10 CG 2003.64-57
Art 274 Abs 3, 275 Abs 2, 291 Abs 1 lit a EO
Ein Sicherungsbot ist insoweit unzulässig, als es zu einer Übersicherung des Sicherungswerbers dergestalt führt, dass bereits einzelne Sicherungsmittel bzw ein Teil der Pfandsachen genügen, die sichere und vollständige Befriedigung des Sicherungswerbers herbeizuführen.
Die Frage einer Übersicherung hat allein an der konkreten, mit Sicherungsantrag vom Sicherungswerber gegen den Sicherungsgegner geltend gemachten Forderung und deren Sicherstellung an Vermögenswerten des Sicherungsgegners anzuknüpfen. Ob der Sicherungswerber gegen andere Sicherungsgegner in anderen Verfahren zugunsten seiner auf einer gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlage beruhenden Ansprüche Sicherheiten erlangt hat, ist ohne Bedeutung.
1. Der OGH war mit der gegenständlichen Rechtssache und im Übrigen auch mit den diversen anderen im Wesentlichen einen gleichgelagerten Fragenkomplex umfassenden Rechtsstreitigkeiten gegen andere liechtensteinische Familienstiftungen bereits mehrfach befasst. Alle diese E sind den Parteien und ihren Vertretern wohl bekannt und kann zur Vermeidung von Wiederholungen vorweg insbesondere auf das U des OGH vom 05.09.2002, 4 CG 2000.230-58, sowie die Beschlüsse vom 03.10.2002, 5 CG 2002.92-38 (betreffend die A Stiftung) und vom 03.06. sowie 23.07.2004 (beide betreffen die S und H Stiftung) im Rechtsstreit 1 CG 2002.310 verwiesen werden. Für die gegenständliche Sache ist an die OGH-Entscheidung vom 04.09.2003, 10 CG 2003-64-18, anzuknüpfen, mit der in teilweiser Wiederherstellung des erstinstanzlichen Sicherungsbotes vom 13.03.2002 "zur Sicherung des Anspruches der Sicherungswerberin gegen die Sicherungsgegnerin auf Zahlung" ein Sicherungsbot (Drittverbot) iS des Art 277 Abs 1 lit g EO erlassen wurde.
Demnach wurde der Sicherungsgegnerin und ihrem (zu diesem Zeitpunkt bestellten) Verwaltungskurator jede Verfügung über ihre bei bestimmten Banken gehaltenen Vermögenswerte bis zur Höhe von CHF 4,5 Mio mit Ausnahme der für die Aufrechterhaltung der Stiftung notwendigen Verwaltungs- und Rechtsvertretungskosten verboten.
Die Sicherungswerberin hatte in ihrem Sicherungsantrag vom 11.03.2003 zusammengefasst vorgetragen, sie habe gemeinsam mit ihrem am 03.12.1998 verstorbenen Ehegatten SB in Berlin einen florierenden Schmuckgrosshandel betrieben und sich dabei ein erhebliches Vermögen erarbeitet. Bereits Mitte der 90-er Jahre habe dieses Vermögen ca USD 25 Mio betragen und sei auf verschiedene Bankfilialen in der Schweiz aufgeteilt gewesen.
Ab dem Jahre 1994 habe ihr Sohn MB die elterlichen Vermögenswerte treuhändig verwaltet. Schon kurz nach dem Tod seines Vaters SB habe er diese seine Position als Verwalter und auch als Kontobevollmächtigter dahin ausgenützt, dass er beträchtliche Vermögenswerte von den Depotstellen in der Schweiz abgehoben und ua auf ein neues Konto bei der X Bank in Liechtenstein lautend auf ihn und seine Ehefrau übertragen liess. MB habe hinter dem Rücken der Sicherungswerberin diverse Stiftungen nach liechtensteinischem Recht errichten lassen, unter ihnen im Juli 1999 die Sicherungsgegnerin. In diese Stiftungen, die ihn bzw seine Frau und seine Kinder begünstigten, seien die der Sicherungswerberin gehörenden Vermögenswerte und auch die ihr nach dem verstorbenen SB als gesetzliche Erbin zustehenden Gelder eingebracht worden.
Im Rechtsstreit 4 CG 2000.230 des LG (in dem dem Begehren der beiden Töchter der Sicherungswerberin und Schwestern des MB auf Zahlung ihres Erbteiles durch zwei von MB auf gleiche Weise errichtete liechtensteinische Stiftungen mit U des Höchstgerichtes vom 05.09.2002 rechtskräftig stattgegeben worden sei) habe sich herausgestellt, dass MB am 13.07.1999 CHF 14 710 732.-auf ein Diskretionskonto der X Bank überwiesen habe. Davon habe MB ua CHF 6 Mio bar behoben und sodann zugunsten der Sicherungsgegnerin auf ein schweizerisches Bankkonto einbezahlt.
