10 CG. 2010.221
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den 1. Senat durch den Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die Oberstrichter Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Rolf Sele, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Rechtssache der klagenden Partei A, ..., vertreten durch Achammer und Partner, Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, wider die beklagte Partei B Stiftung, ..., vertreten durch Dr. Dr. Batliner & Dr. Gasser, Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, wegen CHF 50'000.00, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Endurteil des Fürstlichen Obergerichts vom 24.03.2011, 10 CG.2010.221, ON 65, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 21.10.2010, ON 56, Folge gegeben und das Klagebegehren wie auch das Eventualbegehren abgewiesen wurden, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben. Die Klägerin ist schuldig, der Erstbeklagten die mit CHF 2'136,25 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu Handen der Vertreter der Erstbeklagten zu ersetzen.
"1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin zu ihren Lebzeiten an Kapital und Erträgen in vollem Umfang Erstbegünstigte der in Vaduz domizilierten erstbeklagten B Stiftung ist und die jeweils in Funktion stehenden Stiftungsräte der Erstbeklagten, das sind derzeit die Zweitbeklagte C und der Drittbeklagte D im Rahmen des Gesetzes und der Statuten der Erstbeklagten vom 26.09.1997 und des Reglements der Erstbeklagten vom 10.04.2001 Weisungen der Klägerin vor allem im Hinblick auf das Stiftungsvermögen und dessen uneingeschränkte Ausschüttung an die Klägerin zu befolgen haben.
in eventu:
1.a Es wird festgestellt, dass die Klägerin zu ihren Lebzeiten in ihrer Eigenschaft als Erstbegünstigte in vollem Umfang Begünstigungs-berechtigte an Kapital und Erträgen der in Vaduz domizilierten Erstbeklagten B Stiftung ist.
in eventu:
"1. Nach dem Tode von A, ..., an die Ausschüttungen aus den jährlichen Erträgen jederzeit vorgenommen werden können, soll ein Betrag von maximal 2. Mio. USD dazu verwendet werden, um ein gemeinnütziges Altenzentrum in der Gemeinde E (...) zu errichten.
F
...
ausgeschüttet werden. Diese jährliche Ausschüttung soll in Form einer Einmalzahlung jeweils zum Beginn des Kalenderjahres erfolgen.
Die Realisierung der Errichtung des gemeinnützigen Altenzentrums (Abs. 1) sowie die Durchführung der 6 %igen Ausschüttung an das F (Abs. 2) ist durch Herrn lic.oec. D persönlich durchzuführen.
Das F hat keinerlei Informations-, Auskunfts- oder Einsichtsrechte.
Dieses Reglement kann ausschliesslich durch den Stiftungsrat geändert werden. Eine Änderung von Punkt 3. ist nur dann zulässig, falls Herr lic.oec. D handlungsunfähig wird."
und das darauf beruhende Reglement vom 1.2.2002 gleichen Inhalts sei nichtig.
in eventu:
in eventu:
in eventu:
in eventu:
Darüber hinaus stellten die klagenden Parteien noch folgende Zwischenanträge auf Feststellung samt Eventualanträgen:
a. Der Mandatsvertrag vom 26.09.1997, abgeschlossen zwischen der Klägerin als Stifterin und Auftraggeberin einerseits und der G-anstalt als Beauftragte andererseits betreffend die B Stiftung ist aufrecht, in eventu der Mandatsvertrag vom 18.04.1991 abgeschlossen zwischen der Klägerin als Stifterin und Auftraggeberin und der G-anstalt als Beauftragte betreffend die H Fondation, nunmehr B Stiftung, ist aufrecht
b. Art 5 Abs 1 2. Satz der Statuten vom 26.09.1997 "den Stiftungsbegünstigten steht ein Rechtsanspruch nur insoweit zu, als ihm das Reglement einen solchen gewährt" ist nichtig bzw. rechtsunwirksam in eventu, es wird festgestellt, dass Art 5 Abs 1 2. Satz der Statuten vom 26.09.1997, wonach den Stiftungsbegünstigten ein Rechtsanspruch nur insoweit zusteht, als ihnen das Reglement einen solchen gewährt, dahingehend rechtlich auszulegen und zu verstehen ist, dass der Klägerin ein solcher Rechtsanspruch im Sinne einer uneingeschränkten Bezugsberechtigung hinsichtlich Kapital- und Erträgnissen des Vermögens der B Stiftung zusteht.
1.1. Vorauszuschicken ist, dass ursprünglich auch die Stiftungsräte C und lic.oec. D als Zweit- und Drittbeklagte am Verfahren beteiligt waren. Hinsichtlich dieser Personen ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen. Zu diesem Begehren brachte die klagende Partei zusammengefasst vor, sie sei Erstbegünstigte und allein wirtschaftlich Berechtigte am Stiftungsvermögen, das von Banken verwaltet werde. Anlässlich einer Besprechung im Jahre 2002, bei der der Drittbeklagte federführend gewesen sei, habe man der Klägerin eine Reihe von Dokumenten zur Unterfertigung vorgelegt, wobei sie die abgeforderten Unterschriften geleistet habe ohne jedoch im Einzelnen deren Inhalt zu kennen. Der Drittbeklagte habe die Klägerin nicht im Detail aufgeklärt und belehrt, geschweige denn habe man ihr die Dokumente vorgelesen. Erst einige Zeit später sei der Klägerin bekannt geworden, dass sie sich jedweden Einflusses auf die Erstbeklagte begeben habe, dass sie keinerlei Weisungen mehr erteilen könne und dass ihr daher faktisch und rechtlich auch das Vermögen der Stiftung entzogen worden sei. Sie habe sich veranlasst gesehen, Strafanzeige zu erstatten und sei im Zuge einer Einsicht in den Strafakt gewahr geworden, dass durch einen mehr als fragwürdigen Beschluss der Beklagten zu 2. und 3. als Stiftungsräte die Erstbeklagte sozusagen versteinert worden sei, wobei auch eine Reglementänderung der Erstbeklagten erfolgt sei, dass die Klägerin keinen Zugriff mehr auf das Stiftungsvermögen habe und sie auf im Belieben der Stiftungsräte stehende Ausschüttungen aus den jährlichen Erträgnissen des Stiftungsvermögens angewiesen sei. Der Drittbeklagte habe sich praktisch bis zur Erschöpfung des Stiftungsvermögens die Verwaltung und damit eine Einkommensquelle auf Jahrzehnte hinaus gesichert. Die Klägerin habe die Unterschrift unter das Beschlussdokument vom 01.02.2002 nicht bewusst und in Unkenntnis des Beschlussinhaltes geleistet. Sie mache Arglist der Beklagten zu 2. und 3. geltend, jedenfalls habe man sie vorsätzlich und bewusst in Irrtum geführt, zumindest aber ihre Unerfahrenheit, Ahnungslosigkeit und Arglosigkeit grob pflicht- und sittenwidrig ausgenützt. Man habe sie durch dieses Verhalten um ihren uneingeschränkten Zugriff auf das Stiftungsvermögen gebracht. Mit ihrer Klage strebe sie an, die uneingeschränkte Weisungs- und Verfügungsgewalt über die Stiftung und deren Vermögen wieder zu erlangen. Ohne Zustimmung der Klägerin hätten nämlich die Stiftungsräte laut Statuten und Reglement vor der Beschlussfassung vom 01.02.2002 keine eigenen von ihren Anweisungen und Anordnungen unabhängigen Entscheidungen treffen dürfen. Die Unterschrift sei nur erschlichen worden. Die Klägerin habe den Inhalt des Beschlusses weder bewusst mitgetragen noch gebilligt. Sie habe nie eine Zustimmung zur Änderung der Statuten gegeben. Aufgrund des Mandatsvertrages müsse das Stiftungsrats- und Repräsentantenmandat ausschliesslich nach ihren Instruktionen ausgeübt werden.
Die beklagten Parteien haben dieses Vorbringen bestritten und die Abweisung bzw. Zurückweisung der Klage sowie der Zwischenanträge auf Feststellung beantragt. Dazu brachten sie zusammengefasst vor, dass die Klägerin von Änderungen der Statuten und auch Änderungen des Stiftungsrates jeweils umgehend informiert worden sei. Zwischen der G-anstalt und der Klägerin hätten mehrfach Mandatsverträge bestanden, dies schon wegen der mehrfachen Namensänderung der Stiftung. Der letzte gültige Mandatsvertrag datiere vom 26.09.1997. Zur Aufhebung dieses Mandatsvertrages sowie zur Änderung des Reglements sei es deswegen gekommen, weil die Klägerin auf die Stiftungsräte zugekommen sei und angegeben habe, mehrfach von karitativen Organisationen und anderen Bittstellern massivst bedrängt worden zu sein. Bei der Erarbeitung von Lösungsansätzen sei die Überlegung gekommen, dass durch eine Stiftung, in der der Stifterwille erstarrt sei, eine gewisse Absicherung bestehe, dass die Stiftung durch Behörden und Gerichte im Ausland als eigenständiges Rechtsobjekt anerkannt werde. Die stiftungsrechtlichen und auch praktischen Überlegungen seien von den Stiftungsräten der Klägerin ausführlich erklärt worden. Man habe ihr die rechtlichen Auswirkungen, insbesondere die zukünftige Unmöglichkeit einer direkten Einflussnahme auf den Stiftungsrat im Sinne einer Weisung erörtert. Die Klägerin habe dann zum Vorgehen wie es im Beistatut vom 01.02.2002 ausgedrückt sei die schriftliche Genehmigung erteilt. Statuten und Beistatuten stünden nicht in einem Widerspruch. Auch gemäss Art 1 des Reglements vom 01.02.2002 könne man zu Lebzeiten der Klägerin jederzeit Ausschüttungen an sie aus dem jährlichen Ertrag vornehmen. Nach ihrem Tode sei das Stiftungsvermögen für ein gemeinnütziges Alterszentrum und für die Krebsforschung zu verwenden. Es handle sich sohin um eine gemischte Stiftung. Auch die früheren Reglements hätten nach dem Tode der Klägerin gemeinnützige Zwecke vorgesehen. Die Klägerin habe sogar gewünscht, ganz auf die Begünstigung zu Lebzeiten zu verzichten. Es sei der Beklagte D gewesen, der sie von diesem Vorhaben abgebracht und davon überzeugt habe, zunächst ertragsbegünstigt zu bleiben, um für Notfälle vorzusorgen.
Mit dem im ersten Rechtsgang gefällten Urteil vom 23.02.2007 hat das Fürstliche Landgericht das gesamte Klagebegehren sowie die Zwischenanträge auf Feststellung ab- bzw zurückgewiesen.
3.1. Über Berufung der klagenden Partei fällte das Fürstliche Obergericht am 12.05.2010 einen Beschluss und ein Teilurteil. Mittels Teilurteil wurde die Abweisung des Hauptbegehrens gegenüber den drei beklagten Parteien bestätigt. Im Übrigen wurde die Ab- bzw Zurückweisung der Eventualbegehren sowie der Zwischenanträge auf Feststellung aufgehoben und dem Fürstlichen Landgericht eine neue Entscheidung nach allenfalls neuer Verhandlung aufgetragen. Das Fürstliche Landgericht sah keine Notwendigkeit, eine neue Verhandlung durchzuführen und erliess am 21.10.2010 das/den angefochtene/n Urteil/Beschluss nachstehenden Inhalts:
"I. beschlossen:
a) Der Mandatsvertrag vom 26.9.1997, abgeschlossen zwischen der Klägerin als Stifterin und Auftraggeberin einerseits und der G-Anstalt als Beauftragte andererseits betreffend die B Stiftung, Blg ./33., sei aufrecht.
in eventu:
Der Mandatsvertrag vom 18.4.1991, abgeschlossen zwischen der Klägerin als Stifterin und Auftraggeberin und der G-Anstalt als Beauftragte betreffend die H Fondation, nunmehr B-Stiftung, Blg ./E, sei aufrecht.
b) Art. 5 Abs 1, 2. Satz der Statuten vom 26.9.1997 "Den Stiftungsbegünstigten steht ein Rechtsanspruch nur insoweit zu, als ihnen das Reglement ein solchen gewährt", sei nichtig bzw. rechtsunwirksam
in eventu
es werde festgestellt, dass Art. 5 Abs 1, 2. Satz der Statuten vom 26.9.1997, wonach den Stiftungsbegünstigten ein Rechtsanspruch nur insoweit zusteht, als ihnen das Reglement einen solchen gewährt, dahingehend rechtlich auszulegen und zu verstehen ist, dass der Klägerin ein solcher Rechtsanspruch im Sinne einer uneingeschränkten Bezugsberechtigung hinsichtlich Kapital und Erträgnissen des Vermögens der B Stiftung zusteht.
werden
zurückgewiesen.
die Beklagten zu 2. und 3. seien wegen grober Pflichtverletzung als Stiftungsräte der B STIFTUNG abzuberufen und die Klägerin zu ermächtigen, andere Stiftungsräte zu bestellen und diesen aufzutragen, das bis zum 1.2.2002 geltende Reglement wieder herzustellen bzw. zu beschliessen.
wird
zurückgewiesen.
II. nach öffentlich und mündlich durchgeführter Streitverhandlung
zu Recht erkannt:
1.1 Es wird festgestellt, dass die Klägerin zu ihren Lebzeiten in ihrer Eigenschaft als Erstbegünstigte in vollem Umfang Begünstigungsberechtigte an Kapital und Erträgen der in Vaduz domizilierten Erstbeklagten B Stiftung ist. (Eventualbegehren Punkt 1 a)
1.2 Das Klagebegehren (Eventualbegehren Punkt 1 a) gegen die beklagten Parteien zu 2. und 3. mit dem Inhalt,
es werde festgestellt, dass die Klägerin zu ihren Lebzeiten in ihrer Eigenschaft als Erstbegünstigte in vollem Umfang Begünstigungsberechtigte an Kapital und Erträgen der in Vaduz domizilierten Erstbeklagten B Stiftung ist;
wird
abgewiesen.
1.3 Die weiteren Klagebegehren gegen die beklagten Parteien zu 2. und 3. (Eventualbegehren Punkt 2 bis 5) mit dem Inhalt;
a) (Punkt 2)
Der Beschluss vom 1.2.2002, mit welchem die Stiftungsräte die B STIFTUNG versteinerten und das Reglement wie folgt ändern:
"1. Nach dem Tode von A, ..., an die Ausschüttungen aus den jährlichen Erträgen jederzeit vorgenommen werden können, soll ein Betrag von maximal 2. Mio. USD dazu verwendet werden, um ein gemeinnütziges Altenzentrum in der Gemeinde E (...) zu errichten.
F
....
ausgeschüttet werden. Diese jährliche Ausschüttung soll in Form einer Einmalzahlung jeweils zum Beginn des Kalenderjahres erfolgen.
Die Realisierung der Errichtung des gemeinnützigen Altenzentrums (Abs. 1) sowie die Durchführung der 6%igen Ausschüttung an das F (Abs. 2) ist durch Herrn lic.oec. D persönlich durchzuführen.
Das F hat keinerlei Informations-, Auskunfts- oder Einsichtsrechte.
Dieses Reglement kann ausschliesslich durch den Stiftungsrat geändert werden. Eine Änderung von Punkt 3. ist nur dann zulässig, falls Herr lic.oec. D handlungsunfähig wird."
und das darauf beruhende Reglement vom 1.2.2002 gleichen Inhalts sei nichtig.
b) (Punkt 3)
Der in Punkt 2. erwähnte Beschluss und das Reglement, je ddo 1.2.2002, seien rechtsunwirksam.
c) (Punkt 4)
Der in Punkt 2. erwähnte Beschluss vom 1.2.2002 und das darauf beruhende Reglement gleichen Datums seien aufzuheben (für rechtsungültig zu erklären) und die uneingeschränkte Weisungs-und Verfügungsgewalt der Klägerin an der B STIFTUNG und deren Vermögen im Rahmen der Gesetze und der bis zum 1.2.2002 bestehenden Statuten und des Reglements vor dem 1.2.2002 seien wiederhergestellt.
d) (Punkt 5)
Die beklagten Parteien zu 2. und 3. seien schuldig, den als Stiftungsräte gefassten Beschluss vom 1.2.2002 und das darauf begründete abgeänderte Reglement vom 1.2.2002 dahingehend abzuändern, dass die Klägerin als Erstbegünstigte wieder uneingeschränkt weisungs- und verfügungsberechtigt hinsichtlich des Vermögens der B STIFTUNG ist.
werden
abgewiesen.
2.1. Die beklagte Partei zu 1. ist schuldig, der klagenden Partei die mit CHF 24'876.15 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.
2.2. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien zu 2. und 3. die mit CHF 14'366.60 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen."
4.1. In seinem Urteil traf das Erstgericht umfangreiche Feststellungen (Seiten 32 bis 56), aus denen das Obergericht für das gegenständliche Berufungsverfahren die folgenden Feststellungen hervorgehoben hat:
"Mit Gründungsauftrag vom 18.01.1990 stellte die Klägerin I den Betrag von CHF 30'000.-- zur Verfügung, um die H Fondation mit Sitz in Vaduz zu gründen. Die Akten der H Fondation wurden am 19.01.1990 im Öffentlichkeitsregisteramt hinterlegt. Zweck dieser Stiftung war die Bestreitung der Kosten der Erziehung und Bildung, der Ausstattung und Unterstützung hinsichtlich des allgemeinen Lebensunterhaltes von Angehörigen einer oder mehrerer bestimmter Familien sowie die Verfolgung ähnlicher Zwecke. Im Sinne des Reglements kann die Stiftung darüber hinaus auch Leistungen an natürliche oder juristische Personen und Institutionen und ähnliches erbringen. Die Begünstigten und das Ausmass der Begünstigung werden in einem Reglement, das durch den Stiftungsrat zu erlassen ist, bestimmt. Der Stiftungsrat beschliesst über die Höhe und die Art der Zuwendungen an Stiftungsbegünstigte im Rahmen des Reglements. Den Stiftungsbegünstigten steht ein Rechtsanspruch nur insoweit zu, als ihnen das Reglement einen solchen gewährt. Der Stiftungsrat ist befugt, Änderungen an diesen Statuten oder an der Organisation vorzunehmen. Am 02.07.1990 erliess der Stiftungsrat ein Reglement, nach dem Erstbegünstigte an Kapital und Erträgen in vollem Umfang A war. Nach dem Tode der Erstbegünstigten sollte das Vermögen zum Zwecke der Krebsforschung und Krebsbehandlung verwendet werden. Das Reglement kann durch den Stiftungsrat jederzeit widerrufen werden. In weiterer Folge wurde über Wunsch der A das Reglement mehrfach geändert, wobei es immer nur um die Bestimmung der Zweitbegünstigten ging. Die H Stiftung wurde zunächst in ... Stiftung umfirmiert und dann am 26.09.1997 in B Stiftung. Die Statuten im Hinblick auf die Übertragung des Rechtes der Benennung der Begünstigten auf den Stiftungsrat, das Statutenänderungsrecht des Stiftungsrates sowie die Bestimmung, dass der Stiftungsrat über die Höhe und die Art der Zuwendungen an Stiftungsbegünstigte im Rahmen des Reglements beschliesst und den Stiftungsbegünstigten ein Rechtsanspruch nur insoweit zusteht, als ihnen das Reglement einen solchen gewährt, blieb in den Statuten immer gleich. Auch im letzten Beistatut vor der Änderung am 01.02.2002, das von den Stiftungsräten am 10.04.2001 erlassen wurde, war wie schon zuvor die Erstbegünstigte an Kapital und Erträgen in vollem Umfang A.
Am 01.02.2002 erliess dann der Stiftungsrat (die zweit- und drittbeklagte Partei) einen Beschluss der folgendermassen lautete:
Nach dem Tode von A an die Ausschüttungen aus den jährlichen Erträgen jederzeit vorgenommen werden können, soll ein Betrag von maximal USD 2 Mio. dazu verwendet werden, um ein gemeinnütziges Altenzentrum in der Gemeinde E zu errichten.
Nach dem Tode von Frau A soll jährlich bis zu 6% des Stiftungsvermögens an das F, ..., ausgeschüttet werden. Diese jährliche Ausschüttung soll in Form einer Einmalzahlung jeweils zum Beginn des Kalenderjahres erfolgen.
Die Realisierung der Errichtung des gemeinnützigen Altenzentrums sowie die Durchführung der 6%-igen Ausschüttung an das F ist durch lic.oec. D persönlich durchzuführen.
Das F hat keinerlei Informations-, Auskunfts- oder Einsichtsrechte.
Dieses Reglement kann ausschliesslich durch den Stiftungsrat geändert werden. Eine Änderung von Punkt 3. ist nur dann zulässig, wenn lic.oec. D handlungsunfähig wird.
Der Stiftungsrat hat diesen Beschluss unterfertigt und unter der Bestimmung "Die unterzeichnende Frau A, zur Zeit wohnhaft in ..., ..., bestätigt hiermit, dass der Inhalt des Beschlusses ihrem vollen Willen entspricht und ohne jedwede Beeinflussung zustande kam. Der Mandatsvertrag gilt als aufgehoben." wurde von A unterfertigt.
Am gleichen Tag, sohin am 01.02.2002 haben dann die Stiftungsräte C und lic. oec. D ein Reglement erlassen, das genau diesem Beschluss entsprach.
Am 26.09.1997 hatten die Klägerin als Auftraggeberin und die G-anstalt als Beauftragte betreffend die B Stiftung einen Mandatsvertrag abgeschlossen, wonach sich die beauftragte G-anstalt verpflichtete, das Mandat ausschliesslich nach den Instruktionen der Auftraggeberin auszuüben. Die Beauftragte war ohne Instruktionen weder ermächtigt noch berechtigt, aber auch nicht verpflichtet, selbständig zu handeln. Die Beauftragte verpflichtete sich auf Verfangen des Auftraggebers, das Mandat jederzeit niederzulegen und hatte dem gegenüber das Recht, das Mandat ohne Angabe von Gründen zu jedem beliebigen Zeitpunkt aufzulösen.
Mit Schreiben vom 14.01.2002 bat die Klägerin den Stiftungsrat D, die Stiftungssatzung dahingehend abzuändern, dass nach ihrem Tode nicht sofort das gesamte Kapital sondern nur einmal jährlich 6% des gesamten Kapitals an das F überwiesen werden. Am 31.01.2002 begannen Besprechungen zwischen der Klägerin und der zweit- und drittbeklagten Partei. Bei diesen Besprechungen war C für kürzere Zeit dabei und es wurde das Ansinnen der Klägerin besprochen. Es war damals das Ansinnen der Klägerin, dass sie die Stiftung dem Einfluss der Letztbegünstigten entziehen wollte, da sie von dritter Seite mehrmals bedrängt wurde, Ausschüttungen vorzunehmen. Die Klägerin hat damals C und D gefragt, was man machen kann, um die Stiftung dem Einfluss der Letztbegünstigten zu entziehen. Die Klägerin selbst wollte auf jegliche Begünstigung verzichten. Darauf haben C und D hingewiesen, die Klägerin solle sich zeitlebens ihren Ertrag sichern, damit sie in Notfällen noch über Geld verfügen könne. D hat der Klägerin auch erklärt, dass man sie, die Klägerin, nicht zwingen könne, eine Ausschüttung an eine karitative Organisation zu machen, da sie keine Zeichnungsberechtigte auf den Konten der Stiftung sei. Die Klägerin hat auf ihre Begünstigungsrechte nicht verzichtet, insbesondere hat die Klägerin mit Unterzeichnung des Beschlusses vom 01.02.2002 nicht auf ihre Begünstigungsberechtigung verzichtet. Mit Unterzeichnung des Beschlusses vom 01.02.2002 hat die Klägerin nicht beabsichtigt, das zwischen der G-anstalt und ihr bestehende Rechtsverhältnis aufgrund des Mandatsvertrages vom 26.09.2007 zu beenden, zu kündigen oder aufzulösen. Mit Schreiben vom 25.11.2002 hat die Klägerin D dringend ersucht, die B Stiftung zu beenden, zugleich hat sie mit diesem Schreiben erklärt, ihm das Mandat mit sofortiger Wirkung zu entziehen.
Mit Schreiben vom 06.12.2002 hat der Rechtsvertreter der Erstbeklagten der Klägerin dann mitgeteilt, dass der Mandatsvertrag aufgehoben sei und sich damit die Klägerin jedweder Einfluss- und Interventionsrechte gegenüber den Stiftungsräten begeben habe. Der Stiftungsrat könne daher dem Ansinnen der Klägerin die Stiftung aufzuheben und die Vermögenswerte auf ihre privaten Konten zu übertragen, nicht näher treten. Mit Beschluss vom 23.01.2007 hat die G-anstalt als Stifterin der B Stiftung sämtliche für die B Stiftung erlassenen bzw. durchgeführten Statutenänderungen, Reglementsänderungen und sonstigen Beschlüsse des Stiftungsrates genehmigt. Für das Jahr 2005 erhielt die Klägerin eine Ausschüttung der Erstbeklagten von USD 208'561.50. Im Zeitraum vom 1990 bis 2006 erhielt sie insgesamt an Ausschüttungen aus der erstbeklagten Stiftung USD 1'114'336.--."
4.2. Das Fürstliche Landgericht bejahte ein rechtliches Interesse am Feststellungsbegehren, da weder das Obergericht noch der OGH in den vorangehenden Entscheidungen den vom Erstgericht angeführten Zurückweisungsgrund aufgegriffen hätten. Eine Begünstigungsberechtigung im Sinne von Art 525 § 6 PGR sei ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Im Stiftungsrecht werde nach Art 553 Abs 4 PGR (Stiftungsrecht alt) als Begünstigungsberechtigte nur jene Person angesehen, die einen auf die Statuten oder Beistatuten gründenden rechtlichen Anspruch auf einen bestimmten Vorteil aus dem Stiftungsvermögen und/oder den Stiftungserträgnissen habe. Es müsse jegliches Ermessen der Stiftungsorgane hinsichtlich der Höhe und auch des Zeitpunktes der Bezugsberechtigung ausgeschlossen sein. Es sei der Anspruch der Klägerin mit den Worten "Erstbegünstigte an Kapital und Ertrag in vollem Umfang sei A" in den Beistatuten umschrieben. Weder in den Statuten noch in den Beistatuten werde die Bezugsberechtigung eingeschränkt oder von einer weiteren Modalität abhängig gemacht. Dies untermauere, dass die Stiftungsräte der Klägerin auf das gesamte Stiftungsvermögen einen Anspruch eingeräumt hätten und nicht ohne Zustimmung der anspruchsberechtigten Begünstigten darüber disponieren hätten können. Die Klägerin sei damit jedenfalls vor dem 01.02.2002 Begünstigungsberechtigte gewesen. Über diesen Rechtsanspruch könne eine Stiftung selbst nicht mehr verfügen, denn die Stiftung werde zur Schuldnerin und der Begünstigungsberechtigte zum Gläubiger. Einen Verzicht ergebe sich aus ihrer Zustimmung der Klägerin zum Beschluss des Stiftungsrates vom 01.02.2002 nicht. Da ein Verzicht auf ihr Recht oder eine Schenkung ihres Rechtes nicht vorliege, habe es bei der Begünstigungsberechtigung und deren Feststellung zu bleiben.
5.1. Den Beweis- und Feststellungsrügen (beider Parteien) gab das Fürstliche Obergericht keine Folge.
5.2. Im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge bejahte das Fürstliche Obergericht das Feststellungsinteresse der Klägerin, zumal eine Leistungsklage die Frage, ob die Klägerin einen Rechtsanspruch auf Ausschüttungen aus dem Stiftungsvermögen habe, nur dann klären könne, wenn das gesamte Vermögen der klagenden Partei zur Ausschüttung eingeklagt würde, was aber schon daran scheitern könnte, dass die Ausschüttung des gesamten Vermögens nicht zulässig, da statutenwidrig, wäre.
5.3. Auch nach Art 552 § 6 PGR sei wie schon vor der Novellierung des Stiftungsrechtes derjenige begünstigungsberechtigt, der einen sich auf die Statuten, die Stiftungszusatzurkunde oder Reglemente gründenden rechtlichen Anspruch auf einen auch der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Vorteil aus dem Stiftungsvermögen oder den Stiftungserträgnissen habe (LES 2004, 67). Eine Begünstigungsberechtigung setzte einen sich auf die Statuten oder Beistatuten gründenden rechtlichen Anspruch auf einen auch der Höhe nach bestimmten Vorteil aus dem Stiftungsvermögen voraus, der insoweit für den Stiftungsrat keine Auswahlmöglichkeit oder Ermessen mehr zulasse. Im zuletzt gültigen Statut der Erstbeklagten sei festgelegt, dass die Begünstigten und das Ausmass der Begünstigung in einem Reglement, das durch den Stiftungsrat zu erlassen sei, bestimmt werde und dass der Stiftungsrat über die Höhe und die Art der Zuwendungen an Stiftungsbegünstigte im Rahmen des Reglements beschliesse. Das Fürstliche Obergericht könne sich nicht der Meinung des Erstgerichtes anschliessen, wonach der Anspruch der Klägerin objektiv umschrieben sei und dem Stiftungsrat keinen Spielraum einräume. Eine Auslegung dahin, dass die Erstbegünstigte ein Recht darauf habe, dass ihr zu einem festgelegten Zeitpunkt das gesamte Kapital samt den Erträgen ausgeschüttet werde, würde dem Wortlaut und Sinn der beistatutarischen Anordnung nicht entsprechen. Die Klägerin sei daher nie Begünstigungsberechtigte der Erstbeklagten gewesen, weshalb in Abänderung des erstgerichtlichen Urteils das Eventualbegehren l a abzuweisen sei.
5.4. In den Eventualbegehren zu 2., 3. und 4. werde überall das Reglement vom 01.02.2002 bzw der diesem Reglement zugrunde liegende Beschluss des Stiftungsrates vom selben Datum angefochten. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof habe allerdings ausgesprochen, dass sich das Recht der Begünstigten einer Stiftung, Beschlüsse des Stiftungsrates anzufechten, aus Art 178f PGR nicht herleiten lasse (LES 2010, 84). Den Begünstigten einer Stiftung komme die Aktivlegitimation auf Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen des Stiftungsrates zu klagen nicht zu (LES 2010, 358). Die Zulassung einer Feststellungsklage auf Nichtigkeit eines Beschlusses des Stiftungsrates würde zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit bei den Stiftungen führen, wenn solche streitige Verfahren unabhängig von möglichen aufsichtsrechtlichen Massnahmen, die auch auf die Beseitigung eines Beschlusses des Stiftungsrates abzielen, eingeleitet würden. Es mangle daher nach der Rechtsprechung der Klägerin an der Aktivlegitimation zur Einbringung der Begehren, wie sie als Eventualbegehren zu 2., 3. und 4. vorlägen. Es könne nämlich nach der Begründung des Obersten Gerichtshofes im Hinblick auf die erhebliche Rechtsunsicherheit keinen Unterschied machen, ob eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Stiftungsratsbeschlusses eingebracht werde oder ob die Klage auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit laute oder mit der Klage der Beschluss angefochten werde, also begehrt werde, den Beschluss für rechtsungültig zu erklären.
5.5. Nur nebenbei wies das Fürstliche Obergericht darauf hin, dass auch bei materiellrechtlicher Prüfung der Gültigkeit des Stiftungsratsbeschlusses vom 01.02.2002 keine Anhaltspunkte vorlägen, dass die Klägerin arglistig zur Zustimmung zum Beschluss des Stiftungsrates vom 01.02.2002 verleitet worden sei oder vorsätzlich und bewusst in Irrtum geführt worden sei bzw ihre Unerfahrenheit etc pflicht- und sittenwidrig von den Stiftungsräten ausgenützt worden wäre. Es ergäbe sich aus den Feststellungen vielmehr das Gegenteil, nämlich dass die Initiative zur Abänderung des Reglements von der Klägerin ausgegangen sei.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revision aus:
6.1. Das Fürstliche Obergericht habe sich mit der Beweiswürdigungs- und Verfahrensrüge in der Berufungsmitteilung überhaupt nicht auseinandergesetzt. Die Revision verweist auf ihre Feststellungsbekämpfungen im Zusammenhang mit den Feststellungen zu den Besprechungen am 31.01.2002 zwischen der Revisionswerberin und der zweit- sowie drittbeklagten Partei. Dazu verweist sie auf die von ihr begehrten Ersatzfeststellungen und ihre Ausführungen in der Berufungsmitteilung, weshalb die bekämpften Feststellungen zu Unrecht getroffen worden seien und die gewünschten Feststellungen zu treffen seien. Sie beschliesst, diesen Revisionsgrund ("Nichterledigung der in der Berufungsmitteilung enthaltenen Beweiswürdigungs- und Verfahrensrüge") damit, dass im Falle das Berufungsgericht sich ausführlichst mit dieser Beweisrüge auseinandergesetzt hätte, es zum Entschluss gekommen wäre, die gewünschten Feststellungen zu treffen und insgesamt ein anderes Ergebnis erzielt hätte, "nämlich derart, dass die Revisionswerberin zu keinem Zeitpunkt ihre damals bestandenen alleinigen Begünstigungsrechte gegenüber der Beklagten aufheben oder auch nur beschränken wollte".
6.2. Unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit wird ausgeführt, dass die Annahme des Obergerichtes, in keinem Reglement der B Stiftung sei vom Stiftungsrat ein Rechtsanspruch der in allen Reglements bestimmten Erstbegünstigten A festgehalten, aktenwidrig sei. Aus dem Reglement vom 10.04.2001 gehe gerade hervor, dass die Revisionswerberin sowohl an Kapital als auch Ertrag in vollem Umfang Erstbegünstigte sei und dieses Reglement nur durch ihre eigenen Instruktionen widerrufen werden könne.
6.3. Es sei aus § 78 Abs 2 TruG abzuleiten, dass der Vorteil des Genussberechtigten in der Treuanordnung vorab nicht ziffernmässig fixiert sein müsse, ein Ermessen der Stiftungsorgane hinsichtlich der Höhe der Benutzungberechtigung jedoch bestehen dürfe. Die Regelung des Reglements "... Erstbegünstigte an Kapital und Erträgen ist in vollem Umfang Frau A ..." sei eindeutig und unzweifelhaft und lasse keinen Deutungsspielraum offen. Der volle Umfang könne nur das gesamte Kapital und die Erträgnisse der Stiftung sein.
Die Beklagte sei eine Erklärung dafür schuldig geblieben, weshalb die Revisionswerberin noch bis Dezember 2002 über Konten der Beklagten verfügungsberechtigt gewesen sei. Eine vollumfängliche Zeichnungsberechtigung auf sämtlichen Konten könne nur für eine Begünstigungsberechtigung und nicht für eine Ermessensbegünstigung sprechen.
Eine in einem Reglement enthaltene Erstarrungsregelung, die nicht einmal auf einer im Stiftungsstatut enthaltenen Ermächtigung (Delegation) beruhe, sei zwingend nichtig. Etwaige Erstarrungsbestimmungen seien nichtig.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revisionsbeantwortung aus:
7.1. Die Revisionswerberin bekämpfe unzulässig Feststellungen des Erstgerichtes über die Besprechung zwischen der Revisionswerberin und den Stiftungsräten am 31.01.2002. Der Oberste Gerichtshof habe die in erster Instanz getroffenen Feststellungen, soweit diese nicht im Berufungsurteil abgeändert worden seien, uneingeschränkt zu übernehmen, wie die in zweiter Instanz getroffenen Ergänzungen des tatsächlichen Substrates des Ersturteils.
7.2. Es könne keine Rede davon sein, dass sich das Obergericht mit der Beweisrüge der Revisionswerberin nicht auseinandergesetzt habe. Es sei auf die von der Revisionswerberin unter Punkt 1.2 genannten Beweismittel in rechtsgenüglicher Art und Weise eingegangen. Weiters habe es festgestellt, dass die Frage, ob die Revisionswerberin auf eine Begünstigung verzichtet habe oder je verzichten habe wollen, nicht wesentlich sei.
7.3. Es sei nicht nachvollziehbar, worin die Revisionswerberin eine Aktenwidrigkeit erblicke. Sie verkenne offenbar, dass Schlüsse rechtlicher Art dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit entzogen seien. Die Auslegung des Wortlauts von Urkunden sei rechtliche Beurteilung.
7.4. Dieser Revisionsgrund sei weitgehend nicht gesetzmässig ausgeführt, zumal immer wieder eine mangelhafte Beweiswürdigung geltend gemacht werde.
7.5. Das Fürstliche Obergericht habe die Rechtsfrage des Vorliegens einer Begünstigungsberechtigung zutreffend beurteilt. Der Stiftungsrat könne an die Klägerin zur Erfüllung des statutarischen Zweckes, nämlich zur Bestreitung der Kosten der Erziehung und Bildung, der Austattung und Unterstützung der A Ausschüttungen sowohl aus dem Kapital und aus den Erträgen des Stiftungsvermögens vornehmen und sei diesbezüglich der Höhe nach und im Zeitpunkt nicht beschränkt. Eine Interpretation dieser Festlegung dahingehend, dass die Erstbegünstigte ein Recht darauf habe, dass ihr zu einem festgelegten Zeitpunkt das gesamte Kapital samt den Erträgen ausgeschüttet werde, würde dem Wortlaut und Sinn dieser beistatutarischen Anordnung nicht entsprechen. Auch habe das Fürstliche Obergericht zutreffend festgestellt, dass auch der Mandatsvertrag daran nichts ändern könne, dass es für die Annahme einer Begünstigungsberechtigung schon daran mangle, dass jedenfalls hinsichtlich des Zeitpunktes der Ausschüttung der Stiftungsrat ein autonomes Ermessen gehabt habe.
8.1. Festzuhalten ist vorab, dass die gegenständliche Stiftung eine "Altstiftung" ist und für diese nach der Übergangsbestimmung des Art 1 Abs 4 LGBl 247/2009 auch die Art 552 §§ 5 ff PGR anzuwenden sind.
Gem Art 552 § 5 Abs 2 Z 1 PGR gelten als Begünstigter im Sinne von Abs 1 dieser Bestimmung "die Begünstigungsberechtigten (§ 6 Abs. 1)". Art 552 § 6 PGR bezeichnet als begünstigungsberechtigt denjenigen, der einen sich auf die Stiftungsurkunde, die Stiftungszusatzurkunde oder Reglemente gründenden rechtlichen Anspruch auf einen auch der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Vorteil aus dem Stiftungsvermögen oder den Stiftungserträgnissen hat. Dagegen ist gem Art 552 § 7 Abs 1 PGR derjenige, der dem durch den Stifter benannten Begünstigtenkreis angehört und dessen mögliche Begünstigung in das Ermessen des Stiftungsrats oder einer anderen dazu berufenen Stelle gestellt ist, blosser Ermessensbegünstigter.
8.2. Soweit die Revision unter der Rubrik "Nichterledigung der in der Berufungsmitteilung enthaltenen Beweiswürdigungs- und Verfahrensrüge" auf ihre Feststellungsbekämpfungen in der Berufungsmitteilung verweist und in der Folge die von ihr gewünschten "Ersatzfeststellungen" anführt, wie auch die einzelnen Gründe, weshalb diese von ihr gewünschten Feststellungen zu treffen gewesen wären, wird der - hier offensichtlich angesprochene - Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht gesetzesgemäss ausgeführt. Grundsätzlich dient die Geltendmachung eines Mangels des Berufungsverfahrens nicht dazu, das Ergebnis unterinstanzlicher Stoffsammlung und Tatsachenfeststellung vor dem Obersten Gerichtshof einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen (LES 2009, 196 ua). Wenn nun in der Revision geltend gemacht wird, dass sich das Fürstliche Obergericht nicht mit einer Beweiswürdigungsrüge auseinandergesetzt habe, dann ist der Revisionswerberin entgegenzuhalten, dass dieser Revisionsgrund nur dann vorliegen kann, wenn sich das Berufungsgericht mit einer Beweis- oder Verfahrensrüge überhaupt nicht auseinandergesetzt hat (LES 2009, 196; LES 2009, 17 ua). Das aber vermag die Revisionswerberin dem Endurteil des Fürstlichen Obergerichts gerade nicht vorzuwerfen: Das Fürstliche Obergericht ist sehr wohl auf die Beweis- und Verfahrensrüge der Klägerin in deren Berufungsmitteilung eingegangen (vgl Punkte 6.1, 7.5 ff des Berufungsurteils). Zu 7.5 ist das Fürstliche Obergericht ganz konkret auf die Feststellungsbekämpfung der Klägerin im Zusammenhang mit den Feststellungen zur Besprechung zwischen ihr und den Stiftungsräten am 31.01.2002 eingegangen. Damit liegen aber die Voraussetzungen für eine zulässige Verfahrensrüge vor dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof nicht vor, ist doch das Fürstliche Obergericht auf die Beweis- und Verfahrensrüge der Klägerin ausführlich eingegangen.
Die Revisionswerberin geht damit an den Ausführungen des Berufungsgerichtes zu Punkt 7.5 und 7.5.1 völlig vorbei.
Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, und zwar insbesondere durch Nichterledigung der in der Berufungsmitteilung enthaltenen Beweiswürdigung- und Verfahrensrüge liegt daher ebenso wenig wie angebliche Stoffsammlungsmängel vor.
Das Berufungsgericht hat sich sogar mit den einzelnen Zeugenaussagen beschäftigt (Punkt 7.5.1, Seite 24) und im Übrigen, was hier nur am Rande festzuhalten ist, die Aussage der Klägerin als "völlig unglaubwürdig" bezeichnet.
Ein weiteres Eingehen auf die Ausführungen der Revisionswerberin, "weshalb die bekämpften Feststellungen zu Unrecht getroffen und die gewünschten festzustellen sind", erübrigt sich daher, ganz abgesehen davon, dass sich im Ergebnis die Ausführungen der Revisionswerberin unter Punkt 1 ohnehin als unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung und Feststellungen der Untergerichte zeigen.
Im Übrigen zeigt die Revisionswerberin nicht auf, welche günstigeren Beweisergebnisse aufgrund welchen Stoffmangels sie erwartet hätte, was allerdings die Voraussetzung für eine gesetzmässige Ausführung des Revisionsgrundes der Mangelhaftigkeit des Verfahrens darstellt (LES 2006, 250 ua). Die gewünschte Feststellung, dass die Revisionswerberin zu keinem Zeitpunkt ihre damals bestandenen alleinigen Begünstigungsrechte gegenüber der Beklagten aufheben oder auch nur beschränken wollte, erweist sich bei zutreffender rechtlicher Beurteilung für das Ergebnis der Entscheidung als irrelevant. Daher könnte auch aus diesem Grund weder der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und freilich auch nicht eine unrichtige rechtliche Beurteilung im Gewand des sekundären Feststellungsmangels vorliegen.
8.3. Zur Aktenwidrigkeit ist die Revisionswerberin darauf hinzuweisen, dass eine solche nur dann vorliegt, wenn für eine entscheidungswesentliche Feststellung überhaupt keine beweismässige Grundlage besteht (LES 2009, 17 ua). Sie setzt einen konkreten Widerspruch zwischen dem Inhalt eines aktenmässigen Vorgangs und dessen Wiedergabe durch das Berufungsgericht voraus, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn das Gericht zu Tatsachenfeststellungen aufgrund von Schlussfolgerungen im Rahmen seiner Beweiswürdigung gelangte (LES 2008, 431 ua). Die hier von der Revision bezogenen Ausführungen des Obergerichts sind freilich ohnehin nicht Tatsachenfeststellungen, sondern wurden im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des Obergerichts getroffen (siehe Überschrift zu Punkt 8: "Zur Rechtsrüge"). Daher kann schon deshalb eine Aktenwidrigkeit nicht vorliegen, weil sich eine solche nicht durch Ausführungen, selbst wenn diese in den Feststellungen keine Grundlage fänden, ergibt. Diesfalls läge allenfalls eine unrichtige rechtlichen Beurteilung vor, nicht aber eine Aktenwidrigkeit. Dieser Revisionsgrund ist daher nicht gesetzmässig ausgeführt.
Abgesehen davon ist der gegenständliche Bestandteil des Reglements vom 10.04.2001 ("Dieses Reglement kann durch den Stiftungsrat gemäss Instruktionen der Erstbegünstigten jederzeit widerrufen werden") für die rechtliche Beurteilung nicht ausschlaggebend, wie noch im Rahmen der Erledigung der Rechtsrüge auszuführen sein wird.
8.4. Zur behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
Bereits zur behaupteten Aktenwidrigkeit wurde seitens der Revisionswerberin geltend gemacht, dass im Reglement vom 10.04.2001 festgelegt sei, sie sei Erstbegünstigte an Kapital und Erträgen in vollem Umfang und gem dessen Punkt 4 "dieses Reglement ... durch den Stiftungsrat gemäss Instruktionen der Erstbegünstigten jederzeit widerrufen werden (kann)".
Auf diese Anordnung vermag die Revisionswerberin aber keine für sie günstige rechtliche Beurteilung aufzubauen: Denn, nach Pkt 4 konnte dieses Reglement gemäss ihren Instruktionen jederzeit widerrufen werden. Die Revisionswerberin konnte also im Zusammenhang mit einem Widerruf des Reglements durch den Stiftungsrat ihre Instruktionen geben, nicht aber für sich günstigere Regelungen anordnen. Jede andere Anordnung wäre ein aliud und daher vom Reglement nicht gedeckt.
Im zuletzt gültigen Statut der B Stiftung ist festgelegt, dass das Ausmass der Begünstigung in einem vom Stiftungsrat zu erlassenden Reglement festzulegen ist und der Stiftungsrat über die Höhe und die Art der Zuwendungen an Stiftungsbegünstigte im Rahmen des Reglements beschliesst. Ein Rechtsanspruch der Revisionswerberin auf (bestimmte) Zuwendungen ist dagegen in den Reglements nicht festgeschrieben. Aufgrund des vorerwähnten, nach den Instruktionen der Revisionswerberin auszuübenden Widerrufsrechtes des Stiftungsrats gelangt die Revisionswerberin daher nicht zu der von ihr erwünschten rechtlichen Beurteilung, sie sei eine Begünstigungsberechtigte.
