10 CG.2005.389
Weist das Erstgericht die Klage im Stadium der Gerichtshängigkeit mit B wegen fehlender Bestimmtheit des Klagebegehrens a limine zurück und hebt das OG diese E infolge Rekurses des Klägers auf, dann ist dem Beklagten diese E zuzustellen und ist er zum Revisionsrekurs an den OGH legitimiert.
Unbestimmtheit, Undeutlichkeit oder Widersprüchlichkeit des Klagebegehrens sind grundsätzlich Anlassfälle für die materielle richterliche Prozessleitung. Eine Unbestimmtheit des Klagebegehrens ist allemal vom Erstrichter im Rahmen seiner richterlichen Anleitungspflicht, die auch gegenüber einem anwaltlich vertretenen Kläger besteht, mit dem Kläger zu erörtern und ihm Gelegenheit zu geben, das Begehren zu präzisieren. Unterlässt das Erstgericht eine solche Erörterung, dann ist das Verfahren mangelhaft.
Der Heimfall des Baurechts auf den Grundeigentümer setzt die Leistung oder Sicherstellung der Entschädigung für den Bauberechtigten voraus. Die Leistung der Entschädigung ist im Erkenntnisverfahren in ein Zug-um-Zug-Verhältnis zur Übertragung des Baurechts zu setzen. Die Übertragung des Baurechts einerseits und die Leistung (oder Sicherstellung) des Entschädigungsbetrages andererseits sind wechselseitige Fälligkeitsbedingungen für beide Ansprüche. Der Zug-um-Zug-Einwand kann schon vom Kläger im Rahmen des Klagebegehrens berücksichtigt werden, ohne gegen die Bedingungsfeindlichkeit des Klagebegehrens zu verstossen. Dass die Entschädigung im Klagebegehren noch nicht beziffert ist, macht die Klage nicht unbestimmt.
Auch ein unbestimmtes Klagebegehren ist so lange als korrekt vermittelt anzusehen, so lange im Vermittlungsverfahren das vom Kläger angestrebte Rechtsschutzziel hinlänglich erkennbar war.
Ein spruchmässiger Kostenvorbehalt ist nicht nur in allen Beschlüssen, durch die in Stattgebung des Rechtsmittels die E aufgehoben und die Sache zu neuer (ergänzender) Verhandlung zurückverwiesen wird, sondern auch dann zu fassen, wenn das höhere Gericht einen Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts aufhebt und dem Erstgericht die Verhandlung aufträgt.
Zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses:
Der OGH hat in seiner E vom 04.05.2006, 9 Cg 2005.304, den Standpunkt vertreten, dass dann, wenn das Erstgericht die Klage ganz oder teilweise im Stadium der Gerichtshängigkeit mit B mangels einer Prozessvoraussetzung zurückweist und infolge Rekurses des Klägers das OG diese E aufhebt und dem Erstgericht die Einleitung des Verfahrens aufträgt, dem Beklagten diese E zuzustellen ist und er zum Revisionsrekurs an den OGH legitimiert ist. Der Beklagte ist damit in der Lage, seine Argumente gegen die vom OG entgegen der erstgerichtlichen Auffassung bejahte Prozessvoraussetzung ins Treffen zu führen.
Diese Rechtsansicht ist auf jene Fälle erweiterbar, in denen das Erstgericht die Klage - wie hier - wegen einer in seinen Augen fehlenden Bestimmtheit des Klagebegehrens a limine zurückgewiesen hat. Wird dieser B durch das OG aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen, dann ist dieser B dem Beklagten zuzustellen. Der Beklagte ist nun zum Revisionsrekurs an den OGH legitimiert.
Zur Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens:
Das Erstgericht hat die Klage zu Unrecht zurückgewiesen. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass eine Klage wegen Unbestimmtheit grundsätzlich nicht ohne weiteres zurückzuweisen ist. Wurde die notwendige Präzisierung oder Aufschlüsselung eines unbestimmten Klagebegehrens unterlassen, dann darf dies nicht zum Anlass einer Zurück- oder Abweisung des Klagebegehrens genommen werden, ehe nicht eine Verbesserung der Klage versucht wurde. Das diesbezügliche Verfahren ist von Amts wegen einzuleiten. Eine Unbestimmtheit des Klagebegehrens ist daher allemal vom Erstrichter im Rahmen seiner richterlichen Anleitungspflicht (§ 182 ZPO), die auch gegenüber einem anwaltlich vertretenen Kläger besteht, mit dem Kläger zu erörtern und ihm Gelegenheit zu geben, das Begehren zu präzisieren (LES 1998, 111; SZ 70/136; ÖBA 1991/671; AnwBl 1990, 656).
Unbestimmtheit, Undeutlichkeit oder Widersprüchlichkeit des Klagebegehrens sind daher grundsätzlich Anlassfälle für die materielle richterliche Prozessleitung, die zu einer richterlichen Erörterung mit dem Kläger führen muss. Unterlässt das Erstgericht eine solche Erörterung, dann ist das Verfahren mangelhaft.
Bei Ausübung seiner materiellen Prozessleitung wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zu berücksichtigen haben:
Die Klägerin stützt sich auf Art 251e SR, indem grobe Verletzungen der vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten geltend gemacht werden. gem Art 251 f SR wird das Heimfallsrecht behauptet, wobei die Klägerin vorbringt, dass sie aufgrund des Verhaltens der Beklagten die Heimfallsentschädigung nicht ermitteln konnte.
Art 251e SR normiert, dass im Fall einer groben Vertragsverletzung der Grundeigentümer den vorzeitigen Heimfall herbeiführen kann, indem er die Übertragung des Baurechts mit allen Rechten und Lasten auf sich selber verlangt. gem Art 251 f Abs 1 SR kann das Heimfallsrecht nur ausgeübt werden, wenn für die heimfallenden Bauwerke eine angemessene Entschädigung geleistet wird, bei deren Bemessung das schuldhafte Verhalten des Bauberechtigten als Herabsetzungsgrund berücksichtigt werden kann. Art 251 f Abs 2 SR setzt für die Übertragung des Baurechts auf den Grundeigentümer voraus, dass die Entschädigung bezahlt oder sichergestellt ist.
Der Heimfall kann unter den von der Klägerin nachzuweisenden Vertragsverletzungen "verlangt" werden. Dem entspricht zunächst ein Klagebegehren auf Übertragung des Baurechts mit allen Rechten und Lasten auf den Kläger (Art 251 e SR). Die "Ausübung" des Heimfallrechts wiederum setzt voraus, dass die angemessene Entschädigung für die Bauwerke "geleistet wird", bei deren Bemessung das schuldhafte Verhalten des Bauberechtigten als Herabsetzungsgrund berücksichtigt werden kann (Art 251 f Abs 1 SR). Diese Diktion des Gesetzes zeigt einerseits deutlich, dass die Bemessung dieser Entschädigung in das Erkenntnisverfahren über das Heimfallsrecht verlagert ist, da andernfalls nicht ein schuldhaftes Verhalten des Bauberechtigten bei der Bemessung der Entschädigung als Herabsetzungsgrund berücksichtigt werden könnte. Anderseits zeigt sie, dass vom Kläger nicht verlangt werden kann, von sich aus die Entschädigungsleistung schon vor der Klagseinbringung zu ermitteln oder auch nur bereits in der Klage anzubieten, weil es nicht der Kläger ist, der ein allenfalls schuldhaftes Verhalten des Bauberechtigten als Herabsetzungsgrund bei der Entschädigung zu bemessen hat.
Anderseits ergibt sich daraus, dass spätestens die "Übertragung des Baurechts" auf den Grundeigentümer (Art 251 f Abs 2 SR), was mit der "Ausübung" des Heimfallsrechts in Art 251 f Abs 1 SR gleichzusetzen ist, die bereits erfolgte "Leistung" oder "Sicherstellung" der Entschädigung voraussetzt. Damit ist zwar die Leistung oder Sicherstellung des im Erkenntnisverfahren festzulegenden Entschädigungsbetrags in das Exekutionsverfahren verlegt, die Anordnung des Synallagmas zwischen Leistung/ Sicherstellung der Entschädigung und Übertragung des Baurechts muss freilich im Erkenntnisverfahren erfolgen.
Aus Art 251 f Abs 2 SR wird deutlich, dass das Gesetz den Bauberechtigten als Heimfallsverpflichteten offensichtlich nicht in der Position des Vorleistungspflichtigen versetzen will. Denn die Übertragung des Baurechts auf den Grundeigentümer setzt die Leistung oder Sicherstellung der Entschädigung voraus. Hieraus folgert freilich, dass die Leistung der Entschädigung bereits im Erkenntnisverfahren in ein Zug-um-Zug-Verhältnis zur Übertragung des Baurechts zu setzen ist (so auch zum öBauRG Spruzina in Schwimann, ABGB3 III [2006] § 9 BauRG Rz 6). Übertragung des Baurechts einerseits und Leistung (oder Sicherstellung) des Entschädigungsbetrags anderseits sind damit auch wechselseitige Fälligkeitsbedingungen für beide Ansprüche. Der mögliche Einwand der Zug-um-Zug-Leistung kann aber grundsätzlich schon vom Kläger im Rahmen des Klagebegehrens berücksichtigt werden, ohne gegen die Bedingungsfeindlichkeit des Klagebegehrens zu verstossen (Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZP02 § 226 Rz 6). Im gegebenen Fall ist dies sogar geboten, weil die "angemessene Entschädigungsleistung" zum anspruchsbegründenden Tatbestand des Art 251 f Abs 1 SR gehört. Dass diese im Klagebegehren noch nicht beziffert ist, macht die Klage nicht unbestimmt, da vorerst die Klägerin nur ihre Bereitschaft zu erklären hat, eine Entschädigungsleistung zu erbringen. Daher würde das Fehlen dieser Erklärung nicht die Bestimmtheit des Begehrens betreffen, sondern müsste auf der Ebene der Schlüssigkeit der Klage beurteilt werden.
Das Gericht hat seinerseits den Wert der heimfallenden Bauwerke zu ermitteln. Die Klägerin wird spätestens bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung zu erklären haben, welche Entschädigung bzw bis zu welchem Maximalbetrag sie zu leisten bzw sicherzustellen bereit ist und insoweit das Klagebegehren in diesem Teil zu präzisieren haben. Im Urteilsspruch ist der der Entschädigungsbetrag als Zug-um-Zug-Leistung festzustellen.
Daher besteht kein Einwand gegen das bereits in das Klagebegehren aufgenommene Anerbieten der Klägerin, eine gerichtlich angemessen festzulegende Entschädigungsleistung zu erbringen.
Das OG hat bereits zutreffend darauf verwiesen, dass die Durchsetzung eines Anspruchs auf Einräumung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechts gem Art 254 EO, der § 350 öEO entspricht, möglich ist. Dabei ist aufgrund der materiellrechtlich geforderten Zug-um-Zug-Abwicklung die Bewilligung der Exekution vor Erbringung der Gegenleistung ausgeschlossen. Mit dem Exekutionsantrag muss daher der betreibende Heimfallsberechtigte den Nachweis der im U allenfalls geforderten Leistung oder Sicherstellung der Entschädigung vorlegen (Art 3 Abs 2 EO; Angst/Jakusch/Mohr, EO14 § 350 E Nr 36).
Eine mangelhafte Vermittlung liegt nicht vor, zumal auch ein unbestimmtes Klagebegehren so lange als korrekt vermittelt anzusehen ist, solange im Vermittlungsverfahren das vom Kläger angestrebte Rechtsschutzziel hinlänglich erkennbar war. Dies ist im gegenständlichen Fall ohne Zweifel gegeben.
Die Ausführungen des Revisionsrekurses zur Kostentragung gehen an den Grundsätzen des Kostenvorbehalts vorbei: Es handelt sich im gegenständlichen Fall nicht um eine die Streitsache für die Instanz vollständig erledigende E (§ 52 Abs 2 ZPO). Ein spruchmässiger Kostenvorbehalt ist nicht nur in allen Beschlüssen, durch die in Stattgebung des Rechtsmittels die E aufgehoben und die Sache zu neuer (ergänzender) Verhandlung zurückverwiesen wird, sondern auch dann zu fassen, wenn das höhere Gericht einen Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts aufhebt und dem Erstgericht die Verhandlung aufträgt (LGZ Wien WR 259 [1986]; Bydlinski in Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen2, II/1 [2002] § 52 Rz 4).
Dem Rekurs der Beklagten war daher keine Folge zu geben.