10 HG 2002.26
Art 4 RFVG Art 89, 103 LVG § 487 Z 3 ZPO
Die Bestimmung des Art 4 Abs 2 RFVG geht als lex specialis jener des § 487 Z 3 ZPO vor. Der Revisionsrekurs ist deshalb auch gegen Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichtes, denen kein Rechtskraftvorbehalt beigefügt ist, zulässig.
Art 190, 567 Abs 1, 552 Abs 4 PGR
Die Stiftung, über die die richterliche Aufsicht angeordnet werden soll, muss im Verfahren entweder auf der Aktiv- oder auf Passivseite als Partei beteiligt sein. Geht der Antrag vom hiezu auch eigenständig legitimierten Stiftungsrat als Organ aus, muss für die Stiftung erforderlichenfalls ein Kollisionskurator oder Beistand bestellt werden. Die Antragstellung kann auch durch die Stiftung selbst vertreten durch ihren Stiftungsrat erfolgen, in welchem Falle der Stiftung und nicht den Stiftungsräten die Parteistellung zukommt.
Art 2 Abs 1 RFVG Art 31 Abs 4 LVG Art 552 Abs 4, 566 Abs 1, 567 Abs 1 PGR §§ 11 f ZPO
Die - noch vorhandene - Stifterin muss als notwendige Streitgenossin einem Aufsichtsverfahren bei sonstigem Fehlen der Sachlegitimation beigezogen werden. Dies gilt umsomehr, wenn im Aufsichtsverfahren über eine Zweckänderung der Stiftung abgesprochen werden soll.
Art 2 Abs 1 RFVG Art 31 LVG §§ 1 f, 17, 40 ZPO
Nach dem im liechtensteinischen Verfahrensrecht herrschenden Parteibegriff sind auch im Rechtsfürsorgeverfahren nur diejenigen Personen als Partei bzw Antragsteller und Antragsgegner anzusehen, die einen Rechtsschutzantrag einbringen bzw gegen die sich ein solcher Antrag nominell und formell richtet. Daneben sieht das Rechtsfürsorgeverfahren auch eine Nebenintervention vor und können sich auch andere Personen, sofern ihre Rechtsposition durch die Antragstellung tangiert wird, als Beteiligte dem Verfahren anschliessen. Ein solcher Beitritt macht aber den Beteiligten nicht zum Antragsgegner mit einem Kostenersatzanspruch gegenüber dem Antragsteller.
Art 566 Abs 1 und 2, 567 Abs 1 PGR §§ 187 f, 233, 154 Abs 3 ABGB
Das ua dem Stiftungsrat nach den Statuten zukommende Recht zur Zweckänderung einer Stiftung hat Vorrang gegenüber der richterlichen Aufsicht und deren Massnahmen. Die Stiftung ist autonom und handlungsfähig und ist es der Stiftungsaufsicht grundsätzlich verwehrt, anstelle des Stiftungsrates zu handeln und dessen in seinem statutarischen Wirkungsbereich gefasste Beschlüsse zu sanktionieren. Dies kommt vor allem dann nicht in Frage, wenn mögliche und strittige Rechtsansprüche Dritter von Aufsichtsmassnahmen berührt werden. Die Stiftungsaufsicht kann nicht einer Vormundschaft gleichgesetzt werden, bei der Massnahmen, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören und/oder von grosser Wichtigkeit sind, der gerichtlichen Genehmigung bedürfen.
Art 553 Abs 3, 567 Abs 1 und 2 PGR
Das Rechtsschutzsystem unterscheidet in Bezug auf nicht kontrollierte Stiftungen zwischen der im Rechtsfürsorgeverfahren durchzuführenden Stiftungsaufsicht und den im Zivilprozess zu entscheidenden Streitigkeiten.
Das Gericht hat im Rahmen seiner Aufsicht darüber zu wachen, dass sich die Organe der Stiftung an das Gesetz, die Statuten und die guten Sitten halten. Nur in diesem Rahmen ist die Stiftungsaufsicht auch zur Kontrolle der Behandlung der Rechtsansprüche von Destinatären berufen und kann bindende Weisungen erteilen. Immer dann, wenn an Ansprüchen von Destinatären ernsthafte Zweifel bestehen bzw solche Ansprüche nicht offenkundig ausgewiesen sind, bleibt nur der Weg der gerichtlichen Klage offen.
Eine Beschlussfassung, mit der Ansprüche von nach den Statuten in Betracht kommender Destinatäre definitiv ausgeschlossen werden sollen, liegt ausserhalb der Kompetenz des Rechtsfürsorgegerichtes. Dies gilt umsomehr für eine Statutenänderung, mit der die ausserhalb der Familie liegenden (Neben-)Zwecke einer gemischten Familienstiftung zum Hauptzweck oder zum alleinigen Zweck der Stiftung erhoben werden sollen.
Art 567 Abs 2 PGR §§ 1 f ZPO
Eine statutarische Bestimmung, die Destinatäre von jedem Rechtsanspruch ausschliesst, ist unwirksam.
Nach den Statuten in Betracht kommende Destinatäre können im streitigen Wege auf Feststellung ihrer Zugehörigkeit zum Destinatärenkreis klagen. Ihnen steht auch eine Klage auf stiftungsgemässe Verwendung bzw auf Unterlassung einer stiftungswidrigen Verwendung des Stiftungsvermögens zu. Eine gegenteilige sogenannte Rechtswegausschlussklausel in den Statuten ist unzulässig.
Strittige Tat- und Rechtsfragen im Zusammenhang mit Destinatäransprüchen können gleich Erbansprüchen nur in einem Zivilprozess mit klar abgegrenzten Parteirollen und in einem förmlichen Beweisverfahren abschliessend geklärt werden.
Die ND Familienstiftung mit dem Sitz in Vaduz wurde am 13.12.2001 von der D-Anstalt errichtet. Ihr Zweck besteht nach § 4 der Statuten in der Bestreitung ua der Kosten der Erziehung und Bildung sowie des Lebensunterhaltes und in der wirtschaftlichen Förderung von Angehörigen bestimmter Familien. Ferner kann die Stiftung ausserhalb des Familienkreises Ausschüttungen an bestimmte natürliche oder juristische Personen und Institutionen vornehmen. Den Stiftungsbegünstigten steht nach den Statuten ua kein Rechtsanspruch auf einzelne Stücke des Stiftungsvermögens und auch kein Klagerecht gegenüber der Stiftung zu. Das Beistatut (das die gleiche Rechtswirkung wie die Statuten haben soll) bestimmt den Auftraggeber der Stiftung Dr FL als Erstbegünstigten und im Falle seines Ablebens dessen Ehegattin ML als Zweitbegünstigte. Nach dem Ableben des Erst- und der Zweitbegünstigten war das Beistatut nach dessen ausdrücklichen Anordnung unabänderlich.