Auf dem Konto der Sicherungsgegnerin befänden sich somit Vermögenswerte sowohl aus dem Nachlass des SB als auch die eigenen Gelder der Sicherungswerberin. Zum einen habe es sich um gemeinschaftliches Vermögen der Sicherungswerberin und ihres Ehegatten gehandelt, dessen Hälfte der Sicherungswerberin zustehe. Zum anderen sei die Sicherungswerberin als gesetzliche Erbin nach ihrem verstorbenen Ehegatten SB berechtigt, die Hälfte von dessen Vermögensanteilen zu fordern. Somit stünden der Sicherungswerberin gesamthaft drei Viertel am Gesamtvermögen der Sicherungsgegnerin von CHF 6 Mio zu.
Hinsichtlich der - im nachfolgenden Einspruchsverfahren ergänzten - Bescheinigungsannahmen des Erstgerichtes wird auf den Punkt 3 verwiesen.
Aus rechtlicher Sicht bejahte der OGH in seinem schon erwähnten B vom 04.09.2003 einen nach § 1041 ABGB begründeten Verwendungsanspruch der Sicherungswerberin auf Herausgabe von drei Viertel des - zu diesem Zeitpunkt - CHF 6 Mio betragenden Vermögens der Sicherungsgegnerin, welches vom Sohn der Sicherungswerberin MB deliktisch entzogen und auf die Sicherungsgegnerin transferiert worden sei.
2. Das Sicherungsbot des Erstgerichtes vom 13.03.2003 wurde von der Sicherungsgegnerin auch mit Einspruch gem Art 290 EO vom 26.03.2003 angefochten.
Von den mehreren in den mittlerweile ergangenen OGH-Entscheidungen sowie im B des LG vom 18.06. 2004 für nicht gerechtfertigt erachteten und damit gegenstandslos gewordenen Einwendungen der Sicherungsgegnerin im Einspruch ist im nunmehrigen Revisionsrekursverfahren nur mehr nachstehendes Vorbringen relevant bzw aufrecht:
2.1. Die Sicherungswerberin habe ihren Anspruch auf Ausfolgung der ihr angeblich zu Unrecht entzogenen Gelder nicht nur gegen die Sicherungsgegnerin, sondern in verschiedenen Parallelverfahren gegen die H Stiftung, S Stiftung und A Stiftung geltend gemacht.
Aus den verschiedenen - zitierten - Akten sei ersichtlich, dass Vermögenswerte dieser Stiftung in Höhe von annähernd CHF 11 Mio (einschliesslich angereifter Zinsen) sichergestellt worden seien.
Die Sicherungswerberin habe selbst vorgebracht, dass MB insgesamt CHF 14 710 732.- in seine Stiftungen eingebracht habe. Wenn davon tatsächlich drei Viertel, somit CHF 11 033 049.- der Sicherungswerberin zustehen sollten, so sei mit den bereits gesicherten Beträgen einschliesslich der Zinsen die gesamte Forderung der Sicherungswerberin sichergestellt und gepfändet. Gemäss Art 272 Abs 4 EO dürfe ein Sicherungsbot nicht erlassen werden, wenn der Sicherungswerber durch Pfandrechte bereits hinreichend gedeckt sei.
2.2. Die Sicherungswerberin bestritt die Behauptungen im Einspruch und brachte ihrerseits zusammengefasst vor, dass von den Vermögenswerten diverser Stiftungen durch deren Anlage bereits enorme Beträge verlustig gegangen seien. Auch die in die A, S und H Stiftung geflossenen Mittel rührten aus Vermögenswerten, die in Tat und Wahrheit der Sicherungswerberin zu drei Viertel zustünden.
MB habe nach eigenen Angaben insgesamt CHF 34 Mio aus dem gemeinschaftlichen Vermögen der Ehegatten B unberechtigterweise entnommen.
3. Mit dem im zweiten Verfahrensgang erlassenen B vom 18.06.2004 gab das Erstgericht nach Durchführung zweier Einspruchsverhandlungen zuletzt am 31.03.2004 dem Einspruch der Sicherungsgegnerin keine Folge und bestätigte das Sicherungsbot vom 13.03.2003 im Umfang der E des OGH vom 04.09.2003.
Es stellte - unter Einschluss der Bescheinigungsannahmen des Sicherungsbotes und soweit für das Revisionsrekursverfahren von Belang - fest:
Erben des am 03.12.1998 verstorbenen SB sind seine Ehefrau und Sicherungswerberin zur Hälfte sowie seine beiden Töchter und MB zu je einem Sechstel des Nachlasses.
Die Sicherungswerberin und ihr verstorbener Ehegatten betrieben in Berlin gemeinsam einen Schmuckgrosshandel. Das Geschäft der Eheleute B war so einträglich, dass sie laufend Geld in die Schweiz verbrachten und dort anlegten. Dieses Vermögen wurde letztlich auf Konti, die auf MB lauteten, übertragen. Dieser verwaltete das Vermögen neben seinen Eltern weiter. Das Vermögen stammt aus der gemeinschaftlichen beruflichen Tätigkeit der Sicherungswerberin und ihres verstorbenen Gatten. Es ist davon auszugehen, dass an diesem Vermögen Miteigentum bestanden hat und daher eine Hälfte dieses Vermögens der Sicherungswerberin und die andere Hälfte dem Erblasser SB zuzurechnen ist. Ob die Sicherungswerberin ihr Vermögen vor Einbringung in die Sicherungsgegnerin oder danach rechtsgültig an MB verschenkte und ob diese Schenkung noch rechtsgültig aufrecht ist, kann nicht festgestellt werden.
Am 13.07.1999 wurden aus dem Vermögen der Eheleute B rund CHF 14.7 Mio auf ein Diskretionskonto der X Bank in Liechtenstein überwiesen. Von dort wurden am 06.07.1999 (richtig: 26.07.1999 laut Beilage F) zwei Barbezüge zu je CHF 6 Mio getätigt. Diese Beträge wurden auf ein Stiftungskonto bei zwei Banken in Zürich einbezahlt. Es handelt sich dabei um die Sicherungsgegnerin und die A Stiftung.
Die A Stiftung verfügt über Vermögenswerte im Gesamtwert von EUR 2,794.923.-; die S Stiftung verfügt über rund EUR 916 000.- und CHF 626.000.-. Die H Stiftung verfügt über rund EUR 1 545 000.- und CHF 2 Mio. Mit B vom 27.11.2002 wurde zugunsten der Sicherungswerberin zur Sicherung ihres Anspruches in der Höhe von EUR 1 531 629.- und CHF 50 250.- gegenüber der S Stiftung und der H Stiftung eine einstweilige Verfügung erlassen. Mit B vom 28.03.2002 wurde zugunsten der Sicherungswerberin zur Sicherung ihres Anspruches in Höhe von CHF 6 Mio eine einstweilige Verfügung gegenüber der A Stiftung erlassen.
In welcher Höhe die Ansprüche der Sicherungswerberin im Verfahren zu 1 CG 2002.310 gegen die S und die H Stiftung und im Verfahren 5 CG 2002.92 gegen die A Stiftung nun tatsächlich gesichert wurden, kann nicht festgestellt werden.
Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung begründete das Erstgericht vorweg und im Einzelnen, warum es vom Beizug bestimmter, die H, S und A Stiftung betreffender Gerichtsakten Abstand genommen habe. Sodann bejahte das Erstgericht vor allem unter Hinweis auf die bisher ergangenen OGH-Judikate die Prozessfähigkeit der Sicherungswerberin sowie die Vertretungsbefugnis ihres Betreuers im gegenständlichen Verfahren. Es sei zu einer Vermögensverschiebung zwischen den Streitteilen unter Zwischenschaltung des MB als Dritten gekommen. Eine solche Fallkonstellation führe nach der Rechtsprechung des OGH nur dann zum Ausschluss eines Verwendungsanspruches nach § 1041 ABGB, wenn die Vermögensverschiebung im Vertrags- oder Schuldverhältnis des MB zur Sicherungsgegnerin als Bereicherte ihren zureichenden Rechtsgrund finde. Der Sicherungsanspruch der Sicherungswerberin sei iS der E des OGH vom 04.09.2003 weiterhin gegeben.
Die Frage, inwieweit die Sicherungswerberin ihre Ansprüche bereits in anderen anhängigen Verfahren habe sichern können, erscheine dem Erstgericht für das gegenständliche Verfahren nicht von Bedeutung. Dies insbesondere auch deshalb, da es nach obergerichtlicher Rechtsprechung möglich sei, ein erlassenes Sicherungsbot zum Teil aufzuheben bzw einzuschränken, soweit dies zur Sicherung der rechtlichen und wirtschaftlichen Existenz der Stiftungen oder zur wirksamen Verteidigung in den Verfahren erforderlich sei, aber auch insoweit, als dies die ordnungsgemässe Geschäftsführung und Verwaltung der Verbandsperson gebiete. Daraus zeige sich, dass die in anderen Verfahren geltend gemachten Ansprüche durch erlassene Sicherungsbote nicht absolut gesichert seien. Denn es sei immerhin möglich, dass die Sicherungsgegnerin im aufgezeigten Rahmen über Vermögen disponieren könne. Folglich könne es auch nicht von Bedeutung sein, inwieweit der Anspruch der Sicherungswerberin in einem anderen Verfahren gesichert worden sei.
Schliesslich liege entgegen dem Standpunkt der Sicherungsgegnerin auch eine Gefährdung des Anspruches der Sicherungswerberin iS des Art 274 Abs 3 EO vor.
4. Diese Einspruchsentscheidung wurde von der Sicherungsgegnerin mit Rekurs angefochten.
Als Rekursgrund wurde ua der der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens releviert, der darin gelegen sei, dass das Erstgericht entgegen den ihm im Aufhebungsbeschluss des OG vom 03.03.2004 erteilten Aufträgen mit nicht stichhältiger Begründung vom Beizug einzelner Gerichtsakten Abstand genommen habe. Mit diesen Akten hätte unter Beweis gestellt werden können, dass die Sicherungswerberin für den von ihr behaupteten Anspruch von drei Viertel von CHF 14 710 732.-, sohin ca CHF 11 Mio bereits eine ausreichende Sicherstellung durch vorläufige Pfändung der Vermögen der A, S und der H Stiftung erfahren habe, sodass gem Art 274 Abs 4 EO das gegenständliche Sicherungsbot wegen Verletzung des Übermassverbotes gar nicht hätte erlassen werden dürfen.
Die Rechtsrüge im Rekurs beschränkte sich auf die Behauptung der pfandrechtlichen Absicherung der angeblichen Forderung der Sicherungswerberin am Vermögen der anderen - nicht verfahrensbeteiligten - Stiftungen.
Die Sicherungswerberin stellt in ihrer Gegenäusserung zum Rekurs den Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen B vom 28.07.2004 gab das OG dem Rekurs Folge und änderte den angefochtenen B dahin ab, dass dem Einspruch der Sicherungsgegnerin Folge gegeben und das Sicherungsbot des LG vom 13.03.2002 (richtig: 2003), eingeschränkt durch den B des OHG vom 04.09.2003, aufgehoben wurde.
Die Sicherungswerberin wurde schuldig erkannt, der Sicherungsgegnerin die mit CHF 96 810.50 bestimmten Kosten des Sicherungs-, Einspruchs- und Rekursverfahrens zu ersetzen.
Das Rekursgericht erachtete die Verfahrens- und Rechtsrüge der Sicherungsgegnerin im Ergebnis für begründet.
Es befasste sich im Einzelnen mit den im Aufhebungsbeschluss vom 03.03.2004 erteilten und vom Erstgericht nur teilweise befolgten Aufträgen zur Beischaffung diverser Akten. Auf diese für die OGH-Entscheidung nicht relevanten Erwägungen kann verwiesen werden.
Immerhin habe das Erstgericht festgestellt, dass mit B vom 27.11.2002 im Verfahren 1 CG 2002.310 zugunsten der Sicherungswerberin ein Verfügungsverbot gegen die S Stiftung in Höhe von EUR 1 531 629.95 und CHF 50 250- und ausserdem gegen die H Stiftung in Höhe von EUR 3 044 818.30 und CHF 99 750.- sowie mit B vom 28.03.2002, der im Verfahren 5 CG 2002.92 ergangen sei, gegen die A Stiftung in Höhe von CHF 6 Mio erlassen worden sei.
Damit stehe aber auch fest, dass die Sicherungswerberin für denselben Anspruch aufgrund dieser Sicherungsbote bereits Pfandrechte an den Vermögen der A Stiftung, der S Stiftung und der H Stiftung in Höhe von insgesamt ca CHF 11 Mio erworben habe, sodass im Hinblick auf den von ihr behaupteten Rückforderungsanspruch von rund CHF 14.7 Mio und des durch den OGH-Beschluss zuerkannten Anspruches von drei Viertel davon schon aus diesem Grunde für die Begründung eines weiteren Pfandrechtes am Vermögen der Sicherungsgegnerin keinerlei Bedarf mehr bestehe. Vielmehr würde sich die Erlassung eines weiteren Sicherungsbotes, mit welchem die Vermögenswerte der Sicherungsgegnerin in einem Umfange von CHF 4,5 Mio gepfändet würden, als unangemessen darstellen und einen Verstoss gegen das Übermassverbot des Art 274 Abs 4 EO bedeuten.
Daran vermöge auch der Hinweis des Erstgerichtes auf die Möglichkeit einer teilweisen Aufhebung bzw Einschränkung eines Sicherungsbotes, soweit dies zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Stiftungen erforderlich sei, nichts zu ändern, zumal sich die hiefür freizugebenden Beträge gegenüber der gepfändeten Forderung sehr gering ausnähmen und es durchaus angezeigt und auch möglich gewesen wäre, in den Verfahren die Beschlagnahme von Vermögenswerten in einem den Hauptanspruch übersteigenden Betrag, nämlich zur Abdeckung allfälliger Zinsen und Kosten sowie überdies solcher Mittel, die zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Stiftung sowie zur rechtswirksamen Verteidigung im Verfahren notwendig seien, zu beantragen.
6. Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der fristgerecht erhobene und zulässige Revisionsrekurs der Sicherungswerberin, die ihn wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung seinem gesamten Inhalte nach anzufechten erklärt und dessen Abänderung iS der Wiederherstellung des erstinstanzlichen B begehrt. Ein Eventualantrag lautet auf Aufhebung der Rekursentscheidung und Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen E an das OG.
In ihrer Revisionsrekursbeantwortung bestreitet die Sicherungsgegnerin die Berechtigung des Rechtsmittels und stellt den Antrag, diesem keine Folge zu geben.
7.1. Die Sicherungswerberin beruft sich zusammengefasst darauf, dass sie im gegenständlichen Verfahren nur ihren auf § 1041 ABGB gestützten Anspruch gegen die Sicherungsgegnerin gesichert habe. Der Hinweis des Rekursgerichtes auf bereits bestehende Sicherungsbote in anderen Verfahren sei verfehlt und seien diese Parallelverfahren für die Grundsatzfrage des bestehenden Anspruches der Sicherungswerberin nicht heranzuziehen. Eine Übersicherung liege nicht vor, da die Sicherungswerberin beispielsweise im Verfahren gegen eine ebenfalls mit dem Vermögen der Sicherungswerberin ausgestattete H Stiftung keine pfandrechtliche Sicherheit erworben habe.
Auch habe sich aus den Bescheinigungsmitteln der Sicherungswerberin ergeben, dass diese entgegen der aktenwidrigen Feststellung des OG nicht nur CHF 14,7 Mio zurückfordere. Dabei handle es sich um die Beträge, die offenkundig über ein Diskretionskonto bei der X Bank transferiert worden seien. Insgesamt habe das Vermögen der Ehegatten B in der Schweiz bereits im Jahre 1993 zwischen USD 21 und 23 Mio betragen.
Es sei für die Sicherungswerberin nicht nachvollziehbar, wie das Rekursgericht zum Ergebnis habe kommen können, wonach an einem weiteren Pfandrecht am Vermögen der Sicherungsgegnerin kein Bedarf mehr bestehe. Für Ansprüche, die die Sicherungswerberin gegen die Sicherungsgegnerin geltend mache, besitze sie keinerlei andere pfandrechtlich gesicherte Forderungen. Die von der Sicherungsgegnerin zitierten anderen Verfahren beträfen allesamt Vermögenswerte, auf die die Sicherungswerberin genauso einen Rückforderungsanspruch habe wie auf die der Sicherungsgegnerin. Es bestünden somit keine anderen Vermögenswerte, die zu einer Deckung der Ansprüche der Sicherungswerberin herangezogen werden könnten. Wie das OG hier von einem Verstoss gegen das Übermassverbot des Art 274 Abs 4 EO sprechen könne, sei schleierhaft.
Im weiteren Verlauf ihrer Rechtsmittelschrift behauptet die Sicherungswerberin unter Zitierung diverser Bescheinigungsmittel, MB habe insgesamt ca CHF 34 Mio unberechtigterweise dem Vermögen der Erblasserin und der Sicherungswerberin entnommen. Unverständlich seien auch die Ausführungen des OG zu den im Einspruchs- bzw Provisorialverfahren beizuziehenden Akten.
Es bestehe im vorliegenden Fall nach wie vor die Gefahr, dass die Sicherungswerberin für den Fall, dass sie das Rechtfertigungsverfahren erfolgreich zu Ende führe, kein Haftungssubstrat mehr vorfinde, weil die Vermögenswerte der Sicherungsgegnerin in der Zwischenzeit verbracht bzw allenfalls ausbezahlt worden seien. Es hätten sich auch die Verhältnisse nach Erlassung der EV nicht geändert.
7.2. Die Sicherungsgegnerin tritt diesem Vorbringen in ihrer Revisionsrekursbeantwortung vollinhaltlich entgegen.
Das im Sicherungsantrag nicht enthaltene Neuvorbringen der Sicherungswerberin in Bezug auf ursprüngliche Vermögenswerte von USD 21 bzw 23 Mio sei nicht nur neu, sondern auch - unter Zitierung einzelner Kontounterlagen - völlig falsch, was sich auch aus dem B des OGH vom 09.01.2002, 10 CG 128/00-21, sowie dem Verfahren 4 CG 2000.230 ergebe.
Die Sicherungswerberin habe zur Höhe ihres Rückforderungsanspruches lediglich ausgeführt, es habe sich herausgestellt, dass MB einen beträchtlichen Teil der Vermögenswerte aus der Schweiz nach Liechtenstein transferiert habe. Am 13.07.1999 seien CHF 14 710 732.- auf ein Diskretionskonto bei der X Bank in Liechtenstein gelangt, womit auch die Sicherungsgegnerin ausgestattet worden sei.
Nur in diesem Umfange, dh in Höhe eines Betrages von CHF 14 700 000.- sei eine angeblich ungerechtfertigte Vermögensverschiebung von MB auf die von der Sicherungswerberin ins Recht gefassten Stiftungen behauptet und bescheinigt worden. Dass darüber hinaus MB noch weitere Vermögenswerte übergeben worden seien, sei weder konkret behauptet, geschweige denn bescheinigt.
Gemäss Art 274 Abs 4 EO dürfe ein Sicherungsbot nicht erlassen werden, wenn der Sicherungswerber durch Pfandrechte hinreichend gedeckt sei. Genau dieser Fall liege hier vor. Der Verwendungsanspruch der Sicherungswerberin sei durch die Sicherungsbote in den Verfahren gegen die anderen Stiftungen vollständig gedeckt. Diese Sicherung bestehe real und substantiell, da die Stiftungen tatsächlich über entsprechende Vermögenswerte verfügten.
Es sei offensichtlich unrichtig, wenn die Sicherungswerberin behaupte, der Sicherungsanspruch sei in jedem Verfahren getrennt und ohne Rücksicht auf die Parallelprozesse zu beurteilen. Sie übersehe dabei, dass in jedem dieser Verfahren nicht etwa ein anderer Anspruch der Sicherungswerberin geltend gemacht werde, sondern dass die Vermögenswerte der Stiftungen alle für ein und denselben behaupteten Anspruch der Sicherungswerberin, nämlich ihren angeblichen Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB gepfändet worden seien. Würde man der Rechtsansicht der Sicherungswerberin folgen, so könnte diese Sicherungsweise beliebige Vermögenswerte pfänden, obgleich bereits mit der Pfändung eines solchen Vermögenswertes ihre Forderung zur Gänze sichergestellt wäre. Gerade dies wolle Art 274 Abs 4 EO vermeiden.
Im derzeitigen Verfahrensstadium spiele zwar die Frage, ob die von der Sicherungsgegnerin als Bescheinigungsmittel angebotenen Gerichtsakten parate und damit zulässige Bescheinigungsmittel seien, keine entscheidende Rolle, weil das Rekursgericht den Sicherungsantrag aus anderen Erwägungen abgewiesen habe. Dennoch könnten die Ausführungen im Revisionsrekurs zu diesem Thema - aus Erwägungen, auf die verwiesen werden kann - nicht unwidersprochen bleiben.
Entgegen der Meinung der Sicherungswerberin gehe es hier auch nicht um die nachträgliche Aufhebung einer rechtskräftig erlassenen EV iS des Art 291 EO (§399 öEO), sondern um ein Einspruchsverfahren, das den Zweck habe, die Richtigkeit der EV zu überprüfen und dem Sicherungsgegner das rechtliche Gehör zu verschaffen. Zu prüfen sei daher im Einspruchsverfahren auch die Frage, ob die Forderung des Sicherungswerbers durch andere Pfandrechte bereits so weit sichergestellt sei, dass es der beantragten EV nicht mehr bedürfe.
8. Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Das Rekursgericht stützte seine E auf die Bestimmung des Art 274 Abs 4 EO, wonach "ein Sicherungsbot nicht erlassen werden darf, wenn der Sicherungswerber durch Pfandrecht oder Zurückbehaltungsrecht bereits hinreichend gedeckt ist oder mit Rücksicht auf die allgemeine Vermögenslage des im Inland wohnenden Schuldners sonst nach Ermessen des Gerichtes hinreichend gedeckt erscheint". Es fällt auf, dass sich dieser (der seinerzeitigen Regelung des Art 17 RSO entsprechende) Abs 4 in § 379 öEO, der sonst als Rezeptionsgrundlage diente, nicht enthalten ist.
Allerdings bringt dieser Art 274 Abs 4 EO nur den das gesamte Exekutions- und Provisorialverfahren beherrschenden und ua in den Art 14, 23, 285 und 291 Abs 1 lit a EO (§§ 27, 41, 392, 399 Abs 1 Z 1 öEO) normierten Grundsatz des Schuldnerschutzes dahin zum Ausdruck, dass eine Exekution bzw Sicherungsverfügung nicht im grösseren Umfange vollzogen werden darf, als es zur vollständigen Befriedigung bzw Sicherstellung des betreibenden Gläubigers/Sicherungswerbers notwendig ist. Wird dieses Mass überschritten, ist die Exekution jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen wegen "Überdeckung" einzuschränken oder einzustellen (EvBl 1967/33; SZ 57/39; Heller/Berger/Stix EO4 524).
Umgelegt auf das Provisorialverfahren und den Art 274 Abs 4 EO bedeutet dies, dass auch ein Sicherungsbot insoweit unzulässig ist, als es zu einer "Übersicherung" des Sicherungswerbers dergestalt führt, dass bereits einzelne Sicherungsmittel bzw ein Teil der Pfandsachen (vgl Art 275 Abs 2 EO) genügen, die sichere und vollständige Befriedigung des Sicherungswerbers herbeizuführen, wenn er das Sicherungsbot rechtfertigen kann. Liegt eine solchermassen ausreichende Sicherung vor, darf das Sicherungsbot nach Art 274 Abs 4 EO nicht erlassen werden bzw ist dieses nachträglich gem Art 291 Abs 1 lit a EO einzuschränken (vgl auch Angst-Jakusch-Mohr, MGA der EO14 Anm 1 zu § 27; E 4, 14 zu § 41; Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung [2000] Rz 5 zu § 399 EO).
Nun übersieht die Sicherungsgegnerin und ihr folgend das Rekursgericht, dass die Frage, ob eine Übersicherung vorliegt, ausschliesslich an der im konkreten Fall betriebenen Forderung und deren Sicherstellung an Vermögenswerten jenes Sicherungsgegners, gegen den sich der Provisorialantrag richtet, anzuknüpfen hat und keinesfalls darauf abzustellen ist, ob und in welchem Umfange ein Sicherungswerber andere Forderungen gegen andere Personen geltend macht und hiefür Sicherheiten an deren Vermögen erlangte, mögen solche Forderungen auch aus einem gleichen oder gleichgelagerten Sachverhalt und/oder Rechtsgrund herrühren.
Massgebend ist allein, ob für die von der Sicherungswerberin im gegenständlichen Fall gegen die Sicherungsgegnerin betriebene Forderung eine Übersicherung vorliegt (vgl JBl 2002, 807 mwN).
Im gegenständlichen Fall hat die Sicherungswerberin ihren Anspruch gegen die Sicherungsgegnerin in Höhe von CHF 4,5 Mio bescheinigt. Dieser Anspruch ist, das allein ist entscheidend, durch das mit dem OGH-Beschluss vom 04.09.2003 teilweise wiederhergestellte Sicherungsbot ausreichend, jedoch keinesfalls im Übermass gesichert.
Der konkrete Anspruch der Sicherungswerberin gegen die hier belangte Sicherungsgegnerin ist mit den in den Verfahren gegen die anderen Stiftungen verfolgten Forderungen nicht ident, gegen die andere Sicherungsbote zugunsten eigenständiger Ansprüche der Sicherungswerberinnen gegen diese Verbandspersonen erlassen wurden. Ob und in welchem Umfange der Sicherungswerberin auch gegen andere Stiftungen Forderungen zustehen und in welchem Umfange diese gesichert wurden, ist somit für das gegenständliche Verfahren irrelevant (vgl RS 0116017 = 3 Ob 93/01z; JBl 2002, 807). Das grundsätzliche Missverständnis der Einspruchswerberin fusst somit auf der unzulässigen Gleichstellung und damit Vermengung des streitgegenständlichen Anspruches der Sicherungswerberin gegen die Sicherungsgegnerin mit jenen CHF 14 710 732.-, die MB von Schweizer Konten nach Liechtenstein transferierte und mehreren von der Sicherungswerberin auch gerichtlich belangten Stiftungen widmete. Die Forderungen gegen diese Stiftungen, mögen sie auch auf der gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlage wie der gegenständliche Anspruch beruhen, sind mit diesem nicht ident und deshalb auseinanderzuhalten. Die Sicherungsgegnerin übersieht auch, dass es sich bei den Sicherheiten iS des Art 274 Abs 4 EO ausschliesslich um jene handeln muss, die am Vermögen des Sicherungsgegners und nicht an jenem nicht verfahrensbeteiligter Dritter bestehen.
Hinsichtlich eines Betrages von CHF 14 710 732.- besteht auch keine Solidarhaftung der einzelnen Stiftungen gemäss den §§ 888 f ABGB. Im Übrigen hätten nicht einmal aus derselben Forderung solidarisch haftende Schuldner einen Anspruch auf gleichmässige Einschränkung der Exekution/des Sicherungsbotes gegen jeden einzelnen (Deixler-Hübner/Rebernig in Burgstaller/ Deixler, Komm EO Rz 6, 10 zu § 41 mwN; Heller/Berger/Stix aaO 529).
Im Ergebnis zu Recht verweist die Sicherungswerberin deshalb auf die mit der Rekursentscheidung verbundene wohl nicht vertretbare Konsequenz, dass ihr, gelingt ihr die Rechtfertigung ihres Anspruches gegen die Sicherungsgegnerin, zur Hereinbringung desselben keine Sicherheit mehr zugutekäme und die anderen Stiftungen, gegen die eigenständige Ansprüche geltend gemacht wurden, für die hier streitgegenständliche Forderung nicht haften würden. Damit liegt es auf der Hand, dass die Sicherungswerberin im Falle einer Aufhebung des Sicherungsbotes für ihren durch dieses Sicherungsbot gesicherten konkreten Anspruch gegen die Sicherungsgegnerin keine Sicherstellung mehr hätte (vgl auch SZ 26/208).
Dem Revisionsrekurs ist schon allein aus diesen Gründen Folge zu geben und der erstinstanzliche B wiederherzustellen.
Dem Erstgericht ist im Übrigen beizupflichten, wenn es ausführt, dass in keiner Weise sichergestellt ist, dass die in den Verfahren gegen die anderen Stiftungen erlassenen Sicherungsbote die bescheinigte Forderung der Sicherungswerberin abzudecken vermögen bzw die dort durch die Sicherungsbote blockierten Vermögenswerte auch bei rechtskräftiger Beendigung des gegenständlichen Verfahrens noch in annähernd gleicher Höhe vorhanden sein werden. In diesem Zusammenhang sei nur illustrativ auf die die S und H Stiftung betreffende Rechtssache 1 CG 2000.310 verwiesen, die beim OGH bereits mehrfach behing und in welcher die dortigen Sicherungsgegnerinnen einerseits eine Schädigung ihres Vermögens durch frühere Stiftungsräte in Höhe von ca EUR 1,5 Mio behaupten. Nach dem eigenen, durch entsprechende Vermögensausweise belegten Vorbringen dieser durch den gleichen RA wie hier vertretenen Stiftungen andererseits verfügte die S Stiftung per 27.03.2003 nur mehr über ein Vermögen von insgesamt EUR 942 360.62 und die H Stiftung (per 18.03.2003) über ein solches von EUR 1 884 107.96, welches seither allein durch die aus fehlgeschlagenen Anträgen der Stiftungsräte resultierenden Verfahrenskosten weiter reduziert wurde. Auch vor diesem Hintergrund ist die in der Revisionsrekursbeantwortung der Sicherungsgegnerin aufrechterhaltene Behauptung einer ausreichenden Sicherstellung der erb- und vermögensrechtlichen Ansprüche der Sicherungswerberin nicht nachvollziehbar .
Es lässt sich also zusammenfassend in keiner Weise abschätzen, in welchem Umfange die Forderungen der Sicherungswerberin gegen die anderen Stiftungen seinerzeit einbringlich sein werden und in welchem Umfange die durch die dortigen Sicherungsbote gebundenen Vermögensteile bis zu jenem Zeitpunkt eine (weitere) Schmälerung erfahren werden, zu dem die Sicherungswerberin mit Exekution gegen die Stiftungen vorgehen wird können. Alle diese Stiftungen bestreiten im Übrigen ihre Zahlungspflicht und laufen in diesen Verfahren ebenfalls erhebliche Prozesskosten auf (vgl Rspr 1931/415; Angst-Jakusch-Mohr aaO E 14 zu §41).
Die Annahme des Rekursgerichtes, die Sicherungswerberin behaupte nur einen Rückforderungsanspruch von ca CHF 14,7 Mio, gilt schliesslich nur für die bisher in den einzelnen Verfahren gegen die Stiftungen verfolgten Ansprüche, besagt aber über die tatsächliche Höhe der der Sicherungswerberin aus Verfügungen des MB zustehenden Vermögens- und erbrechtlichen Forderungen nichts, umso weniger, als sich die Sicherungswerberin bereits in ihrem Sicherungsantrag auf ein seinerzeit von MB verwaltetes Vermögen von USD 21 bis 25 Mio berufen hat.
Auch aus diesem Grunde kann nicht gesagt werden, dass, iS des zitierten Wortlautes des Art 274 Abs 4 EO, die hier bescheinigte Forderung der Sicherungswerberin durch Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte bzw mit Rücksicht auf die Vermögenslage der hier geklagten Sicherungsgegnerin hinreichend gedeckt ist.
Die vom Rekursgericht umfänglich erörterte Frage, ob das Erstgericht zu Recht oder zu Unrecht Akten als angebotene Bescheinigungsmittel nicht beizog, kann deshalb auf sich beruhen. Die Sicherungsgegnerin hat auch ihre ursprünglichen Einspruchsgründe vor allem der Unschlüssigkeit des Sicherungsantrages, einer Schenkung der Vermögenswerte an MB, der mangelnden Prozessfähigkeit der Sicherungswerberin und Vertretungsbefugnis ihres Betreuers sowie des Fehlens eines Sicherungsgrundes bereits im Rekurs nicht mehr aufrecht erhalten und kommt darauf auch in der Revisionsrekursbeantwortung nicht mehr zurück, sodass insoweit auf die - zutreffenden - Ausführungen der Vorinstanzen verwiesen werden kann.
Die E über die Kosten der Sicherungswerberin stützt sich auf die Art 286 und 290 Abs 2 lit e EO, jene über die Kosten der Sicherungsgegnerin auf die Art 51, 297 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.