10 CG. 2010.38
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten ***, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn ***, ***, *** sowie *** und im Beisein der Schriftführerin *** in der
R e c h t s s a c h e
des Klägers A***, vertreten durch B***, wider die Beklagte C***, vertreten durch D***, wegen CHF 227'406.36 s.A. (Revisionsinteresse), infolge Revision des Klägers vom 06.02.2013 (ON 51) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 20.12.2012 (ON 50), womit, soweit hier wesentlich, der Berufung der Beklagten vom 19.09.2012 (ON 42) gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 17.08.2012 (ON 39) Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
I.
Der Revision wird Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 20.12.2012 (ON 50) wird aufgehoben. Die Rechtssache wird im Sinn der Erwägungen zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
II.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Mit Klage vom 10.02.2010 (ON 1) begehrte der Kläger, die Beklagte zu verpflichten, ihm den Betrag von CHF 250'000.00 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen und die Prozesskosten zu ersetzen.
In einem ersten Rechtsgang wies das Fürstliche Landgericht das Klagebegehren (vorstehende Ziff 1) mit Urteil vom 26.07.2011 (ON 17) ab und verpflichtete den Kläger, der Beklagten näher bestimmte Prozesskosten zu ersetzen.
Einer gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 26.07.2011 (vorstehende Ziff 2) erhobenen Berufung des Klägers vom 31.08.2010 (ON 18) gab das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 27.10.2011 (ON 25) Folge. Es hob das angefochtene Urteil auf und trug dem Fürstlichen Landgericht nach Ergänzung des Verfahrens eine neue Entscheidung auf. Seinen Beschluss versah es mit einem Kosten- und einem Rechtskraftvorbehalt.
In einem zweiten Rechtsgang gab das Fürstliche Landgericht mit Urteil vom 17.08.2012 (ON 39) dem Klagebegehren (vorstehende Ziff 1) teilweise Folge. Es verpflichtete die Beklagte, dem Kläger den Betrag von CHF 160'329.30 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen und ihm näher bestimmte Prozesskosten zu bezahlen; das Mehrbegehren im Betrag von 89'670.70 samt näher bestimmten Zinsen wies es ab.
Folgender Sachverhalt stand ausser Streit:
5.1.
Am 08. (richtig: ON 39, S 12 [2. Abschnitt]) 12.2003 erlitt der Kläger auf dem Betriebsareal der Beklagten einen Arbeitsunfall. Dabei wurde er von einem Gabelstapler am Unterschenkel rechts überrollt. Er zog sich eine näher bezeichnete (ON 39, S 2) offene Unterschenkelfraktur rechts zu.
5.2.
Der Kläger erlitt folgende Schmerzen: starke Schmerzen 10 Tage unmittelbar nach dem Unfall; mittelstarke Schmerzen während vier Wochen (in komprimierter Form) bis zum 31.07.2004; leichte Schmerzen während jeweils vier Wochen in den Jahren 2004 und 2005 sowie während jeweils drei Wochen in den Jahren 2006 bis und mit 2009 (je in komprimierter Form).
5.3.
Dauerfolgen bestehen im Sinn von Restschmerzen, Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk und im Kniegelenk. Spätfolgen im Sinn einer oberen Sprunggelenkarthrose und Gonarthrose sowie einer Durchblutungsstörung sind zu erwarten oder doch möglich. Ferner bestehen Verunstaltungen kosmetischer Art.
Aufgrund aufgenommener Beweise (ON 39, S 10 f) und deren Würdigung (ON 39, S 21 f) stellte das Fürstliche Landgericht in seinem Urteil vom 17.08.2012 (vorstehende Ziff 4) ergänzend folgenden Sachverhalt fest (ON 39, S 11 ff):
6.1.
E*** war bei der Beklagten als Maschinenführerin eingestellt und musste die Verpackungsmaschinen bedienen. Ihr Arbeitsplatz befand sich im zweiten Stock der Abteilung "Standbeutel Tiernahrung Nassbereich". Dort befand sich der Stapler "Ameise". Dabei handelte es sich um einen elektrisch betriebenen Hubwagen, auf den man hinten steht. Er befand sich im Betriebsgebäude und wurde dort auch genutzt. Ab und zu fuhr (richtig: ON 11, S 11) E*** einen ebenfalls elektrisch betriebenen Seitenstapler, den man im Sitzen bedienen konnte. An Feiertagen und Wochenenden, wenn der Staplerführer nicht arbeitete, bediente sie als dessen Stellvertreterin den Hubwagen "Ameise".
6.2.
Am 08.12.2003, einem Feiertag, musste ein mit leeren Paletten beladener Lastwagen entladen werden. F***, damaliger Vorgesetzter von E***, erklärte ihr, dass dieser Lastwagen mit dem im Hof befindlichen Dieselstapler (Gabelstapler; Gegengewichtsstapler mit Diesel-Vierradantrieb und Frontsitz) entladen werden müsse. E*** wendete ein, dass sie nicht über die Praxis verfüge, um mit dem Dieselstapler den Lastwagen zu entladen und den Dieselstapler entsprechend präzise zu führen; sie besitze für dieses Gerät keinen "Führerschein". F*** rief den Betriebsleiter, G***, an, der mitteilte, man sei verpflichtet, den Lastwagen zu entladen. G*** wurde darauf hingewiesen, dass E*** keinen "Führerschein" für den Dieselstapler besitze. Schliesslich wies F*** E*** an, den Lastwagen zu entladen. Ihr wurde gesagt, sie solle sich hierfür Zeit nehmen und aufpassen.
6.3.
Der Dieselstapler befand sich beim Wareneingang. Dort befindet sich auch die Kistenreinigungsanlage, wo der Kläger arbeitete. Er übergab E*** den Schlüssel für den Dieselstapler. Nach etwa 10 bis 15 Minuten, als E*** bereits beim Entladen des Lastwagens war, kam der Kläger, riss die Türe auf und wollte E*** den Schlüssel abnehmen, weil er den Dieselstapler selber benötigte. Zwischen ihnen kam es zum Streit. Auf ihren Vorschlag begaben sie sich zum Hochregal, um ihren Vorgesetzten anzurufen, wer den Dieselstapler bekommen sollte. Auf dem Weg dorthin kam es zu Handgreiflichkeiten; E*** versetzte dem Kläger eine Ohrfeige. Ohne den Vorgesetzten anzurufen, schlichteten sie die Situation. E*** erklärte dem Kläger, er solle sich beruhigen, einen Kaffee trinken und eine Zigarette rauchen; wenn sie mit dem Entladen fertig sei, werde sie ihm den Dieselstapler bringen.
6.4.
Aufgewühlt und mit zitternden Händen begab sich E*** in den Dieselstapler zurück, setzte ihn in Bewegung, um mit dem Entladen des Lastwagens fortzufahren. Dazu wollte sie nach hinten rechts wegfahren. Mangels Praxis schlug sie die falsche Richtung ein. Statt nach hinten rechts fuhr sie nach hinten links. Dabei überfuhr sie den Kläger. Beim Rückwärtsfahren schaute sie nach hinten rechts, weil sie nach hinten rechts fahren wollte; den Kläger konnte sie so nicht sehen.
6.5.
E*** verfügte damals über keine spezifische Qualifikation zum Führen eines Staplers. Damals pflegten erfahrene Mitarbeiter der Beklagten andere Mitarbeiter anzuleiten, Stapler zu führen. Richtlinien, wonach Mitarbeiter, die einen Stapler führen, eine bestimmte betriebsinterne Ausbildung durchlaufen müssten, gab es damals nicht. Im Zeitpunkt des gegenständlichen Unfalls verfügte E*** über keinen Staplerschein. Erst danach, im Jahr 2004, wurden die Arbeitnehmer sukzessive zum Führen eines Staplers ausgebildet, und zwar betriebsextern bei der Stapler-Fahrschule H***.
6.6.
Der gegenständliche Arbeitsplatz hatte im Zeitpunkt des gegenständlichen Unfalls eine Fläche von rund 1'400 m2 (35 m x 40 m).
6.7.
Beim gegenständlichen Dieselstapler handelte es sich um einen Gabelstapler der Marke Jungheinrich, Typ DFG 30 G+E 366 ZT. Beim Stapler "Ameise" handelte es sich um einen Hubwagen der Marke BT Aimsa AG, Typ LSF 1250-8/11. Soweit das Fürstliche Landgericht (ON 39, S 14 ff) diese beiden Geräte und ihre Bedienung näher kennzeichnete, kann darauf verwiesen werden. Zwischen einem Gabelstapler und einem Hubwagen bestehen wesentliche Unterschiede in der Bedienung in Bezug auf Lenkung, Bremse, Lastaufnahmeschwerpunkt oder Position des Bedieners (beim Gabelstapler sitzend, beim Hubwagen stehend oder gehend). Um den gegenständlichen Dieselstapler zu führen, ist eine Ausbildung zum Staplerfahrer erforderlich. Als Nachweis hierfür gibt es einen Staplerfahrerausweis. Um einen Hubwagen zu führen, ist kein Befähigungsnachweis erforderlich; eine Unterweisung des Fahrers oder Bedieners in der Handhabung reicht aus.
6.8.
E*** verfügte weder über eine Ausbildung noch über eine bedeutende praktische Erfahrung im Führen des gegenständlichen Dieselstaplers. Bis zum Unfall bediente sie nur den Hubwagen "Ameise". Den gegenständlichen Dieselstapler lenkte sie etwa 10 bis 15 Mal im Hof, um leere Paletten auf die Rampe zu heben. Bis zum Zeitpunkt des gegenständlichen Unfalls musste sie weder beladene Paletten transportieren noch einen Lastwagen entladen. Sie forderte den Lastwagenfahrer auf, beim Entladen weit weg zu stehen, weil sie keine Erfahrung mit dem Bedienen des Dieselstaplers habe. Dieser begab sich vor das Führerhaus seines Lastwagens. Ihrem Vorgesetzten, F***, hatte E*** mitgeteilt, noch nie einen Lastwagen entladen zu haben; hierfür könne sie nicht hinreichend präzis fahren. Auch der Betriebsleiter, G***, wusste um E*** s mangelnde praktische Erfahrung, nicht aber, ob sie fähig sei, den gegenständlichen Dieselstapler zu führen. Er wusste, dass sie den Hubwagen "Ameise" auf ihrem Betriebsstock führte, nicht aber, ob sie den gegenständlichen Dieselstapler bereits vor dem gegenständlichen Unfall je geführt hatte. Mit dem Hubwagen "Ameise" hatte E*** kleinere Unfälle gehabt, weshalb G*** sie anwies, nicht mehr damit zu fahren. Deswegen war es zu Unstimmigkeiten gekommen; denn zum einen wurde E*** wieder als Staplerfahrerin eingesetzt, zum andern aber durfte sie ihn nicht fahren.
6.9.
Der Unfall ereignete sich an einem Feiertag. Es war üblich, an diesem Feiertag zu arbeiten, weil er nur in Liechtenstein, nicht aber im umliegenden Ausland galt und deshalb An- und Auslieferungen erfolgten. Entsprechend war es auch üblich, dass an Feiertagen oder Wochenenden Leergebinde geliefert und Waren geladen wurden. Dies galt für den Bereich Lebensmittel. Im Bereich Tiernahrung dagegen wurden an Sonn- und Feiertagen keine Waren angeliefert. Der gegenständliche Lastwagen hatte leere Paletten geladen. Mit welchen Waren er beladen werden sollte, lässt sich nicht feststellen.
6.10.
Mit Ausnahme des Klägers und des Lastwagenfahrers waren keine weiteren Personen im Hof der Beklagten am Unfallort. Das Gelände war damals mit Zäunen abgegrenzt, so dass keine betriebsexternen Personen in den Hof gelangten. Es war allgemein bekannt, dass sich an Feiertagen keine Personen auf dem Betriebsgelände aufhalten.
6.11.
Weitere Feststellungen des Fürstlichen Landgerichts (ON 39, S 18 ff) betrafen die Arbeitsunfähigkeit des Klägers, sein Einkommen bei der Beklagten, die ihm zugesprochene Versicherungsleistungen und die Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Diese Feststellungen erfolgten, um das Klagebegehren der Höhe nach zu beurteilen. Darauf kann verwiesen werden, weil das Fürstliche Obergericht das Klagebegehren dem Grundsatz nach abwies, weshalb den Feststellungen zu dessen Höhe keine unmittelbare Bedeutung mehr zukam.
Aufgrund des wiedergegebenen Sachverhalts (vorstehende Ziff 5 und Ziff 6) beurteilte das Fürstliche Landgericht (ON 39, S 22 ff) das Klagebegehren (vorstehende Ziff 1) im Wesentlichen rechtlich wie folgt:
7.1.
Das Klagebegehren stütze sich auf Art 44 Abs 2 UVersG. Danach stehe der obligatorisch versicherten Person bei einem Berufsunfall ein Haftpflichtanspruch für den ungedeckten Schaden zu, wenn der Arbeitgeber oder dessen Arbeitnehmer den Unfall absichtlich oder grob fahrlässig herbeigeführt habe. Dagegen verliere die versicherte Person ihren Anspruch gegenüber den Haftpflichtigen, wenn der Schädiger den Unfall ohne Verschulden oder bloss leicht fahrlässig herbeigeführt habe. Der weder absichtlich noch grobfahrlässige Arbeitgeber oder Arbeitskollege des Geschädigten müsse für Unfallfolgen nicht einstehen, die (in näher ausgeführtem Sinn: ON 39, S 22) Gegenstand der obligatorischen Versicherung gegen Berufsunfälle seien.
7.2.
Als Zwischenergebnis hielt das Fürstliche Landgericht (ON 39, S 26 [2. Abschnitt]) fest, dass die Beklagte dem Grunde nach hafte. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden, weil das Fürstliche Obergericht diese rechtliche Beurteilung nicht teilte. Ebenso kann auf die Erwägungen des Fürstlichen Landgerichts (ON 39, S 26 ff) zur Höhe des geltend gemachten Schadenersatzes verwiesen werden, zu der sich das Fürstliche Obergericht aufgrund seiner abweichenden rechtlichen Beurteilung nicht äusserte (ON 50, S 18 unten f [8.2.3 und 9]).
Der gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 17.08.2012 (vorstehende Ziff 4 bis Ziff 7) gerichteten Berufung des Klägers vom 19.09.2012 (ON 40) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 20.12.2012 (ON 50) keine Folge. Der Berufung der Beklagten vom 19.12.2012 (ON 42) gab es dagegen Folge. Es änderte das angefochtene Urteil unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils dahin gehend ab, dass das Klagebegehren abgewiesen und der Kläger verpflichtet wurde, der Beklagten näher bestimmte Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen. Ferner verpflichte es den Kläger, der Beklagten näher bestimmte Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
In tatsächlicher Hinsicht hatte es beim wiedergegebenen Sachverhalt (vorstehende Ziff 5 und Ziff 6) sein Bewenden. Denn in der öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung vom 20.12.2012 (ON 48, S 2) beschloss das Fürstliche Obergericht, im Berufungsverfahren keine Beweise aufzunehmen. Eine von der Beklagten erhobene Beweisrüge erachtete es für nicht gesetzeskonform ausgeführt (ON 50, S 14 unten f [8.1]).