8.5. Die Revision versucht aus § 78 Abs 2 und 3 TrUG abzuleiten, dass der Vorteil der Genussberechtigten in der Treuanordnung vorab nicht ziffernmässig fixiert sein müsse, ein Ermessen der Stiftungsorgane hinsichtlich der Höhe der Benutzungsberechtigung jedoch bestehen dürfe. Dieses Argument verfängt nicht, hat doch der Fürstliche Oberste Gerichtshof in LES 2009, 202 bereits den Begriff der Begünstigungsberechtigung dahingehend entschieden, dass diese einen sich auf die Statuten oder Beistatuten gründenden rechtlichen Anspruch auf einen auch der Höhe nach bestimmten Vorteil aus dem Stiftungsvermögen voraussetzt, der insoweit für den Stiftungsrat keine Auswahlmöglichkeit oder ein Ermessen mehr zulässt. Ebenso wurde schon zum alten Stiftungsrecht in LES 2008, 354 als Begünstigungsberechtigter nur jener bezeichnet, dessen Rechtsposition in den Statuten oder Beistatuten so konkret eingeräumt wurde, dass weder hinsichtlich der Höhe der Bezugsberechtigung noch hinsichtlich der Fälligkeit des Zuwendungsanspruchs den Stiftungsorganen ein Ermessen überlassen bleiben darf. Aus § 78 Abs 2 und 3 TrUG ist nichts Gegenteiliges abzuleiten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass § 78 Abs 2 TrUG als Begünstigungsberechtigte (Treugenussberechtigte) nur solche Personen versteht, denen nach der Treuanordnung "ein bestimmter Vorteil" tatsächlich zukommt, wenn sie auch einen rechtlichen Anspruch darauf haben. Gerade diese Formulierung zeigt aber deutlich auf, dass jedes Ermessen des Stiftungsrates, das Ausmass oder auch den Zeitpunkt der Ausschüttung näher zu bestimmen, die in § 78 Abs 2 enthaltene Voraussetzung einer "Begünstigungsberechtigung" schon deshalb verneinen lässt, weil in diesem Fall dem Begünstigten gerade kein "bestimmter" Vorteil nach der Treuanordnung zugesagt ist.
Der Verweis der Revision auf § 78 TrUG vermag daher keine von den obergerichtlichen Ausführungen und der gefestigten oberstgerichtlichen Judikatur zur "Begünstigungsberechtigung" abweichende rechtliche Beurteilung zu zeitigen.
8.6. Im Übrigen vermag die Revision nicht aufzuzeigen, für welchen Zeitpunkt eine Ausschüttung an die Klägerin festgelegt wurde, sodass es nach der oben dargestellten Judikatur bereits an einer Voraussetzung für die Annahme einer Begünstigungsberechtigung mangelt: Hinsichtlich des Zeitpunkts einer Ausschüttung bestand demzufolge Ermessen des Stiftungsrats, sodass von einer Begünstigungsberechtigung schon deshalb nicht ausgegangen werden kann. Dabei spielen, wie das Fürstliche Obergericht zutreffend ausgeführt hat, allfällige schuldrechtliche Beziehungen über einen Mandatsvertrag keine Rolle.
8.7. Aus der Formulierung des Reglements "Erstbegünstigte an Kapital und Erträgen ist in vollem Umfang A" lässt sich nicht das von der Revisionswerberin gewünschte Auslegungsergebnis erzielen. Vielmehr ist es dem Stiftungsrat nach diesem Zusatz unbenommen, an die Klägerin zur Erfüllung des statutarisch festgelegten Zweckes der Stiftung, Ausschüttungen sowohl aus dem Kapital wie auch aus den Erträgen des Stiftungsvermögens vorzunehmen. Der von der Revision hervorgehobene Satz des Reglements begründet daher keine Begünstigungsberechtigung der Klägerin, sondern legt bloss fest, dass Erstbegünstigte sowohl an Kapital als auch an den Erträgen des Stiftungsvermögens die Klägerin ist. Daraus ist aber nicht abzuleiten, dass der Klägerin auf ihr Verlangen des gesamte Kapital samt den Erträgen ausgeschüttet werden müsste.
8.8 Das von der Revisionswerberin erwünschte Auslegungsergebnis verbietet sich überdies allein schon deshalb, weil es die Bestimmung der Statuten, dass der Stiftungsrat über die Höhe und die Art der Zuwendungen an Stiftungsbegünstigte im Rahmen des Reglements beschliesst, konterkarieren würde. Der Stiftungsrat hat also allemal das Recht "über die Höhe und die Art der Zuwendung an Stiftungsbegünstigte im Rahmen des Reglements" zu entscheiden. Hiermit stünde eine Auslegung dahingehend, dass die Erstbegünstigte nach Wunsch das gesamte Kapital der Stiftung abziehen könnte, eindeutig im Widerspruch. Überdies wären die beschlussmässigen Anordnungen des Stiftungsrats vom 01.02.2002, welche diverse Ausschüttungen für die Zeit nach dem Tod der Klägerin vorsehen, potentiell nicht durchführbar, wiewohl eben die Klägerin diesen Beschluss durch ihre Unterfertigung ihrem vollen Willen entsprechend erklärt hat. Am 01.02.2002 haben in der Folge die Stiftungsräte - diesem Beschluss entsprechend - ein Reglement erlassen. Mit diesem - mit Willen der Klägerin zustande gekommenen - Reglement steht das von ihr gewünschte Auslegungsergebnis in eklatantem Widerspruch. Ganz abgesehen davon, dass es - wie oben bereits dargestellt - aus der von der Revisionswerberin zitierten Wortfolge des Reglements nicht abzuleiten ist.
8.9 Die Frage der Berechtigung, über Konten der Beklagten zu verfügen, hat nichts mit der Frage zu tun, ob die Klägerin begünstigungsberechtigt oder Ermessensbegünstigte war. Die Begünstigungsberechtigung ist vielmehr an den oben dargestellten Kriterien zu messen.
8.10 Soweit zu 3.2 der Revision auf einzelne Zeugenaussagen eingegangen wird, ist der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht gesetzmässig ausgeführt, weil damit nicht auf den getroffenen Feststellungen aufgebaut wird (LES 2003, 145, LES 2003, 36).
8.11 Auch zu 3.3 der Revision werden wiederum einzelne Zeugenaussagen gewürdigt, und damit der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wiederum nicht gesetzesgemäss ausgeführt.
8.12 Soweit die Revision auf Rechtsmeinungen der am Verfahren nicht mehr beteiligten beklagten Parteien zu 2 und 3 eingeht, ist dies für das Revisionsverfahren nicht von Bedeutung.
8.13 Soweit auf eine behauptete Rechtswidrigkeit des Reglements verwiesen wird, ist die Revisionswerberin auf die Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs zu verweisen, wonach dem Begünstigten einer Stiftung eine Aktivlegitimation auf Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen des Stiftungsrates zu klagen nicht zukommt (LES 2010, 84; LES 2010, 358).
8.14 Insgesamt erweist sich daher die Revision als nicht berechtigt. Fehlende Feststellungen sind nicht vorhanden, die Rechtssache ist spruchreif im Sinne einer vollumfänglichen Klagsabweisung.
8.15 Der Kostenspruch stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat daher der Erstbeklagten die Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Vaduz, am 02. August 2011Fürstlich Oberster Gerichtshof, 1. Senat