10 CG. 2008.23
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Marie-Theres Frick, lic. iur. Rolf Sele und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Rechtssache der klagenden Partei S*** , vertreten durch Dr. Hanspeter Jehle, Rechtsanwalt in 9490 Vaduz, und des auf Klägerseite beigetretenen Nebenintervenienten E***, vertreten durch Dr. Stephan Amann, Rechtsanwalt in 9494 Schaan, wider die beklagte Partei R***, vertreten durch Walch & Schurti, Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, wegen Eidesleistung (Streitinteresse CHF 50.000,--) infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 15.7.2010, 10 CG.2008.23-301, mit dem dem Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 3.2.2010, ON 285, teilweise Folge gegeben und der klagenden Partei eine zusätzliche Sicherheitsleistung für die Prozesskosten der beklagten Partei und die Gerichtskosten aufgetragen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird t e i l w e i s e Folge gegeben.
Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts wird im Umfang der Anfechtung (Spruch Punkte 1. Absatz 1, 2. Absatz 1, 3. und 4.) a u f g e h o b e n und die Rechtssache an das Fürstliche Obergericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung z u r ü c k v e r w i e s e n .
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Die Revisionsrekursbeantwortung des Nebenintervenienten, deren Kosten er selbst zu tragen hat, wird z u r ü c k g e w i e s e n .
2.1 Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 3.2.2010, ON 285, den Antrag der Beklagten auf Hinterlegung einer zusätzlichen Sicherheitsleistung für die Kosten der Beklagten hinsichtlich eines Betrages von CHF 48.778,04 sowie hinsichtlich einer zusätzlichen Sicherheitsleistung für Gerichtsgebühren von CHF 2.080,-- ab und die darüber hinausgehenden Begehren von CHF 2.588,20 und CHF 467,50 zurück. Ferner verpflichtete es die Beklagte, dem Kläger die mit CHF 717,05 bestimmten Kosten des Kautionsverfahrens zu ersetzen.
2.2 Das Erstgericht führte in seiner rechtlichen Beurteilung aus, die Bestimmungen über die Sicherheitsleistung nach den §§ 56 ff ZPO seien mit dem LGBl 2009 Nr 206 am 14.7.2009 in Kraft gesetzt worden. Gemäss der Übergangsbestimmung finde das Gesetz im laufenden Verfahren nur auf Verfahrensabschnitte Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten gesetzt worden seien. Da hier - mit Ausnahme der Berufungsverhandlung - alle von der Beklagten angeführten Verfahrensschritte vor dem Inkrafttreten des LGBl 2009 Nr 206 gesetzt worden seien, entfalle für diese eine Sicherheitsleistung nach den §§ 56 ff ZPO. Insoweit seien die Anträge der Beklagten abzuweisen.
Da gemäss § 59 Abs 2 ZPO im Rechtsmittelverfahren der Vorsitzende über den Antrag auf Sicherheitsleistung betreffend die zu erwartenden Kosten der Berufungsverhandlung entscheide, hätte die Beklagte einen entsprechenden Antrag an das Obergericht stellen müssen. Folglich sei der Antrag in Bezug auf die Verfahrenskosten der Beklagten von CHF 2.588,20 und in Bezug auf die Gerichtsgebühren von CHF 467,50 zurückzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 17.3.2010 stellte der Kläger gemäss § 57a ZPO mit detaillierter Darstellung der ihm für den Fall der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels der Beklagten entstehenden Kosten des Rekursverfahrens den Antrag an das Fürstliche Obergericht, der Beklagten unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des Nichterlags die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung für die mutmasslichen Kosten des Rekursverfahrens von CHF 2.351,-- aufzutragen. Ferner beantragte der Kläger, das Fürstliche Obergericht, allenfalls auch das Fürstliche Landgericht, wolle ihn über die Hinterlegung der der Beklagten auferlegten Kaution verständigen und ihm eine neue Frist von 14 Tagen zur Rekursbeantwortung einräumen (ON 288).
Mit Beschluss vom 19.4.2010 gab der - gemäss § 59 Abs 2 ZPO zuständige - Vorsitzende des Fürstlichen Obergerichts, 1. Senat, dem Antrag des Klägers vom 17.3.2010 teilweise statt und trug der Beklagten zur Deckung der voraussichtlichen Kosten des Rekursverfahrens für die Prozesskosten des Klägers eine Sicherheitsleistung von CHF 1.797,60 und zur Deckung der anfallenden Gerichtsgebühren eine solche von CHF 170,-- auf. Das Kautionsmehrbegehren von CHF 543,40 wurde abgewiesen. Weiters sprach der Senatsvorsitzende aus, dass für den Fall des nicht rechtzeitigen Erlags der Sicherheit für die Prozesskosten oder die Gerichtsgebühren das Rechtsmittel auf Antrag oder von Amts wegen vom Gericht für zurückgenommen erklärt werde und dass der Kläger berechtigt sei, binnen 14 Tagen ab Verständigung vom Erlag der aktorischen Kaution eine Gegenäusserung zum Rekurs der Beklagten einzubringen (ON 291).
Die Beklagte erlegte fristgerecht die ihr aufgetragenen Sicherheitsleistungen von gesamt CHF 1.967,60 (ON 294). Eine Verständigung des Klägers im Sinne des Beschlusses des Fürstlichen Obergerichts vom 19.4.2010 unterblieb, sodass der Kläger keine Möglichkeit zur Rekursbeantwortung hatte.
6.1 Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung vom 15.7.2010, ON 301, gab das Fürstliche Obergericht dem Rekurs der Beklagten, mit dem nur die Abweisung ihrer Anträge bekämpft wurde - die Zurückweisung der Anträge erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft - teilweise Folge und änderte die erstinstanzliche Entscheidung dahin ab, dass dem Kläger aufgetragen wurde, für die Prozesskosten der Beklagten CHF 29.739,72 (Spruch Punkt 1. Absatz 1) und für die Gerichtskosten CHF 1.902,50 (Spruch Punkt 2. Absatz 1) je als zusätzliche Sicherheitsleistung auf näher bestimmte Weise zu hinterlegen. Das Mehrbegehren von CHF 21.626,52 als weitere Sicherheitsleistung für die Prozesskosten der Beklagten und von CHF 595,-- für die Gerichtskosten wurde abgewiesen (Spruch Punkte 1. und 2. je 2. Absatz). Ferner wurde der Kläger verpflichtet, der Beklagten binnen 14 Tagen die mit CHF 21,21 bestimmten Kosten des Zwischenstreits (Spruch Punkt 3.) und die mit CHF 313,54 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Spruch Punkt 4.) zu ersetzen.
6.2 Rechtlich vertrat das Obergericht nach Darstellung der früheren, mit Urteil des StGH vom 30.6.2008, Zahl 2006/94, per 8.7.2008 als EWR-rechtswidrig aufgehobenen und der neuen, per 14.7.2009 in Kraft getretenen Gesetzeslage den Standpunkt, dass es jedenfalls gerechtfertigt sei, für jene Verfahrensschritte, die bis 8.7.2008 und nach dem 14.7.2009 gesetzt worden seien bzw gesetzt werden, den Parteien eine Ergänzung der Sicherheitsleistung im Sinne des § 62 Abs 2 ZPO zu ermöglichen. Nach dem klaren Wortlaut der Übergangsbestimmungen bestehe indes kein Anspruch auf Ergänzung einer Sicherheitsleistung für jene Verfahrensschritte, die während der im Zeitraum vom 8.7.2008 bis 14.7.2009 bestehenden Legisvakanz gesetzt worden seien.
Zu den bis 26.3.2008 entstandenen Vertretungskosten von CHF 418.302,60 kämen noch für die Streitverhandlungen vom 26.3. und 23.4.2008 sowie für den Schriftsatz vom 1.4.2008 Kosten von insgesamt CHF 4.593,31 hinzu. Die weiters geltend gemachten Kosten beträfen Verfahrensschritte, die entweder im Zeitraum der Legisvakanz lägen oder über die gemäss § 59 ZPO vom Vorsitzenden des Rechtsmittelsenats zu entscheiden gewesen wäre. Unter Bedachtnahme auf den bisher als Sicherheit erlegten Betrag von CHF 392.500,-- errechne sich eine ergänzende, dem Kläger aufzutragende Sicherheitsleistung von CHF 30.395,91 (laut Spruch: CHF 29.739,72), während das Mehrbegehren abzuweisen sei. In Bezug auf die Gerichtsgebühren belaufe sich die Sicherheitsleistung für den in Frage kommenden Zeitraum auf insgesamt CHF 9.792,50. Unter Abzug der bereits erlegten Sicherheitsleistung von CHF 7.840,-- verbleibe eine ergänzende Sicherheitsleistung von CHF 1.952,50 (laut Spruch: CHF 1.902,50), die dem Kläger in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung aufzutragen sei. Das Mehrbegehren von CHF 595,-- sei indes abzuweisen.
Der Kläger bringt dazu im Wesentlichen vor:
7.2 Der angefochtene Beschluss sei auch mit dem Nichtigkeitsgrund nach § 446 Abs 1 Z 9 ZPO behaftet. Die im Spruch ausgewiesenen Beträge würden mit den in der Begründung errechneten Beträgen nicht übereinstimmen, wobei eine rechnerische Überprüfung nicht möglich sei. Die dem Kläger in Pkt 1. des Spruchs auferlegte Sicherheitsleistung betrage CHF 29.739,72, während in der Begründung von einem Betrag von CHF 30.395,91 die Rede sei; die Sicherheitsleistung laut Pkt 2. des Spruchs betrage CHF 1.902,50, laut Begründung hingegen CHF 1.952,50, die dem Kläger aufgetragenen Kosten des Zwischenstreits seien im Spruch mit CHF 21,21 und in der Begründung mit CHF 26,51 ausgewiesen, und die dem Kläger aufgetragenen Kosten des Rekursverfahrens habe das Rekursgericht im Spruch mit CHF 313,54 und in der Begründung mit CHF 391,92 beziffert.
8.1 Der Kläger habe tatsächlich keine Möglichkeit gehabt, sich zum Rekurs zu äussern. Der Beschluss des Obergerichts müsse daher aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen werden.
8.2 Die vom Revisionsrekurswerber weiters gerügte Nichtigkeit gemäss § 446 Abs 1 Z 9 ZPO liege indes nicht vor. Der Spruch und die Begründung seien weder unverständlich noch unüberprüfbar. Es handle sich tatsächlich nur um berichtigbare Schreib- oder Rechenfehler. Unabhängig davon sei die Entscheidung ohnehin aufzuheben.
8.3 Der Kostenantrag des Revisionsrekurswerbers sei verfehlt. Da das Revisionsrekursverfahren nicht von der Beklagten verschuldet worden sei, könnten ihr auch nicht die Kosten auferlegt werden. Kostenrechtlich finde der zu beurteilende Sachverhalt seine Stütze in § 51 Abs 2 ZPO. Da diese Bestimmung seit dem Inkrafttreten des Amtshaftungsgesetzes nicht mehr anzuwenden sei, seien die angefallenen Kosten wie die übrigen Kosten zu behandeln und im Falle des späteren Obsiegens vom Gegner zu ersetzen. Im Übrigen liege ein Zwischenstreit schon deshalb nicht vor, weil keine gegenläufigen Anträge vorlägen.
Der Revisionsrekurs ist teilweise berechtigt.
10.1 Entgegen der im Beschluss des Vorsitzenden des Fürstlichen Obergerichts vom 19.4.2010 übernommenen Pflicht des Gerichts, den Kläger vom Erlag der Sicherheitsleistung der Beklagten zu verständigen, unterblieb - offenkundig aus einem Versehen - diese Benachrichtigung. Dadurch hatte er keine Möglichkeit, sich zum Rekurs der Beklagten zu äussern. Gemäss der auf dem Urteil des StGH vom 5. 9. 1997, StGH 1997/3, beruhenden und seither ständigen Rechtsprechung des OGH ist dem Rekursgegner bei sonstiger Mangelhaftigkeit des Verfahrens grundsätzlich die Möglichkeit der Stellungnahme zum Rechtsmittel der Gegenseite einzuräumen. Ist dies unterblieben, muss die Rekursentscheidung unabhängig davon aufgehoben werden, ob der Verfahrensmangel eine gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet war (LES 2000, 112 ua).
10.2 Die vom Rekurswerber gerügte Nichtigkeit gemäss § 446 Abs 1 Z 9 ZPO liegt nicht vor. Seine Rüge betrifft offenbare Rechen- und Schreibfehler im Sinne der §§ 419, 430 ZPO. Aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses ergibt sich, dass das Obergericht den Betrag für die ergänzend aufzutragende Sicherheitsleistung mit CHF 30.395,91 errechnet hat, sodass auch sein Entscheidungswille offenkundig darauf gerichtet war. Der im Spruch ausgewiesene Betrag von CHF 29.739,72 wäre daher berichtigungsfähig. Der abgewiesene Betrag von CHF 21.626,52 beruht insoweit auf einem Rechenfehler, als das Obergericht offenbar versehentlich vom ursprünglichen Begehren von CHF 51.366,24 - tatsächlich ist Gegenstand des Rekursverfahrens aber nur mehr ein Betrag von CHF 48.778,04 - ausgegangen ist. Schliesslich beruht der Betrag von CHF 1.902,50 - anstatt CHF 1.952,50 - auf einem offenbaren Schreibfehler. Diese Divergenzen werden bei der neuerlichen Rekursentscheidung zu bereinigen sein.
10.3 Entgegen der Ansicht des Klägers besteht schon mangels Vorliegens der Nichtigkeit keine gesetzliche Grundlage, das Rekursverfahren für den Abschnitt ab Hinterlegung der der Beklagten auferlegten aktorischen Kaution für nichtig zu erklären. Insoweit war dem Revisionsrekurs nur teilweise Folge zu geben.
Damit ist auch die Bestimmung des § 51 ZPO nicht anwendbar. Der Kostenvorbehalt hinsichtlich der Kosten des Revisionsrekurses beruht auf § 52 ZPO.
10.4 Die "Revisionsrekursbeantwortung" des Nebenintervenienten zum Rechtsmittel des von ihm unterstützten Klägers war als unzulässig und mit den Kostenfolgen der §§ 50, 40 ZPO zurückzuweisen (LES 2008, 76).
Vaduz, 3. Dezember 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat