10 CG. 2008.23
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Marie-Theres Frick, lic. iur. Rolf Sele und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Rechtssache der klagenden Partei S***, vertreten durch Dr. Hanspeter Jehle, Rechtsanwalt in 9490 Vaduz, und des auf Seiten der klagenden Partei beigetretenen Nebenintervenienten E***, vertreten durch Dr. iur. Stephan Amann, Rechtsanwalt in 9494 Schaan, wider die beklagte Partei R***, vertreten durch Walch & Schurti, Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, wegen Eidesleistung (Streitinteresse CHF 50.000,--) infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 15.7.2010, 10 CG.2008.23-299, mit dem dem Rekurs der klagenden Partei gegen den Zurückweisungsbeschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 30.10.2008, ON 270, nicht Folge gegeben und die Berufung der klagenden Partei gegen das (Teil-)Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 30.10.2008, ON 270, zurückgewiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird F o l g e gegeben.
Die Entscheidungen des Fürstlichen Obergerichts vom 15.7.2010 hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis IV. und des Fürstlichen Landgerichts vom 30.10.2008 hinsichtlich der Spruchpunkte I.1. und II. werden a u f g e h o b e n und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung über den Zwischenstreit der Fortsetzung nach Verfahrensergänzung z u r ü c k v e r w i e s e n .
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
"a) Über alle bei ihr oder bei der Firma R***, von der Firma P*** und/oder der Firma P*** im Zeitraum vom 1.8.1985 bis 31.12.1992 aufgrund des N*** vom 15.5.1985 eingegangenen Zahlungen mit genauen Valutadaten dieser Zahlungen;
b) über alle von ihr im Zeitraum vom 1.8.1985 bis zum 31.12.1992 an die Herren M***, J***, E***, B***, und/oder die Gesellschaft des deutschen bürgerlichen Rechtes "S***" weitergeleiteten Zahlungen unter genauer Angabe der Art und des Datums der einzelnen Weiterleitungen;
c) über die Art der Verwendung der bei ihr oder der Firma R*** aus den Zahlungen der Firma P*** und/oder der Firma P*** verbliebenen Geldern, insbesondere ob, wann und zu welchen Konditionen die eingegangenen USD-Beträge in andere Währungen umgewechselt wurden und wo sowie zu welchen Konditionen (Zinssatz, Anlagedauer) diese Beträge angelegt waren sowie darüber, welche Erträge aus den einzelnen Vermögensanlagen erwirtschaftet wurden;
d) darüber, welche Kosten bei ihr im Zeitraum vom 1.8.1985 bis 31.12.1992 im Zusammenhang mit dem in New York stattgefundenen Audits angefallen sind."
Der Kläger äusserte sich mit Schriftsatz vom 19.3.2008 dahingehend, dass die von der Beklagten für den Zeitraum 1.8.1985 bis 31.12.1992 gelegte Rechnung sowohl unvollständig als auch unrichtig sei. Eine Konkretisierung des Leistungsbegehrens sei daher immer noch nicht möglich. Er stellte den Antrag, "dem nicht näher spezifizierten Antrag der beklagten Partei auf Fortsetzung des Verfahrens vom 24.1.2008 lediglich in der Form stattzugeben, dass nunmehr über das Eidesleistungsbegehren gemäss Z 2 der Stufenklage vom 9.12.1993 verhandelt und entschieden und der Antrag der beklagten Partei vom 24.1.2008 hinsichtlich seines allfälligen Mehrbegehrens abgewiesen wird" (ON 245).
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 24.3.2008 verkündete der Erstrichter den Beschluss auf Fortsetzung des Verfahrens und - nach wechselseitigem Vortrag der Streitteile - den weiteren, gemäss § 188 ZPO gefassten Beschluss auf Verhandlung über das Eidesleistungsbegehren, woraufhin der Kläger das Eidesleistungsbegehren wie folgt einschränkte: "Weiters ist die beklagte Partei schuldig, innert einer richterlich zu bestimmenden acht Wochen jedoch nicht überschreitenden Frist einen Eid dahingehend zu leisten, dass ihre Rechnungslegungen gemäss Z 1 lit a, b, c, d für den Zeitraum 1.8.1985 bis 31.12.1992 richtig und vollständig sind" (ON 246).
Mit Schriftsatz vom 1.4.2008 anerkannte die Beklagte das eingeschränkte Eidesleistungsbegehren und beantragte neuerlich die Verfahrensfortsetzung (ON 247). In der Streitverhandlung vom 23.4.2008, die am 3.4.2008 ausgeschrieben worden war (ON 248), brachte der Kläger - zusammengefasst - vor, die Beklagte räume selbst ein, ihrer Rechnungslegungsverpflichtung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum noch gar nicht vollständig nachgekommen zu sein. Dies sei auch der Grund, warum der Kläger am 25.3.2008 gegen die Beklagte zur Erzwingung der Vorlage aller einschlägigen Originalbelege für den Zeitraum 1.8.1985 bis 31.12.1992 beim Landgericht zu 8 EX.2008.145 ein weiteres Exekutionsverfahren eingeleitet habe. Solange eine Rechnungslegung in titelkonformer Form nicht vorliege, sei es nicht zulässig, den Rechnungslegungsverpflichteten zum Manifestationseid zuzulassen. Die völlig unspezifizierte Anerkenntniserklärung der Beklagten vom 1.4.2008 könne nicht als relevante Erklärung betrachtet werden. Die Beklagte bringe nicht einmal vor, was sie unter ihrer "Abrechnung" für den Zeitraum 1.8.1985 bis 31.12.1992 verstanden haben wolle. Es werde daher kein Antrag auf Fällung eines Anerkenntnisurteils gestellt.
Die Beklagte bestritt und wies daraufhin, dass die Vorgangsweise des Klägers rechtsmissbräuchlich sei, insbesondere weil nach über sechs Jahren die Abrechnung bemängelt werde. Sie beantragte die Fortsetzung des Verfahrens hinsichtlich des übrigen Klagebegehrens. Der Erstrichter verkündete, nachdem der Kläger trotz Aufforderung seitens des Gerichts die Fällung eines Teilanerkenntnisurteils nicht beantragt hatte, den Beschluss, dass das Verfahren ruht (ON 252).
Mit Schriftsatz vom 24.7.2008, also nach Ablauf von mehr als drei Monaten, stellte die Beklagte einen Fortsetzungsantrag (ON 265). Am 31.7.2008 schrieb das Erstgericht für den 8.10.2008 eine Tagsatzung aus (ON 266). Am Beginn der Tagsatzung verkündete der Erstrichter den Beschluss auf Fortsetzung des Verfahrens. Der Kläger brachte abermals vor, dass die bisherige Rechnungslegung der Beklagten für den Zeitraum vom 1.8.1985 bis 31.12.1992 weder titelkonform noch richtig und auch nicht vollständig sei, weshalb die Beklagte nicht zur Eidesleistung zuzulassen sei, schon gar nicht gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Klägers. Auch dem nunmehrigen Anerkenntnis komme keine Relevanz zu, ein Antrag auf Fällung eines Anerkenntnisurteils werde nicht gestellt. Der Kläger stellte indes den Antrag, "den Antrag der beklagten Partei auf Fortsetzung des Verfahrens zur Verhandlung und Entscheidung über Pkt 2 der Stufenklage vom 9.12.1993 (...) nach Aufnahme der restlichen Beweise zurück- oder abzuweisen und die beklagte Partei dazu zu verpflichten, dem Kläger die Kosten dieses Zwischenstreits binnen vier Wochen zu Handen seines Vertreters bei sonstiger Exekution zu ersetzen", ferner den Eventualantrag auf Unterbrechung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des neuen Exekutionsverfahrens zu 8 EX.2008.1495.
Die Beklagte beantragte ihrerseits Kostenseparation und wendete ein, die Weigerung des Klägers, die Fällung eines Anerkenntnisurteils zu beantragen, sei rechtsmissbräuchlich und sittenwidrig. Der Kläger verdiene keinen Rechtsschutz. Das Gericht habe arglistige oder gegen Treu und Glauben verstossende Prozesshandlungen zurückzuweisen und dort, wo ein Verhalten einer Partei arglistig oder treuwidrig die Hilfestellung des Gerichts auslösen soll, diese zu verweigern. Die Beklagte stellte abschliessend den Antrag, die Verhandlung über die übrigen Prozesspunkte fortzusetzen und über den Kläger gemäss § 220 ZPO eine Ordnungs- oder Mutwillensstrafe zu verhängen. Der Nebenintervenient schloss sich dem Antrag des Klägers auf Unterbrechung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Exekutionsverfahrens an (ON 269).
3.1 Das Erstgericht legte seiner Entscheidung folgenden als erwiesen angenommenen Sachverhalt zu Grunde:
Mit Bericht vom 1.3.2000 hat die Beklagte eine Abrechnung hinsichtlich des ergangenen Teilurteils über die Rechnungslegung erstellt. Im Auftrag des Klägers hat sodann die K*** am 16./17.10.2000 in den Räumen der Beklagten die Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Rechnungslegung durchführen wollen. Die Prüfung erfolgte aufgrund der Vorlage von Originalbelegen hinsichtlich der in der Rechnungslegung der R*** dargestellten Zahlungsein- und -ausgänge sowie der Vorlage von Kontoauszügen und Übersichten hinsichtlich der dargestellten Geldanlagen und Zinsabrechnungen. Auf Aufforderung wurden einzelne Belege zu den in der Rechnungslegung abgebildeten Geschäftsvorfällen übergeben. Einsicht in die vor Ort vorhandenen Kontenordner wurde jedoch nicht gewährt, Kopien der vorgelegten Belege durften nicht gefertigt werden. Über die angesprochenen Einzelbelege hinausgehende Rechnungsunterlagen (Kontokorrentkonten, Auszahlungsbelege, Kassenbücher) wurden nicht vorgelegt. Die Prüfungshandlungen der K*** haben sich folglich auf eine Kontrolle der Übereinstimmung der Einzelbelege mit dem vorgelegten Rechenwerk der Beklagten beschränkt.
Zum Exekutionsverfahren EX.2001.1854 und zum Verfahren 10 CG.2001.216 sowie 10 CG.2002.75 ist festzuhalten wie folgt:
Mit Eingabe vom 9.4.2001 beantragte der Kläger die Exekution zur Erzwingung der Rechnungslegung durch Androhung von Geldstrafen und Haft gemäss Art 257 EO. Aufgrund des Urteils des Fürstlichen Landgerichts zu 5 C 509/93 vom 28.7.1998 wurde am 18.4.2001 der betreibenden Partei S*** wider die verpflichtete Partei R*** zur Durchsetzung des ergänzenden Rechnungslegungsanspruchs für den Zeitraum 1.1.1993 bis 31.12.1999 über die Art der Verwendung bei der verpflichteten Partei oder der Firma R*** aus den Zahlungen der Firma P*** und/oder der Firma P*** verbliebenen Gelder, insbesondere darüber ob, wann und zu welchen Konditionen die eingegangenen US-Beträge in andere Währungen umgewechselt wurden und wo sowie zu welchen Konditionen (Zinssatz, Anlagedauer) diese Beträge angelegt waren sowie darüber, welche Erträge aus den einzelnen Vermögensanlagen erwirtschaftet wurden, die Exekution bewilligt, und zwar durch Erteilung des entsprechenden Auftrags an die verpflichtete Partei, ihre Rechnungslegung vom 1.3.2000 für den Zeitraum vom 1.1.1993 bis zum 31.12.1999 binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Auftrags zu ergänzen und zwar unter Androhung einer Geldstrafe von CHF 1.000,-- oder Haft im Falle der Saumsal. Gegen diese Exekutionsbewilligung vom 18.4.2001 hat die Beklagte zu 10 CG.2001.216 Oppositionsklage eingebracht. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 30.8.2001 wurde die Oppositionsklage abgewiesen.
Mit Beschluss vom 7.8.2001 wurde zur Erwirkung der ergänzenden Rechnungslegung über den Zeitraum vom 1.1.1993 bis 31.12.1999 über die verpflichtete Partei die mit Exekutionsbewilligung vom 18.4.2001 angedrohte Geldstrafe in Höhe von CHF 1.000,-- verhängt und der verpflichteten Partei unter Androhung der Haft in Höhe von einem Monat eine neuerliche Frist von 14 Tagen zur ergänzenden Rechnungslegung bestimmt. Schliesslich wurde mit Beschluss vom 1.3.2002 zur Erwirkung der ergänzenden Rechnungslegung im Zeitraum vom 1.1.1993 bis 31.12.1999 über den geschäftsführenden Verwaltungsrat der verpflichteten Partei, J***, die Haft in der Dauer von einem Monat verhängt. Die Beklagte führte daraufhin zu 10 CG.2002.75 einen weiteren Oppositionsprozess und stellte sich auf den Standpunkt, den Rechnungslegungsanspruch für den in der Exekutionsbewilligung angeführten Zeitraum erfüllt zu haben, indem sie die Berichte der Kontrollstelle, Bilanzen, Erfolgsrechnungen und Verwendungsvorschläge, aber auch die Director´s Report, Balance Sheet, Profit and Loss Account, Notes to the Financial Statement and Other Information für den verlangten Zeitraum übermittelt hat. Die Beklagte ist mit ihrer Oppositionsklage in allen drei Instanzen nicht durchgedrungen.
Besonders gilt festzuhalten, dass Gegenstand der Verfahren EX.2001.1854, 10 CG.2001.216 und 10 CG.2002.75 der Rechnungslegungszeitraum vom 1.1.1993 bis zum 31.12.1999 war. Das Exekutionsverfahren zu EX.2001.1854 wurde schliesslich mit Beschluss vom 20.12.2007 rechtskräftig eingestellt. Im Verfahren zu 08 EX.2008.1495 hat nunmehr der Kläger als betreibende Partei mit dem am 25.3.2008 eingebrachten Schriftsatz gegen die beklagte Partei als verpflichtete Partei zur Durchsetzung des Anspruchs auf Einsichtnahme in alle einschlägigen Originalbelege
a) über alle bei ihr oder bei der Firma R***, von der Firma P*** und/oder der Firma P*** im Zeitraum vom 1.8.1985 bis 31.12.1992 aufgrund des N*** vom 15.5.1985 eingegangenen Zahlungen mit genauen Valutadaten dieser Zahlungen;
b) über alle von ihr im Zeitraum vom 1.8.1985 bis zum 31.12.1992 an die Herren M***, J***, E***, B*** und/oder die Gesellschaft des deutschen bürgerlichen Rechtes "S***" weitergeleiteten Zahlungen unter genauer Angabe der Art und des Datums der einzelnen Weiterleitungen;
c) über die Art der Verwendung der bei ihr oder der Firma R*** aus den Zahlungen der Firma P*** und/oder der Firma P*** verbliebenen Geldern, insbesondere ob, wann und zu welchen Konditionen die eingegangenen USD-Beträge in andere Währungen umgewechselt wurden und wo sowie zu welchen Konditionen (Zinssatz, Anlagedauer) diese Beträge angelegt waren sowie darüber, welche Erträge aus den einzelnen Vermögensanlagen erwirtschaftet wurden;
d) darüber, welche Kosten bei ihr im Zeitraum vom 1.8.1985 bis 31.12.1992 im Zusammenhang mit dem in New York stattgefundenen Audits angefallen sind; die Exekutionsbewilligung beantragt, sodass der beklagten und verpflichteten Partei aufgetragen werde, die Originalbelege zur Einsicht vorzulegen unter Androhung von Geldstrafen und Haft für den Fall der Säumnis im Sinne von Art 257 EO.
Über den Exekutionsantrag wurde bislang nicht entschieden, zumal der Kläger das Gericht ersuchte, mit der Entscheidung über den Exekutionsantrag zuzuwarten. Erst mit Schreiben vom 8.10.2008 ersuchte der Kläger, nunmehr über den Antrag auf Bewilligung der Exekution zu entscheiden.
3.2.1 In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass ausgehend von der Tatsache, dass gegen die Anberaumung einer Tagsatzung ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig sei, hier bereits mit Anberaumung der Tagsatzung über den Fortsetzungsantrag entschieden und die Fortsetzung des Verfahrens zu Beginn der Verhandlung nochmals deklarativ mit Beschluss festgehalten worden sei. Der vom Kläger gestellte Antrag auf Zurück- oder Abweisung des Fortsetzungsantrags sei bereits bei Antragstellung ins Leere gegangen. Ebenso habe der Unterbrechungsantrag des Klägers erfolglos bleiben müssen, weil im Exekutionsverfahren keine für den Gegenstand des fortgesetzten Verfahrens zu klärende Vorfrage entschieden werde.
3.2.2 In der Sache selbst vertrat das Erstgericht den Standpunkt, dass hier lediglich zu prüfen sei, ob die Rechnungslegungverpflichtung mit der erforderlichen Sorgfalt erfüllt worden sei. Dabei sei das gesamte Verhalten des Schuldners massgebend. Grund zur Annahme einer Sorgfaltsverletzung könne gegeben sein, wenn der Schuldner mit allen Mitteln versuche, die Auskunftserteilung zu verhindern. Gerade der Umstand, dass der Kläger auch nach Rechnungslegung der Beklagten und Prüfung derselben durch die von ihm beauftragten Wirtschaftsprüfer der K*** weitere Exekutionshandlungen eingeleitet habe, zeuge davon, dass die Beklagte die für die Rechnungslegung erforderliche Sorgfalt vermissen lasse. Die materiellen Voraussetzungen für die Stattgebung des Eidesleistungsbegehrens lägen daher vor.
4.1 Das Erstgericht habe bereits durch die Anberaumung der Tagsatzung am 31.7.2008 die Fortsetzung des Verfahrens über Antrag der Beklagten beschlossen, sodass der Antrag des Klägers vom 8.10.2008 auf Zurück- oder Abweisung des Fortsetzungsantrags zu einem Zeitpunkt, als das Verfahren bereits fortgesetzt gewesen sei, gestellt und damit unzulässig gewesen sei.
4.2 Für die Berufung gegen das Teilurteil fehle es dem Kläger an jeglicher Beschwer. Während das Verfahren über das - noch unbestimmte - Leistungsbegehren erst dann fortzusetzen sei, wenn die Beklagte die ihr durch das rechtskräftig gewordene Teilurteil aufgetragene Auskunftsverpflichtung erfüllt habe, sei es dem Kläger überlassen, vom Beklagten neben der Offenlegung (Rechnungslegung) im Sinne des Art XV EGZPO (Art XLII öEGZPO) auch die Beeidigung der Auskunft zu begehren. Dies habe der Kläger hier getan. Die Beklagte habe dieses Begehren anerkannt. Das Erstgericht habe dem Begehren - unter Bestimmung einer im Berufungsverfahren nicht bekämpften Leistungsfrist von acht Wochen - vollinhaltlich stattgegeben, weshalb der Kläger nicht beschwert sei.
7.1 Die Frage, ob und allenfalls in welchem Umfang der Hauptprozess durch Wiederaufnahme der Verhandlung über das Eidesleistungsbegehren gemäss Z 2 der Stufenklage vom 9.12.2003 fortzusetzen sei oder nicht, sei bereits Gegenstand der Tagsatzung vom 26.3.2008 gewesen, die vom Erstgericht aufgrund eines Fortsetzungsantrages der Beklagten vom 24.1.2008 mit Verfügung vom 28.1.2008 als Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung "über diese Klage" anberaumt worden sei, und zwar mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die Anberaumung dieser Tagsatzung durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden könne. Den Ausführungen des Klägers in seiner Äusserung vom 19.3.2008 als Erwiderung zum Fortsetzungsantrag der Beklagten vom 24.1.2008 sei die klare Auffassung zu entnehmen, dass es mangels aller gesetzlichen Voraussetzungen noch gar nicht zulässig und deshalb auch nicht möglich sei, das Hauptverfahren über das Eidesleistungsbegehren gemäss Z 2 der Stufenklage bereits im jetzigen Zeitpunkt wieder aufzunehmen.
Anlässlich der Tagsatzung vom 26.3.2008 habe das Erstgericht wiederum unter Anwendung des § 188 ZPO den Beschluss verkündet, dass zunächst über das Eidesleistungsbegehren verhandelt werde. Um sich nicht dem Vorwurf der Säumnis auszusetzen, das Eidesleistungsbegehren an die durch die Erledigung des vorausgegangenen Exekutionsverfahrens zu EX.2001.1854 und den aussergerichtlichen Vergleich mit der Beklagten vom 18.1.2008 geschaffene neue Situation anzupassen, habe er sein Eidesleistungsbegehren unverzüglich auf den nach wie vor strittigen Rechnungslegungszeitraum 1.8.1985 bis 31.12.1992 eingeschränkt. Da das Erstgericht den Beschluss, das Verfahren auf das Eidesleistungsbegehren einzuschränken, unter Berufung auf § 188 ZPO gefasst und damit eine durch ein Rechtsmittel nicht anfechtbare prozessleitende Verfügung getroffen habe, habe für den Kläger kein Anlass zur Abgabe einer Erklärung bestanden, auf ein Rechtsmittel zu verzichten oder eine Beschlussausfertigung zu verlangen. Bereits am 26.3.2008 sei festgestanden, dass das Erstgericht zunächst darüber verhandeln und entscheiden wolle, ob eine Verhandlung und Entscheidung über sein Eidesleistungsbegehren im jetzigen Zeitpunkt überhaupt zulässig sei oder nicht. Offensichtlich zu diesem Zweck habe das Erstgericht einen Beweisbeschluss gefasst und eine Reihe von Urkundenbeweisen aufgenommen. Der Kläger habe im Zusammenhang mit seinem Beweisanbot (Zeugen J*** und A***) einen gerichtlichen Auftrag erhalten. Nach Erörterung einiger Nebenfragen habe das Erstgericht die Tagsatzung auf unbestimmte Zeit erstreckt. In der Verfügung des Erstgerichts vom 3.4.2008, mit der eine Tagsatzung für 23.4.2008 anberaumt worden sei, sei wiederum angeführt worden, dass über "eine Eidesleistung und eine Zahlung" verhandelt werde und dass die Anberaumung der Tagsatzung durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden könne. Der Anberaumung der Tagsatzung sei ein Schriftsatz der Beklagten vorausgegangen, in dem die Beklagte erklärt habe, ausschliesslich zur Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens ihre Pflicht anzuerkennen, "die gemäss dem Teilurteil des Fürstlichen Landgerichts vom 28.7.1998, Z 1 lit a, b, c und d des Spruchs gelegte Abrechnung für den Zeitraum 1.8.1985 bis 31.12.1992 eidlich zu bekräftigen und einen Eid dahingehend zu leisten, dass diese richtig und vollständig ist". Was die Beklagten unter "der von ihr gelegten Abrechnung für den Zeitraum 1.8.1985 bis 31.12.1992" verstehe, sei ihrer Eingabe nicht zu entnehmen. Die Beklagte habe sich bis jetzt geweigert, ihre diesbezügliche Erklärung zu spezifizieren, sodass - trotz Erwartungshaltung seitens des Erstgerichts und der Beklagten - kein Antrag auf Fällung eines Anerkenntnisurteils gestellt worden sei. Das offensichtlich verunsicherte Erstgericht habe daraufhin den Beschluss gefasst, dass das Verfahren ruhe. Die infolge des Fortsetzungsantrages der Beklagten vom 24.7.2008 mit Verfügung vom 31.7.2008 erfolgte Anberaumung einer Tagsatzung habe wiederum den Hinweis enthalten, dass diese nicht abgesondert anfechtbar sei. Der in der Tagsatzung vom 8.10.2008 gestellte Antrag, den Antrag der Beklagten auf Fortsetzung des Verfahrens zur Verhandlung und Entscheidung über Pkt 2 der Stufenklage nach Aufnahme der restlichen Beweise zurück- oder abzuweisen, habe sich klar und deutlich auf den Fortsetzungsantrag vom 24.1.2008 bezogen, und nicht auf jenen vom 24.7.2008.
7.2 Die Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichts, der Zurückweisungsbeschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 30.10.2008 sei deshalb nicht mit Rekurs anfechtbar, weil es der Kläger verabsäumt habe, die erstrichterliche Verfügung vom 31.7.2008 auf Fortsetzung des seit dem 23.4.2008 ruhenden Verfahrens anzufechten, sei unrichtig. Wenn die in allen drei Ladungsverfügungen enthaltene Rechtsmittelbelehrung des Landgerichts richtig gewesen sei, sei der Kläger berechtigt gewesen, alle drei Verfügungen mit dem Rechtsmittel gegen die nächste selbständige Entscheidung anzufechten; und dies sei der Zurückweisungsbeschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 30.10.2008 gewesen. Wenn hingegen die Rechtsmittelbelehrung in den drei Ladungsverfügungen falsch gewesen sein sollte, hätte dies nach liechtensteinischem Recht nicht die Konsequenz, dass die gesetzliche Rechtsmittelfrist für eine Anfechtung ungenützt verstrichen wäre. Nach liechtensteinischem Recht beginne eine Rechtsmittelfrist auch für eine anwaltschaftlich vertretene Partei nur dann zu laufen, wenn das Gericht in seiner Entscheidung auf die Anfechtungsmöglichkeit und die Anfechtungsfrist hingewiesen habe. Da eine solche Rechtsmittelbelehrung keiner der drei Verfügungen beigeschlossen gewesen sei, sei der Rekurs des Klägers vom 3.12.2008 gegen den Zurückweisungsbeschluss des Landgerichts vom 30.10.2008 zulässig und rechtzeitig gewesen.
7.3 Die Beklagte habe das Teilurteil des Fürstlichen Landgerichts vom 28.7.1998 nie akzeptiert und sich in der Folge auf den "reichlich präpotenten" Standpunkt gestellt, selbst darüber entscheiden zu können, worüber und wie weit sie Rechnung lege. Der Kläger sei gehalten gewesen, gegen die Beklagte Exekution zu führen. Die in diesen beiden Exekutionsverfahren ergangenen Exekutionsbewilligungen des Fürstlichen Landgerichts seien von der Beklagten mittels Oppositionsklagen bekämpft worden. Die beiden Oppositionsklagen seien bis heute anhängig. Durch die nahezu 100 %-ige Ausnützung aller Rechtsmittelmöglichkeiten sei es der Beklagten gelungen, sich ihrer Verpflichtungen zu einer titelkonformen Rechnungslegung gemäss Teilurteil vom 28.7.1998 zu entziehen. Der Kläger habe bereits in seiner Berufung ausführlich begründet, warum er sich durch das Teilurteil des Fürstlichen Landgerichts vom 30.10.2008 als beschwert erachte.
8.1 Der Kläger gebe selbst zu, dass das Erstgericht sein Klagebegehren wörtlich übernommen habe, wobei es auch den von ihm selbst in der Verhandlung vom 26.3.2008 vorgenommenen Änderungen Rechnung getragen habe. Da sohin das Erstgericht die Beklagte genau zu dem verurteilt habe, was der Kläger begehrt habe, seien alle Einwendungen des Klägers unverständlich. Da der Urteilsantrag und der Urteilsspruch übereinstimmten, fehle es dem Kläger an der Beschwer. Selbst wenn der Spruch zu allgemein gehalten wäre, hätte sich der Kläger dies ausschliesslich selbst zuzuschreiben, da er ja das Klagebegehren selbst formuliert habe. Das Obergericht habe das Rechtsmittel des Klägers zutreffend mangels Beschwer zurückgewiesen. Eine weitere Prüfung von Tatsachen, Rechtsmängeln oder Nichtigkeiten habe entgegen der Ansicht des Klägers nicht stattzufinden.
8.2 Auch inhaltlich seien die vom Kläger vorgebrachten Argumente verfehlt. Es sei ständige Rechtsprechung des StGH, dass eine falsche Rechtsmittelbelehrung weder ein gesetzlich versagtes Rechtsmittel zu eröffnen noch einen ansonsten offen stehenden Rechtsweg abzuschneiden vermöge. Der weitere Rechtsweg sei nämlich aus Rechtsschutzgründen nicht der Disposition des erkennenden Gerichts anheim gestellt. Eine Behörde könne nur dann aus Vertrauensschutzgründen an eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung gebunden werden, wenn diese Rechtsmittelbelehrung zur Begründung des Vertrauens geeignet sei; konkret wenn die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung bei gebotener Sorgfalt nicht erkennbar gewesen sei und wenn der Adressat aufgrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nachteilige Dispositionen getroffen habe. Hätte der Kläger einen Blick in nur einen der beiden Standardkommentare zur ZPO geworfen, hätte er auch erkennen müssen, dass es sich beim Fortsetzungsbeschluss nicht bloss um eine prozessleitende Verfügung handle und dieser folglich sehr wohl mit einem Rekurs angefochten hätte werden können. Wie das Fürstliche Obergericht zutreffend ausgeführt habe, sei der anlässlich der ersten Tagsatzung gestellte Antrag auf Ab- bzw Zurückweisung des Antrages auf Fortsetzung des Verfahrens vom 24.7.2008 infolge dessen jedenfalls als verspätet zurückzuweisen gewesen.
8.3 Der Kläger habe unnötigerweise die Kosten für zwei Revisionsrekurse verzeichnet. Es wäre nicht erforderlich gewesen, zwei abgesonderte Schriftsätze zu verfassen (Art 22 RATG). Der Kläger habe lediglich Anspruch auf einen Verbindungszuschlag von 25 %.
Der Revisionsrekurs ist - im Ergebnis - berechtigt.
9.1 Nur ein Teil der Lehre (Ballon, Zivilprozessrecht9 Rz 272, 274; Deixler-Hübner, Zivilverfahren Rz 177; Dolinar, Ruhen 47; Holzhammer, Zivilprozessrecht², 227, 234; des, PraktZPR6 I 261; Petschek/Stagel, Zivilprozess 257, 258) lässt Ruhen des Verfahrens auch eintreten, wenn der Kläger in der entsprechenden Prozesslage keinen Antrag auf Fällung eines Anerkenntnisurteils stellt. Nach anderer Ansicht ist dies verfehlt, weil der Unterwerfungsakt einer Partei - im Gegensatz zur Vollversäumung - das kontradiktorische Verhandeln in der Streitsache nicht verhindert (EvBl 1986/31; Gitschthaler in Rechberger³ §§ 168 bis 170 Rz 2; Fink in Fasching/Konecny² II/2 § 170 Rz 9).
Es kann indes dahingestellt bleiben, ob das vom Erstgericht in der Tagsatzung vom 23.4.2008 ausgesprochene Ruhen des Verfahrens, nachdem es der Kläger unterlassen hatte, die Fällung eines (Teil-)Anerkenntnisurteils zu beantragen, rechtens war oder nicht. Der in der Tagsatzung vom 8.10.2008 verkündete Beschluss auf Fortsetzung des Verfahrens diente nämlich lediglich der Wiederaufnahme des ruhenden Verfahrens, während der Zwischenstreit, der durch den Fortsetzungsantrag der Beklagten vom 24.1.2008 und die von Klägerseite erfolgte Bestreitung ausgelöst wurde, weiterhin unerledigt blieb.
Die vorliegende Verfahrenskonstellation ist nämlich wie folgt zu beurteilen:
9.2.1 Die Besonderheit der Stufenklage (Manifestationsklage) nach Art XV EGZPO (Art XLII öEGZPO) liegt darin, dass sich der Kläger wie hier die bestimmte Angabe der von ihm geforderten Leistung vorbehalten darf. Insoweit besteht eine Ausnahme vom Bestimmtheitserfordernis des § 232 Abs 1 ZPO (§ 226 Abs 1 öZPO). Das Verfahren ist vorerst auf die Erledigung des Rechnungslegungsbegehrens zu beschränken. Nur über dieses Rechnungslegungsbegehren ist zunächst mit Teilurteil zu entscheiden; die gleichzeitige Entscheidung über das unbestimmte Leistungsbegehren ist nicht zulässig (LES 2008, 95).
Das Verfahren über das unbestimmte Leistungsbegehren ist grundsätzlich erst dann fortzusetzen, wenn der Beklagte die ihm durch das rechtskräftig gewordene Teilurteil aufgetragene Auskunftsverpflichtung erfüllt hat. Der Kläger hat sodann bei Gericht die Fortsetzung des Verfahrens über das noch offene Leistungsbegehren zu beantragen und das Leistungsbegehren entsprechend zu beziffern. Das Gericht führt hierauf das Verfahren über den Leistungsanspruch durch und schliesst dieses mit dem Endurteil ab (5 Ob 212/08z; RIS-Justiz RS0034983; RS0034968; Konecny in Fasching/Konecny² II/1 Art XLII EGZPO Rz 126). Aus dieser Zweiteilung und dem Grundsatz der getrennten Führung der beiden Verfahren aufgrund einer Stufenklage folgt, dass vor der Bezifferung des Leistungsbegehrens durch den Kläger die prozessualen Voraussetzungen für die Weiterführung des Verfahrens fehlen. Vielmehr tritt nach Rechtskraft des Teilurteils über das Rechnungslegungsbegehren bis zur Bezifferung des Leistungsbegehrens ein der Unterbrechung ähnlicher Stillstand des Verfahrens ein und bleibt es grundsätzlich dem Kläger vorbehalten, nach Erfüllung des Rechnungslegungsbegehrens das Verfahren durch Bezifferung des Leistungsbegehrens fortzusetzen. Diese Bezifferung ist eine formelle Voraussetzung für die Weiterführung des Verfahrens (5 Ob 212/08z mwN).
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 1.10.2009, 8 EX 2009.1221 (veröffentlicht in LES 2010, 101), unter Hinweis auf die bei gleicher Rechtslage (§ 254 dZPO) auch auf Liechtenstein übertragbare deutsche Rechtsprechung und deutsche Lehre ausgesprochen, dass nicht nur der Kläger, sondern auch der Beklagte mit der Behauptung, er habe das Rechnungslegungsbegehren erfüllt, die Fortsetzung des Verfahrens über den noch unbestimmten Zahlungsanspruch verlangen kann. Bestreitet der Kläger diese Erklärung, so kommt es zu einem Zwischenstreit (FL OGH in der zitierten Entscheidung unter Hinweis auf Stein/Jonas, Komm zur ZPO22 § 254 Rz 21 mwN; dFamRZ 2006, 1772 ua).
9.2.2 Nicht anders ist die Lage, wenn - wie hier - nach Rechtskraft des Teilurteils über das Rechnungslegungsbegehren das Verfahren über die Eidesleistung - und auch über das Zahlungsbegehren - aufgenommen werden soll. Denn auch hier ist durch den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über das Rechnungslegungsbegehren ein der Unterbrechung ähnlicher Zustand eingetreten, der auch durch einen berechtigten Fortsetzungsantrag der Beklagten (vgl OLG Innsbruck 2 R 260/94) beendet werden kann. Allerdings hat die Beklagte zu behaupten und zu bescheinigen, dass sie das Rechnungslegungsbegehren laut Teilurteil vom 28.7.1998 auf Punkt und Beistrich auch erfüllt hat.
Davon kann hier aber nicht die Rede sein. Die Beklagte hat nämlich ihren (ursprünglichen) Fortsetzungsantrag im Schriftsatz vom 24.1.2008 nur damit begründet, dass das Exekutionsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei. Abgesehen davon, dass ein von Beklagtenseite gestellter Fortsetzungsantrag ohne vorangegangene Erfüllung der Auskunftsverpflichtung dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspricht, hat sich der Kläger dem Fortsetzungsantrag der Beklagten von Anfang an mit der Behauptung widersetzt, der ihm rechtskräftig zugesprochene Rechnungslegungsanspruch sei in vielfältiger Weise nicht erfüllt worden. Damit wurde aber ein Zwischenstreit ausgelöst, über den das Erstgericht noch gar nicht entschieden hat. Demnach hätte es den Antrag des Klägers, den Fortsetzungsantrag der Beklagten nach Aufnahme der von ihm angebotenen Beweise zurück- oder abzuweisen, nicht zurückweisen dürfen, sondern sich damit inhaltlich auseinandersetzen müssen.
Das Erstgericht wird im fortgesetzten Rechtsgang die vom Kläger zur mangelnden Erfüllung seines Rechnungslegungsbegehrens angebotenen Beweise aufzunehmen und insoweit die Sachverhaltsgrundlage für eine meritorische Entscheidung zu erweitern haben. Diese Rechtslage hat in Stattgebung des Revisionsrekurses die Aufhebung der Entscheidungen der Unterinstanzen, wie im Spruch angeführt, zur Folge.
9.2.3 Da sich das Verfahren mangels meritorischer Entscheidung über den Fortsetzungsantrag immer noch in einem zwischenstreitähnlichen Zustand befindet, hätte das Erstgericht auch kein Teilurteil über das Eidesleistungsbegehren fällen dürfen. Das zu Unrecht erlassene Teilurteil war daher aufzuheben. Eine Entscheidung darüber wird erst möglich sein, wenn über den Fortsetzungsantrag der Beklagten rechtskräftig entschieden wurde.
9.2.4 Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 2 ZPO. Der Einwand, ob der Kläger seinen Revisionsrekurs mit jenem gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 15.7.2010, ON 301, verbinden hätte müssen, kann - vorerst - auf sich beruhen.
Vaduz, 3. Dezember 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat