10 CG. 2012.144
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** und die OberstrichterIn , , *** und *** als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin , in der Rechtssache der klagenden Partei A, vertreten durch C und D, wider die beklagte Partei F***, vertreten durch G***, wegen Herausgabe, Übertragung und Rechnungslegung (Revisionsinteresse CHF 410.000,--), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 29.5.2013, 10 CG.2012.144-56, mit dem die Berufung der klagenden Partei wegen Nichtigkeit gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 17.12.2012, 10 CG.2012.144-46, verworfen und dieser im Übrigen Folge gegeben und das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsabweisung abgeändert wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird n i c h t Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit CHF 10.434,18 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vier Wochen zu ersetzen.
Die Klägerin ist Alleinerbin nach A***, und zwar auf Grundlage des von ihm im Oktober/November 2003 in Monaco errichteten Testaments. Sie wurde darin als Vorerbin eingesetzt, die beiden Kinder H*** und I*** wurden als Nacherben zu gleichen Teilen bedacht. Das in Monte Carlo durchgeführte Verlassenschaftsverfahren ist abgeschlossen. Das Testament wurde nicht angefochten.
2.1 Mit ihrer am 17.4.2009 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Herausgabe und Übertragung von im Klagebegehren näher bestimmten Aktien (Pkt 1.), in eventu die Nichtigerklärung oder Aufhebung des der Übertragung der Aktien zu Grunde liegenden Vertrags, ferner die Rechnungslegung (Pkt 2.) und die Zahlung des sich aus der Rechnungslegung ergebenden Guthabensbetrags (Pkt 3.) und brachte dazu zusammengefasst vor: Am 23.1.2004 sei ihr Mann nach einer Chemotherapie aus dem Spital in Stockholm in ihre Obhut entlassen worden. Er sei an diesem Tag in schlechter körperlicher und geistiger Verfassung gewesen. J***, der schwedische Rechtsanwalt ihres Mannes, sei am 23.1.2004 unerwartet in ihre Wohnung in Stockholm gekommen. Er sei im Auftrag von A*** tätig gewesen, habe aber auch die Interessen der Klägerin wahrgenommen. So habe er beispielsweise ihr Testament verfasst. Ausserdem sei er von 1999 bis 2005 Mitglied des Stiftungsrats der K*** gewesen.
J*** habe der Klägerin am 23.1.2004 verschiedene Dokumente zur Unterzeichnung vorgelegt. Sie habe die Anweisungen von J*** befolgt, ohne den Inhalt der Dokumente zu lesen und über diese Vorgänge nachzudenken. Sie habe ihm voll und ganz vertraut. Sie sei in Sorge um ihren todkranken Mann gewesen. A*** sei während der Anwesenheit von J*** geistesabwesend auf dem Sofa gewesen und habe nicht über den Inhalt dieser Urkunden gesprochen. Erst nach seinem Tod habe sich herausgestellt, dass die Klägerin an dem bezeichneten Tag in Stockholm ein Schreiben an die Beklagte unterzeichnet habe, mit dem sie ihre 777.274 Aktien an der L*** unwiderruflich und ohne Entgelt übertragen habe. Gleichzeitig habe sie drei Aktienzertifikate, die diese Aktien verbrieft hätten, an die Beklagte indossiert. Schliesslich habe sie eine Vermögenswidmungserklärung unterzeichnet, mit der sie ihre Anteile an der Beklagten der K*** gewidmet habe. Den Namen der Beklagten habe sie erstmals nach dem Tod ihres Mannes gehört. Der Verwaltungsrat der Beklagten habe am 5.3.2004 den Erhalt der Aktien an der L*** bestätigt.
Die Klägerin habe im Vorfeld dieser Geschehnisse zwar mit ihrem Mann darüber gesprochen, Teile des Familienvermögens in eine Familienstiftung einzubringen, und sei auch damit einverstanden gewesen, aber stets davon ausgegangen, dass sie nach dem Tod ihres Mannes über ein beträchtliches Vermögen frei verfügen könne. So hätten sie und ihr Mann Ende November 2003 je ein Testament unterzeichnet, mit dem sie sich wechselseitig als Alleinerben eingesetzt hätten. Ihr sei nicht bekannt gewesen, dass das Testament ihres Mannes, durch das sie seine Alleinerbin werde, praktisch wertlos sei, weil ihr Mann fast sein gesamtes Vermögen in die K*** eingebracht habe. Ebenso wenig sei ihr die von J*** zusammen mit Rechtsanwalt M*** durchgeführte Umstrukturierung der K*** im November 2003 bekannt gewesen. Durch diese Umstrukturierung habe sie ihre Begünstigtenberechtigung in dieser Stiftung verloren und sei nur noch Ermessensbegünstigte gewesen. Eine Aufklärung über die Rechtsfolgen und die wirtschaftlichen Konsequenzen ihrer Unterschriftsleistungen habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden, insbesondere nicht durch J*** am 23.1.2004, obwohl dieser im Besitz von Informationen gewesen sei, die für sie von grosser Bedeutung gewesen wären. Wenn ihr die praktische Wertlosigkeit der Erbeinsetzung durch ihren Mann bewusst gewesen wäre und sie verstanden hätte, dass sie mit der Unterzeichnung ihren gesamten Anteil am Familienvermögen verschenke, hätte sie die vorgelegten Urkunden nicht unterfertigt. Es würden Irrtum und Arglist vorliegen. Überdies habe es ihr an diesem Tag aufgrund des Zustandes ihres Mannes und seines nahenden Todes an der erforderlichen Einsichtsfähigkeit gemangelt. Ferner sei auch zu berücksichtigen, dass die Schenkung an einem Formmangel leide, weil keine notarielle Beurkundung und kein Schätzwert der Vertragsobjekte vorliegen würden.
Die Klägerin habe die Aktien an der L*** in ihrem freien Eigentum gehabt und nicht treuhänderisch für ihren Mann gehalten. Da die Rückabwicklung der Aktienübertragungen ex tunc zu erfolgen habe, sei die Beklagte gehalten, alle Vorteile, die sie durch die Nutzung der Gesellschaftsanteile erzielt habe, an die Klägerin herauszugeben. Die Beklagte sei unredliche Besitzerin der Gesellschaftsanteile. Sie sei von ihrer Konzeption nur dazu gedacht gewesen, als Zwischenholdinggesellschaft in die K*** eingebracht zu werden, damit diese nicht im schwedischen Aktienbuch als Eigner dieser Gesellschaftsanteile aufscheine. Da die Beklagte gleich einem unechten Geschäftsführer ohne Auftrag fremdes Vermögen verwalte, sei sie zur umfassenden Rechnungslegung verpflichtet.
J*** habe bei seinem Besuch am 23.1.2004 in Stockholm ganz bewusst der Klägerin entscheidungswesentliche Informationen vorenthalten, nämlich dass sie wegen der vorangegangenen Vermögenswidmung ihres Gatten am 13.11.2003 sich mit Unterzeichnung der ihr vorgelegten Unterlagen ihres gesamten persönlichen Vermögens begeben habe und als Folge keine Ansprüche auf den Nachlass ihres Gatten haben werde, weil dieser inhaltsleer geworden sei. Die Klägerin habe auf ein Erbe nach A*** vertraut, da nach ihrer Kenntnis ihr Gatte ein Testament zu ihren Gunsten bezüglich seines gesamten Vermögens errichtet habe. J*** habe in Kauf genommen, dass die Klägerin keine Kenntnis von der vorangegangenen Vermögenswidmung ihres Gatten gehabt habe. Er habe gegen eine ihm obliegende Informationspflicht verstossen. Als anwaltlicher Berater von A*** und gleichzeitig in seiner Funktion als Stiftungsvorstand der K*** habe er umfassende Kenntnis über die Vermögenswidmung durch A*** und deren Auswirkungen auf die Klägerin gehabt. Die Klägerin hätte die Vermögenswidmung nie vorgenommen, wenn sie gewusst hätte, dass A*** sein Vermögen schon am 13.11.2003 in die K*** eingebracht habe. Es sei zu bedenken, dass die Klägerin damals schon 82 Jahre alt und wegen des Zustandes von A*** deprimiert und sehr erschöpft gewesen sei.
2.2 Die Beklagte bestritt, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete zusammengefasst ein, dass A*** ein erfolgreicher schwedischer Unternehmer mit straffem Führungsstil gewesen sei. Der Grossteil seiner Industriebeteiligung sei durch die von ihm kontrollierte Holdinggesellschaft L*** gehalten worden, die sich allerdings im Jahr 2003/2004 in einer schweren Liquidationskrise befunden habe und kurz vor dem Konkurs gestanden sei. Ende 2002/Anfang 2003 habe er begonnen, seine Unternehmen in die K*** einzubringen. Es seien alle notwendigen rechtlichen und vor allem steuerrechtlichen Abklärungen vorgenommen worden. Am 13.11.2003 sei bei einem Termin in Vaduz alles fixiert worden. A*** habe dann jene Unternehmensvermögenswerte, die in seiner Hand gewesen seien, insbesondere auch die Aktien der N*** in die K*** eingebracht. Seit dem würden diese Vermögenswerte von der K*** gehalten. Gegenstand der Besprechungen vom 13.11.2003 sei noch ein weiterer Punkt gewesen, nämlich die 51,5 %-ige Beteiligung der Klägerin, die diese Aktien an der L*** treuhänderisch für ihren Gatten A*** gehalten habe. Zu dieser Treuhandlösung sei es in den 1980-er Jahren deshalb gekommen, weil A*** schon seinen Wohnsitz im Ausland, die Klägerin ihn aber noch in Schweden gehabt habe. Nach den gesetzlichen Bestimmungen in Schweden hätten "Auslandsschweden" keine Mehrheitsbeteiligung an schwedischen Gesellschaften halten dürfen, ausser wenn sie sich in Schweden besteuern liessen. Deshalb sei die Mehrheit der Aktien, die neu ausgegeben und über einen Kredit der N*** finanziert worden seien, an die Klägerin übertragen worden. An sich habe die Klägerin über Verlangen des A*** diese Aktien an der L*** zu Gunsten der N*** indossiert. Dies sei aber im Aktienbuch der L*** nie eingetragen worden, weil A*** nicht gewollt habe, dass eine panamesische Gesellschaft als Mehrheitsaktionär im Aktienbuch aufscheine. Bei der Besprechung am 13.11.2003 habe A*** ausgeführt, dass er auch diese 51,5 %-ige Beteiligung an der L***, die die Klägerin für ihn treuhänderisch gehalten habe, in die K*** einbringen wolle, dies wiederum über eine Zwischengesellschaft, die in Form der Beklagten gegründet worden sei.
In Absprache mit A*** habe J*** am 23.1.2004 in die Stockholmer Wohnung der Eheleute A*** und A1*** alle Dokumente mitgenommen, die für die Übertragung der von der Klägerin treuhänderisch gehaltenen Aktien an der L*** an die Beklagte notwendig gewesen seien. A*** habe auch zu seiner Frau vor Unterfertigung gesagt, es handle sich um die Unterlagen, die sie als seine Treuhänderin unterschreiben solle, was die Klägerin akzeptiert habe. Weder die Klägerin noch ihr erkrankter Ehemann seien zu diesem Zeitpunkt geistig eingeschränkt gewesen, eine Täuschung oder Irreführung der Klägerin liege nicht vor. Die K*** sei genauso ausgestaltet worden, wie es der wirtschaftliche Stifter A*** gewünscht habe. Es sei auch sein Stifterwille gewesen, dass die Begünstigten nur Ermessensbegünstigte sein sollten. Die Begünstigten, nämlich die Klägerin und die zwei Kinder, hätten durch die Ermessensbegünstigung auch keinerlei Nachteile erlitten, wenn man bedenke, dass die Klägerin bis Mai 2009 EUR 17,860.000,--, H*** EUR 17,571.000,-- und SEK 13 Mio und I*** EUR 5,914.000,-- und SEK 53 Mio ausgezahlt erhalten hätten. Die L*** sei im Gegensatz zu den Jahren 2003 und 2004, wo Konkursgefahr bestanden habe, in einer komfortablen finanziellen Situation und verfüge über eine Liquidität von SEK 1,1 Mrd.
In dem am 8.7.1950 abgeschlossenen Ehevertrag hätten die Eheleute festgelegt, dass jeder von ihnen Eigentümer jenes Vermögens werde und bleibe, das er während der Ehe erwerbe. A*** habe die gegenständlichen L*** -Aktien der Klägerin nicht geschenkt. Nach schwedischem Recht bedürfe es für eine solche Schenkung zwischen Ehegatten eines schriftlichen Ehevertrags. Mangels eines schriftlichen Ehevertrags wäre die von der Klägerin behauptete Schenkung rechtsunwirksam. Es sei auch zu beachten, dass dann, wenn die Klägerin die Aktien der L*** in Anspruch nehmen wolle, sie den Darlehensbetrag an die N*** zurückzuzahlen hätte.
3.1 Über den eingangs wieder gegebenen Sachverhalt hinaus traf das Erstgericht im Wesentlichen noch folgende Feststellungen:
"Noch im November 2003 hat J*** die A*** und A1*** in Nachlassfragen beraten und ihnen mit Schreiben vom 11.11.2003, adressiert an "A*** und A1***", ein Testament zur Unterfertigung zugesandt. Den Entwurf des Testaments hat J*** verfasst, in diesem Entwurf hätte A*** verfügt, dass nach ihrem Tod ihr gesamter Nachlass an ihren Ehegatten geht und nach seinem Ableben an die gemeinsamen Kinder. J*** hat mit Übersendung des Testaments Anweisungen gegeben [...].
