10 Fa 5/98
§ 24 Abs 3 und 4 JN
Das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des ausserstreitigen Rechtsweges kann in höherer Instanz auch von Amts wegen nicht mehr wahrgenommen werden, wenn dem die E auch eines unterinstanzlichen Gerichts entgegensteht, die das Prozesshindernis verneint. Eine solche E muss, um bindend zu sein, den gleichen Tatbestand zum Gegenstand haben.
§§ 63 f, 72, 446 und 534 ZPO; Art 270 f EO; Art 3 Abs 2 lit a RFVG
Bei der Annahme eines Nichtigkeitsgrundes, der Verfahrensaufwand vernichtet, ist restriktiv vorzugehen.
Die E über einen Verfahrenshilfeantrag sowie über einen Rechtssicherunggsantrag, die unter Beachtung der hiefür massgeblichen Verfahrensregeln der EO und der ZPO ergingen, sind nicht deshalb nichtig, weil sie im Zuge eines Rechtsfürsorgeverfahrens anstatt im streitigen Rechtsweg gefällt wurden.
Die Streitteile haben am 06.03.1992 in Vaduz die Ehe geschlossen, die mit U des LG vom 09.12.1997 aus dem überwiegenden Verschulden des Antragsgegners getrennt wurde.
Mit der beim LG am 28.10.1998 - somit innerhalb der Jahresfrist des Art 89q EheG (alt) - eingelangten Eingabe stellte die Antragstellerin im Rechtsfürsorgeverfahren den Antrag auf Aufteilung des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses bzw auf Übernahme der während der Ehe entstandenen Hypothekar- und Darlehensschulden in Höhe von CHF 40 765.40 durch den Antragsgegner. Sie dehnte ihr Begehren im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens um weitere CHF 10 629.35 im Hinblick auf neu hervorgekommene Schulden gegenüber der H AG sowie der Ansprüche auf Austrittsleistung des Antragsgegners gegenüber seiner betrieblichen Personalfürsorgeeinrichtung aus.
Der Antragsgegner beantragte primär die Zurückweisung des Antrages wegen sachlicher Unzuständigkeit des Gerichts. Inhaltlich wurde diese Einrede im Wesentlichen damit begründet, dass das Gericht gemäss den Art 89s bis 89m EheG (alt) in bezug auf die Aufteilung von Schulden nur aussprechen könne, wer von den Eheleuten im Innenverhältnis zur Zahlung verpflichtet sei. Im Rahmen des Aufteilungsverfahrens könne aber der eine Ehegatte nicht zur Zahlung von Schulden an den anderen Ehegatten verpflichtet werden. Ausserdem handle es sich bei den gegenständlichen Schulden zum Teil um solche, die nicht im Zusammenhang mit den ehelichen Aufwendungen gestanden seien. Das Begehren der Antragstellerin sei also nicht zulässig.
Das LG verhandelte über die Rechtssache nach den Bestimmungen des Rechtsfürsorgeverfahrensgesetzes (RFVG) und führte mehrere nicht-öffentliche Tagsatzungen durch, zuletzt am 28.06. und 14.07.1999, somit bereits nach dem am 01.04.1999 erfolgten Inkrafttreten des "neuen" EheG und der damit verbundenen neuen Verfahrensvorschriften LGBl 1999/28, 1999/29, 1999/30, 1999/31, 1999/32 und 1999/34 durch (vgl LES 1999, 125 [127]).
Mit mehrgliedrigem B vom 14.09.1999 entschied das LG wie folgt:
Laut Pkt 1) wurde die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen;
in Pkt 2) wurde der Antragsgegner verpflichtet,
a). die Schulden gegenüber der H AG von CHF 4346,85 sowie
b). die Schulden gegenüber SA von CHF 10 000.- in seine alleinige Rückzahlungspflicht als Hauptschuldner zu übernehmen;
laut Pkt 3) des Tenors wurde der Antragsgegner schuldig erkannt, CHF 5226.50 in Teilbeträgen der Antragstellerin zu bezahlen;
gemäss Pkt 4) wurde das Mehrbegehren der Antragstellerin abgewiesen und schliesslich laut Pkt 5) die Antragstellerin verpflichtet, dem Antragsgegner binnen 14 Tagen die mit CHF 2268.- bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.
Das LG begründete die Zurückweisung der Einrede der Unzulässigkeit bzw der sachlichen Unzuständigkeit im Wesentlichen damit, dass die Antragstellerin neben der Aufteilung der beruflichen Personalvorsorge eine gerichtliche Auseinandersetzung der ehelichen Schulden beantragt habe, wobei sie keine Regelung der Schuldentragung, sondern eine Ausgleichszahlung anstrebe. Beide Anträge seien grundsätzlich möglich und zielten auf die Aufteilung der ehelichen Schulden, also jener Verbindlichkeiten ab, die im Zusammenhang mit der gemeinsamen Lebensführung stünden. Diese Schulden seien deshalb der Aufteilungsmasse zuzuordnen. Beim Antrag auf Auferlegung einer Ausgleichszahlung habe der Antragsteller eine Schuldentilgung bereits vorgenommen, während bei der Regelung der Schuldentragung die Verbindlichkeiten noch bestünden und eine interne Schuldentragung festgelegt werden solle. Die Anträge unterschieden sich somit in der Schuldentilgung, doch befassten sich beide mit der Auseinandersetzung der Aufteilungsmasse, so dass sie auch im Rechtsfürsorgeverfahren zu behandeln seien. Die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges sei deshalb zurückzuweisen gewesen.
Dieser B wurde in seinem Punkte 5) von der Antragstellerin mittels Kostenrekurses insoweit angefochten, als dem Antragsgegner CHF 257.50 zuviel an Kosten zuerkannt worden seien.
Auch der Antragsgegner erhob gegen den B vom 14.09.1999 den Rekurs insoweit, als er die Punkte 2) lit b, 3) und 5) anzufechten erklärte und deren Abänderung in dem von ihm beantragten Sinne begehrte.
Die Antragstellerin erstattete zum Rekurs des Antragsgegners eine Gegenäusserung, in der sie dessen Zurückweisung wegen Verspätung und in eventu dessen Nichtstattgebung verlangte.
Über Antrag des Antragsgegners vom 30.09.1999 bewilligte das LG mit B vom 01.10.1999 diesem "für den gegenständlichen Rechtsstreit" die Verfahrenshilfe in vollem Umfange des § 64 Abs 1 ZPO und beschloss die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer.
Gegen diesen B erhob die Antragstellerin den Rekurs mit dem Antrag auf Abänderung iS der Abweisung des Verfahrenshilfeantrages.
Hiezu erstattete der Antragsgegner eine Gegenäusserung.
Mit dem beim LG am 06.10.1999 eingelangten Antrag begehrte die Antragstellerin gestützt auf die Sicherungsgründe des Art 274 Abs 2 und 3 EO und unter Vorlage von Bescheinigungsmitteln die Erlassung eines Sicherungsbotes mit dem wesentlichen Inhalt, dem Antrags-(Sicherungs-)Gegner jegliche Verfügung hinsichtlich der ihm gegenüber der Sammelstiftung M, vertreten durch die Z Versicherungs-Gesellschaft, zustehenden Ansprüche bis zu einem Betrag von CHF 22 000.- zu verbieten und auch der genannten Drittschuldnerin die Auszahlung an den Sicherungsgegner zu untersagen.
Das LG erliess ohne Anhörung des Antragsgegners am 11.10.1999 ein dem Sicherungsantrag teilweise stattgebendes Sicherungsbot.
Dagegen erhob der Antragsgegner - nebst einem Berichtigungsantrag - den Einspruch sowie Rekurs.
Mit dem nunmehr angefochtenen B hob das OG aus Anlass der Rekurse der Streitteile sämtliche erstinstanzliche Entscheidungen, somit die Beschlüsse des LG vom 14.09.1999, vom 01.10.1999 und vom 11.10.1999 wegen Unzulässigkeit des Ausserstreitweges auf und sprach aus, dass sich damit eine inhaltliche E über sämtliche Rekurse erübrige.
Das Rekursgericht unterstellte die Rechtzeitigkeit aller Rechtsmittel und vertrat den Standpunkt, dass die im Ausserstreitverfahren erlassenen Beschlüsse nichtig seien. Nach dem Inkrafttreten der Ehegesetz-Novelle am 01.04.1999 habe die E über die Aufteilungsansprüche des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses nur mehr im streitigen Verfahren zu erfolgen. Die entsprechend neu gefassten verfahrensrechtlichen Bestimmungen der §§ 60 JN, 520, 532, 534 ZPO und Art 3 Abs 2 lit a RFVG seien in Ansehung einer anderen Regelung im Gesetz nach dem letzten Stand anzuwenden. Das LG hätte also ab 01.04.1999 die Sache im streitigen Verfahren fortsetzen und mittels Urteils entscheiden müssen. Da es entgegen dieser Neuregelung über die Aufteilung des ehelichen Vermögenszuwachses, den Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie den Antrag der Antragstellerin auf Erlass eines Sicherungsbotes im Ausserstreitverfahren entschieden habe, hafte seinen Beschlüssen eine Nichtigkeit an, die vom Rekursgericht aus Anlass der zulässigen Rekurse von Amts wegen aufzugreifen gewesen sei. Es werde Aufgabe des LG sein, im neu einzuleitenden Zivilprozess über die Begehren der Streitteile neuerlich zu entscheiden, wobei die nach den alten Verfahrensvorschriften gesetzten Prozesshandlungen dem Verfahren zugrunde zu legen und bezüglich ihrer Wirksamkeit nach den Vorschriften des alten Prozessrechtes zu beurteilen seien.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der fristgerecht erhobene und zulässige Revisionsrekurs der Antragstellerin, zu dem sich der Antragsgegner trotz der ihm vom LG hiezu eingeräumten Gelegenheit nicht äusserte.
Die Antragstellerin macht im Wesentlichen geltend, dass der Pkt 1) des erstinstanzlichen Beschlusses vom 14.09.1999, mit dem die antragsgegnerische Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen worden sei, mangels Anfechtung durch den Antragsgegner in Rechtskraft erwachsen sei. Damit liege hinsichtlich der Zulässigkeit des Ausserstreitverfahrens eine rechtskräftige E vor, an die auch das Rekursgericht gebunden gewesen wäre. Allein dieser bindende Ausspruch habe die Nichtigerklärung des bisherigen Verfahrens unmöglich gemacht.
Im Übrigen sei auch der Punkt 2) lit a) des Beschlusses vom 14.09.1999 (Rückzahlungspflicht gegenüber der H AG) vom Antragsgegner nicht bekämpft worden und damit rechtskräftig. Die Rekursentscheidung verletzte auch insoweit die Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Beschlusses.
Der Revisionsrekurs mündet im Antrag, die Rekursentscheidung zur Gänze als nichtig aufzuheben und dem OG eine neuerliche E über die gegen die einzelnen Beschlüsse erhobenen Rechtsmittel aufzutragen. Hilfsweise wird die Teilaufhebung der Rekursentscheidung insoweit begehrt, als auch der B des LG vom 14.09.1999 in seinem Punkte 1 und 2 lit a als nichtig aufgehoben worden sei.
Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis teilweise berechtigt.
Vorauszuschicken und auch von der Revisionsrekurswerberin unbestritten ist, dass das streitige Verfahren und das sogenannte ausserstreitige Verfahren (nach liechtensteinischer Diktion: Rechtsfürsorgeverfahren) durch die Schranke der Unzulässigkeit des streitigen (ausserstreitigen) Rechtsweges voneinander abgegrenzt sind, was mit der - vom Antragsgegner ursprünglich auch bestrittenen - sachlichen Zuständigkeit eines Gerichts grundsätzlich nichts zu tun hat. Diese Schranke ist zwingend und einer Parteienvereinbarung entzogen. Ihre Missachtung bildet einen in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund. Nach Rechtskraft der Sachentscheidung oder aber auch einer bindenden Gerichtsentscheidung über die Zulässigkeit einer Verfahrensart kann der Mangel der Zulässigkeit des Rechtsweges nicht mehr wahrgenommen werden.
Der erkennende Senat hat bereits in seiner vom Rekursgericht zitierten und einen gleichen Sachverhalt betreffenden E vom 02.12.1999, 9 Fa 3/96, ausgesprochen und näher begründet, dass der Gesetzgeber der Ehereform 1998/1999 wegen des von ihm beabsichtigten sofortigen Inkrafttretens auch der neuen Verfahrensbestimmungen keine prozessualen Übergangsvorschriften erliess und deshalb ein vor dem 01.04.1999 eingeleitetes eheliches Aufteilungsverfahren nach diesem Zeitpunkt im streitigen Verfahren fortzusetzen und hierüber mit U zu entscheiden ist. Da die Antragstellerin in ihrem Revisionsrekurs auch dies nicht in Abrede stellt, kann es mit dem Hinweis auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes und die zitierte - noch nicht in der LES publizierte - OGH-E sein Bewenden haben (vgl auch LES 1999, 125).
Die Revisionsrekurswerberin beruft sich nun primär darauf, das LG habe in seinem B vom 14.09.1999 (Pkt 1 des Tenors) unangefochten und damit rechtskräftig über die Zulässigkeit des Rechtsfürsorgeverfahrens abgesprochen, was das Aufgreifen einer allenfalls darin gelegenen Nichtigkeit durch das Rekursgericht hintanhalte. Sie bezieht sich damit erkennbar auf die Bestimmungen des § 24 Abs 3 und 4 JN (§ 42 öJN), wonach eine Nichtigerklärung des Verfahrens nicht mehr erfolgen kann, wenn dieser "in Ansehung des Grundes der Nichtigkeit eine von demselben oder von einem anderen Gerichte gefällte, noch bindende E entgegensteht."
Nach Massgabe dieser Bestimmung kann also auch ein unterinstanzliches Gericht das Rechtsmittelgericht an seine Rechtsmeinung über das Vorliegen eines Prozesshindernisses (hier über die Zulässigkeit des Rechtsweges) binden und ist dem Rechtsmittelgericht im Falle eines rechtskräftigen Beschlusses über die Verneinung eines solchen Prozesshindernisses die amtswegige Wahrnehmung desselben verwehrt (Fasching Komm I Anm 9 zu § 42 JN; ders in ZPR2 Rz 735).
Nun erwuchs Pkt 1 des erstinstanzlichen Beschlusses vom 14.09.1999, mit dem die Einrede des Antragsgegners der Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen wurde, auf Grund der Nichtanfechtung durch die Streitteile in Rechtskraft. Die Reichweite der Rechtskraft wird iS der herrschenden Theorie der relativen Rechtskraftwirkung der Entscheidungsgründe durch den Spruch einer gerichtlichen E und durch jene Entscheidungsgründe abgesteckt, die zur Individualisierung des Spruches notwendig sind (vgl Rechberger in Rechherger KommzZPO2 Rz 10 zu § 411 mwN).
Auch gem § 24 Abs 3 JN setzt ein das Rechtsmittelgericht bindender Ausspruch voraus, dass dieser "in Ansehung des Grundes der Nichtigkeit" ergangen ist. Voraussetzung ist also in jedem Fall die Nämlichkeit des dem unterinstanzlichen Spruch zugrunde liegenden Tatbestandes (Fasching aaO Anm 10 zu § 42 JN).
Daraus ergeben sich für den vorliegenden Fall folgende Schlussfolgerungen:
Hätte das LG - wenngleich materiell unrichtig aber rechtskräftig - erkannt, dass das Verfahren nach dem 01.04.1999 trotz der durch die Eherechtsreform 1998/99 geschaffenen Prozesslage im Rechtsfürsorgeverfahren weiterzuführen ist, wäre das Rekursgericht daran gebunden gewesen. Dies ist aber, wie sich aus den zu Pkt 1) wiedergegebenen Einwendungen des Antragsgegners ergibt, nicht der Fall. Vielmehr hat das LG die Einrede des Beklagten, das Rechtsfürsorgeverfahren sei für das Zahlungsbegehren der Antragstellerin, das sich überdies nicht auf im Zusammenhang mit den ehelichen Aufwendungen eingegangene Verbindlichkeiten stütze, unzulässig, zurückgewiesen.
Hingegen wurde in der erstinstanzlichen E über die Zulässigkeit des Rechtsfürsorgeverfahrens nach dem Inkrafttreten der Ehereform weder inhaltlich noch im Spruch erkannt, so dass insoweit dem nunmehrigen Nichtigkeitsausspruch keine bindende Vorentscheidung entgegenstand (vgl auch Mayr in Rechberger KommzZPO2 Rz 11 zu § 42 JN).
Wohl aber erwuchs - hierin ist der Revisionsrekurswerberin zu folgen - der erstinstanzliche B vom 14.09. 1999 in seinem Punkte 2) lit a (Schuldübernahme hinsichtlich der Verbindlichkeit gegenüber der H AG) in Rechtskraft. Das gleiche gilt aber auch, was im Rechtsmittel (verständlicherweise) nicht erwähnt wird, für den Punkt 4) des Beschlusses, mit dem Mehrbegehren der Antragstellerin abgewiesen wurde. Wie ausgeführt, wurden diese Spruchteile von den Streitteilen nicht bekämpft. Die angefochtene rekursgerichtliche Entscheidung, die auch diese Entscheidungsteile als nichtig aufhob, beachtete insoweit nicht das auch vom OGH bei Vorliegen eines zulässigen Rechtsmittels von Amts wegen wahrzunehmende Prozesshindernis der Rechtskraft und muss die Rekursentscheidung aus den vorgenannten Gründen in diesem Umfange als nichtig aufgehoben werden. Das LG wird im Falle der Fortsetzung des Rechtsstreits diese Entscheidungsteile analog rechtskräftigen Teilurteilen zu beachten haben.
Im Rahmen der dem OGH auferlegten Pflicht zur umfassenden rechtlichen Beurteilung der Rechtssache ist aber auch zu prüfen, ob die Nichtigerklärung des Verfahrenshilfebeschlusses vom 01.10.1999 und des Sicherungsbotes vom 11.10.1999 durch das Rekursgericht einer Überprüfung standhalten.
Dies ist aus nachstehenden Erwägungen zu verneinen:
Das Rekursgericht begründete seine diesbezügliche E lediglich damit, dass das LG über die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Erlassung eines Sicherungsbotes im Ausserstreitverfahren entschieden hatte. Dieser Auffassung kann sich der erkennende Senat vor allem auch vor dem Hintergrund der vom Rekursgericht betonten Zielsetzungen und Eigenheiten des Rechtsfürsorgeverfahrens und des streitigen Zivilprozesses nicht anschliessen.
Rechtspolitischer Hintergrund für die von der österreichischen Lehre zum Teil in Frage gestellte, mit Nichtigkeit sanktionierte Abgrenzung des streitigen vom ausserstreitigen Verfahren sind die Vorzüge des Zivilprozesses, der durch seine Formstrenge und seine detaillierte Regelung der Parteienrechte dem Einzelnen mehr Rechtsschutzgarantien bietet als das formfreie und nur fragmentarisch geregelte Rechtsfürsorgeverfahren.
Umgelegt auf das Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe und Erlassung einer einstweiligen Verfügung greifen diese Überlegungen aber nicht.
Das RFVG bzw Landesverwaltungspflegegesetz verweist in seinem Art 43 hinsichtlich des - dort noch so genannten - Armenrechts auf die einschlägigen Bestimmungen der ZPO. Das Verfahren über alle Beschlüsse in Verfahrenshilfesachen ist zusammenfassend im § 72 ZPO geregelt und kann sich demnach das Gericht auch mit einem "Aktenverfahren" begnügen (Fucik in Rechberger KommzZPO2 Rz 1 f zu § 72). Entsprechend diesen Bestimmungen bewilligte das LG im vorliegenden Fall auch die von der Antragstellerin mit Rekurs bekämpfte Verfahrenshilfe für den Antragsgegner "für den gegenständlichen Rechtsstreit", somit auch für das fortzusetzende streitige Verfahren.
Das sinngemäss Gleiche gilt für das vom LG am 11.10.1999 erlassene Sicherungsbot. Die Bestimmungen der Exekutionsordnung, also auch jene des zweiten Teiles dieses Gesetzes, soweit sie die Rechtssicherung betreffen (Art 270 f), gelten ohne Unterschied des Verfahrens für alle ordentlichen Gerichte (Ott, Rechtsfürsorgeverfahren 125). Soweit die Zuständigkeit nicht anders geregelt ist, sind Sicherungsmassnahmen bei dem nach den Bestimmungen der EO zu deren Bewilligung berufenen Gericht zu beantragen.
Nun hat das LG nicht nur bei der Bewilligung der Verfahrenshilfe, sondern auch beim Erlass des Sicherungsbotes die einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen der EO durchaus beachtet und kann insoweit nicht gesagt werden, dass diese Beschlüsse "im Rechtsfürsorgeverfahren" ergingen. Ihr Inhalt und der ihnen zugrunde liegende verfahrensrechtliche Weg wären gleich gewesen, wenn das LG den Rechtsstreit ab 01.04.1999 im streitigen Verfahren fortgesetzt hätte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die E möglicherweise nach der Geschäftsverteilung einem anderen Richter in erster Instanz oblegen wären. In jedem Fall war das von der Antragstellerin und dem Antragsgegner zur E über ihre Anträge angerufene LG dafür zuständig. Es erschiene dem erkennenden Senat deshalb ein sachlich nicht begründbarer, dem Grundsatz der Prozessökonomie widersprechender Formalismus, die erstinstanzlichen Beschlüsse nur deshalb als nichtig aufzuheben und das LG sowie die Parteien zu einer neuerlichen E und Einbringung der Rechtsmittel zu zwingen, weil der Verfahrenshilfeantrag und der Sicherungsantrag im Zuge des vom LG geführten Rechtsfürsorgeverfahrens gestellt und darüber entschieden wurde. Nur eine solche Interpretation wird auch dem Grundsatz gerecht, bei der Annahme eines Nichtigkeitsgrundes, der Verfahrensaufwand vernichtet, restriktiv vorzugehen (vgl Ballon in JBl 1995, 627).
Im Ergebnis war also - zum Teil in Stattgebung des Rekurses und zum Teil in amtswegiger Wahrnehmung des vom Rekursgericht nicht beachteten Entscheidungshindernisses der Teilrechtskraft - wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Dem weitergehenden Rechtsmittelantrag der Revisionsrekurswerberin war keine Folge zu geben. Dies gilt auch für ihr Begehren, die Rekursentscheidung in Ansehung des erstinstanzlichen Beschlussteiles zu Pkt 1) aufzuheben. Damit wurde ja die Einrede der Unzulässigkeit des ausserstreitigen Rechtsweges zurückgewiesen und inhaltlich auf das erkannt, was auch das Rekursgericht aussprach: das fortzusetzende Verfahren ist im streitigen Rechtsweg abzuwickeln. Für die Bekämpfung der Rekursentscheidung, soweit sie Pkt 1) des Beschlusses vom 14.09.1999 betrifft, ist der Revisionsrekurswerberin deshalb die eine Zulässigkeitsvoraussetzung für jedes Rechtsmittel darstellende Beschwer abzusprechen und besteht kein sachlicher Grund geschweige Notwendigkeit, diesen Beschlussteil aufrecht zu erhalten.