10 CG. 2009.368
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Rechtssache der klagenden Partei BS***, vertreten durch lic. iur. Ivan Brüschweiler bei Müller Eckstein Rechtsanwälte, Hauptstrasse 17, CH-9422 Staad, Zustellbevollmächtigte: Ospelt & Partner Rechtsanwälte AG, FL-9494 Schaan, wider die beklagte Partei KF***, vertreten durch den Verfahrenshelfer Dr. iur. Stephan Amann, Rechtsanwalt in FL-9494 Schaan, wegen CHF 1.866,85 über die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 28.10.2010, 10 CG.2009.368-38, mit dem der Berufung und dem Kostenrekurs des Beklagten gegen das Urteil des F Landgerichtes vom 3.2.2010 (ON 6) keine Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin binnen vier Wochen die mit CHF 930,75 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
1.1 Mit der am 20.11.2009 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin, eine GmbH nach schweizerischem Recht, vom Beklagten die Zahlung von CHF 1.866,85 s.A.. Hiezu brachte sie zusammengefasst vor, dass ihr Gesellschaftszweck die Erbringung von verschiedenen Service- und Dienstleistungen, ua Beratung, Buchführung, Inkasso umfasse. Der Beklagte habe ihr am 28.11.2007 den Auftrag erteilt, Forderungen der liechtensteinischen Firma KA*** in der Schweiz einzutreiben. Der Beklagte sei Inhaber und ehemaliger Geschäftsführer dieser Anstalt i.L. gewesen, zu deren Kurator RA Dr. MK*** bestellt worden sei. Die Parteien hätten einen Stundensatz von CHF 150,-- für das Erbringen von Dienstleistungen sowie 25 % Provision an den eingegangenen Forderungen vereinbart. Die Klägerin habe dem Beklagten am 29.11.2007 diese Bedingungen des Inkassoauftrages schriftlich übermittelt. In der Folge habe die Klägerin verschiedene Leistungen erbracht, so Aktenstudium, Erteilung eines weiteren Auftrages an einen Rechtsanwalt, Erstellung und Übermittlung einer Globalzessionsurkunde. Mit Honorarrechnung vom 11.2.2008 habe die Klägerin ihre erbrachten Leistungen mit CHF 1.866,85 dem Beklagten in Rechnung gestellt. Eine Zahlung sei nicht erfolgt.
1.2 Der Beklagte beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung. Er bestritt eine Auftragserteilung an die Klägerin sowie das Zustandekommen einer Honorarvereinbarung. Vielmehr habe er der Klägerin nur Akten zum Studium für ein allfälliges Inkassomandat übergeben. Demnach hätte die Klägerin die Akten studieren und einen Kostenvoranschlag für die zu erwartenden Inkassokosten erstellen sollen. Auch sei vereinbart gewesen, dass das Aktenstudium gratis sei. Erst nach diesem Aktenstudium habe die Klägerin mitgeteilt, dass ihre Dienstleistungen CHF 150,-- pro Stunde betragen würden. Auf das hin habe der Beklagte keinen Inkassoauftrag erteilt. Auch eine Honorarvereinbarung für die Vorarbeiten sei nie zustandegekommen.
Es traf - wörtlich - folgende Feststellungen:
"Die Firma KA*** (in der Folge K***) hatte Forderungen gegenüber den Schuldnern IA***, NG*** und EM***. Im Rahmen eines Inkassomandates versuchte zunächst KL*** die Forderungen der K*** gegenüber den genannten in der Schweiz ansässigen Schuldnern einbringlich zu machen. JB*** und der Beklagte kannten sich von der in D*** ansässigen Firma bW***, bei der der Beklagte als Prokurist arbeitete und deren Räumlichkeiten JB*** nutzen konnte. Der Beklagte hat sich gegenüber JB*** über KL*** und dessen Betreuung der Inkassomandate beklagt, sodass JB*** dem Beklagten die Klägerin vermittelte und den Besprechungstermin vom 28.11.2007 bei der Klägerin vereinbarte.
Bei der Besprechung vom 28.11.2007 waren schliesslich KL***, der bisherige Betreuter der obigen Inkassomandate, JB***, der Beklagte und AI*** von der Klägerin anwesend. Es wurde der AI*** erklärt, dass die Forderungen der K*** abgetreten werden sollen und dass nach erfolgter Abtretung die Forderungen einbringlich zu machen sind. Anlässlich der Besprechung hat KL*** auf Aufforderung des Beklagten der AI*** drei Dossiers, nämlich jene über die Schuldner IA***, NG*** und EM*** übergeben.
Es wurde damals vereinbart, dass die Klägerin von sämtlichen einbringlich gemachten Forderungen 25 % als Honorar behalten kann und für ihre Aufwendungen ein Stundenhonorar von CHF 150,-- exklusive Mehrwertsteuer bekommt.
Einen Tag später, nämlich am 29.11.2008 hat die Klägerin dem Beklagten schriftlich mitgeteilt wie folgt:
"Wir danken Ihnen für das gestrige Gespräch und den entsprechenden Auftrag zur Eintreibung der Forderungen der Firma K***. Wie bereits mündlich vereinbart, beträgt unser Honorar für die Dienstleistungen CHF 150,-- pro Stunde. Ebenfalls steht uns von den eingetriebenen Forderungen nach Zahlungseingang eine Kommission/Provision von 25 % zu. Durch ihre Unterschrift und Rücksendung dieses Schreibens erklären Sie sich mit diesem Honorar für unsere Bemühungen einverstanden".
Der Beklagte hat dieses Schreiben nicht unterfertigt, jedoch hat er auf mehrmalige Anfragen erklärt, dass er das Schreiben unterfertigt zurücksenden werde.
In Folge des erteilten Auftrages hat dann die Klägerin eine von der K*** zu unterfertigende Globalzession entworfen, mit der die K*** ihre sämtlichen Forderungen an den Beklagten abtritt. Diese hat sie zunächst von ihrem in der Schweiz ansässigen Rechtsanwalt, MB***, überprüfen lassen, der dafür CHF 300,-- in Rechnung stellte.
Am 29.1.2008 hat die Klägerin die von ihr verfasste und von Rechtsanwalt B*** überprüfte Globalzession als Anhang an die Emailadresse des Klägers und an die Emailadresse der Firma bW*** zugesandt. Dem Beklagten hat sie telefonisch mitgeteilt, dass die Zessionsurkunde von dem für die K*** bestellten Kurator zu unterfertigen ist. Der Beklagte übergab dem Kurator der K***, Dr. MK***, den Entwurf einer Globalzession, den dieser dann korrigierte und die korrigierte Fassung am 4.2.2008 unterfertigte. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass Dr. MK*** bereits zuvor den Beklagten und KL*** dahingehend beraten hat, die Globalzession von einem in der Schweiz ansässigen Anwalt prüfen und überarbeiten zu lassen, damit diese für die in der Schweiz ansässigen Gläubiger notwendige Rechtsgültigkeit entfaltet. Nachdem die Klägerin die vom Kurator unterfertigte Globalzession von der Firma bW***, bei der der Beklagte als Prokurist arbeitete, per Fax übermittelt bekam, begann die Geschäftsführerin der Klägerin, AI***, mit dem Aktenstudium, um abzuklären, welche weiteren Schritte für die Einbringlichmachung der Forderungen einzuleiten sind. Sie konnte jedoch lediglich das Aktenstudium betreiben, da vor Einleitung weiterer Schritte am 11.2.2008 das Mandat niedergelegt wurde.
Mit Schreiben vom 22.2.2008 hat die Klägerin dem Beklagten CHF 1.866,85 in Rechnung gestellt und zwar für folgende Leistungen:
Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung führte das Landgericht aus, dass der gegenständliche Sachverhalt gemäss Art 40 IPRG nach Schweizer Recht zu beurteilen sei. Nach Art 394 Abs 1 OR werde der Beauftragte verpflichtet, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen. Ein schriftlicher Vertrag zwischen den Streitteilen sei nicht zustandegekommen, was aber für die Gültigkeit des Auftrages keine Bedeutung habe. Die Streitteile hätten bereits am 28.11.2007 eine mündliche Vereinbarung über die Inkassomandate getroffen. Selbst ohne mündliche Vereinbarung wäre der Vertrag konkludent zustandegekommen, da der Beklagte die von der Klägerin erbrachten Leistungen entgegengenommen habe. Die Streitteile hätten eine ausdrückliche Honorarvereinbarung getroffen. Da die Klägerin die in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich erbracht habe, sei die Klagsforderung berechtigt.
Das Obergericht verneinte die vom Berufungswerber erhobene Mängelrüge mit näherer hier nicht im Einzelnen wiederzugebender Begründung. Insbesondere habe das Landgericht zu Recht von der Einvernahme des Zeugen SF*** Abstand genommen, der nach dem Vorbringen des Beklagten in erster Instanz nur zum Beweis dafür geführt worden sei, er sei bereits vorgängig mit der Einbringlichmachung der Forderungen der KA*** in der Schweiz beauftragt worden. Im gegenständlichen Fall gehe es allerdings nur darum, ob der Beklagte auch die Klägerin damit beauftragt habe. Der Beklagte habe nicht einmal andeutungsweise vorgebracht, dass der Zeuge SF*** bei den Vertragsverhandlungen mit der Klägerin dabei gewesen sei oder mit deren Tätigkeiten irgendetwas zu tun gehabt habe.
Sodann befasste sich das Berufungsgericht im Einzelnen und ausführlich mit den Beweisrügen des Berufungswerbers. Es erachtete diese mit näherer Begründung für nicht berechtigt und teilweise auch nicht dem Gesetz gemäss ausgeführt. Das in der Berufung des Beklagten erstattete Neuvorbringen sei zum einen bereits in erster Instanz behauptet worden und zum anderen, soweit der Beklagte im Berufungsverfahren erstmals einen Kompensandoeinwand erhebe, unzulässig und dem Neuerungsverbot zuwider.
Das vom Berufungswerber gerügte Fehlen von Feststellungen über die gewerberechtliche Befugnis der Klägerin, in der Schweiz ein Inkassobüro zu betreiben oder Inkassomandate auszuüben bzw eine Zessionsurkunde zu erstellen, spiele für die Entlohnung der Klägerin keine Rolle. Feststellungen zur Gewerbebewilligung der Klägerin im weitesten Sinne seien entbehrlich.
Schliesslich sei auch die Rechtsrüge nicht berechtigt.
In ihrer Revisionsbeantwortung beantragt die Klägerin primär, die nicht gesetzmässig ausgeführte Revision zu verwerfen. Hilfsweise möge ihr keine Folge gegeben werden. Auf das Vorbringen der Klägerin wird, soweit angezeigt, bei der Erörterung des Rechtsmittels zurückzukommen sein.
5.1 In der Verfahrensrüge seiner weitwendigen (nicht mit Seitenzahlen versehenen) Revisionsschrift wiederholt der Beklagte mehr oder weniger wörtlich seine bereits vom Berufungsgericht verneinten Mängelrügen hinsichtlich vermeintlich fehlender Feststellungen und nicht eingeholter Beweise zur Frage, ob die Beklagte (gemeint wohl: die Klägerin) über eine Berechtigung zur Erbringung von Inkassodienstleistungen verfügt habe. Da "auch ein Monopol rechtsberatender Berufe vorliege, habe die Klägerin insoweit auch keinen Entgeltanspruch, sofern sie nicht auf eine Bewilligung verweisen könne".
Es seien keine Beweise aufgenommen und Feststellungen darüber getroffen worden, welche Tätigkeiten üblicherweise von Inkassoaufträgen umfasst seien und welches Entgelt unter Berücksichtigung der Verkehrssitte für die Tätigkeit der Klägerin angemessen sei. Der von der Klägerin mit sieben Stunden und damit mit CHF 1.050,-- verrechnete Aufwand sei jedenfalls nicht verkehrsüblich und durch den erteilten Inkassoauftrag nicht gedeckt gewesen.
Mit dem Zeugen SF*** hätte der Beklagte beweisen können, dass diesem bereits für die Forderungen ein Inkassoauftrag erteilt worden sei, sodass es auszuschliessen sei, dass ein gleichlautender oder ähnlicher Auftrag auch an die Klägerin vergeben worden sei.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes seien alle Beweisrügen in der Berufung in ausreichender Weise dargestellt und mit unzulässiger Begründung abgetan worden.
Insbesondere habe die Besprechung (gemeint: jene vom 28.11.2007) nur eine viertel Stunde, das Erfassen der Forderungen für das Inkasso zehn Minuten und die Ausarbeitung der Globalzession nur eine viertel Stunde gedauert. Für die damit insgesamt 40-minütige Tätigkeit belaufe sich das angemessene Honorar der Klägerin auf CHF 100,--.
5.2 Sodann wiederholt der Revisionswerber wörtlich seine bereits in der Berufungsschrift gemachten, 15 Seiten umfassenden Ausführungen zur Beweisrüge und begehrt damit die bereits in der Berufung gewünschten Feststellungen.
5.3 In seiner Rechtsrüge vertritt der Revisionswerber zusammengefasst den Standpunkt, dass er von den von der Klägerin zwischen dem 29.1.2008 (gemeint wohl: 29.11.2007) bis zum 7.2.2008 getätigten "Aufwenden" nicht informiert worden sei. Die Beauftragung eines Anwalts, Abklärungen mit Anwälten und die Aktendurchsicht bzw die rechtliche Prüfung der Forderungen seien vom Inkassoauftrag nicht gedeckt gewesen.
Die Klägerin habe den Beklagten nach Einlangen der Zessionserklärung entgegen ihrer Verpflichtung davon nicht informiert und mitgeteilt, dass jetzt mit der Einbringlichmachung der Forderungen begonnen werden könne.
Die Klägerin habe jedenfalls ihre Besprechung mit der Dauer von 1,5 Stunden überhöht verrechnet. Die Erstellung einer Globalzessionserklärung habe nicht zu ihren Aufgaben gehört und sei der damit verbundene Zeitaufwand nicht zu vergüten.
Nicht zu honorieren seien mangels einer Weisung des Beklagten auch die Auslagen von CHF 300,-- für den Rechtsanwalt B*** für die Errichtung einer Globalzessionserklärung, was auch nicht zu den Tätigkeiten eines Inkassobüros gehört habe. Entgegen dem Unmittelbarkeitsgrundsatz sei RA B*** nicht als Zeuge einvernommen worden, sodass hinsichtlich seiner Kosten eine Negativfeststellung hätte getroffen werden müssen.
Die zum überwiegenden Teil nicht prozesskonform ausgeführte Revision ist nicht berechtigt.
Hiezu hat der Senat erwogen:
6.1 Der Beklagte hat in erster Instanz die Behauptung der Klägerin, ihr Gesellschaftszweck umfasse ua auch Inkassodienste, nicht bestritten. Erstmals in der Berufung vermisste der Beklagte unter Hinweis auf die angeblich fehlende Präsenz der Klägerin im Internet entsprechende Verfahrensergebnisse und Feststellungen. Er vertrat nunmehr den Standpunkt, dass die notwendige Qualifikation der Klägerin amtswegig zu erforschen gewesen wäre, da ihr nur dann Anspruch auf eine Entlohnung zukomme, wenn sie die Qualifikation für die von ihr erbrachten Leistungen habe.
Dieser auch in der Revision aufrecht erhaltene Standpunkt ist irrig.
Zum einen war das obige Vorbringen der Klägerin mangels Bestreitung gemäss § 268 ZPO als zugestanden anzusehen und bedurfte es schon aus diesem Grund keiner amtswegigen Beweisaufnahme. Zum anderen läge nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichtes ein sogenannter Feststellungsmangel nur dann vor, wenn infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen wurden. Ein solcher Mangel wäre deshalb mit einer Rechtsrüge geltend zu machen (Fasching Komm IV 326).
Diesbezügliche Feststellungsmängel haften freilich dem vorinstanzlichen Urteil nicht an. Der Gläubiger verliert wegen Fehlens einer öffentlich-rechtlichen Bewilligung seiner gewerblichen Tätigkeit grundsätzlich nicht sein privatrechtliches Entgelt für vertragsmässig erbrachte Leistungen (Urteil des OGH vom 27.1.1997, 5 C 73/95, publiziert in Jus & News 1998, 30 f).
Nur bei Nichtigkeit bzw Widerrechtlichkeit eines Vertrages gemäss Art 20 Abs 1 OR ginge der Entgeltsanspruch des Beauftragten verloren. Keine Widerrechtlichkeit des Vertragsinhalts liegt jedoch im Allgemeinen dann vor, wenn sich die "verletzte Norm" nur gegen die persönliche Beteiligung einer der Parteien am Vertrag richtet. Der mit einem Beauftragten ohne die erforderliche Berufsausübungsbewilligung abgeschlossene Auftrag wäre deshalb nur dann nichtig, wenn diese Folge im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder sich aus dessen Sinn und Zweck ergibt (BGE 117 II 286; BGE 117 II 282; BGE 117 II 47 je mwN).
Diese Rechtsprechung deckt sich vollinhaltlich mit der öJudikatur zu § 879 ABGB, welcher auch die Rezeptionsgrundlage für die einschlägige liechtensteinische Bestimmung darstellt. Ein Vertrag ist demnach nur nichtig, wenn diese Rechtsfolge im Gesetz entweder ausdrücklich angeordnet oder vom Verbotszweck des Gesetzes umfasst ist. Nur wenn ein Vertrag gegen Gesetze verstösst, die dem Schutz von Allgemeininteressen oder öffentlichen Ordnung und Sicherheit dienen, ist die Rechtsfolge die absolute Nichtigkeit des Vertrages. Davon kann bei Geschäften, die gegen gewerberechtliche Vorschriften oder gegen das sogenannte "Winkelschreibereiverbot" verstossen, keine Rede sein. Forderungen aufgrund einer gegen die Gewerbeordnung verstossenden Tätigkeit sind deshalb klagbar (8 Ob 16/10a; 2 Ob 289/97g; SZ 9/27).
Eine Nichtigkeit des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vertrages im aufgezeigten Sinne wird in der Revision in keiner Weise aufgezeigt und kann auch vom OGH nicht nachvollzogen werden, selbst wenn die Klägerin, was nicht feststeht, über keine Konzession verfügte oder die Verfassung einer Zessionsurkunde nach Schweizer Recht eine ausschliesslich Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit darstellen würde.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde die Klägerin vom Beklagten mit dem Inkasso von Forderungen einer liechtensteinischen Anstalt im Namen des Beklagten in der Schweiz beauftragt. Zu diesem Zweck mussten die Forderungen von der liechtensteinischen Anstalt dem Beklagten abgetreten werden, was wiederum die Verfassung einer nach Schweizer Recht rechtswirksamen Globalzessionsurkunde notwendig machte. Die Klägerin liess diese von ihr verfasste Urkunde pflichtgemäss durch ihren schweizerischen Rechtsanwalt prüfen, sodass auch der damit verbundene Aufwand vom Auftrag des Beklagten gedeckt war.
6.2 Der Hinweis des Revisionswerbers auf die angeblich von der Verkehrssitte abweichende Höhe des von der Klägerin verlangten Entgelts ist unbehelflich. Auf eine solche Verkehrssitte könnte nur dann abgestellt werden, wenn sie von den Parteien zum Vertragsinhalt gemacht wurde (vgl 4 C.353/2000 [22.1.2001]; E. 1b; 4 C.158/2001 [15.10.2001] E. 1c mwN).
Vorliegend wurde zwischen den Streitteilen ein Stundenhonorar von CHF 150,-- vereinbart und sind die Leistungen der Klägerin auf dieser Basis abgerechnet worden. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes hat die Klägerin die ihrer Rechnung zugrundeliegenden Leistungen tatsächlich erbracht. Dabei handelt es sich um eine Tatfrage, die im Revisionsverfahren nicht weiter zu prüfen ist.
Mit seinen übrigen zu Punkt 5.1 wiedergegebenen Darlegungen unternimmt der Revisionswerber den im Revisionsverfahren unzulässigen Versuch, die vom Berufungsgericht übernommenen erstinstanzlichen Feststellungen insbesondere über die Angemessenheit sowie über die Dauer der von der Klägerin in Rechnung gestellten Leistungen zu bekämpfen. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
Das Obergericht hat sich entgegen der Behauptung des Revisionswerbers auch umfassend mit den Beweisrügen in der Berufung auseinandergesetzt und, soweit diese Beweisrügen überhaupt zur gesetzmässigen Darstellung gebracht wurden, überzeugend begründet, warum es der Beweiswürdigung des Erstgerichtes beitritt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens dient nach zutreffender Ansicht der Klägerin nicht dazu, das Ergebnis der vorinstanzlichen Stoffsammlung und die Tatsachenfeststellungen zu überprüfen. Das Berufungsverfahren wäre nur dann mangelhaft, wenn sich das Berufungsgericht mit einer Beweis- oder Verfahrensrüge überhaupt nicht auseinandersetzte. Irrevisibel ist auch die Entscheidung des Berufungsgerichtes, ob es der Beweiswürdigung des Erstgerichtes beitritt, eine Beweiswiederholung für erforderlich hält, ob einem Zeugen Glauben zu schenken war oder noch Kontrollbeweise aufzunehmen gewesen wären (LES 2006, 493; LES 2009, 196; LES 2009, 17 uva).
Insbesondere begründete das Obergericht auch einleuchtend, warum in der Übergehung des Beweisantrages des Beklagten auf Einvernahme des Zeugen SF***, der bei der Auftragserteilung an die Klägerin nicht anwesend war, kein Verfahrensmangel gelegen ist (Berufungsurteil Punkte 6.1.2; 6.1.3). Ein behaupteter Verfahrensmangel erster Instanz, der vom Berufungsgericht verneint wird, kann in der Revision nicht neuerlich gerügt werden (LES 2008, 439). Die Einvernahme des Zeugen SF*** war denn auch entbehrlich. Wenn die Behauptung des Beklagten, der Zeuge SF*** sei bereits vorgängig mit dem Inkasso der gegenständlichen Forderungen beauftragt gewesen, zuträfe, wäre es völlig unverständlich, warum der Klägerin am 28.11.2007 unbestrittenermassen ein inhaltlich gleicher Auftrag erteilt worden sein soll. Offenbar nahm der Beklagte mit dem Zeugen SF*** auch erst nach der Beauftragung der Klägerin Kontakt auf (Berufung ON 29 S 17). In seiner Revision relativiert der Beklagte denn auch das im Verfahren mehrfach geänderte Beweisthema zu diesem Zeugenanbot dahin, dass der Klägerin "ein gleichlautender bzw ähnlicher Auftrag" wie dem Zeugen SF*** erteilt worden sei.
Von einem Mangel des Berufungsverfahrens kann aus all diesen Gründen keine Rede sein.
6.3 Die Beweiswürdigung der Vorinstanzen kann vor dem OGH, der nicht Tatsachen- sondern Rechtsinstanz ist, nicht neuerlich angegriffen werden. Der Revisionsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung ist der ZPO fremd. Zu den zu Punkt 5.2 erwähnten Revisionsausführungen ist deshalb nicht weiter Stellung zu nehmen.
6.4 Aber auch die Rechtsrüge zu Punkt 5.3 ist nicht prozessordnungskonform zur Darstellung gebracht, weil sie nicht von den getroffenen Feststellungen ausgeht und nicht aufzeigt, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen unrichtig sein soll (LES 2006, 493; LES 2009, 55 ua).
Die Klägerin erbrachte bis zum Widerruf des Auftrages die für die Vorbereitung des Inkassos der an den Beklagten zedierten Forderungen in der Schweiz notwendigen Leistungen, zu denen ua das Studium der Dossiers, der Entwurf einer Globalzession etc gehörten. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes verrechnete die Klägerin ihre tatsächlich erbrachten Leistungen in der vereinbarten Höhe und stellte auch die ihr erwachsenen Barauslagen in Rechnung (Art 402 OR).
Warum die Klägerin in Ermangelung einer diesbezüglichen Vereinbarung verpflichtet hätte sein sollen, den Beklagten vom Einlangen der Zessionserklärung zu informieren, ist nicht ersichtlich. Unerfindlich ist auch, welche Konsequenzen die Unterlassung einer solchen allfälligen Verpflichtung auf die Höhe der Klagsforderung haben sollte.
Mit dem Hinweis auf den von der Klägerin überhöht verrechneten Zeitaufwand sowie auf die angeblich nicht belegten Kosten für RA B*** entfernt sich der Revisionswerber vom erstinstanzlichen Tatsachensubstrat und ist sein Revisionsvorbringen nicht weiter beachtlich.
Auch die Rechtsrüge ist damit nicht berechtigt.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50, 40, 41 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung tarifgerecht verzeichnet.
Vaduz, am 1. April 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat