10 CG. 2005.300
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Gert Delle Karth und die Oberstrichter(In) Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Thomas Ritter, ferner im Beisein der Schriftführerin Iris Feuerstein, in der Rechtssache der klagenden Partei T. STIFTUNG (in Konkurs), 9490 Vaduz, vertreten durch lic. iur. Andreas Batliner, Rechtsanwalt in 9490 Vaduz, wider die beklagten Parteien 1. Dr. C. 9490 Vaduz, 2. K. 9497 Triesenberg, beide vertreten durch Dr. Friedrich Wohlmacher, Rechtsanwalt in 9490 Vaduz, (Substitutionsbevollmächtigter Dr. Stefan Becker, Rechtsanwalt in 9490 Vaduz), wegen USD 187.755,00 sA (Streitwert: CHF 245.959,00 sA), infolge Revision beider Parteien gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 23.04.2009, 10 CG.2005.300, ON 57, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 18.04.2008, ON 45, teilweise Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision der beklagten Parteien wird F o l g e gegeben und das Urteil des Fürstlichen Obergerichts dahingehend abgeändert, dass das Urteil des Fürstlichen Landgerichts samt Kostenspruch wieder hergestellt wird.
Die Klägerin wird mit ihrer Revision auf die obige Entscheidung verwiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, den Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 12.971,49 binnen 4 Wochen zu Handen des Vertreters der Beklagten zu ersetzen.
Die klagende Partei ist weiters schuldig, den Beklagten die Kosten ihrer Revision in Höhe von CHF 6.425,87 und die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung in Höhe von CHF 2.308,54, dies alles binnen 4 Wochen zu Handen des Vertreters der Beklagten zu ersetzen.
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2). Mit Urteil vom 18.04.2008 wies das Erstgericht das Klagebegehren zur Gänze ab. Es stellte zusammengefasst folgenden Sachverhalt fest:
Die T. Stiftung wurde am 22.08.1985 von der Anstalt D. im Auftrag von I. und J. gegründet. Diese waren gemeinsam die sog "wirtschaftlichen Stifter" der Klägerin. Sie brachten auch das Vermögen in die Stiftung ein, führten die Verhandlungen mit der U. Bank anlässlich der Errichtung der Stiftung und unterfertigten die Gründungsaufträge. Sie waren auch Parteien des mit Dr. P. abgeschlossenen Mandatsvertrages. Gleichzeitig mit der Gründung der Stiftung wurden auch deren Statuten erlassen sowie der erwähnte Mandatsvertrag abgeschlossen.
Bezüglich des Inhaltes der Statuten und des Mandatsvertrages wird auf die erstgerichtlichen Feststellungen (ON 45 Seite 17 ff, 19 ff) verwiesen.
Am 26.08.1985 erließen die Stiftungsräte im Auftrag von I. und J. ein erstes Beistatut, bezüglich dessen Inhaltes ebenfalls auf die erstgerichtlichen Feststellungen (ON 45 Seite 21 ff) verwiesen wird.
Am 25.06.1986 erließen die Stiftungsräte Dr. P. und Hans S. neue Beistatuten, die dem Willen von I. und J. entsprachen.
Nach Art 4 dieses Beistatutes haben I. und J. bis zum 03.04.1991 gemeinschaftlich das Recht, dem Stiftungsrat Abänderungen dieses Reglements aufzutragen. Nach dem Tode von I. oder J. oder nach dem 03.04.1991 kann der Stiftungsrat nur noch Änderungen ab Reglement in folgenden Fällen vornehmen:
1. Zwecks Wiederanlage des Stiftungsvermögens, sofern der Stiftungsgenuss der Begünstigten gemäß Art 2 dieses Reglementes nicht beeinträchtigt wird.
2. Zur anderweitigen Zuteilung des Stiftungsgenusses zugunsten von Nachkommen oder des Ehegatten eines Begünstigten gemäß Art 2, falls dieser vor Eintritt des Stiftungsgenusses stirbt.
Zum weiteren Inhalt des Art 4 dieses Beistatuts wird auf die erstgerichtlichen Feststellungen verwiesen (ON 45 Seite 24 ff).
Noch vor dem 03.04.1991 erteilten die wirtschaftlichen Stifter I. und J. dem Stiftungsrat S. die Weisung, die Beistatuten abzuändern. Aufgrund dieser Weisung erließen die Stiftungsräte Dr. P. und Hans S. am 17.05.1991, somit nach dem 03.04.1991, ein neues Beistatut, in dem von der Unabänderlichkeit des Beistatuts per 03.04.1991 keine Rede mehr ist. In Art 4 dieses Beistatuts vom 17.05.1991 wird vielmehr der Stiftungsrat berechtigt, Änderungen an diesem Reglement nach Weisung des I. und J. gemeinschaftlich und nach dem Tode von I. durch J. und Frau H. gemeinschaftlich vorzunehmen. Bezüglich des genauen Inhaltes dieses Beistatuts wird auf die Beilage T und auf die Feststellung in ON 45 Seite 25 f verwiesen.
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Am 12.04.1999 änderten die Stiftungsräte der klagenden Stiftung aufgrund von Weisungen des I. und J. die Beistatuten neuerlich ab. In einem Schreiben vom 13.03.1997 wiesen I. und J. darauf hin, dass sie das Recht hätten, die bisherige Begünstigungsanordnung zu widerrufen. Sie teilten den Stiftungsräten mit, dass aufgrund ihres dringenden Finanzbedarfes bis auf weiteres keine Auszahlungen an irgendwelche im Reglement genannten Personen erfolgen dürfe. Bezüglich des Inhaltes des neuen Beistatutes vom 12.04.1999 wird auf die erstgerichtlichen Feststellungen verwiesen (ON 45, Seite 31 ff).
Am 02.10.2000 vereinbarten die Stiftungsräte der Klägerin mit der D. Privatbank AG eine Kreditsicherung, wonach die klagende Stiftung Zahlung garantierte, sofern I. den Kreditbetrag von USD 150.000,00 nicht bezahlt. Die klagende Stiftung gab die Garantie zugunsten des Kontos der Firma T. bei der D. Privatbank AG in Zürich ab. Die Garantie wurde von den Stiftungsräten aufgrund der Weisung des I. und J. errichtet und diente zur Finanzierung eines Liegenschaftsverkaufes. Zum Zeitpunkt der Errichtung der Garantie hatten die Stiftungsräte Kenntnis davon, dass die Begünstigten G., E. ua Ansprüche gegen die klagende Stiftung geltend machen. Am 02.07.2001 zahlten die beiden Stiftungsräte den Betrag von USD 150.000,00 an die D. Privatbank, Zürich, aus.
Am 08.10.2007 demissionierten Dr. C. und K. als Mitglieder des Stiftungsrates der T. Stiftung. Bereits einen Tag zuvor hatte Hans S. als Mitglied des Stiftungsrates demissioniert.
Mit Beschluss vom 30.04.2003 zu 06 NP.2003.30 bestellte das Fürstliche Landgericht RA Mag. D. zum Kurator der Stiftung mit der Aufgabe, für die ordentliche Verwaltung des Stiftungsvermögens und für die Bestellung eines ordentlichen Organs zu sorgen. Dieser Beschluss wurde dem Kurator am 07.05.2003 zugestellt.
Nach dem Bericht des Kurators verfügte die T. Stiftung am 31.05.2003 über ein Nettovermögen von USD 1.982.217,00. Dieses Vermögen war zu 70,9% in Obligationen und zu 29,1% in Fonds angelegt. Zudem besaß die klagende Stiftung eine Lebensversicherung bei der Winterthur mit einem Rückkaufswert von USD 572.079,00.
Der Kurator bestellte am 03.06.2003 den Erstbeklagten zum Stiftungsrat der T. Stiftung. Dieser nahm das Mandat an. Am 02.07.2003 stellte der Stiftungsrat Dr. C. durch die Firma P. einen Konkursantrag mit der Begründung, das vorhandene Stiftungsvermögen reiche nicht aus, um den Stiftungszweck gemäß Reglement vom 25.06.1986 zu erfüllen. Laut diesem Beistatut hätten 14 Begünstigte per Erreichung des 25. Lebensjahres je USD 250.000,00 erhalten sollen und es wären ohne Verzinsung 3,5 Mio zur Befriedigung sämtlicher Ansprüche notwendig gewesen. Das Stiftungsvermögen betrug jedoch lediglich USD 2.548.474,00. Am 04.07.2003 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der klagenden Stiftung eröffnet und RA lic. iur. A. zum Masseverwalter bestellt.
Die klagende Stiftung hatte ihr Vermögen im Wesentlichen langfristig angelegt.
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9). Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
9.1). Vorweg ist aufgrund des am 1.4.2009 mit Gesetz vom 26.6.2008 über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechtes (LGBl 2008/220) in Kraft getretenen neuen Stiftungsrechtes auf dessen Übergangsbestimmung in II Art 1 Abs 1 idF LGBl 2009/247 hinzuweisen, welche mit Ausnahme der in Art 1 Abs 4 genannten Normen (welche auch für Altstiftungen Geltung erlangen sollen) bestimmt, dass altes Recht für alte und neues Recht für neue Stiftungen zur Anwendung zu bringen ist. Die Qualifikation als Altstiftung erfolgt stichtagsbezogen zum 1.4.2009 als Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes.
Da die Klägerin vor diesem Stichtag errichtet wurde und sich der hier zu beurteilende Sachverhalt auch vor diesem Zeitpunkt zutrug, ist die Verantwortlichkeit der Beklagten auch gem § 5 ABGB nach "altem" Recht zu beurteilen. Die Bestimmung des § 5 ABGB (§ 5 öABGB) enthält die Zweifelsregel der Nichtrückwirkung eines Gesetzes auf früher verwirklichte Sachverhalte (P. Bydlinski in KBB² § 5 Rz 1 mwN).
9.2). Einzugehen ist vorab auf die Revision der beklagten Parteien, zumal bei deren Behandlung die Revision der Klägerin bereits mitberücksichtigt werden kann.
9.2.1). Gem Art 10 der Statuten der T. Stiftung ("Statutenänderung und Auflösung") ist der Stiftungsrat befugt, Änderungen an diesem Statut oder an der Organisation vorzunehmen. Es steht ihm auch das Recht zu, diese Stiftung jederzeit aufzulösen.
Gem Art 3 ("Zweck") der Statuten der Klägerin bezweckt die Stiftung die Verwaltung des Stiftungsvermögens sowie die Ausrichtung von Zuwendungen an Personen, die in einem Reglement (Beistatut) bezeichnet werden.
Gem Art 4 ("Reglement") der Statuten obliegt es dem Stiftungsrat, ein Reglement über die Begünstigten und deren Stiftungsgenuss zu erlassen.
Gem Art 4 Abs 2 des Reglements vom 25.6.1986 kann der Stiftungsrat nach dem Tod von I. oder J. oder nach dem 03.04.1991 Änderungen am Reglement nur noch in bestimmten (hier nicht vorliegenden) Fällen vornehmen.
Von diesen Statuten- und Reglementsbestimmungen der Klägerin ist für die folgende rechtliche Beurteilung auszugehen.
9.2.2). Zwischen dem Reglement vom 25.6.1986, nach dessen Art 4 Abs 2 der Stiftungsrat ua nach dem "3.4.1991" nur noch in wenigen (hier nicht vorliegenden) Fällen Änderungen am Reglement vornehmen kann, einerseits, und den Statuten der Klägerin vom 22.8.1985 anderseits, besteht objektiv ein Widerspruch: Nach Art 10 der Statuten ist der Stiftungsrat befugt, Änderungen an diesem Statut vorzunehmen. Dem Stiftungsrat kam daher ein Änderungsrecht hinsichtlich der Statuten zu. Das in Art 10 der Statuten dem Stiftungsrat eingeräumte Statutenänderungsrecht ist ein diesem Befugnisträger, hier also dem Stiftungsrat, eingeräumtes höchstpersönliches und der rechtsgeschäftlichen Übertragung nicht zugängliches Recht (LES 2002, 41).
Gem Art 4 der Statuten der Klägerin obliegt es dem Stiftungsrat, "ein Reglement über die Begünstigten zu erlassen". Da ein Statutenänderungsrecht des Stiftungsrats grundsätzlich auch begünstigungsrelevante Änderungen eines Beistatuts umfasst, bestand objektiv eine widersprechende Rechtslage in Bezug auf die Befugnis, das Beistatut (Reglement) zu ändern. Der Stiftungsrat konnte daher aufgrund von Art 4 iVm Art 10 der Statuten das Beistatut (Reglement) der Klägerin ändern, indem er ein abweichendes Beistatut erließ. Denn, aufgrund des Änderungsrechts gem Art 10 der Statuten war das in Art 4 der Statuten enthaltene Recht zur "Erlassung" des Beistatuts weder nach dessen erster noch folgender Erlassung erschöpft, sondern konnte vom Stiftungsrat auch wiederholt abgeändert "erlassen" werden.
9.2.3). Hieraus folgert: Nach der jüngeren Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass das Statutenänderungsrecht des Stiftungsrats auch das Recht, die begünstigungsrelevanten Bestimmungen des Beistatuts zu ändern, beinhaltet. Die Bestimmung des Art 4 Abs 2 des Reglements vom 25.6.1986, die eine erhebliche Einschränkung des Rechts des Stiftungsrats zur Reglementsänderung nach dem 03.04.1991 verfügte, stand daher jedenfalls aus der Sicht der jüngeren Rechtsprechung in Widerspruch zu den Statuten der Stiftung.
9.2.4). Festzuhalten ist im hier gegebenen schadenersatzrechtlichen Zusammenhang, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof Jahre nach der hier gegenständlichen Haftungsübernahme durch den Stiftungsrat bzw Zahlung durch die Beklagten ausgesprochen hat, dass ein Widerspruch zwischen Statut und Beistatut (Reglement) grundsätzlich unter Berücksichtigung der Rangordnung dieser Urkunden zueinander zu lösen ist (LES 2004, 67; LES 2005, 41; vgl dagegen noch OGH 7.5.1998, 5 C 219/95-56, Seite 17: "Die Beistatuten sind in ihrer rechtlichen Wirkung den Statuten gleichgestellt").
Dass ein Statutenänderungsrecht des Stiftungsrats auch begünstigungsrelevante Änderungen eines Beistatuts umfasst, hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof in dieser Deutlichkeit erst mit der Entscheidung LES 2008, 279 entschieden.
Aus dieser Rechtsprechung ist für den vorliegenden Fall zu folgern: Ein sogenanntes Beistatut (Reglement) ist mit der Stiftungsurkunde (Statuten) nicht gleichrangig, sondern stellt nach der Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs ein die Stiftungsurkunde weiter ausführendes Dokument dar, welches der Stiftungsurkunde nicht widersprechen darf (LES 2004, 67; LES 2005, 41). Dieses Verhältnis zwischen einer Stiftungsurkunde und einem Reglement lässt sich mit dem Verhältnis zwischen einem Gesetz und der hiezu ergangenen Verordnung vergleichen. Die Subsidiarität des Reglements gegenüber der Stiftungsurkunde beruht auf zwingendem Recht, ist damit der Parteiendisposition entzogen und kann durch eine anders lautende Anordnung im Reglement nicht aufgehoben werden.
9.2.5). Dies widerspricht nicht der in der Begründung der Entscheidung vom 06.09.2001, 06 CG.195/99 (LES 2002, 94) in der Angelegenheit G. gegen die hier klagende Stiftung, betreffend die Zahlung der Begünstigungszuwendung von USD 250.000,00, getroffenen Aussage, wonach die Bestimmungen des Reglements vom 26.06.1986 in ihrem Zusammenhang nur dahin verstanden werden können, dass der Stiftungsrat nur bis einschließlich 03.04.1991 das Recht hatte, Änderungen dieses Reglements durchzuführen, wenn ihm diese von I. und J. gemeinschaftlich bis eben zu diesem Tag aufgetragen werden. Diese Aussage hatte offenkundig im Hinblick auf den Wortlaut des Art 4 Abs 1 des Beistatuts vom 25.6.1986 eine Reglementsänderung durch den Stiftungsrat aufgrund einer mit diesem Termin als erloschen angesehenen Weisungsbefugnis der beiden Stifter im Auge (verb: "Herr I. und Herr J. haben bis zum 3.4.1991 gemeinschaftlich das Recht, dem Stiftungsrat Abänderungen dieses Reglements aufzutragen"), muss aber nicht dahin ausgelegt werden, dass damit auch das dem Stiftungsrat an sich statutarisch eingeräumte Änderungsrechtper se erloschen ist.
Festzuhalten ist hier freilich, dass nach der jüngeren Judikatur des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs, die eine eindeutige Hierarchie der Urkunden zueinander festlegt, eine Bestimmung des Beistatuts (Reglements) das Erlöschen des höherrangig eingeräumten, auch das Beistatut erfassenden Statutenänderungsrechts des Stiftungsrats nicht zu bewirken vermag.
9.3). Angesichts der hier streitgegenständlichen schadenersatzrechtlichen Frage ist vor dem dargelegten Hintergrund einer widersprechenden Urkundenlage (Statut der Klägerin gegen Reglement) einerseits und der jüngeren oberstgerichtlichen Judikatur zum Verhältnis von Statuten und Beistatut anderseits zunächst zu beurteilen, ob eine das Verschulden ausschließende vertretbare Rechtsansicht der Beklagten zu bejahen ist:
9.3.1). Wie das Fürstliche Obergericht zutreffend erkannt hat, ist die Haftung von Stiftungsorganen gem Art 226 Abs 1 PGR iVm § 1298 ABGB zu beurteilen. Entgegen der Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichts kann aber aus dem Vorbringen der Beklagten durchaus die Bestreitung ihres Verschuldens entnommen werden. Neben anderen Einwendungen haben sich die Beklagten in ihrem Vorbringen (siehe Punkt 31 in ON 16) gerade auf den Änderungsvorbehalt des Art 10 der Statuten gestützt und diesbezüglich auch vorgebracht, dass damit die Begünstigtenregelung geändert und/oder modifiziert werden konnte. Zu prüfen ist daher, ob den Beklagten diesbezüglich eine vertretbare Rechtsansicht zugute zu halten ist: Eine vertretbare Rechtsansicht im Rahmen der Gesetzes- oder Vertragsauslegung bewirkt grundsätzlich und vor allem bei Fehlen von entsprechender Rechtsprechung keine Verletzung der gebotenen Sorgfalt (Reischauer in Rummel ABGB Rz 15 zu § 1299 mwN; JBl 1997, 719 = SZ 70/90 = immolex 1998/16 = MietSlg 49.852).
Grundsätzlich ist eine Auslegung einer (gesetzlichen oder vertraglichen) Bestimmung dann unvertretbar, wenn sie weder in einer höchstgerichtlichen Entscheidung noch in der Lehre oder in den Gesetzesmaterialien Deckung findet (ecolex 1995, 173). "Vertretbar" ist die Rechtsansicht demnach insbesondere dann, wenn sie schon einmal in Lehre oder Rechtsprechung oder Gesetzesmaterialien aufgeschienen ist (JBl 1959, 416).
Im gegenständlichen Fall zeigen die vorliegenden Urkunden einen Widerspruch auf, der vom Stiftungsrat mit einer vertretbaren Rechtsansicht dahin gelöst werden konnte, dass man von einer weiterhin aufrecht bleibenden statutarischen Änderungsbefugnis des Stiftungsrats in Bezug auf das Reglement und damit auch in Bezug auf eine von den folgenden Reglementen gedeckte Auszahlung ausgehen konnte. Dies muss nicht objektiv die gebotene Lösung dieser Antinomie im Auslegungsweg sein und ist diese Frage hier auch nicht zu entscheiden. Subjektiv ist aber unter dem Verschuldensgesichtspunkt auf die Vertretbarkeit der gewählten Rechtsansicht abzustellen. Dies hier insbesondere im Hinblick darauf, als die - höherrangige - Stiftungsurkunde nicht geändert wurde und die Beklagten auf deren Basis der Meinung sein konnten, dass weitere Reglementsänderungen auch mit begünstigungsrelevanten Wirkungen zulässig waren.
Die Vertretbarkeit der Rechtsansicht der Beklagten ergab sich hier vor allem auch aus den späteren Entscheidungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs, nach denen das Statutenänderungsrecht des Stiftungsrats auch begünstigungsrelevante Änderungen eines Beistatuts umfasst (LES 2008, 279) und ein Beistatut (Reglement) mit der Stiftungsurkunde (Statuten) nicht gleichrangig ist, sondern ein die Stiftungsurkunde weiter ausführendes Dokument darstellt (LES 2004, 67; LES 2005, 41). Dass diese Judikatur zum Zeitpunkt der Haftungsübernahme bzw Zahlung noch nicht auflag, kann den Beklagten nicht schaden, weil ihre Rechtsansicht aufgrund des Urkundenwiderspruchs vertretbar war, und dieser Umstand durch die spätere Judikatur letztlich seine Bestätigung findet. Auf die Begründung der Entscheidung 06 CG.195/99, LES 2002, 94, kommt es für die subjektive Vorwerfbarkeit schon deshalb nicht an, weil diese erst nach der streitgegenständlichen Zahlung vom 02.07.2001, nämlich am 06.09.2001, erging.
Unter schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten ist es daher dem Stiftungsrat nicht vorzuwerfen, dass er eine Rechtsauffassung vertrat, die von einer Zulässigkeit der Änderung des Reglements vom 25.6.1986 ausging und auf der Basis des Reglements vom 12.4.1999 über Weisung der Herren I. und J. im Jahr 2000 die streitgegenständliche Haftung einging und die Zahlung im Jahr 2001 leistete.
9.3.2). Da die Vertretbarkeit der Rechtsmeinung der Beklagten, dass der Stiftungsrat das Beistatut der Klägerin ändern konnte, somit feststeht, ist noch auf das Statut der Klägerin und das zuletzt vor der Haftungsübernahme und Zahlung vom Stiftungsrat erlassene Reglement vom 12.04.1999 einzugehen und vor diesem Hintergrund die Haftungsübernahme und Zahlung zu prüfen:
Art 3 des nach der jüngeren Rechtsprechung gegenüber dem Reglement zwingend höherrangigen Statuts bestimmt als "Zweck" der Stiftung ua "die Ausrichtung von Zuwendungen an Personen, die in einem Reglement (Beistatut) bezeichnet werden". J. und I. werden im Beistatut vom 12.04.1999 "bezeichnet": Gem Art 1 standen "alle Rechte am Stiftungsvermögen und dessen Ertrag" den Herren I. und J. gemeinsam zu. Der Stiftungsrat war überdies gem Art 4 berechtigt, Abänderungen an diesem Reglement nach Weisung nachstehender Personen nach Maßgabe der unten vorgesehenen Reihenfolge vorzunehmen, wobei in der Folge I. und J. an erster Stelle unter a) angeführt sind. Daher konnte bei Zugrundelegung dieser Beistatuten der Stiftungsrat Weisungen der Herren I. und J. befolgen, ohne damit gegen den Zweck der Stiftung und deren Statuten zu verstoßen.
Es steht damit fest, dass die Beklagten aus der Sicht ihrer vertretbaren Rechtsmeinung, das Reglement der Klägerin vom 25.06.1986 sei abänderbar, auf der Basis der geänderten und zum Zeitpunkt der Haftungsübernahme erlassenen Beistatuten vom 12.04.1999 durch die auf Weisung der Herren I. und J. eingegangene Haftung und vorgenommene Zahlung weder statuten- noch zweckwidrig handelten.
10). Die klagende Partei ist mit ihrer Revision auf die Ausführungen zur Revision der Beklagten zu verweisen. Ein Eingehen auf die Revision der Klägerin erübrigt sich, zumal der Anspruch der Klägerin schon dem Grunde nach zu verneinen ist. Insbesondere sind auch die in der Revision geltend gemachten Feststellungsmängel, die auch zum Teil unter Aktenwidrigkeit gerügt werden, für die hier vorgenommene rechtliche Beurteilung nicht von Relevanz. Auch der gerügte Schreibfehler "zweideutig" ist nicht zu korrigieren, weil es sich hier nicht um eine Feststellung des Urkundeninhalts, sondern um eine Wertung handelt. Die Tatsachenfeststellungen und insbesondere die Urkundeninhalte sind ausreichend, um die zur Klagsabweisung führende rechtliche Beurteilung vornehmen zu können.
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Vaduz, am 05. November 2009Fürstlicher Oberster Gerichtshof