10 EG.2006.100
§§ 419, 55 ZPO
Gegen die Berichtigung der gerichtlichen E im Kostenpunkt steht gegen den berichtigten Teil innerhalb einer neu in Gang gesetzten Frist der Rekurs offen.
§§ 419, 431 f, 483 f ZPO
Gegenstand des Rechtsmittels hinsichtlich eines Berichtigungsbeschlusses ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die vorgenommene Berichtigung, nicht hingegen der Inhalt der berichtigten E selbst. Letztere kann nur mit dem dafür vorgesehenen Rechtsmittel angefochten werden. Im Falle der Verneinung des Kostenersatzanspruches einer Partei in der E in der Hauptsache durch das Rechtsmittelgericht wird dem vorinstanzlichen Berichtigungsbeschluss, mit dem dieser Partei gegenüber der berichtigten E höhere Kosten zuerkannt wurden, die Grundlage entzogen. Der Berichtigungsbeschluss ist ersatzlos aufzuheben.
1. Das LG hat mit B vom 18.01.2007 den Sicherungsgegner schuldig erkannt, der Sicherungswerberin für die Dauer des Scheidungsverfahrens beginnend ab 01.12. 2006 einen einstweiligen Unterhalt von CHF 11700.-monatlich zu bezahlen. Das Unterhaltsmehrbegehren der Sicherungswerberin von monatlich CHF 1300.- wurde abgewiesen.
Der B vom 18.01.2007 wurde sowohl von der Sicherungswerberin (hinsichtlich der Abweisung ihres Mehrbegehrens) als auch vom Sicherungsgegner im gesamten antragsstattgebenden Teil je mit Rekurs bekämpft, wozu die Streitteile unter Verzeichnung von Kosten Rekursbeantwortungen erstatteten.
Mit B vom 29.03.2007 gab das OG dem Rekurs des Sicherungsgegners keine Folge, hingegen jenem der Sicherungswerberin teilweise und dahin Folge, dass es den Sicherungsgegner - unter Abweisung des Mehrbegehrens von monatlich CHF 200.-- zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von CHF 12 800.- verpflichtete. Im Rahmen seiner - rechtlich nicht begründeten - Kostenentscheidung unterstellte das Rekursgericht ua ein vollständiges Obsiegen (gemeint: einen vollen Abwehrerfolg) der Sicherungswerberin hinsichtlich des Rekurses des Sicherungsgegners und damit deren Kostenersatzanspruch für ihre Rekursbeantwortung, den es nach Korrektur eines Additionsfehlers in deren Kostennote mit CHF 2.296,65 bezifferte (Abs 5 des Spruchs der Rekursentscheidung). Tatsächlich unterlief auch dem OG bei der Kostenberechnung insofern ein offenkundiger Fehler, als sich diese Kosten unter Zugrundelegung seiner Ausführungen mit CHF 3.240,95 errechnet hätten.
Die Rekursentscheidung vom 29.03.2007 wurde sowohl von der Sicherungswerberin als auch vom Sicherungsgegner mit Revisionsrekurs angefochten. Der Sicherungsgegner bekämpfte in seinem Rechtsmittel auch den Kostenzuspruch an die Sicherungswerberin mit dem Hinweis, dass ein solcher gem Art 286 Abs 1 EO im Rechtssicherungsverfahren nicht stattfinden könne; er beantragte deshalb auch eine Abänderung der Rekursentscheidung dahin, dass der Sicherungswerberin keine Kosten zugesprochen werden.
Parallel zum Revisionsrekursverfahren begehrte die Sicherungswerberin gem § 419 ZPO die Berichtigung der Rekursentscheidung hinsichtlich der ihr zugesprochenen Kosten für die Rekursbeantwortung dahin, dass diese anstatt mit CHF 2296.65 mit CHF 3240.95 bestimmt werden. Mit dem nunmehr angefochtenen (Berichtigungs-)Beschluss vom 24.05.2007 gab das OG diesem Berichtigungsantrag Folge; der Sicherungsgegner wurde zur Zahlung der Kosten des Berichtigungsantrages von CHF 108.35 verpflichtet. Das OG vertrat die Auffassung, dass die unrichtige Kostenfestsetzung auf einem offenkundigen Schreibfehler beruhe, der gem § 419 ZPO antragsgemäss zu berichtigen sei.
2. Gegen diesen Berichtigungsbeschluss des Rekursgerichtes richtet sich der fristgerecht erhobene Revisionsrekurs des Sicherungsgegners, der ihn vollinhaltlich anzufechten erklärt und primär dessen Abänderung iS der Abweisung des Berichtigungsantrages bzw in eventu dessen Zurückweisung begehrt. Zwar sei einzuräumen, dass der Rekursentscheidung ein grundsätzlich berichtigungsfähiger Fehler anhafte. Dennoch sei der Berichtigungsantrag nicht berechtigt gewesen, weil im Rechtssicherungsverfahren nach herrschender - näher zitierter - Rechtsprechung ein Zuspruch von Kosten an die Sicherungswerberin nicht möglich sei. Der Sicherungswerberin fehle überdies das Rechtsschutzbedürfnis, eine auf jeden Fall materiell unrichtige E nach den §§ 419, 430 ZPO berichtigen zu lassen.
Die Sicherungswerberin tritt diesem Standpunkt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung entgegen. Mit Darlegungen, auf die verwiesen werden kann, vertritt sie zusammengefasst die Auffassung, dass im Rechtssicherungsverfahren zur Regelung des einstweiligen Unterhalts va gemäss den Art 60 Abs 2 und 49h Abs 2 EheG die Kostenersatzbestimmungen der ZPO und nicht die des Art 286 Abs 1 EO betreffend die vorläufige Kostentragung durch die Sicherungswerberin zur Anwendung gelangten.
Mittlerweile hat der OGH mit B vom 08.11.2007 über die Revisionsrekurse der Streitteile gegen die Rekursentscheidung des OG vom 29.03.2007 entschieden. Ua wurde der Kostenrüge des Sicherungsgegners Folge gegeben und die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes (Spruchabsatz 5) dahin abgeändert, dass nunmehr die Sicherungswerberin schuldig erkannt wurde, dem Sicherungsgegner an Kosten des Rekursverfahrens CHF 231.93 zu ersetzen. Zudem wurde festgestellt, dass die Sicherungswerberin ihre Kosten vorläufig selbst zu tragen hat.
Unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung (zuletzt LES 2007, 319 ua) pflichtete der OGH dem Standpunkt des Sicherungsgegners bei. Es sei deshalb festzustellen, dass die Sicherungswerberin ihre Kosten der Rekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen habe. Die dem Sicherungsgegner zum Kostenersatz verurteilende Kostenentscheidung des OG müsse deshalb aufgehoben werden. Vielmehr gebühre dem Sicherungsgegner für die teilweise Abwehr des Rekurses der Sicherungswerberin ein Kostenbetrag von CHF 231.93.
3. Der nunmehr zur E anstehende Revisionsrekurs des Sicherungsgegners ist zulässig, zumal nach stRsp des öOGH, der sich der Senat bei identer Rechtslage in Liechtenstein anschliesst, im Falle der Berichtigung einer E im Kostenpunkt gegen den berichtigten Teil gemäss den Art 297 und 51 EO iVm § 55 ZPO innerhalb der damit neu in Gang gesetzten Frist der Rekurs offen steht (2 Ob 149/98W; EFSlg 88.135). Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Mit der Kostenentscheidung im OGH-Beschluss vom 08.11.2007 und dem damit verneinten Kostenersatzanspruch der Sicherungswerberin für das Rekursverfahren wurde der Kostenentscheidung des Rekursgerichtes vom 29.03.2007 und damit auch dem darauf beruhenden Berichtigungsbeschluss vom 24.05.2007 die Grundlage entzogen. Da dieser Berichtigungsbeschluss formal aufrecht ist und damit weiterhin dem Rechtsbestand angehört, ist dem Sicherungsgegner auch das Rechtsschutzbedürfnis an der Beseitigung dieser ihn belastenden E zuzubilligen. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens hinsichtlich eines Berichtigungsbeschlusses ist allein das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Berichtigung, hingegen nicht der Inhalt der berichtigten Entscheidung, hier also der strittige Kostenersatzanspruch der Sicherungswerberin schon im Rahmen des Rechtssicherungsverfahrens. Zur E hierüber sind ausschliesslich die Rechtsmittel gegen die berichtigte E (hier der Revisionsrekurs des Sicherungsgegners gegen den B des OG vom 29.03.2007) vorgesehen (REDOK 9.735; EFSlg 67.361).
Daraus folgt, dass es der Sicherungswerberin grundsätzlich verwehrt ist, die Frage der vom OGH in seiner E vom 08.11.2007 rechtskräftig verneinten Kostenersatzpflicht des Sicherungsgegners für die Rekursbeantwortung der Sicherungswerberin im Berichtigungsverfahren erneut aufzurollen. Auf ihre - im Übrigen auch unzutreffende - Argumentation in der Revisionsrekursbeantwortung ist deshalb nicht weiter einzugehen (vgl 1 Ob 14/04x ua).
Ausgehend vom OGH-Beschluss vom 08.11.2007 hat die Sicherungswerberin die Kosten ihrer Rekursbeantwortung vom 16.05.2007 ON 44 vorläufig selbst zu tragen. Damit muss iS der vorstehenden Ausführungen in Stattgebung des Revisionsrekurses des Sicherungsgegners auch der Berichtigungsbeschluss des Rekursgerichtes vom 24.05.2007 ersatzlos aufgehoben werden.