10 CG.2003.297
Der Drittschuldner ist zum Rekurs gegen ein Drittverbot grundsätzlich und unabhängig davon legitimiert, ob ihn das Sicherungsbot gesetzwidrig belastet oder ihm ungerechtfertigte Aufträge erteilt werden.
Durch eine EV darf nicht in die Rechtssphäre von nicht am Verfahren beteiligten Dritten eingegriffen werden. Dies folgt ua aus dem Grundsatz, dass dem Sicherungswerber Massnahmen, auf die er selbst bei siegreicher Durchsetzung des Hauptanspruches kein Recht hätte, nicht bewilligt werden können. Damit hat der Sicherungswerber gegen einen im Provisorial- und Hauptverfahren nicht belangten Dritten im Allgemeinen keinen mittels EV durchsetzbaren Anspruch.Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Sicherungswerber behauptet, er könne mit seinem gegen den Sicherungsgegner gerichteten Hauptanspruch auf den Dritten «durchgreifen», weil sich dieser Dritte - hier als Verbandsperson - rechtsmissbräuchlich auf seine juristische Selbständigkeit berufe. Auch in diesem Fall muss der Haftungsdurchgriffsanspruch gegen den Dritten mit einem eigenen Sicherungsantrag sowie einer Rechtfertigungsklage verfolgt werden.
1). Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist allein die Frage, ob der am 12.03.2004 beim Erstgericht überreichte Sicherungsantrag der Sicherungswerberin dahingehend, zur Sicherstellung ihrer allfälligen Regressforderung von CHF 6 939 694.96 sA gegen den Sicherungsgegner, einem amerikanischen Staatsbürger, ua gegen die liechtensteinische X-Bank AG (im Folgenden auch: Drittschuldnerin) ein Drittverbot gem Art 275 Abs 1 lit c und Abs 2 EO (§ 379 Abs 3 Z 3 öEO) hinsichtlich aller Vermögenswerte zu erlassen, die dem Sicherungsgegner «mittelbar geschuldet und für diesen auch durch dritte Vermögensträger, an denen der Sicherungsgegner nur wirtschaftlich berechtigt ist, gehalten werden» berechtigt ist.
2). Dem Sicherungsantrag liegen gerafft folgender vom Erstgericht als bescheinigt angenommener Sachverhalt sowie nachstehende Behauptungen der Sicherungswerberin zugrunde:
Der Sicherungsgegner wurde im Juli 2002 über Ersuchen der USA in Bangkok verhaftet und befindet sich seither dort in Untersuchungshaft. Er steht im Verdacht, er habe am 16.01.1987 seine damals 35-jährige, sich im Scheidungsverfahren mit ihm befindliche Ehegattin LSC durch einen Auftragsmörder ermorden lassen. Der Mörder habe sich schuldig bekannt und angegeben, den Mord im Auftrag des Sicherungsgegners ausgeführt zu haben.
Am 24.02.1994 erwirkte der Nachlass nach LSC ein Zivilurteil gegen den Sicherungsgegner in der Höhe von USD 4 Mio zuzüglich gesetzlicher Zinsen wegen der rechtswidrigen und schuldhaften Tötung an der Genannten. Der Sicherungsgegner wurde im Jahre 1999 mit U des OGH von Florida/USA zur Zahlung einer Schadenersatz- bzw Schmerzengeldentschädigung inklusive Strafentschädigung im Gesamtbetrag von USD 4 Mio an den Nachlass nach LSC verurteilt. Der Nachlass konnte die rechtskräftige und vollstreckbare Forderung gegen den Sicherungsgegner, die sich heute mit Zinsen, Zinseszinsen und Kosten auf etwa USD 8 Mio beläuft, bislang nicht einbringlich machen.
Nunmehr hat die Verlassenschaft nach LSC die Sicherungswerberin (eine Bank mit dem Hauptsitz in der Schweiz) bei ihrer Zweigniederlassung in Florida auf Schadenersatz in dreifacher Höhe verklagt. In der Klagserzählung wird ausgeführt, dass die Sicherungswerberin oder ihr Vertreter bei Einhaltung der ihr obliegenden Sorgfaltspflichten hätten wissen müssen, dass der Sicherungsgegner ein international gesuchter Rechtsbrecher und im Begriffe sei, Geld heimlich zu verschieben. Die Sicherungswerberin hätte, so der dortige Klagevorwurf, wissen müssen, dass der Sicherungsgegner mittels der auf British Virgin Island registrierten Gesellschaft NR Inc und mit der Errichtung eines Trusts in Liechtenstein das Vermögen zu verschleiern versucht habe. Dieses Verfahren behänge nach wie vor beim amerikanischen Gericht. Im Falle ihrer Verurteilung steht der Sicherungswerberin gegenüber dem Sicherungsgegner nach amerikanischem Recht ein Regressanspruch zu. Wirtschaftlich Berechtigter der NR Inc sei der Sicherungsgegner.
Diese Gesellschaft wurde von dem am 07.07.1993 errichteten (liechtensteinischen) MTrust gehalten, welcher am 23.10.2003 gelöscht wurde. Begünstigter auch dieses Trusts war der Sicherungsgegner.
Unter Einschaltung ua einer liechtensteinischen Treuhandfirma seien im Jahre 1998 sämtliche Vermögenswerte von der Sicherungswerberin abdisponiert und auf Konten bei der Drittschuldnerin überwiesen worden. Per 30.04.1998 beliefen sich die Vermögenswerte auf USD 3 915 537.-. Diese Gelder befänden sich noch immer bei der Drittschuldnerin, werden aber nicht im Namen des Sicherungsgegners oder der NR Inc gehalten. Die Vermögenswerte werden - nach dem Vorbringen der Sicherungswerberin - nunmehr in der «M Struktur» von anderen der Sicherungswerberin namentlich nicht bekannten Gesellschaften gehalten, die über Kontoguthaben bei der Drittschuldnerin verfügten.
3). Die Sicherungswerberin begründete ihren zu Pkt 1) wiedergegebenen, allein strittigen Teil ihres Sicherungsantrages damit, dass der Sicherungsgegner wirtschaftlich Berechtigter bzw Begünstigter der bei der Drittschuldnerin deponierten und von der M Struktur bzw den dieser unterliegenden Gesellschaften gehaltenen und verwalteten Vermögenswerte sei. Die Sicherungswerberin berufe sich auf einen Haftungsdurchgriff vom Sicherungsgegner auf seine nunmehrigen «Vermögensträger», deren rechtliche Selbständigkeit vor allem wegen ihrer Fremdsteuerung durch den Sicherungsgegner zu ignorieren sei. Die Gläubiger des Sicherungsgegners hätten einen direkten Anspruch auf sämtliche, bei der Drittschuldnerin für den Sicherungsgegner gehaltenen Vermögenswerte. Letzterer habe sohin eine direkte Forderung gegenüber der Drittschuldnerin, zumal er sich seinen Gläubigern gegenüber auf Grund seiner strafrechtlichen Machinationen und des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs nicht auf die Selbständigkeit der zwischengeschalteten Vermögensträger berufen könne.
4). Mit B vom 17.02.2005 erliess das Erstgericht - im zweiten Verfahrensgang - das Sicherungsbot auch in dem zu Pkt 1) beantragten Umfange.
Es traf die Feststellungen laut den S 6 bis 8 seiner Entscheidung, auf die verwiesen werden kann. Seine Begründung zu der hier strittigen Frage beschränkte sich auf den Hinweis, dass dieses Drittverbot nicht unverhältnismässig sei.
5.1). Das Sicherungsbot wurde nur von der Drittschuldnerin und in der Sache selbst in dem aus Pkt 1) ersichtlichen Umfange mit Rekurs angefochten.
Das OG gab diesem Rekurs insoweit (teilweise) Folge, als es das Begehren der Sicherungswerberin, «dass das Drittverbot gegenüber der Drittschuldnerin X-Bank AG auch mittelbar geschuldete und für den Sicherungsgegner auch durch dritte Vermögensträger, an denen er nur wirtschaftlich berechtigt ist, gehaltene Vermögenswerte betrifft», abwies.
Das Rekursgericht begründete seine E zusammengefasst wie folgt:
5.2). Die Rekurslegitimation der Drittschuldnerin werde von der Sicherungswerberin zu Unrecht bestritten.
Nach Art 217 Abs 4 (§294 öEO) könne der Drittschuldner das Zahlungsverbot mit Rekurs anfechten. Diese Bestimmung sei gem Art 297 EO auch auf das Rechtssicherungsverfahren anzuwenden. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung könne sohin auch der Drittschuldner eine einstweilige Verfügung mit Rekurs anfechten, wenn durch diese in seine Rechte eingegriffen werde. Allerdings könne der Drittschuldner den Sicherungsanspruch selbst nicht bekämpfen.
Dieser Judikatur seien auch die liechtensteinischen Gerichte gefolgt; dies umsomehr, als - anders als in der österreichischen Rezeptionsvorlage - schon durch das Drittverbot im Rechtssicherungsverfahren ein Pfandrecht zugunsten des Sicherungswerbers entstehe.
Im gegenständlichen Fall werde durch das Drittverbot, in dem auch mittelbar geschuldete und durch dritte Vermögensträger, an denen der Sicherungsgegner nur wirtschaftlich berechtigt sei, gehaltene Vermögenswerte betroffen seien, unmittelbar in die Rechtssphäre eingegriffen, da die Drittschuldnerin zu weiteren Erhebungen und Abklärungen verpflichtet werde. Deren Rekurslegitimation sei sohin zu bejahen.
5.3). Zur Hauptfrage des Rekurses, ob eine einstweilige Verfügung auch «mittelbar dem Sicherungsgegner Geschuldetes oder ihm wirtschaftlich Zuzurechnendes» erfassen könne, referiere die Sicherungswerberin die schweizerische Rechtsprechung zum Schweizer Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Dies sei von vorneherein unbehelflich, da die EO und damit auch ihr zweiter Teil über die Rechtssicherung aus dem österreichischen Recht rezipiert worden und daher die österreichische Lehre und Rechtsprechung heranzuziehen sei.
Danach bestehe aber der Grundsatz, dass Dritte nicht den nachteiligen Wirkungen eines Verfahrens unterworfen werden dürften, in das sie nicht eingebunden gewesen seien. Nach Art 275 Abs 1 lit c EO könne demnach nur auf denjenigen Dritten zugegriffen werden, der die Rechte vom Sicherungsgegner ableite. Zulässig sei ein Eingriff nur in die Verpflichtungen, die der Dritte ausschliesslich gegenüber dem Sicherungsgegner habe. Drittverbote dürften also nur unmittelbar Ansprüche des Gegners betreffen. Sei eine dritte Person Gläubiger («mittelbar geschuldet, gehalten durch Vermögensträger, an denen eine wirtschaftliche Berechtigung besteht»), müsse der Sicherungsantrag selbst dann abgewiesen werden, wenn die Leistung dem Gegner zB als Treugeber des Dritten wirtschaftlich zustehe.
Diese Grundsätze würden nach der liechtensteinischen EO umsomehr gelten, als, im Gegensatz zur österreichischen Rechtslage, durch das Drittverbot ein Pfandrecht begründet werde und damit das Spezialitätsprinzip gelte. Das Pfandrecht könne eben nur einzelne, individuell bestimmte Sachen, hier Forderungen umfassen und nicht ein ganzes Vermögen, das auch anderen juristischen Personen zuzurechnen sei. An diesem Befund ändere die Tatsache nichts, dass Banken nach dem Sorgfaltspflichtgesetz bzw der dazu erlassenen Verordnung die wirtschaftliche Berechtigung von eingebrachtem Vermögen dokumentieren müssten. Wenn also tatsächlich der Sicherungsgegner zur Verschleierung seines Vermögens andere Personen (juristische oder natürliche) zwischengeschaltet habe, die in ihrem Vermögen Vermögenswerte bei der Drittschuldnerin hielten, so werde die Sicherungswerberin mittels eines Durchgriffes gegen diese Personen sowohl im Sicherungsverfahren wie auch im Rechtfertigungsverfahren vorzugehen haben. Damit würden auch diese Personen als Parteien in das Verfahren eingebunden. Der Verweis auf die Hinterlegung nach Art 228 Abs 1 EO sei unbehelflich, da diese Bestimmung die Einziehung einer Forderung, nicht aber deren Pfändung betreffe.
Auf Grund des nur teilweisen Rekurserfolges gelangte das Rekursgericht gemäss den Art 297, 48 Abs 1 iVm den §§ 50, 43 Abs 1 ZPO zu einer gegenseitigen Kostenaufhebung.
6). Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der fristgerecht erhobene und zulässige Revisionsrekurs der Sicherungswerberin, die sie in dem dem Rekurs der Drittschuldnerin stattgebenden Teil sowie im Kostenspruch mit einer Mängel- und Rechtsrüge anzufechten erklärt und primär deren Abänderung iS der Zurückweisung des Rekurses bzw Bestätigung und hilfsweise iS der Wiederherstellung des erstinstanzlichen B begehrt. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Schon an dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Kostenrüge inhaltlich nicht ausgeführt wurde und auch in keinen Rekursantrag mündet.
In ihrer Revisionsrekursbeantwortung stellte die Drittschuldnerin den Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Auf ihr Vorbringen wird, soweit angezeigt, bei der Erörterung des Revisionsrekurses zurückzukommen sein.
7). An den Beginn ihrer umfangreichen Rechtsmittelausführungen stellt die Sicherungswerberin unter der Oberbezeichnung «Sachverhalt» die wörtliche Wiedergabe des Grossteils ihres seinerzeitigen Vorbringens im Sicherungsantrag, obwohl das Erstgericht in seinem B nur zu einem geringen Teil damit übereinstimmende Bescheinigungsannahmen traf. Davon abgesehen gehört die Wiedergabe des «Sachverhaltes» nicht zu den Bestandteilen eines Revisionsrekurses und ist darauf nicht weiter einzugehen, umsoweniger, als die hier massgeblichen Rechts- und Verfahrensfragen schon auf Grund des unstrittigen Sachverhaltes erschöpfend beurteilt werden können. Die Rekursentscheidung hält den Angriffen des Revisionsrekurses in jeder Hinsicht stand.
8). Die Sicherungswerberin bestreitet zunächst (erneut) die Rekurslegitimation der Drittschuldnerin, die durch das Drittverbot in keiner Weise beschwert sei. Die Drittschuldnerin sei auf Grund der Bestimmungen des SPG verpflichtet, den wirtschaftlich «mittelbar» Berechtigten eines von ihr geführten Kontos und auch den (formellen) Kontoinhaber zu kennen bzw dahingehende Abklärungen und Erhebungen zu tätigen. Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes seien ihr die durch das Drittverbot auferlegten weiteren Erhebungen und Abklärungen keineswegs unzumutbar. Auch könne ein Drittschuldner die gepfändete Forderung bei Gericht erlegen und sich damit jeglicher Ansprüche auch seitens Dritter entziehen.
Dieser Argumentation ist iS der zutreffenden Rekursentscheidung entgegenzuhalten, dass ein Drittverbot zur Sicherung einer Geldforderung, das nach Art 275 Abs 2 EO ein (auflösend bedingtes) Pfandrecht verschafft, seinem Wesen der in Art 217 EO (§294 CEO) geregelten Pfändung einer Geldforderung entspricht. Nach Art 217 Abs 4 EO (§ 294 Abs 4 öEO) steht dem Drittschuldner insoweit die Rekurslegitimation zu. Diese Gesetzesstelle ist gem Art 297 EO (vgl § 402 öEO) auf ein im Rechtssicherungsverfahren erlassenes Drittverbot sinngemäss anzuwenden und daraus abzuleiten, dass auch der Drittschuldner grundsätzlich zum Rekurs legitimiert ist (Heller/Berger/Stix KommEO 645; SZ 37/131; ecolex 1998, 397; RIS Justiz RS 0004201).
Das Rekursrecht steht somit dem Drittschuldner unabhängig vom Verpflichteten und ohne jede Beschränkung, also nicht nur dann zu, wenn ihn ein Sicherungsbot gesetzwidrig belastet oder ihm ungerechtfertigte Aufträge erteilt werden. Einer zusätzlichen Beschwer für die Rekurserhebung bedarf ein Drittschuldner nicht (SZ 51/157; WBl 1988, 340 ua).
Unabhängig davon kann mit Fug nicht bezweifelt werden, dass eine Bank, die entgegen ihren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden Kontoguthaben nicht mehr auszuzahlen berechtigt ist, Erhebungen anzustellen und, wie auch von der Sicherungswerberin beantragt, eine Drittschuldneräusserung abzugeben hat, durch ein Drittverbot auch in ihrer eigenen Rechtsposition tangiert wird. Diese hier auch zweifellos zu bejahende «materielle Beschwer» der Drittschuldnerin ist aber keine Voraussetzung für ihre Rekurslegitimation. Die Drittschuldnerin war also zur Anfechtung des Drittverbotes berechtigt.
9). Sodann vertritt die Sicherungswerberin die Auffassung, dass durch das von ihr begehrte Drittverbot kein Dritter, sondern allein der Sicherungsgegner betroffen sei. Sie habe bescheinigt, dass im vorliegenden Fall ein Haftungsdurchgriff auf die vom Sicherungsgegner vorgeschobenen Vermögensträger angezeigt und geboten sei. Es wäre geradezu widersinnig und abwägig, Drittpersonen, nämlich hier rein formell existente Verbandspersonen, die im Zuge und für die Zwecke des Haftungsdurchgriffes als nicht existent betrachtet würden, im Rechtssicherungsverfahren zu schützen.
Die vom Rekursgericht zitierte Rechtsprechung und Literatur nehme - aus näher dargestellten Erwägungen -mit keinem Wort auf den «Haftungsdurchgriffsarrest» Bezug. Dieser Haftungsdurchgriff vermittle dem Gläubiger (Sicherungswerber) einen direkten rechtlichen Anspruch gegen den Sicherungsgegner, der nicht nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich qua Durchgriff an diesen Vermögenswerten berechtigt sei. «Durch den Haftungsdurchgriff werde seine Forderung eine unmittelbar klagbare, sie werde ihm in seine Rechtssphäre unmittelbar zugerechnet und jegliche Überlegung, er sei nur im Wege von Treuhandverhältnissen (Stichwort «Anderkonto») berechtigt, scheide von vorneherein aus."
In weiterer Folge zitiert die Sicherungswerberin Judikate aus der schweizerischen Rechtsprechung, insbesondere auch die E BGE 129 III 239, die den Arrest in Bezug auf Vermögen und Guthaben des Arrestschuldners für zulässig erachtet hätten, auch wenn diese «nominell» einer anderen, vorgeschobenen Person gehörten. Auch nach schweizerischem Recht stelle der Arrest ein Pfandrecht dar.
Das das Pfandrecht prägende Spezialitätsprinzip stehe der begehrten EV nicht entgegen. Dieses Prinzip gelte unbestrittenermassen auch für das Rechtspfand (Forderungspfand) und setze voraus, dass für den Sicherungsgegner und die Drittschuldnerin klar und unzweifelhaft feststehe, welche Vermögenswerte vom Sicherungsbot erfasst und damit der Pfändung unterworfen seien. Diese Voraussetzung sei hier gegeben: Vom Sicherungsantrag seien Forderungen von Verbandspersonen im Rahmen der M Struktur gegenüber der Drittschuldnerin erfasst, die dem Sicherungsgegner unmittelbar zuzurechnen seien.
Auch mit diesen Einwänden kann die Revisionsrekurswerberin kein Gehör finden:
9.1). Bei ihren Hinweisen auf das schweizerische Recht lässt die Sicherungswerberin ausser Acht, dass - abgesehen von hier nicht weiter zu erörternden Unterschieden zwischen der Rechtssicherung durch ein Drittverbot, welches aus der öEO rezipiert wurde, und dem schweizerischen Arrestverfahren - es auch bei Letzterem Sache des Gläubigers ist, die mit Beschlag zu belegenden Sachen individualisiert zu bezeichnen. Dies gilt insbesondere für Arrestbefehle, die somit ausnahmslos den Namen derjenigen Person zu bezeichnen haben, die Vermögenswerte des Schuldners ohne eigene wirtschaftliche Berechtigung halten. Die schweizerische Rechtsprechung leitet aus dem mit der SchKG-Revision eingeführten Art 272 Abs 1 Z 3 SchKG ab, dass zumindest die Namen derjenigen Dritten anzugeben sind, die lediglich formell Vermögenswerte, insbesondere Forderungen des Schuldners halten, damit ein Arrest überhaupt durchführbar ist.
Aus diesem Grunde hat das chBundesgericht zuletzt in seinem U vom 19.07.2004, 7 B.57/2004, in einem mit dem gegenständlichen Verfahren durchaus vergleichbaren Fall, bei dem der Beschlag «von Vermögenswerten bei einer Bank, an denen der Schuldner wirtschaftlich berechtigt war» begehrt wurde, unter Hinweis auf die stRsp für nicht durchführbar erachtet und deren Vollzug aufgehoben. Dieses Erkenntnis nimmt im Übrigen ausdrücklich auch auf die von der Sicherungswerberin zitierte, offenkundig missverstandene Rechtsprechung, insbesondere auch die E BGE 129 III 239 Bezug (BGE 130 III 579).
Gleich wie im Anlassfall dieser E vermag die Sicherungswerberin auch im vorliegenden Fall die Gesellschaften bzw Vermögensträger der M Struktur (was immer darunter zu verstehen sein mag) nicht konkret zu bezeichnen.
Ihr Sicherungsantrag wäre bereits aus diesem Grunde auch nach schweizerischem Recht abzuweisen gewesen. Für das liechtensteinische Recht wurde dies vom Rekursgericht zutreffend begründet. Diese Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des OGH, der unter Hinweis auf einen unzulässigen Sucharrest wiederholt zum Ausdruck brachte, dass es nicht angehe, im Wege eines Drittverbotes eine Bank dazu zu bestimmen, unter Ausnützung ihres durch das Bankgeheimnis geschützten Wissensstandes nach dem Verbleib des Schuldnervermögens zu fahnden (vgl LES 2000, 197).
9.2). Massgebend sind aber, worauf ebenfalls das Rekursgericht zutreffend hinwies, allein die Bestimmungen der EO, die in den hier massgeblichen Artn 270 f, insbesondere auch bezüglich des hier zu beurteilenden Drittverbotes nach Art 275 Abs 1 lit c und Abs 2 EO, auf der öEO als Rezeptionsvorlage fusst (§§ 378 f, 379 Abs 3 Z 3 öEO). Damit ist allein die einschlägige österreichische Rechtsprechung und Literatur zu Rate zu ziehen (vgl zuletzt LES 2005, 100 f).
Die Ausführungen der Revisionsrekurswerberin beruhen, das sei hier vorausgeschickt, auch auf einem Missverständnis der Rspr auch zum Durchgriffsrecht.
Grundsätzlich gilt es nämlich gemäss den Art 106, 109, 110 PGR, die rechtliche Selbständigkeit einer Verbandsperson (hier der Gesellschaften der «M Struktur») zu beachten, es sei denn, diese Selbständigkeit wird im Einzelfall rechtsmissbräuchlich und entgegen Treu und Glauben geltend gemacht. Ob dies der Fall ist, kann nur in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt werden, in dem auch diese Verbandsperson Parteistellung hat.
Davon ausgehend sind also die Gesellschaften, auf deren Kontoguthaben die Sicherungswerberin greifen will, vorweg als eigenständige Rechtsträger und damit als Dritte im Rechtssicherungsverfahren anzusehen (vgl LES 2000, 192; LES 1991, 143 ua).
Der gegenständliche Sicherungsantrag in seinem hier strittigen Umfange zielt darauf ab, an Kontoguthaben von Verbandspersonen, auf die die Sicherungswerberin durch den Sicherungsgegner durchgreifen will, ein Pfandrecht iS des Art 275 Abs 2 EO zu begründen (LES 1998, 166). Dabei handelt es sich um ein bedingtes richterliches Pfandrecht, welches durch die nachfolgende Rechtfertigung im Rechtfertigungsprozess auflösend bedingt ist (LES 1982, 87; LES 2003, 29 uva).
Nach dem Standpunkt der Sicherungswerberin ist der Sicherungsgegner in Ansehung dieser - in den Sicherungsanträgen vom 24.06. und 11.07.2005 mittlerweile namentlich bezeichneten - Gesellschaften wirtschaftlich berechtigt.
Nun hat sich der Senat in zahlreichen (zur Veröffentlichung eingereichten) E mit dem Wesen der insbesondere aus dem Steuer-, Banken- und Finanzmarktaufsichtsrecht entlehnten Rechtsfigur der wirtschaftlichen Berechtigung auseinandergesetzt und ua dargelegt, dass hinsichtlich eines Bankkontos die Bank zivilrechtlich nur dem Kontoinhaber gegenüber verpflichtet und nur Letzterer als Eigentümer des Kontoguthabens mit entsprechender Verfügungsberechtigung anzusehen ist (vgl B des OGH vom 13.01.2005, 9 CG.2002.63; vom 03.02.2005, 4 CG.2004.245; vom 06.10.2005, 3 CG.2001.318 ua).
Davon unberührt bleibt selbstverständlich die einem Gläubiger unter gewissen Voraussetzungen zukommende Möglichkeit eines Durchgriffs, womit die Selbständigkeit einer Verbandsperson relativiert (ignoriert) wird. Im Falle eines Haftungsdurchgriffs («umgekehrter Durchgriff») könnte eine Verbandsperson also unter Umständen für die Verbindlichkeiten ihres Hintermannes bzw Gesellschafters haften.
Die Sicherungswerberin meint, die Voraussetzungen für den von ihr auch als «Haftungsdurchgriffsarrest» bezeichneten Durchgriffsanspruch auf die Verbandspersonen, die der sogenannten M-Struktur angehören und gegenüber der Drittschuldnerin Kontoforderungen haben sollen, hinreichend bescheinigt zu haben.
Mit dieser Anspruchsgrundlage kann sie jedenfalls in einem nur gegen den Sicherungsgegner gerichteten Rechtsicherungs- und Rechtfertigungsverfahren, an dem eine Bank als Drittschuldnerin beteiligt ist, von vorneherein nicht durchdringen.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung und Lehre, dass durch eine EV grundsätzlich in die Rechtssphäre von am Verfahren nicht beteiligten Dritten nicht eingegriffen werden kann. Dritte dürfen damit nicht den nachteiligen Wirkungen eines Sicherungsverfahrens unterworfen werden, in das sie nicht eingebunden sind (LES 2000, 197; Sailer in Burgstaller/Deixler KommEO Rz 21 zu § 378 mwN). Soweit die EO auf Dritte Bezug nimmt, geht es immer nur um den Eingriff ausschliesslich in Verpflichtungen dieses Dritten gegenüber dem Sicherungsgegner, aber nicht in die Rechte Dritter (vgl Hausmaninger in JBl 1990, 160 [163]; Konecny, Der Anwendungsbereich der EV 312 [315]). Die Unzulässigkeit des Eingriffs in die Rechtssphäre Dritter folgt im Übrigen auch daraus, dass eine solche Provisorialmassnahme nach der Rechtsprechung nicht vollziehbar ist, wenn sich die «Sachen» in der Gewahrsame eines nicht zur Herausgabe bereiten Dritten befinden (SZ 57/99).
Auch der Grundsatz, dass sich eine EV immer im Rahmen des Hauptanspruches halten muss und dem Sicherungswerber Massnahmen, auf die er bei siegreicher Durchsetzung des Hauptanspruches kein Recht hätte, im Provisorialverfahren nicht bewilligt werden dürfen, bestätigt die Richtigkeit dieser Rechtsansicht. Nach der Rspr des öOGH folgt daraus, dass der Sicherungswerber gegen einen von ihm im Hauptverfahren nicht belangten Dritten im Allgemeinen keinen im Provisorialverfahren durchsetzbaren Anspruch hat, weil sich ja der Klagsanspruch regelmässig - wie hier - nur gegen die beklagte Partei (Sicherungsgegner) richtet (ÖBA 1995/481 = 6 Ob 504/94 mwN).
Wie schon ausgeführt, sind nur die Verbandspersonen der M-Struktur über ihre Kontoguthaben verfügungsberechtigt und würde die beantragte Sicherungsmassnahme bzw das damit erwirkte Pfandrecht ihre Rechte als Kontoinhaber beeinträchtigen.
Der Sicherungswerber müsste also, worauf das Rekursgericht und die Revisionsrekursgegnerin zu Recht verweisen, ihren Haftungsdurchgriffsanspruch unmittelbar gegen die Verbandspersonen der M-Struktur mittels eines eigenen Sicherungsantrages und einer Rechtfertigungsklage durchzusetzen versuchen.
Ein Dritter und damit am Rechtssicherungsverfahren nicht Beteiligter kann entgegen der Meinung der Sicherungswerberin nicht auf jene rechtlichen Abhilfemassnahmen verwiesen werden, die ihm in diesem Verfahren gegen einen in seine Rechtssphäre erfolgten Eingriff zur Verfügung stehen. Ein solcher Dritter verfügt nämlich im Rechtssicherungsverfahren nur über sehr eingeschränkte Rechtsbehelfe und kann im Rechtfertigungsprozess schon mangels Parteistellung seine Rechte nicht verteidigen (vgl EvBl 1970/221; Hausmaninger aaO; Konecny aaO 314 mwN; Zechner, Komm [2000] Rz 5 vor § 378 EO).
Zum gleichen Ergebnis gelangt man auch gemäss den Art 51, 297 EO, wonach auch auf das Rechtssicherungsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der ZPO ua über die Parteien zur Anwendung gelangen [vgl §§ 78, 402 Abs 4 öEO). Dazu zählen jedenfalls die Vorschriften der §§ 1 bis 73 ZPO (§§ 1 bis 73 öZPO) über die Parteien, insbesondere auch hinsichtlich der in § 14 ZPO (§14 öZPO) normierten einheitlichen (notwendigen) Streitgenossenschaft (vgl Jakusch in Angst Komm § 78 Rz 1).
Eine notwendige Streitgenossenschaft liegt dann vor, wenn bei Nichterfassung aller Beteiligten die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch verschiedene gerichtliche E zu besorgen ist (Stohanzl MGA der JN-ZPO 15. Auflg E 1 zu § 14 ZPO).
Diese Gefahr ist hier ohne weiteres zu unterstellen, wenn einerseits im gegenständlichen Verfahren - für die Verbandsperson schon mangels rechtlichem Gehör nicht bindend - das Pfandrecht an deren Kontoforderungen begründet wird und es diesen Verbandspersonen in einem anderen Rechtsicherungsverfahren oder beispielsweise auch mit einer Exszindierungsklage gem Art 20 EO gelänge, die Voraussetzungen für einen Durchgriff mit Erfolg zu bestreiten. Die Verbandspersonen und Vermögensträger, auf die die Sicherungswerberin durchgreifen will, sind am gegenständlichen Verfahren nicht beteiligt. Schon allein aus diesem Grunde wäre der Sicherungsantrag gem § 14 ZPO wegen mangelnder Sachlegitimation auf Seiten des Sicherungsgegners und/oder der Drittschuldnerin abzuweisen gewesen (vgl LES 1998, 297; LES 2002, 302 ua).