10 CG. 2008.123
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Gert Delle Karth und die OberstrichterIn Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Thomas Ritter, ferner im Beisein der Schriftführerin Iris Feuerstein, in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Fondation G., und 2. Fondation F., beide vertreten durch Marxer & Partner, Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, wider die beklagte Partei Fondation B., vertreten durch Dr. Karlheinz Ritter, lic. iur. Cornelia Ritter, Rechtsanwälte, in 9490 Vaduz, wegen Feststellung der Nichtigkeit, Nichtigerklärung und Anfechtung von Stiftungsratsbeschlüssen, Feststellung des Bestands von Beistatutenbestimmungen, (Streitwert: CHF 30.000,--), infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 10.06.2009, ON 19, mit dem der Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 27.02.2009, ON 11, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die Klägerinnen sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Beklagten zu Handen der Beklagtenvertreter die Kosten des Revisionsverfahrens in Höhe von CHF 2.308,55 binnen 4 Wochen zu bezahlen.
1). Mit der am 06.05.2008 eingereichten Klage begehrten die Klägerinnen die Feststellung der Nichtigkeit des in der Sitzung des Stiftungsrats der Beklagten vom 06.02.2008 gefassten Beschlusses, womit die Schiedsklausel gemäß Art XIV der Beistatuten vom 10.04.1996 der Beklagten aufgehoben wurde, in eventu die Nichtigerklärung bzw Aufhebung des genannten Beschlusses, in eventu die Feststellung, dass Art XIV der Beistatuten der Beklagten mit dem bisherigen Inhalt in französischer Sprache rechtsgültig bestehe, zusammengefasst mit der Begründung, dass die Beklagte am 29.01.1987 von der S. Treuhand Anstalt im Auftrag des am 11.04.1996 verstorbenen L. gegründet worden sei. In den vom Stiftungsrat Dr. K. am 21.12.1994/20.05.2003 erlassenen Statuten der Beklagten seien in Art 1 alle Rechtsverhältnisse, die durch Errichtung und Bestand der Stiftung begründet werden, dem für den Sitz der Stiftung geltenden Recht bei dem für ihren Sitz zuständigen Gericht unterstellt worden. Am 10.04.1996 habe der Stiftungsrat die Beistatuten Nr 1 erlassen, in denen ua in Art XIV Folgendes vorgesehen wurde:
"Sämtliche Rechtstreite bezüglich der vorliegenden Beistatuten sind endgültig durch einen oder mehrere Schiedsrichter zu entscheiden, und zwar gemäss den Schiedsvorschriften der Handels- und Industriekammer von Genf, welche am 01. Januar 1992 in Kraft getreten sind.
Der Ort des Schiedsverfahrens soll Genf sein."
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Geltend gemacht würde primär die Nichtigkeit des Stiftungsratsbeschlusses vom 06.02.2008 wegen Rechtsmissbräuchlichkeit und wegen Verstoßes gegen zwingendes Recht (§ 879 ABGB), weil der Beschluss einzig aufgrund des den Rechtsstandpunkt der Klägerinnen bestätigenden Entscheids im Schiedsverfahren in Genf gefasst worden sei, den Stifterwillen gröblich missachte und darauf abziele, die Zuständigkeit und die Rechtsauffassung des Schiedsgerichtes für künftige Fälle auszuschließen. Jeder, der ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit des Stiftungsratsbeschlusses habe, demnach auch die Klägerinnen als Begünstigte der Beklagten, seien legitimiert, die Rechtsunwirksamkeit des Stiftungsratsbeschlusses gerichtlich feststellen zu lassen. Insbesondere das in Art 178 f PGR vorgesehene Beschlussanfechtungsrecht sei nach Rechtsansicht von Bösch (Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, 546 f) analog auf Begünstigte einer Stiftung anwendbar, da die Versagung jeglicher Anfechtungsmöglichkeiten von Stiftungsratsbeschlüssen für Begünstigte zu einem stiftungsrechtlich untragbaren Ergebnis führen könne, weshalb in solchen Fällen Art 178 f PGR zumindest analog angewendet werden sollte, damit bei unbeaufsichtigten Stiftungen die Begünstigten nicht der Willkür der Stiftungsräte ausgesetzt seien.
Für den Fall, dass die Beschlussfassung nicht nichtig und eine Beschlussanfechtung durch die Klägerinnen auch analog Art 178 f PGR nicht zulässig sein sollte, werde die Feststellung begehrt, dass Art XIV der Beistatuten rechtsgültig bestehe. Bei diesem Begehren gehe es um den Bestand eines Rechtsverhältnisses zwischen Begünstigten und einer Stiftung. Die Feststellung diene der Festlegung künftiger Rechtsverhältnisse, nämlich des zuständigen Rechtswegs zur Austragung künftiger Konflikte betreffend die Beistatuten.
2). Die Beklagte bestritt und wandte zusammengefasst ein, dass den Klägerinnen jede Sachlegitimation fehle. Die Beschlussfassung des Stiftungsrates sei weder gesetz- und statutenwidrig noch rechtsmissbräuchlich, da mit der Aufhebung der Schiedsklausel die Wirkungen des Schiedsurteils vom 05.12.2007 nicht beseitigt würden und die Beklagte das Schiedsurteil auch erfüllt habe. Abgesehen davon habe das Schiedsgericht den Rechtsstandpunkt der Klägerinnen nicht vollumfänglich bestätigt. So habe das Schiedsgericht das Begehren der Klägerinnen auf Annullierung der Beschlüsse des Stiftungsrates vom 27.02.2007 deswegen für unzulässig gehalten, weil es gemäß Art 1 der Statuten die liechtensteinischen Gerichte hiefür für zuständig erachtet hatte. Dies belege, dass wegen der gleichzeitigen Existenz des statutarischen Gerichtes und der beistatutarischen Schiedsklausel das Risiko bestehe, dass das unzuständige Gericht mit einer Sache befasst werde. Dadurch würden bedeutende zeitliche, personelle und finanzielle Ressourcen gebunden und vergeudet.
3). Mit Urteil vom 27.02.2009 wies das Erstgericht das Klagebegehren zur Gänze ab.
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4). Das Fürstliche Obergericht gab der Berufung der klagenden Parteien keine Folge. ........
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Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
7.1). Zum anwendbaren Stiftungsrecht:
Vorab ist aufgrund des am 1. 4. 2009 mit Gesetz vom 26. Juni 2008 über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (LGBl 2008 Nr 220) in Kraft getretenen neuen Stiftungsrechts auf dessen Übergangsbestimmung in II Art 1 Abs 1 hinzuweisen: Danach findet auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Stiftungen ("Altstiftungen") das bisherige Recht Anwendung, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.
Im gegenständlichen Fall sind die Parteien Stiftungen und bestanden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Stiftungsrechts bereits. Nach dem Grundsatz "altes Recht für Altstiftungen" (Jakob, Die liechtensteinische Stiftung [2009] Rz 603, 606) kommt daher in diesem Fall die alte Rechtslage vor der Novelle LGBl 2008 Nr 220 zur Anwendung.
7.2). Zur behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
7.2.1). Die Bestimmungen der Art 178 f PGR stellen die Aktivlegitimation der Begünstigten einer Stiftung zur Anfechtung von Beschlüssen des Stiftungsrats nicht her: Gem Art 178 Abs 1 PGR kann die Verwaltung und, sofern diese nicht selbst klagt, die Kontrollstelle einer Verbandsperson, gegen die Vorschriften des Gesetzes oder der Statuten verstoßende Beschlüsse des obersten oder eines andern Organs, beim Richter des Sitzes mit Klage, Widerklage, Einrede oder Rechtsbot gegen die Verbandsperson anfechten. Gem Art 178 Abs 3 PGR sind eine bestimmte Anzahl von stimmberechtigten Mitgliedern oder einzelne Stimmberechtigte zur Anfechtung berechtigt. Nach Art 179 Abs 1 PGR erlischt das "Anfechtungsrecht der Stimmberechtigten" unter den dort näher beschriebenen Voraussetzungen.
7.2.2). Aus dieser Bestimmung können die Klägerinnen ihre Legitimation zur Bekämpfung der Beschlüsse des Stiftungsrats durch Feststellungsbegehren, dass ein Stiftungsratsbeschluss nichtig sei (Hauptbegehren) oder durch das Begehren auf richterlichen Ausspruch mit Urteil, dass dieser für nichtig erklärt oder aufgehoben werde (erstes Eventualbegehren) bzw durch das Feststellungsbegehren, dass Art XIV der Beistatuten der Beklagten rechtsgültig bestehe (zweites Eventualbegehren) nicht ableiten:
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat bereits in einem Parallelverfahren (02 CG.2007.145) entschieden, dass eine analoge Erweiterung des Beschlussanfechtungsrechts auf Begünstigte schon an der unterschiedlichen Rechtsstellung der "stimmberechtigten" Mitglieder (oder Gesellschafter) einer Verbandsperson gegenüber den Begünstigten einer Stiftung scheitert. Begünstigte sind nicht stimmberechtigte Mitglieder einer Stiftung, die Stiftung verfügt vielmehr über Destinatäre bzw einen Destinatärkreis (Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht [2005] 545). Gegenüber der Verbandsperson, etwa einer Aktiengesellschaft, fehlt es an einer körperschaftlichen Willensbildung der Mitglieder, auf welche aber die Bestimmungen der Art 178 f PGR abstellen. Begünstigte sind Zuwendungsempfänger von Stiftungsvermögen, nicht aber mitgliedschaftlich mit der Stiftung verbundene Personen und auch nicht zur Willensbildung in der Stiftung berechtigt. Sie sind daher zu einer Klage auf Anfechtung bzw Aufhebung von Stiftungsratsbeschlüssen ebenso wenig wie zu einer Feststellungsklage, dass solche Beschlüsse nichtig oder unwirksam seien, aktiv legitimiert.
Dies gilt auch für das zweite Eventualbegehren, nach dem festgestellt werden soll, dass Art XIV der Beistatuten der Beklagten rechtsgültig besteht: Auf diesem Wege würde implizite der Stiftungsratsbeschluss angefochten werden können, indem der status quo ante der Beistatuten festgestellt wird. Auch dieses Eventualbegehren verfällt daher der Abweisung.
Aus diesem Grund liegt auch die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, weil die Feststellungsbegehren nicht behandelt worden seien, nicht vor.
7.2.3). Der OGH hat in 02 CG.2007.145 auch darauf verwiesen, dass in der Entscheidung LES 2004, 67 mangels einer konkreten subjektiven Anspruchsposition bereits das Begehren eines Begünstigungsempfängers auf Herausgabe aller Beschlüsse der Stiftungsorgane abgewiesen wurde. Auch diese Entscheidung zeigt, dass die Begünstigten kein Recht zur Anfechtung der Stiftungsratsbeschlüsse haben, zumal ihnen diese auch nicht herauszugeben sind.
Die Begehren der Klägerinnen waren daher schon mangels einer Aktivlegitimation abzuweisen.
7.2.4). Nur ergänzend sind die Klägerinnen darauf hinzuweisen, dass dem Stiftungsrat der Beklagten in Art 13 der Statuten ausdrücklich - und zulässigerweise auch mit begünstigungsrelevanter Auswirkung (jüngst 5.11.2009, 10 CG.2005.300; LES 2008, 279) - ein Statutenänderungsrecht eingeräumt ist. Auf dessen Basis kann der Stiftungsrat eine statutarische Schiedsklausel für Streitigkeiten aus dem Beistatut ändern bzw aufheben. Für einen Missbrauch dieses Rechts gibt es keinen Anhaltspunkt. Die obiter-Ausführungen des Fürstlichen Obergerichts hiezu (Seite 28) werden vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof nicht geteilt: Feststellungen für die Annahme einer Rechtsmissbräuchlichkeit sind den Feststellungen nicht zu entnehmen. Dagegen indiziert freilich die Höhe der festgestellten Kosten des Schiedsverfahrens vor der Genfer Industrie- und Handelskammer sehr wohl die Sachlichkeit der Entscheidung des Stiftungsrats der Beklagten, im Interesse der Beklagten einen kostengünstigeren Weg zur Lösung allfälliger Rechtsstreitigkeiten zu finden.
7.2.5). Eine im Interesse der Stiftung begründete Änderung bzw Aufhebung einer statutarischen Schiedsklausel ist im Übrigen auch von der neuen Bestimmung des Art 552 § 32 PGR gedeckt. Wenn daher die Abweisung der Klagebegehren nicht schon aufgrund der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerinnen erfolgen müsste, wäre diese auch gem dem nach der (neuen) Stiftungsrechts-Übergangsbestimmung des Art 1 Abs 4 (idF LGBl 2009/247) auf Altstiftungen anzuwendenden Art 552 § 32 PGR begründet.
8). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 40, 51 ZPO.
Vaduz, 3. Dezember 2009Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat