10 CG.2004.58
Gerichtsstand des Vermögens: Bedingte Rechte sind Vermögen iS von § 50 Abs 1 JN, wenn der Eintritt der Bedingung nur von einem Willensakt des Beklagten abhängt.
1. Mit Antrag vom 26.02.2004 begehrte der Sicherungswerber den Erlass eines Amtsbefehls unter anderem folgenden Inhalts:
1. Der Erstsicherungsgegnerin wird bei sonstiger Ungültigkeit ab Erlass dieses Amtsbefehls verboten, über ihre Rechte und Forderungen als Erstbegünstigte der Zweitsicherungsgegnerin ... sowie als Mandatsgeberin der D, Vaduz, und der Stiftungsräte der ... [Zweitsicherungsgegnerin], Dr X und Dr Y, beide Rechtsanwälte in Vaduz, in einer Weise zu verfügen, welche die Verfolgung der Ansprüche des Sicherungswerbers erschweren oder verunmöglichen könnte, insbesondere bei eigener Haftung solche Vermögenswerte oder Rechte in Empfang zu nehmen, abzutreten, zu verpfänden, zu veräussern oder sonst wie zu belasten.
2. An die Zweitsicherungsgegnerin ... wird ab Erlass dieses Amtsbefehls der Befehl gerichtet, bis auf weitere gerichtliche Anordnung das der Erstsicherungsgegnerin Geschuldete bei eigener Haftung nicht zu zahlen und dieser zukommende Sachen, einschliesslich verbrieften Rechten und Wertpapieren, weder auszufolgen noch sonst in Bezug auf sie etwas zu unternehmen, was die Exekutionsführung auf die Forderung oder auf die geschuldeten oder herauszugebenden Sachen vereiteln oder erheblich erschweren könnte.
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7. Der ... Zweitsicherungsgegnerin ... wird aufgetragen, sich binnen 14 Tagen darüber zu erklären,
a). ob und inwieweit sie die gepfändete Forderung als begründet anerkennen und zur Leistung bereit ... [ist];
b). ob und von welchen Gegenleistungen ihre Leistungspflicht abhängig ist;
c). ob und welche Ansprüche andere Personen auf die gepfändete Forderung erheben;
d). ob und gegen welche anderen Ansprüche zu Gunsten anderer Gläubiger an der Forderung ein Pfandrecht besteht;
e). ob und von welchem Gläubiger sowie bei welchem Gericht die gepfändete Forderung eingeklagt ist.
2. Mit B vom 27.02.2004 wies das LG den Antrag mangels Vorliegens der inländischen Gerichtsbarkeit zurück.
3. Dem B des LG lag folgender für bescheinigt erachteter Sachverhalt zugrunde:
3.1. Der Sicherungswerber ist mit der Erstsicherungsgegnerin verheiratet.
3.2. Am 04.02.1994 errichtete die D-Anstalt (vorstehend und im Folgenden: D) die Zweitsicherungsgegnerin mit Statuten ... [näher festgestellten Inhalts].
3.3. Am 06.02.2002 erliess der Stiftungsrat der Zweitsicherungsgegnerin, bestehend aus Dr X und Dr Y, Beistatuten ... [näher festgestellten Inhalts].
3.4. Am 21.05.2002 schloss die Erstsicherungsgegnerin mit der D einen Mandatsvertrag ... [näher festgestellten Inhalts] ab ...
3.5. Die am 16.04.1991 S AG mit Sitz in Vaduz ist ... im Öffentlichkeitsregister des Fürstentums Liechtenstein eingetragen. Ihr Aktienkapital beträgt CHF 50 000.00 und ist in 50 voll einbezahlte Inhaberaktien zu je CHF 1000.00 eingeteilt. Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht sind Dr X und Dr Y.
3.6. Aktionär der S AG war der Sicherungswerber. Er übergab die entsprechenden Aktienzertifikate an Dr B, damit diese in die zu errichtende Zweitsicherungsgegnerin eingebracht werden konnten.
3.7. Ob der Sicherungswerber oder die Erstsicherungsgegnerin den Auftrag zur Errichtung der Zweitsicherungsgegnerin an die D erteilte, konnte nicht festgestellt werden.
3.8. Ob vor den am 06.02.2002 erlassenen Beistatuten andere Beistatuten erlassen worden waren, insbesondere, ob der Sicherungswerber jemals als Zweitbegünstigter eingesetzt wurde, konnte nicht festgestellt werden.
3.9. Die S AG ist Eigentümerin der H Corp, der E srl und der S srl.
3.10. Im Jahr 2003 verkaufte die S srl ein Appartement in Rom.
3.11. Mit Schreiben vom 14.12.2003 widerrief der Sicherungswerber gegenüber der Erstsicherungsgegnerin jedes zwischen ihnen bestehende beliebige Treuhandverhältnis oder Auftragsverhältnis, insbesondere jenes, aufgrund dessen der Sicherungswerber die Erstsicherungsgegnerin als Erstbegünstigte der Zweitsicherungsgegnerin eingesetzt hatte. Darüber hinaus forderte er die Erstsicherungsgegnerin auf, alle Güter, welche sie sich zu Unrecht angeeignet habe, an ihn zurückzuführen und sich keine weiteren Erträge aus der Zweitsicherungsgegnerin anzueignen.
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5. Einem gegen diesen B des LG erhobenen Rekurs des Sicherungswerbers vom 09.03.2004 gab das OG mit B vom 09.06.2004 Folge. Es hob den angefochtenen B auf und trug dem LG auf, nach Eintritt der Rechtskraft seines B unter Abstandnahme vom Zurückweisungsgrund erneut über den Antrag des Sicherungswerbers zu entscheiden. Die Rekurskosten bezeichnete es als weitere Verfahrenskosten.
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7. In rechtlicher Hinsicht hatte sich das OG mit der Rechtsrüge des Sicherungswerbers auseinander zu setzen, wonach sich die Begünstigtenstellung der Erstsicherungsgegnerin nicht allein aus den Statuten und den Beistatuten beurteilen lasse. Vielmehr müsse hierfür auch der zwischen der Erstsicherungsgegnerin und der D abgeschlossene Mandatsvertrag berücksichtigt werden. Daraus ergebe sich, dass die Erstsicherungsgegnerin die Zweitsicherungsgegnerin vollständig beherrsche. In näher erörtertem Sinn handle es sich bei der Ermessensklausel in den Beistatuten um eine leere Worthülse. Selbst wenn danach die Forderung der Erstsicherungsgegnerin nicht klagbar wäre, müsste sie aufgrund des durch den Mandatsvertrag gesicherten Weisungsrechts als "Vermögen" iS von § 50 Abs 1 JN angesehen werden. Ausserdem habe das LG völlig ausser Acht gelassen, dass die Zweitsicherungsgegnerin, eine liechtensteinische Stiftung, die Aktien der S AG halte und dass damit der Streitgegenstand in Liechtenstein liege. Das OG pflichtete dieser Rechtsrüge des Sicherungswerbers grundsätzlich bei, im Wesentlichen mit folgender Begründung:
7.1. Das LG verkürze seine Betrachtung unzulässigerweise, wenn es nur auf die Statuten und die Beistatuten der Zweitsicherungswerberin abstelle: indem es ausführe, den Statuten lasse sich weder ein bestimmter noch ein bestimmbarer Begünstigungsberechtigter entnehmen, und nach den Beistatuten liege die Begünstigung der Erstsicherungsgegnerin im freien Ermessen des Stiftungsrats; die Erstsicherungsgegnerin habe demnach keinen klagbaren Anspruch gegenüber der Zweitsicherungsgegnerin ...
7.2. Bei richtiger Betrachtung hätte das LG auch den von der Erstsicherungsgegnerin mit der D. am 21.05.2002 abgeschlossenen Mandatsvertrag berücksichtigen müssen. Danach übe die D. ihr Mandat in erster Linie ausschliesslich auf Weisung der Erstsicherungsgegnerin aus ... Mit diesem Mandatsvertrag beherrsche die Erstsicherungsgegnerin die Zweitsicherungsgegnerin vollständig und übe faktisch eine umfassende Kontrolle über diese aus. Deshalb sei die in den Beistatuten vom 06.02.2002 enthaltene Regelung, wonach sich die Begünstigung der Erstbegünstigten (und Erstsicherungsgegnerin) "im Rahmen der freien Ermessensausübung des Stiftungsrates auf das gesamte Stiftungsvermögen, die Erträgnisse sowie den Erlös einer allfälligen Liquidation" beziehe, bei der gebotenen Gesamtbetrachtung dahin zu verstehen, dass dem Stiftungsrat bei der Ausschüttung der Begünstigung keinerlei Ermessensspielraum zukomme. Vielmehr sei der Stiftungsrat der Zweitsicherungsgegnerin aufgrund des Mandatsvertrags vollständig weisungsgebunden und daher fremdbestimmt.
7.3. Bei entsprechender Ausübung des Weisungsrechts gegenüber dem Stiftungsrat der Zweitsicherungsgegnerin stehe deshalb der Erstsicherungsgegnerin sehr wohl ein vor Gericht durchsetzbarer Anspruch auf Zuwendung eines bestimmten Vorteils zu. Schon aus diesem Grund sei der Gerichtsstand des Vermögens iS von § 50 Abs 1 JN gegeben: zumal sich dieser Anspruch gegen die in Liechtenstein ansässige und nach liechtensteinischem Recht errichtete Zweitsicherungsgegnerin richte. Insofern seien die erforderliche Ortsgebundenheit der Parteien gegeben.
7.4. Mit dem Antrag auf Erlass des Amtsbefehls werde ein von der E über die Rechtsbeständigkeit des Herausgabeanspruchs unabhängiges Vermögen geltend gemacht. Deshalb sei der Bestand des Vermögens unabhängig vom Prozessausgang gegeben. Dass die Erstsicherungsgegnerin auch tatsächlich einen klagbaren Anspruch auf Ausschüttung der Begünstigung habe, müsse der Sicherungswerber nicht dartun. Es genüge die Behauptung, dass sie bei entsprechender Ausübung des Weisungsrechts einen Begünstigtenanspruch gegenüber der Zweitsicherungsgegnerin besitze.
7.5. Wollte man die rechtliche Beurteilung der Stiftungsbegünstigung vorwiegend auf die Statuten und die Beistatuten beschränken, so würde dies dem Missbrauch Tür und Tor öffnen. Denn ein Schuldner könnte so sein Vermögen - ohne seinen Einfluss darauf zu verlieren -kaum sicherer vor dem Zugriff seiner Gläubiger verbergen.
7.6. Abgesehen davon, begehre der Sicherungswerber mit dem gegenständlichen Amtsbefehl die Sicherung seines Anspruchs auf Herausgabe der Aktien der S AG. Diese Aktien würden von der Zweitsicherungsgegnerin gehalten. Damit aber befänden sich die mit dem Amtsbefehl zu sichernden Aktien im Inland. Mit Bezug auf die Erstsicherungsgegnerin bestehe demnach auch der in § 50 Abs 1 JN vorgesehene weitere Gerichtsstand des Streitgegenstandes. Dass die Aktien der S AG tatsächlich in Liechtenstein verwahrt werden, sei nicht erforderlich. Denn es genüge, wenn sich das behauptete Recht oder Rechtsverhältnis in Liechtenstein befinde. Hierüber habe es deshalb keiner Feststellungen bedurft. Es genüge, wenn der Berechtigte an oder aus den Aktien eine inländische Verbandsperson mit Sitz im Inland sei.
7.7. Ob dem Sicherungswerber ein wie immer gearteter Direktanspruch gegenüber der Zweitsicherungsgegnerin zukomme, könne offen bleiben. Der Sicherungswerber strebe mit dem gegenständlichen Antrag auf Erlass des Amtsbefehls ein Drittverbot iS von Art 275 Abs 1 lit c EO an. Damit gebe er zu erkennen, dass sich sein Anspruch allein gegen die Erstsicherungsgegnerin richte und dass diese gegen die Zweitsicherungsgegnerin einen Anspruch auf Herausgabe der Aktien der S AG habe. Nach dem Antrag sei die Zweitsicherungsgegnerin keine Gegnerin des Sicherungswerbers (dieser verstanden als gefährdete Partei), weshalb ihr die Eigenschaft einer Sicherungsgegnerin abgehe. Soweit sich der Antrag auf Erlass des Amtsbefehls gegen die Zweitsicherungsgegnerin richte, werde er deshalb als unzulässig zurückzuweisen sein.
7.8. Weil der Sicherungswerber keinen direkten Anspruch gegen die Zweitsicherungswerberin geltend gemacht habe, habe das LG bei seiner amtswegigen Prüfung der Gerichtszuständigkeit das Vorliegen des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft nach § 46 JN zu Recht verneint.
8. Gegen diesen B des OG richtete sich der Revisionsrekurs der Sicherungsgegnerinnen vom 28.06.2004, mit den Anträgen, den Antrag des Sicherungswerbers mangels inländischer Gerichtsbarkeit zurückzuweisen bzw diesen Antrag hinsichtlich der Zweitsicherungsgegnerin als unzulässig zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen; in eventu: den angefochtenen B aufzuheben und die Rechtssache zu neuer E an das OG oder an das LG zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Kostenantrag. Als Revisionsrekursgrund nannten die Sicherungsgegnerinnen (als Revisionsrekurswerberinnen) unrichtige rechtliche Beurteilung, und zwar ausschliesslich bezogen auf die Annahme des Gerichtsstands des Vermögens hinsichtlich der Erstsicherungsgegnerin.
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10. Hierzu hat der OGH erwogen:
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12. Im Rekursverfahren hatte das OG - ohne dies im Spruch ausdrücklich zu vermerken - den Erlass eines gegen die Zweitsicherungsgegnerin gerichteten Antrags für unzulässig erachtet. Ferner hatte es das Vorliegen des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft im Sinn von § 46 JN verneint. In diesen beiden Punkten wurde der angefochtene B (zumindest inhaltlich) anerkannt, so dass sich das Revisionsrekursverfahren auf die Rechtsfrage konzentrierte, ob der Gerichtsstand des Vermögens oder des Streitgegenstands im Sinn von § 50 Abs 1 JN vorliege, um den gegen die Erstsicherungsgegnerin gerichteten Antrag zu beurteilen. Es erschien zweckmässig, der Beurteilung dieser Rechtsfrage drei grundsätzliche Erwägungen voranzustellen: zur einschlägigen Rechtsgrundlage, zum danach massgebenden Begriff des Vermögens und zum entscheidungswesentlichen bescheinigten Sachverhalt.
13. Die einschlägige Rechtsgrundlage findet sich in § 50 Abs 1 JN. Danach kann gegen Personen, die im Inland keinen Wohnsitz haben, wegen vermögensrechtlicher Ansprüche beim LG Klage angebracht werden, wenn sich Vermögen dieser Personen oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand selbst im Inland befindet. § 99 Abs 1 öJN kennt - mit einer hier nicht interessierenden Ergänzung (hierzu: LES 1997, 179) - eine ähnliche Regelung.
14. Vermögen iS von § 50 Abs 1 JN (= § 99 Abs 1 öJN) sind nur jene Güter, die dem Beklagten (hier: der Erstsicherungsgegnerin) eine Verfügungsmacht gewähren (Peter G Mayr in: Walter H Rechberger, Kommentar zur öZPO [2. A Wien/New York 2000] Rz 5 zu § 99 öJN; Daphne-Ariane Simotta in: Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 1. Bd [2. A Wien 2000] Rz 20 zu § 99 öJN, mit Hinweisen). Dabei muss es sich um einen greifbaren wirtschaftlichen Wert handeln; ein solcher Wert fehlt Gegenständen, die für andere Personen als für den Beklagten keinen vermögensrechtlichen Wert haben (Simotta, Rz 22 zu § 99 öJN; Rudolf Stohanzl, Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung [MGA 15. A Wien 2002] E.23 zu § 99 öJN). Bedingte Rechte sind Vermögen iS von § 99 Abs 1 öJN, wenn der Eintritt der Bedingung nur von einem Willensakt des Beklagten abhängt (Simotta, Rz 39 zu § 99 öJN). Vermögen iS von § 99 Abs 1 öJN muss zweifelsfrei dem Beklagten selber zustehen. Eine Forderung ist Vermögen im Sinn von § 99 Abs 1 öJN, solange sie Gegenstand des Vermögensverkehrs sein kann und solange ihre Einbringlichkeit in Zukunft noch möglich ist (Stohanzl, E 58 zu § 99 öJN), selbst wenn sie mangels einer gesetzlichen Grundlage derzeit nicht klagbar ist, sofern sie anderweitig geltend gemacht werden kann (Simotta, Rz 50 und Rz 51 zu § 99 öJN).
15. Um zu beurteilen, ob Vermögen im wiedergegebenen Sinn der Erstsicherungsgegnerin zustehe und sich im Inland befinde, war an den vom LG für bescheinigt erachteten Sachverhalt anzuknüpfen, bei dem es im Rekursverfahren sein Bewenden hatte.
15.1. § 7 der im B des LG festgestellten Statuten der Zweitsicherungsgegnerin regelt die Stiftungsbegünstigung (Stiftung = Zweitsicherungsgegnerin). Nach § 7 lit a ist nach Errichtung der Stiftung - der Stiftungsrat berechtigt, Begünstigte zu ernennen, die Voraussetzungen und den Inhalt der Begünstigung festzulegen sowie zu widerrufen. Nach § 7 lit b steht dem Begünstigten kein Rechtsanspruch auf Auflösung der Stiftung, auf einzelne Stücke des Stiftungsvermögens oder dessen Teilung oder auf Ausrichtung von Erträgen und Vermögensteilen der Stiftung, somit auch kein Klagerecht gegenüber der Stiftung zu. § 15 regelt die Statutenänderung sowie den Erlass und die Änderung von Beistatuten. Nach § 15 lit a ist - nach Errichtung der Stiftung - der Stiftungsrat berechtigt, in näher bestimmtem Sinn Beistatuten zu erlassen. Nach § 15 lit b ist er in näher bestimmtem Sinn berechtigt, die Statuten zu ergänzen oder zu ändern, mit Einschluss des in den Statuten vorgesehenen Zwecks, der Organisation und allfälliger Beistatuten.
15.2. Die im B des LG wiedergegebenen Beistatuten der Zweitsicherungsgegnerin bezeichnen die Erstsicherungsgegnerin als Erstbegünstigte; ferner regeln sie unter näher bestimmten Voraussetzungen die Zweit- und Drittbegünstigung. Die Begünstigung der Erstbegünstigten "bezieht sich im Rahmen der freien Ermessensausübung des Stiftungsrates auf das gesamte Stiftungsvermögen, die Erträgnisse sowie den Erlös einer allfälligen Liquidation". Die Beistatuten können zu Lebzeiten der Erstbegünstigten oder des Zweitbegünstigten jederzeit durch einstimmigen B des Stiftungsrats abgeändert oder ergänzt werden; die Begünstigung kann jederzeit ganz oder zum Teil widerrufen werden. Mit dem Ableben des Zweitbegünstigten werden die Beistatuten unveränderlich.
15.3. Nach dem im B des LG wiedergegebenen Mandatsvertrag zwischen der Erstsicherungsgegnerin und der D übernimmt die D die Verwaltung der Zweitsicherungsgegnerin. Sie übt dieses Mandat ausschliesslich auf Weisung näher bestimmter Personen aus. Zu diesen Personen gehört in erster Linie der "Auftraggeber [die Erstsicherungsgegnerin] einzeln".
16. Die Sicherungsgegnerinnen bestritten ein der Erstsicherungsgegnerin im Inland zustehendes Vermögen, weil sie deren im Mandatsvertrag vorgesehenes Weisungsrecht, das ihr den Zugang zu Vermögenswerten der Zweitsicherungsgegnerin verschafft, für höchstpersönlich und damit für unübertragbar und vertretungsfeindlich erachteten. Zur Begründung verwiesen sie auf die Rsp des öOGH zum Widerrufsrecht des Stifters, ferner auf die Rsp des OGH, wonach es sich bei dem in einer Stiftungsurkunde eingeräumten Statutenänderungsrecht um ein höchstpersönliches, kein der rechtsgeschäftlichen Übertragung oder Vererbung zugängliches Recht des Befugnisträgers handelt. Nach dieser Rsp kann der Stifter das ihm nach den Statuten zukommende Statutenänderungsrecht nicht von seiner Person und seiner Stellung als Stifter abspalten und, losgelöst von dieser Rechtsstellung, weiter übertragen oder vererben (U vom 06.12.2001, veröffentlicht in: LES 2002, 41, in Abkehr von einer früheren Rsp [LES 1998, 97]).
17. Darum handelt es sich nach dem bescheinigten entscheidungswesentlichen Sachverhalt hier jedoch nicht:
17.1. § 7 der Statuten der Zweitsicherungsgegnerin regeln die Stiftungsbegünstigung, wobei der Stiftungsrat die Begünstigten ernennt und die Voraussetzungen sowie den Inhalt der Begünstigung festlegt und widerruft. Nach § 15 der gleichen Statuten ist der Stiftungsrat in näher bestimmtem Sinn zur Ergänzung und Änderung der Statuten und allfälliger Beistatuten befugt. Nach den Beistatuten steht die näher bestimmte Begünstigung der Erstsicherungsgegnerin als Erstbegünstigter im Rahmen der freien Ermessensausübung des Stiftungsrats zu. Das heisst: Die vermögensrechtliche Stellung der Erstsicherungsgegnerin als Erstbegünstigter der Zweitsicherungsgegnerin bestimmt sich einzig danach, wie der Stiftungsrat die ihm nach Statuten und Beistatuten eingeräumten umfassenden Befugnisse ausübt.
17.2. Nach dem Mandatsvertrag übernimmt jedoch die D die Verwaltung der Zweitsicherungsgegnerin, indem sie näher bezeichnete Personen als Mitglieder des Stiftungsrats zur Verfügung stellt. Die D gewährleistet, ihr Mandat nach den Bestimmungen des Mandatsvertrags auszuüben, nämlich (soweit hier wesentlich): ausschliesslich auf Weisung der Erstsicherungsgegnerin. Die Erstsicherungsgegnerin bestimmt demnach, wie der Stiftungsrat die ihm nach Statuten und Beistatuten eingeräumten umfassenden Befugnisse ausübt.
17.3. Der gegenständliche Fall betrifft somit weder das höchstpersönliche Statutenänderungsecht noch das Widerrufsrecht des Stifters, sondern nur (aber immerhin) die Frage, ob Vermögenswerte der Zweitsicherungsgegnerin als Vermögen der Erstsicherungsgegnerin iS von § 50 Abs 1 JN gelten können, wenn der Zugriff hierzu allein von deren Willenserklärung abhängt. Nach dem Grundsatz, wonach bedingte Rechte solches Vermögen sind, wenn der Eintritt der Bedingung nur von einem Willensakt des Beklagten abhängt, ist diese Frage zu bejahen.
18. An diesem Befund vermochte auch die Rüge des sekundären Feststellungsmangels nichts zu ändern. Denn § 5 der Statuten der Zweitsicherungsgegnerin gilt, wie diese Statuten überhaupt, unter dem Vorbehalt von Ergänzungen und Änderungen durch den Stiftungsrat, der sein Mandat, wie dargelegt, ausschliesslich auf Weisungen der Erstsicherungsgegnerin ausübt. Soweit Bestimmungen der Statuten oder Beistatuten Bedingungen enthalten, die den Zugriff der Erstsicherungsgegnerin auf Vermögenswerte der Zweitsicherungsgegnerin erschweren, bestimmt die Erstsicherungsgegnerin durch ihre Weisungen, ob diese Bedingungen eintreten.
19. Wie die Sicherungsgegnerinnen zutreffend vorbrachten, setzt der Gerichtsstand des Vermögens ein vom Klagsanspruch verschiedenes und von der E über die Rechtsbeständigkeit des Klagsanspruchs selbst unabhängiges Vermögen voraus. Das Vermögen muss unabhängig vom Prozessausgang gegeben sein. Ansprüche, die sich erst aufgrund des Ausgangs des Prozesses ergeben sind deshalb kein Vermögen iS von § 50 Abs 1 JN (ähnlich: § 99 Abs 1 öJN; Simotta, Rz 22 zu § 99 öJN). Im gegenständlichen Fall ergibt sich das Vermögen, das den entsprechenden Gerichtsstand begründen soll, nicht erst nach dem Prozessausgang. Es handelt sich nach dem bescheinigten Sachverhalt um bereits vorhandene Vermögenswerte der Zweitsicherungsgegnerin, die, wie dargelegt, insofern auch der Erstsicherungsgegnerin zustehen, als diese sich mit entsprechenden Weisungen den Zugriff darauf verschaffen kann.
20. Im angefochtenen B hatte das OG den Gerichtsstand des Vermögens bejaht, deshalb den B des LG aufgehoben, damit dieses nunmehr über den Antrag des Sicherungswerbers inhaltlich befinde. Für diesen B kam der weiteren Erwägung, wonach der Sicherungswerber gegenüber der Zweitsicherungsgegnerin ein Drittverbot iS von Art 275 Abs 1 lit c EO anstrebe und damit zu erkennen gebe, dass sich sein Anspruch allein gegen die Erstsicherungsgegnerin richte, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Es stand dem OG selbstverständlich zu, bereits im gegenständlichen Rekursverfahren kurz darzulegen, warum der Zweitsicherungsgegnerin nicht die Eigenschaft einer Sicherungsgegnerin zukomme und der Antrag auf Erlass eines gegen sie gerichteten Amtsbefehls deshalb im zweiten Rechtsgang zurückzuweisen sein werde. Dass das OG diesen für seinen B nicht entscheidungswesentlichen Befund nicht in seinen Spruch aufnahm, beruht indes nicht auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
21. Dem Revisionsrekurs war demnach keine Folge zu geben.
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