10 CG. 2007.173
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. iur. Gert Delle-Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter sowie Dr. iur. Thomas Hasler und im Beisein der Schriftführerin Iris Feuerstein in der
R e c h t s s a c h e
des Klägers A. wider die Beklagte B., eine Vorsorgeeinrichtung, wegen (Revisionsinteresse) CHF 16'975.20, infolge der Revision der Beklagten vom 14.04.2009 (ON 39) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 05.03.2009 (ON 38), womit der Berufung der Beklagten vom 18.03.2008 (ON 28) gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 14.02.2008 (ON 27) teilweise Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Revision wird keine Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 05.03.2009 (ON 38) wird bestätigt.
II. Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen vier Wochen die mit CHF 1'951.85 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
1. Mit Klage vom 03.05.2006 (ON 1) begehrte der Kläger, die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge auf der Grundlage einer 100%igen Invalidität ab dem 01.03.2003 auszurichten und ihm die Prozesskosten zu ersetzen.
2. Mit Urteil vom 14.02.2008 (ON 27) verpflichtete das Fürstliche Landgericht die Beklagte, dem Kläger eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge im Betrag von CHF 723.60 ab dem 01.03.2003 zu bezahlen und ihm näher bestimmte Prozesskosten zu ersetzen.
3. Aufgrund der aufgenommenen Beweise (ON 27, S.7) und deren Würdigung (ON 27, S.15) stellte das Fürstliche Landgericht in seinem Urteil (vorstehende Ziff.2) folgenden Sachverhalt fest (ON 27, S.7 unten ff.):
3.1. Vom 04.12.1995 bis zum 31.12.1999 war der Kläger bei der C.-Anstalt beschäftigt (was aus ausser Streit steht).
3.2. Vom 01.01.1999 bis zum 31.12.1999 war der Kläger bei der Beklagten gegen die Risiken der Invalidität und des Todes versichert. Hierfür galten die im Reglement der Beklagten (Beilage J) enthaltenen Versicherungsbedingungen, die das Fürstliche Landgericht, soweit hier wesentlich, im Wortlaut festgestellt hat (ON 27, S.8 bis S.12). Unter Vorbehalt einzelner Bestimmungen, auf die bei Bedarf zurückzukommen sein wird, kann darauf verwiesen werden.
3.3. Der massgebende Jahreslohn des Klägers vom 01.01.1999 bis zum 31.12.1999 betrug CHF 41'102.20 (an anderer Stelle: CHF 41'002.20). Im Jahr 1999 betrug der Mindestbetrag der vollen AHV-Rente CHF 12'060.00. Als Differenz ermittelte das Fürstliche Landgericht einen versicherten Jahreslohn für das Jahr 1999 von CHF 28'942.20. Den zur Berechnung der Invalidenrente massgebenden Lohn veranschlagte es auf CHF 28'292.40 (was ausser Streit steht). Schon an dieser Stelle sei angemerkt, dass Ungereimtheiten der wiedergegebenen Berechnung im Berufungsverfahren berichtigt und im Revisionsverfahren nicht mehr thematisiert wurden (ON 38, S.22 f [6.3.7; nachstehende Ziff.7.1).
3.4. Am 01.10.2000 hatte der Kläger bei der Personalvorsorgestiftung C.-Gruppe ein Altersvorsorgeguthaben von CHF 3'603.30. Am 28.11.2000 überwies die Personalvorsorgestiftung C.-Gruppe dieses Altersvorsorgeguthaben auf ein neu zu eröffnendes Freizügigkeitskonto des Klägers bei der D.-Bank.
3.5. Am 10.03.1999 erlitt der Kläger an seiner Arbeitsstelle einen Arbeitsunfall. Er hatte eine Last von 50 kg getragen; sie fiel ihm auf den Oberschenkel und dann auf den Fuss. Darauf bekam er Beschwerden. Eine Woche später, am 17.03.1999, begab er sich um Arzt. Der Arbeitsunfall vom 10.03.1999 löste eine medizinisch-operative Kaskade aus. Es kam zu verschiedenen Eingriffen; deren erster fand am 12.04.1999 statt. Der Kläger wurde arbeitsunfähig. Für die bisher verrichtete körperlich mittelschwere bis schwere Arbeit betrug die Arbeitsunfähigkeit 100%.
3.6. Vom 27.03.2000 bis zum 31.03.2000 fand ein Arbeitsversuch statt. Auch in dieser Phase war der Kläger arbeitsunfähig. Durch den Arbeitsversuch sollte abgeklärt werden, ob der Kläger überhaupt wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden könne.
3.7. Vom 17.03.1999 bis zum 31.05.2001 erhielt der Kläger Krankentaggeld.
3.8. Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers hat ihre Ursache in einem chronifizierten therapierefraktären [? "behandlungsunempfäng-lichen"] Beckengürtelschmerz. Dieser hat seinen Ursprung in einer offenen Femurtrümmerfraktur [? einem vollständigen Bruch des Oberschenkelknochens] aufgrund eines Unfalls, den der Kläger im Jahr 1989 im Staat E. erlitten hatte. Im Bereich des linken Hüftgelenks und des linken Femurs [? Oberschenkelknochens]. Der Kläger lag damals im Koma; es wurde eine Marknagelung durchgeführt. Zwischen 1999 und 2002 wurden bei ihm insgesamt drei Eingriffe im Bereich des linken Hüftgelenks und des linken Femurs vorgenommen. Dabei kam es zu (näher festgestellten: ON 27, S.13 [4. Abschnitt]) Komplikationen.
3.9. Der Unfall aus dem Jahr 1989 (vorstehende Ziff.3.8) ist die Hauptursache der Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Der Arbeitsunfall vom 10.03.1999 hatte eine vorübergehende Verschlimmerung zur Folge, weil das Gewicht auf die Ossifikationen [? Bildung von Knochengeweben] fiel. Dadurch wurde eine Entfernung dieser Ossifikationen, notwendig. Der Eingriff war jedoch nur eine Frage der Zeit; denn die Ossifikationen hätten zu einer zunehmenden Bewegungseinschränkung bis zur Blockierung des Gelenks geführt. Ossifikationen sind progredient, das heisst: Die Verkalkungen im Gewebe, und zwar dort, wo es keine Verknöcherungen geben sollte, nehmen zu. Sind Ossifikationen einmal in Gang gesetzt, so dauern sie an bis sie einen vollständigen knöchernen Durchlauf produziert haben.
3.10. Nach 9-jähriger Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitsabstinenz ist es schwierig, exakte Daten über eine Restarbeitsfähigkeit für eine Verweistätigkeit zu formulieren. Eine Verweistätigkeit lässt sich derzeit nicht definieren.
3.11. Der Kläger wäre für eine leichte bis mittelschwere Arbeit mit Hantieren von Lasten bis höchstens 17.5 kg ganztags arbeitsfähig. Dabei bestehen allerdings Einschränkungen, die das Fürstliche Landgericht aufgrund eines Sachverständigengutachtens festgestellt hat (ON 27, S.14 [5. Abschnitt]); darauf kann verwiesen werden.
3.12. Mit Verfügung vom 12.11.2001 beschlossen die AHV-IV-FAK- Anstalten, dem Kläger mit Wirkung ab 01.04.2001 eine ganze Invalidenrente von CHF 1'773.00 auszurichten. Grundlage hierfür war ein Invaliditätsgrad von 100%.
3.13. Vom Januar 2000 bis zum November 2000 erhielt der Kläger von der Arbeitslosenkasse Arbeitslosenentschädigungen.
4. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff.3) beurteilte das Fürstliche Landgericht das Klagebegehren (vorstehende Ziff.1) rechtlich wie folgt:
4.1. Während des aufrechten Arbeitsverhältnisses mit der C.-Anstalt sei der Kläger bei der Beklagten nach dem BPVG gegen das Risiko der Invalidität versichert gewesen. Nach Art.4 Abs.4 BPVG erlösche die Versicherung, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst werde. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls laufe die Versicherung indes weiter, bis sämtliche versicherten Leistungen erbracht seien. Anspruchsbegründend wirke im Obligatoriumsbereich die Erwerbsunfähigkeit, ungeachtet, ob diese unfall- oder krankheitsbedingt sei: vorausgesetzt, der Beginn der wesentlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, die zur Invalidität geführt habe, falle noch in die Versicherungszeit. Auch das festgestellte Reglement der Beklagten (vorstehende Ziff.3.2) stelle in Art.17 auf den Zeitpunkt der Erwerbsunfähigkeit ab. Diese trete ein, wenn die versicherte Person infolge von Krankheit oder Unfall, medizinisch objektiv feststellbar, ausserstande sei, ihren Beruf oder eine andere, ihrer Lebensstellung, ihren Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene Tätigkeit auszuüben.
4.2. Die Beklagte bringe vor, bereits die Freizügigkeitsleistung ausbezahlt zu haben. Damit vermenge sie die Altersvorsorge mit den hier versicherten Risiken der Invalidität und des Todes (vorstehende Ziff.3.2). Die Freizügigkeitsleistung umfasse nach Art.11 BPVG den für die Altersvorsorge aufgebrachten Teil der Beiträge, nicht aber den für die Risikoabdeckung erbrachten Teil der Beiträge. Die Altersvorsorge unterliege dem Beitragsprimat, die Risikoabdeckung dem Leistungsprimat. Mit der Auszahlung der Freizügigkeitsleistung werde die Beklagte deshalb von ihren Versicherungspflichten nicht entbunden.
4.3. Der Kläger sei während des Arbeitsverhältnisses erwerbsunfähig geworden. Die Versicherungsdeckung sei somit gegeben. Ab dem 17.03.1999 sei der Kläger ausserstande gewesen, seinen Beruf oder eine andere, seiner Lebensstellung, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene Tätigkeit auszuüben. Der "Grad der Arbeitsunfähigkeit" [Invaliditätsgrad?] betrage 100%. Folglich stehe ihm eine ganze Invalidenrente zu.
4.4. Ausgehend vom versicherten Jahreslohn für das Jahr 1999 von CHF 28'942.20 (vorstehende Ziff.3.3), ermittelte das Fürstliche Landgericht eine monatliche Invalidenrente von CHF 723.60 (30% von CHF 28'942.20; hiervon 1/12). Die monatliche Invalidenrente sei nicht zu kürzen. Weder entstehe ein ungerechtfertigter Vorteil noch würden die gegenständlichen Leistungen mit Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung zusammentreffen; Art.3 des festgestellten Reglements der Beklagten (vorstehende Ziff.3.2) sei deshalb nicht anwendbar.
4.5. Mit Erwägungen, auf die wiederum verwiesen werden kann (ON 27, S.18 [4. Abschnitt] f.), begründete das Fürstliche Landgericht, weshalb nicht erörtert zu werden brauche, ob mit der im festgestellten Reglement der Beklagten (vorstehende Ziff.3.2) vorgesehenen Wartefrist von 24 Monaten gesetzwidrig die obligatorische Leistungspflicht verletzt werde.
4.6. Die Beklagte habe eingewendet, der Kläger habe eine Arbeitslosenentschädigung erhalten; somit sei er arbeitsfähig gewesen. Die Arbeitslosenversicherung sei indes gegenüber der Invalidenversicherung insofern vorleistungspflichtig, als eine nicht offensichtlich vermittlungsunfähige Person bis zum Entscheid der Invalidenversicherung als vermittlungsfähig gelte und deshalb einen ungeschmälerten Taggeldanspruch habe. Zur Begründung verwies das Fürstliche Landgericht auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts.
5. Einer gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) erhobenen Berufung des Beklagten vom 18.03.2008 (ON 28) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 05.03.2009 (ON 38) teilweise Folge. Es änderte das angefochtene Urteil insofern ab, als die Beklagte verpflichtet werden sollte, dem Kläger eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge im Betrag von CHF 707.30 ab dem 01.03.2003 zu bezahlen und ihm näher bestimmte Prozesskosten des erstgerichtlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
6. In tatsächlicher Hinsicht bestätigte das Fürstliche Obergericht die Feststellungen des Fürstlichen Landgerichts: Eine Beweis- und Verfahrensrüge wies es ab (ON 38, S.14 ff. [6.1]). Aufgrund einer Aktenwidrigkeitsrüge berichtigte es einen nicht entscheidungswesentlichen Verschrieb (ON 38,S.16 f. [6.2]). Im Berufungsverfahren nahm es keine Beweise auf (ON 34, S.2).
7. In rechtlicher Hinsicht folgte es der Berufung insofern, als es erwog, das Fürstliche Landgericht habe die unrichtige Grundlage für die Rentenberechnung herangezogen. Im Übrigen bestätigte es die rechtliche Beurteilung des Fürstlichen Landgerichts.
7.1. Massgebend für die Rentenberechnung sei das arithmetische Mittel des versicherten Lohnes der Jahre 1988 und 1999, somit der ausser Streit gestellte Betrag von CHF 28'292.40 (und nicht der versicherte Jahreslohn für das Jahr 1999; vorstehende Ziff.4.4). Die monatliche Invalidenrente betrage somit spruchgemäss CHF 707.30 (30% von CHF 28'292.40; hiervon 1/12). Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (ON 38, S.22 f. [6.3.7]); denn dieser Punkt war wurde im Revisionsverfahren nicht mehr thematisiert.
7.2. Im Revisionsverfahren wesentlich (ON 39, S.2 [1]) waren indes andere Erwägungen (ON 38, S.20 ff. [6.3.4 bis 6.3.6]), nämlich (wörtlich):
6.3.4. Des Weiteren rügt die beklagte Partei, dass das Erstgericht die Frage des Vorranges der Berentung durch die Unfallversicherung falsch beurteilt und auch deshalb Feststellungen nicht getroffen habe...
6.3.5. Zunächst ist auszuführen, dass für das Fürstliche Obergericht nicht ersichtlich ist, in welcher Weise der Unfall aus dem Jahre 1989 - mit Ausnahme dessen, dass die dort erlittenen Verletzungen zum grössten Teil kausal für die nunmehrige Invalidität sind - mit der gegenständlichen Berentung etwas zu tun haben soll. Zu dieser Zeit war der Kläger noch nie in Liechtenstein beschäftigt und deshalb auch nicht versichert. Dass der Kläger aber bei entsprechender Meldung an eine Versicherung im Staat E. Leistungen erhalten könnte, wenn ja in welcher Höhe, wurde nicht substantiiert vorgebracht. Was das Geschehen im März 1999 betrifft, das vom Erstgericht (in an sich rechtlicher Beurteilung) in den Feststellungen als Arbeitsunfall festgehalten wurde, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der Aktenlage niemand bis zur Einvernahme des Klägers bei der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 27.06.2007 davon ausging, dass dem Kläger als Ursache für die auftretenden Schmerzen und den späteren Arztbesuch eine Last auf den Fuss gefallen sei. Es kann in diesem Verfahren nicht abgeklärt werden, warum hier keine Abklärung, ob ein Arbeitsunfall vorlag, stattgefunden hat, und es muss offen bleiben, ob der behandelnde Arzt - aufgrund des vorbestehenden Leidens - eine entsprechende Exploration nicht durchführte oder entsprechende Fragen nicht stellte. Dass der Kläger selbst von diesen Unterschieden in der Sozialversicherung (allgemeine Krankheit/Arbeits- oder Betriebs- oder Nichtbetriebsunfall) nichts wusste, ist wohl anzunehmen, da ja der Kläger bei Ausrichtung einer Unfallrente nur eine höhere Berentung als sie derzeit auch unter Berücksichtigung der nunmehr zugesprochenen vorliegt erreichen könnte (bis zu 90% des Jahreslohnes, s. Art.3 Z[iff].2 des Reglements [vorstehende Ziff.3.2]). Nach dem Reglement der beklagten Partei ist festgelegt, dass die beklagte Partei auch Leistungen neben den Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung des Fürstentums Liechtenstein ausrichten muss, allerdings beschränkt durch das Übermassverbot. Andererseits ist festgehalten, dass bei Zusammentreffen von Leistungen nach dem Reglement der beklagten Partei mit Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung für die Berücksichtigung des Übermassverbotes grundsätzlich die Leistungen der Unfallversicherung vorgehen. Es ist daher der beklagten Partei zuzustimmen, dass sich bei Ausrichtung einer Rente durch die obligatorische Unfallversicherung die Höhe der von der beklagten Partei zu leistenden Rente vermindern könnte. Es wäre aber im konkreten Fall grob unbillig, wenn die durch ein Zusammentreffen vieler unglücklicher Umstände unterlassene Meldung an den Unfallversicherer nunmehr zu Lasten des versicherten Arbeitnehmers ausschlägt (mangelnde Kenntnis des Arbeitnehmers über die Bestimmungen des Art.45 UVersG, allenfalls mangelnde Exploration des Arztes wegen der ohnehin bestehenden Leiden, mangelnde Kenntnis des Arbeitgebers oder eines Vorarbeiters vom Geschehen). Sonst hätte dies nämlich zur Folge, dass der Kläger mit seinem geltend gemachten Anspruch auf Invalidenrente nach dem Gesetz über die betriebliche Pensionsvorsorge scheitert und dass er auf eine Klage gegen den Unfallversicherer nach einem Vorverfahren verwiesen wird und dort das Vorliegen eines Arbeitsunfalles überhaupt (nunmehr 10 Jahre zurückliegend) überprüft und allenfalls wieder Invaliditätsgrade festgestellt werden. Dies ist dem Kläger nicht zuzumuten. Bei einem solchen Verfahrensablauf ist es jedenfalls nicht völlig von der Hand zu weisen, dass in diesem fiktiven Verfahren von der Unfallversicherung rechtskräftig festgestellt würde, dass kein Arbeitsunfall vorliegt oder keine Unfallsrente auszurichten ist, sodass dann mit Jahren Verzögerung das gegenständliche Verfahren aufs Neue bei gleich bleibendem Standpunkt der beklagten Partei stattzufinden hätte. Wobei von Seiten der Unfallversicherung noch der Höhe nach Probleme einer Kürzung wegen Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen nach Art.52 UVersG entstehen könnten. Von einem derartigen CIRCULUS VITIOSUS dürfen sozialversicherungsrechtliche Ansprüche auf Invalidenleistungen nicht abhängen. Einer Auslegung sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen, die ein solches bewirkt, kann nicht zugestimmt werden (LES 2008 385). So hat auch das Schweizer Bundesgericht in einem ähnlichen Falle ausgesprochen, dass im Bereich der Invalidenrenten eine Kumulation kongruenter Leistungen unter Vorbehalt der Kürzung der Überentschädigung besteht. Die Vorsorgeeinrichtung ist daher verpflichtet, Invalidenleistungen nach dem... [richtig: CH-BVG] auszurichten, auch wenn über den Anspruch der versicherten Person gegenüber der Unfallversicherung noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Die Frage ob und, gegebenenfalls, in Anwendung welcher Bestimmungen der Leistungserbringer im Falle späterer Kürzung zufolge Überentschädigung zuviel erbrachte Leistungen zurückfordern könne, wurde offen gelassen. Selbst wenn die Vorsorgeeinrichtung (hier die betriebliche Pensionsvorsorge) keine Rückforderungsmöglichkeit hätte, wäre ein solches Risiko dem Kumulationsprinzip inhärent. Es würde ungleich weniger schwer wiegen als das Bedürfnis der versicherten Person mit der Rente der Invalidenversicherung und derjenigen der beruflichen Vorsorge zusammen ihren fortlaufenden Lebensunterhalt bestreiten zu können. Dies wäre nicht gewährleistet, wenn die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen zurückbehalten könnte bis allfällige Rentenleistungen der Unfallversicherung feststehen, was regelmässig mehrere Jahre dauert (BGE 127 V 373, insbesondere Erw. 5a und die dort zitierte Literatur)...
6.3.6. Es wird sohin im gegenständlichen Falle einerseits an der beklagten Partei liegen, über die Vertragsbindung mit der Firma C.-Anstalt eine entsprechende Meldung des damaligen Dienstgebers an die damalige Unfallversicherung zu veranlassen, und es liegt ja wohl auch im ureigensten Interesse des Klägers eine Meldung an die damalige Unfallversicherung zu erstatten, da sich dadurch seine finanzielle Situation aufgrund einer allfällig auszurichtenden Unfallrente der Unfallversicherung nur verbessern kann.
8. Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 05.03.2009 (vorstehende Ziff.5 bis Ziff.7) richtete sich die Revision der Beklagten vom 14.04.2009 (ON 39) mit den Anträgen, die Urteile der Untergerichte dahin gehend abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen und der Kläger verpflichtet wird, der Beklagten die Prozesskosten aller drei Instanzen zu ersetzen; in eventu: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen.
9. In seiner Revisionsbeantwortung vom 18.05.2009 (ON 41) beantragte der Kläger (als Revisionsgegner) der Revision keine Folge zu geben und das angefochtene Urteil vollumfänglich zu bestätigen. Hinzu kam ein Kostenantrag.
10. Die Revision erwies sich als zulässig (Art.24 BPVG in Verbindung mit Art.1 Abs.1 Bst.c GOG; § 471 Abs.1 ZPO;). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (§ 474 f. ZPO; ON 38 [Empfangsbestätigung] und ON 39 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (§ 476 Abs.2 und Abs.3 ZPO; ON 40 [Empfangsbestätigung] und ON 41 [Postaufgabevermerk]).
11. Als Revisionsgründe machte die Beklagte (als Revisionswerberin) unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor:
11.1. Im gegenständlichen Verfahren sei nicht festgestellt worden, dass bis zum 27.06.2008 (richtig: 2007; ON 11 und ON 38, S.20 [6.3.5, wiedergegeben in vorstehender Ziff.7.2) niemand von dem Unfallereignis gewusst habe; deshalb habe auch das Fürstliche Obergericht nicht davon ausgehen dürfen. Ebenso wenig sei festgestellt worden, ob der Kläger die vom Fürstlichen Obergericht erwähnten Unterschiede (allgemeine Krankheit/Arbeits- oder Betriebs- oder Nichtbetriebsunfall: ON 38, S.20 [6.3.5, wiedergegeben in vorstehender Ziff.7.2) gekannt habe oder kenne. Eine entsprechende Feststellung wäre allerdings nicht erheblich, weil von jedem Einwohner grundsätzlich vorausgesetzt werde, dass er die Gesetze kenne und sich daran halte.
11.2. Der Kläger sei bereits im Oktober 2004 rechtfreundlich vertreten gewesen, im Dezember 2004 durch den jetzigen Rechtsvertreter. Der Kläger bzw. sein Rechtsvertreter hätte in den vergangenen fünf Jahren die Unfallversicherung im Hinblick auf den bestehenden Rentenanspruch in die Pflicht nehmen müssen, statt das gegenständliche Verfahren gegen die Beklagte, eine Vorsorgeeinrichtung, einzuleiten. Erst nach Festlegung der Höhe der Invalidenrente durch die Unfallversicherung könnten Ansprüche an die Beklagte gestellt werden.
11.3. Das Fürstliche Obergericht teile zunächst die Rechtsansicht der Beklagten, erachte aber ein Verfahren des Klägers gegen den Unfallversicherer für nicht zumutbar. Zu beurteilen sei indes nicht, was dem Kläger zuzumuten sei, sondern, ob er einen dem Klagebegehren entsprechenden Anspruch gegen die Beklagte habe. Dass das Ereignis, das die Forderung auf eine Unfallrente begründe, nunmehr zehn Jahre zurückliege, sei nicht auf ein Verschulden der Beklagten, sondern in erster Linie des Klägers zurückzuführen. Denn die Säumnis des Klägers, den richtigen Versicherungsträger - hier: die Unfallversicherung - in Anspruch zu nehmen, begründe keine Leistungspflicht der Beklagten.
11.4. Mit Vorbringen, auf die, was Einzelheiten angeht, verwiesen werden kann (ON 39, S.4 unten ff. [3]), legte die Beklagte dar, inwiefern sowohl im Gesetz als auch in ihrem Reglement die Reihenfolge der Leistungen der Sozialversicherer klar geregelt sei. Danach müssten sowohl eine allfällige Rente der Invalidenversicherung als auch eine allfällige Rente der Unfallversicherung feststehen, bevor gegenüber der Beklagten ein Anspruch geltend gemacht werden könne. Die Beklagte müsse eine höhere Rente bezahlen, wenn eine allfällige Rente von der Unfallversicherung nicht eingefordert und deshalb in der Berechnung nicht berücksichtigt werde. Denn die versicherte Person erhalte maximal 90% ihres vorherigen Einkommens. Diese Begrenzung führe meist zur Kürzung der Maximalrente der Vorsorgeeinrichtung. Im gegenständlichen Fall sei eine korrekte Berechnung nicht möglich, weil eine allfällige Rente der Unfallversicherung nicht einmal beantragt worden sei.
11.5. Mit Vorbringen, auf die, was Einzelheiten angeht, wiederum verwiesen werden kann (ON 39, S.6 ff. [4]), legte die Beklagte dar, inwiefern die vom Fürstlichen Obergericht herangezogene Rechtsprechung (BGE 127 V 373; LES 2008 385) nicht einschlägig sei.
11.6. Art.45 UVersG sehe eine Meldepflicht des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers an die Unfallversicherung vor. Sie sei zu erfüllen, wenn Leistungen gefordert würden. Bei einem Unfallereignis mit einer daraus resultierenden Invalidität von mindestens 10% habe ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine Invalidenrente gegenüber der Unfallversicherung. Soweit das Fürstliche Obergericht erwäge, es liege im gegenständlichen Fall an der Beklagten, eine Meldung des damaligen Arbeitgebers zu veranlassen, verkenne es, dass die Meldepflicht in erster Linie beim Kläger und in der Folge auch beim Arbeitgeber, nicht aber bei der Beklagten liege.
12. Der Kläger (ON 41, S.2 ff.) widersetzte sich dem Vorbringen der Beklagten (vorstehende Ziff.11), indem er im Wesentlichen einwendete:
12.1. Soweit das Fürstliche Landgericht den Vorfall vom 10.03.1999 als Arbeitsunfall bezeichnet habe, handle es sich, wie das Fürstliche Obergericht zutreffend erwogen habe, um eine rechtliche Beurteilung, nicht um eine tatsächliche Feststellung. Erst anlässlich der Verhandlung vom 19.09.2007 habe die Beklagte vorgebracht, weder ihr noch dem damaligen Arbeitgeber hätten Unterlagen vorgelegen, wonach der Vorfall vom 10.03.1999 der Unfallversicherung gemeldet worden sei.
12.2. Nach Art.17 des Reglements der Beklagten sei entscheidend, dass beim Kläger eine Erwerbsunfähigkeit vorliege, weil er, medizinisch objektiv feststellbar, ausserstande sei, seinen Beruf oder eine andere, seiner Lebensstellung, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene Tätigkeit auszuüben. Der Anspruch des Klägers auf Leistungen durch die Beklagte sei somit in seiner Erwerbsunfähigkeit begründet, ungeachtet, ob diese unfall- oder krankheitsbedingt sei.
12.3. Mit Einwendungen, auf die, was Einzelheiten angeht, verwiesen werden kann (ON 41, S.4 ff. [3]), berief sich der Kläger auf die seines Erachtens sehr wohl einschlägige Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts (BGE 127 V 373), wonach im Bereich der Invalidenrente von einer Kumulation kongruenter Leistungen, und nicht von einer Vorleistungspflicht des einen Sozialversicherers gegenüber dem anderen gesprochen werden müsse. Allerdings bestehe der Vorbehalt der Kürzung der Überentschädigung. Kumulation bedeute, dass die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen zu erbringen habe, sobald die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt seien. Die Kumulation sei mit dem Risiko behaftet, dass die berufliche Vorsorgeeinrichtung mit einer Rückforderung scheitere; dieses Risiko müsse indes in Kauf genommen werden.
12.4. Aus Art.9 Abs.6 BPVG und Art.10 BPVV soweit aus Art.3 des Reglements der Beklagten ergebe sich, dass Leistungen erst dann gekürzt werden könnten, wenn andere Leistungen tatsächlich ausgerichtet würden. Dass der Kläger Leistungen der Unfallversicherung erhalte, sei indes nicht festgestellt worden.
12.5. Mit Einwendungen, auf die, was Einzelheiten angeht, wiederum verwiesen werden kann (ON 41, S.7 f. [4]), widersprach der Kläger dem Vorbringen der Beklagten zur Meldepflicht (vorstehende Ziff.11.6). Versäumnisse im Rahmen des UVersG könnten nicht dazu führen, dass ein Sozialversicherungsträger in einem anderen Bereich nicht mehr in Anspruch genommen werden könne.
13. Hierzu (vorstehende Ziff.11 und Ziff.12) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
14. Die Revision betraf nach ausdrücklichem Bekunden der Beklagten insbesondere die "Frage des Vorranges der Berentung durch die Unfallversicherung" (ON 39, S.2 [1]).
14.1. Nach den Feststellungen war der Kläger vom 04.12.1995 bis zum 31.12.1999 bei der C.-Anstalt in Liechtenstein beschäftigt (vorstehende Ziff.3.1). Der Vorfall, bei welchem dem Kläger eine Last von 50 kg auf den Oberschenkel und dann auf den Fuss fiel, ereignete sich am 10.03.1999 (vorstehende Ziff.3.5), also während der Zeit, da der Kläger in Liechtenstein beschäftigt war. Nach Art.1 Abs.1 UVersG sind die in Liechtenstein beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch versichert. Soweit das UVersG nichts anderes bestimmt, werden nach Art.6 Abs.1 UVersG die Versicherungsleistungen gewährt bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen, Berufskrankheiten und Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalls ähnlich sind. Nach den Feststellungen war deshalb davon auszugehen, dass der Kläger als in Liechtenstein Beschäftigter mit Bezug auf den Vorfall 10.03.1999 - mochte man diesen nun rechtlich als Berufs- oder als Nichtberufsunfall beurteilen - obligatorisch versichert war.
14.2. Nach den Feststellungen war der Kläger vom 01.01.1999 bis zum 31.12.1999 bei der Beklagten gegen das Risiko der Invalidität versichert (vorstehende Ziff.3.2): also auch im Zeitpunkt des Vorfalls vom 10.03.1999.
14.3. Zu den Versicherungsleistungen - sowohl nach Art.18 ff. UVersG als auch nach Art.8a BPVG - gehören Invalidenrenten. Dass das BPVG in seiner derzeitigen Fassung anwendbar ist, hat das Fürstliche Obergericht im Einklang mit der Rechtsprechung begründet (OGH, Urteil vom 07.08.2008 zu 4 CG.2006.269, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2008 385, S.387 unten f. [14 und 15) begründet (ON 38, S.18 f. [6.3.4]). Darauf kann verwiesen werden, zumal dieser Punkt im Revisionsverfahren nicht mehr thematisiert wurde. Nach den Feststellungen ist der Kläger seit dem 17.03.1999 invalid.
14.4. Im Revisionsverfahren war demnach die Rechtsfrage zu beantworten, wie sich die Ansprüche des Klägers auf eine Invalidenrente - zum einen nach Art.18 ff. UVersG gegenüber dem Unfallversicherer (Art.57 ff. UVersG), zum andern nach Art.8a BPVG gegenüber der Vorsorgeeinrichtung (Art.13 ff. BPVG) - zueinander verhalten.
15. Fallen Leistungen der Vorsorgeeinrichtung mit solchen anderer Versicherungen oder mit Haftpflichtleistungen Dritter zusammen, so kann nach Art.9 Abs.6 (1. Satz) BPVG das Reglement der Vorsorgeeinrichtung bestimmen, dass deren Leistungen gekürzt werden, soweit sie mit anderen anrechenbaren Einkünften 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes übertreffen. Art.3 Ziff.6 des vom Fürstlichen Landgericht festgestellten Reglements der Beklagten (vorstehende Ziff.3.2) sieht dies vor:
Treffen Leistungen nach diesem Reglement und solchen nach dem Gesetz über die obligatorische Unfallversicherung [UVersG] zusammen, so gehen grundsätzlich die Leistungen der Unfallversicherung vor. Die Hinterlassenen- oder Invaliditätsleistungen werden demzufolge nur ausgerichtet, soweit sie zusammen mit den Leistungen gemäss obligatorischer Unfallversicherung 90% des zuletzt... vor der Invalidität versicherten Verdienstes nicht erreichen...
16. Nach Art.9 Abs.6 (2. Satz) BPVG regelt die Regierung durch Verordnung, welche Leistungen das Reglement als anrechenbar bezeichnen kann. In der BPVV hat sie dies getan. Nach Art.10 Abs.1 BPVV gelten als gemäss Reglement anrechenbare Leistungen solche gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie (unter anderem) Renten inländischer Sozialversicherungen. Nach Art.10 Abs.4 BPVV hat die Vorsorgeeinrichtung die Voraussetzung und den Umfang einer Kürzung zu überprüfen und ihre Leistungen anzupassen, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben.
17. Nach dem insofern klaren Wortlaut regelt Art.9 Abs.6 (1. Satz) BPVG ein Recht der Vorsorgeeinrichtungen ihre Leistungen unter näher bestimmten Voraussetzungen in näher bestimmtem Sinn zu kürzen, nicht aber eine Pflicht der versicherten Person, Leistungen anderer Versicherungen oder Haftpflichtleistungen Dritter geltend zu machen, bevor sie Leistungen der Vorsorgeeinrichtung beansprucht. Art.9 Abs.6 BPVG wie auch Art.10 Abs.1 BPVV und Art.3 Ziff.6 des Reglements der Beklagten regeln das Verhältnis bestimmter Leistungen zueinander, nicht aber - anders als die Beklagte vorbrachte (ON 39, S.4 unten ff. [3]) - die Reihenfolge, in der sie geltend zu machen sind. Auch aus der von der Beklagten angesprochenen Meldepflicht (Art.45 UVersG) lässt sie sich nicht ableiten.
18. Das schweizerische Recht kennt ähnliche Bestimmungen, um zu regeln, wie sich die Ansprüche auf eine Invalidenrente nach den Bestimmungen über die obligatorische Unfallversicherung und nach den Bestimmungen über die berufliche Vorsorge zu einander verhalten.
18.1. Nach Art.34a des schweizerischen Bundesgesetzes vom 25.06.1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (CH-BVG; Systematische Sammlung des Bundesrechts [SR] 831.40) erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen. Treffen Leistungen nach dem CH-BVG mit gleichartigen Leistungen anderer Sozialversicherungen zusammen, so gilt Art.66 Abs.2 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 06.10.2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (CH-ATSG; SR 830.1). Nach Art.34a Abs.3 CH-BVG gelten für die Vorleistungen Art.70 und Art.71 CH-ATSG. Art.66 Abs.2 CH-ATSG regelt die Reihenfolge, in welcher Renten und Abfindungen gewährt werden: zunächst von der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenversicherung; sodann, soweit auch hier wesentlich, von der Unfallversicherung; schliesslich von der beruflichen Vorsorge. Nach Art.70 CH-ATSG kann die berechtigte Person von näher bezeichneten Sozialversicherungen unter näher bezeichneten Umständen Vorleistung verlangen, wenn ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen begründet, aber Zweifel darüber besteht, welche Sozialversicherung die Leistung zu erbringen hat. Nach Art.70 Abs.2 Bst.d CH-ATSG ist die berufliche Vorsorge vorleistungspflichtig für Renten, deren Übernahme (unter anderem) durch die Unfallversicherung umstritten ist. Art.71 CH-ATSG regelt die Rückerstattung von Vorleistungen, wenn eine Sozialversicherung Vorleistungen erbracht hat, der Fall aber von einer anderen Sozialversicherung übernommen wird.
18.2. Nach Art.24 Abs.1 der schweizerischen Verordnung vom 18.04.1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (CH-BVV; SR 831.441.1) kann die Vorsorgeeinrichtung die Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Nach Art.24 Abs.2 CH-BVV gelten als anrechenbare Einkünfte Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie (unter anderem) Renten inländischer Sozialversicherungen. Nach Art.24 Abs.5 CH-BVV kann die Vorsorgeeinrichtung die Voraussetzung und den Umfang der Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern.
18.3. Die wiedergegebenen schweizerischen Bestimmungen (vorstehende Ziff.18.1 und Ziff.18.2) weisen in den hier interessierenden Punkten auffällige Parallelen auf zur liechtensteinischen Regelung (vorstehende Ziff.15 bis Ziff.17). Hier wie dort stellen sich die gleichen Fragen, die - wenn nicht triftige Gründe dagegen sprechen - gleiche Antworten erheischen. Insofern kann und soll schweizerische Lehre und Rechtsprechung beigezogen werden, um die gegenständliche Rechtsfrage (vorstehende Ziff.14) zu beantworten.
19. Die wiedergegebenen schweizerischen Bestimmungen (vorstehende Ziff.18.1 und Ziff.18.2) beruhen auf dem Grundsatz der beschränkten Kumulation.
19.1. Nach diesem Grundsatz werden Leistungen mehrerer Versicherungsträger grundsätzlich kumuliert. Die Kumulation wird aber nach oben durch eine Überentschädigungslimite beschränkt. Bis zur Überentschädigungslimite können die Leistungen kumuliert werden. Der darüber hinausgehende Teil der Leistungen wird bis zur Überentschädigungslimite gekürzt (Thomas LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts [3. A. Bern 2003] S.390, Rz.6; Alfred MAURER/Gustavo SCARTAZZINI/Marc HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht [3. A. Basel 2009] S.613, Rz.37).
19.2. Art.9 Abs.6 BPVG (wie auch Art.10 BPVV und Art.3 Abs.6 des Reglements der Beklagten, die je ohnehin inhaltlich von der gesetzlichen Vorgabe nicht abweichen dürfen) regeln zwar das Verhältnis bestimmter Leistungen zueinander, nicht aber die Reihenfolge, in der sie geltend zu machen sind. Vorsorgeeinrichtungen sind berechtigt, ihre Leistungen unter näher bestimmten Voraussetzungen in näher bestimmtem Sinn zu kürzen, um eine Überentschädigung zu vermeiden (vorstehende Ziff.15 bis Ziff.17). Insofern beruhen die liechtensteinische und die schweizerische Regelung auf dem gleichen Grundsatz.
20. Im schweizerischen Recht (Art.34a Abs.3 BVG in Verbindung mit Art.70 Abs.2 Bst.d CH-ATSG) ist die Vorleistungspflicht der beruflichen Vorsorge ausdrücklich vorgesehen für Renten, deren Übernahme durch die Unfallversicherung oder die berufliche Vorsorge umstritten ist.
20.1. Die heute geltende schweizerische Regelung entspricht indes einer bereits vorher von der Lehre gebilligten Rechtsprechung (Hinweise und ergänzende Ausführungen bei: Ueli KIESER, ATSG-Kommentar [2. A. Zürich/Basel/Genf 2009] Rz.28 zu Art.70). Denn sie konkretisiert den allgemeinen Grundsatz, wonach bei einem Zweifel über die Zuordnung der Leistungspflicht jener Versicherungsträger vorleistungspflichtig sein soll, der, unabhängig von der zum Eintritt des Risikos führenden Ursache, zu leisten hat.
20.2. Zudem wird die Rückabwicklung bei einer letztlich fehlenden Leistungspflicht insofern erleichtert, als die Leistungen der beruflichen Vorsorge im Obligatoriumsbereich die Höhe der Leistungen der Unfallversicherung nicht erreichen. Dies gilt auch nach liechtensteinischem Recht (Art.8a Abs.1 Bst.a BPVG und Art.3 Ziff.6 des Reglements der Beklagten gegenüber Art.18 Abs.1 UVersG).
21. In einem Urteil vom 27.11.2001 (auszugsweise veröffentlicht in: BGE 127 V 373) - also noch vor Inkrafttreten des CH-ATSG (am 01.01.2003: Amtliche Sammlung des Bundesrechts [AS] 2002 3393) hatte das schweizerische Bundesgericht einen vergleichbaren Fall zu beurteilen.
21.1. Im beurteilten Fall stand einer versicherten Person grundsätzlich gegenüber der beruflichen Vorsorge, möglicherweise auch gegenüber der Unfallversicherung ein Anspruch auf eine Invalidenrente zu. Die beteiligte Vorsorgeeinrichtung hatte - ähnlich wie hier die Beklagte - geltend gemacht, die versicherte Person habe nur Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie nach Anrechnung der Leistungen von Invaliden- und Unfallversicherung einen Einkommensausfall von mehr als 10% erleide. Ohne vorgängigen Entscheid über die Leistungspflicht der Unfallversicherung könne die konkrete Überversicherungsberechnung noch nicht vorgenommen werden. Die geschuldete Leistung sei daher zur Zeit nicht bestimmbar.
21.2. Hierzu (vorstehende Ziff.21.1) erwog das schweizerische Bundesgericht unter anderem (BGE 127 V 373 Erw.5a S.376):
Bei den Geldleistungen..., insbesondere den Renten, besteht eine Kumulation kongruenter Leistungen unter Vorbehalt der Kürzung bei Überentschädigung... Im Falle der Kumulation kann nicht von einer Vorleistungspflicht des einen Sozialversicherers gesprochen werden. Aus dem Fehlen von entsprechenden Bestimmungen im Bereich der beruflichen Vorsorge kann daher nicht auf eine Gesetzeslücke geschlossen werden. Das Prinzip der Kumulation bedeutet, dass die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistung zu erbringen hat, sobald die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Ob und, gegebenenfalls, in Anwendung welcher Bestimmungen der Leistungserbringer im Falle späterer Kürzung zufolge Überentschädigung zu viel erbrachte Leistungen zurückfordern kann, hat das Eidg. Versicherungsgericht [seit 01.01.2007: Bundesgericht] in BGE 115 V 115 offen gelassen. Diese Frage ist auch im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. Aber selbst wenn die Vorsorgeeinrichtung keine Rückforderungsmöglichkeit hätte, wäre ein solches Risiko dem Kumulationsprinzip inhärent. Es würde ungleich weniger schwer wiegen als das Bedürfnis der versicherten Person, mit der Rente der Invalidenversicherung und derjenigen der beruflichen Vorsorge zusammen ihren fortlaufenden Lebensunterhalt bestreiten zu können. Dies wäre nicht gewährleistet, wenn die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen zurückbehalten könnte, bis allfällige Rentenleistungen der Unfallversicherung feststehen, was regelmässig mehrere Jahre dauert.
21.3. Nach den wiedergegebenen Erwägungen des schweizerischen Bundesgerichts (vorstehende Ziff.21.2) ist eine Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge auszurichten, auch wenn über den Anspruch der versicherten Person gegenüber der Unfallversicherung noch nicht rechtskräftig entschieden ist (BGE 127 V 373 [Regeste = Leitsatz]). Die Erwägungen beruhen auf allgemeinen Grundsätzen, noch ohne entsprechende ausdrückliche gesetzliche Grundlage, wie sie später im CH-ATSG geschaffen wurde; sie lassen sich deshalb sinngemäss auf liechtensteinische Verhältnisse übertragen.
21.4. Ob ein allfälliger Rentenanspruch gegenüber der Unfallversicherung bereits anhängig gemacht, aber noch nicht entschieden wurde oder, wie hier (möglicherweise) noch gar nicht angemeldet wurde, war nach der wiedergegebenen Erwägung des schweizerischen Bundesgerichts (vorstehende Ziff.21.2) kaum wesentlich. Denn obwohl im dort beurteilten Fall (wie es scheint) die Entscheidung der Unfallversicherung (lediglich) noch nicht rechtskräftig war, wurde der Vorsorgeeinrichtung nicht gestattet, mit ihren Leistungen zuzuwarten, bis dies der Fall sein würde.
22. Aus den bisherigen Erwägungen (vorstehende Ziff.15 bis Ziff.21) ergab sich zusammenfassend, dass Art.9 Abs.6 BPVG (wie auch Art.10 BPVV und Art.3 Abs.6 des Reglements der Beklagten) zwar das Verhältnis bestimmter Leistungen zueinander regeln, nicht aber die Reihenfolge, in der sie geltend zu machen sind. Vorsorgeeinrichtungen sind berechtigt, ihre Leistungen unter näher bestimmten Voraussetzungen in näher bestimmtem Sinn zu kürzen, um eine Überentschädigung zu vermeiden (vorstehende Ziff.15 bis Ziff.17). Insofern beruht die liechtensteinische Regelung - wie das schweizerische Recht (vorstehende Ziff.18.1 und Ziff.18.2) - auf dem Grundsatz der beschränkten Kumulation (vorstehende Ziff.19). Die im schweizerischen Recht heute ausdrücklich vorgesehene Vorleistungspflicht der beruflichen Vorsorge galt bereits vorher: als Konkretisierung des allgemeinen Grundsatzes, wonach bei einem Zweifel über die Zuordnung der Leistungspflicht jener Versicherungsträger vorleistungspflichtig sein soll, der, unabhängig von der zum Eintritt des Risikos führenden Ursache, zu leisten hat (vorstehende Ziff.20). Die Erwägungen des schweizerischen Bundesgerichts, wonach eine Vorsorgeeinrichtung verpflichtet ist, Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge auszurichten, auch wenn über den Anspruch der versicherten Person gegenüber der Unfallversicherung noch nicht rechtskräftig entschieden ist, beruhen ebenfalls auf allgemeinen Grundsätzen, die sich sinngemäss auf liechtensteinische Verhältnisse übertragen lassen (vorstehende Ziff.21).
23. Vor diesem Hintergrund (vorstehende Ziff.19) erwies sich die Revision als nicht berechtigt.
23.1. Wohl war der Beklagten insofern zuzustimmen, als eine "grobe Unbilligkeit" oder ein CIRCULUS VITIOSUS (ON 38, S.21 [6.3.5, wiedergegeben in vorstehender Ziff.7.2), für sich genommen, kaum eine hinreichende Grundlage böten für den geltend gemachten Rentenanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten. Darauf hat das Fürstliche Obergericht allerdings auch nicht allein abgestellt. Nur beiläufig sei angemerkt, dass die in LES 2008 385 veröffentlichte Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs, soweit sie einen der versicherten Person nachteiligen CIRCULUS VITIOSUS zu vermeiden suchte, nach Massgabe der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs mit Beschluss vom 08.01.2010 zu 4 CG.2006.269 geändert wurde.
23.2. Entscheidend war indes, ob die Beklagte berechtigt sei, dem Kläger die grundsätzlich geschuldete Invalidenrente zu versagen, solange nicht über seinen allfälligen Anspruch auf eine Invalidenrente gegenüber der Unfallversicherung entschieden ist. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen war sie es nicht.
23.3. Soweit die Beklagte geltend machte, der Kläger sei gesetzlich verpflichtet, die Reihenfolge der Inanspruchnahme der Sozialversicherer einzuhalten und dadurch den Schaden zu mindern (ON 39, S.7 oben [vor 5]), setzte sie eine so nicht bestehende gesetzliche Verpflichtung voraus (vorstehende Ziff.17). Wie es sich verhalten würde, wenn eine versicherte Person wider Treu und Glauben Ansprüche gegen die Unfallversicherung nicht geltend machen und dadurch die Rentenkürzung der beruflichen Vorsorge vereiteln würde, kann offen bleiben. Zum einen vermittelten die Feststellungen keinerlei Anhaltspunkte für ein derartiges Verhalten des Klägers; zum andern wäre ein derartiges Verhalten auch wenig wahrscheinlich, weil die Leistungen der beruflichen Vorsorge im Obligatoriumsbereich die Höhe der Leistungen der Unfallversicherung nicht erreichen (vorstehende Ziff.20.2). Darauf hat das Fürstliche Obergericht (ON 38, S.22 [6.3.6, wiedergegeben in vorstehender Ziff.7.2]) zutreffend hingewiesen.
24. Der Kostenspruch stützt sich auf § 41 und § 50 ZPO sowie auf das zutreffende Kostenverzeichnis des Klägers (§ 54 ZPO; ON 41, S.9).
Vaduz, 5. Februar 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat