10 CG. 2011.412
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den 1. Senat durch den Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die Oberstrichter Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic.iur. Thomas Ritter, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Rechtssache der klagenden Partei A*** , vertreten durch B***, wider die beklagte Partei C***, vertreten durch D***, wegen Leistung CHF 320.386,00 infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 12.07.2012, 10 CG.2011.412, ON 44, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 10.04.2012, ON 34, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit CHF 8.891,05 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vier Wochen zu Handen der Beklagtenvertreter zu ersetzen.
Die E*** ist eine treuhänderisch von einem Dritten im Auftrag des am .... an einer .....erkrankung verstorbenen, zuletzt in Innsbruck wohnhaft gewesenen und am *** geborenen F*** errichtete Anstalt liechtensteinischen Rechts. F*** war alleiniger Gründerrechtsinhaber der E***. Verwaltungsräte mit Einzelzeichnungsrecht der E*** sind seit Juni 2004 C*** und sein Vater G***. C*** und G*** waren bei Ausübung ihres Mandates als Verwaltungsräte der E*** aufgrund eines mit F*** abgeschlossenen Mandatsvertrages an dessen Weisungen gebunden; in den letzten Jahren vor dem Ableben des F*** betreute C*** das Mandat als "geschäftsführender" Verwaltungsrat im Wesentlichen alleine. Die E*** diente F*** zur Durchführung diverser geschäftlicher Aktivitäten.
F*** war verheiratet, lebte jedoch bei seinem Ableben im April 2007 bereits seit beinahe drei Jahrzehnten in einer Lebensgemeinschaft mit der Klägerin, welche von ihm nebst diversen lebzeitigen Zuwendungen auch verschiedene testamentarische Legate ausgerichtet erhielt. H*** ist die Tochter des F*** und dessen testamentarische Alleinerbin.
Am 12.12.2005 beantragte die E*** über Vermittlung der I***, einer selbständigen Vermögens-/Finanzberaterin mit Geschäftssitz in , bei der J, mittels eines bei diesem Versicherungsunternehmen in Verwendung stehenden "Antragsformulars" den Abschluss einer Lebensversicherung, und zwar auf das Leben des F***, dh die "versicherte Person" war F*** bzw sein Ableben stellte das versicherte Risiko dar. Der Versicherungsantrag der E*** wurde von der J*** angenommen.
Versicherungsbeginn war der 01.03.2006. Der Versicherungsvertrag wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und war für die E*** als Versicherungsnehmerin unter Einhaltung näher vereinbarter Fristen und Termine grundsätzlich jederzeit kündbar. Die bei Vertragsabschluss fällig werdende, von der J*** vereinbarungsgemäss in bestimmten Finanzprodukten zu veranlagende "Einmalprämie" in Höhe von € 478.189,00 wurde vollumfänglich von F*** aus dessen eigenem Vermögen aufgebracht. Im Falle seines Ablebens sollte die fällig werdende Versicherungsleistung (Todesfallsumme) je zur Hälfte an die Klägerin und an H*** als "Bezugsberechtigte", sprich Begünstigte, ausbezahlt werden.
"LEBENSVERSICHERUNG
Nachtrag zu Police Nr. ***
Seite 1/26.04.2007
Versicherungsnehmer
E***...
Änderung des Bezugsrechts
Bezugsberechtigt
bei Erleben: Versicherungsnehmer
bei Ableben: A***, geb. ***
... ."
Zu dieser Abänderung der "Bezugsberechtigung" zugunsten der Klägerin ist es wie folgt gekommen: Einige Tage vor dem 27.04.2007 (Todestag des F***) meldete sich I*** telefonisch bei C*** und erklärte diesem, dass F*** eine Änderung der Begünstigungsregelung mit Bezug auf die streitgegenständliche Lebensversicherung dahin gehend wünsche, dass neu für den Fall seines Ablebens die Klägerin Alleinbegünstigte sei, mithin die Begünstigung seiner Tochter H*** "gestrichen" werden sollte. C*** nahm dies zur Kenntnis und besprach mit I*** das weitere Prozedere. Wie abgemacht sandte sodann I*** dem C*** am 25.04.2007 eine E-Mail, enthaltend im Anhang ein eingescanntes, an die J*** gerichtetes und mit 23.04.2007 datierendes, maschinen- bzw computerschriftliches Schreiben des F*** mit folgendem Inhalt: " ...
Austausch des Bezugsberechtigten Pol. Nr. ***
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich, F*** geb. *** ersuche um Austausch der Begünstigten Frau H*** geb. *** zu Gunsten von A*** (Anm.: das Jahr 1954 ist handschriftlich durchgestrichen und darunter handschriftlich das Jahr "1947" beigefügt). A*** ist somit zu 100 % als Begünstigte einzusetzen.
Mit freundlichen Grüssen
(Anm: Es folgt eine unleserliche Unterschrift)
F*** ."
C*** druckte sodann dieses ihm von I*** gemailte Schreiben aus, setzte dem ausgedruckten Schreiben den Firmenstempel der E*** bei und unterzeichnete bei diesem als Verwaltungsrat der E*** ; das derart firmenmässig gehörig unterzeichnete Schreiben sandte er dann in Kopie (das Exemplar mit dem Originalstempel der E*** und seiner Originalunterschrift behielt er bei sich zurück) an die J***, welche in der Folge eben den bereits festgestellten Nachtrag zur streitgegenständlichen Lebensversicherungs-Police erstellte und diesen Nachtrag dem C*** bzw der E*** schickte.
Einige Zeit nach dem 27.04.2007 wurden bei C*** Zweifel dahingehend wach, dass F*** im Zeitpunkt der Abänderung der Begünstigungsregelung mit Bezug auf die streitgegenständliche Lebensversicherung allenfalls nicht mehr (voll) geschäftsfähig gewesen sein könnte, worauf er diesbezüglich Recherchen anstellte. Am 09.05.2007 sandte C*** (innerhalb von 40 Minuten) zwei Faxschreiben folgenden relevanten Inhalts an die J*** bzw die dort zuständigen Sachbearbeiter: " ...
Nachtrag zu Police Nr. ***
Änderung des Bezugsrechts
Sehr geehrte Herren
Wir beziehen uns auf Ihre Informationen gem. obigen Angaben datiert vom 26.04.2007. Gemäss unseren Informationen wird ein Verfahren gegen diese Änderung eingeleitet.
Da die versicherte Person zu entsprechendem Zeitpunkt nicht in der Verfassung oder in der Lage war die Unterschrift zu leisten, bitten wir Sie dringend keine Auszahlungen zu leisten bis die Sachlage geklärt ist. Die versicherte Person ist am 27.04.2007 verstorben. ...
Sobald wir über weitere Informationen verfügen, werden wir Sie selbstverständlich umgehend unterrichten. ...";
und (das zweite Faxschreiben rund 40 Minuten später): " ...
Gemäss uns vorliegenden Angaben war die Handlungsfähigkeit der versicherten Person zum Zeitpunkt der Unterschrift eingeschränkt und aus diesem Grund nicht rechtsgültig. Wir bitten Sie keine Auszahlungen zu leisten. Andernfalls müssten wir J*** haftbar machen. ...".
Schliesslich sandte C*** am 31.05.2007 ein Schreiben mit folgendem relevanten Inhalt an die J***: "...
Police Nr. ***/ Bezugsberechtigung Herstellung des ursprünglichen Zustandes ...
Sehr geehrte Damen und Herren
Zu Police Nr. *** möchten wir Ihnen mitteilen, dass wir als Versicherungsnehmer den Antrag auf Änderung der Bezugsbegünstigten nicht anerkennen. Wir bitten Sie daher den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. ..."
Nachdem hierauf keinerlei Reaktion von Seiten der J*** erfolgte, wurde diese von der E*** respektive nunmehr deren rechtsanwaltlichen Vertretern mit Schreiben vom 11.07.2007 aufgefordert, eine entsprechend geänderte Lebensversicherungspolice, bei welcher der ursprüngliche "Zustand" (also eine Begünstigung der Klägerin und der Beklagten je zur Hälfte) wieder hergestellt sei, auszustellen und ihr die geänderte Police zuzustellen. Hierauf bestätigte die J*** der E*** und deren Rechtsvertretern mit Schreiben je vom 18.07.2007, dass die gewünschte Abänderung der Begünstigungsregelung vorgenommen worden sei, und stellte sie den Rechtsvertretern der E*** gleichzeitig einen (neuen, zweiten) "Nachtrag" zur Police mit Bezug auf die streitgegenständliche Lebensversicherung mit folgendem Inhalt zu: "
LEBENSVERSICHERUNG
Nachtrag zu Police Nr. ***
Seite 1/ 18.07.2007
Versicherungsnehmer
E*** ...
Ausstellungsursache: Bezugsrechtänderung
Bezugsberechtigt
bei Erleben: Versicherungsnehmer
bei Ableben: H***, geb. *** zu 50 %
Frau A*** , geb. *** zu 50 % ...".
In der Folge erhob die rechtsanwaltlich vertretene Klägerin gegenüber der J*** Anspruch auf die (gesamte) Versicherungsleistung aus streitgegenständlicher Lebensversicherung (Todesfallsumme in Höhe von EUR 478.189,00). Hierauf bezahlte die J*** der Klägerin die Hälfte der Todesfallsumme aus, während sie mit Bezug auf die zweite Hälfte beim Fürstlichen Landgericht am 14.12.2007 einen "Erlagsantrag" stellte. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 10.01.2008 wurde die beantragte gerichtliche Hinterlegung der zweiten Hälfte der streitgegenständlichen Todesfallsumme in Höhe von EUR 239.094,50 bewilligt.
Die Klägerin hat gegen H*** als weitere Forderungsprätendentin das Verfahren zu 01 Cg.2008.156 anstrengt, indem sie von der Beklagten, H***, die Einwilligung der Ausfolgung des erlegten Geldbetrages von EUR 239.094,50 begehrte. Die Klage wurde rechtskräftig abgewiesen (Urteil des FL OGH vom 06.05.2011).
Die Klägerin begehrt mit der am 07.07.2010 eingebrachten Klage die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von EUR 239.094,50 sowie von CHF 105.008,15 samt 5 % Zinsen seit 01.04. 2010 und bringt dazu im Wesentlichen zusammengefasst vor wie folgt:
Die E*** sei von F*** errichtet worden. F*** sei alleiniger Gründerrechtsinhaber gewesen. Der Beklagte sei der Weisung des F***, mit dem ein Mandatsvertrag bestanden habe, nachgekommen und habe die Änderungen der Begünstigungsregelung bei der J*** veranlasst. Dieses Handeln habe den Abmachungen im Mandatsvertrag mit F*** entsprochen.
Der Beklagte habe sich aber in der Folge nicht mehr an seine Pflichten aus dem Mandatsvertrag gehalten. Er habe eine Änderung der Begünstigungsregelung nach dem Tod des F*** veranlasst und die Klägerin nur mehr zu 50 % als Begünstigte eingesetzt. Er habe damit gegen den Mandatsvertrag verstossen. Für die Änderung der Begünstigungsregelung nach dem Tod von F*** habe keine solche Weisung an den Beklagten vorliegen können. Er habe damit auch gegen die letzte ausdrückliche Weisung des F*** verstossen. Der Beklagte habe gegen den Mandatsvertrag und gegen seine Weisungsgebundenheit verstossen. Er hafte der Klägerin für den daraus resultierenden Schaden, dies auch aus dem Titel des Schadenersatzes bzw jedem sonst erdenklichem Grund.
Neben der entgangenen Versicherungsleistung hafte der Beklagte der Klägerin auch für die im Verfahren zu 01 Cg.2008.156 entstandenen Verfahrenskosten in der Höhe von gesamt CHF 105.008,15, das sie zur Ausfolgung der von der J*** hinterlegten hälftigen Versicherungsleistungen durchführen habe müssen.
Es sei höchst fraglich, ob das Schreiben vom 23.04.2007 überhaupt vom Verstorbenen F*** stamme, da man dieses Schreiben trotz wiederholter Aufforderung nicht vorgelegt habe. Der Gesundheitszustand des F*** habe sich zirka am 20.04.2007 rapide verschlechtert und sei F*** ab diesem Zeitpunkt nicht mehr handlungsfähig gewesen. Mit Schreiben vom 31.05.2007 habe man bei der J*** beantragt, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen und die Änderung der Bezugsberechtigten von Ende April 2007 nicht anzuerkennen.
Mit Urteil vom 15.11.2010, ON 6, hat das Fürstliche Landgericht das Klagebegehren im ersten Rechtsgang voll umfänglich abgewiesen.
Über Berufung der Klägerin hat das Fürstliche Obergericht der Berufung teilweise Folge gegeben und mit Teilurteil das Klagebegehren über den Betrag von CHF 105.008,15 sA abgewiesen. Im Übrigen hat das Fürstliche Obergericht im ersten Rechtsgang beschlossen, dass hinsichtlich des Betrags von € 239.094,50 sA das angefochtene Urteil aufgehoben und im Umfang der Aufhebung die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wird. Das Fürstliche Obergericht setzte diesem Beschluss einen Rechtskraftvorbehalt bei.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof gab mit seinem Urteil vom 07.12.2011, ON 27, der gegen das klagsabweisende Teilurteil erhobenen Revision der Klägerin keine Folge.
Gegenstand des zweiten Rechtsgangs ist daher der Betrag von € 239.094,50 (sohin die hälftige Versicherungsleistung) samt 5 % Zinsen seit dem 01.04.2010.
Das Fürstliche Landgericht hat im zweiten Rechtsgang das Klagebegehren abgewiesen und folgende Feststellungen getroffen:
13.1 Ca zwei Monate vor seinem Tod war F*** beim Beklagten und seinem Vater K***; damals war keine Rede davon, die Begünstigungsregelung der streitgegenständlichen Lebensversicherung abzuändern. F*** erklärte vielmehr gegenüber seinem langjährigen Geschäftsfreund G***, dass er die Nachfolgeregelung gemacht habe und diese in Stein gemeisselt sei. Ca zwei bis drei Wochen vor seinem Ableben erfuhr der Beklagte von der Krankheit des F***, worauf G*** versuchte, einen Besuchstermin bei F*** zu bekommen, wobei dazu mehrmals die persönliche Sekretärin des F***, Frau L***, und seine Tochter, H***, kontaktiert wurden, um einen Besuchstermin zu erhalten. H*** erteilte die Auskunft, selbst ihren Vater nicht besuchen zu können, und Frau L*** teilte mit, dass Besuche nicht möglich seien, aufgrund der von F*** benötigten Ruhe und der Arzttermine. Ein Besuch bei F*** war schliesslich nicht möglich.
Aufgrund eines mit dem Gründerrechtsinhaber F*** abgeschlossenen Mandatsvertrages war der Beklagte als Verwaltungsrat der E*** gegenüber F*** weisungsgebunden. Dabei wurden auch Weisungen von Dritten entgegengenommen und durchgeführt, wobei diese F*** im Nachhinein gegenüber dem Beklagten mündlich oder schriftlich bestätigte.
So war auch gegenständlich der Fall, dass eine dritte Person eine Weisung erteilte. I*** hat die streitgegenständliche Änderung der Bezugsberechtigung zunächst telefonisch am 24.04.2007 angekündigt. Sodann erhielt der Beklagte am darauffolgenden Tag, den 25.04.2007, dann per E-Mail die Aufforderung zu Abänderung, wobei im Anhang das eingescannte Schreiben vom 23.04.2007 als pdf.Datei angeschlossen war.
Zugleich hat I*** am 25.04.2007 telefonisch "nachgehakt" und den Beklagten aufgefordert, die Änderungen vorzunehmen, hat ihm die Dringlichkeit zum Ausdruck gebracht und erklärt, wenn er die Änderungen nicht vornehme, werde er zur Verantwortung gezogen. Auf Anfrage über den Gesundheitszustand von F*** erhielt der Beklagte von I*** die Auskunft, dass F*** auf dem Wege der Besserung sei. Der Beklagte fragte nach dem Schreiben vom 23.04.2007 im Original und erhielt von Frau I*** die Auskunft, dass das Originalschreiben des F*** vom 23.04.2007, Beilage 2, auf dem Weg in sein Büro sei. Da I*** für den Beklagten eine Vertrauensperson war, sie ihn telefonisch zur Änderung drängte und die Geschäftsgebarung bestand, wonach F*** mündlich oder schriftlich die Weisung im Nachhinein bestätigt, hat der Beklagte die Änderung der Bezugsberechtigung der J*** - wie bereits eingangs festgestellt - mitgeteilt.
Nachdem das Schreiben vom 23.04.2007 im Original nicht einlangte, erklärte I*** dem Beklagten auf seine Nachfrage, dass dasselbe direkt an die J*** gesandt worden sei. Trotz Nachfrage über den Verbleib des Schreibens vom 23.04.2007 im Original ist dasselbe weder beim Beklagten noch bei der Versicherung jemals im Original eingelangt. Es war Ziel des Beklagten, die Unterschrift des F*** auf dem Schreiben vom 23.04.2007 graphologisch begutachten zu lassen.
I*** hat die gegenständliche Lebensversicherung vermittelt und erteilte bereits vor der Vertragserstellung Weisungen, wie die Lebensversicherung auszugestalten ist; diese Weisungen wurden dann auch von F*** im Nachhinein bestätigt. Nach Vertragserstellung hat I*** keine Weisung zur Abänderung der Lebensversicherung erteilt.
Skepsis hinsichtlich der gewünschten Änderung der Bezugsberechtigung bekam der Beklagte bereits am 27.04.2007, der Todestag des F***. An diesem Tag erhielt er einen Anruf von Herrn M*** von der Firma N***, der ihn fragte, ob die mit der E*** abgeschlossenen (Container-) Mietverträge auf den Sohn der Klägerin umgeschrieben werden. Nach Angaben von Herrn M*** hat Herr O*** diese Verträge auf seinen Namen abgeändert wissen wollen. Nachdem der Beklagte diese Anfrage erhielt, gingen bei ihm die "Alarmglocken" los, dass etwas nicht stimmt.
Der Beklagte kannte F*** bereits seit 1992, nämlich zunächst als Sachbearbeiter im Treuunternehmen seines Vaters und dann später als Verwaltungsrat der E***. So war er dann auch bei der Beerdigung des Verstorbenen. Dort erfuhr er von P***, von L***, als auch von der Tochter des Verstorbenen, H***, dass F*** am 25.04.2007 gesundheitlich sehr angeschlagen gewesen sei. Es war die Rede, dass er komatös und nicht ansprechbar gewesen sei. Bei der Klägerin, beim Sohn der Klägerin, bei Kanzleipartnern des Verstorbenen und bei I*** erkundigte sich der Beklagte nicht über den Gesundheitszustand des F*** vor seinem Tod.
So teilte er der J*** am 09.05.2007 mit, dass nach den ihm vorliegenden Angaben die Handlungsfähigkeit der versicherten Person zum Zeitpunkt der Unterschrift eingeschränkt war und daher nicht rechtsgültig ist, weshalb keine Auszahlungen zu leisten sind.
Letztlich schenkte der Beklagte dem Inhalt des Schreibens vom 23.04.2007 keinen Glauben mehr, und zwar aufgrund des Ausbleibens dieses Schreibens im Original, der gewonnenen Skepsis aufgrund der von M*** geschilderten Vorkommnisse, der Erzählungen über den Gesundheitszustand und aufgrund der Tatsache, dass F*** bei seinem letzten Besuch im Februar 2007 die Abänderung der Begünstigungsregelung nicht zum Thema machte. Deshalb veranlasste er als Verwaltungsrat der E*** mit Schreiben vom 31.05.2007 an die J***, dass die ursprüngliche Begünstigungsregelung wieder hergestellt wird.
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 04.07.2007 die E*** aufgefordert, die Lebensversicherungspolice im Original zur Geltendmachung der Bezugsberechtigung herauszugeben. Die E*** teilte ihr daraufhin mit Schreiben vom 12.04.2007 mit, dass sie nur zu 50 % bezugsberechtigt ist.
Wie bereits eingangs festgestellt, hat die J*** am 18.07.2007 die Begünstigungsregelung wieder geändert.
13.2 In rechtlicher Hinsicht erwog das Erstgericht zusammengefasst:
Es würden mehrere Vertragsverhältnisse, nämlich der Mandatsvertrag zwischen F*** und dem Beklagten, der Versicherungsvertrag zwischen E*** und J*** mit der Begünstigungsregelung zugunsten der Klägerin und der zwischen F*** und E*** abgeschlossene Vertrag, wonach die E*** einen nach den Vorgaben des F*** bestimmten Versicherungsvertrag abzuschliessen habe, vorliegen.
Es habe festgestellt werden können, dass der Beklagte in Ausübung seines Verwaltungsratsmandates an die Weisungen des F*** gebunden gewesen sei. Die von F*** erteilten Weisungen habe er umzusetzen gehabt.
Ein allfälliger Anspruch der Klägerin sei nicht verjährt, zumal sie die Klage am 07.07.2010 eingebracht habe. Die Parteien hätten ausser Streit gestellt, dass die E*** mit Schreiben vom 11.07.2007 die J*** aufgefordert habe, die ursprüngliche Begünstigungsregelung wieder herzustellen.
Es würden Schutz- und Sorgfaltspflichten nicht nur zwischen Vertragspartnern, sondern auch gegenüber Dritten, die zwar aus dem Vertrag nicht unmittelbar berechtigt seien, aber der vertraglichen Leistung nahe stünden, bestehen. In diesem Sinn seien begünstigte Personen Dritte, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung bei Abschluss des Vertrags vorhersehbar gewesen sei.
Die Klägerin sei nicht aus dem Mandatsvertrag geschädigte Dritte. Ein vertrags- und rechtswidriges Handeln des Beklagten lasse sich nicht erkennen, da aufgrund des Mandatsvertrages und der bestandenen Geschäftsgebarung bei Weisungserteilung durch Dritte F*** diese mündlich oder schriftlich bestätigt habe. Eine solche Bestätigung sei gegenständlich ausgeblieben. Das hier wesentliche Schreiben vom 23.04.2007 sei im Original nie beim Beklagten eingelangt, obwohl ihm dasselbe angekündigt worden sei. Nachdem er dieses trotz Urgenz nie bekommen habe, habe die Durchführung der Weisung durch Dritte ohne entsprechende Bestätigung der gelebten Geschäftsgebarung widersprochen, sodass eine Vertragsverletzung des Mandatsvertrages vorgelegen sei, die der Beklagte durch die Herstellung der ursprünglichen Begünstigungsregelung wieder behoben habe. Eine Verletzung der Pflichten aus dem Mandatsvertrag liegt nicht vor.
14.1. Es sei das Mandatsverhältnis nicht als üblicher Mandatsvertrag zu sehen, sondern als ein besonderes Vertragsverhältnis zwischen F*** und dem Beklagten. Es komme ausschliesslich darauf an, ob der Beklagte nach dem Tod des F*** berechtigt gewesen sei, ohne Grund vom "Wunsch" des F*** abzugehen. Habe der Beklagte berechtigter Weise davon ausgehen können, dass die von I*** telefonisch bekannt gegebene Weisung zur Änderung nicht dem Willen des F*** entsprochen habe, habe er weder rechtswidrig noch schuldhaft gehandelt.
14.2. Rechtlich unerheblich sei, ob das Schreiben vom 23.04.2007 an die J*** übermittelt worden sei.
14.3. Das Obergericht ging bei seiner rechtlichen Beurteilung von den folgenden Feststellungen des Erstgerichtes aus:
Der Beklagte erfuhr von P***, Frau L*** und auch von der Tochter des Verstorbenen, H*** , dass F*** am 25.04.2007 gesundheitlich sehr angeschlagen war. Es war die Rede davon, dass er komatös und nicht ansprechbar gewesen sei. Beim letzten Besuch im Februar 2007 beim Beklagten war seitens des F*** die Abänderung der Begünstigungsregelung kein Thema. F*** erklärte gegenüber G***, dass er die Nachfolgeregelung gemacht habe und diese in Stein gemeisselt sei. Obwohl I*** dem Beklagten die Auskunft gab, dass das Originalschreiben des F*** vom 23.04.2007 auf dem Weg in das Büro des Beklagten sei, sei dieses dort nicht eingelangt.
I*** habe den Beklagten auch telefonisch aufgefordert, die Änderung vorzunehmen und habe darauf hingewiesen, dass er andernfalls zur Verantwortung gezogen würde. I*** habe die Auskunft gegeben, dass F*** auf dem Weg der Besserung sei, während - wie erwähnt - die anderen Zeugen zum Ausdruck gebracht hätten, er sei komatös und nicht ansprechbar gewesen.
Das Fürstliche Obergericht führte aus, dass diese Umstände es rechtfertigten, Zweifel an dem Willen des F*** zu haben, also die letzte "Begünstigungsanweisung" (nämlich durch I***) tatsächlich dem Willen des F*** entsprochen habe. Das Verhalten des Beklagten sei daher weder rechtswidrig noch schuldhaft, sodass das Erstgericht jedenfalls unter Bedachtnahme auf diese Überlegungen das Klagebegehren zu Recht abgewiesen habe.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Klägerin in ihrer Revision aus:
15.1. Die Klägerin sollte aus der Erfüllung des Vertragsverhältnisses zwischen F*** und dem Beklagten die Leistung aus dem Versicherungsvertrag erhalten. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Beklagten als Treuhänder und F*** als Treugeber sei im Zusammenhang mit dem Auftrag an den Beklagten vom 23.04.2007, die Klägerin als Alleinbegünstigte in den Versicherungsvertrag einzusetzen, als Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter zu beurteilen. Die Klägerin habe daher einen eigenständigen Anspruch gegenüber dem Beklagten als Schuldner aus diesem Vertrag.
15.2. Der Beklagte hafte nach dem erhöhten Sorgfaltsmassstab im Sinne des § 1299 ABGB und treffe ihn die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB. Dem Beklagten sei keine Berechtigung zugekommen, den im Sinne der Anweisungen von F*** bereits erfüllten Vertrag zum Nachteil der Klägerin rückgängig zu machen. Er habe rechtswidrig und schuldhaft den von ihm bereits erfüllten Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Klägerin verletzt und in seinen Auswirkungen vollständig beseitigt. Ein solcher Eingriff in einen erfüllten Vertrag zum Nachteil der Klägerin sei jedenfalls rechtswidrig und müsse sich der Beklagte hier grobe Fahrlässigkeit vorhalten lassen. Nachträglich in Erfahrung gebrachte Annahmen zum Zustand des F*** am 23.04.2007 würden keine Rolle spielen.
15.3. Es reiche nicht aus, Willensmängel zu vermuten, diese müssten im Sinne der Beweislastregeln bewiesen werden, damit der Vertrag für ungültig erklärt werden könne. Es stehe fest, dass der Beklagte den Vertrag gebrochen und der Klägerin dadurch Schaden zugefügt habe. Es habe sich um spekulative Mutmassungen über den Gesundheitszustand des F*** gehandelt. Medizinische Informationen habe der Beklagte nicht eingeholt, wozu er aber vor einer solchen Handlung zum Nachteil der Klägerin jedenfalls verpflichtet gewesen sei.
Der Beklagte hat rechtzeitig eine Revisionsbeantwortung eingebracht. Er beantragt, der Revision der Klägerin keine Folge zu geben und das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vollumfänglich zu bestätigen. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revisionsbeantwortung des Beklagten aus:
17.1. Die zu beantwortende Frage sei, ob der Beklagte berechtigterweise davon ausgehen habe können, dass die von I*** übermittelte und telefonisch bekannt gegebene Weisung zur Änderung des Versicherungsvertrags nicht dem Willen des F*** entsprochen habe. Ob der Beklagte als Sachverständiger zu betrachten sei, könne dahingestellt bleiben. Der Beklagte sei vertraglich berechtigt gewesen, die Begünstigungsregelung nach dem Tod des F*** anzupassen, sofern er konkrete Anhaltspunkte für eine Geschäftsunfähigkeit des F*** gehabt habe. Es gehe nicht darum, einen Willensmangel bzw eine Geschäftsunfähigkeit des F*** nachzuweisen oder zu belegen. Es gehe einzig darum, ob der Beklagte konkrete und ausreichende Anhaltspunkte für diese Umstände gehabt habe. Zu beurteilen sei also nicht der tatsächliche Gesundheitszustand des F***, sondern das Verhalten des Beklagten im Zusammenhang mit seiner Verpflichtung, gemäss Vertrag mit F*** seinen Wunsch zu respektieren. Die Anweisung vom 23.04.2007 sei nie im Original beim Beklagten aufgetaucht. Dies habe dem Üblichen, zwischen F*** und dem Beklagten geübten Geschäftsgebaren widersprochen. Dem Beklagten sei die Einholung eines Gutachtens über die Geschäftsunfähigkeit des F*** nicht zumutbar gewesen.
17.2.
18.1 Gem § 1009 ABGB ist der Gewalthaber verpflichtet, das Geschäft seinem Versprechen und der erhaltenen Vollmacht gemäss, emsig und redlich zu besorgen, und allen aus dem Geschäfte entspringenden Nutzen dem Machtgeber zu überlassen. Er ist, ob er gleich eine beschränkte Vollmacht hat, berechtigt, alle Mittel anzuwenden, die mit der Natur des Geschäftes notwendig verbunden, oder der erklärten Absicht des Machtgebers gemäss sind.
18.2 Die Judikatur leitet aus dieser Bestimmung die Pflicht zur unverzüglichen Verständigung von wichtigen Umständen (SZ 4/4; EvBl 1970/15), insbesondere auch über mögliche Interessenkollisionen ab. Unter Umständen besteht sogar die Pflicht zur Zurücklegung des Auftrags (SZ 64/13; JBl 2001, 384). Bei unklarem oder zu unbestimmtem Auftrag besteht eine Rückfragepflicht (RdW 1983, 106), aber auch bei unerwarteten Änderungen, wenn nach den Umständen möglich, ansonsten ist die Ausführung des Auftrags nach dem mutmasslichen Auftraggeberwillen geboten (P. Bydlinski in KBB, ABGB3 § 1009 Rz 2). Im Fall der Gefahr in Verzug besteht sogar eine Pflicht zum Abgehen vom Auftrag (ZAS 1985, 70; P. Bydlinski in KBB, ABGB3 § 1009 Rz 2).
18.3 Der Beauftragte hat daher den Auftrag grundsätzlich "denkend" auszuführen (SZ 35/130). Die Rechtsprechung bejaht vor diesem Hintergrund Rückfragepflichten insbesondere dann, wenn eine Weisung des Auftraggebers vorliegt, die entweder nicht ausreichend bestimmt oder mit einer anderen Weisung unvereinbar ist (SZ 56/181; EvBl 2002/144). Bei Gefahr in Verzug entfällt eine Rückfragepflicht (Rubin in Kletecka/Schauer, ABGB-ON § 1009 Rz 46). In diesem Fall ist der Beauftragte nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, den Auftrag so auszuführen, wie es den Interessen des Auftraggebers am besten entspricht.
18.4 Nach den Feststellungen der Untergerichte war es zwischen dem Beklagten und F*** üblich, dass auch Weisungen von Dritten entgegengenommen und durchgeführt wurden. F*** bestätigte diese Weisungen allerdings im Nachhinein dem Beklagten gegenüber, und zwar mündlich oder schriftlich. Im gegenständlichen Fall kam es zu einer Bestätigung des Auftrags der I*** nicht mehr und wurden dem Beklagten, trotz seines Verlangens und seiner Urgenz, seitens der I*** das Orginal-Weisungsschreiben des F*** vom 23.04.2007 nicht ausgefolgt. Wiewohl I*** dem Beklagten auf seine Nachfrage mitteilte, dass dieses Schreiben direkt an die J*** gesandt worden sei, ist es weder bei dieser Versicherung noch beim Beklagten eingelangt.
18.5 Der Beklagte ist durch sein Verlangen, die Weisungen einer Drittperson durch F*** im Nachhinein bestätigen zu lassen, nicht von dem abgegangen, was in der Geschäftsbeziehung zwischen ihm und F*** üblich war: Eine Weisung einer dritten Person musste entweder mündlich oder schriftlich von F*** im Nachhinein bestätigt werden. Da im gegenständlichen Fall F*** diese Bestätigung nicht mehr erteilen konnte und das Schreiben vom 23.04.2007 dem Beklagten im Original - entgegen der Zusage der I*** - nicht zugekommen ist, war es nur zutreffend und im Sinne einer "denkenden Auftragsdurchführung" gelegen, den der J*** erteilten Änderungsauftrag zu widerrufen.
18.6 Es ist daher für die Rechtmässigkeit des Vorgehens des Beklagten gar nicht erforderlich, auf die Frage einzugehen, ob der ihm anlässlich des Begräbnisses des F*** mitgeteilte gesundheitliche Zustand des F*** im Zeitpunkt der Verfassung des Schreibens ein ausreichender Anhaltspunkt für seinen Widerruf der J*** gegenüber war oder nicht. Vielmehr genügt es, darauf hinzuweisen, dass die Vorgangsweise des Beklagten dem gelebten Geschäftsgebaren zwischen ihm und F*** entsprach und daher im Hinblick darauf, dass der Auftrag von einer dritten Person erteilt wurde, geboten war. Dass der Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Vorlage eines Originalschreibens bestand, kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, entspricht vielmehr einer nachvollziehbaren und diligenten Vorgangsweise. Dem Beklagten ist daher kein wie immer gearteter Vorwurf zu machen.
Der Revision war daher keine Folge zu geben.
Der Kostenspruch stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Der Klägerin waren daher die tarifmässig verzeichneten Kosten der Revisionsbeantwortung des Beklagten zur Zahlung aufzuerlegen.
Vaduz, am 10. Jänner 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat