10 CG.2002.75-54
Wichtigster Oppositionsgrund ist die Zahlung der geschuldeten Forderung. Bei Naturalexekution ist ihr die Erfüllung des betriebenen Anspruchs gleichzusetzen. Dabei ist im Einzelfall zu prüfen, ob die erbrachte Leistung der im Exekutionstitel auferlegten Verpflichtung entspricht. Bei einer urteilsmässig auferlegten Verpflichtung zur Rechnungslegung ist dies schon der Fall, wenn eine formell vollständige Rechnung gelegt wird; ob die Rechnung auch inhaltlich richtig sei, ist im Oppositionsprozess nicht zu prüfen.Wird die Schlüssigkeit einer Oppositionsklage verneint, so unterbleibt eine abschliessende und konkrete Beantwortung der (auf die Schlüssigkeitsprüfung folgenden) Rechtsfrage: ob die verpflichtete Partei die ihr mit der Exekutionsbewilligung aufgetragene Rechnungslegung erfüllt habe.
Unschlüssigkeit einer Oppositionsklage ist nicht verbesserungsfähig.
1. Mit Oppositionsklage vom 11.03.2002 begehrte die Klägerin, einen näher bestimmten Anspruch auf Rechnungslegung, zu dessen Durchsetzung dem Beklagten wider die Klägerin mit näher bezeichneten Beschlüssen die Exekution bewilligt wurde, für erloschen zu erklären.
2. Mit U vom 28.07.2003 wies das LG das Klagebegehren ab.
3. In seinem U stellte das LG folgenden Sachverhalt fest:
3.1. Aufgrund des Teilurteils des LG vom 28.07.1998 wurde der dort betreibenden Partei, dem jetzigen Beklagten S wider die dort betriebene Partei, die jetzige Klägerin R, mit B vom 18.04.2001 die Exekution bewilligt zur Durchsetzung eines ergänzenden Rechnungsanspruchs. Dieser erfasste den Zeitraum vom 01.01.1993 bis zum 31.12.1999 und betraf die Art der Verwendung der bei der verpflichteten Partei verbliebenen Gelder, insbesondere ob, wann und zu welchen Konditionen die eingegangenen US-Beträge in andere Währungen umgewechselt wurden und wo, ferner, zu welchen Konditionen (Zinssatz, Anlagedauer) diese Beträge angelegt waren und schliesslich, welche Erträge aus den einzelnen Vermögensanlagen erwirtschaftet wurden.
3.2. Die Exekution wurde bewilligt, indem die verpflichtete Partei (und jetzige Klägerin) beauftragt wurde, ihre Rechnungslegung vom 01.03.2000 für den erwähnten Zeitraum (01.01.1993 bis 31.12.1999) binnen vier Wochen nach Zustellung des Auftrags entsprechend zu ergänzen; für den Fall der Säumnis wurde der verpflichteten Partei eine Geldstrafe von CHF 1000.00 oder Haft angedroht.
3.3. Um die ergänzende Rechnungslegung für den erwähnten Zeitraum zu erwirken, wurde mit B vom 07.08.2001 über die verpflichtete Partei die angedrohte Geldstrafe von CHF 1000.00 verhängt und der verpflichteten Partei unter Androhung der Haft von einem Monat eine neue Frist von 14 Tagen zur ergänzenden Rechnungslegung bestimmt.
3.4. Schliesslich wurde mit B vom 01.03.2002 über den geschäftsführenden Verwaltungsrat der verpflichteten Partei, J, die angedrohte Haft von einem Monat verhängt.
3.5. Mit Schreiben vom 04.09.2001 sandte die Klägerin dem Beklagten folgende Unterlagen:
Bericht der Kontrollstelle, Bilanz, Erfolgsrechnung und Gewinnverwendungsvorschlag der R Anstalt für die Geschäftsjahre 1993 bis 1999;
Director's Report, Balance Sheet, Profit and Loss Account, Notes to the Financial Statement and other Information für die Geschäftsjahre 1993 bis 1999;
3.6. Am 07.09.2001 wurde dem Beklagten eine Stellungnahme zur Abrechnung der S Controllers vom 05.09.2001 zum KPMG-Bericht vom 13.12.2000 übermittelt.
3.7. Mit Schreiben vom 05.10.2001 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, ab dem Jahr 1993 habe man keine Geschäfte mehr zwischen der R Anstalt und den S getätigt und abgewickelt. Ferner wurde ihm mitgeteilt, hinsichtlich der ergänzenden Rechnungslegung könne man die Originalbelege einsehen.
3.8. Mit Schreiben vom 15.11.2001 wurden dem Beklagten weitere Unterlagen zugestellt, nämlich Schreiben vom 29.10.2001 samt Anlagen.
3.9. Mit Schreiben vom 11.03.2002 erhielt der Beklagte von der Klägerin Saldobestätigungen bezüglich der nicht bei Banken getätigten Anlagen.
4. Den festgestellten Sachverhalt beurteilte das LG rechtlich [ua] wie folgt:
...
4.4. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei die Frage, ob die Klägerin dem Auftrag zu ergänzender Rechnungslegung iS der Exekutionsbewilligung nachgekommen sei. Diese Frage sei verfahrensrechtlicher Natur und allein nach Art 257 EO zu beurteilen. Erzwingbar sei danach nur eine ordnungsgemässe, dh formell vollständige, nicht auch eine wahrheitsgemässe Rechnungslegung. Nur Fehler, welche die Rechnung schon nach ihrem äusseren Anschein als mangelhaft ausweisen würden, könnten durch Anwendung weiterer Beugestrafen behoben werden. Grundsätzlich sei mit einer formell vollständigen Rechnung die entsprechende Verpflichtung zur Rechnungslegung erfüllt. Die Rechnung müsse jedoch detailliert sein, um deren Überprüfung zu ermöglichen. Es genüge nicht, nur den Gewinn mitzuteilen.
4.5. Zwar könne man sich fragen, ob hier eine besondere Pflicht bestehe, wenn man davon ausgehe, dass die Klägerin gem U auch zur Vorlage von Originalbelegen verpflichtet sei. Zumindest ergebe sich aus dem U die entsprechende Verpflichtung. Eine Rechnungslegungspflicht erschöpfe sich in der Gewährung der Einsicht in die Originalbelege. Einzelheiten hierzu könnten indes ausgeklammert bleiben, weil eine allfällige Verpflichtung zur Vorlage von Originalbelegen mangels Aufnahme in die Exekutionsbewilligung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei.
4.6. Nach § 232 ZPO (§ 226 öZPO) habe ein Kläger jene Tatsachen zu behaupten, aus denen er sein Klagebegehren ableite. Im vorliegenden Verfahren hätte die Klägerin demnach alle Tatsachen behaupten müssen, aus denen sich ergebe, dass sie ihrer aufgetragenen Verpflichtung zu ergänzender Rechnungslegung iS der Exekutionsbewilligung nachgekommen sei. Nach ihrem Klagevorbringen lasse sich indes nicht nachvollziehen, in welcher Höhe Gelder bei der verpflichteten Partei verblieben und wie diese verwaltet worden seien. Namentlich werde in der Klageerzählung nicht vorgebracht, in welcher Art diese Gelder verwendet worden seien, insbesondere ob, wann und zu welchen Konditionen die eingegangenen US-Beträge in andere Währungen umgewechselt worden seien und wo, ferner, zu welchen Konditionen diese Beträge angelegt gewesen seien und schliesslich, welche Erträge aus den einzelnen Vermögensanlagen erwirtschaftet worden seien. In näher erörtertem Sinn werde in der Klage nicht ausgeführt, welchen Inhalt die angeblich vorgenommene und somit erfüllte Rechnungslegung enthalte. Aus dem Klagevorbringen ergebe sich nicht, ob die in der Exekutionsbewilligung geforderten Aufschlüsse erteilt worden seien: und zwar auch dann nicht, wenn man die einzelnen Unterlagen ohne entsprechendes Vorbringen überprüfe. Die Klage erweise sich deshalb als unschlüssig.
5. Einer gegen das U des LG erhobenen Berufung der Klägerin vom 26.08.2003 gab das OG mit U vom 26.05.2004 keine Folge.
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8. Gegen das U des OG richtete sich die Revision der Klägerin vom 30.06.2004.
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12. Art 18 der EO vom 24.11.1971 (EO; LR 281.0 [§35 öEO]) regelt die Oppositionsklage (Einwendungen gegen den Anspruch).
12.1. Nach Art 18 Abs 1 EO können gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, während des Exekutionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Falls der Exekutionstitel in einer gerichtlichen E besteht, ist der Zeitpunkt massgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Tatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte.
12.2. Nach Art 18 Abs 2 EO sind diese Einwendungen, unbeschadet eines allfälligen Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung, mit Klage geltend zu machen; der weitere Inhalt dieser Bestimmung entbehrt fallbezogener Aktualität.
12.3. Nach Art 18 Abs 3 EO müssen alle Einwendungen, die der Verpflichtete vorzubringen imstande war, bei sonstigem Ausschluss gleichzeitig geltend gemacht werden.
12.4. Nach Art 18 Abs 4 EO ist die Exekution einzustellen, wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird.
13. Wichtigster Oppositionsgrund ist die Zahlung der geschuldeten Forderung. Bei Naturalexekution ist ihm die Erfüllung des betriebenen Anspruchs gleichzusetzen. Dabei ist im Einzelfall zu prüfen, ob die erbrachte Leistung der im Exekutionstitel auferlegten Verpflichtung entspricht. Bei einer urteilsmässig auferlegten Verpflichtung zur Rechnungslegung ist dies schon der Fall, wenn eine formell vollständige Rechnung gelegt wird; ob die Rechnung auch inhaltlich richtig sei, ist im Oppositionsprozess nicht zu prüfen (Werner Jakusch in: Peter Angst, Kommentar zur [ö]EO [Wien 2000] Rz 23 f zu § 35 öEO).
14. Das U des LG, wie es mit dem U des OG bestätigt wurde, ist eine Folgerung, die im Wesentlichen auf zwei Prämissen beruht.
14.1. Erste Prämisse: Dem Beklagten wurde am 18.04.2001 zur Durchsetzung eines ergänzenden Rechnungsanspruchs gegen die Klägerin die Exekution rechtkräftig bewilligt. Die ergänzende Rechnungslegung erfasst den Zeitraum vom 01.01.1993 bis zum 31.12.1999 und betrifft die Art der Verwendung der bei der Klägerin oder der Firma R aus den Zahlungen der Firma P und/oder der Firma Ph verbliebenen Gelder, insbesondere:
1). ob,
2). wann und
3). zu welchen Konditionen die eingegangenen US-Beträge in andere Währungen umgewechselt wurden und
4). wo, ferner,
5). zu welchen Konditionen (Zinssatz, Anlagedauer) diese Beträge angelegt waren und schliesslich,
6). welche Erträge aus den einzelnen Vermögensanlagen erwirtschaftet wurden.
14.2. Zweite Prämisse: In der Oppositionsklage wird nicht ausgeführt, welchen Inhalt die angeblich vorgenommene und somit erfüllte Rechnungslegung hat. Aus dem Klagevorbringen ergibt sich nicht, ob die in der Exekutionsbewilligung geforderten Aufschlüsse erteilt worden seien: und zwar auch dann nicht, wenn man die einzelnen Unterlagen ohne entsprechendes Vorbringen überprüft.
14.3. Folgerung: Die Klage erweist sich deshalb als unschlüssig.
15. Die für das weitere Verfahren (Berufungsverfahren, Revisionsverfahren) entscheidungswesentliche Frage lautete demnach, ob die Oppositionsklage schlüssig begründet worden sei: ob die Klägerin schlüssig vorgebracht habe, inwiefern sie die ihr mit der gegenständlichen Exekutionsbewilligung aufgetragene ergänzende Rechnungslegung erfüllt habe.
16. Beide Untergerichte haben die Frage nach der Schlüssigkeit der Oppositionsklage verneint. Damit haben sie nur (aber immerhin) verneint, dass sich die in Art 18 Abs 4 EO vorgesehene Rechtsfolge - die Einstellung der Exekution aus dem in der Oppositionsklage vorgebrachten Sachverhalt ableiten lasse. Insofern betreffen beide untergerichtlichen Urteile unmittelbar einzig die Oppositionsklage; nachdem deren Schlüssigkeit verneint wurde, unterblieb eine abschliessende und konkrete Beantwortung der eigentlichen (auf die Schlüssigkeitsprüfung folgende) Rechtsfrage: ob die Klägerin die ihr mit Exekutionsbewilligung aufgetragene ergänzende Rechnungslegung erfüllt habe (zum Ganzen: Hans W Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [2. A Wien 1990] S 736 [C] Rz 1464; Hans W Fasching in: Hans W Fasching, Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen, 3. Bd [2. A Wien 2004] Rz 94 zu § 226 öZPO). Nur wenn das LG die Oppositionsklage für schlüssig erachtet und bei der abschliessenden und konkreten Beurteilung erkannt hätte, dass die Klägerin die ihr aufgetragene ergänzende Rechnungslegung nicht erfüllt habe, hätte es konkret angeben müssen, welche Abrechnungsdaten oder Belege zur Erfüllung noch bekannt zu geben und vorzulegen gewesen wären; nur dann hätte es ferner prüfen müssen, ob die Klägerin hierzu überhaupt noch in der Lage sei. Darauf bezog sich ein im gleichen Zusammenhang früher ergangener B des OGH vom 25.07.2002.
17. Erachtet ein Gericht eine Klage für unschlüssig, so stellt sich die Frage nach einer allfälligen Verbesserung iS von § 84 ZPO.
17.1. Soweit die ZPO nichts anderes anordnet, hat das Gericht nach § 84 Abs 1 ZPO (§ 84 Abs 1 öZPO) die Beseitigung von Formgebrechen, welche die ordnungsmässige geschäftliche Behandlung eines überreichten Schriftsatzes zu hindern geeignet sind, von Amts wegen anzuordnen. Nach § 84 Abs 2 ZPO (öZPO) ist es als derartiges Formgebrechen insbesondere anzusehen, wenn die Vorschriften der § 75 ZPO [Inhalt eines Schriftsatzes] und § 77 ZPO [Vorlage von Urkunden] nicht beachtet wurden oder wenn es an der erforderlichen Anzahl von Schriftsatzexemplaren oder von Rubriken fehlt.
17.2. Die in § 84 Abs 3 öZPO vorgesehene (beschränkte) Verbesserungsmöglichkeit von Inhaltsmängeln wurde nicht in die liechtensteinische ZPO übernommen. Selbst nach österreichischem Zivilprozessrecht sind Inhaltsmängel indes nur dann verbesserungsfähig, wenn inhaltliche Erfordernisse fehlen, die das Gesetz für bestimmte Prozesshandlungen vorschreibt. Dem Fehlen gesetzlich vorgeschriebener inhaltlicher Erfordernisse werden Unvollständigkeiten gleichgestellt, welche die vom Gesetz vorgesehene Art der Erledigung hindern. Sachlich unrichtige Ausführungen sind jedoch nicht verbesserungsfähig. Deshalb ist die Unschlüssigkeit nur dann verbesserungsfähig, wenn sie auf einer solchen Unvollständigkeit des Sachvorbringens beruht, welche die sachliche Antragserledigung nach jeder Richtung hin ausschliesst, nicht aber, wenn sie die Folge unrichtiger Beurteilung ist (Fasching, Lehrbuch, S 267 unten f, Rz 513). Die herrschende österreichische Lehre und Rechtsprechung lehnt bei Unbestimmtheiten und Unschlüssigkeiten die Verbesserungsmöglichkeit ab (Hans W Fasching, Kommentar, Rz 94 zu § 226 öZPO; Georg E. Kodek in: Hans W Fasching [Hrsg] Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen, 2. Band, 2. Teilband [2. A Wien 2003] Rz 126 ff, bes Rz 127 zu § 84, 85 öZPO, mit Hinweisen).
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20. Unter anderem erörterte die Klägerin, dass sich die liechtensteinischen Gerichte festlegen müssten, «was denn nun genau in dieser [der ihr aufgetragenen] Abrechnung anzugeben ist und was nicht»; nur dann könne die Klägerin den entsprechenden Anforderungen im gerichtlich verlangten Sinn nachkommen. Grundsätzlich ist dies richtig, zielt jedoch am Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vorbei. Denn Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein die Frage nach der Schlüssigkeit der Oppositionsklage, nicht jedoch die sich anschliessende, im vorliegenden Verfahren - wegen angenommener Unschlüssigkeit der Oppositionsklage - jedoch unbeurteilt gebliebene Folgefrage: ob die Klägerin die ihr mit der gegenständlichen Exekutionsbewilligung aufgetragene ergänzende Rechnungslegung erfüllt und, wenn nicht, was hierfür noch gefehlt habe.
21. Ferner machte die Klägerin geltend, vor dem LG detailliert vorgetragen zu haben, «wann dem Beklagten welche Unterlagen übermittelt» worden seien; gleichzeitig habe sie, die Klägerin, diese Unterlagen vorgelegt. Die Untergerichte hätten dieses Vorbringen für unzureichend erachtet, weil sie «im Vorbringen alle Zahlen wiederholt haben» wollten.
21.1. Die Untergerichte verlangten indes nicht, wie die Klägerin rügte, «ein wörtliches Zitat aller gelegten Urkunden». Vielmehr vermissten sie ein Klagevorbringen, dem sich entnehmen lässt, wann genau und wie die Klägerin ihrer (zuvor erörterten) Rechnungslegungspflicht nachgekommen sein will und woraus sich dies ergeben soll.
21.2. Um den Untergerichten zu ermöglichen, fallbezogen prüfen zu können, ob die erbrachte Leistung der Klägerin der im Exekutionstitel auferlegten Verpflichtung entspreche, wäre in der Oppositionsklage bei der Exekutionsbewilligung einzusetzen und zu jedem Punkt darzulegen gewesen, inwiefern er erfüllt sein soll. Denn nur aus solchem Vorbringen hätte sich die in Art 18 Abs 4 EO vorgesehene Rechtsfolge - die Einstellung der Exekution - ableiten lassen und die Oppositionsklage insofern als schlüssig erwiesen. Solches Vorbringen hätte sehr wohl iS von § 232 Abs 1 ZPO und der von der Klägerin hierzu zitierten österreichischen Lehre (Hans W Fasching, Kommentar, Rz 87 ff zu § 226 öZPO; Rechberger/Frauenberger in: Walter H Rechberger [Hrsg] Kommentar zur [ö]ZPO [2. A Wien/New York 2000] Rz 8 zu § 226 öZPO knapp und dennoch vollständig (ohne wörtliche Wiedergabe der zum Beleg angerufenen Urkunden) erstattet werden können. Aus dem Revisionsvorbringen geht indes nicht hervor (und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich), inwiefern die gegenständlichen Oppositionsklage diesen Anforderungen genügt haben soll.
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