In rechtlicher Hinsicht standen für das Fürstliche Obergericht (ON 50, S 15 ff [8.2]) folgende Erwägungen im Vordergrund:
10.1.
Das Fürstliche Landgericht habe die angenommene grobe Fahrlässigkeit im Wesentlichen damit begründet, dass das Führen eines Gabelstaplers das Risiko erheblicher Verletzungsgefahr in sich berge. Deshalb dürften Arbeiten mit dem Gabelstapler nur Arbeitnehmern übertragen werden, die dafür ausgebildet seien. E*** habe über keine entsprechende Ausbildung und auch über keine entsprechende Praxis verfügt. Die Vorgesetzten hätten darum gewusst. Die mangelhafte Beherrschung des Geräts habe denn auch zum gegenständlichen Unfall geführt.
10.2.
Bereits im Beschluss vom 27.10.2011 (vorstehende Ziff 3) habe sich das Fürstliche Obergericht zum Verschulden der Beklagten geäussert und erwogen, die Feststellungen würden nicht ausreichen, um den Grad der Fahrlässigkeit zu beurteilen. Zunächst sei festzustellen, dass es nicht um das Verschulden von E*** gehe. Ihr allfälliges Verschulden sei nämlich der beklagten Arbeitgeberin nicht zuzurechnen. Bei dieser handle es sich um eine juristische Person, die nur hafte, wenn einem Organ Absicht oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne. Das schwere Verschulden einer Hilfsperson genüge nicht. Eine juristische Person als Arbeitgeberin hafte nach Art 44 (Abs 2) UVersG dem geschädigten Arbeitnehmer nur dann, wenn einem ihrer Organe Absicht oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne. Gemeint seien allerdings nicht nur Organe im formellen Sinn, sondern auch Organe im materiellen Sinn. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 50, S 16 [vor 8.2.2]) diesen Ansatz dogmatisch näher ausführte, kann darauf verwiesen werden. Für den Grad des Verschuldens der Beklagten sei somit wesentlich, ob die Beauftragung von E***, den gegenständlichen Lastwagen mit dem im Hof befindlichen Dieselstapler zu entladen, grob fahrlässig gewesen sei. Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 50, S 16 f [vor 8.2.2 und 8.2.2]) den Begriff der groben Fahrlässigkeit dogmatisch näher ausführte, kann darauf verwiesen werden.
10.3.
Nach der Rechtsprechung setze die grobe Fahrlässigkeit eine auffallende Sorglosigkeit voraus. Die Sorgfaltsverletzung müsse sich erheblich und ungewöhnlich vom Regelfall abheben. Sie sei gegeben, wenn bei geringer Aufmerksamkeit hätte einleuchten müssen, dass ein anderes Verhalten geboten gewesen wäre. Es müsse sich somit um eine ungewöhnliche Vernachlässigung der Sorgfaltspflichten handeln, die nur bei leichtsinnigen Menschen vorkommen könne. Bei grober Fahrlässigkeit sei der Eintritt eines Schadens geradezu als wahrscheinlich voraussehbar. Eine Rolle spiele dabei die Gefährlichkeit der Situation, die zu einer Sorgfaltsanspannung führen sollte, der Wert der gefährdeten Interessen, das Interesse des Handelnden an seiner Vorgangsweise sowie die persönlichen Fähigkeiten des Handelnden.
10.4.
Nach den Feststellungen habe E*** am 08.12.2003 über keine besonderen Qualifikationen verfügt, um einen Gabelstapler zu führen. Eine betriebsinterne oder -externe Ausbildung für Gabelstaplerfahrer habe es damals nicht gegeben, aber auch keine entsprechenden gesetzlichen Vorschriften (Führerausweis, Ausbildungsvorschriften oder Ähnliches). E*** habe ihrem Vorgesetzten bei der Beauftragung mitgeteilt, dass sie nicht über die Praxis verfüge, um den Lastwagen mit dem gegenständlichen Dieselstapler zu entladen und diesen hinreichend präzise zu führen. Dennoch sei sie damit beauftragt worden. Die Gefährlichkeit des Führens eines Gabelstaplers ergebe sich vor allem auch daraus, dass damit unter Umständen schwere Lasten abgehoben, transportiert und abgestellt würden und dass der Lastschwerpunkt ausserhalb der Fahrzeugkontur liegen könne. Bei unsachgemässer Bedienung bestehe die Gefahr, dass die Last aus grosser Höhe herunterfallen oder der Gabelstapler kippen könne. Die Lenkung des Gabelstaplers beim Fahren allein (ohne Last) sei nicht besonders gefährlich; sie funktioniere gleich wie bei einem anderen Kraftfahrzeug. Bei einer Drehung des Lenkrads nach rechts oder nach links bewege sich das Gerät, vorwärts oder rückwärts in dieser Richtung. Gefährlich sei das Lenken eines Gabelstaplers allenfalls, wenn dieser auf engem Raum zwischen vielen Personen verwendet werde. Im gegenständlichen Fall sei E*** mit dem Führen eines Gabelstaplers nicht völlig unerfahren gewesen. Wohl habe sie über keine besondere Qualifikation verfügt und auch keine entsprechende Ausbildung genossen, doch habe sie den Gabelstapler bereits 10 bis 15 Mal im Hof bewegt und leere Paletten auf eine Rampe gehoben. Mit etwas Ähnlichem sei sie auch am Unfalltag beauftragt worden. Sie habe leere Paletten von einem Lastwagen entladen, nicht jedoch grosse Gewichte heben oder transportieren müssen. Soweit sie ihrem Vorgesetzten erklärt habe, nicht über die Praxis zu verfügen, um den Lastwagen mit dem Dieselstapler zu entladen und diesen entsprechend präzise zu führen, sei es ihr offenkundig um den Entladevorgang und nicht um das Führen des Dieselstaplers im Hof gegangen; denn dies habe sie schon mehrfach getan. Unter dem Gesichtspunkt der Gefährlichkeit falle ins Gewicht, dass der grosse Platz, auf dem der Entladevorgang stattgefunden habe, am betreffenden Feiertag leer gewesen sei. Nur der Fahrer des Lastwagens sei zugegen gewesen. E*** habe ihn gewarnt, offensichtlich, weil sie mit dem Entladevorgang unerfahren gewesen sei. Der Kläger sei unerwartet und ungeplant dazu gekommen. Zudem sei E*** vor dem Unfall wegen der Handgreiflichkeiten mit dem Kläger aufgewühlt gewesen und habe den Dieselstapler mit zitternden Händen in Bewegung gesetzt. Es liege daher nahe, dass ihr Fehler beim Rückwärtsfahren zumindest auch auf ihren emotionalen Zustand zurückzuführen sei.
10.5.
Aufgrund der konkreten Umstände am 08.12.2003 sei die Beauftragung von E*** , die leeren Paletten mit dem Dieselstapler vom Lastwagen zu entladen, ungeachtet ihrer nur mangelnden Praxis, insbesondere in Bezug auf das spätere Ereignis, nicht dermassen gefahrenträchtig gewesen, um als grobe Fahrlässigkeit ihrer Vorgesetzten zu erscheinen, die der Beklagten zuzurechnen gewesen wäre. Deshalb trete das Haftungsprivileg nach Art 44 Abs 2 UVersG ein. Bereits dem Grunde nach bestehe der Schadenersatzanspruch des Klägers nicht.
10.6.
Weil der Schadenersatzanspruch bereits dem Grunde nach nicht bestehe, sei zu dessen Höhe nicht weiter Stellung zu nehmen, ebenso wenig zur Berufung des Klägers, der ausschliesslich die Teilabweisung seines Schadenersatzanspruchs im Bereich des Schmerzensgeldes angefochten habe.
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 20.12.2012 (vorstehende Ziff 8 bis Ziff 10) richtete sich die Revision des Klägers. Mit Schriftsatz vom 06.02.2013 (ON 51) beantragte er (als Revisionswerber), das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass die Beklagte verpflichtet wird, ihm den Betrag von CHF 227'406.36 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen; in eventu: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen; in eventu: den erstgerichtlichen Kostenspruch dahin gehend abzuändern, dass die Beklagte verpflichtet wird, ihm die mit CHF 20'624.20 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen. Hinzu kam ein Kostenantrag. Als Revisionsgrund machte er unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor:
11.1.
Das Fürstliche Obergericht, das sich bei seiner rechtlichen Beurteilung am UVersG orientiert habe, wäre gehalten gewesen, die zur entsprechenden Rezeptionsgrundlage ergangene schweizerische Rechtsprechung zu berücksichtigen. Statt dessen habe es die grobe Fahrlässigkeit aufgrund des allgemeinen (aus österreichischem Recht übernommenen) Schadenersatzrechts beurteilt.
11.2.
Mit Vorbringen, auf die, was Einzelheiten angeht, verwiesen werden kann, stellte der Kläger das Haftungsprivileg nach Art 44 Abs 2 UVersG grundsätzlich in Frage. In der Schweiz sehe der an seiner Stelle eingeführte Art 75 CH-ATSG (Bundesgesetz vom 06.10.2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts) nurmehr ein Regressprivileg der begünstigten Person gegenüber dem zuständigen Sozialversicherungsträger vor, jedoch kein generelles Haftungsprivileg. Art 44 Abs 2 UVersG begründe eine sachlich nicht begründete Ungleichbehandlung von Geschädigten als Folge von Berufsunfällen und Geschädigten als Folge anderer Unfälle. So, wie das Fürstliche Obergericht diese Bestimmung verstehe, wäre sie deshalb verfassungswidrig. Verfassungskonform sei die Bestimmung als Regressprivileg, nicht aber als Haftungsprivileg zu verstehen.
11.3.
Mit Vorbringen, auf die, was Einzelheiten angeht, wiederum verwiesen werden kann, beanstandete der Kläger (ON 51, S 4 unten ff [4]), dass das Fürstliche Obergericht das Bedienen eines Gabelstaplers als solches nicht als gefährlich eingestuft habe, namentlich nicht, wenn lediglich leere Paletten auf einen grossen Hof abgeladen werden sollten, auf dem sich am Unfalltag nur wenige Personen aufgehalten hätten. Mit dieser Ansicht habe sich das Fürstliche Obergericht von der (näher ausgeführten Sinn: ON 51, S 5 [4.1]) schweizerischen Rechtsprechung zum Unfallversicherungs- und Unfallverhütungsrecht entfernt.
11.4.
Aus Art 7 und 8 der Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, wörtlich aus schweizerischem Recht übernommen, sei abzuleiten, dass das Führen eines Staplers grundsätzlich als gefährliche Arbeit einzustufen sei. Deshalb beständen besondere Aufsichts- und Ausbildungspflichten des Arbeitgebers. Obwohl diese Bestimmungen bereits seit Ende der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts in Kraft ständen, habe die Beklagte bis zum gegenständlichen Unfall weder E*** noch sonstige Staplerfahrer ausgebildet oder ausbilden lassen. Vielmehr habe sie ihre Arbeitnehmer diese gefährliche Arbeit ausführen lassen, ohne sich um die Unfallverhütungsvorschriften zu kümmern.
11.5.
E*** habe sich ausdrücklich geweigert, die Arbeiten mit dem Dieselstapler auszuführen, mit dem Hinweis, hierfür nicht über die erforderliche Praxis zu verfügen. Die solcherart informierten Organe der Beklagten hätten E*** dennoch angewiesen, den Lastwagen mit dem Dieselstapler zu entladen. E*** habe den Dieselstapler beim Rückwärtsfahren nach rechts lenken wollen, aber wegen ihrer mangelnden Praxis die falsche Richtung eingeschlagen und den Kläger dabei überfahren. Das Risiko ihrer fehlenden Ausbildung und Praxis habe sich im gegenständlichen Unfall manifestiert.
11.6.
Mit Vorbringen, auf die, was Einzelheiten angeht, wiederum verwiesen werden kann, erörterte der Kläger (ON 51, S 6 unten ff [4.4]) den Begriff der groben Fahrlässigkeit nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts und legte dar, inwiefern der Beklagten nach den Feststellungen grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. An der Gefährlichkeit des Führens von Staplern ändere sich nichts, wenn diese Arbeit nach einzelnen Abläufen unterteilt und angenommen werde, allein das Lenken (ohne Abladen schwerer Lasten) sei nicht gefährlich. Der Arbeitsvorgang sei als Ganzer zu beurteilen. Die Organe der Beklagten würden nicht dadurch entlastet, dass E*** bereits früher den Dieselstapler im Hof bewegt haben soll. Denn sie habe sich ausdrücklich geweigert, die angeordnete Tätigkeit mangels Praxis auszuführen. Die vom Fürstlichen Obergericht berücksichtigten (näher ausgeführten: ON 51, S 8 [erster Abschnitt]) Umstände vermöchten am grob fahrlässigen Verhalten der Organe der Beklagten nichts zu ändern. Soweit das Fürstliche Obergericht den Fehler von E*** beim Rückwärtsfahren auf ihren emotionalen Zustand zurückführe, entferne es sich von den Feststellungen des Fürstlichen Landgerichts, wonach der Fehler wegen der fehlenden Praxis von E*** passiert sei.
11.7.
"Aus anwaltlicher Vorsicht" wiederholte der Kläger (ON 51, S 9 ff [5]) seine Rüge zur Teilabweisung der Klage und zum erstgerichtlichen Kostenspruch, zu dem das Fürstliche Obergericht nicht Stellung genommen hatte, weil es den Schadenersatzanspruch des Klägers bereits im Grundsatz abgelehnt hatte (vorstehende Ziff 10.6). Auf Einzelheiten kann verwiesen werden.
In ihrer Revisionsbeantwortung vom 11.03.2013 (ON 53) beantragte die Beklagte (als Revisionsgegnerin), der Revision des Klägers (vorstehende Ziff 11) keine Folge zu geben. Hinzu kam ein Kostenantrag. Zur Begründung erinnerte die Beklagte wiederholt an die massgebenden Feststellungen, aus denen sich keine grobe Fahrlässigkeit der Organe der Beklagten ableiten lasse. Auf ihre Einwendungen zu den einzelnen Vorbringen der Revision kann an dieser Stelle verwiesen werden, unter dem Vorbehalt, bei der Beurteilung der Revision darauf zurückzukommen.
Art 91 ff UVersG enthält Bestimmungen über die Rechtsmittel im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung, jedoch keine hier einschlägigen besonderen Verfahrensbestimmungen. Nach den allgemeinen Verfahrensbestimmungen (§ 471 und § 535 [E CONTRARIO] ZPO sowie § 1 Abs 1 Bst c GOG) erwies sich die Revision als zulässig. Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (§§ 474 f. ZPO; ON 50 [Empfangsbestätigung] und ON 51 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art 476 Abs 2 und 3 ZPO; ON 52 [Empfangsbestätigung] und ON 53 [Postaufgabevermerk]).
Zum Vorbringen des Klägers (vorstehende 11) und zu den hiergegen erhobenen Einwendungen der Beklagten (vorstehende Ziff 12) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
14.1.
Nach Art 44 Abs 2 UVersG, soweit hier wesentlich steht obligatorisch versicherten Personen ein Haftpflichtanspruch aus einem Berufsunfall gegen ihren Arbeitgeber nur zu, wenn dieser den Unfall absichtlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Der Kläger (ON 51, S 3 f [3] stellte diese Bestimmung, verstanden als Haftungsprivileg, grundsätzlich (als "gleichheits- und verfassungswidrig") in Frage; nach ihrem Sinn und Zweck sei sie als Regressprivileg zu verstehen und entsprechend anzuwenden.
14.1.1.
Nach insofern klarem Wortlaut sieht Art 44 Abs 2 UVersG ein Haftungsprivileg vor. Es wird mit einer bestimmten engen Beziehung der haftpflichtigen Person zur geschädigten Person, beispielsweise und hier wesentlich des Arbeitgebers zum Arbeitnehmer, begründet. Gilt ein Haftungsprivileg, so werden Haftpflichtansprüche durch Versicherungsleistungen ersetzt; soweit kongruente Schadenspositionen vorliegen, kann die geschädigte Person gegenüber der haftpflichtigen Person keine Ansprüche mehr erheben. Enger ist demgegenüber das Regressprivileg. Hier kann die geschädigte Person gegenüber der haftpflichtigen Person den ihr verbleibenden Direktschaden durchsetzen; dem Sozialversicherungsträger, der zum Ausgleich verpflichtet ist, steht jedoch keine Regressforderung zu (zum Ganzen: Ueli KIESER, ATSG-Kommentar [2. A Zürich/Basel/Genf 2009] Rz 3 und 4 zu Art 75 CH-ATSG).
14.1.2.
In der schweizerischen Gesetzgebung (Art 75 CH-ATSG) wurde das Haftungsprivileg durch ein Regressprivileg abgelöst, nicht jedoch in der liechtensteinischen Gesetzgebung. Vereinzelt hat die schweizerische Rechtsprechung das Haftungsprivileg in ein Regressprivileg umgedeutet. Das schweizerische Bundesgericht hielt sich dabei allerdings zurück; eine Vorwirkung des ATSG lehnte es ab. Soweit es ein Haftungsprivileg als Regressprivileg verstand, betrafen seine Entscheidungen eine Verweisung einer (inzwischen aufgehobenen) Bestimmung des CH-AHVG auf eine (inzwischen ebenfalls aufgehobene) Bestimmung des CH-UVG (BGE 112 II 167, Erw 2b, S 170 f, oder BGE 117 II 609, Erw 4c, S 608 ff); eine generelle Umdeutung des Haftungs- in ein Regressprivileg lag darin nicht (zum Ganzen: KIESER, Rz 5 zu Art 75 CH-ATSG). In einem Urteil vom 18.07.2001 (BGE 127 III 580, Erw 1, S 581) bestätigte es seine Rechtsprechung, wonach der damalige (inzwischen aufgehobene) Art 44 Abs 2 CH-UVG (? Art 44 Abs 2 UVersG) sowohl ein Haftungs- als auch ein Regressprivileg des Arbeitgebers enthalte, mit dem (auch) zur Erhaltung des Arbeitsfriedens Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer weitgehend ausgeschaltet werden sollten (aaO, Erw 2b, S 583).
14.1.3.
Angesichts des klaren Wortlauts von Art 44 Abs 2 UVersG und des Umstands, dass das schweizerische Haftungsprivileg auf dem Weg der Gesetzgebung durch ein Regressprivileg ersetzt wurde, erschiene es fragwürdig, das liechtensteinische Haftungsprivileg, wie es sowohl in der Überschrift als auch im Text von Art 44 Abs 2 UVersG unmissverständlich zum Ausdruck kommt, auf dem Weg der Rechtsprechung in ein generelles Regressprivileg umzudeuten. Das Haftungsprivileg des Arbeitgebers mag heute problematisch erscheinen, beruht jedoch kaum auf einer willkürlichen und insofern offenkundig verfassungswidrigen Differenzierung, die eine Unterbrechung des Verfahrens nach Art 18 Abs 1 Bst b StGHG zu rechtfertigen vermöchte. Immerhin legen die Problematik des Haftungsprivilegs und die damit verbundene Tendenz zum Regressprivileg und weiter zur Einschränkung des Regressprivilegs (Hinweise bei KIESER, Rz 5 zu Art 75 CH-ATSG) nahe, die Voraussetzungen eines noch geltenden Haftungsprivilegs tendenziell zurückhaltend anzunehmen, das heisst fallbezogen: den Begriff der groben Fahrlässigkeit nicht so eng zu verstehen, dass eine Haftpflicht des Arbeitgebers kaum je in Betracht kommt.
14.2.
Der Kläger (ON 51, S 2 f [2]) rügte, dass das Fürstliche Obergericht den Begriff der groben Fahrlässigkeit im Sinn des allgemeinen Schadenersatzrechts verstanden habe, statt sich an der Rechtsprechung zum schweizerischen Unfallversicherungsrecht zu orientieren.
14.2.1.
Eine grobe Fahrlässigkeit setzt nach Lehre und Rechtsprechung zum allgemeinen Schadenersatzrecht eine auffallende Sorglosigkeit voraus; die Sorgfaltsverletzung muss sich erheblich und ungewöhnlich vom Regelfall abheben. Sie ist gegeben, wenn bei geringer Aufmerksamkeit hätte einleuchten müssen, dass ein anderes Verhalten geboten gewesen wäre; es muss sich also um eine ungewöhnliche Vernachlässigung der Sorgfaltspflichten handeln, die nur bei leichtsinnigen Menschen vorkommen kann (OGH, Urteil vom 06.07.2012 zu 10 CG.2010.50, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2012 162, mit Hinweisen). Vorausgesetzt ist eine ungewöhnliche und auffallende Sorglosigkeit, indem von der geforderten Sorgfalt extrem abgewichen wird; dies trifft namentlich zu, wenn einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden, die von der schädigenden Person nach ihren besonderen Verhältnissen, insbesondere nach ihrer beruflichen Erfahrung erwartet werden konnten und deren Vollziehung leicht möglich gewesen wäre (OGH, Urteil vom 01.02.2001 zu 9 C 130/99-47, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2001 139, Erw 6.9.1, oder Beschluss vom 03.09.2009 zu 9 CG.2006.312, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2010 73, Erw 11: je mit Hinweisen). Dabei sind die Umstände des Einzelfalls insofern zu beachten, als vom Verhalten eines massgerechten Menschen in der konkreten Situation des Schädigers auszugehen ist (Rudolf REISCHAUER in: Rummel [Hrsg] Kommentar zum ABGB, 2. Band/1. Teilband [3. A Wien 2002] Rz 3 zu § 1324 öABGB [? § 1324 Abs 1 ABGB] mit weiteren Ergänzungen und Differenzierungen).
14.2.3.
Wie der Kläger zutreffend vorbrachte, wurde Art 44 Abs 2 UVersG aus (inzwischen aufgehobenem) schweizerischem Recht übernommen. Soweit liechtensteinisches Recht auf schweizerischer Rezeptionsgrundlage beruht, darf und soll hierzu nach ständiger liechtensteinischer Praxis schweizerische Lehre und Rechtsprechung beigezogen werden. Im Vordergrund steht dabei die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts. Denn nach mehrfach bestätigter Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs soll übernommenes Recht in Liechtenstein so gelten, wie es im Ursprungsland, hier: in der Schweiz, tatsächlich gilt (Law in Action). Darauf wollte der liechtensteinische Gesetzgeber sein eigenes Recht ausrichten. Tatsächlich gilt übernommenes Recht im Ursprungsland so, wie die Höchstgerichte es anwenden. In der Schweiz ist dies das Bundesgericht. An der Rechtsprechung der Höchstgerichte orientiert sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof denn auch regelmässig, wobei er sich vorbehält, bei triftigen Gründen davon abzuweichen (zum Ganzen: OGH, Beschluss vom 04.04.2002 zu 1 CG.2000.64, veröffentlicht in: LES 2005 100, Erw 19). Mit Urteil vom 30.06.2003 zu StGH 2002/88 hat der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung erörtert und gebilligt; sie findet sich seither in zahlreichen Entscheidungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs bestätigt. Soll jedoch übernommenes Recht in Liechtenstein so gelten wie im Ursprungsland, sind die darin verwendeten Rechtsbegriffe im Sinn der Rechtsprechung der dortigen Höchstgerichte zu verstehen: der in Art 44 UVersG verwendete Begriff der groben Fahrlässigkeit somit im Sinn der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts. Danach handelt grob fahrlässig, wer jene elementaren Vorsichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden (BGE 109 V 150, Erw 1, S 151 f; BGE 118 V 305, Erw 2a, S 306, oder BGE 121 V 45, Erw 3b, S 48; Alexandra RUMO-JUNGO/André Pierre HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [4. A Zürich/Basel/Genf 2012] S 202 ff; Gustavo SCARTAZZINI/Marc HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht [4. A Basel 2012] S 516, Rz 172: je mit Hinweisen).
14.2.4.
Nach allgemeinem wie nach schweizerischem Verständnis des Begriffs der groben Fahrlässigkeit steht die auffällige Abweichung vom Durchschnittsverhalten im Vordergrund. Hier wie dort sind die Umstände des Einzelfalls zu beachten. Wesentliche inhaltliche Abweichungen zwischen den im allgemeinen Schadenersatzrecht und im schweizerischen Sozialversicherungsrecht verwendeten Begriffen der groben Fahrlässigkeit sind nicht auszumachen; vielmehr hat man es mit Begriffen gleichen Inhalts zu tun, so dass auch auf die jeweiligen Konkretisierungen gegenseitig zurückgegriffen werden kann. Der vom Fürstlichen Obergericht (ON 50, S 16 f [vor 8.2.2 und 8.2.2] gewählte Ansatz beruhte somit im Ergebnis auf richtiger rechtlicher Beurteilung.
14.3.
Der Kläger brachte nun aber vor, inwiefern der Beklagten nach den Feststellungen grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei.
14.3.1.
Zutreffend erwog das Fürstliche Obergericht (ON 50, S 16 [vor 8.2.2]), dass F*** und G*** zu den materiellen Organen der Beklagten zählten, die über Entscheidungskompetenz verfügten, so dass ihr Verhalten dieser zuzurechnen war. Zutreffend erkannte es (ON 50, S 17 [8.2.3]), dass die Handhabung des gegenständlichen Dieselstaplers als solche nicht ungefährlich war. Es gliederte sie jedoch in gefährlichere und weniger gefährliche Vorgänge. Die Gefährlichkeit sah es insbesondere darin, dass mit einem Gabelstapler unter Umständen schwere Lasten abgehoben, transportiert und abgestellt werden und dass beim Transport der Lastschwerpunkt ausserhalb der Fahrzeugkontur liegen kann; bei unsachgemässer Bedienung bestehe die Gefahr, dass die Last aus grosser Höhe herunterfallen und der Gabelstapler kippen könne. Im Fahren als solchem (auf ebener Erde, ohne Last) sah es (in näher ausgeführtem Sinn) keine besondere Gefährlichkeit. Weil sich der gegenständliche Unfall beim als nicht gefährlich bezeichneten Vorgang ereignete, erachtete es die Beauftragung von E*** durch materielle Organe der Beklagten (F*** und G*** ) nicht für grob fahrlässig und gewährte der Beklagten das Haftungsprivileg nach Art 44 Abs 2 UVersG.
14.3.2.
Die skizzierte Gliederung der an sich nicht ungefährlichen Handhabung des gegenständlichen Dieselstaplers in gefährlichere und weniger gefährliche oder ungefährliche Vorgänge (vorstehende Ziff 14.3.1) verstellte den Blick auf das gegenständliche Geschehen als Ganzes. Zusammenhänge gingen dabei verloren; Feststellungen, die zur Beurteilung der Frage, ob der Beklagten grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei, ebenfalls beitrugen, rückten zu sehr in den Hintergrund. Nahezu jede an sich gefährliche Tätigkeit weist auch weniger gefährliche oder ungefährliche Vorgänge auf; übernimmt jedoch eine (wegen fehlender Ausbildung und mangelnder praktischer Erfahrung) ungeeignete Person eine derartige Tätigkeit, so besteht zufolge ihrer Überforderung die Gefahr, dass sich ihre Unsicherheit auch bei weniger gefährlichen oder ungefährlichen Vorgängen manifestiert und selbst diese missraten. Der gegenständliche Unfall - ein Irrtum beim Rückwärtsfahren (ON 39, S 13 oben) - offenbarte dies augenfällig. Fallbezogen mochte es, wie das Fürstliche Obergericht (ON 50, S17 [8.2.3]) erwog, durchaus zutreffen, dass der gegenständliche Entladevorgang, isoliert betrachtet, nicht besonders gefährlich war. Entscheidend war jedoch, dass E*** hierfür weder ausgebildet noch praktisch erfahren war und ausdrücklich bekundete, den gegenständlichen Dieselstapler für den ihr aufgetragenen Entladevorgang nicht hinreichend präzise führen zu können, und zwar ungeachtet des festgestellten Umstands, dass sie den gegenständlichen Dieselstapler 10 bis 15 Mal im Hof bewegt und leere Paletten auf eine Rampe gehoben hatte (ON 39, S 16 unten f). Dieser Umstand vermochte ihr die für den gegenständlichen Entladevorgang erforderliche Sicherheit nicht zu geben, zumal sie, wie ebenfalls festgestellt (ON 39, S 16 unten), bisher noch nie einen Lastwagen entladen hatte. Soweit die Beklagte (ON 53, S 7 [3.6]) unter Hinweis auf die Zeugenaussage von G*** einwendete, F*** habe E*** ausdrücklich gefragt, ob sie sich den ihr aufgetragenen Entladevorgange zutraue, "was diese offenbar bejahte", setzte sie den Feststellungen, welche diese Einwendung so nicht bestätigten, ihre eigene Beweiswürdigung entgegen, was im Revisionsverfahren unzulässig war (Hans W. FASCHING, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [2. A Wien 1990] S 945, Rz 1902, und S 948, Rz 1910; Erich KODEK in: Walter H. Rechberger [Hrsg] Kommentar zur ZPO [3. A Wien/New York 2006] Rz 1 zu § 503 öZPO [? § 472 ZPO]; Alfons ZECHNER in: Fasching/Konecny [Hrsg] Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 4. Band/1. Teilband [2. A Wien 2005] Rz 6 zu § 503 öZPO). Die Unsicherheit von E*** offenbarte sich denn auch darin, dass sie nach den Feststellungen (ON 39, S 17) den Lastwagenfahrer aufforderte, beim Entladungsvorgang weit weg zu stehen, weil sie keine Erfahrung beim Bedienen des Staplers habe; ferner darin, dass sich der gegenständliche Unfall bei einem an sich einfachen Vorgang ereignete.
14.3.3.
Nach den vom Fürstlichen Obergericht bestätigten Feststellungen (ON 39, S 11 unten f, S 17 [1. Abschnitt] und S 12 [2. Abschnitt]; vorstehende Ziff 9) war E*** bei der Beklagten als Maschinenführerin angestellt. Ab und zu bediente sie einen elektrisch betriebenen Seitenstapler; an Feiertagen und Wochenenden führte sie den Hubwagen "Ameise". Damit hatte sie jedoch kleinere Unfälle, weshalb G*** sie anwies, nicht mehr mit diesem Hubwagen zu fahren. Als F***, ihr damaliger Vorgesetzter, sie am 08.12.2003 beauftragte, einen mit leeren Paletten beladenen LKW zu entladen, erklärte sie ihm, dass sie nicht über die Praxis verfüge, den Lastwagen mit dem Dieselstapler zu entladen und diesen nicht hinreichend präzise zu lenken verstehe; sie wies darauf hin, für dieses Gerät keinen "Führerschein" zu besitzen. F*** rief deswegen den Betriebsleiter, G*** an, der auf die Verpflichtung, den Lastwagen zu entladen, hinwies. In der Folge wurde E*** beauftragt, den Lastwagen mit dem Dieselstapler zu entladen. F*** und G*** wussten somit, dass E*** in der Handhabung des gegenständlichen Dieselstaplers weder ausgebildet noch praktisch erfahren war. Nach den Feststellungen (ON 39, S 17 [1. Abschnitt]) wusste G*** zwar weder, ob E*** fähig sei, den gegenständlichen Dieselstaplers zu führen, noch, ob sie den gegenständlichen Dieselstapler bereits vor dem gegenständlichen Unfall je geführt hatte. Er wusste aber, dass sie keine praktischen Erfahrungen damit hatte; er wusste ferner, dass sie mit dem (wie festgestellt: ON 39, S 15 unten f, und auch von der Beklagten eingeräumt: ON 53, S 7 unten [3.5]) ungleich einfacher zu handhabenden Hubwagen "Ameise" bereits kleinere Unfälle gehabt hatte; er selber hatte sie deshalb für hierfür ungeeignet erachtet und angewiesen nicht mehr damit zu fahren. Nach den Feststellungen (ON 39, S 16) erfordert die Handhabung des gegenständlichen Dieselstaplers eine entsprechende Ausbildung. E*** hatte F*** und G*** ausdrücklich darauf hingewiesen, nicht fähig zu sein, den gegenständlichen Dieselstapler für den vorgesehenen Entladungsvorgang hinreichend präzise zu führen. Vor diesem Hintergrund war es gleichermassen unverständlich und unverantwortlich, sie dennoch damit zu beauftragen. Der Eintritt eines Schadens rückte in unvertretbare Nähe einer Wahrscheinlichkeit (REISCHAUER, Rz 3 [S 252] zu § 1324 ABGB).
14.3.4.
Dieser Befund (vorstehende Ziff 14.3.3) bestätigt sich unter dem Gesichtspunkt der Bestimmungen über die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (§ 1173a Art 27 Abs 2 ABGB [? Art 328 Abs 2 CH-OR]) oder über die Anleitung der Arbeitnehmer und über Arbeiten mit besonderen Gefahren (Art 7 Abs 1 und Art 8 Abs 1 der Verordnung vom 16.06.1998 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz [LR 822.101.3]), auf die auch der Kläger (ON 51, S 5 unten [4.2]) zutreffend hingewiesen hat.
Nach § 1173a Art 27 Abs 2 ABGB, soweit hier wesentlich, muss ein Arbeitgeber zum Schutz von Leben, Gesundheit und körperlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebs angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet werden kann. Zu den "Massnahmen" gehören neben eigentlichen Schutzmassnahmen auch Massnahmen der Arbeitsorganisation, der Instruktion oder des Einsatzes an geeigneter Stelle (Ullin STREIFF/Adrian VON KAENEL/Roger RUDOLPH, Arbeitsvertrag [7. A Zürich/Basel/ Genf] N 4 [S 509 unten] zu Art 328 CH-OR); die Anforderungen sind umso höher, je geringer die Erfahrung des Arbeitnehmers ist (Wolfgang PORTMANN in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg] Basler Kommentar, Obligationenrecht I [5. A Basel 2011] Rz 10 zu Art 328 CH-OR). Der Auftrag, mit einem Dieselstapler einen Lastwagen zu entladen, im Wissen, dass E*** hierfür weder ausgebildet noch praktisch erfahren war - lediglich mit dem Hinweis, "dass man [hierzu] verpflichtet sei" (ON 39, S 12 [2. Abschnitt]) -, entsprach der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht der Beklagten offensichtlich nicht. Wenn am 08.12.2003 kein geeignetes Personal für den fraglichen Entladevorgang zur Verfügung stand oder abgerufen werden konnte, dann lag dies ausschliesslich im Verantwortungsbereich der Beklagten, bei der es nach den Feststellungen (ON 39, S 17) üblich war, dass an diesem Tag, einem (nur) liechtensteinischen Feiertag, gearbeitet wurde und An- und Auslieferungen erfolgten. Sollten ihre materiellen Organe deshalb darauf angewiesen gewesen sein, für den fraglichen Entladevorgang eine hierfür weder qualifizierte noch geeignete Person einsetzen zu müssen, so offenbarte sich darin eine die Fürsorgepflicht missachtende Arbeitsorganisation.
Nach Art 7 Abs 1 der Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, soweit hier wesentlich, muss ein Arbeitgeber dafür sorgen, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ausreichend und angemessen angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren für die Sicherheit. Nach Art 8 Abs 1 dieser Verordnung, soweit hier wesentlich, darf er Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Arbeitnehmern übertragen, die dafür entsprechend ausgebildet sind. Wird eine gefährliche Arbeit von einem Arbeitnehmer allein ausgeführt, so muss ihn der Arbeitgeber überwachen lassen. Wie das Fürstliche Obergericht (ON 50, S 17 [8.2.3]) erwog, mochte es zutreffen, dass am 08.12.2003 weder eine betriebsinterne oder -externe Ausbildung für Gabelstapler bestanden, noch gesetzliche Vorschriften, die solches geboten. Nachdem jedoch E*** - unter Hinweis auf ihre mangelnde Ausbildung und praktische Erfahrung - ausdrücklich bekundet hatte, den gegenständlichen Dieselstapler für den ihr aufgetragenen Entladevorgang nicht hinreichend präzise führen zu können, wurde dieser Entladevorgang zur gefährlichen Arbeit, die ihr unter dem Gesichtspunkt der Arbeiten mit besonderen Gefahren nicht hätte übertragen werden dürfen.
14.3.5.
Nach den Feststellungen (ON 39, S 12 [2. Abschnitt]) wurde E*** zwar gesagt, sie könne sich für das Entladen des Lastwagens Zeit lassen und solle aufpassen. Gewähr dafür, dass der Entladevorgang so ruhig und in störungsfreier Umgebung abgewickelt werden konnte, dass sich die Unsicherheit von E*** unter Umständen nicht auszuwirken brauchte, bestand jedoch nicht. Bereits 10 bis 15 Minuten, nachdem E*** mit dem Entladen des Lastwagens begonnen hatte, war nach den Feststellungen (ON 39, S 12 unten) nicht klar, wem - ob E*** oder dem Kläger - der gegenständliche Dieselstapler zustand; eine handgreifliche Auseinandersetzung folgte. In ihrer Revisionsbeantwortung (ON 53, S 6 [3.4 am Ende]) wendete die Beklagte ein, sowohl G*** als auch F*** seien "davon ausgegangen", dass E*** beim Abladen mit dem gegenständlichen Dieselstapler allein auf dem Abladeplatz sei; G*** habe nach eigenen Angaben nicht einmal gewusst, ob in der Kistenwäscherei noch jemand arbeite (ON 53, S 6 unten f); er konnte dies somit auch nicht ausschliessen. Die Organe der Beklagten (G*** und F***) konnten deshalb nicht aufgrund verlässlicher Kenntnis der tatsächlichen betrieblichen Verhältnisse im massgebenden Zeitraum gewährleisten, dass E*** für den ihr aufgetragenen Entladungsvorgang genügend Zeit in störungsfreier Umgebung zur Verfügung stand, dass sich die mit ihrer ausdrücklich bekundeten Unsicherheit in der Handhabung des gegenständlichen Dieselstaplers einhergehende Gefährlichkeit in verantwortbaren Grenzen hielt. Auch wenn sie dies - allerdings mit auffallender Sorglosigkeit (§ 1324 ABGB) - angenommen haben sollten: In guten Treuen darauf verlassen durften sie sich nicht.
14.3.6.
Zusammenfassend ergab sich demnach, dass die Handhabung des gegenständlichen Dieselstaplers als Ganze zu beurteilen war und als Ganze einer gefährlichen Tätigkeit entsprach, weshalb ihre Gliederung in gefährlichere und weniger gefährliche oder ungefährliche Vorgänge nicht zu überzeugen vermochte (vorstehende Ziff 14.3.1 und Ziff 14.3.2). Indem sich die materiellen Organe der Beklagten (F*** und G*** ) im Wissen um die fehlende Ausbildung und Praxis von E*** in der Handhabung des gegenständlichen Dieselstaplers über die von E*** ausdrücklich bekundeten Bedenken hinwegsetzten und sie mit dem gegenständlichen Entladevorgang beauftragten, handelten sie ebenso unverständlich wie unverantwortlich (vorstehende Ziff 14.3.3): insbesondere auch vor dem Hintergrund der Bestimmungen über die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers oder über die Pflicht des Arbeitgebers über die Anleitung der Arbeitnehmer und über Arbeiten mit besonderen Gefahren (vorstehende Ziff 14.3.4). Wohl mahnten sie E***, sich für den Entladevorgang Zeit zu nehmen und aufzupassen, doch kannten sie die tatsächlichen betrieblichen Verhältnisse im massgebenden Zeitraum nicht, um entsprechende Bedingungen gewährleisten zu können. Wie sich im gegenständlichen Unfall erwies, waren sie auch nicht gegeben (vorstehende Ziff 14.3.5).
14.3.7.
Nach der rechtlichen Beurteilung des Fürstlichen Obergerichts (ON 50, S 18 [8.2.3]) war die Beauftragung von E***, die leeren Paletten auf dem Lastwagen mit dem Dieselstapler zu entladen, "zufolge der konkreten Umstände am 08.12.2003... trotz nur mangelnder Praxis der E*** nicht dermassen gefahrenträchtig..., dass... eine grobe Fahrlässigkeit der Vorgesetzten [F*** und G*** ] anzunehmen wäre, die auch der Beklagten zuzurechnen wäre". Im Sinn seiner Erwägungen (vorstehende Ziff 14.3.1 bis Ziff 14.4.6) vermochte der Fürstliche Oberste Gerichtshof dieser rechtlichen Beurteilung nicht beizupflichten: umso weniger, als das nicht unproblematische Haftungsprivileg nach Art 44 Abs 2 UVersG tendenziell eher zurückhaltend gewährt und der dabei verwendete Begriff der groben Fahrlässigkeit jedenfalls so verstanden werden sollte, dass offenkundige Nachlässigkeiten, wie sie hier vorlagen, davon erfasst werden (vorstehende Ziff 14.1). Im Ergebnis war demnach - was das Klagebegehren dem Grunde nach angeht - die rechtliche Beurteilung des Fürstlichen Landgerichts (ON 39, S 22 ff) zu bestätigen, auf dessen Erwägungen insofern ergänzend verwiesen werden kann.
Die Revision erwies sich demnach (vorstehende Ziff 14) insofern als berechtigt, als den materiellen Organen der Beklagten (F*** und G***) im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Unfall grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen und das Haftungsprivileg nach Art 44 Abs 2 UVersG deshalb nicht anwendbar war. Das Fürstliche Obergericht (ON 50) hatte die grobe Fahrlässigkeit verneint und bereits aufgrund des erwähnten Haftungsprivilegs das Klagebegehren abgewiesen, ohne dessen weitere Voraussetzungen und dessen Höhe zu beurteilen. Entsprechend beurteilte es weder die Berufung der Beklagten vom 19.09.2012 (ON 42, soweit diese (insbesondere) den adäquaten Kausalzusammenhang in Frage gestellt, die Höhe des Klagebegehrens angefochten oder die Verjährung geltend gemacht hatte, noch die Berufung des Klägers vom 19.09.2012 (ON 40), womit dieser die Teilabweisung seines Klagebegehrens im Bereich des Schmerzensgeldes angefochten hatte. Dies wird im zweiten Rechtsgang nachzuholen sein. Hierfür waren das angefochtene Urteil spruchgemäss aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Denn es widerspräche der funktionalen Zuständigkeit des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs, einen erstgerichtlich festgestellten Sachverhalt wie ein Berufungsgericht rechtlich zu beurteilen, statt - auf entsprechende Rüge hin - die rechtliche Beurteilung des Fürstlichen Obergerichts zu überprüfen. Damit verlören die Parteien eine Rechtsmittelinstanz (OGH, Beschluss vom 05.03.2009 zu Sv.2006.22, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 223, Erw 11.3.4, seither mehrfach bestätigt, beispielsweise: OGH, Urteil vom 04.06.2009 zu CO.2007.6, Erw 11.4; Beschlüsse vom 05.01.2012 zu Sv.2009.47, Erw 10.16, vom 01.06.2012 zu Sv.2010.38, Erw 11.3.12, vom 07.09.2012 zu Sv.2011.35 und zu Sv.2011.42, je Erw 7.15, oder vom 05.04.2013 zu Sv.2011.43, Erw 13.12).
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO (» § 52 öZPO). Prozessbeendende Beschlüsse haben einen Kostenspruch zu enthalten (Robert FUCIK in: Walter H. Rechberger [Hrsg] Kommentar zur [ö]ZPO [3. A Wien/New York 2006] Rz 3 zu § 52 öZPO). Mit dem gegenständlichen Beschluss wird die weiterhin anhängige Rechtssache jedoch nicht beendet, so dass spruchgemäss ein Kostenvorbehalt anzubringen war (hierzu ergänzend: Michael BYDLINSKI in: Fasching/Konecny [Hrsg] Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 2. Band/1. Teilband [2. A Wien 2002] Rz 1 und Rz 3 zu § 52 öZPO).
Vaduz, 7. Juni 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat