10 CG. 2007.161
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen Präsidenten Dr. iur. Hansjörg Rück sowie die Oberstrichter Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein des Schriftführers Hanspeter Kaufmann, in der
R e c h t s s a c h e
des Klägers A., wider die Beklagte B.-Stiftung [Versicherer im Bereich der betrieblichen Personalvorsorge] wegen Leistung und Feststellung (Streitwert: CHF 62'116.90), infolge Revision des Klägers vom 22.01.2009 (ON 32) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 17.12.2008 (ON 31), womit der Berufung des Klägers vom 19.09.2008 (ON 19) gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 21.08.2008 (ON 18) keine Folge, der Berufung der Beklagten vom 23.09.2008 (ON 21) jedoch Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung
zu Recht erkannt:
I. Der Revision wird keine Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 17.12.2008 (ON 31) wird bestätigt.
II. Der Kläger ist schuldig der Beklagten binnen vier Wochen die mit CHF 2'998.15 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
1. Mit Klage vom 13.06.2007 (ON 1) begehrte der Kläger, die Beklagte zu verpflichten, ihm den Betrag von CHF 32'116.92 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen; ferner, festzustellen, dass die Beklagte die versicherten Leistungen aufgrund des Reglements vom 10.12.1990 (Reglement 1990) auszurichten habe; schliesslich, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Prozesskosten zu ersetzen.
2. Mit Urteil vom 21.08.2008 (ON 18) verpflichtete das Fürstliche Landgericht die Beklagte, dem Kläger den Betrag von CHF 22'149.60 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen. Das Mehrbegehren auf Bezahlung von CHF 9'967.32 samt näher bestimmten Zinsen und auf Feststellung wies es ab.
3. Ausser Streit stand folgender Sachverhalt (ON 18, S.2 f.) fest:
3.1. Zwischen der Beklagten und der Einzelunternehmung A. wurde am 02./ 13.02.1989 ein Anschlussvertrag mit der Nummer 20-5008 geschlossen (Anschlussvertrag 1989). Damit wurde die Vorsorge zugunsten des Personals der erwähnten Einzelunternehmung nach dem Gesetz vom 20.10.1987 über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG; LR 831.40) durchgeführt. Im Rahmen des Anschlussvertrags 1989 war der Kläger bei der Beklagten versichert.
3.2. Der Anschlussvertrag 1989 (vorstehende Ziff.3.1) wurde am 09./21.04.1992 durch einen neuen Anschlussvertrag zwischen der A.-AG, 9492 Eschen, und der Beklagten ersetzt (Anschlussvertrag 1992).
3.3. Der Anschlussvertrag 1992 (vorstehende Ziff.3.2) wurde auf den 31.12.2002 aufgelöst. Die Beklagte betreibt in Liechtenstein keine betriebliche Vorsorge mehr. Nach der gegenüber der FMA vom 04.11.2006 ausgesprochenen Haftungszusage übernimmt die B. Schweizerische Lebensversicherung für die bis Ende November 2006 noch nicht bekannten Leistungsfälle die Haftung.
3.4. Der Kläger war seit dem 01.02.1989 bei der Beklagten im Sinn des BPVG vorsorgeversichert. Am 25.06.2002 kündigte die Beklagte den Anschlussvertrag 1992 (vorstehende Ziff.3.2) auf den 31.12.2002, gestützt auf dessen [richtig wohl: Beilage 4] Art.8, unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist von sechs Monaten. Nach Art.3 des Anschlussvertrags 1992 bestimmen sich Art und Umfang der Leistungen aus dem Anschlussvertrag 1992 nach dem Reglement 1990; nach seinem Art.1.5 war dieses am 01.01.1989 in Kraft getreten.
3.5. Am 26.09.1995 erlitt der Kläger einen Unfall. Die bei ihm andauernde Erwerbsunfähigkeit hat ihre Ursache indes nicht in diesem Unfall.
3.6. Von 1999 bis 2002 erhielt der Kläger während der Dauer von 720 Tagen Taggelder aus der Krankentaggeldversicherung. Vom 01.11.1997 bis zum 31.01.2000 erhielt er eine halbe staatliche Invalidenrente; sie beruhte auf einem Invaliditätsgrad von 50%. Seit dem 01.02.2000 erhält er eine ganze Invalidenrente; sie beruht auf einem Invaliditätsgrad von 80%.
3.7. Der Kläger ist erwerbsunfähig im Sinn des Reglements 1990 und hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf Invaliditätsleistungen. Bereits am 26.09.1997 anerkannte die Beklagte ihre grundsätzliche Leistungspflicht. Mit Schreiben vom 06.06.2005 und vom 27.04.2006 anerkannte sie ihre Pflicht zur Zahlung einer Invalidenrente an den Kläger sowie von Kinderrenten für seine drei minderjährigen Kinder. Dabei anerkannte die Beklagte auch, dass die Leistungen an den Kläger nach dem Reglement 1990 ausgerichtet würden; Berechnungsgrundlage hierfür sei der auf den 01.01.1995 gemeldete Jahreslohn.
3.8. Der gemeldete Jahreslohn des Klägers betrug auf den 01.01.1995 CHF 58'500.00. Im Jahr 1995 betrug der Koordinationsabzug, welcher der minimalen einfachen AHV-Rente entspricht, CHF 11'640.00.
3.9. Vom 26.09.1997 bis zum 31.01.2000 bezahlte die Beklagte dem Kläger jährlich:
eine Invalidenrente von CHF 7'029.00
sowie Invalidenkinderrenten für die
drei minderjährigen Kinder von CHF 4'217.40
insgesamt somit CHF 11'246.40
3.10. Diese Rentenberechnung (vorstehende Ziff.3.9) beruhte auf einer Invalidität von 50%, einem gemeldeten Jahreslohn von 58'500.00, einem Koordinationsabzug von CHF 11'640.00 und einem versicherten Jahreslohn von CHF 46'860.00; sie berücksichtigte den Umstand, dass erst ab 1999 ein drittes Kind in die Rentenberechnung einbezogen werden musste. Die Invaliden- und die Invalidenkinderrenten für die Zeit vom 26.09.1997 bis zum 30.01.2000 wurden dem Kläger ausbezahlt.
3.11. Vom 01.02.2000 bis zum 31.05.2007 bezahlte die Beklagte dem Kläger monatlich:
3.12. Diese Rentenberechnung (vorstehende Ziff.3.11) beruhte auf einer Invalidität von 100%, einem gemeldeten Jahreslohn von 58'500.00, einem Koordinationsabzug von CHF 11'640.00 und einem versicherten Jahreslohn von CHF 46'860.00. Diese Rentenberechnung wurde von der Beklagten vorgenommen und vom Kläger bestritten.
4. Aufgrund aufgenommener Beweise (ON 18, S.9 f.) stellte das Fürstliche Landgericht in seinem Urteil vom 21.08.2008 (vorstehende Ziff.2) ergänzend folgenden Sachverhalt fest (ON 18, S.10 ff.):
4.1. Im Jahr 1995 verunfallte der Kläger zuhause beim Rasenmähen, indem er rückwärts durch einen morschen Holzdeckel in einen Schacht einbrach. Aufgrund dieses Unfalls bezahlte ihm die Unfallversicherung zwei Jahre lang Unfalltaggeld.
4.2. Im Zusammenhang mit der ausser Streit gestellten Invalidität des Klägers (vorstehende Ziff.3.6) fasste das Fürstliche Landgericht die Beschwerden des Klägers diagnostisch unter dem Krankheitsbild Neurasthenie zusammen. Hierbei handelt es sich um eine neurotische Störung. Kennzeichnend für sie sind anhaltende und quälende Klagen über gesteigerte Ermüdbarkeit, körperliche Schwäche, Erschöpfung nach geringsten Anstrengungen und Ähnliches. Die Diagnose umfasst auch Schmerzen, Schwindelgefühle, Schlafstörungen und Reizbarkeit. Der Kläger erfüllt diese Kriterien vollumfänglich. Auch Angst- und Depressionssymptome sind vorhanden, aber nicht so ausgeprägt, dass sie aktuell die Kriterien einer spezifischen Störung in der entsprechenden Klassifikation erfüllen würden.
4.3. Den Beginn der Neurasthenie kann man "sicherlich" mit dem Unfall vom 26.09.1995 festlegen. Unmittelbar danach begannen beim Kläger die auch heute noch vorhandenen Symptome, die sich progredient (fortschreitend) entwickelten. Vom 01.01.1996 bis zum 30.10.1999 war er, psychiatrisch begründet, zu 50%, vom 01.11.1999 bis zum 30.06.2002 zu 100% arbeitsunfähig; seit 01.07.2002 ist er es zu 80%.
4.4. Beim Kläger besteht weder Verdacht auf Verschlechterung noch auf Symptomerweiterung noch Dissimulation, wohl aber eine ausgeprägte Lebenssituation mit entsprechender starker Einschränkung der Lebensqualität und Alltagsbewältigung. Die Existenzangst, die der Kläger für sich und seine Familie empfindet, führt zu finanziellen Überlegungen, zu denen zwangsläufig auch Versicherungsfragen gehören. Manipulative Tendenzen, um sich auf dem Weg eines Gutachtens etwas Unrechtes zu erschleichen, bestehen nicht.
4.5. Der Vorsorgeausweis bezifferte
4.6. Weil die Invalidität im Jahr 1995 begann, galt für die Beklagte der versicherte Jahreslohn von 1995 als "eingefroren". Die Beklagte berechnete deshalb die Invalidenrente des Klägers auf der Grundlage des Jahreslohnes von CHF 46'860.00 (vorstehende Ziff.4.5). Er ergibt sich aus dem gemeldeten Jahreslohn von CHF 58'500.00, vermindert um den Koordinationsabzug (vorstehende Ziff.3.10). Hätte die Invalidenrente bei ihrer Erhöhung im Jahr 2000 eine andere Ursache gehabt, so hätte die Beklagte den aktuellen versicherten Jahreslohn zu Ihrer Rentenberechnung herangezogen, das heisst: 50% der Invalidenrente wären auf der Grundlage des versicherten Jahreslohnes von 1995 und weitere 50% auf der Grundlage des aktuellen Jahreslohnes berechnet worden.
4.7. Das Reglement 1990 enthält für den gegenständlichen Rechtsstreit wesentliche Bestimmungen, die das Fürstliche Landgericht im Wortlaut festgestellt hat (ON 18, S.13 ff.). Ferner hat das Fürstliche Landgericht verschiedene Bestimmungen aus dem Reglement vom 27.09.2000 (Reglement 2000) im Wortlaut festgestellt (ON 18, S.16 ff.). Auf beides kann verwiesen werden.
4.8. Im Vorsorgeausweis der Jahre 2000 und 2001 ist jeweils eine Witwenrente von 18% des versicherten Lohnes ausgewiesen.
5. Aufgrund des wiedergegebenen Sachverhalts (vorstehende Ziff.3 und Ziff.4) beurteilte das Fürstliche Landgericht (ON 18, S.18 unten ff.) das Klagebegehren (vorstehende Ziff.1) im Wesentlichen rechtlich wie folgt:
5.1. Die bis zum 31.01.2000 ausgerichteten 50%-igen Invaliditätsleistungen seien unbestritten. Gegenstand des Verfahrens seien die ab dem 01.02.2000 bis Mai 2007 dem Kläger ausgerichteten Invaliditätsleistungen. Unbestritten sei, dass im Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit ein Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten bestanden habe, und zwar zum Zeitpunkt sowohl der ersten als auch der zweiten Teilinvalidität.
5.2. Der im BPVG verwendete Ausdruck "Invalidität" bezeichne (in näher ausgeführtem Sinn) den gleichen Begriff wie der im IVG verwendete gleichlautende Ausdruck. Bei der Anwendung des BPVG beurteile sich der Eintritt der Invalidität nach der entsprechenden Entscheidung der AHV-IV-FAK Anstalten; daran sei das Gericht gebunden. Die volle Invalidität der Klägers sei demnach am 01.02.2000 eingetreten.
5.3. Nach Art.9 Abs.1 BPVG seien Art und Höhe der versicherten Leistung im Reglement einer Vorsorgeeinrichtung festzulegen. Dabei seien die in Art.8 BPVG vorgesehenen Mindestleistungen zu beachten. Bei voller Invalidität seien eine Invalidenrente von jährlich 30% und Invalidenkinderrenten von jährlich je 6% des anrechenbaren Lohnes auszurichten. Art.6 BPVG regle den anrechenbaren Lohn; er entspreche dem massgebenden Lohn, vermindert um einen Freibetrag. Der massgebende Lohn wiederum entspreche dem AHV-pflichtigen Jahreslohn, der Freibetrag der minimalen einfachen Altersrente der AHV.
5.4. Der Freibetrag gelte für vollbeschäftigte Arbeitnehmer. Für teilbeschäftigte Arbeitnehmer sei er dem Beschäftigungsgrad entsprechend niedriger anzusetzen. Der Beschäftigungsgrad entspreche dem Verhältnis der verminderten zur vollen Arbeitszeit. Vom 01.11.1997 bis zum 31.01.2000 sei der Kläger zu 50% invalid gewesen. Während dieser Zeit sei er nur zu 50% arbeitsfähig gewesen und habe deshalb eine halbe Invalidenrente ausgerichtet erhalten. Entsprechend diesem Beschäftigungsgrad sei der Freibetrag zu vermindern.
5.5. Im Jahr 2000 habe die minimale einfache jährliche Altersrente CHF 13'065.00 betragen. Dem schweizerischen BVG liege (in näher ausgeführtem Sinn) das Beitragsprimat zugrunde, dem liechtensteinischen BPVG jedoch das bereits erörterte Leistungsprimat (vorstehende Ziff.5.3).
5.6. Der im Jahr 2000 anrechenbare Lohn des Klägers bestimme sich demnach wie folgt:
5.7. Nach Art.8 Abs.2 Bst.a BPVG stehe dem Kläger eine Invalidenrente von 30% des anrechenbaren Lohnes (vorstehende Ziff.5.6) zu: jährlich somit CHF 11'567.25 oder monatlich CHF 963.90.
5.8. Nach Art.8 Abs.2 Bst.b BPVG stehe dem Kläger für jedes Kind eine Invalidenkinderrente von 6% des anrechenbaren Lohnes (vorstehende Ziff.5.6) zu, das heisst: für die drei Kinder 3 x 6%: jährlich somit CHF 6'940.35 oder monatlich CHF 578.36.
5.9. Ab dem Zeitpunkt seiner vollen Invalidität habe der Kläger für die weitere Teilinvalidität von 50% Anspruch Rentenleistungen im Betrag von jährlich CHF 18'507.60 oder monatlich CHF 1'542.30 (vorstehende Ziff.5.7 und Ziff.5.8).
5.10. Mit der ersten Teilinvalidenrente auf der Grundlage des Jahreslohnes 1995 von jährlich CHF 11'246.40 (vorstehende Ziff.3.9), zusammen mit der zweiten Teilinvalidenrente
auf der Grundlage des anrechenbaren Jahreslohnes 2000 von jährlich CHF 18'507.60 (vorstehende Ziff.5.9) habe der Kläger ab dem Zeitpunkt seiner vollen Invalidität (01.02.2000) Anspruch auf jährlich CHF 29'754.00 oder auf monatlich CHF 2'479.50.
5.11. Im streitgegenständlichen Zeitraum der vollen Invalidität habe die Beklagte dem Kläger eine monatliche Invalidenrente von CHF 1'171.50 und monatliche Kinderrenten von CHF 703.05, insgesamt somit monatlich 1'874.55 ausgerichtet. Dem Kläger gebühre deshalb ein Anspruch auf die Differenz von monatlich CHF 604.95.
5.12. Die Beklagte habe die Einrede der Verjährung erhoben. Im BPVG fänden sich keine Regelungen über die Verjährung. Art.38 VersVG (Versicherungsvertragsgesetz vom 16.05.2001 [LR 215.229.1]) sehe jedoch eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vor. Die Anwendung der kurzen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 1480 ABGB scheide aus, angesichts der Bindung an die staatliche Invalidenrente, bei der [für den Anspruch auf Nachzahlungen] ebenfalls eine Verjährungsfrist von fünf Jahren gelte (Art. 73 IVG in Verbindung mit Art.80 AHVG).
5.13. Nach dem gegenständlichen Leitschein sei die Vermittlung am 23.04.2007 begehrt worden. Am 16.05.2007 habe sie stattgefunden. Am gleichen Tag sei der Leitschein ausgestellt und am 15.06.2007 sei die Klage eingebracht worden. Weil die Klage nicht innert 14 Tagen nach fruchtloser Vermittlung im Sinn von § 37 Abs.3 VAG eingebracht worden sei, habe das Vermittlungsbegehren die Verjährungsfrist nicht zu unterbrechen vermocht. Vielmehr sei die Verjährungsfrist erst mit der Einbringung der Klage, am 15.06.2007, unterbrochen worden. Der Anspruch auf Invaliditätsleistungen vor dem 15.06.2002 sei demnach bereits verjährt.
5.14. Dem Kläger seien somit die ausstehenden Invaliditätsleistungen für die Zeit vom 15.06.2002 bis und mit 15.05.2007 (60 Monate) auszurichten. Der Kläger habe lediglich eine monatliche Differenz von CHF 369.16 eingeklagt. Deshalb könnten nur in diesem Umfang die nicht verjährten Leistungen zugesprochen werden: nämlich im Gesamtbetrag von CHF 22'149.60 (60 x CHF 369.16).
5.15. Der Kläger habe nicht behauptet, zu welchem Zeitpunkt er seinen Anspruch eingemahnt habe. Zinsen seien deshalb erst seit der Vermittlungsverhandlung geschuldet.
5.16. Mit Erwägungen, auf die, was Einzelheiten angeht, verwiesen werden kann (ON 18, S.23 f.), äusserte sich das Fürstliche Landgericht zum Feststellungsbegehren: Das Leistungsbegehren und die Vorbringen der Parteien hierüber würden auf dem Reglement 1990 beruhen; zudem stehe überdies ausser Streit, dass die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf der Grundlage des Reglements 1990 zu berechnen seien. Für eine weitergehende Feststellung fehle dem Kläger ein rechtliches Interesse im Sinn von § 234 ZPO.
6. Einer gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 21.08.2008 (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.5) gerichteten Berufung des Klägers vom 19.09.2008 (ON 19) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 17.12.2008 (ON 31) keine Folge. Der Berufung der Beklagten vom 23.09.2008 (ON 21) gab es jedoch Folge. Es änderte das angefochtene Urteil im Sinn der vollumfänglichen Klageabweisung ab und verpflichtete den Kläger zu näher bestimmtem Ersatz der Prozesskosten.
7. In tatsächlicher Hinsicht hatte es beim wiedergegebenen Sachverhalt (vorstehende Ziff.3 und Ziff.4) sein Bewenden. Denn in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 17.12.2008 (ON 29, S.2) beschloss das Fürstliche Obergericht, im Berufungsverfahren keine Beweise aufzunehmen.
8. In rechtlicher Hinsicht erwog das Fürstliche Obergericht, die Beklagte habe mit ihrer Rechtsrüge den Grund der gegenständlichen Forderung in Frage gestellt, wogegen die Rechtsrüge des Klägers deren Bestand voraussetze. Deshalb erscheine es angezeigt, zunächst die Berufung der Beklagten zu beurteilen. Dies geschah im Wesentlichen wie folgt:
8.1. Der Berechnung der Invalidenrente und der Invalidenrente für die am 01.02.2000 eingetretene volle Invalidität des Klägers sei nicht der gemeldete Lohn im Jahr 2000 zugrunde zu legen, sondern der Lohn bei Eintritt der ersten Teilinvalidität von 50% im Jahr 1995. Denn die Ursache für die Erhöhung des Invaliditätsgrads im Jahr 2000 sei die durch den Unfall vom 26.09.1995 ausgelöste Krankheit gewesen. Entsprechend habe das Fürstliche Landgericht (in näher ausgeführtem Sinn) den erwähnten Unfall als zeitlichen Beginn der beim Kläger diagnostizierten Neurasthenie festgestellt. Damit aber habe die zweite Teilinvalidität des Klägers die gleiche Ursache gehabt wie die erste: nämlich eine ausgeprägte neurasthenische Symptomatik; hier wie dort liege die gleiche medizinische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits(un)fähigkeit vor.
8.2. Massgebend für die Rentenberechnung sei daher der versicherte Jahreslohn, den der Kläger bei Eintritt der ersten Teilinvalidität im Jahr 1995 gehabt habe, nämlich CHF 46'860.00. Deshalb sei der Rentenberechnung im Jahr 2000 (Erhöhung der Teilinvalidität auf volle Invalidität) der hälftige Betrag hiervon zugrunde zu legen. Dies habe die Beklagte ordnungsgemäss getan und dem Kläger für die Zeit vom 01.02.2000 bis zum 31.05.2007 eine Invalidenrente von Monatlich CHF 1'172.50 sowie monatliche Kinderrenten von CHF 703.05, insgesamt somit CHF 1'874.55 ausgerichtet.
8.3. Für eine gesonderte Berechnung der Invaliditätsleistungen bei Eintritt der vollen Invalidität des Klägers im Jahr 2000 gebe es keine Grundlage. Entscheidend sei, ob die Erhöhung des Invaliditätsgrads auf die gleiche Krankheit zurückzuführen sei. Wenn ja, bestehe für ein Splitting (in näher ausgeführtem Sinn) kein Raum. Das Fürstliche Landgericht habe demnach zu Unrecht die zweite Teilrente gesondert berechnet.
8.4. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 31, S.27 [10]), illustrierte das Fürstliche Obergericht den wiedergegebenen Grundsatz (vorstehende Ziff.8.3) an Ziff.2.3.1 des Reglements 2000.
8.5. Der Kläger habe sich auf die ausser Streit gestellte Feststellung bezogen, wonach die bei ihm andauernde Arbeitsunfähigkeit ihre Ursache nicht im Unfall vom 26.09.1995 habe. In der Streitverhandlung vom 09.04.2008 habe die Beklagte indes gegenteilige Sachbehauptungen aufgestellt. Nach Einsichtnahme in den IV-Akt, insbesondere in das Gutachten von Dr. med. Carl Fanzun, habe es das Fürstliche Landgericht für erwiesen erachtet, dass die beim Kläger nach dem 01.02.2000 eingetretene vollständige Arbeitsunfähigkeit ihre Ursache in der mit dem erwähnten Unfall ausgelösten, immer stärker gewordenen neurasthenischen Beschwerden habe.
8.6. Nur weil das Reglement 1990 keine besondere Bestimmung für den Rückfall vorsehe, lasse sich daraus nicht ableiten, dass - unabhängig von der Ursache der Invalidität - der versicherte Jahreslohn im Zeitpunkt des Eintritts einer allfälligen Verschlechterung der Rentenberechnung zugrunde zu legen sei.
8.7. Selbst wenn man für die Rentenberechnung bei Eintritt der zweiten Teilinvalidität den versicherten Jahreslohn des Klägers aus dem Jahr 2000 heranziehen wollte, hätte ihn das Fürstliche Obergericht unrichtig berechnet. In Ziff.2.1 des Reglements 1990 werde nämlich der versicherte Jahreslohn näher umschrieben. Dieser entspreche der Differenz zwischen dem massgebenden Jahreslohn und dem Koordinationsbetrag in der Höhe der minimalen einfachen AHV-Rente. Dabei dürfe der versicherte Jahreslohn aber den dreifachen Betrag der maximalen einfachen AHV-Rente nicht überschreiten. Bei einer Teilzeitbeschäftigung sei diese Lohnobergrenze entsprechend dem Beschäftigungsgrad zu vermindern.
8.8. Das Fürstliche Landgericht sei von einem gemeldeten Jahreslohn 2000 von CHF 45'090.00 ausgegangen. Hierbei handle es sich um den gemeldeten Jahreslohn für eine 50%-ige Beschäftigung. Von diesem Betrag habe das Fürstliche Landgericht den hälftigen Freibetrag von CHF 6'532.50 abgezogen und sei auf diese Weise zum versicherten Jahreslohn von CHF 38'557.50 gelangt. Dieser Betrag überschreite jedoch die Lohnobergrenze von CHF 30'150.00 nach dem Reglement 1990. Unter dieser (näher ausgeführten) Prämisse würde die Differenz zwischen den geschuldeten und den von der Beklagten ausgerichteten Renten monatlich CHF 268.65 betragen.
8.9. Weil das Fürstliche Obergericht der Rentenberechnung den versicherten Jahreslohn 1995 zugrunde legte, brauchte es die Erwägungen zur Lohnobergrenze nicht weiter zu vertiefen; ebenso wenig die Frage, ob bei der Berechnung der maximalen einfachen AHV-Rente von 13 monatlichen Bezügen auszugehen wäre, ferner, ob und, gegebenenfalls welcher Teil der begehrten Leistungen inzwischen verjährt wären.
8.10. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 31, S.29 f. [16]), verneinte auch das Fürstliche Obergericht ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Der vom Kläger in der Berufung angesprochene Aspekt der Wertsicherung sei durch das Feststellungsbegehren (in näher ausgeführtem Sinn) nicht gedeckt gewesen.
9. Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 17.12.2008 (vorstehende Ziff.6 bis Ziff.8) richtete sich die Revision des Klägers vom 22.01.2009 (ON 32) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger die Beträge von CHF 22'149.60 und von CHF 9'967.32, je samt näher bestimmten Zinsen, zu bezahlen; ferner sei festzustellen, dass die Beklagte die Versicherungsleistungen aufgrund des Reglements 1990 (in eventu: eingeschränkt hinsichtlich der Gattin des Klägers und hinsichtlich der Wertsicherung) auszurichten hat. In eventu seien das angefochtene Urteil hinsichtlich der Abweisung im Teilumfang von CHF 9'967.32 und hinsichtlich der Abweisung des Feststellungsbegehrens aufzuheben und die Rechtssache hinsichtlich der aufgehobenen Streitpunkte an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Kostenantrag.
10. In ihrer Revisionsbeantwortung vom 19.02.2009 (ON 34) beantragte die Beklagte, der Revision des Klägers (vorstehende Ziff.9) keine Folge zu geben und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Hinzu kam ein Kostenantrag.
11. Die Revision erwies sich als zulässig (Art.24 BPVG in Verbindung mit § 471 Abs.1 ZPO und § 1 Abs.1 Bst.c GOG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (§ 222 ff. und 474 f. ZPO sowie Art.1 der Verordnung vom 13.10.1987 über die Gerichtsferien [LR 271.011]; ON 31 [Empfangsbestätigung] und ON 32 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art. 476 Abs.2 und 3 ZPO; ON 33 [Empfangsbestätigung] und ON 34 [Eingangsvermerk]).
12. Als Revisionsgrund machte der Kläger unrichtige rechtliche Beurteilung geltend, im Wesentlichen mit folgendem Vorbringen:
12.1. Zunächst rügte der Kläger, dass das Fürstliche Obergericht ohne Beweiswiederholung von untergerichtlichen Feststellungen abgerückt sei.
12.1.1. Das Fürstliche Obergericht habe festgestellt, dass die zweite Teilinvalidität die gleiche (näher bezeichnete) Ursache habe wie die erste und dass hier wie dort die gleiche medizinische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits(un)fähigkeit vorliege (vorstehende Ziff.8.1). Nach dem Protokoll vom 10.10.2007 hätten indes beide Parteien unter anderem ausser Streit gestellt, dass der Kläger am 26.09.1995 einen Unfall erlitten, die bei ihm andauernde Erwerbsunfähigkeit ihre Ursache jedoch nicht in diesem Unfall habe.
12.1.2. Hätte das Fürstliche Obergericht Bedenken gegen diese erstinstanzlich ausser Streit gestellte Feststellung gehabt, so hätte es selber die Beweise wiederholen müssen. Bereits eine Korrektur von Feststellungen in der Beweiswürdigung sei unzulässig; Gleiches gelte umso mehr, wenn von erstinstanzlich ausser Streit gestellten Tatsachen abgerückt werde.
12.2. Sodann rügte der Kläger die Berechnung der Höhe der ihm auszurichtenden Renten.
12.2.1. Das Fürstliche Obergericht habe (in näher ausgeführtem Sinn) erwogen, dass für ein Splitting kein Raum bestehe (vorstehende Ziff.8.3), dabei jedoch übersehen, dass die Beklagte während der bis zum Jahr 2000 bestehenden hälftigen Arbeitsunfähigkeit Prämien auf der Grundlage des dort festgestellten hälftigen Jahreslohnes bezogen habe.
12.2.2. Ziff.2.5.4 des ausser Streit gestellten Reglements 1990 sehe vor, dass eine Änderung des Grades der Erwerbsunfähigkeit der Stiftung sofort mitzuteilen sei. Die versicherte Person und die Stiftung hätten jederzeit das Recht, den Grad der Erwerbsunfähigkeit auf eigene Kosten überprüfen zu lassen. Die Invalidenleistungen würden bei Änderungen des Vertrags neu festgesetzt. Die Änderung sei vom Tag an wirksam, an dem sie eingetreten sei. Dagegen enthalte das Reglement 1990 keine Bestimmungen darüber, dass bei zunächst eingetretener Teilinvalidität und später eingetretener voller Invalidität aufgrund des gleichen Krankheitsbildes nur ein Rentenanspruch auf der "eingefrorenen" Lohnbasis bei Eintritt der zunächst bestehenden Teilinvalidität auszugehen sei.
12.2.3. Das vom Fürstlichen Landgericht näher ausgeführte Leistungsprimat könne nicht durch ein Reglement eingeschränkt werden. Für die vom Fürstlichen Obergericht angenommene "Einfrierung" der Lohnbasis und die daraus abgeleitete Ablehnung eines Splittings gebe es nach dem Reglement 1990 keine rechtliche Grundlage.
12.2.4. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 32, S.5 [4]), würde selbst das vom Fürstlichen Obergericht beigezogene, hier ohnehin nicht anwendbare Reglement 2000 keine hinreichende Grundlage abgeben, um ein Splitting abzulehnen.
12.2.5. Mit Vorbringen, auf die wiederum verwiesen werden kann (ON 32, S.6 [5]), begründete der Kläger seine Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Invalidität ab 2000.
12.2.6. Aufgrund seiner rechtlichen Beurteilung habe sich das Fürstliche Obergericht mit der Verjährungsfrage nicht befasst. Dies müsste (in näher ausgeführtem Sinn) nachgeholt werden, falls im Revisionsverfahren die Ablehnung des Splittings aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufgehoben werden sollte.
12.3. Schliesslich rügte der Kläger, dass sein rechtliches Interesse an den begehrten Feststellungen verneint worden war.
12.3.1. Auch bei unbestrittenem Rechtsverhältnis könnten zu dessen näherer Aufklärung die Feststellung der aus diesem sich ergebenden Rechte, Befugnisse und Verbindlichkeiten begehrt werden. Mit dem gegenständlichen Feststellungsbegehren sollte klargestellt werden, dass die Berechnung der Witwenrente mit 18% nicht dem Reglement 1990 entspreche.
12.3.2. Auch die Frage der Wertsicherung sei feststellungsfähig. Nach einem Schreiben der für die Beklagten handelnden B. Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft vom 06.06.2005 soll nämlich eine Teuerung aus diesem Vertrag nicht versichert sein. Im Anschlussvertrag zwischen der A.-AG und der Beklagten vom 13.02.1989 sei indes vereinbart worden, näher bezeichnete allgemeine Bedingungen seien Bestandteil des Versicherungsvertrags; diese würden auf die schweizerische Verordnung vom 16.09.1978 über die Anpassung der laufenden AHV-/IV-Renten an die Preisentwicklung verweisen. Danach seien BVG-Renten ab Beginn des folgenden Kalenderjahres der Preisentwicklung anzupassen. Weil die Beklagte eine derartige Anpassung zu Unrecht ablehne, könne er, der Kläger, eine Feststellung der entsprechenden vertraglichen Rechte verlangen.
13. Die Beklagte (ON 34) widersetzte sich dem Vorbringen des Klägers (vorstehende Ziff.12), indem sie im Wesentlichen einwendete:
13.1. Mit Einwendungen, auf die verweisen werden kann (ON 34, S.3), zitierte die Beklagte aus den Feststellungen des Fürstlichen Landgerichts. Zutreffend folgere das Fürstliche Obergericht daraus, dass die zweite (nunmehr volle) Invalidität des Klägers die gleiche Ursache habe wie die erste Teilinvalidität und dass hier wie dort die gleiche medizinische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits(un)fähigkeit vorliege. Soweit der Kläger einen Widerspruch zwischen unterschiedlichen Feststellungen vermute (wie er in näher ausgeführtem Sinn nicht bestehe), hätte er dies im Rahmen der Berufung beanstanden müssen.
13.2. Erläuterungen zum Leistungsprimat seien fallbezogen nicht wesentlich. Denn es sei nicht strittig, dass der Kläger die im BPVG umschriebenen Ansprüche habe. Strittig sei lediglich die Berechnung der Höhe der Renten, wie sie die Beklagte grundsätzlich auszurichten habe. Bis zum 31.01.2000 habe der Kläger aufgrund seines Invaliditätsgrads von 50% eine halbe Invalidenrente und halbe Invalidenkinderrenten erhalten. Damit sei die Versicherungspolice in einen aktiven und in einen passiven Teil unterteilt worden. Soweit der Kläger eine halbe Invalidenrente und halbe Invalidenkinderrenten erhalten habe, habe es sich um den passiven Teil der Versicherungspolice gehandelt. Daran werde nichts mehr geändert. Zutreffend werde demzufolge der massgebende versicherte Lohn eingefroren. Umgekehrt sei der Kläger weiterhin zu 50% erwerbstätig gewesen, sei während dieser Zeit versichert geblieben und habe Prämien bezahlt. Hierbei habe es sich um den aktiven Teil der Versicherungspolice gehandelt, bei dem sich auch der Jahreslohn von Jahr zu Jahr verändert habe. Die für ein Splitting entscheidende Frage sei, ob die ursprüngliche Erwerbsunfähigkeit und deren Erhöhung auf die gleiche Ursache zurückzuführen seien. Wenn ja, sei der für die erste Teilerwerbsunfähigkeit versicherte (eingefrorene) Lohn massgebend; wenn nein, sei es der neue (aktuelle) Lohn. Denn nachdem ein Versicherungsfall eingetreten sei, könne nicht im Nachhinein ein "Mehr" - zusätzliche Risiken, höherer Lohn - versichert werden.
13.3. Zutreffend hätten die Untergerichte ein rechtliches Interesse an der vom Kläger begehrten Feststellung verneint. Bereits zu Beginn des Prozesses habe die Beklagte ihre Leistungspflicht auf der Grundlage des Reglements 1990 anerkannt. Bei allfälligem (näher ausgeführtem) Widerspruch zwischen Versicherungsausweis und Reglement gehe dieses vor. Das Feststellungsbegehren betreffend die Wertsicherung sei einer unzulässigen Ausdehnung des Klagebegehrens gleichgekommen. Deshalb hätten sich nähere Erwägungen hierzu erübrigt.
14. Zur Revision des Klägers (vorstehende Ziff.9 und Ziff.12) und zur hierzu erstatteten Revisionsbeantwortung des Beklagten (vorstehende Ziff.10 und Ziff.13) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
15. Zur Rüge, wonach das Fürstliche Obergericht ohne Beweiswiederholung von untergerichtlichen Feststellungen abgerückt sei (vorstehende Ziff.12.1) und zu den hiergegen erhobenen Einwendungen (vorstehende Ziff.13.1):
15.1. Einleitend stellte das Fürstliche Landgericht den Sachverhalt fest, soweit er ausser Streit gestellt wurde (ON 18, S.2 ff.; vorstehende Ziff.3). Hierzu gehörte die Feststellung, wonach der Kläger am 26.09.1995 einen Unfall erlitten habe, wobei die bei ihm andauernde Erwerbsunfähigkeit ihre Ursache indes nicht in diesem Unfall habe (ON 18, S.3 [3. Abschnitt]; vorstehende Ziff.3.5).
15.2. Aufgrund aufgenommener Beweise ergänzte das Fürstliche Landgericht den ausser Streit gestellten Sachverhalt um weitere Feststellungen (ON 18, S.10 ff.; vorstehende Ziff.4). Hierzu gehörte zunächst die Feststellung, wonach der Kläger im Jahr 1995 zuhause beim Rasenmähen verunfallte, indem er rückwärts durch einen morschen Holzdeckel in einen Schacht einbrach (ON 18, S.10 [3. Abschnitt]). Hierzu gehörte sodann die Feststellung, wonach man den Beginn der (invaliditätsbegründenden) Neurasthenie zeitlich mit dem Unfall vom 26.09.1995 festlegen könne; unmittelbar nach dem Unfall hätten beim Kläger die auch heute noch im Rahmen der Neurasthenie vorliegenden Symptome begonnen und sich fortschreitend (progredient) entwickelt. Eben diese Feststellung legte das Fürstliche Obergericht der angefochtenen Erwägung (ON 31, S.26 [1. Abschnitt]) zugrunde.
15.3. Sowohl das Fürstliche Obergericht als auch das Fürstliche Landgericht führten demnach die zunächst 50%-ige, später 100%-ige psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit des Klägers auf die noch heute vorliegenden Symptome der Neurasthenie zurück, wie sie nach dem Unfall begonnen hätten. Diese (im Einzelnen beschriebenen: ON 18, S.11 oben; vorstehende Ziff.4.2) Symptome, nicht das eigentliche unmittelbare Unfallgeschehen (rückwärtiges Einbrechen des Klägers durch einen morschen Holzdeckel) waren für die Untergerichte die festgestellte Ursache der Arbeitsunfähigkeit. Nichts anderes hatten die Parteien ausser Streit gestellt, wenn man die entsprechende Feststellung im gebotenen Zusammenhang mit den übrigen Feststellungen liest.
15.4. Die Rüge, wonach das Fürstliche Obergericht ohne Beweiswiederholung von untergerichtlichen Feststellungen abgerückt sei, erwies sich demnach als nicht berechtigt.
16. Zur Rüge der Berechnung der Höhe der ihm auszurichtenden Renten (vorstehende Ziff.12.2) und zu den hiergegen erhobenen Einwendungen (vorstehende Ziff.13.2):
16.1. Im Vordergrund stand die Rechtsfrage, auf welcher Grundlage die Invalidenrente des Klägers ab dem 01.02.2000 zu berechnen ist, wenn, wie im gegenständlichen Fall, eine bestimmte Ursache (beim Kläger: die festgestellten Symptome der Neurasthenie) zunächst die Teilinvalidität und später die volle Invalidität der versicherten Person zur Folge hat: ob hierfür auf den gemeldeten Jahreslohn 1995 (bei Eintritt der Teilinvalidität) oder ob hierfür auf den anrechenbaren Jahreslohn 2000 (bei Eintritt der vollen Invalidität) abzustellen sei.
16.2. Nach Art.8a Abs.1 BPVG sind für den Invaliditätsfall vor Erreichen des Rentenalters näher bestimmte Mindestleistungen zu versichern, nämlich: eine Invalidenrente von jährlich 30% des anrechenbaren Lohnes (Bst.a) und Kinderrenten von jährlich je 6% des anrechenbaren Lohnes.
16.3. Art.6 BPVG regelt den anrechenbaren Lohn. Nach Art.6 Abs.1 BPVG entspricht er dem massgebenden Jahreslohn, von dem zur Vermeidung von Doppelversicherung ein Freibetrag abgezogen wird. Nach Art.6 Abs.2 BPVG gilt als massgebender Jahreslohn grundsätzlich das auf das ganze Jahr berechnete Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis, nach dem sich die gesetzlichen Beiträge für die Alters- und Hinterlassenenversicherung bemessen. Vorübergehende Lohnzahlungen können ausgenommen und zeitlich schwankende Einkommensteile durch angemessene Pauschalbeiträge erfasst werden. Nach Art.6 Abs.3 BPVG kann das Reglement der Vorsorgeeinrichtung den massgebenden Jahreslohn in näher bestimmtem Sinn nach oben begrenzen. Art.6 Abs.4 und Abs.5 BPVG regeln den Freibetrag und die Möglichkeit, im Reglement von dieser Regelung abzuweichen. Nach Art.6 Abs.6 BPVG gelten die Begrenzung des massgebenden Jahreslohns und die Regelung des Freibetrags für vollbeschäftigte Arbeitnehmer. Für teilbeschäftigte Arbeitnehmer ist der Freibetrag dem Beschäftigungsgrad entsprechend niedriger festzusetzen; die Lohngrenze kann entsprechend niedriger festgelegt werden. Der Beschäftigungsgrad entspricht dem Verhältnis der reduzierten zur vollen Arbeitszeit.
16.4. Nach Art.27a BPVG erlässt die Regierung die zur Durchführung des BPVG notwendigen Verordnungen. Gestützt auf diese Bestimmung hat die Regierung die Verordnung vom 20.12.2005 zum BPVG (BPVV; LR 831.401) erlassen. Nach Art.3 BPVV bemisst sich der massgebende Jahreslohn im Voraus auf der Grundlage des letzten bekannten massgebenden Jahreslohns. Für das laufende Jahr bereits vereinbarte Änderungen sind jedoch zu berücksichtigen. Art.3 Abs.2 BPVV regelt den massgebenden Jahreslohn bei Berufen, in denen der Beschäftigungsgrad oder die Einkommenshöhe stark schwanken; Art.3 Abs.3 BPVV regelt den massgebenden Jahreslohn bei Arbeitsverhältnissen, die nur einen Bruchteil des Jahres dauern. Nach Art.7 Abs.1 BPVV gilt ein teilinvalider Arbeitnehmer, der eine Erwerbstätigkeit ausübt, seinem Beschäftigungsgrad entsprechend als Teilbeschäftigter.
16.5. Die wiedergegebenen Bestimmungen des BPVG (vorstehende Ziff.16.2 und Ziff.16.3) und der BPVV (vorstehende Ziff.16.4) beantworten die hier interessierende Rechtsfrage (vorstehende Ziff.16.1) nicht unmittelbar, ebenso wenig die im Wortlaut festgestellten Bestimmungen des hier massgebenden Reglements 1990 (vorstehende Ziff.4.7). Soweit der Kläger vorbrachte, für die vom Fürstlichen Obergericht angenommene "Einfrierung" der Lohnbasis und die daraus abgeleitete Ablehnung eines Splittings gebe es nach dem Reglement 1990 keine rechtliche Grundlage (vorstehende Ziff.12.2.3), war ihm entgegenzuhalten, dass Gleiches für das von ihm vertretene Gegenteil gilt. Unmittelbar aus dem BPVG, der BPVV und dem Reglement 1990 folgte demnach weder die vom Fürstlichen Landgericht noch die vom Fürstlichen Obergericht vorgenommene rechtliche Beurteilung.
16.6. Die im Wortlaut ebenfalls festgestellte Ziff.2.3.1 des Reglements 2000 (vorstehende Ziff.4.7) regelt neu die Invalidenrente und enthält eine Bestimmung zum Rückfall, verstanden als erneutes Auftretens einer Invalidität aus gleicher Ursache. Dabei wird zwischen dem Rückfall als einem neuen Ereignis und dem Rückfall als einem nicht neuen Ereignis unterschieden. Beim Rückfall, der nicht als neues Ereignis gilt, richtet sich der Anspruch auf Invaliditätsleistungen nach jenen Leistungen, welche zum Zeitpunkt des erstmaligen Auftretens der Invalidität versichert waren.
16.7. Mit Blick auf die gegenständliche Rechtsfrage (vorstehende Ziff.16.1) war zu erwägen, ob es sich bei der wiedergegebenen Ziff.2.3.2 des Reglements 2000 und bei der dort vorgesehenen Unterscheidung zwischen neuem und nicht neuem Ereignis (vorstehende Ziff.16.6) um eine dem Reglement 1990 inhaltlich nicht bekannte Regelung handelt; oder aber, ob die wiedergegebenen Ziff.2.3.2 des Reglements 2000 und die dortige Unterscheidung zwischen neuem und nicht neuem Ereignis lediglich einen allgemeinen, bereits früher anerkannten Grundsatz ausdrücklich konkretisiert.
16.8. Die liechtensteinische betriebliche Personalvorsorge wird - insofern gleich wie die schweizerische berufliche Vorsorge - nach versicherungsmässigen Grundsätzen durchgeführt: z.B. Art.3 f. oder Art.6 ff. (II) BPVG; Art.5 ff. (II) oder Art.14 ff. (III) BPVV; Art.1 Abs.3 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 25.06.1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (CH-BVG; Systematische Rechtssammlung [SR] 831.40); Art.1h der schweizerischen Verordnung vom 18.04.1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (CH-BVV 2; SR 831.441.1); Alfred MAURER/ Gustavo SCARTAZZINI/Marc HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht (Basel 2009) S.215, Rz.9. Von daher war zu fragen, welche der beiden gegenteiligen Antworten auf die gegenständliche Rechtsfrage (vorstehende Ziff.1) versicherungsmässigen Grundsätzen besser entspricht. Rechtsfortbildung durch Rechtsprechung ist dem Sozialversicherungsrecht nicht fremd (MAURER/SCARTAZZINI/HÜRZELER, S.67 f. [C] Rz.13 ff.).
16.9. Versicherungsverträge weisen insofern ein aleatorisches und entsprechend riskantes Element auf, als die Leistungspflicht des Versicherers von einem ungewissen Umstand abhängt. Deshalb muss der Versicherer seine mögliche Leistungspflicht auf Risiken begrenzen, die sich in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht klar definieren lassen. Nur nach Massgabe klar definierter Risiken lassen sich Versicherungsprämien kalkulieren (OGH, Urteil vom 07.05.2009 zu 3 CG.2006.130). Der vorrangig ungewisse Umstand betrifft den Eintritt des Versicherungsfalls. Der Versicherungsfall ist eingetreten - in diesem Punkt unterscheidet sich das liechtensteinische Recht nicht vom schweizerischen - wenn sich das versicherte Risiko (insbesondere Tod, Invalidität, Alter) beim Versicherten verwirklicht. Es handelt sich um ein tatsächliches Geschehen, das grundsätzlich eine konkrete Leistungspflicht des Versicherers auslöst (Ueli KIESER, ATSG-Kommentar [2. A. Zürich/Basel/Genf 2009] Rz.11 zu Art.21 CH-ATSG [schweizerisches Bundesgesetz vom 06.10.2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; SR 830.1]; MAURER/SCARTAZZINI/ HÜRZELER, S.76 [§ 10, Rz.31]). Mit dem Versicherungsfall steht für den Versicherer fest, für welches tatsächliche Geschehen er nach Massgabe des versicherten Risikos einzustehen hat. Zu diesem tatsächlichen Geschehen gehören auch die für die Leistungsbemessung massgebenden Tatsachen; denn sie quantifizieren das versicherte Risiko.
16.10. Mit skizzierten versicherungsmässigen Grundsätzen (vorstehende Ziff.16.9) verträgt es sich kaum, nach Eintritt des Versicherungsfalls unterschiedliche Leistungen auszurichten, je nachdem, ob das versicherte Risiko sogleich oder allmählich eingetreten ist. Denn dadurch würde das durch den Eintritt des Versicherungsfalls stabilisierte versicherte Risiko unkalkulierbaren Veränderungen ausgesetzt. In einer invalidenversicherungsrechtlichen Entscheidung vom 19.05.2000 anerkannte das schweizerische Bundesgericht denn auch die Verwaltungspraxis, wonach die Berechnungsgrundlagen für die halbe Rente auch für die neue ganze Rente massgebend bleiben, auf welche die versicherte Person, deren Invalidität zugenommen hat, Anspruch hat; es liege kein neuer Versicherungsfall vor (BGE 126 V 157 Erw.4 bis Erw.6 S.161 f.).
16.11. Vor diesem Hintergrund vermochte die vom Fürstlichen Landgericht vorgenommene Addition zweier auf unterschiedlicher tatsächlicher Grundlage berechneter Teilinvalidenrenten, bei denen - wenn auch quantitativ versetzt - das gleiche tatsächliche Geschehen (Versicherungsfall) das gleiche versicherte Risiko auslöste, nicht zu überzeugen. Vielmehr ist bei der Beurteilung der auf den gleichen Versicherungsfall zurückzuführenden Erhöhung der Teilinvalidität einer versicherten Person auf deren volle Invalidität auf alle zum bereits eingetretenen Versicherungsfall gehörenden Tatsachen abzustellen, also auch auf die für die Leistungsbemessung massgebenden Tatsachen (vorstehende Ziff.16.9 und Ziff.16.10). Dies hat das Fürstliche Obergericht zutreffend getan. Die daraus folgende Erwägung, wonach die Beklagte die geschuldeten Invaliditätsleistungen auf der im wiedergegebenen Sinn zutreffenden Grundlage ordnungsgemäss erbrachte (ON 31, S.26 [2.Abschnitt]), blieb unangefochten. Dabei konnte es sein Bewenden haben. Die weitere Frage, ob - auf der Grundlage der vom Kläger oder der vom Fürstlichen Landgericht vorgenommenen Berechnung - bestimmte Invaliditätsleistungen verjährt seien, stellte sich nicht mehr; denn diese Frage betraf Nachzahlungen, wie sie die Beklagte nicht schuldet.
16.12. Auch die Rüge der Berechnung der Höhe der ihm auszurichtenden Renten erwies sich demnach als nicht berechtigt.
17. Zur Rüge, dass das rechtliche Interesse des Klägers an den begehrten Feststellungen verneint worden war (vorstehende 12.3) und zu den hiergegen erhobenen Einwendungen:
17.1. Nach dem Feststellungsbegehren des Klägers sollte festgestellt werden, dass die Beklagte die versicherten Leistungen aufgrund des Reglements 1990 auszurichten habe (ON 1, S.9 oben; vorstehende Ziff.1). In der entsprechenden Klagebeantwortung 08.10.2007 (ON 5, S.7 [2. Abschnitt]) brachte die Beklagte vor, zwischen den Parteien herrsche Einigkeit, dass auf den gegenständlichen Versicherungsfall das Reglement 1990 anwendbar sei.
17.2. Zum ausser Streit gestellten Sachverhalt gehörte denn auch die Feststellung, dass der Kläger im Rahmen des Anschlussvertrags 1989 bei der Beklagten versichert war, dass dieser Anschlussvertrag durch einen neuen Anschlussvertrag 1992 ersetzt wurde, der auf den 31.12.2002 aufgelöst wurde (ON 18, S.2; vorstehende Ziff.3.1 bis Ziff.3.3). Zum ausser Streit gestellten Sachverhalt gehörte ferner die Feststellung, wonach sich Art und Umfang der Leistungen aus dem Anschlussvertrag nach dem Reglement 1990 bestimmen (ON 18, S.3 [2. Abschnitt]; vorstehende Ziff.3.4).
17.3. Nach § 234 Abs.1 ZPO (? § 228 öZPO) kann, soweit hier wesentlich, auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechts Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass jenes Rechtsverhältnis oder Recht durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Mit seinem Feststellungsbegehren wollte der Kläger klargestellt haben, dass die seines Erachtens eigenwillige Berechnung der Witwenrente nicht dem Reglement 1990 entspreche. Sein Feststellungsbegehren beschränkte sich jedoch auf den abstrakten Befund, wonach die Beklagte die (nicht näher bezeichneten) versicherten Leistungen aufgrund des Reglements 1990 auszurichten habe. Eben dies war jedoch ausser Streit gestellt und nicht bestritten. Grundsätzlich besteht kein rechtliches Interesse für die positive Feststellungsklage, wenn das festzustellende Rechtsverhältnis nicht bestritten ist (Alexander KLAUSER/Georg E. KODEK, [Österreichische] Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung [16. A. Wien 2006] E.230 zu § 228 öZPO). Ebenso fehlt das rechtliche Interesse, wenn das begehrte Feststellungsurteil die Unsicherheit für das Rechtsverhältnis nicht zuverlässig beseitigen kann (Walter H. RECHBERGER/Thomas KLICKA in: Walter H. Rechberger [Hrsg.] Kommentar zur [ö]ZPO [3. A. Wien/New York 2006] Rz.11 zu § 228 öZPO). Ein Feststellungsurteil, wonach die Beklagte die (nicht näher bezeichneten) versicherten Leistungen aufgrund des Reglements 1990 auszurichten habe, hätte die vom Kläger thematisierte Unsicherheit über die Höhe der Witwenrente nicht zuverlässig beseitigt.
17.4. Diese letztere Erwägung (vorstehende Ziff.17.3 am Ende) galt sinngemäss für die vom Kläger vermisste Feststellung des Wertsicherungsanspruchs. Die Frage, ob die Beklagte dem Kläger auf den Invalidenrenten den Teuerungsausgleich schulde, war nicht erfasst von seinem Feststellungsbegehren. Die in der Berufung vom 19.09.2008 (ON 19, S.10 [2]) und erneut in der Revision (ON 32, S.8 [2]) "in eventu" beantragte Einschränkung kam, wie das Fürstliche Obergericht zutreffend erwog und worauf verwiesen werden konnte (ON 31, S.30 f. [17]), einer unzulässigen Klageausdehnung gleich. Ein Feststellungsurteil aber, wonach die Beklagte die (nicht näher bezeichneten) versicherten Leistungen aufgrund des Reglements 1990 auszurichten habe, hätte eine allfällige Unsicherheit über einen Teuerungsausgleich nicht zuverlässig beseitigt.
17.5. Auch die Rüge, dass das rechtliche Interesse des Klägers an den begehrten Feststellungen verneint worden war, erwies sich demnach als nicht berechtigt.
18. Nachdem sich alle drei Rügen als nicht berechtigt erwiesen hatten (vorstehende Ziff.15.4, Ziff.16.12 und Ziff.17.5), galt Gleiches für die Revision als Ganze; ihr war daher spruchgemäss keine Folge zu geben.
19. Der Kostenspruch stützt sich auf § 41 und § 50 ZPO sowie auf das zutreffende Kostenverzeichnis der Beklagten (§ 54 ZPO; ON 34, S.9).
Vaduz, 3. September 2009Fürstlicher Oberster Gerichtshof