10 Cg. 2007.246
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle-Karth und die OberstrichterIn Dr. Helmut Neudorfer, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Halser und lic.iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Iris Feuerstein in der Rechtssache der klagenden Partei FT***, vertreten durch Mayer + Roth, Rechtsanwälte, 9495 Triesen, wider die beklagte Partei ST***, vertreten durch Dr. Friedrich Wohlmacher, Altenbach 8, 9490 Vaduz, wegen Verletzung der persönlichen Verhältnisse (StW: CHF 10'000.00), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 04.12.2008, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 15.01.2008 keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung
zu Recht erkannt:
Der Revision der beklagten Partei wird keine Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, binnen 4 Wochen der klagenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit CHF 1'320.80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu bezahlen.
Mit der am 19.09.2007 beim Fürstlichen Landgericht eingelangten Klage begehrt der Kläger die Fällung folgenden Urteils:
1. Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei den Kläger durch ihr E-Mail an LR*** vom 05.07.2007, insbesondere durch die Worte "ein Krimineller wie T*** kann doch nicht die Lösung sein" in seinen persönlichen Verhältnisse (Persönlichkeitsgütern), vor allem in seiner Ehre, unbefugterweise verletzt hat.
2. Die beklagte Partei ist schuldig, die Aussage "ein Krimineller wie T*** kann doch nicht die Lösung sein" in eventu "ein Krimineller wie T***" in ihrem E-Mail vom 05.07.2007 gegenüber LR*** schriftlich, in eventu per E-Mail an dessen E-Mail-Adresse *** binnen vier Wochen zu widerrufen.
3. Die beklagte Partei ist bei sonstiger Exekution schuldig, es zu unterlassen, den Kläger gegenüber Dritten als "Krimineller" zu bezeichnen.
4. Die beklagte Partei ist weiters schuldig, an den eingetragenen "Verein für heilpädagogische Hilfe in Liechtenstein" in 9494 Schaan den Betrag von CHF 3'000.00 binnen vier Wochen zu bezahlen.
5. Weiters ist die beklagte Partei schuldig, binnen 4 Wochen dem Kläger zuhanden seines Rechtsvertreters sämtliche Prozesskosten zu ersetzen.
Der Kläger stellte den Antrag auf Verbindung dieses Verfahrens mit dem Verfahren 08 Cg.2007.179.
Der Kläger wirft der beklagten Partei vor, sie habe ihn, vertreten durch ihren Geschäftsführer GE***, bereits früher in einem an Dritte gerichteten Schreiben vom 31.05.2007 als "Kriminellen" bezeichnet und ihn dadurch in seinem Persönlichkeitsrecht der Ehre verletzt. Diesbezüglich sei bereits ein Rechtsstreit zu AZ 08 Cg.2007.179 anhängig.
Nunmehr habe die beklagte Partei in ihrem E-Mail vom 05.07.2007, gerichtet an LR***, den Kläger neuerlich durch die Worte "ein Krimineller wie T*** kann doch nicht die Lösung sein" in seiner Ehre verletzt.
Die beklagte Partei wendete ein, der Kläger sei ihr Arbeitnehmer gewesen, sie habe ihn am 05.03.2007 wegen schwerer Pflichtverletzungen fristlos entlassen. Es bestehe der dringende Verdacht, dass sich der Kläger des Diebstahls, des Betruges und der Veruntreuung schuldig gemacht habe. Sie sei daher gezwungen gewesen, den Kläger wegen dieser Straftaten anzuzeigen. Das Strafverfahren sei zu AZ 13 Ur.2007.126 anhängig. Die beklagte Partei habe mit dem E-Mail vom 05.07.2007 lediglich sicherstellen wollen, dass sich LR*** keine falschen Vorstellungen über die Person des Klägers mache.
Das Klagebegehren sei überdies unbestimmt und unschlüssig, weil der Kläger nicht angibt, welches seiner Persönlichkeitsrechte durch das E-Mail vom 05.07.2009 verletzt worden sein soll. Die in diesem E-Mail aufgestellte Behauptung, der Kläger sei ein Krimineller, sei ausserdem durch die Tatsache gerechtfertigt, dass der Kläger wegen strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden sei und sich in der Schweiz in Strafhaft befinde.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des vom Kläger gestellten Verbindungsantrags mit der Begründung, das Verfahren 08 Cg.2007.179 sei bereits geschlossen worden, eine Verbindung daher nicht möglich.
Die beklagte Partei beantragte ihrerseits die Unterbrechung des Rechtsstreites bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Strafverfahren 13 Ur.2007.126.
Gegen diesen Antrag sprach sich der Kläger aus mit der Begründung, es handle sich beim vorliegenden Rechtsstreit um eine dringliche Zivilsache, denn der Vorwurf, der Kläger sei ein Krimineller, könne nicht unwiderrufen im Raum stehen gelassen werden.
Bei der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 31.10.2007 verkündete der Erstrichter den Beschluss auf Abweisung des Unterbrechungsantrages. Er verkündete weiter den Beweisbeschluss, dass zum beiderseitigen Vorbringen Beweis durch die vorgelegten Urkunden, die angebotenen Zeugen und Parteienvernehmung zugelassen wird.
Ohne dieser angebotenen Zeugen und die Parteien zu hören oder den Beweisbeschluss bezüglich dieser Beweismittel zu widerrufen, schloss der Erstrichter nach Verlesung der beiderseitig angebotenen Urkunden die Streitverhandlung wegen geklärter Sach- und Rechtslage.
Mit Beschluss vom 15.01.2008 wies das Erstgericht das Feststellungsbegehren des Klägers zurück und erkannte mit Urteil zu Recht, dass die beklagte Partei schuldig ist, die Aussage "ein Krimineller wie T*** kann doch nicht die Lösung sein" in ihrem E-Mail vom 05.07.2007 gegenüber LR*** per E-Mail an dessen E-Mail Adresse binnen vier Wochen zu widerrufen und es zukünftig zu unterlassen, den Kläger gegenüber Dritten als "Kriminellen" zu bezeichnen.
Das Klagebegehren mit dem Inhalt, die beklagte Partei sei bei sonstiger Exekution schuldig, an den eingetragenen Verein für heilpädagogische Hilfe in Liechtenstein in Schaan den Betrag von CHF 3'000.00 zu bezahlen, wies das Erstgericht ab.
Es erkannte den Kläger für schuldig, der Beklagten CHF 646.55 an Verfahrenskosten zu ersetzen.
Das Erstgericht stellte zusammengefasst folgenden Sachverhalt fest:
Der zuvor bei der beklagten Partei angestellte Kläger wurde am 05.03.2007 fristlos entlassen mit der Begründung, er habe Kunden der Beklagten abgeworben, Gründungen in Konkurrenz mit der Beklagten vorgenommen, unerlaubt Euro 90'000.00 vom Konto der Beklagten bezogen ua.
Am 29.05.2007 erstattete die beklagte Partei gegen den Kläger Strafanzeige wegen Verdachtes des Verbrechens des Diebstahls, des Betruges und der Untreue.
Am 05.07.2007 sandte die beklagte Partei, vertreten durch ihren Geschäftsführer GE***, ein E-Mail an LR*** mit folgendem Inhalt:
"Ein Krimineller wie T*** kann doch nicht die Lösung sein."
Am 03.01.2007 befand sich der Kläger im Gefängnis in Lausanne. Ob er wegen strafbarer Handlungen rechtskräftigen Verurteilung inhaftiert wurde, kann nicht festgestellt werden. (S 7 Absatz 6 des erstgerichtlichen Urteils)
Dieser sprachlich etwas verunglückte Satz soll wohl richtig heissen: "Ob er aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen strafbarer Handlungen inhaftiert wurde, kann nicht festgestellt werden." Dies ergibt sich unter Ausschluss jeden Zweifels aus der Beweiswürdigung des Erstgerichts (Seite 7 des erstgerichtlichen Urteils).
In seiner rechtlichen Beurteilung führt das Erstgericht aus:
Art 39 Abs 1 PGR schütze die Ehre weitergehend als das Strafrecht, denn diese Gesetzesbestimmung umfasse auch Bereiche des beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Ansehens einer Person. Zum Schutz dieses Persönlichkeitsrechtes habe der Verletzte Anspruch auf Feststellung und künftige Unterlassung der Ehrverletzung sowie auf deren Widerruf. Solange gegen den Kläger nur ein Verdacht bestehe, er aber nicht rechtskräftig verurteilt wurde, dürfe er nicht als Krimineller bezeichnet werden.
Die Tatsache, dass der Kläger in der Schweiz inhaftiert war, bedeute noch nicht, dass er aufgrund eines rechtskräftigen Straferkenntnisses eine Freiheitsstrafe verbüsst.
Die Bezeichnung des Klägers als Krimineller verletze diesen in seiner Ehre sowie in seinem wirtschaftlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Ansehen. Ein Rechtfertigungsgrund sei nicht gegeben. Der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Klägers sei daher unbefugt und rechtswidrig erfolgt.
Das Feststellungsbegehren sei zurückzuweisen gewesen, weil es gegenüber dem auf Unterlassung und Widerruf gerichteten Leistungsbegehren subsidiär sei. Das rechtliche Interesse an der Feststellung fehle, wenn ein Leistungsbegehren gestellt werden könne.
Ein Anspruch auf Leistung einer Genugtuung bestehe nicht, weil die ehrverletzende Aussage der beklagten Partei für sich allein keinen Genugtuungsanspruch zu begründen vermöge. Ein solcher Anspruch bestehe nur bei entsprechender subjektiver und objektiver Schwere der Verletzung. Diesbezüglich sei in der Klage nichts vorgebracht.
Gegen dieses Urteil erhob die beklagte Partei Berufung aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Sie beantragt primär die Abänderung des erstgerichtlichen Urteils dahin, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde; in eventu: die Aufhebung dieses Urteils und die Zurückverweisung an das Erstgericht zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung.
Der Kläger beantragte in seiner Berufungsmitteilung, der Berufung keine Folge zu geben.
Das erstgerichtliche Urteil erwuchs in seinem zurück- bzw. abweisenden Teil in Rechtskraft.
Das Berufungsgericht bestätigte mit Urteil vom 04.12.2008 die erstgerichtliche Entscheidung. Es verneinte das Vorliegen eines Verfahrensmangels und schloss sich in seiner rechtlichen Beurteilung weitgehend der Rechtsansicht des Erstgerichts an. Für ihre ehrverletzende Bezeichnung des Klägers als "Krimineller" habe die beklagte Partei den Wahrheitsbeweis nicht erbracht; sie konnte ihn auch gar nicht erbringen, weil jedenfalls zum Zeitpunkt der Absendung des E-Mails vom 05.07.2007 keine rechtskräftige Verurteilung des Klägers erfolgt war und für diesen daher die Unschuldsvermutung gelte. Wenn der Zweck des E-Mails tatsächlich darin bestanden habe, LR*** vor dem Kläger zu warnen, so hätte dies in einer weniger ehrverletzenden Form geschehen können. Die ohne Not geäusserte ehrverletzende Bezeichnung des Klägers als "Krimineller" widerspreche, selbst wenn sie wahr wäre, dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, das Urteil des Berufungsgerichtes dahin abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde.
Als Revisionsgründe macht die beklagte Partei Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Als Verfahrensmangel rügt die beklagte Partei, das Erstgericht habe die zum Neuvorbringen in der Berufung angebotenen Beweise nicht aufgenommen. Hätte das Berufungsgericht dies getan, hätte sich herausgestellt, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Versendung des E-Mails vom 05.07.2007 von einem Schweizer Gericht rechtskräftig wegen Veruntreuung und Betrug verurteilt worden war. Die beklagte Partei sei durch die Ablehnung dieser Beweisanträge der Möglichkeit beraubt worden, die Richtigkeit ihrer Behauptung, der Kläger sei ein Krimineller, zu beweisen.
Weiters hält die beklagte Partei das Berufungsverfahren deshalb für mangelhaft, weil das Berufungsgericht das Verfahren fortgesetzt habe, ohne den Ausgang des Strafverfahrens 13 Vr.2007.126 abzuwarten.
In ihren Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wiederholt die beklagte Partei in ihrer Revision im Wesentlichen ihre bereits im Berufungsverfahren vorgebrachte Rechtsansicht. Der Kläger sei ein Krimineller bereits ab dem Zeitpunkt, zu dem er die strafbaren Handlungen beging nicht erst ab dem Zeitpunkt seiner Verurteilung. Der Kläger habe die ihm vorgeworfenen Straftaten bereits vor der Übersendung des E-Mails vom 05.07.2007 begangen. Nach der massgeblichen Schweizer Rechtsprechung fehle es an der Rechtswidrigkeit der Ehrverletzung, wenn sie als das richtige Mittel zum richtigen Zweck anzusehen sei. Dies treffe auf die der beklagten Partei vorgeworfene Versendung des E-Mails vom 05.07.2007 zu. Der Inhalt dieses E-Mails sei wahr gewesen; seine Versendung habe der Wahrung der Interessen der beklagte Partei und des LR*** gedient. Es habe sich bei der Versendung dieses E-Mails um eine Notwehrhandlung der beklagten Partei gehandelt, die darauf abgezielt habe, die Aufkündigung eines zwischen der beklagten Partei und LR*** abgeschlossenen Mandatsvertrages zu verhindern und dadurch von beiden Schaden abzuwehren.
In seiner Revisionsbeantwortung widerspricht der Kläger den Ausführungen in der Revision mit folgenden Argumenten:
Auf die gerügten Verfahrensmängel sei nicht einzutreten, weil die behaupteten Mängel bereits in der Berufung der beklagten Partei geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verworfen worden seien. Die behaupteten Mängel könnten daher im Revisionsverfahren nicht noch einmal geltend gemacht werden. Abgesehen davon hätte die Aufnahme der angebotenen Beweise nichts daran ändern können, dass der Kläger jedenfalls zum Zeitpunkt der Versendung des E-Mails nicht strafrechtlich verurteilt gewesen sei und daher die Behauptung, er sei ein Krimineller nicht der Wahrheit entsprochen habe. Deshalb habe auch kein Grund bestanden, den Ausgang des Strafverfahrens gegen den Kläger abzuwarten. Die Bezeichnung des Klägers als Krimineller im E-Mail vom 05.07.2007 sei nicht nur unwahr gewesen sondern verletze auch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Es hätte angemessenere Mittel gegeben, den von der Beklagten behaupteten Zweck zu erreichen.
Der Kläger beantragt, der Revision der beklagten Partei keine Folge zu geben.
Hiezu hat der erkennende Senat erwogen:
Zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Unter diesem Revisionsgrund rügt die beklagte Partei, das Berufungsgericht habe sich mit ihrem neuen Vorbringen in der Berufung betreffend die strafrechtliche Verurteilung des Klägers in der Schweiz, nicht auseinandergesetzt und die dazu angebotenen Beweise nicht aufgenommen. Darin liege ein Mangel des Berufungsverfahrens, der geeignet sei, die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern.
Dazu ist zunächst daran zu erinnern, dass das Erstgericht zu der bereits im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Behauptung der beklagten Partei, der Kläger sei wegen strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden und befinde sich in der Schweiz in Strafhaft zwar feststellte, der Kläger habe sich am 03.10.2007 im Gefängnis in Lausanne befunden, aber nicht feststellen konnte, ob die Inhaftierung aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Straftaten erfolgt war. Diese - negative - Feststellung wurde von der beklagten Partei nicht angefochten und war daher für das Berufungsgericht bindend.
Das Neuvorbringen der beklagten Partei in der Berufung unterscheidet sich von ihrem erstinstanzlichen Vorbringen lediglich dadurch, dass sie als neue Tatsache vorbringt, die Haft des Klägers in der Schweiz habe jedenfalls bis 01.02.2008 noch angedauert. Die in der Revision erstmals aufgestellte Behauptung, der Kläger sei von einem Schweizer Gericht rechtskräftig wegen Veruntreuung und Betrug verurteilt worden, steht zum einen in Widerspruch zu der oben zitierten und bindenden Feststellung des Erstgerichts und stellt zum zweiten eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung dar. Darüber hinaus würde selbst eine rechtskräftige Verurteilung des Klägers durch ein Schweizer Gericht die Bezeichnung des Klägers als Kriminellen nicht rechtfertigen, wie im Rahmen der Erörterung des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung noch zu begründen sein wird.
Die Abweisung des Unterbrechungsantrages kann von Vornherein kein Mangel des Berufungsverfahrens begründen, denn es steht im (pflichtgemässen) Ermessen des Berufungsgerichtes zu entscheiden, ob das Verfahren unterbrochen werden soll oder ob es ohne Unterbrechung zu Ende geführt werden kann. Ein Ermessensmissbrauch kann dem Berufungsgericht jedenfalls nicht vorgeworfen werden, wenn es aus rechtlichen Erwägungen zur Ansicht gelangt, dass eine Verfahrensunterbrechung nicht erforderlich ist.
Die in der Revision behaupteten Verfahrensmängel liegen nicht daher nicht vor.
Zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
Die Beurteilung der Frage, ob die Bezeichnung des Klägers als Krimineller im E-Mail der beklagten Partei vom 05.07.2007 eine rechtswidrige Ehrverletzung beinhaltete, hat in zwei Stufen zu erfolgen: In einem ersten Schritt ist festzustellen, ob eine (grundsätzlich widerrechtliche) Persönlichkeitsverletzung vorliegt. Daran kann im vorliegenden Fall kein Zweifel bestehen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die festgestellte Verletzung von Persönlichkeitsgütern gerechtfertigt war (Regina E. Aebi-Müller "Personenbezogene Informationen im zivilrechtlichen System des Persönlichkeitsschutzes" Seit 87). Für das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes ist der Ehrverletzer, im vorliegenden Fall somit die beklagte Partei, beweispflichtig (Basler Kommentar zum ZGB I Rz 56 zu Art 28a ZGB).
Art 39 PGR spricht zwar nicht ausdrücklich von Rechtfertigungsgründen, sondern schränkt den Persönlichkeitsschutz dahin ein, dass dieser nur so weit bestehe, als er mit den Interessen der Mitmenschen verträglich ist. In der liechtensteinischen Rechtsliteratur ist aber anerkannt, dass damit auf die Rechtfertigungsgründe Bezug genommen wird, wie sie in Art 28 ZGB, der Rezeptionsgrundlage der personenrechtlichen Bestimmungen des PGR, aufgezählt sind (Marie-Theres Frick, Persönlichkeitsrechte Seite 268). Von diesen Rechtfertigungsgründen kommt im vorliegenden Fall nur der des überwiegenden privaten Interesses in Betracht.
Zur Frage, ob die beklagte Partei sich zu Recht auf ihr überwiegendes Interesse oder das überwiegende Interesse des Adressaten des E-Mails vom 05.7.2007, LR***, berufen kann, nahm der OGH bereits ausführlich im Verfahren 08 Cg.2007.179 Stellung, das sich im rechtlich relevanten Sachverhalt kaum von dem vorliegenden unterscheidet. In seinem Urteil vom 04.06.2009, 08 Cg.2007.174, führt der OGH wörtlich aus:
"Der Eingriff in das Persönlichkeitsgut der Ehre ist nur dann gerechtfertigt, wenn er das richtige Mittel zum richtigen Zweck darstellt. Der richtige Zweck liegt in der Wahrung eigener Interessen oder in Wahrnehmung schutzwürdiger Interessen anderer Personen oder solcher der Öffentlichkeit, Das richtige "Mittel" setzt nicht nur die Geltendmachung wahrer Tatsachen sondern auch die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit voraus. Die Verletzung der Ehre eines Mitmenschen darf nicht weitergehen, als es der Zweck erfordert (Frick aaO S 258, 268, 232, 236; BGE 120 II 225 E 3; BGE 122 III 449 E 3b, 3c; BGE 126 I 305 E 4a; BGE 95 II 481 E 7 ua).
Aus dieser Rechtslage folgt, dass auch die Behauptung wahrer Tatsachen und ein erbrachter Wahrheitsbeweis eine Ehrverletzung jedenfalls dann nicht rechtfertigen können, wenn diese unverhältnismässig ist oder weiter geht, als es ihr Zweck erforderte. Auch die Behauptung wahrer Tatsachen ist dann rechtswidrig, wenn das daraus abgeleitete Werturteil überschiessend bzw unnötig verletzend ist (Frick aaO S 226). Auch nach schweizerischer Rechtsprechung und Lehre versagt die Wahrheit einer ehrverletzenden Äusserung als alleiniger Massstab für die Beurteilung deren Widerrechtlichkeit dann, wenn die Äusserung das Ansehen einer Person in unzulässiger Weise herabsetzt, wenn die Form der Darstellung unnötig verletzend ist oder die (wertende) Würdigung des mitgeteilten Sachverhalts nicht mehr vertretbar war (vgl BGE 122 III 449 E 3a; Pedrazzini/Oberholzer, Grundrechte des Personenrechts4 S 144).
Ein solcher Fall liegt hier vor:
Die beklagte Partei war Arbeitgeberin des Klägers. Als solche traf sie, das sei nur nebenbei erwähnt, die in § 1173a Art 27 ABGB (Art 328 OR) spezifisch verankerte Pflicht zum Schutz der Persönlichkeitsgüter des Klägers, aufgrund der es ihr beispielsweise gemäss § 1173a Art 36 ABGB (Art 330a OR) auch verwehrt war, selbst bei dringendem Verdacht von strafbaren Handlungen sowie Vorstrafen für das berufliche Fortkommen ihres Arbeitnehmers bzw des Klägers nachteilige Bemerkungen in ein Arbeitszeugnis aufzunehmen (BSK ZGB I-Meili in Art 28 N 30; BSK OR I, Rehbinder/Portmann in Art 328 N 3, Art 330a N 4; Frick aaO S 279).
Das klagsgegenständliche Schreiben der beklagten Partei vom 31.05.2007 stellte die Reaktion auf das Schreiben ihrer Kunden vom 25.5.2007 dar, mit dem diese ohne jeden Bezug auf den Kläger allein wegen des ungebührlichen Verhaltens des Geschäftsführers der beklagten Partei gegenüber den Kunden die Geschäftsbeziehungen mit sofortiger Wirkung auflösten. Die beklagte Partei nahm diese Auflösung des Mandatsverhältnisses mit ihrem Schreiben vom 31.5.2007 auch zur Kenntnis; offenbar aufgrund der Vermutung, hinter dem Kündigungsschreiben stehe der Kläger bzw die Kunden würden das Mandat dem Kläger übertragen, teilte die beklagte Partei ihren früheren Kunden die am 05.03.2007 erfolgte fristlose Entlassung des Klägers und die Erstattung einer Strafanzeige gegen diesen wegen "Veruntreuung, Diebstahl uva" sowie Meldungen an die FIU und die FMA mit dem Beifügen mit, "dass dieser Kriminelle (Kläger) einen Entzug der Bewilligung 180a" verdient. Mit letzterem Hinweis konnte nur gemeint sein, dass beim Kläger die Voraussetzungen für den Entzug der persönlichen und/oder kaufmännischen Befähigung, als Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan gemäss Art 180a PGR zu fungieren, offenkundig wegen Vertrauensunwürdigkeit gegeben sind.
Zu diesen das wirtschaftliche Fortkommen des Klägers gravierend beeinträchtigenden Ehrverletzungen liess sich die beklagte Partei hinreissen, obwohl auch aus ihrer Sicht, wie sie noch in ihrer Klagebeantwortung einräumte, zu diesem Zeitpunkt nur der dringende Verdacht bestand, dass der Kläger die ihm angelasteten Verbrechen begangen habe (ON 3 S 3).
Ausgehend von ihrem eigenen Vorbringen wollte die beklagte Partei mit ihrem Schreiben ihre (früheren) Kunden vor den (rechtswidrigen) Praktiken des Klägers und vor der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen warnen, wobei sie in diesem Zusammenhang in erster Instanz noch selbst zugestand, mit ihren Formulierungen sprachlich vielleicht über das Ziel geschossen zu haben (ON 3 S 4). Im Lichte der aufgezeigten Rechtsauffassung des Senates hat die beklagte Partei, selbst wenn der Kläger wegen der ihm vorgeworfenen Verbrechen verurteilt würde und der Wahrheitsbeweis damit als erbracht gelte, jedenfalls den Grundsatz der Verhältnismässigkeit in gravierender Weise verletzt. Sie hätte sich, selbst wenn sie eine Mandatsübernahme durch den Kläger oder überhaupt die Abwerbung weiterer Kunden durch den Kläger befürchtete und die Adressaten ihres Schreibens vom 31.5.2007 warnen wollte, mit Rücksichtnahme auf die Ehre und das wirtschaftliche Fortkommen des Klägers auf den Hinweis auf dessen erfolgte fristlose Entlassung und die Erstattung einer Strafanzeige beschränken können und müssen. Primär kann es der beklagten Partei mit ihren Äusserungen deshalb nur um eine Verunglimpfung des Klägers gegangen sein. Davon ausgehend wäre sie auch in einem Strafverfahren gemäss dem schon zitierten § 111 Abs 4 StGB vom Wahrheitsbeweis ausgeschlossen gewesen. Im Übrigen ist nicht erkennbar, auf welche Weise abgesehen, von den Adressaten des Schreibens vom 31.5.2007, welche ihre Geschäftsbeziehung zur beklagten Partei ohnedies schon aufgekündigt hatten, noch andere Kunden durch das gegenständliche Schreiben von der Auflösung der mit der beklagten Partei geschlossenen Mandatsverträge hätten abgehalten werden können."
Von dieser Rechtsansicht im vorliegenden Fall abzurücken besteht keine Veranlassung.
Hinzuzufügen ist noch, dass in der Schweizer Lehre und Rechtsprechung überwiegend der Standpunkt vertreten wird, dass die Verletzung von Persönlichkeitsrechten zum Schutze reiner Vermögensinteressen überhaupt zu unterbleiben habe (siehe Beatrice Bänninger "Die Gegendarstellung in der Praxis" Seite 64, erschienen in der Reihe Zürcher Studien zum Privatrecht; Regina E. Aebi-Müller aaO Seite 133 Rz 271).
Der erkennende Senat schliesst sich dieser Rechtsprechung an. Schon aus diesem Grunde kann das Interesse der beklagten Partei an der Verhinderung der Aufkündigung eines Mandatsvertrages und das Interesse des LR*** an einer Warnung vor dem Eingehen einer Geschäftsbeziehung zum Kläger dessen Interesse an der Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte, im besonderen an der Wahrung des Persönlichkeitsgutes der Ehre, nicht überwiegen. Vor allem aber widerspricht, wie der OGH in seiner Vorentscheidung aufgeführt und ausführlich begründet hat, der Inhalt des E-Mails vom 05.07.2007 dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit.
Nur am Rande sei vermerkt, dass der Kläger inzwischen im Verfahren 05 Es.20007.6 (13 Ur.2007.126), das mit der Strafanzeige der beklagten Partei gegen den Kläger eingeleitet worden war, am 04.11.2009 rechtskräftig freigesprochen wurde.
Was die Haft des Klägers in der Schweiz betrifft, ist ebenfalls auf die Vorentscheidung im Rechtsstreit 08 Cg.2007.179 zu verweisen, wo der OGH darauf hingewiesen hat, das Gegenstand der Interessenabwägung nur diejenigen Behauptungen sein können, die im Zusammenhang mit der ehrverletzenden Äusserung aufgestellt wurden. Ein solcher Zusammenhang zwischen der Versendung des E-Mails vom 05.07.2007 und einer allfälligen Strafhaft des Klägers in der Schweiz besteht nicht, was sich allein schon daraus ergibt, dass die beklagte Partei von der Inhaftierung des Klägers in der Schweiz erst nachträglich erfahren hat.
Da es der beklagten Partei nicht gelungen ist, einen Rechtfertigungsgrund für ihre ehrverletzende Äusserung im E-Mail vom 05.07.2007 zu beweisen, war dieser Eingriff rechtswidrig
Der Revision der beklagten Partei muss daher der Erfolg versagt bleiben.
Der Kostenspruch stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.
Vaduz, 7. Mai 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat