10 CG. 2009.203
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Rechtssache der klagenden Partei RS***, vertreten durch Dr. Peter Marxer & Partner, Rechtsanwälte in FL-9490 Vaduz, wider die beklagte Partei HH***, vertreten durch Müller & Partner, Rechtsanwälte in FL-9494 Schaan, wegen CHF 43,509.490,-- s.A. über den Revisionsrekurs des Klägers gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 17.3.2010, 10 CG.2009.203-21, mit dem in Stattgebung des Rekurses des Beklagten der Beschluss des F Landgerichtes vom 2.12.2009 (ON 14) aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über die Aberkennungsklage aufgetragen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten binnen vier Wochen die mit CHF 67.709,-- bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
1. Die nunmehrigen Streitteile waren seit dem Jahre 2005 Eigentümer der A*** mit dem Sitz in K*** und der zu dieser gehörenden Tochtergesellschaften. Sie gerieten in Streit, den sie mit einem sogenannten "Entflechtungsvertrag" vom 12.6.2008 zu bereinigen versuchten. An diesem Vertrag waren einschliesslich der Streitteile insgesamt 16 Parteien als Aktionäre, Organe, Schuldner, Gläubiger, Berater etc, darunter auch liechtensteinische Gesellschaften (F***; die M*** mit dem Sitz in S*** [im Folgenden: M**]) beteiligt. Vereinbart wurde ua, dass HH*** (der nunmehrige Aberkennungsbeklagte, künftig auch: H***) rückwirkend per 31.12.2007 seine 245 Namensaktien der M*** für CHF 60 Mio an RS*** (dem nunmehrigen Aberkennungskläger, im Folgenden auch: S***) verkauft, wobei der Kaufpreis durch Verrechnung mit Gegenforderungen sowie Einräumung eines Darlehens über CHF 45,509.490,-- zu tilgen war. S*** leistete eine Anzahlung von CHF 2 Mio und schuldete damit ein Restdarlehen von CHF 43,509.490,--. Als Sicherheiten erhielt H*** zwei Schuldbriefe über je CHF 20 Mio auf Liegenschaften einer Drittpfandgeberin sowie sogenannte Nathef Bonds (Einräumung von Beteiligungen). Das Restdarlehen wurde gemäss Entflechtungsvertrag spätestens am 31.8.2008 fällig. S*** leistete hierauf keine Zahlung. Der Entflechtungsvertrag enthält in seinem Punkt 14 eine Rechtswahlvereinbarung auf schweizerisches Recht sowie die Regelung, dass "Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag einschliesslich dessen Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung durch ein Schiedsverfahren gemäss der internationalen Schiedsordnung der Schweizer Handelskammern zu entscheiden sind". Als Sitz des Schiedsverfahrens wurde Z*** vereinbart.
2. Zur Einbringlichmachung der von S*** aus verschiedenen Gründen bestrittenen Forderung von CHF 43,509.490,-- leitete H*** sowohl in der Schweiz als auch in Liechtenstein diverse Verfahren ein.
2.1. Aufgrund der von H*** am 12.6.2008 beim Betreibungsamt Chur eingeleiteten Betreibung wurde am 6.10.2008 ein Zahlungsbefehl ausgestellt und noch am gleichen Tag S*** zugestellt. Aufgrund des Rechtsvorschlages des S*** reichte H*** am 14.10.2008 beim Bezirksgerichtspräsidenten Plessur ein Gesuch um provisorische Rechtsöffnung ein, welches am 19.11.2008 zunächst abgewiesen wurde. Gegen die abweisliche Entscheidung auch des Kantonsgerichtes Graubünden erhob H*** am 10.6.2009 eine Beschwerde zum chBundesgericht, die dieser Gerichtshof mit Urteil vom 12.11.2009 guthiess und H*** hinsichtlich der Betreibung des Betreibungsamtes Chur für CHF 43,509.490,-- s.A. die provisorische Rechtsöffnung erteilte.
Am 1.12.2008 beantragte H*** die Einleitung des Schiedsverfahrens in der Schweiz, in dessen Verlauf er am 31.8.2009 die Schiedsklage einbrachte. Hiezu erstattete S*** am 6.2.2009 seine Einleitungsantwort.
Am 31.7.2009 wurde RS*** vom Vorsitzenden des Schiedsgerichtes gemäss Art 2 Abs 1 Z 9 des Abkommens vom 25.4.1968 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung ua von Schiedssprüchen in Zivilsachen, LGBl 1970/14, (im Folgenden auch: CH-FL-Abkommen) darüber belehrt, dass er die Möglichkeit habe, einen Vorbehalt hinsichtlich der Zuständigkeit des Schiedsgerichtes sowie der Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs im Fürstentum Liechtenstein anzubringen. S*** bestätigte am 10.8.2009 die Kenntnisnahme dieser Belehrung. Zugleich verzichtete er unwiderruflich auf die Erhebung eines solchen Vorbehalts hinsichtlich der Zuständigkeit des Schiedsgerichtes. Mittlerweile erstattete S*** mit Schriftsatz vom 16.11.2009 eine Klageantwort.
2.2. Mit dem am 10.10.2008 beim Landgericht eingelangten Schriftsatz beantragte H*** zu 8 CG.2008.331 den Erlass eines Zahlbefehls im Betrage von CHF 43,509.490,-- s.A., wobei als Forderungsgrund "Kaufpreisrestforderung gemäss Entflechtungsvertrag vom 12.6.2008" angegeben und die Zuständigkeit des Landgerichtes auf § 50 JN gestützt wurde.
Mit Beschluss vom 10.10.2008 wies das Landgericht den Zahlbefehlantrag mit der Begründung zurück, dass zur Entscheidung über den gegenständlichen Anspruch im Entflechtungsvertrag ein Schiedsverfahren in Zürich vereinbart worden sei. Dem dagegen erhobenen Rekurs des H*** gab das Obergericht mit Beschluss vom 11.12.2008 Folge und trug dem Landgericht eine neuerliche Entscheidung auf. Begründet wurde der Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss im Wesentlichen damit, dass eine Schiedsgerichtsvereinbarung nicht von Amts wegen wahrgenommen werden könne sondern nur über Erhebung einer Unzuständigkeitseinrede. Da die Schiedsvereinbarung im Antrag auf Erlass des Zahlbefehls nicht erwähnt worden sei und der Entflechtungsvertrag dem Gericht im Zeitpunkt der Antragstellung nicht bekannt gewesen sei (Anmerkung des OGH: tatsächlich wurde der Entflechtungsvertrag dem Landgericht mit dem Zahlbefehlantrag vorgelegt), habe das Erstgericht die Schiedsgerichtsvereinbarung nicht beachten dürfen.
Am 27.2.2009 erliess das Landgericht den beantragten Zahlbefehl, der am 3.3.2009 S*** zugestellt wurde. Gegen diesen Zahlbefehl erhob S*** fristgerecht den Widerspruch.
Am 16.3.2009 beantragte H*** beim Landgericht zu 8 RÖ.2009.13 die Rechtsöffnung und damit verbunden die Aufhebung des von S*** gegen den Zahlbefehl erhobenen Widerspruchs.
S*** erhob dagegen die Einreden der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit, der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes sowie der Streitanhängigkeit und beantragte die kostenpflichtige Zurück- allenfalls Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.
Mit Beschluss vom 13.5.2009, 8 CG.2008.331-37, erteilte das Landgericht H*** die Rechtsöffnung für den geltend gemachten Betrag und hob gleichzeitig den von S*** gegen den Zahlbefehl vom 27.2.2009 erhobenen Widerspruch auf.
Das Landgericht vertrat zusammengefasst die Auffassung, dass H*** (dem nunmehrigen Aberkennungsbeklagten) die Rechtsöffnung nach dem vorangegangenen Schuldentriebverfahren zustehe. Dem diesbezüglichen Antrag stehe der Einwand der Streitanhängigkeit nicht entgegen, da ein "in einem allenfalls anhängig gemachten Schiedsverfahren in der Schweiz ergehender Schiedsspruch" aus näher angeführten Gründen gemäss dem CH-FL-Abkommen in Liechtenstein nicht vollstreckbar sei. Aufgrund der Abweisung des Gesuchs um provisorische Rechtsöffnung durch das Bezirksgerichtspräsidium Plessur mit Entscheid vom 19.11.2008 könne auch dieses keine Streitanhängigkeit begründen, zumal S*** gar nicht behauptet habe, diese Sache im Rechtsmittelweg weitergezogen zu haben.
Nach Darlegungen zum Wesen einer provisorischen Rechtsöffnung in Liechtenstein führte das Landgericht sodann im Wesentlichen aus, dass der gegenständliche Entflechtungsvertrag zweifellos eine Schuldanerkennung im Sinne des Art 49 Abs 2 lit. b RSO enthalte. Die Übergabe der im Zusammenhang mit der betriebenen Forderung übergebenen Sicherheiten könne S*** erst nach Bezahlung seiner Schuld verlangen. Überdies stehe dem Genannten auch kein Leistungsverweigerungsrecht zu.
Über die von S*** gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Landgerichtes vom 13.5.2009 zu StGH 2009/96 erhobene Individualbeschwerde wurde bislang nicht entschieden.
3.1. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid brachte S*** am 3.6.2009 beim Landgericht zu 10 CG.2009.203 die nunmehr verfahrensgegenständliche Aberkennungsklage ein. Er stellte darin das primäre Begehren, a) diese Klage wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen und zugleich die mit Beschluss 8 RÖ.2009.13 erteilte Rechtsöffnung aufzuheben; eventualiter wurde beantragt, b) diese Klage wegen Streitanhängigkeit aufgrund des von H*** am 1.12.2008 in Zürich eingeleiteten Schiedsverfahrens zurückzuweisen bzw c) mit Wirkung zwischen den Streitteilen festzustellen, dass die zu 8 CG.2008.331 in Betreibung gesetzte Forderung des H*** zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlbefehls vom 27.2.2009 nicht fällig gewesen sei bzw nur gegen Aushändigung namentlich genannter Inhaberschuldbriefe zu zahlen sei; die Rechtsöffnung sei deshalb aufzuheben.
Der Kläger brachte zusammengefasst vor, dass die gegenständliche Klage "auf die Aufhebung des Rechtsöffnungsbeschlusses ziele, und zwar in erster Linie wegen mangelnder Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte zur Entscheidung über den gegenständlichen Rechtsstreit, in zweiter Linie durch das bereits behängende Aberkennungsverfahren vor dem von H*** einberufenen Schiedsgericht in Zürich und in dritter Linie durch Feststellung der mangelnden Klagbarkeit der Forderung zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlbefehls, jedenfalls in der vorliegenden Form". Der Schiedsspruch des Schweizer Schiedsgerichtes werde nach den näher zitierten Bestimmungen des CH-FL-Abkommens in Liechtenstein vollstreckbar sein, zumal sich der Beklagte in das Verfahren einlasse und ohne Vorbehalt zur Hauptsache verhandeln werde. Damit sei die internationale Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte wegen Fehlens eines allgemeinen Gerichtsstandes der Streitteile im Fürstentum nicht gegeben. Im Entflechtungsvertrag sei eine exklusive Gerichtsstandsvereinbarung getroffen worden, die vom Gericht auch im Aberkennungsverfahren zu beachten sei. Die gegenteilige Ansicht des Landgerichtes im unanfechtbaren Rechtsöffnungsentscheid sei unrichtig. Ausgehend von dessen (falschen) Rechtsansicht benötige der Kläger eine rechtskräftige Entscheidung der liechtensteinischen Gerichte, die ihm bestätige, dass der künftige Schiedsspruch in Liechtenstein anerkannt und vollstreckt werde. Ansonsten riskiere er in unzumutbarer Weise, dass der Rechtsöffnungstitel nach Ablauf der 14-tägigen Frist für die Aberkennungsklage als Exekutionstitel verwendet werde. Aus diesen Erwägungen sei die gegenständliche Aberkennungsklage wegen Streitanhängigkeit zurückzuweisen, und zwar unter der gleichzeitigen Klarstellung, dass das schweizerische Schiedsverfahren in Bezug auf den Rechtsöffnungsbeschluss die Wirkung einer Aberkennungsklage gemäss Art 53 RSO habe.
Wenn das Gericht den Einreden (des Klägers) der Unzuständigkeit und der Streitanhängigkeit keine Folge gebe, werde zum materiellen Bestand der Forderung zu verhandeln sein. Dabei sei zu beachten, dass sich H*** trotz mehrmaliger Aufforderung geweigert habe, die notwendigen Vorbereitungs-, Mitwirkungs- und Begleithandlungen nach dem Entflechtungsvertrag in Bezug auf die Herausgabe der Sicherheiten vorzunehmen und er sich deshalb in Verzug befinde.
3.2. Der Aberkennungsbeklagte (H***) widersetzte sich in seiner Klagebeantwortung nicht dem primären Begehren auf Zurückweisung der Klage, bestritt allerdings die behauptete Unzuständigkeit des Landgerichtes. Die vom Kläger überdies begehrte Aufhebung des Rechtsöffnungsbeschlusses lasse sich aus einer Zurückweisung der Klage nicht ableiten sondern hätte den Erfolg der Klage zur Voraussetzung. Die übrigen Klagebegehren seien abzuweisen. Der Mangel der Vollstreckbarkeit der im schweizerischen Schiedsverfahren zu fällenden Entscheidung beruhe nicht auf einem Mangel der Zuständigkeit des Schweizerischen Gerichtes nach Art 2 des Vollstreckungsabkommens, sondern auf der Ungültigkeit der Schiedsklausel wegen Fehlens einer öffentlichen Beurkundung. Da am Entflechtungsvertrag eine ganze Reihe von inländischen natürlichen und juristischen Personen beteiligt gewesen sei, wäre die Gerichtsstandsvereinbarung gemäss § 53a JN öffentlich zu beurkunden gewesen. Zudem habe das Obergericht im Schuldentriebverfahren mit seinem Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss vom 11.12.2008 implizit die liechtensteinische Gerichtsbarkeit bejaht. Dieser Beschluss binde das Gericht im Rechtsöffnungsverfahren und auch Aberkennungsverfahren. Für Einreden prozessualer Natur biete das Aberkennungsverfahren keinen Raum. Mangels Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs in Liechtenstein sei auch nicht das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit gegeben. Vielmehr seien die beiden Verfahren in der Schweiz und in Liechtenstein parallel zu führen.
4. Mit Beschluss vom 2.12.2009 hob das Landgericht die zu 8 RÖ.2009.13 bewilligte Rechtsöffnung auf und verpflichtete den Beklagten zum Kostenersatz an den Kläger.
In tatsächlicher Hinsicht traf das Landgericht ua Feststellungen zum - wörtlich wiedergegebenen - Entflechtungsvertrag und den daran beteiligten Parteien sowie zu den von H*** in der Schweiz zur Hereinbringung seiner Forderung unternommenen Schritten (Punkt 2.1).
Ferner stellte das Landgericht fest:
RS*** ist Kaufmann "und Mitglied" als auch Aktionär verschiedener Gesellschaften. H*** ist Partner von Gesellschaftern, die Geschäftstätigkeiten in K***, in den U*** und in der B*** ausüben. Im Juni 2008 war H*** Verwaltungsratspräsident ua der A***. Beide Streitteile waren bei der Aushandlung und Unterzeichnung des Enflechtungsvertrages rechtsfreundlich vertreten. Die darin verabredete Schiedsklausel diente zur Vermeidung eines öffentlichen Gerichtsverfahrens und zur Verhinderung von Verfahren an verschiedenen Orten; dies aufgrund der Tatsache, dass mehrere Vertragsparteien aus unterschiedlichen Ländern und Kantonen involviert waren. Letztlich wurde mit der Schiedsabrede bezweckt, dass die Parteien Schiedsrichter auswählen können, die entsprechende Kenntnis hinsichtlich der im Entflechtungsvertrag "vorzufindenden" Rechtsmaterie haben.
Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Landgericht auf das Wesentliche zusammengefasst die Auffassung, dass das Rechtsöffnungsverfahren rein vollstreckungsrechtlicher Natur sei, während sich die Aberkennungsklage nicht wesentlich von einem mit dem Betreibungsverfahren überhaupt nicht zusammenhängenden Forderungsstreit unterscheide. Bei dieser Aberkennungsklage handle es sich mit Ausnahme der Verteilung der Parteirollen um eine Feststellungsklage. Für das Betreibungs- bzw Rechtsöffnungsverfahren sei dies insofern von Bedeutung, als ihr Ausgang über den Fortgang oder das Dahinfallen der Betreibung entscheide. "Die Aberkennungsklage entscheide dabei materiell über den streitigen Anspruch". Eine Aberkennungsklage könne auch durch ein Schiedsgericht beurteilt werden. Die Streitteile hätten nun zwar eine Schiedsklausel vereinbart. Der Kläger habe seine Aberkennungsklage aber nicht beim Schiedsgericht sondern beim ordentlichen Gericht eingebracht. Der Beklagte habe die Einrede der Unzuständigkeit nicht erhoben und sich in den Streit eingelassen. Damit habe er auf eine Beurteilung der Sache durch das Schiedsgericht verzichtet. Damit sei die Zuständigkeit des Landgerichtes grundsätzlich gegeben.
Das im Ausland eingeleitete Schiedsverfahren begründe nur dann die Einrede der Streitanhängigkeit, wenn der Schiedsspruch in Liechtenstein vollstreckt werden könne. Die Zuständigkeit eines Gerichtes sei nach Art 2 Abs 1 Z 9 des Vollstreckungabkommens FL-CH dann gegeben, wenn der Beklagte, gleichgültig, ob er im Handelsregister eingetragen sei oder nicht, zur Hauptsache verhandelt habe, ohne einen Vorbehalt anzubringen. Gemäss Art 7 des Vollstreckungsabkommens finde diese Bestimmung auch auf Schiedsgerichte Anwendung. Nun habe sich S*** als Schiedsbeklagter nach entsprechender Belehrung ohne Vorbehalt in die Hauptsache eingelassen. Dieser Umstand habe dem Rechtsöffnungsgericht nicht bekannt sein können, da die entsprechenden prozessualen Erklärungen des S*** erst nach Abschluss des Rechtsöffnungsverfahrens abgegeben worden seien. Insoferne sei nach dem nunmehrigen Stand des Verfahrens davon auszugehen, dass der zwischen den Streitteilen in der Schweiz ergehende Schiedsspruch in Liechtenstein auf der Grundlage des Vollstreckungsabkommens anerkannt werde und vollstreckbar sei.
Damit stelle sich die Frage, ob das Schiedsverfahren in der Schweiz vor Anhängigkeit des gegenständlichen Verfahrens streitanhängig gemacht worden sei. Die Frage nach der Rechtsanhängigkeit einer Sache im Ausland sei nach dem ausländischen lex fori zu beantworten. Die Streitteile hätten die Anwendung der internationalen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammer vereinbart. Der Art 3 dieser Schiedsordnung regle die Einleitung des Schiedsverfahrens. Die Partei, die das Schiedsverfahren einleiten wolle, habe bei der Handelskammer eine Einleitungsanzeige einzureichen. Das Schiedsverfahren gelte mit dem Zeitpunkt des Einlangens dieser Anzeige als begonnen. Gemäss Art 181 chIPRG sei ein Schiedsverfahren hängig, sobald eine Partei mit einem Rechtsbegehren das Verfahren zur Bildung des Schiedsgerichtes einleite. Somit sei das Schiedsverfahren in der Schweiz seit dem Zugang des Einleitungsschreibens "hängig".
Gemäss § 241 ZPO werde nach liechtensteinischem Recht eine Streitsache mit der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes an den Beklagten anhängig. Vorliegend sei der am 27.2.2009 erlassene Zahlbefehl den Streitteilen am 3.3.2009 zugestellt worden. Die Anzeige zur Einleitung eines Schiedsverfahrens sei am 1.12.2008 an die Zürcher Handelskammer ergangen. Unter Berücksichtigung eines Postlaufs von drei Tagen sei das Schiedsverfahren somit jedenfalls seit dem 4.12.2008 in der Schweiz hängig. Die Schiedsklage sei damit als erstes streitanhängig geworden.
Dazu komme die von H*** über denselben Streitgegenstand beim Betreibungsamt Chur eingeleitete Betreibung. Im Rechtsöffnungsverfahren sei H*** die provisorische Rechtsöffnung erteilt worden. Damit sei es S** nun auch in der Schweiz möglich, eine Aberkennungsklage nach Art 83 SchKG einzuleiten, wobei wohl die zwischen den Streitteilen vereinbarte Schiedsabrede zu beachten sein werde. Die Tatsache, dass ebenso eine Aberkennungsklage von S*** gegen die erteilte Rechtsöffnung eingebracht werden könne, lasse vermuten, dass die Rechtsanhängigkeit ebenfalls mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls, nämlich am 6.10.2008 anzusiedeln sei.
Sei ein Verfahren vor einem Gericht eines der beiden Staaten anhängig und werde die Entscheidung über den Gegenstand dieses Verfahrens im anderen Staat voraussichtlich anzuerkennen sein, so habe nach Art 9 Abs 1 des Vollstreckungsabkommens ein später befasstes Gericht des anderen Staats die Durchführung des Verfahrens über denselben Gegenstand abzulehnen. Unberührt davon blieben nach Art 9 Abs 2 des Vollstreckungsabkommens die in beiden Staaten vorgesehenen vorläufigen oder sichernden Massnahmen. Das Schiedsverfahren in Zürich und das Betreibungsverfahren in Chur seien vor den gegenständlichen Verfahren eingeleitet worden, sodass zum Zeitpunkt der Zustellung des gegenständlichen Zahlbefehls der Streitgegenstand steitanhängig gewesen sei.
Nach Art 53 Abs 4 RSO gehe das Klagebegehren einer Aberkennungsklage auf Feststellung des gänzlichen oder teilweisen Nichtbestandes der Forderung oder auf ihre derzeitige Nichteintreibbarkeit und auf Aufhebung der Rechtsöffnung. Materiell-rechtlich sei die gegenständliche Forderung nicht beurteilt worden, da dieser die Rechtsanhängigkeit der Sache in der Schweiz und damit das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit entgegenstehe. Dieses Prozesshindernis führe jedoch zur Aufhebung der erteilten Rechtsöffnung, da zum Zeitpunkt der Zustellung des hg. Zahlbefehls die gegenständliche Rechtssache bereits streitanhängig gewesen sei. Da jedoch materiell-rechtlich die gegenständliche Forderung nicht beurteilt werden habe können, erfolge die Aufhebung der Rechtsöffnung mit Beschluss.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 17.3.2010 gab das Obergericht dem Rekurs des Beklagten Folge, hob die erstinstanzliche Entscheidung vom 2.12.2009 auf und trug dem Landgericht auf, unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund neuerlich über die Aberkennungsklage zu entscheiden. Mit dem Vollzug des Auftrags sei erst nach Eintritt der Rechtskraft vorzugehen.
Das Obergericht begründete seine Entscheidung wörtlich wie folgt:
5.1. "Nach Art. 51 Abs. 4 RSO kann der Schuldner gegen den Beschluss, mit welchem die Rechtsöffnung erteilt wurde, nur die sogenannte Aberkennungsklage beim Landgericht erheben, wobei die Klägerrolle nach Art. 53 Abs. 1 RSO dem Rechtsöffnungsgegner und somit dem Schuldner der betriebenen Forderung zukommt. Die Aberkennungsklage ist mehr als eine blosse negative Feststellungsklage. Das Klagebegehren geht nämlich nach Art. 53 Abs. 4 RSO einerseits auf Feststellung des gänzlichen oder teilweisen Nichtbestandes der Forderung oder auf ihre derzeitige Nichteintreibbarkeit und andererseits auf Aufhebung der Rechtsöffnung.
Dieser Konnex zum Rechtsöffnungsverfahren - ebenso wie die funktionale Zuständigkeit des Landgerichtes nach Art. 53 Abs. 1 RSO - erklärt die Verteilung der Parteirollen. Als Kläger im Aberkennungsverfahren hat der Rechtsöffnungsgegner und Verpflichtete aufzutreten, als Beklagter der Rechtsöffnungswerber und betreibende Gläubiger, allerdings mit der Massgabe nach Art. 53 Abs. 3 RSO, dass die Behauptungs- und Beweislast dieselbe ist, wie wenn der Gläubiger selbst den Prozess angestrengt hätte.
5.2. Die bestehenden Vorschriften der Art. 51 ff RSO sehen eine Regelung nur für den Fall vor, dass das Erstgericht in der Sache über die im Rechtsöffnungsverfahren geltend gemachte Forderung entschieden hat, und der Aberkennungskläger daher "nur" die Feststellung begehren kann, dass die Forderung zur Gänze oder zum Teil nicht besteht oder derzeit nicht fällig ist, und deshalb die Rechtsöffnung aufzuheben ist. Keine Regelung sieht das Gesetz für den Fall vor, dass das Rechtsöffnungsgericht zu Unrecht die Zuständigkeit bejaht hat.
Im Gegensatz dazu sieht das schweizerische Recht vor, dass gegen eine Rechtsöffnung, die von einem unzuständigen Gericht bewilligt wurde, das ordentliche kantonale Rechtsmittel und gegen die letzte kantonale Entscheidung die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden kann. So hat das Schweizerische Bundesgericht im wegleitenden Urteil vom 25.01.2008 in BGE 134 III 141 ausdrücklich festgehalten, dass Rechtsöffnungsentscheide Endentscheide im Sinne von Art. 80 BGG (Bundesgerichtsgesetz) sind und grundsätzlich der Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG unterliegen. Neben diesen Rechtsmittel kann in der Schweiz nach Art. 83 Abs. 2 SchKG auch noch die Aberkennungsklage im ordentlichen Prozessweg eingebracht werden. Daraus ist abzuleiten, dass der Rechtsschutz des betriebenen Schuldners gegen einen Rechtsöffnungsentscheid in der Schweiz viel umfassender ausgestaltet ist als in Liechtenstein.
5.3. Schon aus diesem Grunde stellt sich die Frage, ob der Rechtsschutz des betriebenen Schuldners im Aberkennungsverfahren auf die materiell-rechtliche Prüfung der geltend gemachten Forderung beschränkt werden darf, oder ob ihm für den Fall, dass das Rechtsöffnungsgericht zu Unrecht die Zuständigkeit oder das Fehlen von negativen Prozessvoraussetzungen bejaht hat, die Möglichkeit einzuräumen ist, diese Entscheidung einer weiteren gerichtlichen Überprüfung unterziehen zu können. Andere Rechtsbehelfe scheinen ihm nicht zur Verfügung zu stehen. Eine Nichtigkeitsklage gemäss § 497 ZPO gegen die Rechtsöffnung ist in diesen Fällen nicht möglich, da damit nur Ausschliessungsgründe in der Person des Richters oder eine Prozessunfähigkeit der Partei geltend gemacht werden können.
5.4. Dafür spricht, dass in Art. 51 Abs. 4 RSO die Aberkennungsklage im Gegensatz zu Art. 83 Abs. 2 des schweizerischen SchKG ausdrücklich als Rechtsmittel gegen den dem Rechtsöffnungsbegehren stattgebenden Entscheid bezeichnet wird. Auch wenn die Aberkennungsklage kein ordentliches Rechtsmittel im Sinne der ZPO darstellen kann, könnte doch mit dieser von der Rezeptionsvorlage abweichenden Bezeichnung eine formell und materiell-rechtliche Prüfungsfunktion des Aberkennungsgerichtes zum Ausdruck kommen, die den fehlenden Weiterzug der bewilligten Rechtsöffnung im Instanzenweg ausgleichen könnte.
Dadurch könnten zumindest schwere Verfahrensmängel, die eine Nichtigkeit begründen, wie etwa die Unzuständigkeit, in Liechtenstein mangels einer alternativen Beschwerdemöglichkeit auch noch mit dem "Rechtsmittel" der Aberkennungsklage geltend gemacht werden.
5.5. Diesen Erwägungen steht allerdings der Wortlaut des Art. 53 Abs. 4 RSO diametral entgegen. Danach hat das Klagebegehren auf Feststellung des gänzlichen oder teilweisen Nichtbestandes der Forderung oder auf deren derzeitigen Nichteintretbarkeit und auf Aufhebung der Rechtsöffnung zu lauten. Nach dieser Formulierung kann nur noch die materiell-rechtliche Seite der betriebenen Forderung im Aberkennungsverfahren geprüft werden. Formell-rechtliche Einwendungen und Einreden könnten im Aberkennungsverfahren nicht mehr erhoben werden.
5.6. Auch diesbezüglich entfernt sich Art. 53 Abs. 4 RSO von der Rezeptionsgrundlage des Art. 83 Abs. 2 des schweizerischen SchKG. Nach dieser Vorschrift kann der Betriebene binnen Frist nach Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen. Wie das Klagebegehren zu lauten hat, wird nicht näher bestimmt. Nach Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, SchKG4, Rz 12 zu Art. 83 SchKG ist die Aberkennungsklage nur eine negative Feststellungsklage, die auch nicht auf die Aufhebung der provisorischen Rechtsöffnung lautet. Ausserdem können im Aberkennungsprozess alle Einwendungen und Einreden, die im Rechtsöffnungsverfahren von Betriebenen geltend gemacht wurden, wieder vorgebracht werden, auch wenn sie dort als unbegründet erklärt wurden. Nach schweizerischer Lehre und Rechtsprechung zu Art. 83 SchKG ist die Aberkennungsklage kein Rechtsmittel gegen einen Rechtsöffnungsbeschluss und wird dieser im Aberkennungsverfahren nicht überprüft (vgl. Daniel Stähelin in Stähelin/Bauer/Sfähelin (Hsg), Kommentar zum Bundesgesetz über die Schuldbetreibung und Konkurs, 1998, Rz 16 zu Art. 83 SchKG; BGE 95 II 618 mit Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichtes). Aus diesem Grunde sind auch Einreden, die sich auf die angebliche Unrechtmässigkeit des provisorischen Rechtsöffnungsentscheides beziehen, nicht zulässig (vgl. Stähelin, aaO, Rz 58 zu Art. 83 SchKG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichtes).
5.7. Nur in diesem Sinne kann die Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes (vgl. Beschluss vom 19.06.1980 zu 01 C 277/73 in LES 1980/1981, 210, zuletzt Beschluss vom 03.12.2009 zu 01 CG.2008.125) verstanden werden: Nämlich, dass ausser der Fristansetzung und dem Urteilsantrag auf Aufhebung der Rechtsöffnung im Aberkennungsverfahren keine weitere Anknüpfung an das abgeschlossene Rechtsöffnungsverfahren erkennbar ist und dass das Aberkennungsverfahren mit dem Rechtsöffnungsverfahren keineswegs eine Einheit bildet, soweit es um die Entscheidung der Hauptsache geht. Ferner, dass im Aberkennungsverfahren dieselbe Lage ist wie im ordentlichen Verfahren, nämlich dass der Beklagte seine Forderung behaupten und beweisen muss, so als ob er auch ohne vorangehendes Rechtsöffnungsverfahren Klage eingereicht hätte.
5.8. Im Lichte dieser Rechtsprechung kann Art. 53 Abs. 4 RSO nur dahin interpretiert werden, dass neben der materiell-rechtlichen Überprüfung der betriebenen Forderung auch das Vorliegen von Prozesshindernissen geltend gemacht werden kann. Daraus ist zu folgern, dass die bewilligte Rechtsöffnung nicht nur dann einen Exekutionstitel im Sinne von Art. 1 lit. d EO bilden kann, wenn die Klage auf Aberkennung der Forderung nicht rechtzeitig eingebracht worden oder rechtskräftig abgewiesen ist, sondern auch dann, wenn die Klage wegen eines Prozesshindernisses zurückgewiesen wurde.
5.9. Der Kläger hat daher zu Recht das Aberkennungsbegehren in erster und zweiter Linie auf die beschlussmässige Zurückweisung der Aberkennungsklage wegen Unzuständigkeit, allenfalls wegen Streitanhängigkeit gerichtet und erst in dritter Linie auf die urteilsmässige Feststellung der fehlenden Fälligkeit der betriebenen Forderung, verbunden jeweils mit dem Antrag auf Aufhebung der Rechtsöffnung. Die ersten Begehren mögen ungewöhnlich erscheinen, sind aber einzig in der verkehrten Rollenverteilung begründet. Hätte nicht der Schuldner, sondern wie in einem ordentlichen Prozess der Gläubiger die Klage einzubringen, würde es dem Schuldner selbstverständlich freistehen, gegen die Klagsforderung Einreden prozessualer Natur zu erheben. Der vom Kläger vorliegend gestellte Rechtsschutzantrag auf primär Zurückweisung der Klage wegen Unzuständigkeit oder Streitanhängigkeit ist daher richtig und schlüssig. Der Einwand des Beklagten, dass das Klagebegehren rechtlich unmöglich und einer Sachentscheidung nicht zugänglich ist, ist ebenso unbegründet wie der Einwand, dass das Rechtsöffnungsgericht ein für allemal bindend für alle anderen Gerichte über die Frage der Zuständigkeit und/oder Streitanhängigkeit entschieden hat. Würde man nämlich den Zahlbefehl aufgrund der blossen Behauptung eines Vermögensgerichtsstandes erlassen und in der Folge die Zuständigkeit des Rechtsöffnungsgerichtes und des Aberkennungsgerichtes damit begründen, dass ein liechtensteinischer Zahlbefehl oder ein liechtensteinischer Rechtsöffnungsbeschluss vorliegt, könnte jede beliebige Person der Welt ohne jede Rechtsgrundlage zu einem Zivilprozess nach Liechtenstein gezwungen werden. Es genügt nämlich, dass im Zahlbefehl bloss einseitig das Vorliegen eines Vermögensgerichtsstandes behauptet wird. Gegen diesen Zahlbefehl muss der betriebene Schuldner Widerspruch erheben, um einen Exekutionstitel zu vermeiden. Gibt es dann noch eine rechtsöffnungsfähige Urkunde, wie etwa einen privaten Schuldvertrag, so erteilt das Landgericht im summarischen Verfahren die Rechtsöffnung ohne Prüfung seiner Zuständigkeit, weil für diese ein gegen einen liechtensteinischen Zahlbefehl erhobener Widerspruch genügen soll. Um abermals einen vollstreckbaren Exekutionstitel zu vermeiden, wäre der betriebene Schuldner nun gezwungen, ein Aberkennungsverfahren über den materiellen Bestand bzw. die Fälligkeit der Forderung beim Landgericht einzuleiten und durchzuführen. Damit könnte der betriebene Schuldner endgültig und ohne jeden Rechtsschutz für eine für ihn unzuständige Jurisdiktion gezwungen werden.
Ebenso kann von einer Nicht-Klage keine Rede sein. Dass das Erstgericht im Spruch die Aberkennungsklage nicht als unzulässig zurückgewiesen hat, schadet dabei nicht, da aus der Begründung der Entscheidungswille des Gerichtes klar erkennbar ist. Schliesslich wird er auch den Spruchteil, mit dem die Rechtsöffnung aufgehoben wurde, bestätigt (?)
5.10. Ebenso hat das Erstgericht für die Entscheidung, dass der Aberkennungsklage das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit entgegensteht, zu Recht die Beschlussform gewählt. Nach § 425 ZPO erfolgen nämlich Entscheidungen, Anordnungen und Verfügungen durch Beschluss, sofern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht ein Urteil zu fällen ist. Dass prozessbeendende Entscheidungen, mit denen die Klage wegen eines Prozesshindernisses zurückgewiesen wird, in Urteilsform zu ergehen haben, kann der ZPO nicht entnommen werden.
5.11. Unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht der Beklagte geltend, dass das Erstgericht in dem Beschluss nicht über alle Sachanträge entschieden habe, und dass über die Aufhebung der Rechtsöffnung nur hätte entschieden werden dürfen, wenn vorab über das Klagebegehren in irgendeiner Form entschieden worden wäre.
Der Kläger hält dem entgegen, dass der Beklagte durch die Nichterledigung der Sachanträge nicht beschwert sei. Abgesehen davon habe das Erstgericht über die Klagebegehren in genügender Weise entschieden.
5.12. Nach § 404 ZPO hat das in der Hauptsache gefällte Urteil grundsätzlich alle die Hauptsache betreffenden Anträge zu erledigen. Wird in einem Urteil ein Anspruch, über welchen zu entscheiden war, übergangen, ist das Urteil nach § 423 ZPO durch eine nachträgliche Entscheidung zu ergänzen. Gleiches gilt nach § 403 ZPO für Beschlüsse. Daraus ist abzuleiten, dass der in der Hauptsache ergangene Beschluss die betreffenden Anträge zu erledigen hat. Vorliegend wären dies die Begehren auf Zurückweisung der Klage wegen Unzuständigkeit, allenfalls wegen Streitanhängigkeit gewesen.
Vorliegendenfalls sind allerdings diese Sachanträge vom Kläger gestellt worden. Der Beklagte ist daher wegen Nichterledigung dieser Anträge nicht beschwert. Er wäre durch die Aufnahme des Spruchteiles, mit dem die Klage wegen Unzuständigkeit, allenfalls wegen Streitanhängigkeit zurückgewiesen wurde, in seiner Rechtsposition nicht bessergestellt worden. Ihn trifft hingegen die Entscheidung, mit der die zu seinen Gunsten bewilligte Rechtsöffnung aufgehoben wurde.
Aus diesem Grunde ist der Beklagte auch nicht berechtigt, diese Verfahrensrüge zu erheben. Ihm wäre auch - falls er durch die Nichterledigung der Sachanträge beschwert wäre - wahlweise neben dem Antrag auf Ergänzung auch der Rekurs gegen den Beschluss zugestanden.
Abgesehen davon hat das Erstgericht in der Entscheidungsbegründung klar und ausreichend zum Ausdruck gebracht, dass es das erste Eventualbegehren wegen Streitanhängigkeit für berechtigt hält. Dieser Entscheidungswille ist nur versehentlich nicht in den Beschlusstenor aufgenommen worden, weshalb die Beklagte wohl richtigerweise die Ergänzung des Beschlusses hätte beantragen müssen.
5.13. Mit der Rechtsrüge bekämpft der Beklagte die Auffassung des Erstgerichtes, wonach sowohl das Schiedsverfahren in Zürich als auch das Betreibungsverfahren in Chur vor dem liechtensteinischen Schuldentriebverfahren eingeleitet worden und der im schweizerischen Schiedsverfahren ergehende Schiedsspruch in Liechtenstein vollstreckbar sei, weshalb das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit vorliege. Nach seiner Auffassung würden beide Voraussetzungen nicht vorliegen. In der Frage des Zuvorkommens würden sich die liechtensteinischen Vorschriften von jenen in der Schweiz wesentlich unterscheiden, weshalb es gerechtfertigt erscheine, für die Beantwortung der Prioritätsfrage auf den Zeitpunkt der Klagserhebung abzustellen. Damit sei das liechtensteinische Betreibungsverfahren vor dem schweizerischen Schiedsverfahren eingeleitet worden. Ferner sei ein im schweizerischen Schiedsverfahren ergehender Schiedsspruch deshalb nicht in Liechtenstein vollstreckbar, weil nach liechtensteinischem Recht die Schiedsgerichtsklausel nicht formgültig vereinbart worden sei. Schliesslich diene die ausdrückliche Streiteinlassung des Klägers im schweizerischen Schiedsverfahren nur dazu, um im liechtensteinischen Verfahren das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit zu konstruieren. Durch die Streiteinlassung könnten die Formvorschriften der Gerichtsstandsvereinbarung nicht umgangen werden.
Auf die Einwände des Klägers wird - soweit es angezeigt erscheint - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
5.14. Auszugehen ist davon, dass die internationale Streitanhängigkeit im Hinblick auf ein schweizerisches Verfahren neben der Identität der Parteien und des Streitgegenstandes nach Art. 9 des Vollstreckungsabkommens mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft, LGBI. 1970/94, sowohl ein Zuvorkommen als auch eine Anerkennung voraussetzt. In Bezug auf das Zuvorkommen verlangt Art. 9 des Vollstreckungsabkommens, dass ein Verfahren vor einem Gericht eines anderen Staates bereits anhängig ist, und das Gericht des anderen Staates demgemäss später befasst wird.
Nach schweizerischem Recht, insbesondere Art. 9 Abs. 2 des schweizerischen IPRG, ist zur Feststellung des Zeitpunktes der Priorität im Verhältnis zwischen schweizerischen und liechtensteinischen Verfahren der Zeitpunkt der ersten, für die Klagseinleitung notwendigen Verfahrenshandlung massgebend. Unter Zugrundelegung dieser Gesetzesbestimmung war daher die erste das liechtensteinische Verfahren einleitende Verfahrenshandlung der Antrag auf Erlass des Zahlbefehls. Dieser Antrag langte am 10.10.2008 beim Landgericht ein. Die Einleitung des Schiedsverfahrens in der Schweiz erfolgte dem gegenüber mit Schreiben des Schiedsklägers am 01.12.2008, mit dem er die Einleitung des Schiedsverfahrens bei der Zürcher Handelskammer anzeigte. Somit war die Rechtssache früher in Liechtenstein als in der Schweiz anhängig, und es steht der Durchführung des liechtensteinischen Aberkennungsverfahrens das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit nicht entgegen. Dass das Zahlbefehlsverfahren am Wohnsitz des Klägers in C** bereits am 06.10.2008 eingeleitet wurde, ist für das gegenständliche Verfahren ohne Belang, da vorliegend die Streitanhängigkeit lediglich aufgrund des vom Beklagten in der Schweiz eingeleiteten Schiedsverfahren eingewendet wurde. Nach liechtensteinischem Verfahrensrecht ist indessen für die Frage der Streitanhängigkeit der Zeitpunkt der Zustellung der Klagsschrift massgeblich. Dies gilt auch im Verhältnis zwischen den staatlichen Gerichten und einem Schiedsgericht (vgl. Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen², Rz 29 zu § 233 öZPO). Unter dem Begriff "Klage" fallen nicht nur die Klagen im formellen Sinne, sondern generell jedes Anhängigmachen von Ansprüchen, somit auch der Antrag auf Erlass eines Zahlbefehls. Der Zahlbefehl wurde dem Kläger am 03.03.2009 zugestellt. Die Zustellung der Schiedsklage erfolgte jedenfalls vor diesem Zeitpunkt, denn am 06.02.2992 erstattete der Schiedsbeklagte eine Einleitungsantwort auf die Schiedsklage. Somit wurde nach liechtensteinischem Verfahrensrecht das schweizerische Schiedsverfahren, nach schweizerischem Verfahrensrecht hingegen das liechtensteinische Betreibungsverfahren früher anhängig gemacht.
Dieser Streit um die Prioritätsfrage kann nur - um Nachteile von in Liechtenstein Klagenden abzuwehren (vgl. Mähr, Das internationale Zivilprozessrecht Liechtensteins, Seite 161f) - dadurch gelöst werden, dass auch in Liechtenstein auf die Klagserhebung bei Gericht abgestellt wird. Damit würde das liechtensteinische Betreibungsverfahren vor dem schweizerischen Schiedsverfahren Priorität geniessen. Der Aberkennungsbeklagte läuft, würde die Rechtsöffnung wegen Litispendenz aufgehoben, daher Gefahr, dass die liechtensteinischen Gerichte eine Vollstreckung des später eingeleiteten Schiedsverfahrens gemäss Art. 9 des Vollstreckungsabkommens ablehnen, weil das schweizerische Schiedsverfahren nach dem liechtensteinischen Verfahren eingeleitet wurde.
5.15. Schliesslich kann auch der Argumentation des Erstgerichtes, der Schiedsbeklagte habe im Sinne von Art. 2 Ziff. 9 des Vollstreckungsabkommens nach Belehrung durch den Vorsitzenden in der Hauptsache verhandelt, ohne einen Vorbehalt anzubringen, womit die Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung des schweizerischen Schiedsspruchs in Liechtenstein gegeben seien, insbesondere auch die nach Art. 1 Ziff. 2 geforderte Zuständigkeit, und ein im schweizerischen Schiedsverfahren ergehender Schiedsspruch daher in Liechtenstein vollstreckbar sei, nicht gefolgt werden.
Nach Art. 7 Abs. 1 des Vollstreckungsabkommens werden nämlich die in einem der beiden Staaten gefällten Schiedssprüche anerkannt und vollstreckt, wenn sie den Vorschriften der vorstehenden Artikel, insbesondere auch Art. 2 Abs. 1 Ziff. 4 und 8 genügen.
Nach § 53a JN sind ausserdem Vereinbarungen von Inländern und Ausländern oder von Inländern im Inland in besonderen Verträgen oder in Klauseln als Bestandteil anderer Verträge, wonach ein ausländisches Gericht zuständig ist, nurmehr gültig, wenn sie öffentlich beurkundet sind. Dies gilt nach Abs. 2 leg. cit. auch für Vereinbarungen auf ein im Ausland tätig werdendes Schiedsgericht. Diese Vorschrift ist zwingend, wie sich aus Absatz 4 der zitierten Gesetzesstelle mit aller Deutlichkeit ergibt. Der Entflechtungsvertrag wurde zwischen in- und ausländischen natürlichen und juristischen Personen abgeschlossen, und zählt somit nach deren klarem Wortlaut des Gesetzes zu den von § 53a JN umfassten Verträgen. Das zwingende Formerfordernis der öffentlichen Beurkundung bestimmt sich daher nach der In- bzw. Ausländereigenschaft der Vertragsparteien, nicht der Streitteile.
Es ist daher verfehlt, diese zwingende Formvorschrift deshalb unbeachtet zu lassen, weil sich im gegenständlichen Aberkennungsstreit - vom liechtensteinischen Standpunkt aus betrachtet - zwei Ausländer gegenüberstehen. Im Entflechtungsvertrag sind auch den liechtensteinischen Vertragspartnern (M***, F***, H***, usw.) Pflichten auferlegt, die sich nicht von denen der Parteien im Aberkennungsprozess trennen lassen. So sind beispielsweise alle Parteien gemäss Ziff. 10 des Vertrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass mediale Aktionen gegen eine Vertragspartei sowie andere unfreundliche Aktionen irgendwelcher Art unterbleiben. Es ist daher davon auszugehen, dass der Vertrag als solcher der zwingenden Formvorschrift unterliegt. Es ist nicht zulässig, diese Formvorschrift nur auf einzelne Vertragsparteien zu beziehen, auf andere hingegen nicht.
5.16. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes zeitigt auch der vom Schiedsbeklagten erklärte Verzicht auf Vorbehalte nicht die Wirkung, dadurch die Vollstreckbarkeit eines in Zukunft ergehenden schweizerischen Schiedsurteils in Liechtenstein herbeizuführen.
Vorauszuschicken ist nämlich, dass nicht die im angefochtenen Beschluss zitierte Botschaft des schweizerischen Bundesrates, sondern der Bericht und Antrag der liechtensteinischen Regierung an den Landtag für die Auslegung des zwischen diesen beiden Staaten abgeschlossenen Vollstreckungsabkommens für die liechtensteinische Rechtsprechung massgebend ist. Aus diesem Bericht vom 30.05.2009 ergibt sich aber eindeutig, dass Art. 2 Ziff. 9 des Vollstreckungsabkommens ausschliesslich dann Anwendung findet, wenn der Beklagte die Zuständigkeit eines an sich international nicht zuständigen Gerichtes stillschweigend anerkennt und trotz Belehrung durch den Richter keinen Vorbehalt hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit einbringt.
Ferner entzieht sich die in Art. 2 Ziff. 9 des Vollstreckungsabkommens angesprochene stillschweigende Prorogation nicht auf die im Punkt 7 und 9 leg. cit. geregelte ausdrückliche Prorogation der Zuständigkeitstatbestände und die darin enthaltenen Vorschriften, sondern ausschliesslich auf die stillschweigende Streiteinlassung seitens des Beklagten. Haben die Parteien hingegen ausdrücklich eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen, die jedoch nicht den in Art. 2 Punkt 7 und 8 des Vollstreckungsabkommens zu ihrer Gültigkeit verlangten Formvorschriften genügt, können diese Formvorschriften nicht dadurch umgangen werden, dass der Beklagte sich ungeachtet der Formgebrechen in den Rechtsstreit einlässt.
Zusammengefasst hätte daher das Erstgericht zur Auffassung kommen müssen, dass die mangels Erfüllung der Formvorschriften ungültige Schiedsklausel des Entflechtungsvertrages die Vollstreckbarkeit eines schweizerischen Schiedsspruches in Liechtenstein verhindert.
5.17. Für die Vollstreckbarkeit eines in Zukunft in der Schweiz ergehenden Schiedsspruchs in Liechtenstein fehlt es sowohl am Zuvorkommen des schweizerischen Schiedsgerichtes als auch an der für die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung zwingend einzuhaltenden Form der öffentlichen Beurkundung. Dies hat die Ungültigkeit der Schiedsklausel zur Folge. Ein Schiedsspruch auf Grundlage einer ungültigen Schiedsklausel kann aber in Liechtenstein nicht vollstreckt werden.
Aus diesen Gründen ist spruchgemäss zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs. 1 ZPO."
6.1. Gegen die Rekursentscheidung des Obergerichtes richtet sich der fristgerecht überreichte Revisionsrekurs des Klägers, der sie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung vollumfänglich anzufechten erklärt und - inhaltlich - deren Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses begehrt.
Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ergebe sich einerseits aufgrund des in den Spruch der Rekursentscheidung aufgenommenen Rechtskraftvorbehalts gemäss § 495 Abs 2 ZPO und andererseits deshalb, weil es sich bei der Rekursentscheidung um einen unechten Aufhebungsbeschluss handle, zumal darin über die Frage der Prozesseinreden abändernd entschieden worden sei.
Der Revisionsrekurswerber führt im Wesentlichen und zusammengefasst aus, dass das Obergericht - auch im Sinne der Vorjudikatur LES 2010, 62 und LES 1980/81, 207 [214] - zutreffend erkannt habe, dass im liechtensteinischen Aberkennungsverfahren vom Aberkennungskläger auch die das Rechtsöffnungsverfahren betreffenden Prozesseinreden erhoben werden können, zumal nur auf diesem Wege eine verfassungskonforme Interpretation des Art 51 Abs 4 RSO erreicht werde.
Das Obergericht habe allerdings aus näher dargestellten Gründen zu Unrecht die Zuständigkeit und internationale Gerichtsbarkeit der liechtensteinischen Gerichte zur Beurteilung der gegenständlichen Forderung bejaht. Tatsächlich sei diese internationale Zuständigkeit nicht gegeben. Daraus folge auch die Nichtigkeit des (Rechtsöffnungs-)Verfahrens und sei diese in jeder Verfahrenslage von Amts wegen wahrzunehmen.
Der strittige Anspruch aus dem Entflechtungsvertrag sei durch ein Schiedsverfahren in Zürich zu entscheiden. Die Schiedsklausel begründe einen ausschliesslichen Wahlgerichtsstand, welcher den von H*** angerufenen Wahlgerichtsstand des Vermögens ausschliesse. Entgegen der Meinung des Obergerichtes sei die Bestimmung des § 53a JN auf den gegenständlichen Rechtsstreit nicht anwendbar und berufe sich der Beklagte überdies in rechtsmissbräuchlicher Weise auf diese Norm.
Der § 53a JN beziehe sich allein auf Vereinbarungen "im Inland", während der Vertrag im Ausland unterzeichnet worden sei. Auch bezwecke diese Gesetzesstelle nur den Schutz von Inländern; bei beiden Streitteilen handle es sich um Ausländer, auf die die Formvorschrift nicht anwendbar sei. Dazu komme, dass der Entflechtungsvertrag im Grunde ein Kauf- und Vergleichsvertrag zwischen den Streitteilen gewesen sei und die übrigen Parteien deshalb beigezogen worden seien, weil sie entweder der Partei des Klägers oder jener des Beklagten zugerechnet wurden oder mit dem Vertragsgegenstand in Beziehung standen. Gerade die betriebene Kaufpreisforderung des Beklagten mache dies deutlich. Weder der Kläger noch der Beklagte seien daher Norm- oder Zweckadressaten von § 53a JN. Der Kläger werde nun gegen seinen Willen und zu seinem offenkundigen Nachteil vom Obergericht vor einer angeblich unwirksamen Vereinbarung über die Zuständigkeit eines ausländischen Schiedsgerichtes "geschützt".
Der Beklagte berufe sich ausserdem in rechtsmissbräuchlicher und schikanöser Weise auf eine mangelnde Beurkundung gemäss § 53a JN. Damit verfolge der Beklagte einzig den Zweck, die von ihm als erfahrener Unternehmer vereinbarte exklusive Zuständigkeit des schweizerischen Schiedsgerichtes zu umgehen, um ein unnötiges Parallelverfahren in Liechtenstein samt der damit verbundenen Drucksituation für den Kläger zu erreichen. Unnötig deshalb, weil das in Liechtenstein vom Beklagten zu 8 CG.2008.333 erwirkte Sicherungsbot auch durch einen schweizerischen Schiedsspruch gerechtfertigt werden könne.
Die liechtensteinischen Gerichte seien von Anfang an für eine Betreibung der gegenständlichen Forderung weder sachlich noch international zuständig gewesen und seien diese Verfahren, insbesondere auch der Rechtsöffnungsentscheid des Landgerichtes als nichtig aufzuheben.
Zu Recht habe das Erstgericht sowohl im Hinblick auf das vom Beklagten am 1.12.2008 eingeleitete Schiedsverfahren als auch im Hinblick auf das vom Beklagten zusätzlich schon vor dem 10.10.2008 am Wohnsitz des Klägers eingeleitete Schuldentriebverfahren Streitanhängigkeit angenommen. Diese betreffe das liechtensteinische Schuldentrieb- und Rechtsöffnungsverfahren ebenso wie das gegenständliche Aberkennungsverfahren.
Ein Aberkennungsverfahren müsse nicht am Betreibungsort geführt werden. Ebenso wenig müsse es sich um eine negative Feststellungsklage des "Betriebenen" handeln. Der eigentliche Zweck des Aberkennungsverfahrens sei die Prüfung des materiellen Bestandes und der Fälligkeit der betriebenen Forderung, während die bewilligte Rechtsöffnung bei gleichzeitig eingeleitetem Aberkennungsverfahren nur einen vorläufigen Befriedigungstitel schaffe, der in Liechtenstein mit der Abschaffung der Exekution zur Sicherstellung praktisch bedeutungslos sei.
Als erstes sei jedenfalls das Schuldentriebverfahren am Wohnsitz des Klägers (in S***) gerichtsanhängig geworden und komme es auf dessen Streitanhängigkeit nicht an. Dann sei das Zahlbefehlsverfahren in Liechtenstein mit Anhängigkeit per 10.10.2008 gefolgt, anschliessend das Schiedsverfahren in Zürich per 1.12.2008, anschliessend das liechtensteinische Rechtsöffnungsverfahren per 16.3.2009 und erst per 3.6.2009 das liechtensteinische Aberkennungsverfahren.
Das zuerst eingeleitete Zahlbefehlsverfahren in Chur habe die Streitanhängigkeit und damit ein absolutes Prozesshindernis begründet. Dessen Ergebnis werde gemäss Art 9 Abs 1 des Vollstreckungsabkommens ausgehend vom Wohnsitz des Klägers in S*** voraussichtlich in Liechtenstein anerkannt werden. Aber auch das vom Beklagten eingeleitete Schiedsverfahren in Zürich erfülle die Tatbestände gemäss Art 2 Abs 1 Z 7 und 9 des Vollstreckungsabkommens, da beide Streitteile festgestelltermassen Unternehmer und Kaufleute seien und sich der Kläger überdies als Schiedsbeklagter trotz ausdrücklicher Belehrung auf das Schiedsverfahren eingelassen habe.
Die gegenteilige Argumentation des Obergerichtes überzeuge aus mehreren Gründen nicht. Aus dem Zuvorkommen und der Anerkennung des Churer Betreibungsverfahrens folge, dass bereits das liechtensteinische Schuldentriebverfahren völkerrechtswidrig und wegen Streitanhängigkeit nichtig gewesen sei. "Hinsichtlich des liechtensteinischen Rechtsöffnungsverfahrens und auch des Aberkennungsverfahrens sei die Völkerrechtswidrigkeit und Streitanhängigkeit darüber hinaus auch mit dem vom Kläger eingeleiteten Schiedsverfahren begründet worden. In Anbetracht der gegenteiligen Rechtsauffassung des Rechtsöffnungsgerichtes und nunmehr auch des Obergerichtes zur Streitanhängigkeit sei es für den Kläger nur recht und billig gewesen, ungeachtet der in der Schweiz behängenden Verfahren aus Gründen der Rechtssicherheit die gegenständliche Aberkennungsklage einzubringen, um eine sofortige Exekutionsführung durch den Beklagten über die gegenständliche Streitsumme zu vermeiden. Nach dem Verursacher- und Erfolgsprinzip habe der Beklagte auch dann die vollen Prozesskosten zu tragen, wenn (nur) die Aberkennungsklage wegen Streitanhängigkeit zurückgewiesen werde. Dies sei bislang von niemandem in Zweifel gezogen worden."
6.2. In seiner Revisionsrekursbeantwortung beantragte der Beklagte, dem gegnerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Nach Ansicht des Beklagten wäre das auf Zurückweisung der Klage lautende primäre Klagebegehren schon mangels Schlüssigkeit zurückzuweisen gewesen, da dessen Stattgebung nicht die Aufhebung der bewilligten Rechtsöffnung sondern deren endgültigen Bestand zur Folge hätte.
Gemäss der zuletzt mit dem Beschluss des OGH vom 3.12.2009 wiederholten Rechtslage könnten formelle, das Schuldentrieb- und Rechtsöffnungsverfahren betreffende Prozesseinreden im Aberkennungsprozess nicht neuerlich erhoben werden (LES 2010, 162).
Im Übrigen wende sich der Kläger zu Unrecht gegen die vom Obergericht bejahte örtliche (und funktionale) Zuständigkeit des Landgerichtes und damit auch gegen die liechtensteinische Gerichtsbarkeit, die vorliegend schon gemäss den Bestimmungen des § 50 JN und Art 53 Abs 1 RSO zu bejahen sei. Die im Entflechtungsvertrag vereinbarte Schiedsvereinbarung sei mangels einer öffentlichen Beurkundung gemäss § 53a JN aus näher dargestellten Gründen unwirksam.
Unzutreffend sei aus mehreren Erwägungen auch die Rechtsansicht des Klägers, dass sowohl das in Zürich eingeleitete Schiedsverfahren als auch das Schuldentriebverfahren in der Schweiz das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit für das gegenständliche Aberkennungsverfahren begründet hätten. Massgebend sei allein, dass das seit 10.10.2008 gerichtsanhängige liechtensteinische Schuldentriebverfahren dem am 1.12.2008 anhängig gemachten Schiedsverfahren vor dem Zürcher Schiedsgericht zuvorgekommen sei. Überdies führe das Fehlen der öffentlichen Beurkundung der Schiedsklausel im Entflechtungsvertrag gemäss Art 2 Z 8 und Art 7 des Abkommens CH-FL dazu, dass ein Schiedsspruch in Liechtenstein weder anerkannt noch vollstreckt werden könne. Entgegen der Auffassung des Beklagten erfülle diese Schiedsvereinbarung nicht die Tatbestände des Art 2 Abs 1 Z 7 und 9 des Abkommens CH-FL, zumal jedenfalls der Beklagte nicht im Öffentlichkeitsregister eingetragen sei. Auch die im Revisionsrekurs argumentierten Schlussfolgerungen aus Art 2 Abs 1 Z 9 des Abkommens seien verfehlt.
Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Hiezu hat der Senat erwogen:
7.1. Der Kläger behauptet in seinem Revisionsrekurs - weiterhin - das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit bzw der internationalen Zuständigkeit des Landgerichtes sowie die (ausländische) Streitanhängigkeit der gegenständlichen Rechtssache sowohl aufgrund des in der Schweiz eingeleiteten Betreibungsverfahrens als auch des anhängigen Schiedsverfahrens in der Schweiz.
Die inländische Gerichtsbarkeit stellt eine Prozessvoraussetzung dar, deren Fehlen einen Nichtigkeitsgrund gemäss den §§ 24 Abs 1 JN (§ 24 Abs 1 öJN) und 446 Abs 1 Z 3 ZPO (§ 477 Abs 1 Z 3 öZPO) begründet. Aufgrund der Bestimmung des § 251 Abs 2 ZPO (vgl § 240 Abs 3 öZPO) ist dieses Prozesshindernis bzw die Verletzung der Streitanhängigkeit von der Nichtigkeitssanktion betroffen (Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht7 Rz 502, 1014 ff; Mayr in Rechberger³ § 42 Rz 2, 3).
Gemäss der von den Vorinstanzen und vom Kläger nicht beachteten Bestimmung des § 24 Abs 3 JN (vgl § 42 Abs 3 öJN) kann allerdings der Ausspruch der Nichtigkeit wegen Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit dann nicht mehr erfolgen, "wenn demselben in Ansehung des Grundes der Nichtigkeit eine von demselben oder von einem anderen Gericht gefällte, noch bindende Entscheidung entgegensteht". Damit wird aber die auch amtswegige Wahrnehmung (des Fehlens) dieser Prozessvoraussetzung wesentlich eingeschränkt. Dies gilt nach der hier heranzuziehenden öRechtsprechung nicht nur für die inländische Gerichtsbarkeit sondern für alle Prozesshindernisse ua auch jenes der Streitanhängigkeit, und zwar auch dann, wenn sich das Gericht auch nur in den Gründen seiner Entscheidung mit den jeweiligen Prozessvoraussetzungsmängeln auseinandersetzte und diese verneinte. Aus dem Wortlaut des § 24 Abs 3 JN "..... oder von einem anderen Gericht" ist abzuleiten, dass in diesem Rahmen ausnahmsweise auch ein "Untergericht" die höhere Instanz an seine Rechtsmeinung über das Vorliegen einer Prozessvoraussetzung dann binden kann, wenn seine Entscheidung unanfechtbar und damit in formelle Rechtskraft erwachsen ist (SZ 54/190; SZ 28/265; 4 Ob 293/98m; Mayr aaO § 42 JN Rz 11; Ballon in Fasching² § 42 JN Rz 19, 20, 21, 22).
Schon an dieser Stelle ist festzuhalten, dass der mit einem Rechtsmittel nicht anfechtbare Rechtsöffnungsbeschluss des Landgerichtes vom 13.5.2009 zu 8 CG.2008.331, mit dem die liechtensteinische Gerichtsbarkeit bejaht und das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit verneint wurde, eine bindende Entscheidung im Sinne des § 24 Abs 3 JN darstellt. Darauf ist zurückzukommen.
Entgegen dieser Rechtslage hat das Obergericht im nunmehrigen Aberkennungsverfahren die genannten Prozessvoraussetzungen erneut materiell geprüft und gelangte, wenngleich aus anderen Erwägungen, zu einer inhaltlichen gleichen Entscheidung wie bereits das Rechtsöffnungsgericht.
Auch der nunmehr angefochtene Beschluss des Obergerichtes ist, soweit darin die internationale Zuständigkeit des Landgerichtes bejaht und das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit verneint wurde, gemäss den §§ 24 Abs 3 JN iVm dem auf das Rekursverfahren analog anzuwendenden § 487 ZPO unanfechtbar (vgl LES 2008, 76).
Daran kann der vom Obergericht seinem Beschluss beigefügte Rechtskraftvorbehalt nichts ändern. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung ist gemäss § 487 Z 2 ZPO (welcher noch dem § 519 Z 2 öZPO aF [vor der WGN 1989] entspricht) die Anfechtung aller Beschlüsse des Berufungsgerichtes ausgeschlossen, mit welchen die wegen einer Nichtigkeit erhobene Berufung als unbegründet zurück- oder abgewiesen wurde. Das Berufungsgericht kann in einem solchen Fall nicht durch Beifügung eines Rechtskraftvorbehalts eine Anfechtungsmöglichkeit eröffnen. Ein trotzdem beigesetzter Rechtskraftvorbehalt ist wirkungslos (vgl SZ 54/190 mwN; Fasching Komm IV 408 f).
Dies gilt auch dann, wenn infolge der auch aus anderen Gründen erhobenen Berufung das erstgerichtliche Urteil wegen Verfahrens- oder Feststellungsmängeln aufgehoben und dem Aufhebungsbeschluss ein Rechtskraftvorbehalt beigefügt wird. Der die Nichtigkeitsberufung verwerfende Entscheidungsteil ist unanfechtbar und bindend im Sinne der §§ 24 Abs 3 JN und 487 ZPO. Er steht damit der Wahrnehmung der Nichtigkeit bzw eines Prozesshindernisses durch den OGH entgegen (SZ 28/265 und SZ 54/190 mwN). Insoweit ist somit entgegen der Meinung des Revisionsrekurswerbers auch eine abändernde Entscheidung des Berufungsgerichtes absolut unanfechtbar. Die vom Kläger zu den §§ 495, 496 ZPO zitierte Rechtsprechung betrifft nicht Verfahrenskonstellationen, bei denen die zweite Instanz das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen verneinte (SZ 54/190 mwN; RIS-Justiz RS0039226; RS0043800; RS0043891 ua).
Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass in den Fällen, in welchen das Berufungsgericht - auch in seinen Entscheidungsgründen - das Vorliegen einer Nichtigkeit oder eines Prozesshindernisses verneinte, diese Fragen in dritter Instanz nicht mehr aufgerollt werden können. Die Bindungs- und Rechtskraftwirkung ergibt sich in diesen Fällen aus der Bestimmung des § 487 ZPO, welcher dem § 519 öZPO aF entspricht (SZ 54/190; vgl auch Zechner in Fasching/Konecny IV/1 § 519 Rz 49 ff; LES 2006, 191; LES 2008, 439; LES 2008, 76).
Ein Rechtskraftvorbehalt wäre nur in den Fällen der §§ 447 und 499 ZPO (§§ 479, 499 öZPO) zulässig und wirksam gewesen. Nur diese Fälle sind von der Bestimmung des § 487 Z 3 ZPO (§ 519 Z 3 öZPO aF) erfasst. Dem Berufungsgericht ist es verwehrt, andere Beschlüsse mit einem Rechtskraftvorbehalt anfechtbar zu machen. Ein unter Überschreitung dieser gesetzlichen Ermächtigung beigefügter Rechtskraftvorbehalt ist, wie dargelegt, wirkungslos und eröffnet der Partei keine die Grenzen des § 487 ZPO überschreitende Rekursmöglichkeit (Fasching Komm IV 405 ff, 408 f; S 143 f; RS0041955).
Zwar betrifft die mehrfach zitierte Bestimmung des § 487 ZPO nach ihrem Wortlaut nur das Berufungsverfahren und die im Berufungsverfahren ergangenen Beschlüsse.
Nun hat das Landgericht, welches dem Klagebegehren hinsichtlich der Aufhebung des Rechtsöffnungsbeschlusses (unter Übergehung des primären Zurückweisungsantrages) stattgab, entgegen dem Art 53 RSO in Beschlussform statt mit Urteil entschieden. Dieses vom Beklagten bereits im Rekurs zu Recht gerügte "Vergreifen" in der Entscheidungsform ändert aber nichts daran, dass für die Beurteilung, ob nun ein Urteil oder ein Beschluss vorliegt, nicht die tatsächlich gewählte sondern die vom Gesetz vorgesehene Entscheidungsform massgebend ist. Nach dieser richtet sich auch die Rechtsnatur des dagegen erhobenen Rechtsmittels (RS0036324; RS0102059). Das Obergericht entschied demnach funktionell als Berufungsgericht und erging der nunmehr bekämpfte Beschluss aus prozessualer Sicht im Berufungsverfahren.
Dazu kommt:
Nach überwiegender Rechtsprechung des öOGH und auch des Senats wäre es ein unüberbrückbarer Wertungswiderspruch, wenn zwar im Berufungsverfahren ua die Bejahung der inländischen Gerichtsbarkeit bzw die Verneinung einer Streitanhängigkeit nicht angefochten werden kann, ein identer Beschluss des Rekursgerichtes aber einer Überprüfung in dritter Instanz zugänglich wäre. Die Bestimmung des § 487 ZPO (§ 519 öZPO) ist deshalb auf Beschlüsse des Rekursgerichtes analog anzuwenden (LES 1999, 343).
Ausgehend von dieser Rechtslage und Rechtsprechung kann also die Rechtsansicht des Obergerichtes, die inländische Gerichtsbarkeit sei gegeben und liege auch keine Streitanhängigkeit vor, vom OGH nicht mehr überprüft werden (RS0054895; 7 Ob 104/07f; LES 1999, 343).
Der allein die fehlende inländische Gerichtsbarkeit sowie das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit relevierende Revisionsrekurs des Klägers müsste aus diesen Erwägungen als unzulässig zurückgewiesen werden.
Zwar hat der OGH bereits in seiner Entscheidung LES 1999, 343 auf diese Rechtslage hingewiesen, jedoch obiter und ohne weitere Begründung - unrichtigerweise - hinzugefügt, dass ein solcher Aufhebungsbeschluss im Falle eines Rechtskraftvorbehalts gemäss § 495 Abs 2 ZPO anfechtbar ist. Zur Unzulässigkeit und Unbeachtlichkeit des Rechtskraftvorbehalts, der ja nichts anderes darstellt, als eine Rechtsmittelzulassung, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Unter Bedachtnahme auf die zitierte Entscheidung sieht der OGH schon aus Erwägungen des Vertrauensschutzes davon ab, den gegenständlichen Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, wie dies eigentlich der Gesetzeslage entspräche (vgl auch LES 1999, 343).
8. Dem Revisionsrekurs kann jedoch schon deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil das Obergericht mit seinen Darlegungen gegen die Bindungs- und Rechtskraftwirkung des Rechtsöffnungsbeschlusses des Landgerichtes vom 13.5.2009 zu 8 CG.2008.331 verstiess und dieser Rechtsöffnungsentscheid für den OGH unabhängig davon massgebend ist, ob er nun die Erwägungen des Obergerichtes oder die des Revisionsrekurswerbers für zutreffend hält (§ 411 Abs 2 ZPO).
Das Obergericht war der Auffassung, dass der Kläger auch im Rahmen des gemäss Art 53 Abs 1 RSO beim Landgericht anhängig zu machenden Aberkennungsverfahrens, in welchem nach Abs 4 leg. cit. (nur) über den Bestand oder die derzeitige Nichteintreibbarkeit der Forderung des Beklagten und auf Aufhebung der Rechtsöffnung zu entscheiden ist, die Möglichkeit hat, die Fragen der Zuständigkeit des liechtensteinischen Gerichtes und/oder des Fehlens des Prozesshindernisses der Streitanhängigkeit selbst dann neuerlich zu relevieren, wenn das Rechtsöffnungsgericht hierüber bereits entschieden hat. Die vom Rechtsöffnungsgericht zu Unrecht bejahte Zuständigkeit des liechtensteinischen Gerichtes könne nach Meinung des Obergerichtes im Aberkennungsverfahren ebenso korrigiert werden wie auch die von diesem für gegeben erachtete Prozessvoraussetzung hier der Streitanhängigkeit. Allerdings gelangte das Obergericht nach materiell-rechtlicher Prüfung dieser Einwände zum Ergebnis, dass der Durchführung des gegenständlichen Aberkennungsverfahrens weder das schweizerische Betreibungsverfahren noch das in der Schweiz anhängige Schiedsverfahren entgegenstehe.
Nach ständiger Rechtsprechung des OGH, von der abzugehen die Rechtsansichten des Obergerichtes und des Revisionsrekurswerbers keinen Anlass geben, können jedoch die vom Rechtsöffnungsgericht bejahten Prozessvoraussetzungen bzw eine von diesem verneinte Streitanhängigkeit der Rechtssache im Aberkennungsverfahren nicht neuerlich überprüft werden (LES 1980/81, 210 f; LES 2010, 162).
Der Grundsatzentscheidung LES 1980, 81, 210 f lag eine entgegen dem § 577 Abs 2 ZPO im Schuldentriebverfahren sowie Rechtsöffnungsverfahren betriebene Wechselforderung zugrunde, für die die Rechtsöffnung bewilligt und der Widerspruch des Schuldners gegen den Zahlbefehl aufgehoben wurde. Das Landgericht gab mit Beschluss vom 5.2.1974 der Anerkennungsklage dahin Folge, dass es den Rechtsöffnungsentscheid als nichtig aufhob und den Antrag auf Rechtsöffnung sowie die Aberkennungsklage mit der Begründung zurückwies, dass der Wechsel, aufgrund dessen die Rechtsöffnung bewilligt worden sei, keine dafür geeignete Urkunde darstelle (§ 577 Abs 2 ZPO).
Dem dagegen erhobenen Rekurs des Aberkennungsbeklagten gab das Obergericht Folge, hob den erstinstanzlichen Beschluss auf und trug dem Landgericht auf, das gesetzliche Verfahren unter Abstandnahme vom Zurückweisungsgrund fortzusetzen. Der Revisionsrekurs der Aberkennungsklägerin blieb erfolglos.
Die wesentlichen Erwägungen des Obergerichtes und des OGH in diesem Judikat lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Zwar leide ein Rechtsöffnungsverfahren, das im Widerspruch zu § 577 Abs 2 ZPO für eine Wechselforderung eingeleitet worden sei, an einer absoluten Nichtigkeit, die auch noch im Instanzenzug bis zur rechtskräftigen Verfahrensbeendigung auch von Amts wegen beachtet werden müsse.
Bei der Aberkennungsklage handle es sich jedoch, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Art 1 lit. d EO, um kein Rechtsmittel sondern werde durch diese ein völlig selbständiges Verfahren eingeleitet, welches allein die materiell-rechtliche Frage nach dem Bestand der Forderung oder wenigstens nach deren Nichtvollstreckbarkeit zum Gegenstand habe. Mit der Aberkennungsklage werde die Beseitigung des in formelle Rechtskraft erwachsenen Rechtsöffnungsentscheides aus materiell-rechtlichen Gründen angestrebt. Die formelle Rechtskraft eines stattgebenden Rechtsöffnungsentscheides habe jedoch zur Folge, dass die Wahrnehmung einer Nichtigkeit, die dem Rechtsöffnungsverfahren anhaftete, im Aberkennungsverfahren ausgeschlossen sei. Das Rechtsöffnungsverfahren sei mit der Erlassung des Entscheides - anders als in der Schweiz, wo dem Schuldner noch die in Art 85 und 86 SchKG gegebenen Notbehelfe blieben - endgültig abgeschlossen und stehe nur noch die Nichtigkeitsklage des § 497 ZPO offen. Streitgegenstand der Aberkennungsklage, bei der es sich um eine negative Feststellungsklage handle, sei allein die materiell-rechtliche Frage nach dem Rechtsbestand des Forderungsrechtes und bilde die Aufhebung der Rechtsöffnung gemäss Art 53 Abs 4 RSO nur einen formellen Teil des Urteilsspruchs. Mit Ausnahme der 14-Tage-Frist für die Erhebung der Aberkennungsklage und des Urteilsantrages auf formelle Aufhebung der Rechtsöffnung bestehe keine engere Anknüpfung des Abberufungsverfahrens an das abgeschlossene Rechtsöffnungsverfahren. Mit ausführlichen Erwägungen begründete der OGH sodann seine Rechtsansicht, dass es sich bei der Aberkennungsklage um kein Rechtsmittel gegen den Rechtsöffnungsentscheid handle, dem somit in Ansehung verneinter Nichtigkeitsgründe auch für das Aberkennungsverfahren die bindende Wirkung gemäss § 24 Abs 3 JN zukommt.
In seinem Beschluss vom 3.12.2009, 1 CG.2008.125 (mittlerweile publiziert in LES 2010, 162), knüpfte der OGH ausdrücklich an die vorerwähnte Entscheidung sowie seine Judikate in LES 1983, 125 [132], LES 1986, 128 an und wiederholte seine Rechtsansicht, dass allfällige Nichtigkeiten auch des Rechtsöffnungsverfahrens im Aberkennungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden können. Eine Aberkennungsklage könne deshalb nicht mit der Begründung gutgeheissen werden, dass ein Zahlbefehl nicht hätte erlassen oder eine Rechtsöffnung nicht hätte erteilt werden dürfen. Allfällige Mängel (einzufügen: und Nichtigkeiten) des Schuldentrieb- oder des Rechtsöffnungsverfahrens seien für das Aberkennungsverfahren nicht wesentlich. An dieser Rechtsprechung hielt der OGH auch in seinem Beschluss vom 6.8.2010, 1 CG.2008.125, fest (Erw. 17.3.).
Im Lichte dieser Rechtsprechung ist die Auffassung des Obergerichtes nicht nachvollziehbar, dass es auch im Einklang mit der zitierten oberstgerichtlichen Judikatur dem Aberkennungskläger möglich sein müsse, "neben der materiell-rechtlichen Überprüfung der betriebenen Forderung auch das Vorliegen von Prozesshindernissen geltend zu machen; die bewilligte Rechtsöffnung bilde dann einen (gemeint wohl: keinen) Exekutionstitel im Sinne des Art 1 lit. d EO, wenn die Aberkennungsklage wegen eines Prozesshindernisses zurückgewiesen worden sei. Es sei damit nicht zu beanstanden, dass der Kläger sein Aberkennungsbegehren auf die beschlussmässige Zurückweisung der Aberkennungsklage wegen Unzuständigkeit, allenfalls wegen Streitanhängigkeit gerichtet habe."
Dem entgegen hat es dabei zu verbleiben, dass gemäss § 24 Abs 3 JN im Aberkennungsverfahren das Fehlen von Prozessvoraussetzungen bzw das Vorliegen von Prozesshindernissen insbesondere auch die Unzuständigkeit des gemäss Art 53 Abs 1 RSO angerufenen Landgerichtes jedenfalls dann nicht mehr geltend gemacht werden können, wenn hierüber im, durch kein ordentliches Rechtsmittel anfechtbaren Rechtsöffnungsentscheid entschieden worden ist.
Damit erübrigt es sich, zu den Rechtsansichten des Obergerichtes hinsichtlich des Vorliegens der internationalen Zuständigkeit des liechtensteinischen Gerichtes sowie der Streitanhängigkeit inhaltlich Stellung zu nehmen. Selbst bei Billigung der gegenteiligen Auffassung des Revisionsrekurswerbers stünde dem Erfolg seines Rechtsmittels die bindende Wirkung des Rechtsöffnungsentscheides entgegen.
Nur der Vollständigkeit halber soll nicht unerwähnt bleiben, dass die beiden primären Begehren in der Aberkennungsklage auf deren Zurückweisung nicht nur aus den vorgenannten Gründen sondern auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht verfehlt sind. Eine Klage hat grundsätzlich auch alle Angaben zu enthalten, aus denen das angerufene Gericht seine Zuständigkeit entnehmen kann. Wenn sich daraus nicht bereits die internationale Zuständigkeit hier des Landgerichtes ergibt, sind in die Klage auch Angaben darüber aufzunehmen (vgl 6 Ob 190/05t; Rechberger/Simotta aaO Rz 526 f).
Die hier primären Klagebegehren auf Zurückweisung der Klage wegen Unzuständigkeit des Landgerichtes sind nach zutreffender Ansicht des Beklagten prozessual verfehlt und damit von vorneherein ungeeignet, das vom Kläger angestrebte Rechtsschutzziel zu erreichen. Bei der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes ist die Klage schon gemäss § 238 ZPO (§ 230 öZPO) a limine zurückzuweisen und kann eine Sachentscheidung in dieser oder jenen Richtung (hier auf Aufhebung der Rechtsöffnung) nicht ergehen. Es wird deshalb dem Kläger im fortgesetzten Verfahren obliegen, seine bislang nicht korrigierten Klage- und Eventualbegehren entsprechend zu modifizieren bzw, soweit diese auf die Zurückweisung der Klage gerichtet sind, zurückzuziehen. Gegenstand des zweiten Verfahrensganges vor dem Landgericht sind allein die Feststellung des Bestandes bzw der Eintreibbarkeit der Forderung und insoweit die Aufhebung der Rechtsöffnung (Art 53 Abs 4 RSO).
Dem Revisionsrekurs muss sohin ein Erfolg versagt bleiben.
9. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50, 52, 40, 41 ZPO. Das Revisionsrekursverfahren betraf allein die vom Kläger behaupteten Prozesshindernisse, über die nunmehr abschliessend entschieden wurde. Damit war die Kostenentscheidung nicht der Endentscheidung vorzubehalten (vgl LES 2008, 19). Die vom Beklagten verzeichnete Entscheidungsgebühr wird von ihm nur zur Hälfte geschuldet. Die - ebenfalls geltend gemachte - Eingabengebühr trifft den Kläger (Art 17 Abs 2, 19 Abs 5 GGG).
Vaduz, am 1. Oktober 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat