat bereits das Rekursgericht zutreffend hingewiesen.
Schon wegen des Fehlens der erforderlichen Feststellungen kann dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerinnen als Begünstigungsberechtigte auch über einen im Zivilrechtsweg zu verfolgenden Informationsanspruch iS des Art 932a § 68 PGR verfügen. Ein solcher Anspruch schmälert jedenfalls nicht das Recht von Destinatären, vorgängig oder neben einem Zivilverfahren auch Auskunft und Aufklärung über einzelnen Geschäftsführungsmassnahmen der Stiftungsverwaltung zu verlangen, wenn sie zu bescheinigen vermögen, dass einzelne Massnahmen der Stiftlingsverwaltung das Vermögen der Stiftung nachteilig zu tangieren geeignet waren. Zwar liegt es ausserhalb der Kompetenz der Stiftungsaufsicht, Dritten bzw namentlich Empfängern unberechtigter Vorteile aus dem Stiftungsvermögen Weisungen zu erteilen. Handlungen Dritter gegenüber der Stiftung wie zB die Rückzahlung stiftungswidriger bzw überhöhter Zahlungen und Honorare können aber indirekt mittels entsprechender Weisungen an die Stiftungsorgane erwirkt werden (vgl Riemer aaO N 91 f).
Davon ausgehend bedarf es entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes sowohl entsprechender Beweisaufnahmen als auch Feststellungen über die von den Antragstellerinnen behaupteten Vorgänge ua im Zusammenhang mit der Haltung und dem Verkauf von Gemälden, dem Immobiliengeschäft sowie die Zahlung von Rechtsanwaltshonoraren sowohl an Dritte als auch an jene Kanzlei, der die Mehrzahl der Stiftungsräte der Antragsgegnerin laut den Behauptungen der Antragstellerinnen angehören sollen.
Dabei kann entgegen der Meinung der Revisionsrekurswerberinnen die Frage auf sich beruhen, ob dem Aufsichtsrat der Antragsgegnerin, der erst seit dem 20.05.2003 besteht, entsprechende allenfalls auch rückwirkende Auskunfts- und Kontrollrechte zustehen. Auf solche Rechte des nicht am Verfahren beteiligten Aufsichtsrates können sich die Antragstellerinnen als Begünstigte schon deshalb nicht berufen, weil dem Aufsichtsrat in eigener Rechtsposition die Beteiligtenstellung und damit Antragslegitimation im Aufsichtsverfahren zukommt. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt.
Wohl aber fallen alle von den Antragstellerinnen als frag- bzw pflichtwidrig behaupteten Vorgänge in die Zeit, in der die Antragstellerinnen bereits als einzige Begünstigte der Stiftung fungierten.
Wie immer die Antragsgegnerin die Bestimmungen ua der Art A I, V und VII der Beistatuten interpretiert, so kann daraus keinesfalls eine statutarische Einschränkung des Aufsichtsrechtes der Begünstigten abgeleitet werden. Die in den Beistatuten (Art V) vorgesehene jährliche Kontrolle «der Konten der Antragsgegnerin durch eine Buchhaltungsfirma guten Rufes, welche durch den Stiftungsrat ausgewählt wird» vermag ebensowenig wie Berichte einer Revisionsgesellschaft, der Kontrollstelle sowie jährliche Vermögensaufstellungen den Anspruch von Begünstigten auf Information und bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Anordnung der richterlichen Aufsicht sowie zweckentsprechender Massnahmen der Stiftungsaufsicht abzudecken.
Die vom Stiftungsrat der Antragsgegnerin bestellte unabhängige Revisionsstelle und deren Berichte stellen keinen adäquaten Ersatz für das Aufsichts-, Kontroll-und Rechtschutzsystem des Art 567 Abs 1 PGR dar. Derartige Massnahmen bieten, das sei nur nebenbei und illustrativ bemerkt, auch keine Gewähr für eine Zweck entsprechende Verwaltung und insbesondere auch Verwendung des Stiftungsvermögens, wie spektakuläre Fälle in den vergangenen Jahren (Enron, World Com) zeigen (vgl auch die Art 191 a, 192 Abs 1, 195 Abs 1, 201 Abs 1 PGR).
Dazu kommt, dass von einer Prüfung der Jahresrechnungen durch die Revisionsstelle auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gesetz und den Statuten (Art 195 Abs 1 PGR) die Verwendung der Stiftungsmittel und insbesondere auch die Angemessenheit und Vertretbarkeit allfälliger ErmessensE des Stiftungsrates nicht erfasst sein können. Der der E des OGH vom 29.04.1996, 3 C 452/92-39 zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem gegenständlichen schon deshalb nicht vergleichbar, weil dort die Statuten - anders als hier - wesentliche Einschränkungen des Auskunftsanspruches der Begünstigten vorsahen und auch der Wille des Stifters festgestellt worden war, Auskünfte gegenüber den Begünstigten zeitlich zu beschränken. Der OGH befasste sich denn in dieser E auch hauptsächlich mit der Frage, in welchem Umfange eine statutenmässige Beschränkung der Auskunfts- und Offenlegungspflicht zulässig sei. Darüber ist aber hier nicht abzusprechen, da die Statuten der Antragsgegnerin keine diesbezüglichen Regelungen enthalten.
Die Stiftungsräte der Antragsgegnerin, die auch im gegenständlichen Verfahren konkrete Auskünfte beispielsweise hinsichtlich der von den Antragstellerinnen monierten Kosten der Gemäldehaltung, des Immobiliengeschäftes, der Anwaltshonorare und der Verwaltungskosten verweigerten und den Antragstellerinnen bislang insoweit aussagekräftige Fakten sowie konkretes Zahlenmaterial vorenthielten, haben, sollten sich die Behauptungen der Antragstellerinnen als richtig erweisen, die von ihnen gem Art 567 Abs 1 PGR geschuldete Auskunftspflicht verletzt, was abhängig von der erst festzustellenden Sachlage und den Begleitumständen einen tragfähigen Grund für die Stellung der Stiftung unter richterliche Aufsicht darstellen könnte (vgl ELG 1967-1972, 53).
11). Eine abschliessende Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für eine allenfalls auch zeitweilige Stiftungsaufsicht und der diesfalls angezeigten Aufsichtsmassnahmen ist dem OGH, wie schon erwähnt, mangels entsprechender Feststellungen durch die Vorinstanzen nicht möglich, was auch von den Antragstellerinnen - zutreffend - als Feststellungsmangel gerügt wird.
Die Ausübung des Auskunfts- und Kontrollanspruches durch die Begünstigten einer nicht beaufsichtigten Stiftung hat allerdings - in analoger Anwendung des Art 932a § 68 PGR - in guten Treuen zu erfolgen und darf nicht rechtsmissbräuchlich sein. Missbräuchlich ist die Ausübung eines Rechts immer dann, wenn diese offenkundig den Zweck hat, andere wie hier zB die Familienstiftung zu schädigen (vgl auch B des OGH vom 23.07.2004, 2 Cg 2001.52).
Sofern die Antragsgegnerin ihr schon in erster Instanz erstattetes Vorbringen (diverse von der Vertreterin der Antragstellerin ausgelöste Streitigkeiten und die damit verfolgten Absichten etc) in diesem Sinne verstanden wissen will, wird ihr im zweiten Rechtsgang Gelegenheit zu geben sein, ihre Behauptungen entsprechend zu konkretisieren und die erforderlichen Beweismittel anzubieten.
12). Schon an dieser Stelle ist allerdings festzuhalten, dass die von den Antragstellerinnen im Rahmen der Stiftungsaufsicht beantragten Massnahmen (Setzung aller nötigen Massnahmen zur sparsamen Verwaltung und zweckgemässen Verwendung des Stiftungsvermögens; vollumfängliche Prüfung der gesamten Tätigkeit des Stiftungsrates seit der Stiftungserrichtung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Revisionsgesellschaft auf ihre Vereinbarkeit mit Gesetz, Statuten, Beistatuten unter besonderer Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Auftrag zur Änderung der Statuten) zum Teil zu unbestimmt sind und im Übrigen auch weit über das mit einer Stiftungsaufsicht vom Gesetzgeber verfolgte Ziel hinausschiessen.
Wie schon zu Pkt 9) dargelegt wurde, beschränkt sich die Stiftungsaufsicht darauf, vom Antragsteller bescheinigte Unregelmässigkeiten und begangene Fehler aufzugreifen und - bei Handlungsbedarf - die zu deren Behebung erforderlichen (punktuellen) Massnahmen iS einer Missstandsaufsicht anzuordnen. Hingegen kommt dem Gericht im Aufsichtsverfahren keine - mit beträchtlichen personellen und sachlichen Ressourcen verbundene - umfassende Überwachung geschweige Präventivaufsicht in Bezug auf unbeaufsichtigte Stiftungen und auch keine Kognitionsbefugnis hinsichtlich materieller Rechtsfragen zu, die in endgültiger und dauernder Weise ein zwischen den Parteien streitiges zivilrechtliches Rechtsverhältnis regeln. Dies fällt gem Art 567 Abs 2 PGR in die Zuständigkeit des Streitverfahrens. Dazu zählt ua der in Art XIV EGZPO iVm Art 55 und 56 RSO sowie in Art 932 § 68 PGR festgelegte umfassende Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch eines Begünstigungsberechtigten gegenüber der Stiftungsverwaltung (vgl auch B des OGH vom 23.07.2004, 2 Cg 2001.52; Quaderer, Die Rechtstellung der Anwartschaftsberechtigten [1999] 173).
Auch kann im derzeitigen Verfahrensstadium dahingestellt bleiben, ob zu den Aufsichtsbefugnissen des Gerichts - de lege lata - auch die Anordnung von Sonderprüfungen zB durch eine Revisionsgesellschaft zu zählen ist, umsomehr, als die Antragstellerinnen die ihre Anträge vermeintlich stützenden statutarischen und/oder gesetzlichen Bestimmungen bislang nicht nannten. Vor der allfälligen Anordnung einer Prüfung wird überdies zu berücksichtigen sein, dass die Antragsgegnerin nach ihren Behauptungen zu Lebzeiten von ihrem Auftraggeber LP kontrolliert wurde und seit dem Tode desselben über das (fakultative) Organ einer Kontrollstelle (seit der PGR-Novelle vom 26.10.2000: Revisionsstelle) verfügt. Eine neuerliche Prüfung wird unter diesen Umständen wohl nur dann in Erwägung gezogen werden können, wenn die Antragstellerinnen Mängel, Fehler, Defizite odgl. der ihnen vorgelegten Prüfberichte der Pricewaterhouse-Coopers SA aufzuzeigen vermögen, was bislang nicht geschehen ist. In jedem Fall bedarf es auch hiezu entsprechender Feststellungen insbesondere zum Vorbringen der Antragsgegnerin.
Auch bei Heranziehung der Art 210 f PGR bzw §§ 161f TrUG (Vorliegen wichtiger Gründe) würde eine solche Sonderprüfung aber die Bescheinigung von Unredlichkeiten oder gravierenden Verletzungen des Gesetzes oder der Statuten voraussetzen und hätte sich primär auf diese Fakten zu beschränken. Wie schon erwähnt, umfasst das Instrument der Stiftungsaufsicht und damit auch einer allfälligen Sonderprüfung nicht die gesamte Geschäftsführung und/oder Gebarung der Stiftung und darf nicht ähnlich einem Erkundigungsbeweis missbraucht werden. Davon unberührt bliebe natürlich das Recht und die Pflicht des Prüfers, auch solchen Missständen nachzugehen und auf solche hinzuweisen, auf die er ausgehend von den konkret bescheinigten Anschuldigungen stösst.
Es wurde bereits erwähnt, dass auch eine Antragstellung im Aufsichtsverfahren analog dem § 232 ZPO (§ 226 öZPO) bestimmt sein und eine eindeutige Abgrenzung des Gegenstandes und des Umfanges einer Aufsichtsmassnahme ermöglichen muss. Diese Bestimmtheit lässt das Begehren der Antragstellerinnen vermissen, soweit darin die vollumfängliche Prüfung der gesamten Tätigkeit des Stiftungsrates der Antragsgegnerin seit ihrer Errichtung ua auf ihre Übereinstimmung mit den Geboten der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie die Setzung der zur sparsamen Verwaltung und zweckgemässen Verwendung des Stiftungsvermögens nötigen Massnahmen begehrt wird.
Auch wurde bereits festgehalten, dass eine Massnahme der Aufsichtsbehörde im Zusammenhang mit einer Anpassung oder Änderung der Organisation - darunter fällt die beantragte Rückgängigmachung des Art 6 lit b der Statuten der Antragsgegnerin - in Art 565 Abs 1 letzter Teilsatz PGR - insoweit abweichend als in der Vorbildbestimmung des Art 85 ZGB - nur zu treffen ist, wenn das Statut nicht ein anderes Organ mit dieser Kompetenz betraut hat. Diese Gesetzesstelle normiert also ausdrücklich den Vorrang der Stiftungsselbstverwaltung gegenüber aufsichtsbehördlichen Anordnungen. Im vorliegenden Fall kam dem Stiftungsrat (gemäss Art 13 der Statuten) die Befugnis zu, die Statuten der Antragsgegnerin abzuändern. Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen in der einschlägigen schweizerischen Praxis und Lehre zu Art 85 ZGB überwiegend die Ansicht vertreten wird, dass diese Gesetzesstelle (und damit auch Art 565 Abs 1 letzter Teilsatz PGR) zu eng gefasst ist und die Wendung (... wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Zwecks die Abänderung dringend erheischt ...) nicht wörtlich zu nehmen ist. Demgemäss werden Organisationsänderungen durch die Stiftungsaufsicht schon dann für zulässig erachtet, wenn sie nur einer Vereinfachung oder zweckmässigeren Gestaltung der Stiftungsverwaltung dienen.
Ausgehend von diesen Erwägungen werden also die jeweils durch das Gesetz nicht gedeckten bzw unbestimmten Anträge der Antragstellerinnen, sofern sie nicht zurückgezogen werden, abzuweisen sein. Es war deshalb wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
13). Der Kostenvorbehalt stützt sich auf die Art 4 Abs 1 RFVG iVm den Art 41 und 103 LVG sowie die §§ 50, 52 Abs 1 ZPO.