A*** hat die Anweisungen des J*** befolgt und am 12.11.2003 ein handschriftliches Testament errichtet. Die Textierung ihres Testaments entspricht dem Inhalt des von J*** übersandten Entwurfs. Die Textierung des Testaments von A*** vom Oktober 2003 entspricht ebenfalls dem von J*** übersandten Entwurf. Die Testamente der A*** und A1*** sind inhaltsgleich, natürlich mit der Ausnahme der Erbseinsetzung; bei der Erbseinsetzung hat der testierende Ehegatte jeweils den anderen Ehegatten als Vorerben eingesetzt. Als Nacherben haben beide ihre Kinder vorgesehen. Aufgrund des an die Eheleute zugesandten Testamentsentwurfs wusste somit J***, dass A*** seine Ehegattin als Vorerbin seines gesamten Nachlasses einsetzen wollte und eingesetzt hat. Beide Testamente, sowohl das handschriftliche von A*** als auch das maschinengeschriebene Testament von A1***, wurden von den gleichen Zeugen unterschrieben, nämlich von O*** und P***.
K***
A*** war wirtschaftlicher Stifter der Beklagten [richtig wohl: der K***], einer hinterlegten Stiftung nach liechtensteinischem Recht, welche am 12.11.1979 im Auftrag des Q*** von der in Balzers domizilierten R*** gegründet wurde. Das Stiftungskapital betrug damals CHF 30.000,--. Als Zweck der Stiftung wurde die Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens für bestimmte Begünstigte, insbesondere die Ausschüttung von Beträgen an die Begünstigten vorgesehen. Im Jahre 2003 waren Stiftungsräte der Beklagten [richtig wohl: der K***]: S***, T*** und J***. Als Repräsentanz fungierte die V*** Anstalt. Mit Beschluss vom 12.3.2004 wurde W*** als weiteres Mitglied des Stiftungsrats hinzugewählt. In den Statuten vom 12.11.1979 wurden unter § 16 Regelungen über die Statuten und Beistatuten getroffen, die lauten wie folgt:
"Der Stiftungsrat hat die Befugnis, Beistatuten zu erlassen sowie die Statuten und Beistatuten abzuändern und zu ergänzen, wenn es die Rechtsverhältnisse erfordern. Die Beistatuten haben die gleichen Rechtswirkungen wie die Statuten.
Die Unterschrift der Mitglieder des Stiftungsrates sind auf Beistatuten möglichst zu beglaubigen. Die Beschlüsse im Sinne dieses Paragraphen bedürfen der Einstimmigkeit ...".
Weder in der Gründungsurkunde vom 12.11.1979 noch in den Statuten vom 12.11.1979 hat sich der Stifter Rechte vorbehalten. In den Beistatuten vom 10.7.1980 hat der damalige Stiftungsrat, X*** , Y***, Z*** und T***, die Begünstigten der Stiftung bestimmt; so war zu seinen Lebzeiten A*** Erstbegünstigter; nach seinem Tod war A*** alleinige Begünstigte, der auf ihren Wunsch Aufschüttungen vorzunehmen waren und diese aus Einkommen oder Kapital der Stiftung bestritten werden konnten. Nach dem Tod von A*** waren ihre Kinder als Begünstigte vorgesehen. Dies war die letzte, feststellbare Begünstigtenregelung vor der weiter unten noch zu beschreibenden Abänderung.
A1*** Unternehmensgruppe
Am 13.11.2003 war A*** Eigentümer sämtlicher Aktien der A*** und der N***. Die N*** ist ihrerseits Alleinaktionärin mehrerer Tochtergesellschaften, so nämlich: AB***, AC***, AD***, AE***, AF***. Die AB** und die AC*** hatten ihrerseits Beteiligungen an weiteren Gesellschaften; so hält die AB*** rund 36 % Aktien an der L*** , die AC*** hält ihrerseits rund 4,5 % Aktien an der L***, 50 % Aktien an der AG*** und 100 % Aktien an der AH***. Rund 52 % der Aktien an der L*** wurden von A*** und rund 7 % von I*** gehalten. Die L*** war im Jahre 2003 Alleinaktionär unter anderem der folgenden Gesellschaften: AD***, AI***, AJ*** ua. Schliesslich war AD*** Alleinaktionär der AK***, AL***, AM***, ua [...].
A*** Aktien an der L***
Im Jahre 1984 hat die L*** eine Kapitalerhöhung durchgeführt. Nach den damaligen schwedischen Bestimmungen durfte eine im Ausland wohnhafte Person eine Beteiligung an einer schwedischen Gesellschaft von nicht mehr als 40 % besitzen. A*** hatte damals ihren Wohnsitz in Schweden, weshalb sie Anteile an der L*** erwerben sollte. Die N*** hat den Kauf der Aktien finanziert, indem der Klägerin ein Darlehen in der Höhe von SEK 62,400.120,-- gewährt wurde. Neben den erworbenen Aktien bekam die Klägerin später zudem noch Gratisaktien, da Reserven der Gesellschaft in Kapital gebucht wurden; damit erhielt jeder Aktionär Gratisaktien im Verhältnis zu seinen gehaltenen Aktien. A*** war im Aktienbuch der L*** als Eigentümerin folgender Aktien eingetragen:
520.001 Aktien laut Aktienbrief Nr 100.001-620.001 vom 20.11.1984
50.000 Aktien laut Aktienbrief Nr 750.001-800.000 vom 29.10.1985
207.273 Aktien laut Aktienbrief Nr 1,129.092-1,336.364 vom 25.3.2002
Die Aktienbriefe weisen folgende Textierung auf:
"Dem Inhaber des Aktienbriefes wird, verbunden mit den Rechten und Pflichten, die sich aus dem geltenden Recht und den Statuten der Gesellschaft ergeben, ein entsprechender Anteil der Gesellschaft zugesichert."
Diese von A*** erworbenen Aktien hat A*** dem T*** nach Zürich zur Verwahrung gebracht. Später wollte A1***, dass diese Aktien der N*** übertragen werden, weshalb er diese bei T*** holte, der die dafür notwendige Erklärung auf den Urkunden anbrachte. A*** nahm die Urkunden mit und kehrte mit der Unterschrift seiner Gattin wieder mit diesen zu T*** zurück, sodass sich das Indossament zu Gunsten der N*** mit der Unterschrift der A*** darauf befand. Da man die N*** nicht im Aktienbuch eingetragen wissen wollte, hat man das Indossament gestrichen und statt dessen ein Indossament zu Gunsten der Beklagten - wie weiter unten noch näher ausgeführt - angebracht. Die N*** wurde im Aktienbuch der L*** nie als Aktionärin eingetragen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin diese Aktien an der L*** treuhänderisch für A*** gehalten hat. Sie hat nie an Generalversammlungen der L*** teilgenommen; sie hat auch nie Dividendenauszahlungen verlangt. Sie hat auch nie Einfluss genommen auf wichtige Unternehmensentscheidungen wie Bestellung von Organen oder Ähnliches.
November 2003
A*** wollte seine Unternehmensgruppe in eine Stiftung einbringen, da er an den Fähigkeiten seiner Kinder zweifelte, das Unternehmen zu führen, zumal seine beiden Kinder verfeindet waren. Er wollte seinen Nachkommen jenen Lebensstandard zukommen lassen, den er selbst hatte. A*** war der Ansicht, dass seine Nachkommen aufgrund deren Persönlichkeitsstruktur und mangels der notwendigen geschäftlichen Erfahrungen nicht in der Lage waren, die Unternehmensgruppe zu führen. Die Entscheidung, seine gesamten Vermögenswerte in eine Stiftung einzubringen, hat er jedoch immer wieder aufgeschoben, da er wusste, dass er dann nicht mehr selbst über sein Vermögen verfügen kann. Er wusste auch, dass er selbst nicht Begünstigter der Stiftung sein konnte. Hinzu kam, dass sich das Umfeld und die steuerlichen und rechtlichen Bedingungen veränderten, sodass Entwürfe immer wieder neu angepasst werden mussten. So verzögerte sich auch die Entscheidung, die Vermögenswerte in die Stiftung einzubringen. Vorarbeiten wurden bereits im Jahr 2000 geleistet, indem gemäss den Absichten und Wünschen des A*** Entwürfe der Statuten und Beistatuten sowie eines "letter of wishes" erstellt wurden. Am 18.3.2002 fand dann eine Besprechung zwischen A1***, J***, T*** und M*** statt, bei der man die revidierten Statuten, Beistatuten, "letter of wishes" und die Vermögenswidmung besprach.
Am 13.11.2003 hat sich schliesslich A*** entschieden, seine Vermögenswerte in die K*** einzubringen. Am Morgen des 13.11.2003 hat er T*** in seinem Büro in Zürich abgeholt. Zusammen fuhren sie zum Flughafen Kloten. Dort holten sie J*** ab und fuhren dann zu dritt nach Vaduz. Das Auto, einen Mercedes, lenkte A1***. T*** war sei eh und je Vertrauensmann von A*** in Zürich und J*** war Rechtsberater von A1***. Im Büro des S*** in Vaduz angekommen, begann um ca 10.30 Uhr in Anwesenheit von A1***, T***, J*** , M*** und S*** die Besprechung, die bis ca 16.30 Uhr oder 17.00 Uhr dauerte. Die Besprechung wurde teils in Deutsch, Englisch und teils in Schwedisch abgehalten. In dieser Besprechung wurden die Statuten der K***, die Beistatuten Nr I, die Beistatuten Nr II, der "letter of wishes", und die "declaration regarding the dedication of assets" besprochen. Die Statuten, Beistatuten Nr I und Beistatuten Nr II sowie der "letter of wishes" hat A*** paraphiert und unterzeichnet. Mit dem Inhalt dieser Dokumente war er auch einverstanden. Begonnen wurde die Besprechung mit der "declaration regarding the dedication of assets". Die einzelnen Dokumente ist man durchgegangen und hat diese dem A*** erörtert. Nach ca zwei Stunden ging man gemeinsam zum Mittagessen. Über die Mittagspause wurden die Dokumente entsprechend der vorangegangenen Erörterung bereinigt und fertig gestellt. Nach dem Mittagessen ist man mit A*** die fertig gestellten Statuten, Beistatuten Nr I und Nr II, den "letter of wishes" sowie die "declaration regarding the dedication of assets" durchgegangen. Auf Frage, ob der Inhalt dieser Dokumente seinem Willen entspricht, hat A*** diese Dokumente paraphiert und unterfertigt.
Am 13.11.2003 hat A*** die Erklärung bezüglich der Widmung von Vermögenswerten ("declaration regarding the dedication of assets"), in der Folge auch Widmungserklärung vom 13.11.2003, mit folgendem Inhalt unterfertigt:
"Der Unterzeichnete,
Q*** (geboren am ***)
...
(i) widmet hiermit den Betrag von CHF 50.000,--
sowie
(ii) die folgenden Vermögenswerte oder Werte/Beteiligungen:
1.1 AB**
1.2 AE***
1.3 AF***
1.4 AC***
1.4.1 AH**
1.4.2 AG***(50 %)
AB***
der K***
Die obgenannten Vermögenswerte werden daher ausschliesslich der K***, zur Erfüllung des Stiftungszweckes gehören und nicht mehr Teil des Vermögens des Unterzeichneten sein, der hiermit unwiderruflich auf alle Rechte und Ansprüche darauf verzichtet.
Monte Carlo 13.11.2003
Der Unterzeichnete bestätigt hiermit die Annahme und Übertragung der gewidmeten Vermögenswerte wie oben.
Vaduz, am 11. Dezember 2003."
A*** hat diese Erklärung am 13.11.2003 entgegen des auf der Urkunde angeführten Ortes Monte Carlo in Vaduz unterfertigt. Seine Unterschrift ist nicht beglaubigt. Die von ihm in seiner Erklärung vom 13.11.2003 geäusserte Willenserklärung wurde nicht beurkundet. Am 13.11.2003 hat der Stiftungsrat der K*** auf der gegenständlichen Widmungserklärung weder schriftliche Erklärungen abgegeben noch eine Unterschrift geleistet. Es findet sich keine Unterschrift des Stiftungsrates zum 13.11.2003. Erst später, nämlich am 11.12.2003, als die Wertpapiere der K*** übergeben wurden, hat der Stiftungsrat S*** die Annahme und Übertragung der gewidmeten Vermögenswerte bestätigt. Anwesend waren S***, J***, beide Stiftungsräte der K*** sowie M*** und T***. Die Aktien der N*** und der AA*** befanden sich am 13.11.2003 im Banksafe des T*** bei der AN*** in Zürich, der diese für A*** dort aufbewahrte. Nachdem die Widmungserklärung, aber auch alle anderen weiter unten angeführten Dokumente unterzeichnet worden waren, hat der Stiftungsrat T*** den A*** gefragt, ob ihm bewusst sei, dass nicht mehr er, sondern die Stiftung Eigentümer seiner Unternehmen sei. A*** bejahte dies und wies T*** mündlich an, alle in seiner Verwahrung befindlichen Aktien nunmehr für die Stiftung zu halten und diese baldmöglichst bei der Stiftung einzuliefern. Eine schriftliche Anweisung wurde nicht erstellt und liegt nicht vor. Am 11.12.2003 hat sodann T*** die Aktien bei der K*** eingeliefert, und zwar die Aktien der AA*** und die Inhaberaktien der N***. Ebenfalls am 11.12.2003 hat sodann S*** für die Beklagte die Annahme und Übertragung der gewidmeten Vermögenswerte der oben angeführten Widmungserklärung vom 13.11.2003 schriftlich bestätigt. Weiters hat T*** am 11.12.2003 die Inhaberaktien (Aktienzertifikat über 6.000 Inhaberaktien) der AB***, der L*** , der AC***, der AH***, der AE*** und der AF*** an S*** übergeben, der die Annahme als auch die Übernahme bestätigte. Die Gesellschaftsstruktur veränderte sich damit derart, dass anstelle von A*** nunmehr die K*** Eigentümerin der Aktien an der N*** und der AA*** ist. Ebenfalls am 13.11.2003 hat der Stiftungsrat der K*** neue Statuten erlassen, deren wesentlicher Inhalt wie folgt lautet:
"...
§ 3
Die Dauer der Stiftung ist zeitlich nicht beschränkt
§ 4
Zweck der Stiftung ist:
a) die Bestreitung der Kosten der Erziehung und Ausbildung, der Ausstattung und Unterstützung und des Lebensunterhaltes im Allgemeinen sowie der Förderung im weitesten Sinne von Angehörigen der Familie von Herrn A1***.
b) die Unterstützung von karitativen und gemeinnützigen Institutionen.
Die Stiftung kann ferner auch anderen bestimmten oder bestimmbaren natürlichen oder juristischen Personen wirtschaftliche Vorteile gewähren, wenn dies direkt oder indirekt der Verwirklichung oder der Förderung ihres Zweckes dient.
Die Stiftung kann Vermögenswerte aller Art, insbesondere auch Immobilien und Beteiligungen, halten und verwalten. Sie ist im Rahmen ihres Zweckes befugt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, welche der Verfolgung und Verwirklichung ihres Zweckes dienen. Ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe wird nicht betrieben.
§ 5
Das Kapital der Stiftung beträgt CHF 30.000,-- (in Worten: Schweizer Franken dreissigtausend).
Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zuwendungen des Stifters oder Dritter unbegrenzt erhöht werden. Zuwendungen sind dem Stiftungskapital oder den Reserven hinzuzuschlagen und unterliegen in jeder Beziehung den für das Stiftungsvermögen aufgestellten Grundsätzen.
§ 6
Der Stiftungsrat bestellt die Begünstigten und setzt im einzelnen die Bedingungen und den Umfang der Begünstigung in Beistatuten fest. Der Stifter darf nicht als Begünstigter bestellt werden, da er von jeder Begünstigung ausgeschlossen ist.
Weder den Begünstigten noch den Anwartschaftsberechtigen stehen irgendwelche Ansprüche auf Vermögen und Erträgnissen zu.
Im Rahmen dieser Stiftung bedürfen rechtsverbindliche Erklärungen Beteiligter nicht der Zustimmung ihres Ehegatten nach eherechtlichen Vorschriften.
.....
§ 13
Der Stiftungsrat hat die Befugnis, ein oder mehrere Personen als Familienbeirat der Stiftung zu bestellen und deren Aufgaben und Befugnisse in separaten Beistatuten zu umschreiben. Der Stifter darf nicht Mitglied des Familienbeirates sein.
Ebenso hat der Stiftungsrat am 13.11.2001 das Beistatut Nr. I erlassen, mit dem die Klasse der Begünstigten, die Bedingungen und des Umfanges der Begünstigung festgesetzt wurde. Der wesentliche Inhalt lautet wie folgt:
"...1. Die Klasse der Begünstigten umfasst:
a) alle Mitglieder der Familie von
Herrn A1***, geb. am ** , ***,
dh sämtliche Personen, welche gemäss liechtensteinischem Recht als seine gesetzlichen Erben zu qualifizieren sind, unabhängig davon, ob sie in concreto durch einen näheren Verwandten von der Erbfolge ausgeschlossen sind;
b) religiöse und nicht-religiöse, gemeinnützige und pädagogische Institutionen und Organisationen, die u.a. auch den Zweck haben, die Entwicklung der Freiheit der Menschen zu fördern;
c) jeder Trust und/oder jede Stiftung, welche zugunsten einer Person oder einer Gruppe von Personen und/oder Institutionen oder Organisationen gemäss lit. a) und b) errichtet wurde.
....
....
...."
Weiters hat der Stiftungsrat am 13.11.2003 das Beistatut Nr. II erlassen, mit dem Regelungen über den Familienbeirat getroffen wurden.
....
Diese Statuten und Beistatuten wurden auf Wunsch des A*** geändert. Schliesslich hat A*** am 13.11.2003 mit seinem "letter of wishes" dem Stiftungsrat folgende Empfehlungen gegeben:
"An: den Stiftungsrat
Dieser Letter of Wishes soll die Ihnen als Mitglieder des Stiftungsrates übertragenen Aufgaben und freie Entscheidungsgewalt nicht einschränken, sondern enthält Empfehlungen meinerseits, wie Sie diese am besten erfüllen bzw. ausüben können.
Ich denke mir, es wird Ihnen sicher eine Hilfe sein, wenn ich Ihnen meine Wünsche in Bezug auf den bevorzugten Bestimmungszweck von Kapital und Erträgen der K*** ("Stiftungsvermögen") mitteile, damit Sie sich von meinem mit der Zeit sich ändernden Geist leiten lassen können.
Ich möchte daher den Stiftungsrat bitten - ohne sein freies Ermessen in seinen endgültigen Entscheidungen einschränken zu wollen und unter Beachtung der Statuten und sonstiger Gründungsdokumente der Stiftung, die durch Verweis in diesen Letter of Wishes einbezogen werden - meine Wünsche zu beachten, die wie folgt aussehen:
Das kann aus meiner derzeitigen Sicht primär dadurch erreicht werden, dass die Unternehmen, in die der Hauptanteil meines Kapitals und Vermögens investiert wurde, vorbehaltlich des Nachstehenden, ausreichende Mittel erhalten, um florieren und sich weiter entwickeln zu können. Folglich sollten die Gewinne dieser Unternehmen oder die Erlöse aus möglichen Verkäufen auf vernünftige und intelligente Weise primär in die bestehenden Unternehmen reinvestiert werden, um für einen angemessenen Kapitalertrag zu sorgen, vorausgesetzt, der Hauptzweck der Stiftung kann damit erfüllt werden.
Der vorrangige Zweck der Stiftung ist und bleibt jedoch, den Begünstigten (die anderswo definiert sind) einen angemessenen und guten und soliden Lebensstandard zu ermöglichen und aufrecht zu erhalten, und wenn möglich, zu sichern.
Es ist mein Wunsch und meine Hoffnung, dass der Ertrag aus dem Stiftungsvermögen genügt, um den zu bezeichnenden Stiftungsbegünstigten eine ausreichende Dividende zu sichern, die ihnen, wenn möglich, den Lebensstandard ermöglicht, den sie bisher gewohnt waren. Darüber hinaus sollte einem vom Stiftungsrat bezeichneten Begünstigten bei Bedarf und Gründen (wie Ausbildung oder Gesundheitsgründen), die zu gegebener Zeit auftreten können, zusätzliche Unterstützung geboten werden. Der Stiftungsrat kann einem Begünstigten nach entsprechender Finanzanalyse und Machbarkeitsstudien auch Darlehen oder Kredite gewähren.
Die Unternehmen sind auf der Grundlage von soliden, etablierten und anerkannten Wirtschafts-/Finanzprinzipien zu leiten, verwalten und führen, die meiner auf dem gesunden Menschenverstand aufbauenden Philosophie entsprechen. Bei der Bewertung von Risken sollten Sie sich von einer konservativen Sicht leiten lassen. Im Prinzip sollten die Unternehmungen ihr Fortkommen selbst sichern und nicht von den anderen Konzerngesellschaften, es sei denn vorübergehend, "künstlich" erhalten werden, sondern kommerziell geführt werden.
Meine Vorstellung wäre, dass der Verwaltungsrat und die Geschäftsführer jeder Gesellschaft das Tagesgeschäft erledigen. Es versteht sich jedoch, dass die Mitglieder des Stiftungsrates befugt sind, und dies in regelmässigen Abständen auch tun sollten, die Unternehmen, die Geschäftsführung und die vom Verwaltungsrat geleistete Arbeit - wie sie es für angemessen erachten - zu inspizieren und sich darüber zu informieren.
Das ist meiner Meinung nach für die Erfüllung Ihrer Aufgabe als Stiftungsratsmitglieder wichtig, damit Ihre Beurteilung der Leistung des Verwaltungsrates der Unternehmen sowie Ihre Bestellungen in dieses Organ wohl durchdacht und ausgewogen sind. Daher sind die Sammlung von Daten und die Verfolgung aktueller Trends und der allgemeinen Geschäftslage der jeweiligen Betriebe für die Erfüllung dieser Aufgabe unbedingt nötig.
Es ist meine Absicht, dass meine Kinder und deren Stämme zusätzlich zu den Bestimmungen der Stiftungsdokumente (Statuten usw.) ihre Ansichten zu wichtigen und wesentlichen Fragen der Betriebe über den Familienbeirat äussern können. In Übereinstimmung mit den Stiftungsstatuten sollten vom Familienbeirat gestellte Fragen vom Stiftungsrat in entsprechender Weise und im Rahmen der Bestimmungen der Stiftung (z.B. Vertraulichkeit) beantwortet werden.
Unter Berücksichtigung des Vorstehenden überlasse ich es den Mitgliedern des Stiftungsrates, ihr Urteilsvermögen und ihren gesunden Menschenverstand bestmöglich einzusetzen, um meine Wünsche und Absichten - so gut es ihnen möglich ist - umzusetzen und für die Zukunft vorzubauen, um die Werte zum Wohle künftiger Begünstigter bestmöglich zu erhalten und, wenn möglich, zu zehren.
....
Wie eingangs erwähnt, ist es nicht meine Absicht, dem Stiftungsrat der K*** und dessen Mitgliedern mit diesem Letter of Wishes irgendwelche bindenden oder gesetzlichen Verpflichtungen aufzuerlegen, sondern lediglich meine letzten Wünsche in Bezug auf die Verwendung des Stiftungsvermögens und deren Verwaltung zu äussern, die, wie ich hoffe, allein auf Grund ihrer Vernünftigkeit und als mein Letzter Wille respektiert werden. Ein Zweck ist auch, Sie zum Zeitpunkt der Widmung des Vermögens meine Absichten wissen zu lassen. Änderungen dieses Letter of Wishes / dieser Empfehlungen bleiben vorbehalten.
Vaduz, 13. November 2003"
Als am 13.11.2003 die Widmungserklärung, die Statuten sowie die Beistatuten I und II und der "letter of wishes" unterzeichnet waren, teilte A*** mit, dass seine Ehegattin A*** für ihn 51 % der Aktien an der L*** halte und diese Aktien auch in die Stiftung einzubringen seien. Nach Diskussion kam man zum Schluss, eine Aktiengesellschaft nach liechtensteinischem Recht zu errichten und die Aktien an der L*** an diese gegen den Erlass des der Klägerin gewährten Darlehens, das sie zum Erwerb der Aktien an der L*** aufnahm, abgetreten werden sollten. A*** gab S*** den Auftrag, eine Aktiengesellschaft zu gründen und wies T*** an, dem S*** das dafür nötige Kapital zu überweisen. Weiters wies A*** J*** an, die notwendigen Vorbereitungen zur Übertragung der Aktien an die zu gründende Aktiengesellschaft vorzubereiten. Am 11.12.2003 haben dann M*** und die V*** im Auftrag von A*** für seine Gattin A*** die Beklagte nach den Bestimmungen des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechtes mit Sitz in 9490 Vaduz und einem Aktienkapital von CHF 50.000,--, eingeteilt in 50 Inhaberaktien zu je CHF 1.000,-- gegründet. Die V*** zeichnete 49 Aktien, während M*** eine Aktie zeichnete. Als Verwaltungsrat wurde S*** mit Einzelzeichnungsrecht bestellt. M*** und die V*** haben ihre Aktionärsrechte an die Klägerin, A***, nicht abgetreten. Es besteht weder eine schriftliche noch eine mündliche Abtretungserklärung an A***. Die V*** Anstalt als auch M*** haben der Klägerin nicht mitgeteilt, dass sie für sie (A***) Aktien an der Beklagten halten. Der Klägerin wurde nicht mitgeteilt, dass sie Aktionärin der Beklagten ist. Erst am 23.01.2004 hat der Verwaltungsrat der Beklagten, S***, das Aktienzertifikat Nr. 1 über 50 Inhaberaktien im Gesamtwert von Nominal CHF 50.000,-- ausgestellt; das Aktienzertifikat enthält folgenden Textierung:
"Der rechtmässige Inhaber dieses Zertifikates ist mit den darin bezeichneten Aktien an unserer Aktiengesellschaft mit allen gesetzlichen und statutarischen Rechten und Pflichten beteiligt."
Der Klägerin wurde dieses Inhaberpapier nie übergeben. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin die Aktien an der Beklagten treuhänderisch für ihren Gatten A*** gehalten hat. Es kann ebenso nicht festgestellt werden, dass die Klägerin am 23.01.2004 Aktionärin der Beklagten war. Am 22.01.2004 um 11.50 Uhr wurde der an Krebs erkrankte A*** zur weiteren Chemotherapie stationär ins Stockholmer Spital Sophia Hemmet aufgenommen, nachmittags einer Röntgenuntersuchung unterzogen und erhielt abends sodann die Chemotherapie. Am Nachmittag des nächsten Tages, nämlich am 23.01.2004 um 15.00 Uhr wurde A*** wieder nach Hause entlassen und vom Spital abgeholt. Auf telefonische Aufforderung des A*** ging J*** an diesem Tag, den 23.01.2004 in die Stockholmer Wohnung der A*** und A1*** und nahm dabei sämtliche Unterlagen mit, die die Klägerin unterzeichnen sollte. Es handelte sich dabei um folgende von J*** mitgebrachten Unterlagen:
das Schreiben vom Januar 2004 von A*** an T***,
die "declaration regarding the dedication of assets",
das Schreiben vom Januar 2004 sowie
die streitgegenständlichen Aktienbriefe.
Ebenfalls mitgebracht hatte er das vom T*** unterfertigte Schreiben der N*** vom 22.01.2003 an die Klägerin, dessen Inhalt weiter unten festgestellt wird. Das am 23.01.2004 von S*** ausgestellte Aktienzertifikat über 50 Inhaberaktien Nr. 1 bis 50 an der Beklagten hatte J*** nicht mitgebracht; dieses war ihm zu diesem Zeitpunkt auch nicht bekannt. Die mitgebrachten Unterlagen hat er dem A*** "im Groben" erklärt und ausgeführt, was aus den Urkunden hervorgeht und zwar in Anwesenheit der Klägerin. Die Klägerin hat er dabei nicht "spezifisch" belehrt, zumal sie auch nicht seine Auftraggeberin war und er nicht ihr Rechtsvertreter war. J*** hat A*** nicht rechtsfreundlich beraten. Er hat ihr den Inhalt der mitgebrachten Unterlagen auch nicht erklärt. J*** war ca eine halbe Stunde bei A*** und A1***. Die Klägerin wurde weder von ihrem Gatten noch von J*** über den Inhalt der zu unterzeichnenden Urkunden aufgeklärt. Festzuhalten ist, dass J*** als Anwalt des A*** agierte. So hat Rechtsanwalt J*** auf Instruktion seines Mandanten A*** die mitgebrachten Urkunden der Klägerin zur Unterfertigung vorgelegt. Zum damaligen Zeitpunkt war J*** auch Stiftungsrat der K***. Die von J*** vorgelegten Urkunden hat die Klägerin nicht gelesen, aber dennoch unterzeichnet, da sie ihm (J***) vertraute, und das getan, was J*** angewiesen hat. Auf Instruktion von A*** legte J*** die zu unterzeichnenden Dokument der Klägerin vor. Ihr Gatte forderte sie sodann auf, diese zu unterschreiben, worauf sie im sagte, "Du musst wissen, was richtig ist." Zunächst hat die Klägerin ihre Aktien an der L*** an die Beklagte indossiert, so nämlich gemäss den angeführten Aktienbriefen folgende Aktien:
520.001 Aktien laut Aktienbrief Nr. 100.001-620.001 vom 20.11.1984
50.000 Aktien laut Aktienbrief Nr. 750.001-800.000 vom 29.10.1985
207.273 Aktien laut Aktienbrief Nr. 1.129.092-1.336.364 vom 25.03.2002
Die auf den Aktienbriefen befindlichen Indossamente hat die Klägerin geschrieben, wobei J*** ihr Buchstabe für Buchstabe diktierte, was sie schreiben muss. Entgegen dem auf den Aktienbriefen angeführten Datum 22.01.2004 erfolgte die Indossierung am 23.01.2004. Gesamt hat die Klägerin 777.274 Aktien an der L*** an die Beklagte indossiert. Bei der L*** handelt es sich um eine im Gesellschaftsregister von Schweden eingetragene Gesellschaft. Im Aktienbuch der L*** wurde die Übertragung der Aktien bereits am 22.01.2004, somit noch vor Unterfertigung der Indossamente, eingetragen. Dann hat die Klägerin am 23.01.2004 ein an die Beklagte adressiertes Schreiben mit folgendem Wortlaut unterfertigt:
"Sehr geehrte Herren,
Ich teile Ihnen hiermit Folgendes mit:
Hiermit widme, zediere, übertrage, und übergebe ich Ihnen unwiderruflich und endgültig, ohne Zahlung und frei von jeglichen Belastungen, Pfandrechten oder Haftungsverpflichtungen in ordnungsgemäss indossierter Form sämtliche meiner 777.274 Aktien an der L*** (Registernr.), einer in Schweden gegründeten Gesellschaft. Die Widmung und Zession erfolgt unter der Bedingung, dass die N sofort und gleichzeitig den mir gewährten Kredit in der Höhe von SEK 62'400'120 ("der Kredit") aufhebt und beendet und mir gegenüber auf alle Forderungen daraus verzichtet (ob Kapital oder Zinsen), und dass sich die N***/K*** verpflichten, mich gegen alle aus diesem oder infolge dieses Kredit etwa entstehenden Forderungen, Haftungsansprüche und/oder Schäden schad- und klaglos zu halten. Die Aktienzertifikate, welche die oben genannten Aktien repräsentieren, liegen diesem Schreiben bei.
Monte Carlo am Januar 2004"
Diese Erklärung hat die Klägerin entgegen dem auf den Aktienbriefen angeführten Datum 22.01.2004 am 23.01.2004 und entgegen dem angeführten Ort Monte Carlo in Stockholm unterfertigt; ihre Unterschrift ist nicht beglaubigt; die von ihr in dieser Urkunde geäusserte Erklärung wurde nicht beurkundet. Das Schreiben wurde von T*** und J*** entworfen, wobei die Schlussfassung von J*** gemacht wurde. Am 05.03.2004 hat S*** im Namen und auf Rechnung der Beklagten den Erhalt, die Übergabe und Übertragung der 777.274 Aktien der L*** bestätigt. Des weiteren hat die Klägerin am 23.01.2004 ein Schreiben, wiederum datiert mit Januar 2004, adressiert an die K*** mit folgendem Inhalt unterfertigt. ......
Auch dieses Schreiben hat die Klägerin am 23.01.2004 und entgegen dem in der Urkunde angeführten Ort Monte Carlo in ihrer Wohnung in Stockholm unterfertigt. Am 05.03.2004 hat S*** die Annahme und Übertragung der Vermögenswerte, nämlich der F***-Aktien bestätigt. Die K*** ist derzeit Inhaberaktionärin der F***. Die F*** hat ihrerseits als Tochtergesellschaft die L***. Für und im Namen der N*** und der K*** richtete T*** am 22.01.2004 ein Schreiben an die Klägerin adressiert mit *** mit folgendem Inhalt:
"Sehr geehrte A***,
Am 02. Oktober 1984 gewährten wir Ihnen einen Kredit in der Höhe von SEK 62'400'120 ("der Kredit"). Dieser Betrag wurde für den Kauf von neu ausgegebenen Aktien der Firma L*** verwendet, welche nunmehr den Namen L*** trägt (Organisation Nr.***).
Am heutigen Tag haben Sie der K*** unwiderruflich und endgültig alle ausstehenden Aktien der F*** gewidmet, übertragen und übergeben, welche letztere alle der Ihnen frühere gehörenden 777'274 Aktien an der L*** hält, und zwar unter der Bedingung, dass die N***/K*** sich verpflichten, Sie gegen alle aus diesem oder infolge dieses Kredits etwa entstehenden Forderungen, Haftungsansprüche und/oder Schäden schad- und klaglos zu halten.
Nachdem uns die obengenannte Widmung an die K*** mitgeteilt wurde, beenden wir, die N*** hiermit den Kredit, heben ihn auf und verzichten auf alle Ansprüche daraus, und wir bestätigen und verpflichten uns unwiderruflich, dass wie keine weiteren Forderungen gegen Sie haben oder haben werden, sei es bezüglich es Nennbetrags des Kapitals oder irgendwelcher fälligen/unbezahlten Zinsen aus dem Kredit, und wir verpflichten uns zusammen mit der K***, Sie gegen alle aus dem oder infolge des Kredits etwa entstehenden Forderungen, Haftungsansprüche und/oder Schäden schad- und klaglos zu halten.
Für und im Namen von N*** und K***"
[....] Im Jahre 1984 gewährte die N*** der Klägerin ein Darlehen in der Höhe von USD 7'255'820.00. Mit dem gewährten Darlehen erwarb die Klägerin die streitgegenständlichen Aktien an der L***. Die von der Klägerin erworbenen Aktien dienten sodann der N*** als Sicherheit für das gewährte Darlehen; mit einem entsprechenden Indossament zugunsten der Darlehensgeberin, N***, wurden die Anteile dann auch bei der N*** verwahrt und zwar bis 2003 als dann die Aktienzertifikate zur Anbringung der streitgegenständlichen Indossamente an J*** übersandt wurden. Die Klägerin hat an keiner Generalversammlung der L*** teilgenommen. Es wurden ihr auch nie Dividenden ausgeschüttet. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Klägerin ihren kranken Gatten pflegte und zu dieser Zeit, so auch am 23.01.2004 physisch als auch psychisch müde und traurig war. Ihrem gerade aus dem Krankhaus zurückgekehrten Gatten ging es schlecht. Er konnte nicht auf den Beinen stehen. An diesem Tag ging es aber auch der Klägerin aufgrund des Gesundheitszustandes ihres Gatten als auch aufgrund eines eingelangten Briefes von ihrem Sohn schlecht und sie wollte, dass der in der Wohnung aufgetauchte J*** wieder geht.
Aus dem Nachlass ihres Ehegatten erwartete sich die Klägerin ein Erbe, dh ein erbliches Vermögen, das ihr den bisherigen Lebensstandard ermöglichte. A*** hatte ja - wie bereits weiter oben festgestellt - ein Testament zugunsten der Klägerin errichtet. Doch nach nur zehn Tagen nach dem Tod ihres Gatten erfuhr sie, dass sie kein Erbe, also kein erbliches Vermögen zu erwarten hat. Hätte die Klägerin gewusst, dass sie von ihrem Ehegatten nichts erben wird, dann hätte sie die streitgegenständlichen Aktien niemals übertragen. Von der K*** hat sie dann später SEK 12 Mio bekommen. Seit Herbst 2005 bekommt die Klägerin von der Stiftung pro Quartal EUR 50'000,--, womit sie nicht zufrieden ist. Sie fühlt sich unter Vormundschaft. Grundsätzlich ist die Gesellschaftsstruktur die gleiche geblieben, wie eingangs angeführt, jedoch mit der Ausnahme, dass anstelle von A*** die K*** sämtliche Anteile an der N*** und an der AA*** und anstelle der Klägerin die Beklagte die Anteile an der L*** hält.
Bei dem zu diesem Zeitpunkt an einer fortgeschrittenen Krebserkrankung leidenden, unter Zytostatika-Therapie stehenden A*** lässt sich der medizinisch-psychiatrische Nachweis, dass er am 13.11.2003 an einer psychischen Voraussetzung der Geschäftsfähigkeit aufhebenden Störung gelitten hätte, nicht erbringen. Trotz seines höheren Alters und den körperlichen und psychischen Auswirkungen einer unheilbaren Krebserkrankung muss davon ausgegangen werden, dass A*** im November 2003, insbesondere am 13.11.2003, noch die Fähigkeit besessen hat, die Beweggründe und Folgen seines Handelns zu erkennen und der richtigen Erkenntnis gemäss zu handeln. Der an keiner mentalen Behinderung leidende, eine starke und dominante Persönlichkeitsstruktur besitzende, bis zuletzt aktive Geschäftsmann hat keine einschlägige Vorerkrankung im Sinne einer organischen, affektiven und schizophrenen Psychose bzw gleichwertige Störung aufgewiesen, hat sich offensichtlich nie in ambulanter oder stationärer psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung befunden, hat nie unter Alkoholproblemen oder sonstigen Suchterkrankungen gelitten und nie Symptome eines Anfallleidens, welches mit tief greifenden Bewusstseinsstörungen einhergehen würde, gezeigt. Eine primäre oder sekundäre Hirnerkrankung, einschliesslich einer demenziellen Entwicklung konnte bei ihm nicht festgestellt werden. Die in seinen letzten Lebensjahren durchgeführte Computertomographie des Gehirns wie auch die diesen Aspekt betreffende neurologische Untersuchung haben altersgemäss normale Befunde erbracht. Die im Jahre 2002 diagnostizierte Krebserkrankung im Bereich des Colons hat zwar im späteren Verlauf zu Metastasierungen geführt, welche das zentrale Nervensystem aber nie betroffen haben. Durch das Fortschreiten der Karzinom-Erkrankung und die durchgeführte Chemotherapie ist es bei A*** zu einer zunehmenden gesundheitlichen Schwächung gekommen, welche aber trotz einer (auch auf geschäftlichen Sorgen beruhenden) depressiven Anpassungsstörung und eines leichten organischen Psychosymptoms mit keinen so schwere psychopathologischen Ausfällen verbunden war, als das durch die kognitiven und voluntantiven Voraussetzungen der Willensbildung (trotz gewisser Beeinträchtigungen) aufgehoben gewesen wären. Bezogen auf den 13.11.2003 lassen sich auf psychiatrischem Gebiet bei A*** eine depressive Anpassungsstörung bzw ein Erschöpfungszustand (F 43.21) und ein leichtes organisches Psychosyndrom (F 09), welches sich als Folge der Krebserkrankung und der Krebsbehandlung eingestellt hat, diagnostizieren. So definierte Störungen gehören nicht zu jenen, welche nach nationalen und internationalen Richtlinien vorausgesetzt werden, um Geschäftsunfähigkeit anzunehmen. Bezogen auf den November 2003, insbesondere den 13.11.2003, lassen sich trotz allgemeinen Kräfteverfalls, Erschöpfung und Depressivität, keine so schweren Störungen nachweisen, als dass es dem A*** an der Fähigkeit gemangelt hätte, die Beweggründe und Folgen seines Verhaltens zu erkennen und der richtigen Erkenntnis gemäss zu handeln. Vor Ende Januar/Anfang Februar 2004, so insbesondere auch am besagten 13.11.2003 mangelte es dem A*** auch infolge der Krebserkrankung und der psychischen Begleitreaktionen bzw anderer Störungen nicht an der Fähigkeit, die Beweggründe und Folgen seines Verhaltens zu erkennen oder der richtigen Erkenntnis gemäss zu handeln. Trotz der allgemeinen Schwächung infolge der fortschreitenden Krebserkrankung, der reaktiven Depressivität und eines leichten organischen Psychosyndroms lagen bei ihm in den letzten Monaten des Jahres 2003 keine so schweren psychopathologischen Beeinträchtigungen vor, als dass seine kognitiven und voluntativen Fähigkeiten entscheidend gestört gewesen wären.
Bei der am 27.12.1921 geborenen, körperlich und psychisch noch erstaunlich rüstigen zwischenzeitlich 88-jährigen Klägerin lassen sich auf psychiatrischem Gebiet keinerlei Hinweise auf eine mentale Behinderung, auf eine organische, endogene oder affektive Psychose, eine demenzielle Erkrankung oder eine gleichwertige Störung finden. Als einzige massgebende Vorerkrankung ist ein Mamma-Karzinom rechts, welches im Jahre 2007 eine Totalamputation der rechten Brustdrüse mit anschliessender Strahlenbehandlung und weiterführender Hormontherapie erforderlich gemacht hat, erwähnenswert. Die Krebserkrankung hat zu keiner Mitbeteiligung des zentralen Nervensystems geführt, wurde von der Klägerin gut überwunden und hat keine krankhaften psychischen Reaktionen ausgelöst. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 23.01.2004 litt die Klägerin an einer depressiven Anpassungsstörung (F 43.2), welche als Reaktion auf die Sorge um ihren schwerkranken Mann und verschiedene exogene Belastungs-faktoren aufgetreten ist. Diese Störung war mit Depressivität, Freudlosigkeit, Konzentrationsstörung, Ängstlichkeit und Schlafproblemen verbunden, hat aber keine entscheidende Beeinträchtigung der kognitiven und voluntativen Funktionen zur Folge gehabt. Das Urteilsvermögen der Klägerin war zum damaligen Zeitpunkt durch keine krankhaften, über die altersüblichen Reduktionen hinausgehenden Störungen beeinflusst. Ihre Steuerungsfunktionen waren durch die Erschöpftheit bzw die reaktive Depression vermindert, aber nicht aufgehoben. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht kann bei der Klägerin bezogen auf den Zeitraum Januar 2004, insbesondere den Zeitpunkt der Unterfertigung der Widmungserklärung (Beilage B) am 23.01.2004, kein Mangel nachgewiesen werden, der ihre Fähigkeit, die Beweggründe und Folgen ihres Verhaltens zu erkennen oder der richtigen Erkenntnis gemäss zu handeln, aufgehoben hätte. Nach allen zur Verfügung stehenden Unterlagen und den Untersuchungsergebnissen wies sie trotz ihrer Sorge über den Gesundheitszustand ihres Gatten und eines depressiven Erschöpfungszustandes keine so schweren Störungen auf, als dass ihre kognitiven und voluntativen Fähigkeiten in entscheidendem Umfang beeinträchtigt gewesen wären. Eine entsprechende forensisch-psychiatrische Beweisführung ist nicht möglich. Es kann kein Nachweis erbracht werden, dass sie zu diesem Zeitpunkt an einer so schweren Störung gelitten hätte, als dass sie die psychischen Voraussetzungen der Urteils- und Willensbildungsfähigkeit nicht gehabt hätte. Aus psychiatrisch-medizinischer Sicht, verfügte die Klägerin trotz einer reaktiven Depressivität über die Voraussetzungen, den Vertrag abzuschliessen und dessen Tragweite für die eigene Person zu erkennen. Ihre Handlungsfähigkeit war zwar durch reaktive Störungen etwas beeinträchtigt, jedoch nicht aufgehoben. Jedenfalls ist der Beweis, dass die Klägerin damals eine die psychischen Voraussetzungen der Geschäftsfähigkeit bedingende Störung aufgewiesen hätte bzw ihr Handeln durch eine die freie Willensbestimmung aufhebende Störung determiniert gewesen wäre, nicht zu erbringen. Trotz der damals bestehenden psychischen Belastungssituation und ihrer engen Bindung an ihren todkranken Mann befand sich die Klägerin nicht in einem derartigen Zustand, welcher ihr verunmöglicht hätte, die Beweggründe und Folgen ihres Verhaltens zu erkennen oder der richtigen Erkenntnis gemäss zu handeln."
3.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Klägerin habe die streitgegenständlichen Aktien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gekauft und sei deshalb auch Eigentümerin geworden. Sie habe die Aktien nicht als Treuhänderin für ihren Ehegatten gehalten.
Die Klägerin sei am 23.1.2004 geschäftsfähig gewesen. Nach mone-gassischem Recht müsse die Willenseinigung bzw die Zustimmung einer Partei beim Vertragsabschluss frei von Mängeln sein, sohin frei von Irrtum, Gewalt oder Arglist.
Das Rechtsgeschäft vom 23.1.2004 sei unter Arglist zu Stande gekommen. A*** sei schwer krank gewesen und habe seinen Nachlass planen und regeln wollen. Er habe zusammen mit seiner Ehegattin testamentarische Verfügungen getroffen, wonach bei seinem Tod die Klägerin alleinige Erbin werden sollte. Beide Ehepartner hätten gewusst, welche testamentarische Regelung jeweils der andere gemacht habe. Die weitere Nachlassplanung, insbesondere über die Stiftung, habe aber A*** allein gemacht. Auch die Beistatuten dieser Stiftung seien nach seinen Wünschen und Anweisungen erstellt worden. Die Klägerin sei nicht involviert gewesen, insbesondere auch nicht in die Ausgestaltung der K***. J*** habe vom wechselseitigen Testament gewusst und habe auch die Stiftung und deren Ausgestaltung gekannt. Er sei darüber informiert gewesen, welche Vermögenswerte mit welcher gesellschaftlichen Konstruktion in die Stiftung eingebracht werden sollten. Er habe auch gewusst oder hätte wissen müssen, dass die Klägerin die gegenständlichen Aktien gekauft habe. Er habe daher nicht davon ausgehen können, dass die Klägerin diese Anteile für ihren Ehegatten halte. Sowohl T*** als auch J*** hätten davon ausgehen müssen, dass A*** gar nicht Treugeber habe sein können, weil diese Aktien nie in seinem Eigentum gestanden seien. Zum Zeitpunkt 23.1.2004 sei J*** nicht nur Rechtsanwalt von A*** gewesen, sondern auch Stiftungsrat der K****. Die Übertragung der Anteile an die Beklagte und die gleichzeitige Übertragung der Aktien der Beklagten an die K*** seien in seinem Interesse als Stiftungsrat der K*** gelegen. In Wahrheit habe eine Interessenkollision vorgelegen. Vor Abschluss des Rechtsgeschäfts am 23.1.2004 habe keine Rechtsberatung stattgefunden. Weder A*** noch J*** hätten die Klägerin darüber aufgeklärt, dass A*** sein Vermögen bereits der K*** gewidmet habe. Damit sei sie auch nicht aufgeklärt worden, dass sie als Alleinerbin nach dem Tod ihres Mannes wirtschaftlich nichts mehr erlange. Ihr seien wesentliche und entscheidende Informationen vorenthalten worden, sodass von einer arglistigen Verschweigung auszugehen sei. Das Rechtsgeschäft sei nichtig.
Die Klägerin habe erst nach dem Tod von A*** davon erfahren, dass er ihr entgegen ihren Erwartungen kein erbliches Vermögen hinterlasse. Die am 17.4.2009 eingebrachte Klage sei innerhalb der 5-jährigen Verjährungsfrist nach monegassischem Recht eingebracht worden. Eine Verjährung liege daher nicht vor.
4.1 Das Berufungsgericht verneinte nicht nur die geltend gemachten Nichtigkeiten (Pkt 5. in Seite 32 ff der OG-Entscheidung), sondern verneinte auch die Berechtigung der Mängelrüge; das Erstgericht habe sich mit der Frage des Eigentums an den streitgegenständlichen Aktien hinreichend beschäftigt und seine Rechtsansicht begründet (Pkt 6. in Seite 35 ff). Schliesslich sei auch der Berufungsgrund der Aktenwidrigkeit nicht gegeben.
4.2 Zu einer näheren Auseinandersetzung mit der Beweisrüge in der Berufung der Beklagten sah sich das Obergericht nicht veranlasst, weil schon aufgrund der getroffenen Feststellungen das Ersturteil in eine Klagsabweisung abzuändern sei. Dem gegenüber setzte es sich mit der Beweisrüge in der Berufungsmitteilung der Klägerin im Detail auseinander (Pkt 9. in Seite 38 ff), erachtete diese aber letztlich als nicht zutreffend.
4.3 Nach der bindenden Rechtsansicht des OGH komme monegassisches Recht zur Anwendung. Insoweit sich die Berufungsausführungen mit dem schwedischen Vertragsrecht befassten, seien diese nicht weiter beachtlich.
Gemäss Art 971 des monegassischen Zivilgesetzbuchs rufe die Arglist dann die Ungültigkeit von Verträgen hervor, wenn die durch eine Partei gesetzten Täuschungshandlungen solcher Art seien, dass ohne diese Handlungen die andere Partei den Vertrag offensichtlich nicht geschlossen hätte. Dabei könne auch arglistige Verschweigung zu diesen Rechtsfolgen führen. Wesentlich sei, dass der Urheber der Täuschungshandlung die Absicht gehabt habe, den Vertragspartner in die Irre zu führen, wobei der Irrtum für die Willenserklärung wesentlich gewesen sein müsse. Damit entspreche die monegassische Bestimmung inhaltlich weitgehend dem § 870 ABGB.
Entgegen der Ansicht des Erstgerichts lasse sich aus den Feststellungen nicht der Schluss ziehen, dass die Klägerin zur Übertragung ihrer Aktien an der L*** listig getäuscht habe werden müssen. Auch wenn J*** die Testamente gekannt haben möge, sei nicht zwingend, dass er auch davon gewusst habe, die Klägerin werde nichts mehr erhalten. A*** hätte ja nicht in Unternehmensbeteiligungen gebundenes Vermögen haben können. Auch wenn die Klägerin rechtlich nicht in die Stiftungs-lösung eingebunden gewesen sei, stehe nicht fest, ob nicht J*** davon ausgegangen sei, die Klägerin sei von ihrem Mann darüber zumindest informiert worden. Die Tatsache, dass ein wechselseitiges Testament errichtet worden sei, sage nichts darüber aus, ob Teile des Vermögens, nämlich das Unternehmen oder die Unternehmen des A*** im weitesten Sinn, zur Sicherung der problemlosen Weiter-führung nachlassrechtlich anders geregelt werden. Nach den Feststellungen bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin nur über das Eigentum an Beteiligungsrechten an einer oder mehrerer Gesellschaften aus dem Firmen-imperium des A*** nach dessen Tod versorgt werden habe können oder sollen.
Es gebe keine Feststellungen dazu, dass die Klägerin auf irgendeine Weise in den geschäftlichen Dingen ihres Mannes mitgewirkt habe. Es sei nicht erkennbar, dass J*** gerade bei dieser familiären Situation davon ausgehen habe können, es bestehe Uneinigkeit zwischen den Eheleuten A*** und A1*** und die Aktien an der L*** könnten nur durch List herausgelockt werden. Auch die Ausformung der K*** trage nichts Verdächtiges in Bezug auf eine Verkürzung der Klägerin in sich. Die Klägerin sei Begünstigte dieser Stiftung, und die Begünstigung habe nach dem Tod des A*** zu beträchtlichen Ausschüttungen an die Klägerin geführt.
Es sei nicht die Frage einer Treuhandschaft wesentlich, sondern gehe es darum, ob im Innenverhältnis zwischen der Klägerin und A1***, wie auch immer die Aktien in das Eigentum der Klägerin gekommen seien, die Klägerin vertragsmässig an dessen Weisungen gebunden gewesen sei. Es hätte ja - nach liechten-steinischem Recht - ein Auftrag bestehen können, auch wenn die Klägerin die Aktien originär von der L*** erworben habe. J*** habe jedenfalls die Information über diese Aktien und ein etwaiges Innenverhältnis zwischen den Eheleuten A*** und A1*** ausschliesslich von A*** gehabt und dabei auch keinen Verdacht schöpfen müssen, dass zwischen den Eheleuten falsch gespielt würde, also A*** seinerseits versucht habe, der Klägerin die Aktien unter Vorspiegelung falscher Tatsachen bzw durch qualifiziertes Schweigen herauszulocken.
Ebenso wenig sei eine Interessenkollision erkennbar. J*** sei als Stiftungsrat der K*** für die Erfüllung der Statuten und Beistatuten und allenfalls auch - ohne Rechtspflicht - der von A*** im "letter of wishes" geäusserten Wünsche verant-wortlich gewesen. Dass statutarisch die Gewinnung der von der Klägerin gehaltenen rund 51 % Aktien an der L*** festgelegt gewesen sei, könne nicht ersehen werden. Unter Bedachtnahme darauf, dass J*** die Familienverhältnisse gekannt habe, insbesondere dass A*** die Geschäfte geführt habe und dies in Harmonie der Eheleute geschehen sei, könne auch keine Pflicht erkannt werden, dass J*** die Klägerin näher (worüber auch?) aufklären hätte sollen. Für eine Beratung etwa des Inhalts, dass sie im Falle des Todes ihres Mannes keine Anteile an diesen Unternehmen erhalten werde und sie deshalb die Anteile nicht übertragen solle, habe kein Anlass bestanden, zumal die Klägerin in der K*** Begünstigte (Ermessens-begünstigte) sei und auch ausreichend versorgt erscheine. Sie habe immerhin nach den Feststellungen des Erstgerichts SEK 12 Mio bekommen und erhalte darüber hinaus seit Herbst 2005 EUR 50.000,-- pro Quartal. Bezeichnenderweise habe die Klägerin in ihrer Parteienvernehmung nicht davon gesprochen, mit den Zuwendungen der Stiftung ihren Lebensunterhalt nicht decken zu können, sondern davon, sich unter Vormundschaft zu fühlen. Es könne keine Rede sein, dass J*** davon ausgegangen sei, die Klägerin hätte ihre Aktien nicht übertragen, wenn sie gewusst hätte, dass sie kein Vermögen von ihrem Mann erbe. Die Rechtsansicht des Erstgerichts, es habe sich um wesentliche und entscheidende Informationen gehandelt, die der Klägerin vorenthalten worden seien und es liege insoweit eine arglistige Verschweigung vor, werde vom Obergericht nicht geteilt. Eine Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung komme nach monegassischem Recht nicht in Betracht. Dabei spiele es keine Rolle, ob es sich bei diesem Rechtsgeschäft um eine Schenkung oder wegen des Verzichts auf die Darlehensrückzahlung um ein entgeltliches Rechtsgeschäft gehandelt habe.
Auch eine Irrtumsanfechtung komme nicht in Betracht, weil nach Art 965 monegassisches Zivilgesetzbuch ein Irrtum nur dann zur Ungültigkeit des Vertrags führe, wenn er den Gegenstand des Vertrags oder die Person des Vertragspartners betreffe. Dies sei nach den Feststellungen auszuschliessen. Der behauptete Irrtum bezöge sich auf die wirtschaftliche Stellung der Klägerin nach dem Tod des A*** und nicht auf das Geschäft an sich bzw schon gar nicht auf die Person des Vertragspartners.
Eine schadenersatzrechtliche Rückforderung der Aktien wäre, zumal keine Vertragswidrigkeit vorliege, nur bei einer deliktischen Haftung denkbar. Eine solche sei den Feststellungen nicht zu entnehmen, es habe keine Täuschung stattgefunden.
Der Rechtsansicht der Klägerin in ihrer Berufungsmitteilung, es sei mit der Ortsbezeichnung Monte Carlo eine schlüssige Rechtswahl für das monegassische Formstatut getroffen worden, könne nicht gefolgt werden. Es ergebe sich aus dem gesamten Akt nicht der geringste Anhaltspunkt, dass sich die Parteien einem strengeren Formstatut hätten unterwerfen wollen.
Die Beklagte bestreitet in ihrer ebenfalls fristgerecht eingebrachten Revisionsbeantwortung das Vorliegen der geltend gemachten Revisionsgründe und beantragt, dem Rechtsmittel der Gegenseite kostenpflichtig keine Folge zu geben.
6.1 Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens:
Das Berufungsgericht habe das Klagebegehren abgewiesen, ohne die geltend gemachte Geschäftsunfähigkeit der Klägerin zu prüfen. Das Erstgericht habe zwar eine absolute Geschäftsunfähigkeit der Klägerin am 23.1.2004 auf der Grundlage der Ausführungen der Sachverständigen AO*** im Parallelverfahren 10 CG.2006.379 verneint, aber eine relative Geschäftsunfähigkeit nach schwedischem Recht bejaht. Das Berufungsgericht hätte sich zumindest mit der schwedischen Rechtslage zur Geschäftsfähigkeit auseinandersetzen und eine entsprechende Subsumtion vornehmen müssen.
Der aufgezeigte Verfahrensmangel sei wesentlich, weil eine erschöpfende Erörterung und Beurteilung des Streitgegenstands unterblieben sei. Hätte sich das Berufungsgericht mit der Frage der Geschäftsfähigkeit nach schwedischem Recht befasst, hätte es das Ersturteil im Ergebnis bestätigen müssen.
6.2 Unrichtige rechtliche Beurteilung:
6.2.1 Unrichtige Beurteilung der Geschäftsfähigkeit der Klägerin:
Die Auffassung des Berufungsgerichts, es komme nach der bindenden Ansicht des F OGH bei der Frage der Geschäftsfähigkeit nur monegassisches Recht zur Anwendung, sei unrichtig. Das Berufungsgericht hätte zur Beurteilung der Geschäftsfähigkeit der Klägerin schwedisches Recht anwenden müssen. Nach schwedischem Recht könne die rechtliche Handlungsfähigkeit nicht nur fehlen, sondern auch rechtserheblich eingeschränkt sein. In einem solchen Fall fehle einer Person die Fähigkeit, ein bestimmtes Rechtsgeschäft zu einem bestimmten Zeitpunkt zu schliessen.
Aus rechtsvergleichender und IPR-rechtlicher Sicht könne nicht klar gesagt werden, inwieweit es sich bei den einschlägigen schwedischen Normen um Regelungen über die Geschäftsfähigkeit oder um Regelungen über einen Willens-mangel beim Vertragsabschluss handle. Das schwedische Recht trenne laut dem Rechtsgutachten diese Kategorien nicht klar voneinander. Eine Einschränkung der Entscheidungsfähigkeit könne in Schweden sowohl als Mangel der Geschäfts-fähigkeit als auch als Willensmangel gesehen werden. Nach der funktionellen Adäquanz seien auch jene Normen des schwedischen Vertragsrechts zu berücksichtigen, die Regelungen über die Vertragsungültigkeit für den Fall treffen, dass die Fähigkeit der Person, eine rechtsverbindliche Entscheidung zu treffen, durch besondere Gründe (zB hohes Alter, Unverstand, Verwirrtheit) eingeschränkt gewesen sei. Massgeblich seien hier die §§ 31, 33 und 36 Schwedisches Vertrags-gesetz über die Ungültigkeit von Rechtshandlungen. Dabei gehe es stets um die Einschränkung der Entscheidungsfähigkeit und nicht etwa um Täuschung oder Irrtum bei voller Entscheidungsfähigkeit. Im Übrigen richte sich die richterliche Urteilsfindung auch auf eine Gesamtbetrachtung.
Wenn man die festgestellte psychische und physische Konstellation sowie das Alter der Klägerin am 23.1.2004 betrachte, ferner die Art und Weise, wo, wann und wie ihr die Vertragstexte zur Unterfertigung vorgelegt worden seien, den technischen und juristischen Wortlaut der englischsprachigen Dokumente und die Tragweite der Erklärungen für die Klägerin, nämlich die Aufgabe ihres erheblichen Vermögens ohne Gegenleistung, ohne Erbaussichten und ohne Anspruch auf Zuwendungen aus der K***, könne kein Zweifel daran bestehen, dass die Klägerin in dieser Situation geistig nicht im Stande gewesen sei, die gegenständlichen Rechtsgeschäfte abzuschliessen.
Daraus folge, dass die Klägerin anlässlich der Schenkung ihrer L*** -Aktien am 23.1.2004 an die Beklagte nach schwedischem Recht nicht ausreichend geschäftsfähig gewesen sei, was die Schenkung ungültig mache.
6.2.2 Unrichtige Beurteilung des Klagsgrundes der Arglist:
Gemäss dem vorliegenden Rechtsgutachten verlange Art 971 monZGB Täuschungshandlungen, bei deren Nichtvorliegen die betroffene Partei den Vertrag nicht geschlossen hätte. Dabei werde von der monegassischen bzw französischen Rechtsprechung das Schweigen einer Partei über eine entscheidende Information, die für den Vertragspartner aus objektiver Sicht von Interesse sei, als arglistige Verschweigung qualifiziert.
Vorliegend hätte die Klägerin, von J*** oder A1***, darüber aufgeklärt werden müssen, dass sie sich den von ihr zu unterzeichnenden Dokumenten ihres gesamten Vermögens ohne Gegenleistung begebe, sie kein Erbe zu erwarten habe und gegen die von ihrem Gatten errichtete Stiftung keine Ansprüche auf Ausschüttung geltend machen könne.
Die Täuschungshandlung sei weiters darin gelegen, dass über die Doppelrolle der Stiftungsräte geschwiegen bzw die Klägerin darüber nicht ausreichend aufgeklärt worden sei. Nach den vom Berufungsgericht bestätigten Feststellungen sei J*** gleichzeitig Berater der Klägerin in Nachlassfragen, Berater von A*** und Stiftungsrat der (endgültig) mit den gegenständlichen L*** -Anteilen über die Aktien der Beklagten als Zwischenholding beschenkten K*** gewesen. Ferner habe die Klägerin auf das Wohlwollen von J*** und ihres Ehemanns vertraut.
Nach einer Entscheidung des monegassischen Appellationsgerichts könne Arglist auch bei Fehlen eines Rechtsbeistands vorliegen, wenn die Partei alleine nicht in der Lage gewesen sei, die Tragweite ihrer Willenserklärung zu erfassen. Genau das sei hier der Fall gewesen. Die zu unterfertigenden Dokumente seien in englischer und nicht in der Muttersprache der Klägerin abgefasst gewesen. Sie sei auch nicht darüber aufgeklärt worden, welche Rechtsfolgen die Rechtsgeschäfte für sie haben würden.
Zusammenfassend sei aus all diesen Gründen die Klägerin beim Abschluss der Schenkung vom 23.1.2004 arglistig getäuscht worden. Die Schenkung sei daher nichtig.
6.2.3 Unrichtige Beurteilung des Klagsgrundes des Irrtums:
Nach der monegassischen Rechtslehre sei der Irrtum eine falsche Vorstellung betreffend einen Vertragsaspekt. Art 965 monZGB werden von der Judikatur extensiv ausgelegt. Nach den Feststellungen habe die Klägerin die Dokumente am 23.1.2004 im Glauben unterfertigt, dass sie ein Vermögen aus dem Nachlass ihres Mannes erbe, das ihren bisherigen Lebensstandard sichere. Dieser Irrtum sei sowohl gravierend als auch bestimmend. Hinzu komme, dass die Klägerin auch über den Vertragsgegenstand geirrt habe, weil sie gar nicht gewusst habe, was sie unterzeichnet habe. Sie habe lediglich auf das Wohlwollen ihres Ehemanns und von J*** vertraut.
Zusammenfassend habe sich die Klägerin bei Unterfertigung der Rechtsgeschäfte vom 23.1.2004 in einem rechtserheblichen Irrtum befunden, weil sie sich mit diesem Rechtsgeschäft unwiderruflich und unentgeltlich ihres gesamten Vermögens entledigt habe, ohne darüber in Kenntnis zu sein, dass sie kein Erbe erhalten werde und auch keine Ansprüche auf Ausschüttung gegenüber der Stiftung geltend machen könne.
6.2.4 Unwirksamkeit gemäss Art 769 monZGB:
Die Klägerin sei am 24.1.2003 (richtig: 23.1.2004) nicht im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte gewesen. Auch nach dem monegassischen Vertragsrecht dürften bei einer Schenkung - neben äusserst strengen Formvorschriften - keine Willensmängel vorliegen, sondern müsse eine Schenkung frei und im vollen Bewusstsein des Gegenstandes und der Folge erfolgen. Da dies hier nicht der Fall gewesen sei, könne die Schenkung der gegenständlichen Aktien weder nach schwedischem noch nach monegassischem Recht Bestand haben.
6.2.5 Unrichtige Beurteilung des Schadenersatzanspruchs:
Der Klägerin stehe auch ein Schadenersatz in Form der Naturalrestitution zu, weil J*** als Stiftungsrat der K*** jede notwendige Aufklärung der Klägerin unterlassen und nicht für eine unabhängige Beratung Sorge getragen habe. Dieses Fehlverhalten sei der Beklagten zuzurechnen. Es sei auch erwiesen, dass J*** und A*** die Klägerin nicht über den Gegenstand und die Folgen der von ihr abverlangten Unterschriften aufgeklärt hätten. Das rechtswidrige Überrumpeln der Klägerin sei kausal für den Schadenseintritt gewesen, nämlich den vollständigen Verlust ihrer Beteiligung.
Gemäss Art 52 Abs 1 IPRG werde die Beurteilung ausservertraglicher Schadenersatzansprüche an den Ort der Schadenszufügung angeknüpft. Es sei daher schwedisches Recht anzuwenden. Dass hiezu die schwedische Rechtslage nicht eruiert worden sei, stelle einen sekundären Feststellungsmangel dar. Aber auch nach monegassischem Recht stünden der Klägerin Schadenersatzansprüche wegen Nichtigkeit und Aufhebung des Rechtsgeschäfts infolge Arglist zu.
7.1 Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Nach den erstgerichtlichen Feststellungen sei die Klägerin am 23.1.2004 geschäftsfähig gewesen. Die Behauptung der Klägerin in ihrem Rechtsmittel, das Erstgericht habe eine relative Geschäftsunfähigkeit der Klägerin angenommen, sei daher unrichtig. Das Erstgericht habe vielmehr die Widmung der L*** -Aktien durch die Klägerin an die Beklagte dem § 36 des schwedischen Vertragsrechts unterstellt und diese Widmung wegen Unbilligkeit - und nicht wegen Geschäftsunfähigkeit der Klägerin - als ungültig angesehen. Mit dieser Schlussfolgerung sei dem Erstgericht aber ein Rechtsirrtum unterlaufen, weil die dem Schuldstatut unterfallenden Rechtsfragen, wozu auch die Rechtsfrage der Billigkeit gehöre, nach monegassischem Recht zu beurteilen seien.
Im Übrigen habe sich das Berufungsgericht mit der Frage der Geschäftsfähigkeit der Klägerin ohnehin auseinandergesetzt und dabei auf den bindenden Beschluss des OGH vom 13.4.2012 (ON 42) verwiesen. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liege nicht vor.
7.2 Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
7.2.1 Zur unrichtigen Beurteilung der Geschäftsfähigkeit der Klägerin:
Wenn die Klägerin in ihrer Revision ausführe, dass das Berufungsgericht richtigerweise die Frage der Geschäftsfähigkeit der Klägerin nach schwedischem Recht beurteilen hätte müssen, sei zu erwidern, dass gerade dies vom Obergericht gemacht worden sei. Es habe die Geschäftsfähigkeit der Klägerin unter Hinweis auf den oberstgerichtlichen Beschluss vom 13.4.2012 nach schwedischem Personen-recht beurteilt und sei zum Schluss gekommen, dass die Klägerin geschäftsfähig gewesen sei.
Soweit die Klägerin ausführe, dass die rechtlichen Ausführungen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen AO*** nicht entscheidungswesentlich gewesen seien und gar nicht berücksichtigt hätten werden dürfen, sei entgegen zu halten, dass sein Gutachten medizinisch fundiert und logisch nachvollziehbar sei und die Schlussfolgerung enthalte, dass die Klägerin am 23.1.2004 in ihren kognitiven und voluntativen Fähigkeiten bzw Funktionen nicht entscheidend beeinträchtigt und ihr Urteilsvermögen durch keine krankhaften Störungen beeinflusst gewesen sei. Daraus habe das Berufungsgericht - und zuvor das Erstgericht - zutreffend abgeleitet, dass die Klägerin am 23.1.2004 geschäftsfähig gewesen sei. Diese mängelfrei getroffenen Feststellungen seien im Übrigen nicht revisibel.
Das von der Klägerin angesprochene Konzept der absoluten und relativen Geschäftsfähigkeit sei dem schwedischen Recht fremd.
Mit ihren Ausführungen zur "kollisionsrechtlichen Qualifikation" in der Revision unternehme die Klägerin einen weiteren - unzulässigen - Versuch, die §§ 31, 33 und 36 des schwedischen Vertragsgesetzes über die Ungültigkeit von Rechtshandlungen - also das schwedische Schuldrecht - als massgeblich für die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit der Klägerin darzustellen. Der oberstgerichtliche Beschluss vom 13.4.2012, wonach alle schuldrechtlichen Fragen dem monegassischen - und nicht dem schwedischen - Recht unterliegen würden, habe das Berufungsgericht gebunden. Somit bleibe für die Anwendung der §§ 31, 33 und 36 des schwedischen Vertragsgesetzes kein Raum.
Welches Erbe sich die Klägerin von ihrem Ehegatten erwartet habe, habe auf ihre Geschäftsfähigkeit am 23.1.2004 keinen Einfluss und sei daher nicht zu berücksichtigen. Ausserdem werde die Klägerin genau so versorgt, wie sie es sich gewünscht habe. Sie habe im Jahr 2005 einerseits pro Quartal EUR 50.000,-- ausgeschüttet und andererseits auch einen Betrag von SEK 12 Mio aus der K*** ausgezahlt erhalten. Das Berufungsgericht habe jedenfalls die Geschäftsfähigkeit der Klägerin am 23.1.2004 zutreffend bejaht und folgerichtig ihre Widmungserklärung vom selben Tag als rechtswirksam angenommen.
Mit der in ihrer Revisionsschrift mehrfach vorgebrachten Behauptung, ihre Widmungserklärung vom 23.1.2004 sei ein unentgeltliches Rechtsgeschäft, also eine Schenkung, gewesen, unterliege die Klägerin einem Irrtum. Tatsächlich sei nämlich festgestellt worden, dass die Widmung der 777.274 L***-Aktien an die Beklagte unter der Bedingung erfolge, dass die Klägerin von ihrer Darlehensschuld von SEK 62,400.120,-- befreit werde. Entgegen dem Standpunkt in der Revision liege ein entgeltliches Rechtsgeschäft vor. Dass die Gegenleistung nicht von der Beklagten, sondern von der N*** zu erbringen gewesen sei, ändere nichts am entgeltlichen Charakter des Rechtsgeschäfts.
7.2.2 Zur unrichtigen Beurteilung der Arglist:
Mit der dazu ausgeführten Rechtsrüge gehe die Klägerin nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Es sei nämlich festgestellt worden, dass J*** in Anwesenheit der Klägerin die mitgebrachten Unterlagen einschliesslich der Widmungserklärung erläutert habe. Der Klägerin sei es daher verwehrt, sich auf ein "einfaches Schweigen" seitens J*** am 23.1.2004 zu berufen.
Es sei nicht festgestellt worden, dass die Klägerin nicht über die Stiftungslösung, also das Einbringen der Industriebeteiligungen ihres Gatten in die K*** informiert worden sei; ebenso wenig sei festgestellt worden, dass die Klägerin auf dem Nachlassweg nichts mehr erhalte. Damit sei aber nichts festgestellt worden, was J*** verheimlicht hätte, mit dem Ziel, das die Klägerin am 23.1.2004 unterschreibe. Es habe keine zurückgehaltenen Informationen gegeben. Das Berufungsgericht hätte gar nicht zum Ergebnis kommen können, es liege eine Täuschung durch Verletzung der Informationspflicht vor.
Soweit die Revision geltend mache, das Obergericht hätte aus der Doppelrolle des J*** als Berater der Klägerin in Nachlasssachen sowie als Berater von A*** und als Stiftungsrat der K*** eine Arglist ableiten müssen, bleibe sie eine nachvollziehbare Erklärung dazu schuldig. Die Rüge sei nicht weiter zu berücksichtigen. Das Obergericht habe das monegassische Recht fehlerfrei angewendet und eine Täuschung der Klägerin durch J*** zutreffend verneint.
7.2 3 Zur unrichtigen Beurteilung des Irrtums:
Nicht jede Eigenschaft könne Gegenstand eines zur Vertragsannullierung führenden Irrtums sein. Es müsse sich um eine Eigenschaft handeln, die sich auf "das Wesen der Sache" (Art 965 Abs 1 monZGB) beziehe. Ein Motiv sei unbeachtlich, wenn es sich nicht auf das Wesen der Sache beziehe.
Die angebliche Fehlvorstellung der Klägerin habe sich auf die wirtschaftliche Situation bezogen, in der sie sich nach dem Ableben ihres Gatten befinden würde. Somit habe sich die vermeintliche Fehlvorstellung nicht auf die Person oder die Eigenschaften des Vertragspartners, nämlich die Beklagte, bezogen. Ebenso wenig habe die verfehlte Einschätzung ihrer zukünftigen wirtschaftlichen Situation mit dem Wesen oder den wesentlichen Eigenschaften der L*** -Aktien zu tun, die auf die Beklagte übertragen worden seien. Damit berufe sich die Klägerin nicht auf einen Irrtum hinsichtlich der Natur oder der Eigenschaften der übertragenen Aktien. Der Irrtum beziehe sich vielmehr auf ein einfaches Motiv, das nur berücksichtigt werden könne, wenn es mit Gewissheit Vertragsinhalt geworden sei. Dies sei aber nicht der Fall.
Der rechtlichen Beurteilung des Obergerichts hafte kein Fehler an, und zwar selbst dann nicht, wenn man das Rechtsgeschäft vom 23.1.2004 - was nicht zutreffe - als unentgeltliches Rechtsgeschäft qualifizieren wollte. Das Motiv der Klägerin, sie werde nach dem Tod ihres Gatten ein grosses Vermögen erben, sei kein massgebliches Motiv, wie es das monegassische Recht verlange, sondern ein Motiv fernab des Vertragsgegenstands und der Vertragsparteien. Ein Motiv dieser Art berechtige nach monegassischem Recht nicht zur Vertragsaufhebung, auch nicht zur Aufhebung eines unentgeltlichen Rechtsgeschäfts.
7.2.7 Zur Unwirksamkeit gemäss Art 769 monZGB:
Zum wiederholten Mal sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Widmungserklärung vom 23.1.2004 nicht um eine Schenkung gehandelt habe. Dazu komme, dass die Klägerin am 23.1.2004 geschäftsfähig gewesen sei. Der Art 769 monZGB verlange von demjenigen, der eine Schenkung unter Lebenden oder von Todes wegen machen wolle, dass er geistig gesund sei. Eine Geisteskrankheit iSd Art 768 monZGB müsse so beschaffen sein, dass sie "den Willen vollständig zerstört", sodass überhaupt keine Zustimmung erfolge. Die Recht-sprechung würdige die Geisteskrankheit nach denselben Kriterien wie bei ent-geltlichen Rechtsgeschäften, nehme also bei unentgeltlichen Rechtsgeschäften keinen Abstrich vom strengen Massstab vor. Daher liessen die Gerichte eine einfache nervöse Depression, eine akute Erkrankung oder das hohe Alter des Schenkers nicht ausreichen. Das Obergericht habe die geistige Gesundheit der Klägerin am 23.1.2004 folgerichtig angenommen.
7.2.5 Zur unrichtigen Beurteilung des Schadenersatzanspruchs:
Die Klägerin gehe nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Es sei nämlich nicht festgestellt worden, dass sich die Beklagte gegenüber der Klägerin eine Vertragsverletzung hätte zu Schulden kommen lassen.
Dazu hat der F OGH erwogen:
8.1 Zur geltend gemachten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens:
8.1.1 Der OGH hat in seinem Aufhebungsbeschluss vom 13.4.2012 klargestellt, dass für die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person gemäss Art 12 Abs 1 IPRG deren Personalstatut massgeblich und daher die Frage der Geschäftsfähigkeit der Klägerin, die Angehörige des Königreichs Schweden ist, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 23.1.2004 nach schwedischem Recht zu beurteilen ist. Insoweit liegt ein abschliessend erledigter Streitpunkt vor (vgl RIS-Justiz RS0042014; RS0042031; RS0042035; LES 2008, 298).
8.1.2 Das Berufungsgericht hat in seiner Entscheidung auf diesen Beschluss ausdrücklich - und daraus zitierend - Bezug genommen und ausgehend von der im Vergleich zum ersten Rechtsgang nicht geänderten Sachverhaltsgrundlage in rechtlicher Hinsicht die Geschäftsfähigkeit der Klägerin erkennbar unterstellt.
Nach schwedischem Recht verfügen alle natürlichen Personen ipso iure über Rechtsfähigkeit. Sie beginnt mit der Vollendung der Geburt und wahrt bis zum Tod. Eine Person mit Rechtsfähigkeit ist grundsätzlich auch rechtlich handlungsfähig. Die rechtliche Handlungsfähigkeit ist die rechtlich anerkannte Fähigkeit eines Rechtssubjekts, die ihm zustehenden Rechte selbst geltend zu machen und Verträge zu schliessen. Die rechtliche Handlungsfähigkeit kann unter anderem bei psychisch gestörten Personen eingeschränkt sein. Die Beweislast für das Vorliegen der psychischen Störung und den Ursachenzusammenhang zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses obliegt jener Partei, die die Unwirksamkeit des Vertrags geltend macht (Rechtsgutachten SIR ON 43 Seite 5 ff mwN aus der schwedischen Lehre).
Nach den hier massgeblichen Feststellungen war die Klägerin trotz Sorge über den Gesundheitszustand ihres Gatten und einer relativen Depressivität in ihrer Willensbildungs- und Urteilsfähigkeit nicht eingeschränkt und folglich in der Lage, den Vertrag abzuschliessen und dessen Tragweite für sich zu erkennen. Damit war - als rechtliche Schlussfolgerung - die rechtliche Handlungsfähigkeit der Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jedenfalls gegeben, sodass das Berufungsgericht zutreffend die rechtliche Handlungsfähigkeit der Klägerin seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat.
8.1.3 Soweit die Revisionswerberin von einer "relativen Geschäftsunfähigkeit" - gemeint offenbar im Sinne einer eingeschränkten Geschäftsfähigkeit - spricht, geht sie nicht von den getroffenen Feststellungen aus. Die psychische Belastungssituation hat es ihr gemäss den erstinstanzlichen Urteilsannahmen gerade nicht unmöglich gemacht, die Folgen ihres Handelns zu erkennen und der richtigen Erkenntnis gemäss zu handeln. Eine nähere Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit dieser Thematik war daher entbehrlich.
Die Mängelrüge bleibt insgesamt erfolglos.
8.2 Zur geltend gemachten unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
8.2.1 Zur Geschäftsfähigkeit der Klägerin:
Mit ihren Ausführungen, im schwedischen Recht könne die Einschränkung der Entscheidungsfähigkeit auch als Willensmangel gesehen werden und insoweit sei auf die einschlägigen Bestimmungen des schwedischen Vertragsgesetzes über die Ungültigkeit von Rechtshandlungen Bedacht zu nehmen, verkennt die Revisions-werberin, dass kollisionsrechtlich die dem "Schuldstatut" (Geschäftsstatut) unterfallenden Willensmängel getrennt von der Rechts- und Handlungsfähigkeit anzuknüpfen sind und aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Klägerin in Monaco auf das hier zu beurteilende Schuldverhältnis monegassisches Recht anzuwenden ist. Da auch dieser Streitpunkt im Beschluss des OGH vom 13.4.2012 abschliessend erledigt wurde, erübrigt sich hier insoweit eine weitere Erörterung.
Wie im Rahmen der Auseinandersetzung mit der Mängelrüge bereits ausgeführt wurde, war zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 23.1.2004 die nach schwedischem Recht zu beurteilende rechtliche Handlungsfähigkeit der Klägerin gegeben. Die in diesem Punkt beweispflichtige Klägerin vermochte nicht nachzuweisen, dass ihre Handlungsfähigkeit zum Vertragszeitpunkt eingeschränkt gewesen sei.
8.2.2 Zur Arglist:
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der OGH die Rechtsmittelausführungen der Klägerin zu den Willensmängeln für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend erachtet (§§ 469a, 482 ZPO).
Ergänzend ist auszuführen:
8.2.2.1 Das monegassische Recht ist stark vom französischen Recht beeinflusst. Zahlreiche Bestimmungen des monegassischen und des französischen Zivilgesetzbuchs (code civil de monègasque und code civil) sind - von den Nummerierungen abgesehen - inhaltsgleich. Es ist nicht ungewöhnlich, dass in monegassischen Gerichtsurteilen auf französische Rechtsliteratur und auf französische Entscheidungen Bezug genommen wird, insbesondere im Vertrags- und Obligationenrecht.
Die Gültigkeit eines Vertrags erfordert nach monegassischem Recht die Willenseinigung der Parteien bzw die Einwilligung einer Partei (consentement = Übereinstimmung). Damit Gültigkeit einer Willenseinigung bzw Zustimmung vorliegt, muss diese frei von Mängeln sein. Gemäss Art 964 monegassisches ZGB liegt keine gültige Willenseinigung vor, wenn die Zustimmung einer Partei nur irrtümlich gegeben, sie durch Gewalt erzwungen oder durch Arglist erlangt wurde (Rechtsgutachten SIR ON 43 Seite 14; Ferid/Sonnenberger, Das französische Zivilrecht² Band 1/1 Rn 1 F 401; Hübner/Constantinesco, Einführung in das französische Recht4, 161 ff; Sonnenberger/Classen, Einführung in das französische Recht4, 181 ff).
8.2.2.2 Die Arglist hat gemäss Art 971 monegassisches ZGB dann die Ungültigkeit von Verträgen zur Folge, wenn die durch eine Partei gesetzten Täuschungshandlungen solcherart sind, dass offensichtlich ohne diese Handlungen die andere Partei den Vertrag nicht geschlossen hätte. Dabei kommt nur ein Verhalten in Betracht, das auf Täuschungsabsicht beruht, der Urheber der Täuschungshandlung muss die festgestellte Absicht gehabt haben, den Vertragspartner in die Irre zu führen. Dabei muss der durch die arglistige Täuschungshandlung hervorgerufene Irrtum für die Zustimmung wesentlich gewesen sein (Rechtsgutachten SIR ON 43 Seite 15). Schädigungsabsicht wird hingegen nicht vorausgesetzt (Ferid/Sonnenberger aaO Rn 1 F 438).
Ein arglistiges Verhalten iSd Art 971 monegassisches ZGB kann auch in einem Schweigen einer Partei über eine entscheidende Information liegen, die für den anderen Vertragspartner (aus objektiver Sicht) von Interesse ist. Das Schweigen wird dann als arglistige Verschweigung qualifiziert (Rechtsgutachten SIR ON 43 Seite 15 mwN aus der monegassischen Judikatur). Dieser Tatbestand liegt vor, wenn ein Partner dem anderen gegen Treu und Glauben einen Umstand verschweigt, von dem er weiss, dass dieser das Geschäft nicht vorgenommen hätte, wenn er ihn gekannt hätte (Ferid/Sonnenberger aaO Rn 1 F 441; siehe auch die aufgrund derselben Tatbestandselemente vergleichbare FL und öJudikatur: LES 2003, 401; 2004, 32; ZAK 2014/20, 17).
Nach den massgeblichen Feststellungen hat J***, der schwedische Rechtsanwalt von A1***, die Klägerin und ihren Gatten im November 2003 in Nachlassfragen beraten. Er entwarf ein wechselseitiges Testament, in dem die Eheleute den Partner mit ihrem jeweiligen Nachlass bedachten. Beide unterfertigten den jeweils übersandten Testamentsentwurf.
Mit Widmungserklärung vom 13.11.2003 übertrug A*** den Betrag von CHF 50.000,-- sowie verschiedene Vermögenswerte/Beteiligungen, nämlich AP***, AB***, AE***, AF***, AC***, AH*** (50 %), AB*** und AA*** an die K*** zur Erfüllung des Stiftungszwecks. In der Folge trug A*** in Entsprechung seines Plans, auch die von der Klägerin gehaltenen Aktien an der L*** in die Stiftung einzubringen, S*** auf, eine Aktiengesellschaft nach liechtensteinischem Recht zu gründen, an die die Aktien der Klägerin an der L*** gegen Erlass des ihr gewährten Finanzierungskredits abgetreten werden sollen. T*** erhielt von A*** den Auftrag, das für die Gründung der Aktiengesellschaft notwendige Kapital an S*** zu überweisen. J*** sollte schließlich die notwendigen Dokumente vorbereiten.
Über telefonische Aufforderung des A*** stattete J*** am 23.1.2004 dem Ehepaar A*** und A1*** in dessen Stockholmer Wohnung einen Besuch ab und brachte dazu die im Auftrag von A1*** vorbereiteten Unterlagen mit, die die Klägerin unterzeichnen sollte. Er erklärte A*** "im Groben" den Inhalt der Urkunden. Die Klägerin selbst - sie war ebenfalls anwesend - wurde dabei von J*** nicht spezifisch belehrt und weder von ihm noch von ihrem Mann über den Inhalt der zu unterzeichnenden Urkunden aufgeklärt. J***, der die Klägerin damals nicht rechtsfreundlich vertrat, legte schliesslich die Urkunden auf Instruktion von A1*** der Klägerin zur Unterfertigung vor. A1*** wies sie an, die Dokumente zu unterfertigen, was sie, ohne sie zu lesen, mit der Bemerkung "du musst wissen, was richtig ist", auch getan hat. J*** war zum damaligen Zeitpunkt auch Stiftungsrat der K*** Stiftung.
8.2.2.4 Eine Täuschungsabsicht, wie sie der Tatbestand des Art 971 monegassisches ZGB erfordert, kann diesen Feststellungen nicht entnommen werden. J***, auf den sich die Vorwürfe der Klägerin in ihrem Klagsvortrag konzentrieren, war am 23.1.2004 als Rechtsvertreter des A*** bei ihnen in der Wohnung in Stockholm. Das Beratungsverhältnis zwischen dem Ehepaar A*** und A1*** und J*** betreffend Nachlassfragen war mit der Abfassung von wechselseitigen Testamenten und deren Unterfertigung im November 2003 abgeschlossen. J*** hatte daher zum Zeitpunkt Jänner 2004 gegenüber der Klägerin keine Beratungs-funktion mehr wahrzunehmen (die Klägerin selbst spricht in ihrer Parteien-vernehmung bezogen auf den Termin 23.1.2004 ausdrücklich davon, dass J*** der Anwalt ihres Mannes - und nicht etwa auch ihr Berater - war [ON 8 Seite 21]), sondern war nur mehr seinem Mandanten A1*** zur auftragsgemässen Abwicklung verpflichtet. Auch wenn er infolge seiner "Doppelrolle" als Stiftungsrat der K*** über die Widmungserklärung des A1*** vom 13.11.2003, mit der er seine Unternehmenswerte und Beteiligungen in die K*** eingebracht hat, Bescheid wusste, musste er entgegen der Ansicht der Klägerin keinen Verdacht schöpfen, dass sich A1*** damit seines gesamten Vermögens begeben habe und insoweit sein zuvor unterfertigtes Testament zu Gunsten der Klägerin wertlos geworden sei. Ein derartiger Kenntnisstand von J*** wurde gerade nicht festgestellt. Er konnte daher von einem weiteren Vermögen des A1*** ausgehen, das entsprechend dessen Testament nach seinem Tod auf die Klägerin übergehen könne. Er hatte folglich am 23.1.2004 keine Pflicht - weder nach Treu und Glauben noch nachvertraglich iZm mit der Beratung in Nachlassfragen vom Herbst 2003 -, dieses Thema mit der Klägerin zu besprechen und sie - worüber auch - aufzuklären. Es bestand für J*** kein Anlass, die Klägerin etwa darüber zu beraten, sie werde im Falle des Todes ihres Gatten keine Anteile an den in der Widmungserklärung ihres Gatten vom 13.11.2003 enthaltenen Unternehmen erhalten und sie solle deswegen die vorgefertigte Widmungserklärung betreffend die Übertragung der L***-Aktien nicht unterfertigen. Eine solche Beratung hätte den Instruktionen von A*** geradezu widersprochen. Im Übrigen konnte J*** darauf vertrauen, dass die Übertragung der L***-Aktien zwischen A1*** und der Klägerin vorbesprochen bzw die Klägerin mit der von A*** gewünschten Vorgangsweise einverstanden gewesen sei. In diesem Sinn durfte er auch die Anmerkung der Klägerin gegenüber ihrem Gatten "du musst wissen, was richtig ist", verstehen.
Es darf auch nicht übersehen werden, dass die Klägerin in ihrem Vorbringen zugestanden hat, mit ihrem Mann darüber gesprochen zu haben, dass Teile des Familienvermögens in eine Familienstiftung eingebracht werden sollen, und damit auch einverstanden gewesen zu sein.
8.2.2.5 Zusammenfassend kann J*** mangels des Bestehens einer Aufklärungspflicht ein vorsätzliches Verschweigen von Tatsachen nicht angelastet werden, sodass insgesamt der angezogene Rechtsgrund der arglistigen Täuschung einer tragfähigen Grundlage entbehrt.
8.2.3 Zum Irrtum:
8.2.3.1 Gemäss Art 965 monegassisches ZGB ist der Irrtum nur dann ein Grund für die Ungültigkeit des Vertrags, wenn er die Sachsubstanz betrifft. Hingegen zieht der Irrtum über die Person nur dann die Ungültigkeit des Vertrags nach sich, wenn es dem Irrenden auf die Person des Vertragspartners ankam (Rechtsgutachten SIR ON 43 Seite 14). Auch der französische Code Civil unter-scheidet zwischen Sachsubstanz- und Personenirrtum (Art 1110 CC). In beiden Fällen ist der Irrtum nur relevant, wenn er für den Irrenden bestimmend war. Der Motiv- und der Bewertungsirrtum sind unerheblich, es sei denn, dass das Motiv durch Vereinbarung zu den essentialia negotii gemacht worden ist (Sonnenberger/Classen aaO, 182; vgl LES 1997, 251; RIS-Justiz RS0016267).
8.2.3.2 Aufgrund der Feststellungen, dass die Klägerin aus dem Nachlass ihres Gatten ein Vermögen erwartete, das ihr den bisherigen Lebensstandard ermöglichen solle, und dass die Klägerin die L***-Aktien nicht übertragen hätte, wenn sie gewusst hätte, dass sie von ihrem Ehegatten nichts erben werde, ist klar gestellt, dass sich der behauptete Irrtum der Klägerin, wie vom Obergericht völlig zutreffend erkannt wurde, auf deren wirtschaftliche Absicherung nach dem Tod von A*** bezieht und weder den Gegenstand noch die Person oder die Eigenschaften des Vertragspartners betrifft. Es liegt damit ein nicht beachtlicher Motivirrtum vor. Die Revisionswerberin hat gar nicht behauptet, geschweige denn unter Beweis gestellt, dass dieser Beweggrund als Vertragsgrundlage vereinbart worden sei.
Damit scheidet auch der angezogene Irrtum als Anspruchsgrundlage aus.
8.2.4 Art 769 monegassisches ZGB:
Soweit die Revisionswerberin unter Bezugnahme auf diese Gesetzesbestimmung erneut vorbringt, sie sei am 23.1.2004 nicht im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte gewesen, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Die Rechtsrüge ist nicht gesetzmässig ausgeführt und hat daher unbeachtlich zu bleiben (LES 2012, 38; LES 2006, 493; RIS-Justiz RS0043603 [T8] uva).
Im Übrigen ist der Rechtsansicht der Revisionswerberin, die Übertragung der L***-Aktien sei als Schenkung zu qualifizieren, nach den getroffenen Feststellungen der Boden entzogen. Als Gegenleistung für die Übertragung der L***-Aktien hat nämlich die N*** auf die Rückzahlung des seinerzeit zur Finanzierung der L***-Aktien gewährten Kredits von SEK 62,400.120,-- verzichtet. Die als Einheit anzusehenden Rechtshandlungen stellen jedenfalls ein entgeltliches Rechtsgeschäft dar.
8.2.5 Schadenersatz:
8.2.5.1 Es wurde bereits ausgeführt, dass zum Zeitpunkt 23.1.2004 das Beratungsverhältnis zwischen der Klägerin und J*** in Nachlassfragen längst beendet war und insoweit ein haftungsbegründendes Vertragsband, für das aber die Beklagte ohnehin nicht einzustehen gehabt hätte, nicht mehr bestanden hat. Aber auch im Zusammenhang mit seiner Funktion als Stiftungsrat der K*** ist den Feststellungen ein vertragswidriges Verhalten nicht zu entnehmen. Die Revisions-werberin vermag in ihrem Rechtsmittel auch kein konkretes Fehlverhalten aufzu-zeigen. Insoweit sie davon spricht, sie sei von ihrem Ehegatten und J*** überrumpelt worden, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Gemäß den erst-gerichtlichen, den OGH als reine Rechtsinstanz bindenden Feststellungen hat J*** in ihrem Beisein A*** die mitgebrachten Urkunden "im Groben" erklärt und ausgeführt, was sich aus den Urkunden ergibt. Von einer Überrumpelung kann daher nicht die Rede sein.
8.2.5.2 Sollte die Revisionswerberin mit ihrem diesbezüglichen Revisionsvorbringen auch die Schadenersatzpflicht aus unerlaubter Handlung gemeint haben - sie spricht von ausservertraglichen Schadenersatzansprüchen - , ist Folgendes zu entgegnen:
Entscheidend für eine deliktische Haftung ist der Verstoss gegen eine Verhaltenspflicht. Haftbar ist, der durch sein gegen Gesetze, Gewohnheiten, gute Sitten oder Standesethik verstossendes Verhalten einen Schaden herbeiführt (vgl Sonnenberger/Classen aaO, Seite 206; Ferid/Sonnenberger, Das französische Zivilrecht² Band 2, Rn 2 O 116 ff). Im Rahmen der Erörterung der Rechtsrüge zum geltend gemachten Klagsgrund der Arglist wurde bereits ausgeführt, dass seitens J*** keine Auskunftspflicht bestand und er auch nicht nach Treu und Glauben zur Beratung und Aufklärung der Klägerin verhalten war. Damit scheidet auch eine Schadenersatzpflicht aus unerlaubter Handlung aus.
8.3.5.3 Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass der auf Naturalrestitution gerichtete (vertragliche/deliktische) Schadenersatzanspruch allein deshalb ausscheidet, weil die L*** -Aktien der Klägerin längst in die K*** eingebracht wurden, also eine Naturalrestitution seitens der Beklagten gar nicht mehr möglich ist. Ein allfälliger Schadenersatzanspruch gegenüber der Beklagten müsste daher auf Geldersatz lauten (Ferid, Das französische Zivilrecht, erster Band Rn 2 B 117 ff).
8.3.5.4 Ob auf die Beurteilung ausservertraglicher Schadenersatzansprüche schwedisches Recht anzuwenden ist, wie dies die Revisionswerberin unter Hinweis auf Art 52 Abs 1 IPRG abschliessend einfordert, kann dahingestellt bleiben. Unter Umständen bestünde gemäss Art 52 Abs 1 Satz 2 IPRG (~ § 48 Abs 1 Satz 2 öIPRG) sogar eine stärkere Beziehung zum Recht in Liechtenstein, weil die Beklagte ihren Sitz in Vaduz hat und der Gesetzgeber beim Begriff der Beteiligten nicht auf die Gehilfen und sonstigen haftungsauslösenden Täter abstellt (vgl Schwimann in Rummel², § 48 IPRG Rz 5). Die Revisionswerberin lässt jedenfalls Ausführungen vermissen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts unter Bedachtnahme auf die zu Grunde gelegte monegassische Rechtslage unrichtig sein soll bzw welches konkrete andere rechtliche Ergebnis nach schwedischem Recht hervorkommen hätte müssen. Insoweit ist die Rechtsrüge nicht gesetzmässig ausgeführt (LES 2006, 493 uva).
8.4 Zusammenfassend bleibt auch die Rechtsrüge und damit die Revision der Klägerin insgesamt erfolglos. Im Hinblick auf dieses Ergebnis ist es entbehrlich, auf die von der Beklagten offensichtlich vorsichtshalber erstatteten Ausführungen unter Punkt D und E ihrer Revisionsbeantwortung einzugehen.
Vaduz, am 7. Februar 2014 Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat