10 Hg 2001.00025
Art 130, 559 Abs 4, 568 PGR
Die Gründe für die Beendigung einer Stiftung sind im PGR taxativ aufgezählt.
Eine Selbstauflösung der Stiftung ist ausgeschlossen.
Der Stiftungsrat kann sich den Widerruf der Stiftung in der Gründungsurkunde (nicht in den Statuten) vorbehalten. Dieses Recht zum Widerruf der Stiftung kann nicht an den Stiftungsrat delegiert werden.
Die Stiftung ist von Gesetzes wegen aufgehoben, wenn sie ihren Zweck nicht mehr erfüllen kann, insbesondere wenn sie über keine ausreichenden Mittel verfügt, um den Stiftungszweck zu erfüllen. In diesem Fall muss die Stiftung liquidiert werden.
Kommt neues Vermögen hervor, das die Erfüllung des Stiftungszwecks gestattet, kann eine nicht ins Öffentlichkeitsregister eingetragene Stiftung (sogenannte hinterlegte Stiftung) durch Stiftungsratsbeschluss fortgesetzt werden, ohne dass es der Bestellung eines Beistandes bedarf.
Die A Anstalt wurde am 06.03.1980 in die A Familienstiftung mit dem Sitz in Vaduz umgewandelt.
Am 16.07.1981 wurde die A Familienstiftung im Öffentlichkeitsregister gelöscht und die Stiftungsurkunde beim Stiftungsregister hinterlegt.
Am 11.08.1993 beschlossen die Stiftungsräte, gestützt auf Art 13 der Statuten, die Auflösung der Stiftung.
Am 06.04.2001 beantragte die Repräsentantin der A Familienstiftung die Bestellung eines Beistandes mit der Begründung, es habe sich in der Zwischenzeit herausgestellt, dass die Stiftung noch über Vermögen in Form von Kunstgegenständen verfügt. Die Bestellung des Beistandes sei erforderlich, um die Stiftung wieder aufleben zu lassen und neue Stiftungsräte bestellen zu können.
Das Erstgericht wies diesen Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der Repräsentantin die Antragslegitimation fehle. Sie sei keine Beteiligte iS des Art 567 PGR iVm Art 190 PGR. In Frage komme nur die Bestellung eines Kurators gem § 278 ABGB.
Dem dagegen von den Stiftungsräten erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht aus nachstehenden Erwägungen keine Folge:
Die Gründe, aus denen eine Stiftung beendet werden kann, sind im PGR taxativ aufgezählt. Eine Selbstauflösung der Stiftung ist (anders als bei den Körperschaften) begrifflich ausgeschlossen (siehe Ludwig Marxer, Die liechtensteinische Familienstiftung, S 60; Daniel Kieber, Die Beendigung der Stiftung, in der Festschrift für Dr Peter Marxer, S 213). Einer der im Gesetz aufgezählten Endigungsgründe ist der vom Stifter in der Stiftungsurkunde vorbehaltene Widerruf der Stiftung (Art 559 Abs 4 PGR). Die Meinungen darüber, ob der Stifter dieses Widerrufsrecht auf andere Personen, so auch auf den Stiftungsrat übertragen kann, gehen auseinander. Ludwig Marxer (aaO, S 89/90) bejaht diese Frage, Daniel Kieber in FS Herbert Batliner, Seite 275, spricht hingegen von persönlichen Rechten des Stifters.
Riemer (Berner Kommentar, Anm 64 zu Art 88/89 ZGB) hält die Einräumung einer derartigen Aufhebungsberechtigung (an den Stiftungsrat) bereits für ein unzulässiges Verfügungsrecht über die Stiftung. Das Rekursgericht schliesst sich dieser Meinung an. Das von Ludwig Marxer zur Begründung seiner Auffassung herangezogene Wort "jederzeit" in Art 559 Abs 4 PGR besagt nichts anderes, als dass der in der Stiftungsurkunde vorbehaltene Widerruf vom Stifter ohne zeitliche Beschränkung ausgeübt werden kann. Es steht aber in keinem begrifflichen Zusammenhang mit der Delegierung des Rechtes, die Stiftung aufzuheben, an den Stiftungsrat. Auch der von Ludwig Marxer aus Art 565 und 566 PGR gezogene Schluss, dass der Stiftungsrat, wenn er schon zur Aenderung der Organisation und des Zweckes ermächtigt werden kann, auch die Aufhebung der Stiftung beschliessen könne, sofern ihm dieses Recht in der Stiftungsurkunde eingeräumt wird, überzeugt nicht, denn die Aufhebung der Stiftung ist doch ein wesentlich weitergehender Schritt als die Änderung der Organisation und des Zweckes. Die Stiftung ist von ihrem Grundgedanken ein auf Dauer angelegtes Rechtsinstitut (vgl BGE 70 I 459); sie hat, wie erwähnt, kein Recht sich selbst aufzulösen. Wenn es auch zulässig ist, die Dauer der Stiftung durch Befristung oder eine Resolutivbedingung zu beschränken, sind die gesetzlichen Bestimmungen, die eine solche Möglichkeit einräumen, einschränkend auszulegen. Das Gesetz kennt nur den Widerruf der Stiftung durch Vorbehalt des Stifters in der Gründungsurkunde, nicht aber eine Ermächtigung des Stiftungsrates durch den Stifter, die Stiftung zu beenden.
Dazu kommen im vorliegenden Fall noch zwei weitere Aspekte, ein formeller und ein materiell-rechtlicher, die den Auflösungsbeschluss des Stiftungsrates rechtsunwirksam machen:
Gemäss Art 559 Abs 4 PGR muss der Vorbehalt des Widerrufs in der Stiftungsurkunde enthalten sein, woraus zu schliessen ist, dass ein Vorbehalt in den Statuten nicht genügt.
Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Stiftung müssen präzise und konkret umschrieben werden (s Riemer, aaO, Anm 63 zu Art 88/89 ZGB). Die Formulierung des Art 13 der Statuten der A Familienstiftung ist derart vage und unbestimmt, dass sie diesem Erfordernis nicht entspricht. Der Beschluss des Stiftungsrates vom 11.08.1993, die Stiftung aufzulösen, war daher gesetzwidrig und unwirksam.
Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Stiftung dann von Gesetzes wegen aufgehoben ist, wenn ihr Zweck nicht mehr erreicht werden kann, was insbesondere dann eintritt, wenn die Stiftung mangels genügenden Vermögens ihre Aufgabe nicht mehr erfüllen kann (Art 568 PGR). Ob die A Familienstiftung über ausreichende Mittel verfügt, um ihren Zweck zu erfüllen, ist unbekannt. Ist der Zweck der A Familienstiftung nach ihrem derzeitigen Vermögensstand nicht erfüllbar, ist die Stiftung, wie jede andere Verbandsperson gemäss Art 130 Abs 1 PGR zu liquidieren, wobei gem Art 132 Abs 1 PGR die Stiftungsräte entweder selbst als Liquidatoren zu agieren haben oder einen Liquidator bestellen müssen. Ist der Zweck der Stiftung hingegen unter Einbeziehung des neu hervorgekommenen Vermögens, wenn auch nur in bescheidenem Ausmass erfüllbar, steht einer Fortsetzung der Stiftung durch Stiftungsratsbeschluss nichts im Wege, zumindest solange nicht mit der Verteilung des Vermögens begonnen wurde (Art 146 Abs 1 PGR).
Ist der Zweck der A Familienstiftung mangels ausreichender Mittel nicht mehr erfüllbar, hat der Stiftungsrat dies dem Öffentlichkeitsregister mitzuteilen, das dann einen deklarativen Feststellungsbeschluss dahingehend zu fassen hat, dass die Stiftung aufgehoben ist (s Marxer, aaO, Seite 153; Kieber, aaO, Seite 207/208).
Hinzugefügt sei noch, dass die Ansicht des Erstgerichtes, dass die Stiftung durch die vom Stiftungsrat beschlossene "Auflösung" ihre Rechtspersönlichkeit nicht verliert, solange noch Vermögen vorhanden ist, vom Rekursgericht geteilt wird und zwar unabhängig davon, ob das Vorhandensein des Vermögens den Stiftungsorganen bekannt ist oder nicht. Hingegen schliesst sich das Rekursgericht der Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass mit der "Auflösung" (richtig: Aufhebung) der Stiftung die Stiftungsräte und der Repräsentant ihre Funktion verlieren, nicht an. Die Funktionen der Organe einer Verbandsperson, somit auch der Stiftung, erlöschen erst mit deren Vollbeendigung, dh nach durchgeführter Liquidation. Bis dahin bleiben sie im Amt, es ändert sich nur ihre Aufgabe. Anstelle der Erfüllung des Stiftungszweckes tritt die Liquidation des restlichen Vermögens.
Zusammenfassend ist das Rekursgericht somit der Auffassung, dass mangels eines rechtsgültigen Beschlusses des Stiftungsrates, die Stiftung zu beenden, diese weiterhin als Rechtspersönlichkeit existiert und die Stiftungsräte sowie der Repräsentant bis heute ihre Funktion nicht verloren haben, so dass sich die Bestellung eines Beistandes erübrigt.