Die Ehegatten Dr FL und ML, deren Ehe kinderlos blieb, schieden am 10.03.2002 freiwillig aus dem Leben. Nach einem Erbvertrag mit letztwilliger Verfügung vom 16.02.1999 wurden ua alle gesetzlichen Erben vom Erbrecht ausgeschlossen und sollte die Erstbeteiligte, eine gemeinnützige Stiftung in der Schweiz, deren Zweck ua auf die Stützung der Forschung und der zahnmedizinischen Klinik der Universität Zürich gerichtet ist, Alleinerbin sein. Im Zusammenhang mit Dr FL steht noch eine zweite ebenfalls auf Förderung der Zahnheilkunde gerichtete schweizerische Stiftung, welche am gegenständlichen Verfahren nicht beteiligt war.
Zu gesetzlichen Erben nach den Ehegatten Dr FL und ML sind die Beteiligten zu 2 bis 11 als deren Brüder und Schwestern berufen.
Mit Antrag vom 31.05.2002 begehrten die Antragsteller zu 1 und 2 als Mitglieder des Stiftungsrates, die Stiftung gem Art 567 Abs 1 PGR unter richtliche Aufsicht zu stellen und ihren - vorbehaltlich der Genehmigung durch das LG - gefassten B vom 28.05.2002 auf Einfügung einer neuen Bestimmung in die Beistatuten zu genehmigen, wonach - nach dem Wegfall des Dr FL und der ML als Begünstigte - das Stiftungsvermögen ausschliesslich zum Zweck der Unterstützung wissenschaftlicher Forschung auf dem Gebiet der Zahnmedizin zu verwenden sei. Ausgeschlossen von jeder Begünstigung durch die Stiftung sollte die Universität Zürich sein. Durch das unerwartete Ableben der Begünstigten sei eine durch die Statuten nicht konkret geregelte Situation bezüglich der Stiftungsbegünstigung entstanden. Dem Stiftungsrat sei aber bekannt, welche Intentionen der Erstbegünstigte, welcher letztlich auch das Vermögen der Stiftung zugewendet habe, hinsichtlich der Nachfolgebegünstigung gehabt habe. Dieser Intention werde durch den B des Stiftungsrates vom 28.05.2002 entsprochen. Diese Beschlussfassung stütze sich inhaltlich auf die Art 552 Abs 4 PGR iVm Art 932a PGR § 165 Abs 2 TrUG.
Dem Verfahren schlossen sich in der Folge die Beteiligten zu 2 bis 11 an. Nicht beigezogen wurde die D-Anstalt als Stifterin, was von den Antragstellern als entbehrlich erachtet wurde. Es liegt auch keine formelle Zustimmung der Stifterin zum B vom 28.05.2002 vor.
Die Beteiligten vertraten im Verfahren konträre Auffassungen über die Rechtszuständigkeit in Bezug auf den Stiftungsgenuss und die rechtlichen Folgen des Ablebens beider Begünstigten.
Die Erstbeteiligte behauptete als Alleinerbin nach den Ehegatten Dr FL und ML ihr Eigentum am Stiftungsvermögen. Auch sei sie gem § 105 TrUG Nachfolgebegünstigte. Für die von den Antragstellern begehrte Statutenergänzung fehlten die gesetzlichen Voraussetzungen.
Die Beteiligten zu 2 bis 11 pochten auf ihr Anwartschaftrecht als Familienangehörige der Ehegatten Dr FL und ML. Bei der Stiftung handle es sich nämlich um eine gemischte Familienstiftung mit den Familienzwecken als Hauptzweck. Der B des Stiftungsrates vom 28.05.2002 missachte diesen Stifterwillen.
Das LG vernahm den Zweitantragsteller als Partei und stellte folgenden Sachverhalt fest:
Anlässlich des am 11.12.2001 abgehaltenen Gründungsgespräches zwischen dem Zweitantragsteller und Dr FL wurde klar, dass die Beistatuten unzulänglich sind, da eine Nachfolgebegünstigung nach dem Tod des Erst- und der Zweitbegünstigten gefehlt habe. Der Zweitantragsteller machte anlässlich dieser Besprechung zunächst den Vorschlag, dass man die Familie oder sonstige Verwandte als Begünstigte einsetzen könne. Auf diesen Vorschlag ist Dr FL gar nicht eingegangen, er hat darauf keine Reaktion gezeigt. Der Zweitantragsteller unterbreitete dann den Vorschlag, dass man auch eine Gemeinnützigkeit vorsehen könne, worauf Dr FL grundsätzlich mit Zustimmung reagierte. Daraufhin hat der Zweitantragsteller vorgeschlagen, dass man beispielsweise eine Gemeinnützigkeit im Bereich der zahnmedizinischen Forschung berücksichtigen könnte. An diesem Vorschlag fand Dr FL Gefallen, er erklärte jedoch, dass man dann dies ohne die Universität Zürich machen müsse. Dr FL konnte sich aber noch nicht entscheiden, wen man als Nachfolgerbegünstigten nach dem Wegfall des Erst- und der Zweitbegünstigten bestimmen sollte. Er erklärte, dass er sich dazu in den Wochen nach Gründung der Stiftung entscheiden werde und wollte seine E nochmals überdenken. Der Zweitantragsteller gewann bei diesem Gespräch den Eindruck, dass eine weitere Begünstigung in Richtung einer Gemeinnützigkeit gehe. Dr FL hat nach Errichtung der Stiftung keine weiteren Begünstigten bestimmt.
Von diesen Feststellungen ausgehend wies das LG die Anträge der Antragsteller ab. Die Voraussetzungen für eine Zweckänderung der Stiftung wie überhaupt für die Anordnung der richterlichen Aufsicht gemäss den Art 566, 567 Abs 1 PGR seien nicht gegeben.
Über Rekurs der Antragsteller stellte das OG die Stiftung unter richterliche Aufsicht. In Bezug auf die Genehmigung des Beschlusses vom 28.05.2002 wurde die erstinstanzliche E aufgehoben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen E an das LG zurückverwiesen.
Nach Auffassung des OG sei die Stiftung mit dem Tod des Erst- und der Zweitbegünstigten handlungsunfähig geworden. Der Vorschlag der Antragsteller, das Stiftungsvermögen künftig zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung auf dem Gebiet der Zahnmedizin zu verwenden und die Universität Zürich von jeder Begünstigung auszuschliessen, entspreche den Vorstellungen des Auftraggebers der Stifterin. Im Rahmen der Stiftungsaufsicht sei nun vom LG in vertiefter Form der Frage nachzugehen, ob neben dem vorgenannten Zweck nicht doch auch die Verwandten (und damit die Beteiligten zu 2 bis 11) in den Kreis der Begünstigten aufzunehmen seien. Hingegen könne die Erstbeteiligte nicht zum Zuge kommen, weil die Ehegatten Dr FL und ML durch die Errichtung der Stiftung zum Ausdruck gebracht hätten, dass der Erbvertrag samt letztwilliger Verfügung mehr oder weniger als inexistent zu betrachten seien. Es sei auch unbeachtlich, ob die D-Anstalt als Stifterin der Änderung der Statuten zugestimmt habe. Niemand werde wohl im Ernst bezweifeln, dass die Antragsteller ihren Antrag ohne Zustimmung der Anstalt eingebracht hätten, zumal ausser Streit stehe, dass die Antragsteller auch bei der D-Anstalt zeichnungsberechtigt seien.
Der OGH gab den Revisionsrekursen der Beteiligten zu 1 bis 11 dahin Folge, dass es die erstinstanzliche E wiederherstellte.
Die Erstbeteiligte ficht nur den Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes aus den Rekursgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit "gewisser vom OG seiner E zugrunde gelegter Tatsachen" sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem sinngemässen und primären Antrag an, zugleich mit der Anordnung der richterlichen Aufsicht festzustellen, dass die Gesamtrechtsnachfolger nach Dr FL seit dem 10.03.2002 Begünstigte der D-Familienstiftung seien. Weitere Eventualanträge lauten auf Erlassung einer anderen gebotenen Anordnung iS von Art 564 Abs 3 PGR bzw auf Aufhebung der Rekursentscheidung in Pkt 2 und Zurückverweisung der Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das OG.
Die dem Aufhebungsbeschluss zugrunde liegende Rechtsansicht des OG sei unrichtig. Das OG führe denn auch nicht aus, auf welche gesetzlichen Bestimmungen es sich stütze. Nirgends aus dem Gesetz und den Statuten sowie Beistatuten der D-Familienstiftung ergebe sich, dass die Begünstigtenregelungen bzw Statuten bzw Beistatuten nach einer vermuteten Willenstendenz des Auftraggebers der Stifterin, insbesondere gemäss einem Gedankenaustausch zwischen Dr FL einerseits und dem Zweitantragssteller andererseits zu ergänzen seien.
Das Gesetz bestimmte in dem hier analog anwendbaren § 105 TrUG anderes, nämlich die schon im Einzelnen im vorinstanzlichen Verfahren dargestellten Rechtsfolgen.
Auch wenn man von der Unanwendbarkeit dieser Bestimmungen ausgehe, sei festzustellen, dass die nunmehrigen Begünstigten der D Familienstiftung auf keine Art und Weise bezeichnet seien und es somit am genügend bestimmten Zweck der Stiftung fehle, weshalb die Stiftung aufzuheben sei und das Stiftungsvermögen in den Nachlass der Eheleute 1 falle.
Entgegen der Rechtsauffassung des OG seien der Erstvertrag bzw die erbrechtlichen Verfügungen durch die Errichtung der Stiftung nicht irrelevant geworden.
Das Rekursgericht habe zu diesem Erbvertrag bzw dessen (vermeintlichen) Aufhebung und der angeblichen Absicht der Eheleute 1, der Erstbeteiligten nichts mehr zukommen lassen zu wollen, vom LG abweichende Feststellungen getroffen und Spekulationen angestellt, ohne selbst Beweise aufzunehmen und anzuführen, woher es dies alles nehme. Dies begründe sowohl die Aktenwidrigkeit als auch Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens.
Die Beteiligten zu 2 bis 11 fechten die Rekursentscheidung vollinhaltlich, auch hinsichtlich des Punktes 1 des Tenors (Anordnung der richterlichen Aufsicht) aus den Rekursgründen der Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des zweitinstanzlichen Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung an und stellen primär einen Abänderungsantrag iS der Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Hilfsweise wird eine Modifikation des Aufhebungsbeschlusses mit der Massgabe begehrt, dass die Rechtssache ohne Überbindung der im Revisionsrekurs bekämpften Rechtsansicht an das LG zur neuerlichen E zurückverwiesen werde.
Entgegen der Meinung des OG sei die Stiftung nicht handlungsunfähig geworden. Die Statuten enthielten in ihrem § 4 eine ausreichend konkretisierte Begünstigtenregelung iS der Familienangehörigen der Ehegatten 1, die vom Stiftungsrat "nachzuachten" sei. Für den Stiftungsrat bestehe keine Veranlassung, eine richterliche Aufsicht in Anspruch zu nehmen und lägen auch keine Gründe iS des Art 567 Abs 1 PGR hierfür vor.
Das Rekursgericht habe seine - im Einzelnen zitierte - rechtlichen Schlussfolgerungen auf aktenwidrige Feststellungen gegründet, die überdies auf eine "verfahrensmangelhafte" Art und Weise zustande gekommen seien.
Aktenwidrig seien insbesondere die über die Feststellungen des LG hinausgehenden Konstatierungen des Rekursgerichtes insbesondere hinsichtlich der Äusserungen des Dr FL über die Nachfolgebegünstigten der Stiftung und im Zusammenhang mit dem Erbvertrag.
Das LG habe ausgehend von seiner Rechtsansicht die Frage des Stiftungswillens ausgeklammert und den Beweisantrag auf Vernehmung des Drittbeteiligten übergangen, wodurch die Beteiligten zu 2 bis 11 nicht beschwert gewesen seien. Das Rekursgericht habe aber nun, ohne diesem Beweisantrag zu entsprechen, eine gegenteilige Feststellung getroffen, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und einen Verfahrensmangel begründe.
Die Antragsteller beteiligten sich am Revisionsrekursverfahren nicht.
Hiezu hat der Senat erwogen:
Die Revisionsrekurse richten sich - auch - gegen den Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes, dem kein Rechtskraftvorbehalt iS der §§ 495 Abs 2, 487 Z 3 ZPO beigefügt wurde.
Gemäss den Art 4 Abs 1 RFVG iVm den Art 89 f, 103 LVG finden auf das Rekursverfahren ua die Bestimmungen der ZPO über die Berufung sinngemäss Anwendung. Bei § 487 Z 3 ZPO handelt es sich um eine Bestimmung des Berufungsverfahrens, die Rechtsmittel gegen Aufhebungsbeschlüsse des Berufungsgerichtes von einem Rechtskraftvorbehalt abhängig macht.
Im Gegensatz dazu schliesst Art 4 Abs 2 RFVG den Revisionsrekurs nur gegen gleichlautende E der ersten und zweiten Instanz aus. Diese Bestimmung ist auch im Lichte des Art 43 LV als lex spezialis gegenüber jener des § 487 Z 3 ZPO anzusehen. Demnach ist der Revisionsrekurs nur bei gleichlautenden Beschlüssen des Erst- und Rekursgerichtes (sog Konformatsbeschlüsse) ausgeschlossen.
Der Senat hält sohin im Ergebnis an der bisherigen Rechtsprechung des OGH fest, die sich mit dem Rechtsmittelausschluss bei Aufhebungsbeschlüssen des Rekursgerichtes nur unter dem Gesichtspunkt einer analogen Anwendung der §§ 495 Abs 2 ZPO, 235 Abs 3 StPO auf das Rechtsfürsorgeverfahren auseinandersetzt (LES 1997, 241 [243]).
Der OGH kann also im Rechtsfürsorgeverfahren auch dann angerufen werden, wenn das Rekursgericht den erstinstanzlichen B aufhebt und die Rechtssache an die erste Instanz zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen E zurückverweist. Ein solcher Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes bedarf keines Rechtskraftvorbehaltes.
Die gegenständlichen Revisionsrekurse der Beteiligten sind sohin zulässig.
Vor einem Eingehen auf die Sache bedarf es folgender verfahrensrechtlicher Vorbemerkungen:
Zunächst fällt auf, dass die D Familienstiftung, über die die richterliche Aufsicht gemäss Art 567 Abs 1 PGR verhängt werden soll, jedenfalls nominell nicht als Partei am Verfahren beteiligt war und ist.
Der OGH hat bereits mehrfach festgehalten, dass Adressat und Gegenpartei des Antrages eines hiezu legitimierten Dritten auf Anordnung der richterlichen Aufsicht immer die Stiftung und nicht deren Organe sind (LES 2002, 302).
Ein Antrag nach Art 567 Abs 1 PGR kann natürlich auch von der Stiftung selbst, vertreten durch den Stiftungsvorstand als Organ, gestellt werden. Allerdings sind die Stiftungsorgane auch in eigener Person als Beteiligte gemäss den Art 567 Abs 1, 552 Abs 4 PGR zur Antragstellung legitimiert, wobei sich aber ein solcher Antrag gegen die Stiftung zu richten hätte, für die nötigenfalls ein Kollisionskurator oder Beistand zu bestellen ist. In jedem Falle aber muss der Stiftung selbst im Aufsichtsverfahren eine Parteistellung, sei es nun auf der Aktiv- oder Passivseite, zukommen. Vom Fall einer Antragstellung des Stiftungsvorstandes gegen die Stiftung abgesehen kommt den Stiftungsräten im Aufsichtsverfahren nur dann und insoweit eine Partei- und Beteiligtenstellung zu, als ihre eigene Rechtsposition betroffen ist, wie dies zB bei ihrer Suspendierung oder Abberufung der Fall wäre (B des OGH vom 09.12.2003, 10 Hg 2002.58-39).
Im vorliegenden Fall war es offenkundig die allerdings im förmlichen Antrag nicht zum Ausdruck gebrachte Absicht der Stiftungsräte, als Organe der Stiftung und damit für diese selbst die Anordnung der vorläufigen richterlichen Aufsicht zu beantragen. Dagegen spricht allerdings das Vorbringen im Rekurs vom 03.06.2003, in dem sich die Antragsteller ausdrücklich auf ihre eigene Legitimation zur Antragstellung berufen.
Wie dem immer sei: Einer entsprechenden Verbesserung und Richtigstellung durch die Antragsteller stünde im fortgesetzten Verfahren nichts im Wege. Dies erübrigt sich aber, weil die Anträge, auch wenn sie als von der Stiftung selbst gestellt betrachtet würden, abzuweisen sind, wie nachfolgend zu begründen sein wird.
Vom OGH richtigzustellen war aber die den Revisionsrekurswerbern von den Vorinstanzen zuteil gewordenen Bezeichnungen als Antragsgegner.
Nach dem im liechtensteinischen Verfahrensrecht herrschenden Parteibegriff sind auch in einem Rechtsfürsorgeverfahren nur diejenigen Personen als Partei bzw Antragssteiler und Antragsgegner anzusehen, die einen Rechtsschutzantrag einbringen und diejenigen, gegen die sich ein solcher Antrag nominell und formell richtet. Darüberhinaus sind das nach Art 567 Abs 1 PGR hier anzuwendende Rechtsfürsorgeverfahren gemäss dem Art 2 Abs 1 RFVG iVm Art 31 Abs 4 LVG eine Nebenintervention iS der §§ 17 f ZPO vor, worunter der Beitritt eines Dritten in einem zwischen anderen Personen anhängigen Verfahren zur Unterstützung einer Partei (als Streithelfer) zu verstehen ist, an deren Obsiegen er ein rechtliches Interesse hat.
Die Anträge der Antragsteller wurden nun nicht gegen bestimmte Personen gerichtet und betreffen nur in ihrem Punkte 2 (Genehmigung des Stiftungsratsbeschlusses vom 03.06.2002) mittelbar die Rechtssphäre der "Antragsgegner". Letztere waren zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen zwar durchaus berechtigt, sich am Verfahren nach Art 567 Abs 1 PGR zu beteiligen. Diese Beteiligung wurde vom LG auch zu Recht mit seinem B vom 25.07.2002 eingefordert.
Der Betritt zum Verfahren erfolgte aber aus eigenem Entschluss der Revisionsrekurswerber, ohne dass die das Verfahren auflösende Antragstellung in der Folge modifiziert oder erweitert worden wäre.
Damit sind die "Antragsgegner" richtigerweise als Beteiligte im Rechtsfürsorgeverfahren anzusehen, die aber zu den Antragstellern in keinem gegenseitigen "Prozessrechtsverhältnis" stehen. Ihre Bezeichnung war deshalb auf Beteiligte richtigzustellen.
Dies hat allerdings auch zur Folge, dass den Beteiligten entsprechend den hier analog anzuwendenden Bestimmungen der §§ 40 f ZPO von vorneherein kein Kostenersatzanspruch gegenüber den Antragstellern zustehen kann, die ja verfahrensrechtlich gesehen nicht ihre Streitgegner waren.
Zu Recht haben deshalb die Antragsteller und die Erstbeteiligte keine Kosten angesprochen. Das Kostenersatzbegehren der Antragsgegner zu 2 bis 11 erstmals im Rekurs- und nunmehr auch Revisionsrekursverfahren ist deshalb schon aus diesem Grunde nicht berechtigt.
Den von den Stiftungsräten gestellten Anträgen kann sowohl aus materiell-rechtlichen als auch aus verfahrensrechtlichen Erwägungen kein Erfolg beschieden sein.
Bei der gegenständlichen Stiftung handelt es sich um eine sogenannte gemischte Familienstiftung iS des Art 553 Abs 3 PGR, deren Vermögen primär Familienzwecken und "ausserhalb oder ergänzend auch ausserhalb der Familie liegenden Zwecken kirchlicher oder sonstiger Art dienen soll".
Genau dies bringt die Zweckbestimmung laut § 4 der Statuten der D Familienstiftung auch zum Ausdruck, auch wenn darin keine bestimmten Familien genannt sind.
Es ist das Charakteristikum einer Familienstiftung und ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 553 Abs 3 PGR (... ausserdem oder ergänzend ...), dass die Familienzwecke den Hauptzweck der Stiftung darstellen und die sonstigen Zwecke a priori nur Nebenzwecke sein können (vgl Quaderer, Die Rechtstellung der Anwartschaftberechtigten [1999] 66).
An dieser Zweckbestimmung ändern auch die vorliegenden Beistatuten nichts, die nur die Eheleute 1 als Erst- und Zweitbegünstigte anführen. Die sonstigen Zwecke, die nach dem zu genehmigenden B nun zum alleinigen Zweck erhoben werden sollen, finden in diesem Beistatut überhaupt keinen Niederschlag.
Bei alledem ist darauf Bedacht zu nehmen, dass das Beistatut nicht gleichrangig mit der Stiftungsurkunde (Statuten) selbst ist, sondern nur ein die Stiftungsurkunde weiter ausführendes Dokument darstellt, welches der Stiftungsurkunde nicht widersprechen darf. Das Verhältnis zwischen Stiftungsurkunde und Beistatuten lässt sich mit jenem zwischen einem Gesetz und einer hiezu ergangenen VO vergleichen, wie der Senat ua unter Hinweis auf die Art 552 Abs 4 § 10 Abs 2 TrUG und die einschlägige Lehre bereits in seiner E vom 05.06.2003, 4 Cg 2001.492-29, ausführlich begründete.
Diese unterschiedliche Rangordnung würde auch die Bezeichnung der Statuten als Verfassung und der Beistatuten als Ausführungsgesetz rechtfertigen. Diese vom Gesetz vorgegebene unterschiedliche Rangordnung und Wertigkeit kann durch eine statutarische Gleichstellung der Beistatuten mit den Statuten, wie sie hier in § 15 Abs 1 der Statuten erfolgte, nicht relativiert werden. Diese Gleichstellung muss sohin als rechtlich unwirksam betrachtet werden.
Mit der von den Antragstellern als Stiftungsvorstand am 28.5.2002 beschlossenen Einführung einer neuen Z 3a in die Beistatuten sollen nun die ausserhalb der Familie liegenden (Neben-)Zwecke nicht nur zum Hauptzweck, sondern sogar zum alleinigen Zweck der Stiftung gemacht werden. Ob eine solche grundlegende Zweckänderung mit dem Gesetz und dem (bisherigen) statutarischen Hauptzweck der Stiftung vereinbar ist, kann jedenfalls nicht im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens überprüft werden.
Der B des Stiftungsrates vom 28.05.2002 und die von ihm beantragte aufsichtsgerichtliche Genehmigung durch das Gericht hätten aber jedenfalls zur Konsequenz, dass die Beteiligten zu 2 bis 11 als Familienangehörige der ehemals Erst- und Zweitbegünstigten und damit als potenzielle Begünstigte der gemischten Familienstiftung künftig vom Stiftungsgenuss ausgeschlossen sind. Von diesem Ausschluss wäre entgegen ihren dies in Frage stellenden Rechtsmittelausführungen wohl auch die Erstbeteiligte betroffen, zumal sie zwar allgemein im Bereich der Zahnmedizin wissenschaftlich tätig ist, aber vor allem bezweckt, "eine bestimmte Abteilung am zahnärztlichen Institut der Universität Zürich zu fördern". Gerade die Universität Zürich soll aber mit dem vom Stiftungsrat gefassten B von jeder Begünstigung ausgeschlossen sein.
Im Ergebnis streben also die Antragsteller als Stiftungsräte eine Beschlussfassung des Gerichtes an, mit der Ansprüche von nach den Statuten durchaus in Betracht kommenden Destinatären namentlich der Beteiligten künftig definitiv ausgeschlossen werden sollen. Zudem würde im Falle der Genehmigung der Antragstellung zumindest mittelbar auch die Rechtsposition anderer nicht am Rechtsfürsorgeverfahren beteiligter Dritter wie zB der Stiftung in Cham tangiert werden.
Dies alles liegt ausserhalb der Kompetenz des Rechtsfürsorgegerichtes im Aufsichtsverfahren gem Art 567 Abs 1 PGR.
Die im Öffentlichkeitsregister nicht eingetragene D Familienstiftung unterliegt nicht der in Art 564 Abs 1 PGR angeordneten Aufsicht der Regierung. Für sie gilt deshalb das in Art 567 PGR vorgesehene Kontroll- und Rechtsschutzsystem, nach dessen Abs 1 die dauernde oder zeitweilige richterliche Aufsicht in Bezug auf die Anordnung der Organisation und des Zweckes der Stiftung auf Antrag von Beteiligten vom Richter im Rechtsfürsorgeverfahren ausgesprochen werden kann. Nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle entscheidet über sonstige Anstände privatrechtlicher Natur, wie über die Frage der Genussberechtigung, ihrem Umfang udgl. in allen Fällen der Richter im Streitverfahren, soweit nicht freies Ermessen des Stiftungsorganes vorgesehen ist. Der Art 567 Abs 2 entspricht mit Ausnahme seines Hinweises auf das freie Ermessen der Stiftungsorgane der Bestimmung des Art 87 Abs 2 ZGB.
Der OGH brachte bereits in mehreren Vorentscheidungen zum Ausdruck, dass Sinn und Zweck des Art 567 Abs 1 PGR eine analoge Anwendung der - für beaufsichtigte Stiftungen geltenden - Bestimmungen des Art 564 Abs 3 und 4 PGR (die inhaltlich Art 84 Abs 2 ZGB entsprechen) gebieten, wonach eben durch die Aufsicht eine dem Stiftungszweck gemässe Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens durch die Stiftungsorgane sichergestellt werden und zu diesem Zweck die gebotenen Anordnungen erlassen werden sollen (LES 2002, 186 [188 mwN]).
Auch die anderen die Stiftungsaufsicht regelnden Bestimmungen der Art 565 Abs 1 und 566 Abs 1 PGR entsprechen inhaltlich dem schweizerischen Rezeptionsvorbild (Art 85, 86 ZGB), weshalb zu ihrer Auslegung auf die schweizerische Rechtsprechung und Literatur zurückzugreifen ist. Daran ändert der Umstand nichts, dass das schweizerische Recht die Aufsichtskompetenz über die Stiftungen in die Hände einer Verwaltungsbehörde mit Weiterzugsmöglichkeit zum Bundesgericht nennt. Auch das liechtensteinische Recht unterscheidet in Bezug auf nicht kontrollierte Stiftungen zwischen der im Rechtsfürsorgeverfahren durchzuführenden Stiftungsaufsicht und den im Zivilprozess zu entscheidenden Streitigkeiten (Art 567 Abs 1 und 2 PGR).
Bedacht zu nehmen ist zunächst auf die auch für die richterliche Aufsicht massgebende Bestimmung des Art 566 Abs 1 PGR (Art 86 Abs 1 ZGB), wonach von der Behörde "der Zweck der Stiftung abgeändert werden kann, wenn ihr ursprünglicher Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters offenbar entfremdet ist". Im untrennbaren Zusammenhang damit steht die Regelung des Art 566 Abs 2 PGR, wonach das einem Organ der Stiftung statutarisch vorbehaltene Änderungsrecht auch hinsichtlich des Zweckes der Stiftung der Vorrang gegenüber einer behördlichen Aufsichtsmassnahme zukommt (Quaderer aaO 191; Hier, Die Unternehmensstiftung [1995] 115 mwN).
Gerade ein solches Statutenänderungsrecht wurde den Antragstellern im § 15 der Stiftungsurkunde eingeräumt, welches als privatautonome Regelung der gerichtlichen Kompetenz vorgeht. Ob dieses Änderungsrecht im vorliegenden Fall mangels einer Determinierung in den Statuten auch einer Anfechtung standhielte, muss hier nicht weiter untersucht werden. Grundsätzlich ist aber festzuhalten, dass die Antragsteller, wenngleich aus durchaus nachvollziehbaren Gründen und von grossem Verantwortungsbewusstsein getragen, eine Zweckänderung der Stiftung aufsichtsbehördlich sanktionieren lassen wollen, zu der sie nach dem Wortlaut der Statuten selbst berufen wären. Daran können die in der Rangordnung nachfolgenden Beistatuten nichts ändern, in denen der Stiftungsrat selbst deren Unabänderlichkeit im Falle des Ablebens des Erst- und der Zweitbegünstigten dekretierte.
Die Stiftungsaufsicht hat nach einschlägiger Lehre und Rechtsprechung in der Schweiz dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird (Art 564 Abs 3 PGR =Art 84 Abs 2 ZGB). Sie hat darüber zu wachen, dass sich die Organe einer Stiftung an das Gesetz, die Stiftungsurkunde, allfällige Reglemente und die guten Sitten halten (vgl BGE 105 II 70 E 3 b; BGE 106 II 265 E 3 c ua). Insbesondere soll die Aufsichtsbehörde kontrollieren, dass die Organe der Stiftung keine Verfügungen treffen, die den Statuten bzw dem Gesetz widersprechen. Allein in diesem Rahmen ist die Stiftungsaufsicht auch zur Kontrolle der Behandlung der Rechtsansprüche von Destinatären berufen und berechtigt, bindende Weisungen zu erteilen und bei deren Nichtbeachtung Sanktionen zu ergreifen (BGE 101 Ib 235 f E 2 mit Hinweisen). Zur Erfüllung ihrer Aufgaben steht der Stiftungsaufsicht eine ganze Anzahl präventiver und repressiver Aufsichtsmittel zur Verfügung (BGE 126 III 499 E 3 a).
Eine Stiftungsaufsicht kann jedoch nicht einer Vormundschaft gleichgesetzt werden, bei der dem Vormundschaftsgericht die Obsorge über das Vermögen des Mündels obliegt und Massnahmen, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören und/oder von grösserer Wichtigkeit sind, gemäss den §§ 187 f, 233, 154 Abs 3 ABGB der gerichtlichen Genehmigung bedürfen.
Eine Stiftung ist demgegenüber voll autonom und handlungsfähig und ist es der Aufsichtsbehörde grundsätzlich verwehrt, anstelle des Stiftungsrates zu handeln und dessen Beschlüsse zu sanktionieren, besonders dann nicht, wenn davon mögliche und strittige Rechtsansprüche Dritter berührt werden (vgl Tuor/Schnyder/ Schmid/Rumo-Jungo, Das schweizerische Zivilgesetzbuch 12. Auflg 161 f; Gutzwiller M, Das Recht der Verbandspersonen im schweizerischen Privatrecht II, Basel 1967, 571 f [616]).
Von diesen Grundsätzen ausgehend judiziert das schweizerische Höchstgericht auch in stRsp, dass es einer Stiftungsaufsicht verwehrt und untersagt ist, sich in konkrete Einzelanordnungen und Beschlüsse des Stiftungsrates einzumischen, auch wenn der Stiftungszweck in der Stiftungsurkunde nur sehr allgemein umschrieben ist (BGE 111 II 97 E 3). Immer dann, wenn über die geltend gemachten Ansprüche von Destinatären ernsthafte Zweifel bestehen bzw solche Ansprüche nicht offensichtlich ausgewiesen sind, bleibt nach Art 87 Abs 2 ZGB (= Art 567 Abs 2 PGR) nur der Weg der gerichtlichen Klage offen (vgl auch BGE 110 II 436; BGE 108 II 497 E 6 mwN; BGE 103 Ib 161 f).
Auch sogenannte präsumtive Destinatäre, worunter Personen zu verstehen sind, die aus einem in der Stiftungsurkunde nach allgemeinen Merkmalen bezeichneten Personenkreis durch die Stiftungsverwaltung ausgewählt werden müssen, können nur im streitigen Weg gerichtlich Rechtsschutz sowohl im Wege einer Feststellungsklage auf ihre Zugehörigkeit zum Destinatärskreis als auch eine Klage auf stiftungsgemässe Verwendung bzw auf Unterlassung einer stiftungswidrigen Verwendung des Stiftungsvermögens begehren (BGE 50 II 415 f).
In diesem Zusammenhang ist im vorliegenden Fall die Bestimmung des § 7 der Statuten zu berücksichtigen, die in ihrem Punkt a ua dem Stiftungsrat auch hinsichtlich der allfälligen Entziehung einer Begünstigung ein freies Ermessen einräumt. In lit b dieser Statutenbestimmung wird das Klagerecht von Destinatären ua in Bezug auf die Ausrichtung von Erträgen und eine Vermögensteilung der Stiftung generell ausgeschlossen.
Der liechtensteinische OGH hat bereits in seinem U vom 13.7.1966, J 561/146 (ELG 1962 bis 1966, 165) in Anlehnung an das zitierte Erkenntnis des schweizerischen Bundesgerichtes BGE 50 II 415 f zum Ausdruck gebracht, dass eine Bestimmung der Stiftungsurkunde, welche Destinatäre von jedem Rechtsanspruch ausschliesst, schon unter Anwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze durch die Betroffenen jedenfalls anfechtbar ist.
Der Senat schliesst sich dieser Auffassung ungeachtet der von einem Teil der Literatur daran geknüpften Kritik vollinhaltlich an (vgl insbes Marxer, Die liechtensteinische Familienstiftung [Diss. 1990] 145; Keicher, Die privatrechtliche Stiftung [Diss 1975] 70; Loretz, Liechtensteinische Stiftungen [Diss 1993] 74 f). Nach Auffassung Marxers übersah der liechtensteinische OGH bei seiner - zitierten - E einen grundlegenden Unterschied insbesondere zwischen Art 567 Abs 2 PGR, der das Klagerecht von Destinatären "bei freiem Ermessen der Stiftungsorgane immer ausschliesst" und dem Art 87 Abs 2 ZGB, der eine solche Einschränkung nicht vorsieht. Auch Marxer räumt aber ein, dass eine Willkür der Stiftungsorgane iS einer groben Verletzung des Stifterwillens bei der Ausübung des freien Ermessens durch die Bestimmung des Art 567 Abs 2 PGR nicht geschützt wird (Marxer aaO 145 f [148]).
Dieser Kritik ist zum einen entgegenzuhalten, dass der Senat der zitierten OGH-E vom 13.07.1966 folgend den Destinatären nicht einen klagbaren Anspruch auf Stiftungsleistungen zubilligt, sondern nur das einklagbare Recht ua auf Feststellung ihrer Zugehörigkeit zum Destinatärskreis bzw auf stiftungsgemässe Verwendung des Stiftungsvermögens.
Zum anderen ist zu bedenken, dass Destinatäre ihre Ansprüche auch im Wege der richterlichen Aufsicht nicht schützen lassen können, wenn diese Ansprüche nicht offenkundig ausgewiesen sind und vom Stiftungsvorstand bestritten werden. Wenn jedoch nicht auszuräumende Bedenken an der Berechtigung der von Destinatären geltend gemachten Ansprüche bestehen oder, wie hier, mit jeweils nachvollziehbarer Begründung konkurrierende Ansprüche erhoben werden, so muss die E dem ordentlichen Rechtsweg überlassen bleiben. Die Stiftungsaufsicht kann in solchen Fällen keinen adäquaten Rechtsschutz bieten (vgl BGE 111 II 97 E 3 d).
Nach Auffassung des Senats muss auch in einem Fall wie hier, bei dem sich der aus den Statuten und Beistatuten ergebende Stiftungszweck völlig umstrukturiert werden soll, den allenfalls davon betroffenen Destinatären, die ja als Adressaten der Zweckverwirklichung der Stiftung anzusehen sind (LES 2002, 94), die Möglichkeit einer Überprüfung im ordentlichen Rechtsweg offen stehen und ist ein gänzlicher Ausschluss des Klagerechtes (Rechtswegausschlussklausel) unzulässig. Nur so wird verhindert, dass die Regelung von Angelegenheiten, die einer rechtlichen Verankerung bedürfen, in einen nahezu rechtsfreien Raum abgedrängt wird, weil Rechte und Pflichten von Personen der Kontrolle durch die der Rechtsdurchsetzung dienenden Organe entzogen werden (vgl Krejci in Rummel Komm3 Rz 147 f zu § 879 ABGB mwN).
An diesem Befund kann auch das den Antragstellern - iS des Art 567 Abs 2 PGR - in § 7 der Statuten eingeräumte freie Ermessen nichts ändern. Abgesehen davon, dass sich dieses Ermessen nicht auf den Zweck der Stiftung, sondern auf die Bestimmung der Begünstigten bezieht und nicht vom Stifterwillen getragene, willkürliche und sachfremde Verfügungen nicht rechtfertigen könnte, setzt das Rechtsschutz- und Kontrollsystem im Interesse des Funktionsschutzes der liechtensteinischen Stiftung ein Mindestmass an auch im Klageweg durchsetzbaren Destinatäransprüchen voraus. Auch potenziellen Destinatären kann deshalb ein Klagerecht iS der zitierten E ELG 1962 bis 1966, 165 und BGE 50 II 514 mit Fug nicht abgesprochen werden. Eine Bestimmung in der Stiftungsurkunde, welche Destinatäre von jedem Rechtsanspruch ausschliesst, ist deshalb unwirksam.
Diese Überlegungen führen zum Ergebnis, dass die im gegenständlichen Verfahren Beteiligten zur Verfolgung ihrer auf strittige Tatumstände (vor allem hinsichtlich des Stifterwillens) und eine komplexe Rechtslage gestützten Ansprüche den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten haben. Eine analoge Klagemöglichkeit muss selbstverständlich auch der Stiftung selbst zur endgültigen Klarstellung der rechtlichen Situation zur Abwehr von ihrer Ansicht nach unberechtigten Ansprüchen und Rechtsberühmungen zugebilligt werden.
Demgegenüber liegt es nicht in der Kompetenz des Rechtsfürsorgegerichtes gem Art 567 Abs 1 PGR, solche künftigen Zivilrechtsstreitigkeiten zu präjudizieren bzw, was insbesondere der Erstbeteiligten vorschwebt, strittige Ansprüche möglicher Destinatäre definitiv auszuschliessen oder mit bindender Wirkung festzuschreiben.
Die hier strittigen Tat- und Rechtsfragen können nur in einem Zivilprozess mit klar abgegrenzten Parteirollen und in einem förmlichen Beweisverfahren abschliessend geklärt werden. Die ZPO mit ihrer Formenstrenge und detaillierten Parteienrechten ua auch mit einer obligatorischen Berufungsverhandlung bietet den Beteiligten ein erheblich grösseres Mass an Rechtsschutzgarantien als das formfreiere Rechtsfürsorgeverfahren (vgl RZ 1999, 20; GlUNF 6273).
All dies bestätigt auch der Ablauf des gegenständlichen Verfahrens auf geradezu exemplarische Weise. Die Beteiligten standen sich im vorinstanzlichen Verfahren trotz ihrer völlig konträren, einander ausschliessenden Standpunkte nicht einmal kontradiktorisch gegenüber. Das Rekursgericht nahm von einer - im Rechtsfürsorgeverfahren nur fakultativ vorgesehenen - Rekursverhandlung Abstand und stützte seine Rechtsansichten und Ergänzungsaufträge an das LG auf Feststellungen, die zu Recht in den Revisionsrekursen als aktenwidrig bzw Ausfluss eines Verfahrensmangels gerügt werden.
Folgte man den Anträgen der Beteiligten, so wären von einer solchen Beschlussfassung auch mögliche Rechte anderer Dritter wie zB der von der Erstbeteiligten genannten Stiftung in Cham nachteilig betroffen, die in das gegenständliche Verfahren gar nicht einbezogen wurde.
Von der Sache her ist die gegenständliche Auseinandersetzung durchaus mit erbrechtlichen Streitigkeiten vergleichbar. Auch bei solchen ist dem Verlassenschaftsgericht eine defintive E über konkurrierende Erbansprüche versagt und sind die Beteiligten bei widersprechenden Erbserklärungen gem § 42 Abs 1 Z 2 Verlassenschaftsinstruktion (LR 274.1; vgl auch § 125 öAussStrG) auf den Rechtsweg zu verweisen.
Schliesslich bleibt noch rechtsvergleichend anzumerken, dass das hier gefundene Ergebnis verfahrensmässig auch der Rechtslage in Österreich (§ 40 öPSG) und der einschlägigen Lehre hiezu entspricht. Auch nach § 40 öPSG sind (klagbare) Ansprüche von Begünstigten im streitigen Weg vor dem Prozessgericht zu verfolgen (Arnold, Privatstiftungsgesetz Komm2002 Rz 7 zu § 40).
Da die von den Antragstellern begehrte Genehmigung ihres Beschlusses vom 28.05.2002 den alleinigen Grund für eine Anordnung der richterlichen Aufsicht über die Stiftung bildet, die -"aufsichtsbehördliche" Sanktionierung dieses Beschlusses aber gerade nicht in Betracht kommt und auch sonstige Gründe für eine Stiftungsaufsicht weder dargetan wurden noch hervorgekommen sind, muss auch der primäre Antrag auf Anordnung der richterlichen Aufsicht der Abweisung verfallen.
Die Anträge müssen aber auch aus verfahrensrechtlichen Erwägungen abgewiesen werden.
Nach dem schon zitierten Art 2 Abs 1 RFVG iVm Art 31 Abs 4 LVG finden auch im Rechtsfürsorgeverfahren die Bestimmungen ua der Streitgenossenschaft gemäss den §§ 11 f ZPO sinngemäss Anwendung. Dazu zählt auch der Begriff der einheitlichen Streitpartei und notwendigen Streitgenossenschaft, der durch die Rechtsverflochtenheit verschiedener Personen in Ansehung des Verfahrensgegenstandes gekennzeichnet ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn sich die Wirkungen der zu fällenden gerichtlichen E kraft der Beschafffenheit des strittigen Rechtsverhältnisses auf sämtliche Streitgenossen erstrecken (vgl Schubert in Fasching Komm 2/1² Rz 1 f mwN).
Eine notwendige Streitgenossenschaft erfordert den Einbezug sämtlicher an einem einheitlichen Rechtsverhältnis beteiligter Rechtsgenossen in das Verfahren. Ist dies nicht der Fall, fehlt es an der Sachlegitimation und muss ein Antrag schon aus diesem Grunde von Amts wegen auch vom OGH abgewiesen werden (vgl LES 2002, 302; LES 1998, 297 ua).
Eine notwendige "Streitgenossin" im gegenständlichen Verfahren ist die Stifterin, der schon gem Art 552 Abs 4 PGR im Verfahren über die Anordnung der richterlichen Aufsicht eine Beteiligtenstellung zukommt. Die D-Anstalt, die nach dem Antragsvorbringen und auch nach der Parteienvernehmung des Zweitantragstellers der Beschlussfassung vom 28.02.2002 nicht zustimmte, wurde in das gegenständliche Verfahren nicht einbezogen. Ihre Einbeziehung wäre schon deshalb unumgänglich gewesen, weil die Anträge, wie schon ausgeführt, jedenfalls formal auf eine grundlegende Änderung der von ihr als Stifterin erlassenen Statuten abzielen. Eine solche Zweckänderung setzt nach dem schon mehrfach zitierten Art 566 Abs 1 PGR (Art 86 Abs 1 ZGB) ua voraus, dass die Stiftung dem Willen des Stifters offenbar entfremdet ist. Ob dies der Fall ist, ist primär vom Stifter zu beurteilen. Die widmungsmässige Verwendung des Vermögens bleibt nach der Rechtsprechung des OGH auch dann "unter dem souveränen Schutz des Stifters", wenn das Statutenänderungsrecht - wie hier - dem Stiftungsvorstand zukommt (ELG 1967 bis 1972, 120; ELG 1973 bis 1978, 263). Dieses Schutzrecht eines Stifters begründet nicht nur seine Klagslegitimation, sondern auch die Notwendigkeit seiner Teilnahme an einem Aufsichtsverfahren gemäss den Art 567 Abs 1 iVm 566 Abs 1 PGR (vgl auch Marxer aaO 149).
Hiebei verkennt der Senat nicht die hier durch die fiduziarische Errichtung der Stiftung durch die D-Anstalt und durch die personelle Verflechtung zwischen den Organen der Stiftung und der Stifterin hier gegebene besondere Situation. Das kann allerdings an den verfahrensrechtlichen Notwendigkeiten und der obligatorischen Beteiligung eines Stifters an einem Verfahren nach den Art 566 Abs 1, 567 Abs 1 PGR nichts ändern, schon um die Rechtskraftwirkung der gerichtlichen E auf seine Rechtsposition sicherzustellen.
Das Fehlen der Zustimmung der Stifterin sowohl zum B des Stiftungsrates vom 28.05.2002 als auch zum gegenständlichen Antrag wurde von den Beteiligten zu 2 bis 11 im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach zu Recht gerügt. Dieser Mangel der notwendigen Streitgenossenschaft und damit die fehlende Legitimation der Antragsteller kann nach stRsp des öOGH weder durch die nachträgliche Einbringung eines weiteren Antrages (um Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung mit dem gegenständlichen Antrag) noch durch einen Beitritt des einheitlichen Streitgenossen als Nebenintervenient saniert werden (Schubert aaO Rz 2; EvBl 1989/40).
Auch diese Erwägung muss zur definitiven Abweisung der Anträge der Antragsteller führen, zumal, wie erwähnt, in einem fortzusetzenden Verfahren keine Sanierungsmöglichkeit mehr bestünde.
In Stattgebung der Revisionsrekurse war deshalb die E des LG wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Art 4 Abs 1 RFVG iVm den Art 41 und 103 LVG sowie die §§ 50 und 40 ZPO. Die Beteiligten zu 2 bis 11 haben die Kosten ihrer Gegenäusserung zum Rekurs und ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen. Die Antragsteller und Beteiligte zu 1 verzeichneten ihre Kosten - zutreffend -nicht.