10 CG. 2008.71
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den 1. Senat durch den Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die Oberstrichter Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Rolf Sele, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Rechtssache der klagenden Partei A, ..., vertreten durch ..., wider die beklagten Parteien 1. B, Rechtsanwalt, ...., vertreten durch ...., 2. C, Rechtsanwalt, ..., vertreten durch ..., wegen Leistung (Streitwert: CHF 110'429'835.00), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 18.11.2010, 10 CG.2008.71, ON 93, mit dem der Berufungen der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 16.12.2009, ON 64, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung
I. zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, dem Erstbeklagten zu Handen seiner Vertreter binnen vier Wochen die mit CHF 106'477.60 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Der Kläger ist schuldig dem Zweitbeklagten zu Handen seiner Vertreter binnen vier Wochen die mit CHF 106'477.60 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
II. beschlossen:
Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Berufungsgerichts (Spruchpunkt I 1 und 2), werden zurückgewiesen.
Die Mitteilung des Klägers vom 19.04.2011 samt "ergänzender Anmerkung" vom 05.05.2011 und die "Ergänzung" vom 21.06.2011 werden zurückgewiesen.
Gegenstand des Rechtstreits sind Schadenersatzansprüche von Festgeldanlegern der D Ltd (in der Folge D) und der E Ltd, ... (in der Folge E) sowie von Aktionären der D, der F Ltd (in der Folge F), der G Ltd (in der Folge G) und der H Ltd (in der Folge H).
Der Kläger macht eigene und seiner Behauptung nach zedierte Ansprüche geltend.
2.1. Folgende Gesellschaften sind in diesem Verfahren involviert:
I AG, Vaduz, deren Verwaltungsräte die beiden Beklagten in dem hier massgeblichen Zeitraum waren:
Die im Auftrag der J Ltd von der K-anstalt (in der Folge K) gegründete I AG mit Sitz in ... (in der Folge I) wurde am 10.11.1994 mit einem Aktienkapital von CHF 500'000.00 im Öffentlichkeitsregister des Fürstentum Liechtenstein eingetragen. Als Verwaltungsräte mit Einzelzeichnungsrecht wurden L, M und A eingetragen. L diente zudem als Repräsentant der Gesellschaft. Der im Öffentlichkeitsregister eingetragene Zweck der Gesellschaft umfasste die Verwaltung des Vermögens, den Erwerb, die Verwaltung und die Verwertung von Beteiligungen an anderen Unternehmungen sowie alle jene Tätigkeiten, die der Verwaltungsrat als im Interesse der Gesellschaft gelegen erachtet. Im Jahre 1994 war beabsichtigt, dass die I Anleihen anbietet, was sie letztlich nicht getan hat und dann lediglich dem M als persönliche Gesellschaft gedient hat.
N, der seit 20 Jahren mit der Kanzlei C & Partner zusammenarbeitete und einen guten Ruf genoss, hatte M sowie A vorgestellt. Die damals vorgelegten Lebensläufe und Empfehlungen erweckten den Eindruck, dass es sich bei M und A um seriöse Geschäftsleute handelt.
Anlässlich einer Besprechung am 24.11.1999 kündigte M dem Erstbeklagten an, dass die I einer anderen Verwendung zugeführt werden soll und zu diesem Zweck sich seine zwei langjährigen Mitarbeiter, O und P mit dem Erstbeklagten in Kontakt treten werden. M sprach von einer Restrukturierung, äusserte sich über dieselbe jedoch nicht konkret.
Am 25.02.2000 kam es dann zu einer weiteren Besprechung zwischen M, O, P und dem Erstbeklagten; diesem wurde erklärt, dass eine von M aufgebaute Gruppe von Investitionsgesellschaften besteht, an deren Spitze sich die E befinde. Weiters wurde dem Erstbeklagten mitgeteilt, dass die E die Mehrheit der D halte, welche wiederum Mehrheitsbeteiligungen an der F, G und H besitze. Schliesslich wurde B erklärt, dass die Beteiligung der Anleger über die Aktienemissionen auf der Ebene der F, G, H erfolge, während auf der Ebene der D Obligationen mit Wandlungsmöglichkeit ausgegeben werden. Die von M, O und P geplante Restrukturierung hat vorgesehen, dass die Mehrheitsbeteiligung an der D auf die langjährigen Geschäftspartner von M, nämlich auf O und P im Wege des Verkaufs übergehen sollten. Dabei wollten O und P die I verwenden, weshalb der Verwaltungsrat auszutauschen war und die Inhaberaktien an der I nunmehr für O und P zu verwahren waren.
Q Ltd (in der Folge Q):
Die Q war Aktionärin an der E. Direktor dieser Gesellschaft war M.
E:
Diese war Aktionärin an der D im Umfang von 85%.
D:
Diese Firma wurde am 10.9.1998 gegründet mit einem Aktienkapital von CHF 50'000,--. Die Aktiven der D bestanden zur Hauptsache aus Beteiligung an und Guthaben von Gesellschaften der D-Gruppe .... Ab 2000/2001 hat auch die D der I Darlehen gewährt.
Die D hatte Beteiligungen an folgenden (Tochter-)
Gesellschaften (gesamt als D-Gesellschaften oder D-Firmen oder D-Gruppe bezeichnet):
F:
Am 17.01.1997 nach dem Recht von British Virgin Island gegründet. In den Geschäftsjahren 1997/1998 bis 1990/2000 setzten sich die von der F bilanzierten Aktiven hauptsächlich aus Finanzanlagen - codierte US Aktien und S & P Optionen - zusammen. In den Geschäftsjahren 1999/2000 und 2000/2001 wurden die Finanzanlagen, bestehend aus Wertschriften und Optionen, zum Teil mit erheblichen Verlusten liquidiert und durch Darlehen an die I ersetzt. Ab 2000/2001 bestanden die Aktiven der F praktisch ausschliesslich aus Darlehen an der I, welche im Geschäftsjahr 2002/2003 zu ca. 90 % wertberichtigt wurden.
G:
Am 12.10.1998 nach dem Recht von British Virgin Island gegründet. In den Geschäftsjahren 1998/1999 und 1999/2000 bestanden die Aktiven hauptsächlich aus Guthaben gegenüber der D für den Anteil nicht einbezahlten Kapitals und Finanzanlagen, welche zuerst aufgestockt und im Geschäftsjahr 2000/2001 mit Verlust veräussert wurden. Die dadurch resultierenden Mittelzuflüsse und die weiteren Zuflüsse aus Kapitalerhöhungen wurden überwiegend in Form von Darlehen bei der I investiert.
H:
Am 12.10.1999 nach dem Recht von British Virgin Island gegründet.
Im ersten Geschäftsjahr 2000/2001 bestanden die Aktiven der H vorwiegend aus Finanzanlagen, welche im Geschäftsjahr 2001/2002 liquidiert wurden. Ab dem Geschäftsjahr 2001/2002 bestanden die Aktiven im Wesentlichen aus dem der I gewährten Darlehen.
R Ltd (in der Folge: R)
Sie war vertreten durch O und P.
2.2. Der Konsolidierungskreis umfasst die Gesellschaften F, G, S und H. In den Geschäftsjahren 1998/1999 und 1999/2000 bestand das konsolidierte Vermögen vorwiegend aus Finanzanlagen und Guthaben bei Banken/Brokern. Ab dem Geschäftsjahr 2000/2001 wurden die Finanzanlagen liquidiert und die Guthaben bei Banken/Brokern laufend reduziert; die verfügbaren Mittel wurden praktisch ausschliesslich in Form von Darlehen bei der I investiert.
Dieses Begehren stützt der Kläger im Wesentlichen auf folgende Behauptungen:
Ihm seien die Schadenersatzansprüche abgetreten worden.
M habe die I zur Ausplünderung der D-Gesellschaften benützt. Die I habe die Rolle einer Gelddrehscheibe erhalten. Der Erstbeklagte sei damit einverstanden gewesen, dass den D-Gesellschaften das ganze Vermögen von rund CHF 60 Mio unrechtmässig als "Darlehen" getarnt entzogen und in voller Höhe dem nichtberechtigten M/Q als "Kaufpreis" für Aktien an D zugeschoben worden sei. Der Erstbeklagte habe insofern an der Ermöglichung der reibungslosen Geldverschiebung mitgewirkt. Er habe nicht nur grob fahrlässig sondern sogar vorsätzlich seine Pflicht als Verwaltungsrat der I verletzt. Er sei verpflichtet gewesen, die Verträge zwischen Q und R zu prüfen, ihre finanziellen Auswirkungen zu bedenken, Vorschau über die Erfüllungsmöglichkeit solcher nicht gerade alltäglicher Geschäfte mit erheblichen Summen zu erstellen und sich schliesslich auch Gedanken darüber zu machen, ob es rechtens sein könne, das ganze Vermögen der D-Gesellschaften als "Darlehen" aufzunehmen, um dieses zur Gänze M zuzuschanzen.
Die komplizenhafte Ausplünderung der D-Gesellschaften leite sich aus der Tatsache ab, dass der Erstbeklagte bewusst als "Unterschriftsautomat" fungiert habe, die ohne konkrete Kenntnisse und ohne Interesse für Zusammenhänge und ohne Überprüfung oder Berücksichtigung möglicher Auswirkungen einfach nur unterschrieben habe, was ihm zu diesem Zweck vorgelegt worden sei.
Der Kaufpreis von rund CHF 55 Mio (samt Zinsen rund CHF 67 Mio) hätte aus den "freien Mitteln" der D-Gesellschaften aufgebracht werden sollen. Es seien keine "freien Mittel" in dem Sinn vorhanden gewesen, dass die Geldmittel als Darlehen an Dritte zweckentfremdet werden hätten dürfen. In voller Kenntnis des Planes des M habe der Erstbeklagte Beihilfe zur Untreue der D-Direktoren geleistet und damit die Tat überhaupt erst ermöglicht. Die technische Durchführung der Verschiebung der aus der ungetreuen Geschäftsführung der D-Direktoren stammenden Geldmittel habe der Erstbeklagte seinem Komplizen O überlassen.
Auch der Zweitbeklagte habe seine Pflichten als Verwaltungsrat gröblichst verletzt. Er habe sich um den Geschäftsgang der I nicht gekümmert und einfach die Bilanzen unterschrieben, ohne irgendwelche Fragen zu stellen. Er habe sich auch nicht entsprechend informiert. Hätte er dies getan, hätte er erkennen können und müssen, dass es sich bei den Vorhaben um kein redliches, sachlich plausibles Geschäft, sondern um eine im Prinzip simple Plünderungsaktion handle. Er hätte auch rechtzeitig die katastrophale Lage der I und der Überschuldung der D-Gesellschaften feststellen können und müssen.
Die beiden Beklagten seien auch verpflichtet gewesen, sich über den finanziellen Status der D-Firmen zu unterrichten. Es hätte sich dann ergeben, dass die Aktiva der D-Gesellschaften nur noch aus "Darlehensforderungen" gegenüber der mittellosen I bestanden haben. Die I habe die völlig wertlose D erworben.
Unvereinbar mit den Verpflichtungen eines Verwaltungsrates sei es gewesen, von D-Direktor O einfach die Mitteilung entgegen zu nehmen und nichts dagegen einzuwenden, dass am 16.3.2001 die Verzinsung der "Kaufpreisrestschuld" an die Q zum gröblichen Nachteil der I rückwirkend auf den 31.1.2001 "abgeändert" worden sei.
Die beiden Beklagten seien an einen Mandatsvertrag nicht gebunden gewesen. Im Übrigen würden Weisungen, die Gesetz, Statuten und gute Sitten verletzen, nicht binden.
Die Beklagten hätten sich als Verwaltungsräte bestellen lassen, um in dieser Funktion nichts zu tun bzw. nur von Dritten ausgearbeitete Verträge zu unterfertigen. Dies in Kenntnis, dass die Transaktion einen Betrag von mehr als 90 Mio CHF betreffe. Es liege eine absichtliche Verletzung der den Beklagten als Verwaltungsräte obliegenden Grundverpflichtungen vor.
Das den Aktionären gehörige bzw. zur Befriedigung der Anleger dienende Vermögen der D-Gesellschaften habe nur durch den ungetreuen Missbrauch der I als Gelddrehscheibe an den nichtberechtigten M verschoben werden können, was ohne das grob gesetzwidrige Verhalten der beiden Beklagten nicht möglich gewesen wäre. Die von ihnen zu verantwortende Gesetzwidrigkeit bestehe in der grob fahrlässigen, wenn nicht sogar vorsätzlichen Verletzung ihrer aus Art. 182 und 220 PGR ableitbaren Verpflichtung, die Sicherstellung und den Erfolg des Unternehmens zu besorgen.
Dem Erstbeklagten sei von Anfang an klar gewesen, dass es sich bei der geplanten "Rekonstruktion" um keine reelle Geschäftssache handeln haben können, weil man dabei zwei vermögens- und einkommenslose Gesellschaften (R und I) mit ein und denselben Aktionären "verwendet" habe und weil dabei die vermögens- und einkommenslose I ein verzinsliches Darlehen von rund CHF 60 Mio aufnehmen habe müssen, während die D-Gesellschaften für die Aufbringung des "Darlehens" ihr ganzes Reinvermögen verbrauchen habe müssen. Aufgrund der ausführlichen Information über das Vorhaben des M und seiner Mittäter habe dem Erstbeklagten als erfahrener Wirtschaftsanwalt der geradezu brutal kriminelle Charakter dieser Aktion unmöglich verborgen bleiben können.
Der Erstbeklagte habe es auch unterlassen, ab dem 8.6.2001 die Bilanzen der D-Gesellschaften zum 30.3.2001 zu verschaffen; dabei hätte er sofort gesehen, dass die F bei Q ein Darlehen von USD 14,4 Mio aufgenommen hatte, welches laufend durch Rückzahlungen reduziert worden sei.
Die Zessionen seien unwirksam.
Der Erstbeklagte sei gutgläubig aufgrund eines Mandatsvertrages als Verwaltungsrat der I tätig gewesen und nicht in die wirtschaftliche Gestion der D-Gesellschaften eingebunden gewesen.
Soweit der Erstbeklagte einzelne Dokumente unterfertigt habe, habe er dies gutgläubig im Auftrag der wirtschaftlich berechtigten O und P getan. Diese hätten sich Einzelbankvollmachten ausstellen lassen.
In die Konzipierung oder Ausarbeitung der Transaktionsstruktur sei der Erstbeklagte nicht eingebunden gewesen. M und O sowie P hätten die D-Gruppe gegenüber dem Erstbeklagten als wirtschaftlich besonders erfolgreiche Unternehmensgruppe mit Wertzuwächsen von jährlich 30% geschildert. Der Wert der D sei in einem Gutachten aus dem Jahre 1998 mit CHF 550'000.-- je Aktie als angemessen bezeichnet worden, was einem Gesamtwert von CHF 102 Mio entsprochen habe.
Die I habe lediglich der R im Innenverhältnis zugesagt, deren Kaufpreisverpflichtung gegenüber der Q zu erfüllen. Vom Pfandvertrag seien ausschliesslich Aktien der D, nicht aber jener der E umfasst gewesen. Um die I, die über keine nennenswerten eigenen Mittel verfügt habe, in die Lage zu versetzen, den von R geschuldeten Kaufpreis zu bezahlen, hätten O und P eine finanzielle Ausstattung von dritter Seite im Wege von Darlehen in Aussicht gestellt. Nach dem Inhalt der Verträge hätten die D-Gesellschaften der I die Darlehen nach Massgabe verfügbarer überschüssiger liquider Mittel bereitstellen sollen.
In Vorbereitung der Jahresabschlüsse der I habe die T bei den D-Gesellschaften pflichtgemäss sogenannte "Rangrücktritts-erklärungen" angefragt und auch erhalten. Diese hätten eine relevante Überschuldungssituation der I nicht entstehen lassen. Zu einer Überschuldung der I sei es erst dadurch gekommen, dass Rechtsanwalt N Forderungen aus Festgeldveranlagungen, die angeblich bei der I geleistet worden seien, fällig gestellt habe. Diese Geschäfte seien allerdings in den Büchern der Gesellschaft nicht dokumentiert gewesen.
Es habe keine Pflicht bestanden, die gegenüber R übernommene Erfüllungspflicht aus deren Kaufvertrag zu passivieren. Die I habe Aktien nur übernommen soweit sie Kaufpreiszahlungen getilgt habe, die sie aus den erhaltenen Darlehen finanziert habe.
Der Erstbeklagte habe auftragsgemäss nicht an der Generalversammlung der D im März 2000 teilgenommen; diesbezüglich sei - wiederum über Anweisung von O - die U für die Teilnahme beauftragt und bevollmächtigt gewesen.
Die Klage sei auch unsubstantiiert.
Im Übrigen sei die Forderung verjährt.
Der Zweitbeklagte hat ergänzend geltend gemacht, dass der Erstbeklagte der geschäftsführende Verwaltungsrat gewesen sei und der Zweitbeklagte erst im Sommer 2003 über die verfahrensgegenständlichen Abläufe informiert worden sei. Er habe keine Kenntnis über die Machenschaften von M, O und P sowie des Klägers haben können. Er sei als sogenannter "Art-180a-Mann" in keiner Weise in die Geschäftstätigkeit der I einbezogen worden. Es könne ihm daher keinerlei Mitwirkung oder Mitwissen unterstellt werden.
Das Erstgericht hat hiezu den auf Seiten 29 - 70 der erstgerichtlichen Entscheidung wiedergegebenen Sachverhalt, auf den verwiesen wird, festgestellt.
Von diesem Sachverhalt werden folgende Feststellungen hier hervorgehoben:
5.1. Der Erstbeklagte hat die Besprechung vom 25.02.2000 in einem Memorandum festgehalten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass V mit ihrem Bericht ("Gutachten") vom 09.12.1998, auf den (das) im Memorandum Bezug genommen wird, den Wert einer Aktie an der D Ltd mit CHF 550'000.00 bewertet hat.
Nachdem die Vorgehensweise anlässlich der Besprechung vom 25.02.2000 zwischen M, O, P und dem Erstbeklagten besprochen war, wurde mit der Umsetzung begonnen. An der ausserordentlichen Generalversammlung vom 21.03.2000 wurden B und C als Verwaltungsräte der I gewählt, zugleich demissionierten die Verwaltungsräte L, M und A. Am 24.03.2000 wurden dann L, M und A als Verwaltungsräte der I im Öffentlichkeitsregister gelöscht und als neue Verwaltungsräte wurden C und B eingetragen, die beide der Kanzlei C & Partner angehören. Zum damaligen Zeitpunkt durfte der Erstbeklagte aufgrund der gesetzlichen Lage nicht Organwalter (Verwaltungsrat) im Sinne des Art. 180a PGR sein, da er den dafür notwendigen inländischen Wohnsitz nicht hatte. So hat C die Funktion des Verwaltungsrates nach Art. 180a PGR übernommen. B war jedoch der juristische Sachbearbeiter des Aktes und damit der Mandatsführer. In diesem Zusammenhang ist zu ergänzen, dass die Partnerschaft C & Partner für die Besorgung ihrer Verwaltungsratstätigkeit die K-anstalt (in der Folge K) als ihre Aussengesellschaft einsetzt und im Partnerschaftsvertrag geregelt wird, dass sich die Partner und Mitarbeiter, die als Organwalter einer Gesellschaft bestellt sind, an Weisungen der K zu halten haben. Die beiden Beklagten sind Partner der Partnerschaft C & Partner. P und O waren zu keinem Zeitpunkt Mitglieder des Verwaltungsrates der I.
Am 30.03.2000 haben P und O mit der K einen so genannten Mandatsvertrag zur Besorgung der Verwaltung der I abgeschlossen, indem C und B als Mitglieder des Verwaltungsrates für die I zur Verfügung gestellt wurden. K hatte dabei sicherzustellen, dass die in Art I genannten Personen, C und B, ihr Mandat als Verwaltungsrat gemäss den Bestimmungen des Mandatsvertrages ausüben.
Schliesslich wurde an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 28.06.2001 das Aktienzertifikat der I eingezogen und durch zwei Aktienzertifikate ersetzt, nämlich durch Aktienzertifikat Nr. 1 über 37 Inhaberaktien, ausgestellt vom Erstbeklagten am 29.06.2001 für O, der dieses am 05.07.2001 erhielt, und durch Aktienzertifikat Nr. 2 über 13 Inhaberaktien, ausgestellt vom Erstbeklagten am 29.06.2001 für P, der diese am 06.07.2001 erhielt. Bis zum Frühjahr 2000 war Alleinaktionär der I M, von dem O und P die Aktien erworben haben.
Die I hatte bei der W Bank ein Konto mit der Stamm-Nr. ... eingerichtet. Gemäss Unterschriftenkarte und Vollmacht vom 25.04.2000 waren auf demselben folgende Personen einzelzeichnungsberechtigt: C, B, M, O und P. Die Beklagten haben keine Verwaltungsratsitzung abgehalten, in der man über die Einräumung des Einzelzeichnungsrechtes auf dem genannten Bankkonto für M, O und P einen Beschluss gefasst hat.
B hatte bei der D, F, G und H keine Vertretungsbefugnis und hatte mit der Verwaltung des Vermögens der genannten Gesellschaften auch nichts zu tun.
Im April 2000 wurden dann - zur Umsetzung der eingangs geschilderten und von M, O und P vorgeschlagenen "Restrukturierung" - zwischen der Q und der R die folgenden, näher dargestellten Verträge abgeschlossen:
Kaufvertrag zwischen Q und R
Am 26.04.2000 hat die Q, vertreten durch den Direktor M, als Verkäuferin mit der R, vertreten durch die Direktoren O und P, als Käuferin einen Kaufvertrag über 50.000 Namensaktien der Gesellschaft E abgeschlossen. Dabei hat die Q gemäss Punkt 2.1. des Kaufvertrages ihre 50.000 Namensaktien der E, verbrieft in Aktienzertifikat Nr. 4, datiert vom 11.01.2000, an die R zu einem Kaufpreis von CHF 35'534'991.00 und USD 11'881'253.00 verkauft. Der Kaufpreis war nach Punkt 2.2 des Kaufvertrages per 31.12.2004 zur Zahlung fällig. Bis dahin war der Kaufpreis von der Käuferin zu verzinsen, wobei es der Käuferin freistand, den Kaufpreis jederzeit vorzeitig ganz oder teilweise zu tilgen. Die Verzinsung des Kaufpreises ergab sich aus der "gewichteten Brutto-Performance" der Untergesellschaften der D-Gruppe, das heisst, der F, G und H, wobei sich die Gewichtung dieser Gesellschaften entweder aus der tatsächlichen Gewichtung gemäss der an den Märkten jeweils investierten Beträge oder falls abweichend, aus der strategischen Zielsetzung für die Marktgewichtung ergab. Zur Besicherung des Kaufpreises musste die Käuferin mit der Verkäuferin einen - weiter unten noch näher vorgestellten - Pfandvertrag abschliessen.
Ob der unter Punkt 2.5 des vorerwähnten Vertrages erwähnte Kaufvertrag über sämtliche Aktiva der E - dabei handelt es sich um 186'7040 Aktien an der D - in der Folge zwischen R und E abgeschlossen wurde, kann nicht festgestellt werden. Doch wurde der in derselben Vertragsbestimmung erwähnte Pfandvertrag zwischen Q und R abgeschlossen, in dem die Letztere als Eigentümerin der genannten Aktien auftritt.
Pfandvertrag zwischen Q und R
Am 27.04.2000 haben sodann R, Eigentümerin der 186,7040 Common Shares der D, als Pfandgeberin und Q als Pfandnehmerin einen Pfandvertrag über 186,7040 Common Shares der D abgeschlossen. Dabei verpflichtete sich die R, der Q die genannten Aktien als Pfand zu übertragen. Ferner verpflichtete sich die R all diejenigen Aktien der D, welche sie per 31.03.2000 als Stockdividende erhalten wird, ebenfalls an die Q zum Pfande zu übertragen. All diese Aktien wurden zur Besicherung der Kaufpreisforderung im Betrage von CHF 35'534'991.00 und USD 11'881'253.00 zum Pfand übertragen. Die Q als Verkäuferin der Aktien der E und Pfandnehmerin verpflichtete sich, nach jeder Zahlung jeweils so viele Anteile des Pfandes freizugeben, dass der ursprüngliche festgelegte Prozentsatz der Besicherung gleich bleibt.
In Folge dieser dargestellten Vertragswerke zwischen Q und R hat sodann R mit der I die unten näher dargestellte Vereinbarung getroffen:
Vereinbarung zwischen R und I
Erst am 24.02.2001, rückdatiert auf 20.05.2000, hat die R vertreten durch Alexander O und P, mit der I, vertreten durch B, eine schriftliche Vereinbarung folgenden Inhalts abgeschlossen:
".....
Gestützt auf den Kaufvertrag zwischen der Q Ltd und der R Ltd. vom 26.04.2000 zur Übernahme der E Ltd. sowie auf den Pfandvertrag zwischen denselben Parteien vom 27.04.2000 beabsichtigte R Ltd. die Pflicht zur Zahlung der diesem Kaufvertrag enthaltenen Kaufpreisforderung an die I AG zu übertragen. Im Gegenzug sollen die bei der Q, aufgrund des Pfandvertrages befindlichen Aktien der D Ltd. an die I AG übertragen werden.
Die Parteien vereinbaren daher folgendes:
Die R Ltd. überträgt und die I AG übernimmt die Erfüllungspflichten aus dem erwähnten Kaufvertrag gemäss 2.1./2.2./2.3./2.4. desselben.
Zahlung und Teilzahlungen durch die I AG an die Q Ltd., oder an andere von ihr zu bestimmende Adressen führen zur Pfandfreigabe gemäss Para II des erwähnten Pfandvertrages. Die R tritt die daraus resultierende Übertragung von Aktien der D Ltd. an die I AG ab.
Die übrigen Inhalte des erwähnten Kaufvertrages und Pfandvertrages bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
Diese Vereinbarung wird per 27.04.2000 in Kraft gesetzt.
...."
Diese von P und O zur Prüfung und Unterfertigung vorgelegte Vereinbarung hat B als Verwaltungsrat der I am 24.02.2001 unterfertigt. Vor Abschluss dieser Vereinbarung hat B die Aktien der D nicht bewertet oder bewerten lassen. Es fand auch keine Prüfung dahingehend statt, aus welcher Geschäftstätigkeit die D, F, G und H ihre Erträge, Gewinne und Dividenden erwirtschaftet.
Aufgrund mündlicher Absprachen hat man mit der Umsetzung dieser Vereinbarung bereits im Jahre 2000 begonnen.
Zur Finanzierung der zwischen R und I abgeschlossenen Vereinbarung und damit zum Erwerb der Aktien an der D hat Letztere (gemeint die I) mehrere Darlehensverträge abgeschlossen und Darlehensbeträge zugezählt bekommen.
Darlehensverträge der I
Am 23.11.2000/24.02.2000 hat die D als Darlehensgeberin mit der I als Darlehensnehmerin einen Darlehensvertrag über ein unlimitiertes Kontokorrent-Darlehen abgeschlossen. Der Darlehensvertrag enthält folgenden Inhalt:
Präambel
Die Darlehensgeberin beabsichtigt, der Darlehensnehmerin ein unlimitiertes Kontokorrent-Darlehen zu gewähren und die Darlehensnehmerin ist bereit, ein solches Darlehen zu empfangen. Zur Regelung der Modalitäten vereinbaren die Parteien daher was folgt:
Artikel 1
Die Darlehensgeberin gewährt der Darlehensnehmerin ab Beginn ihres Geschäftsjahres 2000, damit ab dem 01.04.2000 ein unlimitiertes Kontokorrent-Darlehen.
Artikel 2
Das Darlehen wird unbefristet gewährt, vorbehalten bleibt die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit beider Parteien unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist (20 Bankwerktage).
Eine solche Kündigung kann nur zur Gänze oder in beliebigen Teilbeträgen erfolgen.
Artikel 3
Das Darlehen kann in den Währungen USD, Euro oder CHF gewährt werden und ist wie folgt zu verzinsen:
USD: mit 8 % pa
Euro: mit 7 % pa
CHF: mit 6 % pa
Jeweils basierend auf 365 Tagen pa.
Die Zinsen werden nicht ausbezahlt, sondern laufend aufgerechnet und dem Darlehen gutgeschrieben. Auszahlungen erfolgen im Falle einer Kündigung berechnet auf den Stichtag der Auszahlung des gekündigten Betrages.
Diese Regelung gilt auch für Erhöhungen des Darlehens durch die Darlehensgeberin während der Dauer dieses Vertrages.
Artikel 4
Die Darlehensnehmerin kann im Falle von Kündigungen die Rückzahlung einschliesslich aufgelaufener Zinsen auch durch Lieferung von in ihrem Besitz befindlichen Aktien der D Ltd. leisten. In einem solchen Fall werden die Aktien der D Ltd. zum Liquidationswert, gemäss Angaben ihres Administrators, der U, Netherlande, bewertet.
...."
Ebenfalls am 23.11.2000/24.02.2001 haben F, H und G jeweils als Darlehensgeberin mit der I als Darlehensnehmerin einen inhaltsgleichen Darlehensvertrag über ein unlimitiertes Kontokorrent-Darlehen geschlossen.
Die Darlehensverträge hat der Verwaltungsrat der I, B, auf Instruktion der beiden Aktionäre O und P abgeschlossen.
Darlehenszuzählung und folgende Kaufpreiszahlung
Bereits im Monat April 2000 - also noch vor Unterfertigung der Darlehensverträge und der Vereinbarung zwischen R und I, aber aufgrund mündlicher Abrede - hat die Darlehenszuzählung begonnen.
Bis zum 31.12.2001 haben die nachfolgend angeführten Gesellschaften gesamt folgende Darlehensbeträge der I zugezählt:
Als Gegenleistung für ihre Zahlungen an Q im Nettobetrag von CHF 62,2 Mio hat die I wertlose Aktien an der D von der Q erhalten.
In den Jahren 2000 und 2001 wurden die gesamten Vermögenswerte der D-Gruppe ohne werthaltige Gegenleistung an die Q ausbezahlt und dadurch alle betroffenen Gesellschaften weitgehend ausgehöhlt.
Bei den D-Gesellschaften existierten zu keinem Zeitpunkt irgendwelche "freien Mittel" im Sinne von (reglementarische/statutarisch) ungebundener und/oder überschüssiger Liquidität, über welche die verantwortlichen Direktoren ausserhalb der prospektierten Anlagerestriktionen und ohne Genehmigung der Generalversammlung hätten verfügen können; auch für jegliche Ausschüttungsbeschlüsse wäre die Zustimmung der Generalversammlung notwendig gewesen.
Die I ihrerseits hätte jedoch die ihr von den oben angeführten Gesellschaften zugezählten Darlehensbeträge nur mit den zukünftigen Dividendenausschüttungen der D tilgen können; andere Mittel standen der I nicht zur Verfügung, insbesondere hatte die I kein eigenes Vermögen, um eine Darlehensrückzahlung vorzunehmen. Dies war von Anbeginn dem Erstbeklagten, X, P O und M bekannt. Ergänzend ist festzuhalten, dass die I auch Aktien der D - zum Liquidationswert - in Zahlung geben konnte.
Bis zum 31.12.2000 hat die I eine Teilerfüllung des Kaufvertrages zwischen Q und der R vom 26.04.2000 geleistet und zwar durch Zahlung von CHF 3'973'122.98 und USD 5'958'440.00 sowie durch Verrechnung von CHF 1'400'000.00. Gesamt hat somit die I bis zu diesem Zeitpunkt eine Teilerfüllung von rund CHF 15'434'000.00 geleistet. Die Q hat daraufhin auf den 31.12.2000 70 Aktien der D als Pfand freigegeben und an die I übertragen.
Im Jahre 2001 erhielt die Q in drei Beträgen gesamt CHF 13'851'000.00 ab dem Konto der W Bank von der I überwiesen, wobei die Vergütungsaufträge von O unterfertigt wurden. Vier Überweisungen von gesamt CHF 38'612'000.00 erfolgten ab dem Konto der I bei der Y Bank. Im Gegenzug dazu hat die I 200 Aktien an der D von der Q erhalten. Sämtliche bei der I eingelangten Darlehensbeträge wurden von O oder P zur Bezahlung und zum Erwerb der Aktien der D an die Q weitergeleitet.
Am 08.06.2001 hat die Q der R eine Saldoquittungs- und Pfandfreigabeerklärung abgegeben und den vollständig durch I bezahlten Kaufpreis bestätigt; zugleich hat die Q sämtliche Aktien an der D aus dem Pfand freigegeben. Weiters wurde zwischen Q und R vereinbart, dass ab dem 01.04.2001 die R der Q 27,5 % der Brutto-Performance (ohne Abzug der Betriebskosten), welche auf der Ebene der Gesellschaften der F, G, H erzielt wird, schuldet und jeweils bis zum Endes eines ersten Quartals, erstmals per 30.06.2001 bar bezahlt. Ausdrücklich als "Performance" galten gemäss Vereinbarung auch Erträge aus Zinsgeschäften, Darlehensverträgen o.ä. Laut Vereinbarung durfte schuldbefreiend auch die I leisten.
An Q wurden für den Erwerb für 270 Aktien an der D CHF 62,2 Mio ausbezahlt.
Mitte 2001 war die I mit 85 % Hauptaktionärin der D.
Rangrücktrittserklärungen
Die Darlehensgeberinnen - D, F, H, G - haben der I als Darlehensnehmerin in den Jahren 2000 und 2001 Rangrücktrittserklärungen - so genannte "Conditional Creditor Disclamer" - ausgestellt. Im Jahre 2001 hat die D Rangrücktrittserklärungen über USD 750'000.00 und CHF 2,5 Mio, unterzeichnet von O und P, die F über USD 4'225'000.00 und die G über CHF 2'466'000.00 und USD 100'000.00, unterzeichnet von X ausgestellt. Somit haben diese Gesellschaften im Jahre 2001 Rangrücktrittserklärungen in der Höhe von über CHF 13'273'000.00 ausgestellt. Zum 31.12.2001 wurden weitere Rangrücktrittserklärungen ausgestellt, wobei alle mit 12.07.2002 datieren und von X unterzeichnet wurden. Dabei hat die D eine Rangrücktrittserklärung über CHF 1'060'000.00, die F über CHF 27'951'000.00, die G über CHF 9'844'000.00 und die H über USD 3'387'000.00 ausgestellt. Somit wurden per 31.12.2001 Rangrücktrittserklärungen von gesamt CHF 63'458'000.00 abgegeben.
Fälligstellung der gewährten Darlehen
Mit Schreiben vom 06.11.2001, unterzeichnet von X, haben F, G und H die ausstehenden Darlehenszinsen per 31.07.2003 festgestellt und per 17.11.2003 fällig gestellt. Zugleich wurden die Darlehen gekündigt und per 05.12.2003 fällig gestellt. Dabei haben die folgenden Gesellschaften folgende Darlehensbeträge fällig gestellt:
Das "Ende" der I
In der Bilanz per 31.12.2000 hat die I ihre bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen 70 Stück Aktien an der D mit CHF 15'434'544.00 bewertet. Die Revisionsstelle hat in ihrem Bericht dazu einen Vorbehalt angebracht und ausgeführt, dass der NET Asset Value per 31.12.2000 gemäss Bestätigung der U CHF 7'458'965.00 betragen und somit die bilanzierte Position im Umfang von CHF 7'975'578.00 höher bewertet sei. Die Revisionsstelle kommt in ihrem Bericht auch zum Schluss, dass die Gesellschaft buchmässig überschuldet sei und hat deshalb auf Art 182e PGR verwiesen. Zugleich hat sie auf bedingte Rangrücktritte in der Höhe von CHF 4'965'900.00 und USD 5'075'000.00 hingewiesen.
Die I war per 31.12.2000 mit rund CHF 33,5 Mio überschuldet. Auch nach Berücksichtigung der bedingten Rangrücktritte im Total von CHF 13,3 Mio wäre per Ende 2000 eine Überschuldung im Ausmass von CHF 20,2 Mio verblieben. Diese Überschuldung wurde bilanzmässig nicht ausgewiesen.
Bereits im Jahresabschluss per 31.12.2000 waren die von der I erworbenen Beteiligungen an der D vollständig abzuschreiben. Die tatsächliche Überschuldung der I betrug - nach ex post Betrachtung - per Ende 2000 rund CHF 62,3 Mio und erhöhte sich bis Ende September 2004 auf rund CHF 76,2 Mio.
In den Geschäftsjahren 1998/1999 und 1999/2000 bestand das konsolidierte Vermögen der D-Gruppe - das sind D, S Ltd, G, F und H - vorwiegend aus Finanzanlagen und Guthaben bei Banken und Brokern. Ab dem Geschäftsjahr 2000/2001 wurden die Finanzanlagen liquidiert und die Guthaben bei Banken und Brokern laufend reduziert. Die verfügbaren Mittel wurden überwiegend in Form von verschiedenen Darlehen bei der I investiert. Der D-Gruppe sind rund CHF 65,3 Mio zugeflossen, und zwar durch Einlagen von Aktionären CHF 35,9 Mio, durch Darlehensgeber CHF 22,1 Mio und von Q CHF 3,8 Mio sowie durch erarbeitete Mittel von CHF 3,5 Mio aus Geschäftstätigkeit. Aus den Mittelzuflüssen von CHF 65,3 Mio wurden rund CHF 62,4 Mio an die I ausbezahlt. Per 31.03.2003 verfügte die D-Gruppe über einen Mittelbestand von CHF 2,9 Mio (Guthaben bei Banken/Brokern CHF 2,5 Mio und Finanzanlagen von CHF 0,4 Mio).
Anfang Mai 2003 hat M dem Erstbeklagten über finanzielle Probleme der I berichtet, worauf Letzterer auch den zweiten Verwaltungsrat, C, darüber informierte. M erklärte damals, dass sich die D wegen Börsenverlusten und aus anderen Gründen in finanzielle Schwierigkeiten befände und es sich einen Sanierungsausschuss gebildet habe, dem er auch angehöre. M meinte damals, dass die Darlehenskonstruktion verfehlt gewesen sei, und forderte im Namen des Sanierungsausschusses die Kanzlei C & Partner auf, einen Sanierungsbeitrag zu leisten. Über den gesamten Sachverhalt wurde C erst im Mai 2003 von B informiert. Zu diesem Zeitpunkt wurde C auch erstmals darüber informiert, dass die Darlehenstilgung aus Dividendenzahlungen der erworbenen Aktien an der D erfolgen sollte. B erkannte im Frühjahr 2003, dass dies nicht möglich war und hat C auch darüber informiert.
Am 15.09.2004, nachdem N mit Schreiben vom 01.09.2004 CHF 60'000.00 samt 9 % seit dem 01.01.2004 auf den 15.12.2004 fällig stellte, hat die I, vertreten durch die Beklagten, einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft gestellt. Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 20.12.2004 zu 09 KO.2004.283 wurde der Antrag auf Durchführung eines Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens zur Deckung der Verfahrenskosten abgewiesen und die Löschung der Gesellschaft angeordnet, sodass die I am 22.03.2005 im Öffentlichkeitsregister des Fürstentums Liechtenstein gelöscht wurde.
Die von der I erworbenen Aktien an der D wurden nicht an die D AG, so wie es am 25.02.2000 besprochen und im Memorandum festgehalten wurde, übertragen, sodass die I auch nach ihrer Löschung im Öffentlichkeitsregister Aktionärin der D blieb.
Ergänzend ist festzuhalten, dass die beauftragte T Treuhand und Revisions AG (in der Folge T) die Buchhaltung und das Rechnungswesen führte sowie die Jahresabschlüsse der I erstellte. Die für die Arbeiten erforderlichen Belege wurde der T direkt zugeleitet. Bei der T handelt es sich um eine konzessionierte Treuhand- und Revisionsgesellschaft. Nachdem der jeweilige Jahresabschluss erstellt wurde, wurde derselbe dem Verwaltungsrat C zur Unterfertigung mit dem Formular "Überprüfung der Bilanzen" vorgelegt. Das Formular "Überprüfung der Bilanzen" wurde von der T erstellt und gibt Auskunft, ob die Bilanz durch den Verwaltungsrat unterschrieben werden kann; zudem werden sonstige "Feststellungen/Bemerkungen/besondere Risiken" angeführt. Mit der Erstellung des Jahresabschlusses hatten die beiden Verwaltungsräte, B und C, nichts zu tun. Hinsichtlich der Bilanz per 31.12.2000 bejahte die T die Unterfertigung der Bilanz und hielt unter "Feststellungen/Bemerkungen/besondere Risiken" unter anderem fest, dass die Werthaltigkeit der Beteiligung an der D in Ordnung gehe; weiters wurde die Einholung eines bedingten Gläubigerverzichts hinsichtlich des Kontokorrentkontos des Aktionärs und die Einholung von Rangrücktritten bezüglich der Darlehensschulden angemerkt. Die vorgelegte Bilanz für das Geschäftsjahr 2000 wurde sodann von C unterfertigt.
Zession
Bei der D und bei der E entstand ein Totalschaden, sodass sie ihren Verpflichtungen aus der Festgeldanlage nicht mehr nachkommen konnten. Der dadurch den Festgeldanlegern entstandene Schaden wurde der Z Ltd. abgetreten.
Die jeweiligen Aktionäre der oben angeführten Gesellschaften haben ihre Schadenersatzansprüche, der dadurch entstand, dass die jeweilige Gesellschaft vermögenslos wurde, an die Z Ltd. abgetreten.
Im Zeitraum von Ende 2005 bis etwa Mitte 2006 haben die Festgeldanleger und Aktionäre ihre Ansprüche an die Z Ltd. abgetreten, indem sie der Z Ltd. ein Angebot vorlegten und dasselbe vom Kläger als Direktor der Z Ltd. angenommen wurde. Die Z Ltd. hat sich dabei verpflichtet, die Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
Die an die Z Ltd. zedierten Ansprüche der Festgeldanleger und der Aktionäre wurden dann an den Kläger zediert. (PV A)
Strafverfahren
Mit Schreiben vom 24.11.2003 haben AA und BB Strafanzeige gegen C und B bei der Fürstlichen Staatsanwaltschaft erstattet. In ihrer Strafanzeige haben sie ausgeführt, "dass die beiden Herren C und B in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsräte der I AG mit Sitz in Vaduz unter Missachtung ihrer gesetzlichen Pflichten zur Werterhaltung, Gelder von dutzenden von Millionen zum einen zum Schaden der eigenen Gesellschaft und andererseits durch ihre Teilnahme an einem internationalen "Geldabflusssystem" zum Schaden von hunderten von Investoren weggegeben haben, dies gegen den Erwerb praktisch wertloser Aktienpapiere, was für C und B im Zeitpunkt des Erwerbs offensichtlich war."
Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft die Einleitung von Vorerhebungen gegen C und B wegen des Verdachtes nach § 153 Abs 1 und 2 StGB beim Fürstlichen Landgericht beantragt. Das Strafverfahren wurde zu 14 Ur 2003.408 eröffnet. Die Vorerhebungen gegen C wegen des Verdachtes der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB wurden mit Beschluss vom 26.02.2004 eingestellt. Gegen B behängt das Strafverfahren noch. Gegen B wurden auch Vorerhebungen wegen des Verdachts des fahrlässigen Konkurses nach § 159 iVm § 161 StGB geführt; der Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein hat mit den Entscheidungen vom 02.10.2006 zu StGH 2006/48, 49, 50 und 55 die Strafbestimmung nach § 159 ohne Übergangsfrist als verfassungswidrig aufgehoben; wegen der ersatzlosen Aufhebung nach § 159 StGB wurde von der Fortsetzung des Strafverfahrens auf Grundlage dieser Gesetzesbestimmung im Sinne von § 22 Abs 1 StGB Abstand genommen.
Das Strafverfahren wurde wegen des Verdachtes der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB und des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 2 StGB gegen M, O und P ausgedehnt; sodann wurde das Untersuchungsamt des Kantons Zug um Übernahme der Strafverfolgung ersucht und das hg Strafverfahren gegen M, O und P nach § 283 StGB abgebrochen. Mit Schreiben vom 07.01.2009 teilte die Staatsanwaltschaft Zug mit, dass das Strafverfahren gegen M, P und O übernommen wird. Gegen P, O und M behängt somit eine Strafuntersuchung vor dem Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug zu URA2003/1611/RUN wegen des Verdachtes der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art 158 chStGB.
5.2. Rechtlich vertrat das Erstgericht zusammenfassend folgende Ansicht:
Der Schaden sei von M und O - mit teils aktiver, teils rechtswidriger passiver Hilfe der Beklagten - wissentlich, willkürlich und böswillig ("sittenwidrig") zugefügt worden. Alle Malversationenen seien von den Eigentümern der Verbandspersonen, ihren Direktoren und Verwaltungsräten teils begangen und teils aktiv sowie durch Unterlassungen gedeckt worden. Selbst wenn ein Teil des Schadens (etwa aus dem Anlagebetrug) oder auch der ganze Schaden in Bezug auf die beiden Beklagten zufällig eingetreten wäre, so hätten sie jedenfalls durch vorsätzliche Verletzung ihre allgemeinen gesetzlichen Pflichten gem Art 182 Abs 1 und 349 Abs 1 Z 2 - 4 PGR als Verwaltungsräte einer liechtensteinischen Verbandsperson mitverschuldet, deren Sinn und Zweck der Schutz all jener (natürlichen und juristischen) Personen sei, die "befugter Weise" in den von ihnen zu kontrollierenden "Gefahrenbereich" gelangten. Es sei eine Unmittelbarkeit des Schadens der ehemaligen Aktionäre und Festgeldanleger der D-Gesellschaften und der E auch deshalb gegeben, weil es ungetreue Missbrauchsverbrechen der nicht (nur) an diesen Gesellschaften begangen worden sei, sondern - vorsätzlich - durch diese Gesellschaften inklusive die als Gelddrehscheibe im Sinne des § 165 StGB agierende I gemeinsam an den ehemaligen Aktionären und Gläubigern der D-Gruppe und der E. Der Rechtswidrigkeitszusammenhang mit Art 182 und 349 PGR bestehe, da man gebotene Mindestnachforschungen anlässlich einer internationalen Kapitalveranlagung unterlassen habe, wobei die gegenständlichen Scheindarlehen der D-Gesellschaften an die Drehscheibe I erteilt worden seien und bei der I handle es sich um eine Scheinkäuferin einer künftigen "Unternehmensleiche", einer mittel- und einkommenslosen Gesellschaft nach dem Recht der BVI.
Bei einem Treuhandmandat seien besonders strenge Massstäbe anzusetzen, sodass fahrlässig handelnde Verwaltungsräte für das kriminelle Handeln ihres Hintermannes und faktischen Verwaltungsrates einzustehen hätten. Der gegenständlich abgeschlossene Mandatsvertrag könne daher die Beklagten grundsätzlich von ihrer Verantwortlichkeit nicht befreien. Gegenständlich habe die I Darlehen aufgenommen, um mit den erhaltenen Darlehensbeträgen Aktien ihrer Darlehensnehmerin zu erwerben. Mit jedem zugezählten Darlehensbetrag seien die Darlehensgeber und zukünftigen Tochter- bzw Enkelgesellschaften ausgehöhlt worden. Die I habe den zugezählten Darlehensbetrag zur Kaufpreiszahlung verwendet und damit den Wert der erworbenen Aktien selbst vermindert. Die Aufnahme der Darlehen und der Erwerb der Aktien seien im Vermögen der I doppelt wirksam geworden, die Passiva seien erhöht und die Aktiva zugleich verringert worden. Eine Überschuldung der I sei damit vorprogrammiert gewesen. Es bedürfe keiner näheren Ausführungen darüber, dass ein pflichtbewusster Verwaltungsrat unter Beobachtung der Grundsätze der sorgfältigen Geschäftsführung einen solchen (Aktien-)Kaufvertrag, wie der gegenständliche zwischen I und R, nicht abschliesse. Es sei wohl Pflicht des Verwaltungsrates zu prüfen, ob die Gesellschaft die neu eingegangenen Verbindlichkeiten tilgen könne, was im gegenständlichen Fall nicht vorgenommen worden sei. Es sei ohne weitere und abschliessende Erörterung von einer Pflichtwidrigkeit des Verwaltungsrates auszugehen, die den Schutzzweck des Art 182 PGR verletze. Mit jedem zugezählten Darlehensbetrag und folgender Kaufpreiszahlung sei der Wert der Aktien ins "Wertlose" verfallen. Letztendes seien der I nur Passiva verblieben, nämlich die zu tilgenden Darlehensbeträge.
Die Darlehensgeber - D, F, G, H - seien nur mittelbar geschädigt.
Der gegenständlich geltend gemachte Schaden der Festgeldanleger und Aktionäre manifestiere sich nun darin, dass die E und D Verbindlichkeiten ihrer Festgeldanleger nicht mehr nachkommen könnten und dass die Aktionäre der D, F, G und H auf wertlosen Wertpapieren sitzen bleiben würden. Unterstelle man den Organen der E, D, F, G und H pflichtwidriges Verhalten, so würden sie gegenüber ihrer Gesellschaft haften. Jener Schaden, den die streitgegenständlichen Festgeldanleger der E sowie D und die Aktionäre der D, F, G und H erlitten hätten, falle nicht in den Schutzzweck des Art 182 PGR. Insofern erübrige sich eine abschliessende Beurteilung über das pflichtwidrige Verhalten der Beklagten als Verwaltungsräte der I, da die allfälligen Ansprüche (Gesellschaftsschaden) der I gegenüber den Verwaltungsräten nicht Gegenstand der Klage seien.
5.3. Eine abschliessende Beurteilung einer allfälligen Untreue nach § 153 StGB der Beklagten zum Nachteil der I sei nicht erforderlich, da der durch Untreuehandlungen der Verwaltungsräte verursachte Schaden der I nicht Gegenstand der Klage sei. Gegenständlich werde auch kein Schaden geltend gemacht, den die Darlehen gewährenden Gesellschaften erlitten hätten. Der Schutzzweck des § 146 StGB umfasse Vermögensschäden, die im Vermögen des Getäuschten eingetreten seien.
Mögliche, nicht abschliessend beurteilte Pflichtverletzungen der Beklagten als Verwaltungsräte der I führten zu einem unmittelbaren Schaden der I. Im Falle der Konkursverschleppung seien jene Gesellschaften, die der I Darlehen gewährten unmittelbar geschädigt. Weder der Schaden der I noch jener der Darlehen gewährenden Gesellschaften sei Gegenstand der Klage. Die Festgeldanleger seien Geschädigte der D und der E. Auch die Aktionäre der D, F, G und H hätten ihren Schaden bei der jeweiligen Gesellschaft erlitten und nicht bei der I.
Bei einer durch die Beklagten begangenen Untreue wäre die I geschädigt. Bei einem durch die Beklagten begangenen Betrug wären die Darlehen gewährenden D, F, G und H die Geschädigten. Würde man den Tatbestand der Geldwäscherei unterstellen, so sei zunächst festzuhalten, dass dieses Delikt keine Schutznorm für die aus der Vortat Geschädigten darstelle. Ginge man von einer Schutznorm der Geschädigten aus, so wären wiederum die Darlehen gewährenden Gesellschaften die Geschädigten.
Daher sei die Klage abzuweisen.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führte das Fürstliche Obergericht aus:
6.1. Das Fürstliche Obergericht sah die Berufung in den Punkten "unrichtige und unvollständige Tatsachenfeststellung", "fehlende Feststellungen" und "ergänzendes Tatsachenvorbringen und ergänzende Beweise" als nicht berechtigt an. Dazu wird auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes (Seiten 48 bis Seite 57) verwiesen.
6.2. Zur Rechtsrüge führte das Fürstliche Obergericht aus, dass ohne konkretes Sachsubstrat und ohne entsprechende Behauptung in erster Instanz unterstellt werde, dass der Erstbeklagte von einer (allfälligen) widerrechtlichen und sittenwidrigen Enteignung der Aktionäre und Festgeldanleger Kenntnis gehabt habe bzw haben hätte müssen. Dies könne aus dem festgestellten Sachverhalt nicht abgeleitet werden. Richtig sei, dass die I kein eigenes Vermögen gehabt habe, um die Darlehensbeträge zurück zahlen zu können, was dem Erstbeklagten bekannt gewesen sei.
Auch finde die Behauptung, dass dem Erstbeklagten von Anfang an "klar" gewesen sei, dass es sich bei der "Schein-Darlehensgewährung" um einen Akt qualifiziert ungetreuer Geschäftsführung des D-Direktors M handeln würde, im Beweisverfahren und in den Feststellungen keine Deckung. Es werde insbesondere dem Erstbeklagten ohne konkretes Substrat unterstellt, dass dieser den Schädigungsvorgang erkannt habe. Es werde ihm insofern Vorsatz vorgeworfen, als auf eine Beihilfe zur Untreue hingewiesen werde. Eine solche Beihilfe sei aber nicht unter Beweis gestellt und fehle es auch an einem substantiierten Tatsachenvorbringen.
6.3. Es mag durchaus zutreffen, dass die festgestellten Verträge nur zur Verschleierung einer ungerechtfertigten Vermögensverschiebung abgeschlossen worden seien, doch ergebe sich daraus nicht, dass dies für die beklagten Parteien erkennbar gewesen sei, geschweige denn, dass sie an diesen ungerechtfertigten Vermögensverschiebungen bewusst bzw vorsätzlich teilgenommen hätten.
6.4. Sofern davon ausgegangen werde, dass ein pflichtgemässer Verwaltungsrat kein "solches Geschäft" abschliesse, werde auf eine Pflichtwidrigkeit im Sinne des Art 182 PGR hingewiesen, wobei sich diese Pflichtwidrigkeit nur gegenüber der vertretenen I auswirken könne. Dass im gegenständlichen Fall eine solche Vermögensschädigung für die Beklagten erkennbar gewesen sei, sei nicht festgestellt worden und habe das Beweisverfahren hiefür keine Anhaltspunkte ergeben. Hinsichtlich eines kriminellen Zusammenhangs bzw einer Kenntnis der Beklagten hievon würden keine Feststellungen vorliegen.
6.5. Die Organe einer Gesellschaft (hier Verwaltungsräte) würden grundsätzlich der Gesellschaft gegenüber verantwortlich sein. Den Mitgliedern würden die Organe nur bei Absicht und Fahrlässigkeit, sofern der Verbandsperson kein Schadenersatzanspruch zustehe, haften. Besitze hingegen die Verbandsperson einen solchen, hätten die Mitglieder einen selbständigen Anspruch nur bei absichtlich zugefügtem Schaden (Art 218 Abs 3 PGR). Die Schmälerung des Vermögens einer Verbandsperson bedeute keine Verminderung des Vermögens eines Mitgliedes. Diesem entstünde auch kein "Reflexschaden".
Dass die Beklagten die I absichtlich (böswillig) geschädigt hätten, sei nicht festgestellt. Selbst wenn dies der Fall gewesen sei, müsse zuvor die Gesellschaft zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs aufgefordert werden.
6.6. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass mangels entsprechender konkreter und schlüssiger Behauptungen und insofern mangels Feststellungen nicht davon auszugehen sei, dass die Beklagten wussten, dass die I dafür verwendet werde, dass die Sima-Gesellschaften zum erkennbaren Nachteil der Geldanleger und Aktionäre ausgehöhlt und insofern geschädigt würden. Einem allenfalls rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten der Beklagten als Verwaltungsräte der I sei nur diese unmittelbar geschädigt und nicht auch die Anleger und Aktionäre, sodass der Kläger schon deshalb nicht aktiv legitimiert sei.
Schon aufgrund der getroffenen Feststellungen sei eine Haftung der Beklagten für den Schaden der Geldanleger und Aktionäre auszuscheiden.
Im Wesentlichen und zusammengefasst macht die Revision des Klägers geltend:
7.1. Angesichts der dem Erstbeklagten von Anfang an bekannten Gegebenheiten könne es nicht fraglich sein, ob er an der Totalenteignung der Aktionäre und Festgeldanleger bei den D-Gesellschaften und der E bewusst und vorsätzlich mitgewirkt habe. Es könne keine Rolle spielen, ob der Erstbeklagte in der Absicht Beihilfe geleistet habe, die Aktionäre und Festgeldanleger zu schädigen, oder ob er etwa M bereichern habe wollen. Er habe sich trotz der unausweichlichen Schädigung der Aktionäre und Festgeldanleger von einer Mitwirkung der I an der Totalausplünderung nicht abhalten lassen. Die Aufnahme von Darlehen bei den zu "kaufenden" D-Gesellschaften durch die mittellose I, um auf diese Weise die gesamte Vermögenssubstanz der D-Gruppe - ohne werthaltige Gegenleistung - an den "verkaufenden" D-Direktor M/Q weiterzuleiten und den "Kaufgegenstand" hierdurch so auszubluten, dass am Ende nur noch konkursreife Unternehmensleichen mit Schulden in Höhe des Klagsbetrags bei den enteigneten Aktionären und Anlegern der D-Gruppe inklusive E übrig blieben, erfülle nicht nur den Tatbestand der objektiv ungerechtfertigten Vermögensverschiebung, es handle sich vielmehr eindeutig um eine bewusste Missetat. Die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung des Erstbeklagten an der sittenwidrigen Vermögensverschiebung ergebe sich auch aus seiner Kenntnis, dass die Darlehen aufgrund der Transaktionskonstruktion nicht zurückgezahlt werden könnten. Sei das Zielobjekt des "management buy-out" kein Produktionsunternehmen, sondern eine Investmentgruppe, die mit Geldern von Aktionären und Anlegern zum Zweck der gewinnbringenden Veranlagung an der Börse arbeite, handle es sich von vornherein um eine reine Ausplünderungsaktion.
Wiewohl der Erstbeklagte über die Transaktionsstruktur von Anfang an informiert gewesen sei, wolle das Berufungsgericht dennoch nicht erkennen müssen, dass er diese Vermögensverschiebung nicht nur faktisch, sondern auch wissentlich mitgeplant und mitvollzogen habe. Dies beruhe auf einer offenbaren, rechtswidrigen Überspannung der klägerischen Beweispflicht.
7.2. Nach den Grundsätzen der Beweisnähe hätte der Erstbeklagte konkret plausibel mit tauglichen Argumenten vorbringen und unter Beweis stellen müssen, weshalb er entgegen dem zwingenden Anschein, von den sittenwidrigen, quasi In-Sich-Geschäften der jeweils faktisch auch von O, P und M vertretenen Gesellschaften R und I zulasten der D-Aktionäre und Anleger etwa dennoch nichts gewusst und nichts begriffen habe.
7.3. Das Berufungsgericht verwechsle den Begriff des unmittelbaren Schadens mit dem der infolge des Dazwischentretens von Verbandspersonen mediatisierten Verantwortung. Die Forderung des Berufungsgerichtes, dass zuvor die Gesellschaft zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs gegenüber ihren mittätigen Verwaltungsräten aufgefordert werden hätte müssen, erweise sich nicht nur als rechtsschutzverweigernde Zumutung, sondern auch als faktisch sinnlos.
Eine Mediatisierung des Schadens bzw der natürlichen Verantwortlichen durch die Mitwirkung der I sei im vorliegenden Fall auch deshalb undenkbar, weil den beteiligten Verbandspersonen kein wie immer gearteter Schaden erwachsen sei. Die I habe nicht eigenes Vermögen bzw das ihrer Anteilseigner oder sonstigen Gläubiger verschoben oder verloren, sondern fremden Gesellschaften Beihilfe zur gegenleistungslosen Verschiebung fremden Vermögens geleistet.
Die unter Mithilfe der I sittenwidrig enteigneten Aktionäre und Anleger hätten gemäss §§ 1301 und 1311 ABGB gegen alle Beteiligten einen Ersatzanspruch, dh auch gegen die vermittels ihrer Organe schuldigen Gesellschaften. Letztere hätten gem Art 220 PGR einen Regressanspruch gegen ihr Verwaltungs- und Kontrollpersonal. Beides treffe hier offensichtlich zu. Gegenüber I hätten sich beide Beklagten pflichtwidrig verhalten, weil sie ihre Kontrollpflichten gem Art 181 f PGR nicht bzw ungenügend wahrgenommen hätten. Ihr pflichtwidriges Verhalten habe sich zwingend und erkennbar primär auf die Aktionäre und Anleger der D-Gruppe und der E ausgewirkt und fiele erst auf Umwegen auf die I zurück.
7.4. Es müsse sichergestellt sein, dass die Organhaftung jedenfalls bei gross angelegten Gaunereien zum Tragen komme. Dies setze voraus, dass der Verwaltungsrat für diesbezügliche Pflichtverletzungen und hierdurch verursachten Schaden nicht nur nach innen, sondern unmittelbar auch nach aussen, den Geschädigten gegenüber hafte. Geschädigte müssten die Möglichkeit haben, pflichtwidrig handelnde oder unterlassende Verwaltungsräte unmittelbar zu belangen, und nicht nur mediatisiert, zB durch Klage gegen wiederbelebte Unternehmensleichen mit anschliessender exekutiver Pfändung ihrer Verantwortlichkeitsansprüche.
7.5. Liechtensteinische Gesetzgebung und liechtensteinische Judikatur würden darin übereinstimmen, dass dem von einer Verbandsperson bzw deren Organen unmittelbar geschädigten, durch das Vorhandensein bzw die Einschaltung der Verbandsperson jedoch allenfalls mediatisierten Gläubiger ein selbständiges Klagerecht auch unmittelbar gegen die verantwortlichen Organe zustehe.
Den Untergerichten sei vorzuwerfen, dass sie bei der rechtlichen Beurteilung die Anwendbarkeit des PGR (insbes Art 181 f, 220, 223, 226 und 349 PGR) sowie die hiedurch gegebene aktive und passive Klagslegitimation völlig ausser Acht gelassen hätten.
7.6. Das Berufungsgericht hätte zum Ergebnis kommen müssen, dass der unstrittig über die entscheidenden Tatsachen informierte Erstbeklagte die ruinösen Auswirkungen seines Geschäftes für die Anteilseigner und Geldanleger der D-Gesellschaften und der E ex ante erkannt habe und daher wusste, dass es sich dabei um eine reine Ausplünderungsaktion gehandelt habe.
7.7. Zur behaupteten Aktenwidrigkeit wird vorgebracht, dass eine auf mögliche Fehlinterpretation hindeutende Formulierung wie zB Substanzausschüttung sehr wohl bekämpft und die Verwendung eines unmissverständlichen, eindeutigen Wortes begehrt werden könne.
Es werde übersehen, dass der Kläger in Wahrheit als rechtslogische Schlussfolgerung inhaltlich das Vorliegen eines sogenannten Lug-Geschäftes geltend gemacht habe. Diese würden nicht zur Verschleierung oder Umgehung eines anderen Rechtsgeschäftes abgeschlossen, sondern würden ein legales Geschäft vortäuschen, mit dessen Hilfe ein "Fischzug", also ein "Nicht-Geschäft" geplant sei. Ein solcher liege zweifellos vor, wenn ein Verkauf nur dazu diene, dass sich der Verkäufer unbemerkt die gesamte, wirtschaftlich Dritten gehörige Vermögenssubstanz des Kaufgegenstandes anzueignen und dem Käufer eine wertlose Hülle übergeben könne.
Die Auffassung des Obergerichtes, bei der Behauptung, die Verschiebung des Vermögens der D-Gesellschaften wäre ohne Mitwirkung der I als Gelddrehscheibe nicht möglich gewesen etc, handle es sich um Vorbringen, das im Beweisverfahren keine Deckung finde, widerspreche den erstgerichtlich festgestellten Sachverhaltsdetails ebenso wie dem Vorbringen der Beklagten.
Die Ausführung des Obergerichts, wonach insbesondere nicht behauptet worden sei, dass die Beklagten gewusst hätten, dass die behauptete "Aushöhlung" der D-Gesellschaften mithilfe der I deshalb erfolgen sollte, um die Geldanleger und Aktionäre zu schädigen, sei aktenwidrig. Die vom Berufungsgericht vermissten Anhaltspunkte seien logische Folge des oben schon ausführlich beschriebenen, ex ante unausweichlich ruinösen Lug-Geschäftes eines Management buy-out, das nicht vom mittellosen Käufer (I), sondern mit den Fremd-Mitteln der zu erwerbenden "Tresor-Gesellschaften" finanziert werde.
Aktenwidrig sei auch die Feststellung, dass zuvor die Gesellschaft zur Geltendmachung der Schadenersatzansprüche aufgefordert werden müsse. Es sei vielmehr ein Sanierungsausschuss gebildet worden, der im Mai 2003 offenbar vergeblich an die I bzw deren Verwaltungsräte, die Beklagten, herangetreten sei.
7.8. Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens:
Dem Ersturteil sei zu entnehmen, dass die klagsabweisende Entscheidung einzig und allein auf der Rechtsmeinung beruht sei, dass in jedem Fall nur ein mittelbarer Schade vorliege, weshalb sich abschliessende Feststellungen und Überlegungen sowohl zur Frage, ob sich die Beklagten in ihrer Funktion als Verwaltungsräte im Sinne des PGR vorsätzlich pflichtwidrig verhalten hätten, als auch zur Frage ihrer bewussten Beteiligung an einer sittenwidrigen Vermögensverschiebung von vornherein erübrigt hätten. Diese Aspekte des Sachverhalts könnten gar nicht dahingehend geklärt sein, dass die Beklagten an nichts beteiligt gewesen seien bzw nichts gewusst hätten oder wenigstens erkennen hätten können und wissen hätten müssen, wenn sie ihre Pflichten als Verwaltungsräte ordnungsgemäss erfüllt hätten. Weder das Erstgericht noch das Berufungsgericht hätten eigene derartige Sachverhaltsfeststellungen vorgenommen.
Es sei dem Berufungsgericht vorzuwerfen, dass es die in der Berufung gerügte erstgerichtliche Vernachlässigung der "eindeutig kriminellen" Aspekte des vorliegenden Falles inhaltlich nicht aufgegriffen habe.
Der Kläger stellt daher den Antrag, Punkt 1 des berufungsgerichtlichen Beschlusses ersatzlos aufzuheben und Punkt 2 dahingehend abzuändern, dass dem Unterbrechungsantrag Folge gegeben werde.
Nach Einbringung der Revision hat der Berufungswerber mit Eingabe vom 19.04.2011 die Mitteilung gemacht, das Strafverfahren gegen den Erstbeklagten sei nach wie vor offen, weil über den vom Kläger nach Einstellung der Vorerhebungen seitens der Staatsanwaltschaft fristgerecht eingebrachten Subsidiarantrag vom 02.03.2011 meritorisch noch nicht entschieden worden sei. Bei ordnungsgemässer Zugrundelegung der dem Kläger rechtskräftig beschlussmässig zuerkannten Privatbeteiligtenstellung werde dem Subsidiarantrag Folge zu geben sein, weil er sämtlichen hiefür geltenden Kriterien entspreche. Darüber hinaus wurden mit Schriftsatz vom 05.05.2011 "Ergänzende Anmerkungen" zu diesem Schriftsatz vorgenommen. Mit Eingabe vom 21.06.2011 wurde dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof weiter eine Revisionsbeschwerde des Revisionswerbers gegen den Zurückweisungsbeschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 24.05.2011 samt diesem Beschluss übermittelt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt der Erstbeklagte aus:
9.1. Die Rechtsrüge sei nicht gesetzmässig ausgeführt. Der Kläger entferne sich wiederholt von den getroffenen Feststellungen. Das Berufungsgericht habe die Behauptungen des Klägers über ein bewusst schädigendes, vorsätzliches, sittenwidriges und strafbares Verhalten mit Recht als blosse Vermutungen qualifiziert.
Eine im Berufungsverfahren unterbliebene oder nicht gehörig ausgeführte Rechtsrüge könne - einschliesslich der Geltendmachung sekundärer Feststellungsmängel - im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden.
9.2. Die Klagsabweisung sei schon mangels Vorliegens eines unmittelbaren Schadens zu Recht erfolgt. Unabhängig davon fehle es dem Kläger an der Aktivlegitimation. Der Kläger habe überdies bis heute nicht die von ihm behaupteten Abtretungsverträge der vermeintlich Geschädigten an die Z und von dieser an ihn selbst unter Beweis gestellt. Ein Verbesserungsauftrag des Erstgerichtes sei erfolglos geblieben.
9.3. Zur Ausgangslage wird vorgebracht, dass der Erstbeklagte bei den D-Gesellschaften unstrittig zu keinem Zeitpunkt eine Aufgabe der wirtschaftlichen Gestion wahrgenommen oder eine Vertretungsfunktion innegehabt habe. Die Klage mache eine "Ausplünderung" der Gesellschaften der "D-Gruppe" und der E durch deren Organe geltend. Der Erstbeklagte habe diese Vorgänge, so sie auf der Ebene der D-Gesellschaften tatsächlich stattgefunden hätten, weder erkannt noch in Kauf genommen.
9.4. Als Verwaltungsrat der I würden den Erstbeklagten keine Pflichten im Interesse der D-Gesellschaften oder ihrer Anteilseigner und Anleger treffen. Die Pflichten eines Verwaltungsrats der I bestünden gegenüber der I, nicht gegenüber deren wirtschaftlich Berechtigten und schon gar nicht gegenüber Dritten und "Vierten" wie den Anteilsinhabern und Festgeldgläubigern der D-Gesellschaften. Ersatzansprüche der I oder auch nur ihrer Anteilsinhaber oder Aktionäre seien nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Nach allen modernen Rechtsordnungen stünden Ersatzansprüche wegen (angeblicher) Pflichtwidrigkeiten von Gesellschaftsorganen primär der Gesellschaft, nicht aber beliebigen Dritten zu. Deshalb würde eine Verminderung von Gesellschaftsvermögen durch ein pflichtwidrig handelndes Organ einen unmittelbaren Schaden nur bei der Gesellschaft selbst darstellen, während ein damit einhergehender Wertverlust von Aktien und Gläubigerpositionen ein nicht ersatzfähiger mittelbarer Schaden sei.
Dies gelte umso mehr, wenn durch behauptete Organpflichtverletzungen nicht die Anteilsinhaber oder Aktionäre der betroffenen Gesellschaft, sondern solche von fremden Gesellschaften geschädigt würden. Der behauptete Schaden sei im vorliegenden Fall somit ein in zweifacher Hinsicht mittelbarer, weil er einerseits durch das Dazwischentreten der I, andererseits durch das Dazwischentreten der E und der D-Gesellschaften, in denen die Beklagten nie irgendwelche Organfunktionen innehatten, mediatisiert werde.
9.5. Die Behauptung angeblich wissentlicher und gewollter Schädigung der Drittaktionäre und - Anleger widerspreche allen Fakten. Es würden schon mangels eines entsprechenden Vorbringens keine darauf hindeutenden Feststellungen vorliegen. Selbstverständlich existiere auch kein Tatsachengeständnis des Erstbeklagten.
Dass der Erstbeklagte an Besprechungen teilgenommen habe und den Transaktionsplan gekannt habe, bedeute nicht, dass er die Folgen der Transaktion für die vermeintlich geschädigten Dritten auch nur vorhersehen habe können, geschweige denn, dass er diese Folgen billigend in Kauf genommen habe. Derartiges sei weder behauptet noch festgestellt worden.
Nach ganz einhelliger Ansicht bestünden Sorgfaltspflichten des Verwaltungsrats nicht gegenüber beliebigen Dritten, ja nicht einmal gegenüber den Anteilsinhabern und Gläubigern der "eigenen" Gesellschaft. Sie dienten primär dem Schutz der Gesellschaft selbst. Daraus abgeleitete Verantwortlichkeitsansprüche stünden ausschliesslich der Verbandsperson zu (LES 2005, 321; LES 2006, 475; Öhri, LJZ 4/07).
9.6. Eine Verbandsperson sei Trägerin ihres Vermögens, weshalb primär nur sie durch Defraudationen ihres Organs geschädigt sein könne. Der hinter der Verbandsperson stehende wirtschaftlich Berechtigte (Begünstigte) werde nur mittelbar geschädigt. Sein Schaden "reflektiere" den Schaden der Verbandsperson, mit dem er ident sei. Ihm stehe deshalb kein eigener originärer Ersatzanspruch zu.
Art 223 Abs 1 PGR habe nur den unmittelbaren (direkten) Schaden des Gläubigers im Auge. Der Gläubiger einer Gesellschaft könne nach dieser Gesetzesstelle nur dann Schadenersatz verlangen, wenn er - und nicht die Gesellschaft - durch das Organ der Gesellschaft unmittelbar geschädigt worden sei (LES 2001, 41).
9.7. Aktionäre und Gläubiger fremder Gesellschaften befänden sich nicht im Schutzbereich einschlägiger Sorgfaltspflichten des Verbandsverantwortlichkeitsrechts. Die vorliegende Klage verfolge weder Ersatzansprüche der I noch ihrer Aktionäre oder Gläubiger.
Nach ständiger Rechtsprechung des OGH sei die Annahme einer Legalzession dem Gesetz auch bei grosszügigster Auslegung nicht zu entnehmen, sie sei deshalb verfehlt (LES 2001, 41). Art 182 Abs 2 PGR bezwecke primär den Schutz der Verbandsperson, weshalb daraus abgeleitete Verantwortlichkeitsansprüche ausschliesslich der Verbandsperson zustünden und auch nicht auf die Gläubiger der Gesellschaft übergingen.
9.8. Der Kläger habe in keinem einzigen Fall die angebliche Abtretung der behaupteten Forderung von Geschädigten an die Z und weiter an ihn selbst nachgewiesen, sondern hinsichtlich dieser Abtretungen widersprüchliche Aussagen getätigt. Er sei nicht einmal bereit gewesen, auch nur stichprobenartig Urkunden zum Beleg der behaupteten Abtretungen vorzulegen.
Das Berufungsgericht sei auf die Rüge erstinstanzlicher Feststellungen im Zusammenhang mit den vermeintlich erfolgten Abtretungen nicht eingegangen, zumal es die Klagsabweisung bereits aus anderen Erwägungen bestätigt habe. Dabei hätte das Berufungsgericht die Aktivlegitimation des Klägers ohne weiteres Beweisverfahren verneinen müssen, da er dem erstgerichtlichen Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen sei. Unabhängig von einem fehlenden Nachweis der Abtretungen seien solche aber jedenfalls unwirksam, weil sie auf sittenwidrige Weise zustande gekommen seien. Auch hiemit hätten sich die Unterinstanzen nicht auseinandergesetzt. Bei Vorschiebung eines vermögenslosen "Inkassozessionars" im Wege einer Zession seien Sittenwidrigkeit begründende bedenkliche Umstände gegeben. Die Zessionen seien jedenfalls nichtig. Der Kläger bestreite selbst nicht, dass die Chancen, von ihm Kostenersatz zu erlangen "nicht besonders gut seien".
9.9. Eine Aktenwidrigkeit liege ganz offensichtlich in keinem der vom Kläger geltend gemachten Punkte vor. Im Kern werde lediglich eine angeblich falsche Wiedergabe der Berufungsausführungen des Klägers moniert. Eine Aktenwidrigkeit solle durch angeblich "zusammenhanglose Schlussfolgerungen" des Berufungsgerichtes begründet werden. Die Revision ziele offenbar auf eine Wiederholung der Beweisrüge der Berufung ab. Der Revisionsgrund sei daher insgesamt nicht gesetzmässig ausgeführt.
9.10. Zum behaupteten Verfahrensmangel:
Das Erstgericht habe lediglich eine abschliessende Bewertung der Beklagten als Verwaltungsräte der I für entbehrlich gehalten. Wenn die Revision bemängle, das Ersturteil habe infolge unrichtiger Rechtsansicht relevante Feststellungen unterlassen, werde in der Sache ein Mangel des Ersturteils geltend gemacht. Dieser wäre grundsätzlich im Rahmen der Berufung zu relativieren gewesen. Würden Feststellungen deshalb nicht getroffen, weil der Kläger entsprechend substantiiertes Vorbringen gar nicht erstattet habe, könne darin weder eine Mangelhaftigkeit des Erst- noch des Berufungsurteils liegen.
9.11. Die Replik des Klägers auf die Berufungsmitteilung der Beklagten enthalte Ergänzungen zur Berufungsschrift. Sie sei daher infolge des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels zurückzuweisen gewesen.
9.12. Das Fürstliche Obergericht habe den Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde sei unzulässig. Die Nichtanordnung der vom Kläger gewünschten Unterbrechung sei gem § 192 Abs 2 ZPO generell unanfechtbar.
10.1. Der Zweitbeklagte habe auf die korrekte Mandatsführung durch seinen langjährigen und äusserst versierten Partner (den Erstbeklagten) vertrauen dürfen, wozu auf den Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs zu 10 HG.2008.28 zu verweisen sei, in dem explizit bestätigt worden sei, dass der hier Zweitbeklagte seine Verpflichtung als Stiftungsrat auch durch Mitarbeiter seiner Rechtsanwaltskanzlei wahrzunehmen vermag und es lebensfremd sei, diese Möglichkeit eines als Stiftungsrat fungierenden Rechtsanwaltes zu verneinen.
Den wiederholten Unterstellungen des Klägers, der Zweitbeklagte hätte als Mitglied des Verwaltungsrates der I die Handlungen des Erstbeklagten als Mandatsführer nicht bzw nur ungenügend überwacht, sei einerseits entgegenzuhalten, dass diesbezüglich keine Pflichtverletzungen festgestellt worden seien und andererseits im diesbezüglich festgestellten Verhalten des Zweitbeklagten auch keine Pflichtwidrigkeit gelegen sei.
10.2. Im Übrigen entspricht die Revisionsbeantwortung des Zweitbeklagten weitgehend der Revisionsbeantwortung des Erstbeklagten, sodass auf diese verwiesen werden kann.
Ergänzend verweist die Revisionsbeantwortung des Zweitbeklagten auf die Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs, wonach eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nur dann vorliege, wenn sich das Berufungsgericht mit dem geltend gemachten Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung überhaupt nicht befasst hätte, was im gegenständlichen Fall bei einer umfangreichen und eingehenden Beweiswürdigung des Obergerichts nicht behauptet werden könne.
11.1. Anspruchsberechtigung des Klägers
Zur Anspruchsberechtigung des Klägers ist vorauszuschicken:
Im gegenständlichen Fall macht der Kläger Schadenersatzansprüche von Aktionären und Festgeldanlegern der D-Gesellschaften und der E Ltd, ..., wie auch von Aktionären der D, der F Ltd, der G und der H geltend. Dabei macht der Kläger eigene und nach seiner Behauptung auch ihm zedierte Ansprüche geltend.
Die nach den Klagsbehauptungen Geschädigten sind nicht Gesellschafter jener Gesellschaft, deren Verwaltungsräte die beiden Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum waren.
12.1.1 Grundsätzlich ist bei Schadenersatzansprüchen derjenige anspruchsberechtigt, dessen Schaden vom Schutzzweck der Norm erfasst ist. Es handelt sich dabei um den "unmittelbar" Geschädigten, während mittelbar Geschädigte nur bei besonderer gesetzlicher Regelung ersatzberechtigt sind (Apathy in Apathy/Riedler, Bürgerliches Recht4 III [2010] Rz 13/28). Der "mittelbare" Schaden ist grundsätzlich nicht zu ersetzen (Karner in KBB § 1295 Rz 13). So gilt etwa, dass jene Normen, die das Eigentum schützen, nicht den Zweck haben, auch jene Personen mit zu schützen, die bloss in schuldrechtlicher Beziehung zum Eigentümer stehen (etwa JBl 1973, 579; JBl 1976, 210; SZ 49/96). Grundsätzlich ist daher nicht jedermann (§ 1295 Abs 1 ABGB) schadenersatzberechtigt, sondern nur der unmittelbar Geschädigte, also derjenige, demgegenüber der Schädiger rechtswidrig gehandelt hat (Apathy in Apathy/Riedler, Bürgerliches Recht III Rz 13/28).
Erleidet bei deliktischer Schädigung ein Dritter einen reinen Vermögensschaden, so ist dieser Drittschaden regelmässig nicht zu ersetzen. Der Dritte ist bloss mittelbar geschädigt (Apathy in Apathy/Riedler, Bürgerliches Recht III Rz 13/29).
12.1.2 Steht somit schadenersatzrechtlich fest, dass sogenannte "Drittschäden" nicht ersatzfähig sind, so ist unter dem Aspekt der Haftungsregelungen des liechtensteinischen Gesellschaftsrechts zu überprüfen, ob und allenfalls inwieweit die Beklagten als Verwaltungsräte der I AG Schutzpflichten auch gegenüber den nach den Behauptungen des Klägers geschädigten Personen hatten. Die Frage des Schadens und seiner Qualifikation als unmittelbar und mittelbar ist auch im Verantwortlichkeitsrecht nach allgemeinem Schadenersatzrecht zu beurteilen (LES 2001, 41).
12.1.3 Im Hinblick auf die Haftung für eine verspätete Insolvenzantragstellung hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof in LES 2001, 41 (mehrfach in der Folge bestätigt: zB LES 2003, 308) entschieden, dass ein Gläubiger einer Gesellschaft gem Art 223 Abs 1 PGR nur Anspruch auf Ersatz des Schadens hat, den ihm ein Verantwortlicher unmittelbar (direkt) zugefügt hat, ohne dass die Gesellschaft dabei geschädigt worden ist (vgl auch LES 2006, 475: "... können die Kläger die Beklagten ... insoweit in Anspruch nehmen, als sie durch Verletzung von Schutzgesetzen unmittelbar einen Schaden erlitten haben"). Dabei beurteilte der Fürstliche Oberste Gerichtshof den Schutzzweck der in diesem Fall relevanten Insolvenzantragspflicht und grenzte nach deren Umfang den unmittelbaren vom mittelbaren Schäden ab. Mit den Bestimmungen der Art 218 f, 222, 223 PGR sollten nach dieser Entscheidung nun jene Bestimmungen geschaffen werden, die regeln, wann und unter welchen Voraussetzungen Mitglieder der Gesellschaft und Gesellschaftsgläubiger selbst die Organe auf Schadenersatz belangen könnten. Demnach hat der Gläubiger der Gesellschaft gem Art 223 Abs 1 PGR nur Anspruch auf Ersatz des Schadens, den ihm ein Verantwortlicher unmittelbar (direkt) zugefügt hat, ohne dass die Gesellschaft dabei geschädigt worden ist. Der bloss mittelbar Geschädigte kann einen Verantwortlichkeitsanspruch nicht geltend machen. Nur in diesem Sinne kann der Art 223 Abs 1 PGR nach seinem eindeutigen Wortlaut unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte insbesondere der Entwürfe hiezu sowie seiner Anlehnung an das schweizerische Vorbild verstanden werden (LES 2001, 41; Öhri, Die Grundlagen der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit der mit der Verwaltung und Geschäftsführung einer AG, Anstalt oder Stiftung betrauten Organe, LJZ 4/2007, 100 [115]).
12.1.4 Auch in LES 1998, 246 wurde die Frage der Haftung (im Fall nicht rechtzeitiger Beantragung der Konkurseröffnung) der Verbandsorgane nach dem Schutzzweck der Schutznorm (§ 1311 ABGB) beurteilt. Nur bei schuldhafter Verletzung eines Gesetzes (Schutzgesetzes), das gerade auch den Schutz der Gesellschaftsgläubiger bezweckt (§ 1311 ABGB), liege die Haftungsvoraussetzung vor.
12.1.5 Gem Art 182 Abs 2 PGR hat die Verwaltung das Unternehmen der Verbandsperson mit Sorgfalt zu leiten und zu fördern und haftet für die Beobachtung der Grundsätze einer sorgfältigen Geschäftsführung und Vertretung. Ein Mitglied der Verwaltung handelt im Einklang mit diesen Grundsätzen, wenn es sich bei seiner unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten liess und vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Verbandsperson zu handeln. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat in LES 2005, 321 ausgesprochen, dass Art 182 Abs 2 PGR primär den Schutz der Verbandsperson bezweckt und nur mittelbar den Schutz ihrer Gläubiger. Die aus Art 182 Abs 2 PGR abgeleiteten Verantwortlichkeitsansprüche stehen ausschliesslich der Verbandsperson zu. Sie gehen nach dieser Entscheidung auch dann nicht auf die Gläubiger der Verbandsperson über, wenn diese ihre eigenen und vom Gesellschaftsschaden zu unterscheidenden Schadenersatzforderungen aus irgendwelchen Gründen nicht durchsetzen können oder die Verbandsperson auf den Ersatz ihres Schadens gegenüber dem fehlbaren Organ verzichtet bzw wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wurde. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hielt mit dieser Entscheidung an seiner Verantwortlichkeitsjudikatur in LES 2001, 41 ausdrücklich fest.
12.1.6 Zunächst zeigt sich bereits anhand dieser Judikatur, dass der Schutzzweck der Haftungsnorm des § 182 PGR auf den Schutz der Verbandsperson gerichtet ist. Gläubiger der Verbandsperson werden von dieser Bestimmung nicht unmittelbar geschützt.
12.1.7 Es ist daher davon auszugehen, dass die Sorgfaltspflicht des Verwaltungsrates einer AG nicht gegenüber allen möglichen Drittpersonen eingreift. Die Sorgfaltspflichten dienen dem Schutz der Gesellschaft selbst und daraus abgeleitete Verantwortlichkeitsansprüche stehen ausschliesslich der Gesellschaft zu (LES 2005, 321; LES 2006, 475; Öhri, LJZ 4/2007, 116). Daher schützt das Verantwortlichkeitsrecht nicht Personen, die zur Verbandsperson in keinerlei Rechtsbeziehung stehen, sondern Aktionäre oder Geldgeber dritter Gesellschaften sind.
12.1.8 Der Verweis der Revision auf LES 2006, 475 ist insoweit nicht zielführend, als diese Entscheidung die vom Masseverwalter an die Kläger abgetretenen Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber der schuldnerischen Verbandsperson zum Gegenstand hatte und die beklagten Verwaltungsräte dieser gegenüber direkt verantwortlich waren. Ebenso wenig vermag die von der Revision zitierte Entscheidung LES 2002, 109 für den Standpunkt des Klägers etwas herzugeben, weil die dort erwähnte Verpflichtung des Verwaltungsrats, dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft im Aussenverhältnis rechtmässig verhält, zur Begründung der Haftung des Organs der Gesellschaft gegenüber herangezogen wurde ("Der Beklagte hat gegen diese seine zwingenden Pflichten und Aufgaben als Verwaltungsrat der Firma R AG durch das Schalten- und Waltenlassen des KP im Allgemeinen und durch die leichtfertige Ausstellung einer Generalhandlungsvollmacht für alle Unternehmensgeschäfte, mit der er sich jeder Unternehmensleitungskompetenz begab, grob verletzt, was ihn für den der Gesellschaft dadurch herbeigeführten Schaden grundsätzlich haftbar macht"; Hervorhebung nicht im Original).
12.1.9 Soweit es sich daher - wie hier - um Aktionäre und Gläubiger dritter Gesellschaften handelt, vermögen diese den Schutzbereich der erwähnten Haftungsnorm des § 182 PGR nicht für sich in Anspruch zu nehmen. Die Sorgfaltspflichten der Verwaltungsräte einer AG erstrecken sich nicht auf diese. Dass sich ein allfälliger Verstoss gegen Sorgfaltspflichten von Verwaltungsräten wirtschaftlich auf Vermögen von Aktionären und Anlegern dritter Gesellschaften wirtschaftlich "ausgewirkt" hat (Revision Seite 18), liegt jedenfalls nicht im Schutzbereich des Verantwortlichkeitsrechts und vermag damit eine Unmittelbarkeit eines allfälligen Schadens auch nicht herzustellen.
12.1.10 Hieraus folgt zusammenfassend: Die Beklagten hatten - was insoweit unstrittig ist - bei den Gesellschaften der "D" und der E zu keinem Zeitpunkt Vertretungsfunktionen inne. Die Beklagten waren ausschliesslich Verwaltungsräte der I. Als solche trafen sie Sorgfaltspflichten gegenüber der I und nicht gegenüber dritten Gesellschaften, ebenso wenig gegenüber Gesellschaftern oder Geldanlegern dieser dritten Gesellschaften. Hieraus ergibt sich aber auch, dass ein unmittelbarer Schaden nur bei der I eingetreten sein könnte, nicht dagegen bei Drittgesellschaften und schon gar nicht bei deren Gesellschaftern bzw Anteilsinhabern oder Festgeldgläubigern. Wenn überhaupt lägen nur mittelbare Schäden vor, die aber gegen die Beklagten nicht geltend gemacht werden könnten.
12.2 Ob die Beklagten verhalten gewesen wären, Sanierungsbeiträge zu leisten oder Bereicherungsansprüche geltend zu machen (Revision Seite 15), ist vor diesem Hintergrund rechtlich irrelevant, weil sie dem Kläger bzw den Zedenten gegenüber hierzu jedenfalls nicht verpflichtet waren und solche Tätigkeiten nur aus der Sicht einer allenfalls geschädigten Verbandsperson relevant sein könnten.
12.3 Auf die vom Berufungsgericht relevierte Frage, ob im Fall einer absichtlichen (böswilligen) Schädigung der I durch die Beklagten die Gesellschaft zur Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs zunächst aufzufordern gewesen wäre (Obergericht Seite 63), was die Revision bekämpft (Seite 20), muss nicht weiter eingegangen werden, weil eine absichtliche Schädigung (Böswilligkeit) der Beklagten nicht festgestellt wurde.
12.4 Die Behauptung der Revision, der Zweitbeklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Mandatsführung an einen Kanzleipartner zu übertragen (Revision Seite 22), ist verfehlt: Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat schon einmal ausgesprochen, dass es zulässig ist, die Verpflichtungen eines als Stiftungsrat tätigen Rechtsanwalts auch durch einen Mitarbeiter in dessen Rechtsanwaltskanzlei wahrnehmen zu lassen (10 HG.2008.28). Ein arbeitsteiliges Vorgehen bzw eine branchenübliche Delegation von Arbeiten an Mitarbeiter bzw Partner einer Rechtsanwaltskanzlei stellen keine Pflichtwidrigkeit des Stiftungsrats dar. Dies gilt auch für einen Verwaltungsrat.
12.5 Die Revision meint, es könne nicht zweifelhaft sein, dass der Erstbeklagte "an der Totalenteignung der Aktionäre und Festgeldanleger bei den D-Gesellschaften und der E bewusst und vorsätzlich mitgewirkt hat". Weiters, dass es keine Rolle spielen könne, ob der Erstbeklagte in der Absicht Beihilfe geleistet habe, die Aktionäre und Festgeldanleger zu schädigen, oder ob er etwa M bereichern wollte (Revision Seite 5). Dabei geht die Revision aber an den untergerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen vorbei, die ein derartiges Bewusstsein bzw eine solche Absicht des Erstbeklagten gerade nicht festgestellt haben. Der Revisionswerber verkennt auch, dass das Bewusstsein und der rechtlich erhebliche Wille einer Person Tatsachen sind, die, wenn sie das Gericht annimmt, zum Gegenstand der Tatsachenfeststellungen erhoben werden müssen. Wille, Kenntnisse und Absichten zählen zu den "inneren Tatsachen" und sind daher Beweisgegenstand (Rechberger in Rechberger, ZPO 3 Vor § 266 Rz 14). Daher ist auch die Frage, ob zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Bewusstsein bzw eine bestimmte Absicht bestanden hat oder nicht, Gegenstand der Tatsachenfeststellungen und nicht der rechtlichen Beurteilung. Sie gehören daher zum irrevisiblen Tatsachenbereich (öOGH ÖBA 2005/1277, 363 = ZIK 2005/112, 110). Damit erweist sich die Revision, die einen derartigen Schädigungsvorsatz bzw ein solches Bewusstsein der Beklagten aus einzelnen - herausgegriffenen -Sachverhaltselementen ableiten will, in Wirklichkeit als untauglicher Versuch, in dritter Instanz die untergerichtliche Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung anzugreifen.
12.6 Im übrigen hat das Berufungsgericht bereits im Rahmen der Erledigung der Berufung des Klägers zum Punkt "fehlende Feststellungen" darauf hingewiesen, dass für die Annahme, die Beklagten hätten gewusst, dass die behauptete Aushöhlung der D-Gesellschaften mit Hilfe der I deshalb erfolgen sollte, um die Geldanleger und Aktionäre zu schädigen, nicht nur Behauptungen, sondern auch ausreichende Anhaltspunkte und Feststellungen fehlen, so dass sich die behauptete "Beihilfe" des Erstbeklagten nur auf einen unbewussten Beitrag beziehen könne (Berufungsgericht zu 9.2.1 Seite 56, Verweis hierauf zu 9.4.1, Seite 59 und 60). Ebenso wenig sind Feststellungen für die wiederholt in der Revision vorgetragene Behauptung einer "bewussten" Schädigung bzw eines Vorgehens mit dem "Ziel" der Schädigung dritter Personen (Revision Seite 13) gegeben. Die Revision entfernt sich in diesem Zusammenhang wiederholt von den Tatsachenfeststellungen der Untergerichte und ist daher insoweit nicht gesetzesgemäss ausgeführt.
12.7 Was die Revision zum Begriff der "Mediatisierung" ausführt, erfolgt daher auf Basis eines von den Untergerichten nicht festgestellten Wunschsachverhalts. Sie geht in diesem Zusammenhang von einer Bösgläubigkeit der I aus, weil angeblich deren Organe "bösgläubig" gewesen seien. Diese "Bösgläubigkeit" haben die Untergerichte freilich weder in Form einer Absicht noch einer wissentlichen Schädigung der Beklagten festgestellt. Es muss daher auch auf diese Ausführungen, die nicht auf der untergerichtlichen Feststellungsbasis aufbauen, nicht weiter eingegangen werden.
12.8 Insoweit der Kläger die Haftung der Beklagten aus einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten ableiten will (Revision Seite 13) ist der Revision folgendes entgegenzuhalten: Zwischen den Beklagten einerseits und den nach den Klagsbehauptungen Geschädigten andererseits bestand kein Vertragsverhältnis. Der blosse Vermögensschaden ist im Bereich der ausservertraglichen Haftung nur unter besonderen Voraussetzungen ersatzfähig (SZ 63/187 = ÖBA 1991, 525 [Canaris]; JBl 1993, 788; ÖBA 1994, 400 ua). Das trifft insbesondere bei der Verletzung von Schutzgesetzen zu, die gerade (auch) Vermögensschäden verhindern sollen (SZ 63/187), die aber - wie ausgeführt - im gegenständlichen Fall zugunsten des Klägers bzw der Zedenten nicht bestehen. Überdies trifft es bei vorsätzlich sittenwidrigem Verhalten zu (§ 1295 Abs 2 ABGB; RdW 1997, 72 = SZ 69/229 = ÖBA 1997, 304). Einen Schädigungsvorsatz der Beklagten konnten die Untergerichte aber nicht feststellen, sodass auch diese Revisionsausführungen ins Leere gehen.
12.9 Soweit die Revision auf den prozessualen Grundsatz der "Beweisnähe" rekurriert und damit behaupten will, dass nicht der Kläger einen auf eine "Ausplünderungsaktion" gerichteten Vorsatz der Beklagten, sondern die Beklagten dessen Nichtvorliegen beweisen müssten, verkennt sie die Grundsätze der Beweislast. Für einen direkt auf den Schaden der nach den Behauptungen geschädigten Aktionäre und Festgeldanleger dritter Gesellschaften gerichteten Vorsatz der Beklagten ist der Geschädigte mit dessen Behauptung und Beweis belastet. Im deliktischen Bereich hat der Geschädigte das Verschulden des Schädigers zu beweisen (Karner in KBB3 § 1295 Rz 1). Aus der vom Kläger zitierten E des öOGH in ÖBA 1997/662, 942 - sie erging zu einem Prospekthaftungsfall - kann für seinen Standpunkt nichts abgeleitet werden.
12.10 Auch die Entscheidung LES 1998, 246 vermag den Standpunkt des Klägers nicht zu untermauern: Zutreffend ist, dass Organe von Verbandspersonen deliktisch direkt den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber im Falle der Verletzung eines sog Schutzgesetzes haften. Voraussetzung dafür ist, dass die Verbandsorgane den Gläubigern den Schaden durch eine eigene schuldhafte Verletzung eines Gesetzes zufügen, das gerade auch den Schutz der Gesellschaftsgläubiger bezweckt, sich somit als Schutzgesetz iS des § 1311 ABGB zugunsten dieses Personenkreises darstellt. Ein solches Schutzgesetz ist - worauf die Entscheidung LES 1998, 246 Bezug nimmt - zB die Bestimmung des § 159 Abs 2 letzter Halbsatz StGB, die die nicht rechtzeitige Beantragung der Konkurseröffnung pönalisiert. Die Voraussetzungen dieser Entscheidung liegen aber - wie bereits oben ausgeführt - hier nicht vor, handelt es sich doch beim Kläger bzw der einzelnen Zedenten nicht um Gläubiger der von den Beklagten vertretenen I, sondern um Aktionäre bzw Gläubiger dritter Gesellschaften. Damit scheidet aber die Judikatur zur Haftung von sorgfaltswidrig vorgehenden Organen wegen Verletzung eines Gläubigerschutzgesetzes von vornherein aus.
12.11 Auf die Ausführungen der Revision zur Frage, ob durch die Vorgangsweise der Beklagten der I ein Schaden entstanden ist, muss vor diesem Hintergrund nicht eingegangen werden, weil schon aus obigen Erwägungen die Klage abzuweisen ist.
12.12 Zur behaupteten Aktenwidrigkeit
Die Revision macht überdies angebliche Aktenwidrigkeiten des Berufungsgerichts geltend. Hiezu ist vorauszuschicken:
12.12.1 Eine Aktenwidrigkeit setzt einen konkreten Widerspruch zwischen dem Inhalt eines aktenmässigen Vorgangs und dessen Wiedergabe durch das Berufungsgericht voraus (LES 2008, 431 ua). Aktenwidrigkeit besteht auch nicht in einem Widerspruch zwischen einer Tatsachenfeststellung und irgendeinem vorhandenen Beweismittel, sondern ausschliesslich in einem Widerspruch zwischen dem Inhalt eines bestimmten Aktenstücks und dessen Wiedergabe durch das Berufungsgericht. Betroffen sind daher reine Übertragungsirrtümer, die aus den Prozessakten selbst erkennbar sind, wogegen dann, wenn an bestimmte, in den Prozessakten enthaltene Tatsachen Schlussfolgerungen geknüpft werden, keine Aktenwidrigkeit, sondern ein nicht revisibler Akt der Beweiswürdigung vorliegt (LES 2008, 106).
12.12.2 Die von der Revision geltend gemachten "Fehlschlüsse" des Berufungsgerichts (Revision Seite 24) erfüllen diese Voraussetzungen freilich nicht: Es wird in keinem der angeführten Fälle (Seite 24 - 27) konkret der vorauszusetzende Übertragungsfehler ausgeführt. Ebenso wenig wird ausgeführt, inwieweit der Inhalt eines ganz bestimmten Aktenstücks seiner Wiedergabe im Urteil widerspricht.
12.12.3 Die geltend gemachten "Fehlschlüsse" des Berufungsgerichts sind schon per se keine Aktenwidrigkeiten. Dies gilt ebenso von "Fehlinterpretationen" bzw der behaupteten "Ausserachtlassung des planmässigen geistigen Überbaus". Auch die vermisste Verwendung eines "eindeutigen Wortes" für "Substanzausschüttung" kann eine Aktenwidrigkeit keinesfalls begründen.
12.12.4 Soweit im Zusammenhang mit dem Begriff des "Luggeschäfts" von einer unrichtigen Wiedergabe des Klagsvorbringens die Rede ist, muss der Kläger auf die Judikatur des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs verwiesen werden, wonach die unrichtige Wiedergabe von Parteivorbringen grundsätzlich eine Aktenwidrigkeit nicht herzustellen vermag (LES 2008, 256).
12.12.5 Der im Weiteren geltend gemachte angebliche Widerspruch zwischen den berufungsgerichtlichen Ausführungen und dem Vorbringen des Beklagten bzw bestimmten Sachverhaltsdetails stellt keine prozessordnungsgemässe Darlegung einer Aktenwidrigkeit dar, weil solche Widersprüche schon nach obigen Ausführungen eine Aktenwidrigkeit nicht darzustellen vermögen. Es muss daher nicht darauf eingegangen werden, ob solche Widersprüche überhaupt bestehen.
12.12.6 Soweit eine Aktenwidrigkeit darin erblickt wird, dass angeblich aussagekräftige Anhaltspunkte für ein "ruinöses Lug-Geschäft" vom Berufungsgericht nicht beachtet worden seien, wird in Wirklichkeit die Beweiswürdigung der Untergerichte unzulässig bekämpft.
12.12.7 Die Bekämpfung der berufungsgerichtlichen Ausführung, dass die Gesellschaft zunächst zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs aufgefordert werden müsse, als aktenwidrig, stellt ebenfalls keine gesetzmässige Ausführung einer Aktenwidrigkeit dar: Mit diesem Satz wurde keine Tatsachenfeststellung getroffen, ganz abgesehen davon, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof nach seinen obigen Ausführungen diese Aussage des Obergerichts ohnehin nicht als entscheidungsrelevant erachtet. Eine Aktenwidrigkeit muss aber allemal auch Entscheidungsrelevanz besitzen (LES 2008, 32). Auf das tatsächliche Vorliegen des angeblichen Widerspruchs muss daher nicht eingegangen werden.
12.13 Zum behaupteten Verfahrensmangel
12.13.1 Unter diesem Prätext macht der Kläger geltend, das Berufungsgericht sei mit seinen Ausführungen auf Seite 60 "faktisch" seinen Einwänden gegen die erstgerichtlichen Ausführungen zur Frage der deliktischen Haftung der Beklagten gefolgt. Der Kläger unterlässt es freilich in diesem Zusammenhang alle Ausführungen des Berufungsgerichts auf Seite 60 vollständig zu zitieren: Das Berufungsgericht hat auch ausgeführt, dass sich hieraus nicht ergibt, dass für die Beklagten eine Verschleierung einer ungerechtfertigten Vermögensverschiebung erkennbar war, geschweige denn, dass sie an diesen bewusst oder vorsätzlich teilgenommen hätten. Damit zeigt sich zunächst, dass die Revision auch unter diesem Revisionsgrund in Wirklichkeit unzulässig die untergerichtlichen Feststellungen bekämpfen will. Soweit die Revision vermeint, aus den getroffenen Feststellungen ergebe sich der von ihr gewünschte Vorsatz bzw die bewusste Beteiligung der Beklagten an einer Schädigung der Anleger, ist sie auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach die Feststellungen diesen Wunschsachverhalt gerade nicht ergeben.
12.13.2 Soweit die Revision hier auf eine vom Erstgericht "unterlassene Denkleistung" verweist, ist sie schon deshalb nicht gesetzmässig ausgeführt, weil mit der Revision nicht Mängel des erstinstanzlichen Urteils zu rügen sind.
12.13.3 Abgesehen davon hat der Kläger in seiner Berufung (Seite 23 ff) keine "fehlenden" Feststellungen (sekundäre Festellungsmängel) zu einer bewussten bzw vorsätzlichen Schädigung der Beklagten gerügt, also jene Feststellungen, um die es dem Kläger auch in diesem Zusammenhang geht. Daher hat der Kläger seinerseits schon in der Berufung die Feststellungen des Erstgerichts nicht als ergänzungsbedürftig angesehen. Eine im Berufungsverfahren unterlassene Rechtsrüge (vgl LES 2009, 187) kann aber in der Revision ohnehin nicht nachgeholt werden (LES 2006, 493). Schliesslich zeigt der auch Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht hätte die angeblich "eindeutig kriminellen" Aspekte inhaltlich nicht aufgegriffen (Revision Seite 28), nicht auf, welche konkreten Feststellungen das Berufungsgericht hätte treffen sollen, und damit auch nicht, welcher konkrete Verstoss gegen eine Verfahrensvorschrift mit welcher kausalen Auswirkung auf das Urteil damit geltend gemacht wird: Bei Ausführung des Revisionsgrunds der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist aber grundsätzlich darzulegen, welche Auswirkungen der Verfahrensmangel auf die Entscheidung in der Hauptsache hatte (LES 2010, 150).
12.13.4 Überdies ist auch hier darauf zu verweisen, dass sich das Berufungsgericht bereits mit dieser Behauptung des Revisionswerbers in der Berufung auseinander gesetzt und darauf verwiesen hat, dass vom Revisionswerber ohne konkretes Sachsubstrat und ohne entsprechende Behauptung in erster Instanz unterstellt werde, dass der Erstbeklagte von einer (allfälligen) widerrechtlichen und sittenwidrigen Enteignung der Aktionäre und Festgeldanleger Kenntnis hatte bzw der Zweitbeklagte hätte haben müssen (Obergericht Seite 58). Gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts bringt die Revision nichts vor (Seite 28), ausser, dass sich das Erstgericht "klärende Denkleistungen bzw das Aussprechen zwingender Schlussfolgerungen" erspart habe. Damit wird freilich ein Verfahrensmangel des Berufungsverfahrens ohnehin nicht aufgezeigt, abgesehen davon, dass vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensmängel in dritter Instanz auch nicht mehr wahrgenommen werden könnten (LES 2007, 433).
Der Revisionswerber verkennt schliesslich auch bei Ausführung dieses Revisionsgrundes, dass er für einen Schädigungsvorsatz bzw ein bewusstes schädigendes Vorgehen der Beklagten die Behauptungs- und Beweislast trägt und derartige Feststellungen, worauf oben bereits mehrfach hingewiesen wurde, von den Untergerichten nicht getroffen werden konnten. Es beruht daher auch auf einer Verkennung der Beweislast, wenn der Revisionswerber meint, die Untergerichte hätten "umgekehrt feststellen müssen, dass es zumindest im Hinblick auf den Erstbeklagten keine Anhaltspunkte oder gar Beweise für Nichtwissen oder sonstige Gutgläubigkeit gibt" (Revision Seite 28). Freilich dient der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ohnehin nicht dazu, die Tatsachenfeststellungen der Untergerichte zu überprüfen (LES 2009, 196).
12.14 Zurückweisung der "Beschwerden"
In der Revision wird unter Pkt IV eine "Beschwerde" gegen den Beschluss des Berufungsgerichts auf Zurückweisung des neuen, als Stellungnahme zu den Berufungsmitteilungen der Beklagten erstatteten Vorbringens der klagenden Partei in der Berufungsverhandlung erhoben. Darüber hinaus hat der Revisionswerber auch eine "Beschwerde" gegen die Abweisung seines Antrags auf Unterbrechung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des zu 14 U 2003.408 des FL Landgerichts anhängigen Strafverfahrens erhoben.
Diese als Rekurs aufzufassenden "Beschwerden" sind unzulässig: Gegen die im Berufungsverfahren ergangenen Beschlüsse des Appellationsgerichts ist gem § 487 ZPO ein Rekurs nur in drei Fällen zulässig, die hier nicht vorliegen. Die "Beschwerden" des Revisionswerbers waren daher als unzulässig zurückzuweisen.
12.15 Zurückweisung weiterer Eingaben des Klägers
Der Kläger hat nach Einbringung seiner Revision vom 22.12.2010 weitere Eingaben an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof übereicht: Eine "Mitteilung" vom 19.04.2011, eine "ergänzende Anmerkung zur Mitteilung vom 19.04.2011" vom 05.05.2011 und ein Schreiben als "Ergänzung der Mitteilung" vom 21.06.2011 (samt Anlage Revisionsbeschwerde im Verfahren 14 UR.2003.408 und Beschluss Fürstliches Obergericht vom 24.05.2011, 14 UR.2003.408). Mit diesen Eingaben hält sich der Kläger nicht an die Prozessordnung und verstösst gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (LES 2009, 108; LES 2009, 59 ua). Diese Eingaben waren daher zurückzuweisen.
Vaduz, am 02. August 2011Fürstlich Oberster Gerichtshof, 1. Senat