10 Cg 2003.64-16
§§ 1041, 1293f ABGB
Durch den Verwendungsanspruch soll eine ungerechtfertigte Vermögensverschiebung, die auf keiner bewussten Zuwendung des Verkürzten an den Bereicherten, sondern auf einer Verwendung zu fremdem Nutzen beruht, rückgängig gemacht oder ausgeglichen werden. Dieser Verwendungsanspruch beruht nach heutigem Verständnis vor allem auf dem Gedanken der ungerechtfertigten Bereicherung aus einer fremden Sache und dem Gedanken der Rechtsfortwirkung: Das Eigentum oder sonstige Recht des Verkürzten wirkt durch die Kraft seines Zuweisungszwecks schuldrechtlich im Verwendungsanspruch noch fort. Auf einen Schaden des Verkürzten kommt es in der Regel ebensowenig an wie auf die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches. Insbesondere hängt der Verwendungsanspruch auch nicht von einem Verschulden des Bereicherten ab. Zwischen Schadenersatzansprüchen und Bereicherungsansprüchen besteht Konkurrenz.
Wenn die Vermögensverschiebung gerechtfertigt ist, besteht kein Verwendungsanspruch. Dies ist im zweipersonalen Verhältnis der Fall, wenn sie durch einen Vertrag zwischen dem Verkürzten und dem Bereicherten oder durch das Gesetz gedeckt ist.
Ein mehrpersonales Schuldverhältnis unter Beteiligung einer Mittelsperson kann unter bestimmten Voraussetzungen dann zum Ausschluss eines Verwendungsanspruches führen, wenn die Vermögensverschiebung im Vertrags- oder Schuldverhältnis des Dritten zum Bereicherten ihren zureichenden Rechtsgrund findet. Der Schadenersatzanspruch des Verkürzten gegen die Mittelsperson schliesst jedenfalls einen Verwendungsanspruch gegenüber dem Bereicherten nicht aus.
Bei der Bemessung dieses Anspruches ist auf den Zeitpunkt der Verwendung abzustellen. Zinsen gebühren dem Anspruchsberechtigten erst ab Mahnung.
Art 282 Abs 3 EO
Das Verfügungsgericht kann sich unter gewissen Voraussetzungen auch mit der plausiblen Behauptung des zu sichernden Anspruches samt Bescheinigungsmittelanbot begnügen. Wenn aber eine gefährdete Partei zur Bescheinigung ihres Anspruches bereits im Sicherungsantrag Bescheinigungsmittel anbietet und die als Bescheinigungsmittel angebotenen Urkunden vorlegt, darf das Gericht davon ausgehen, dass der gefährdeten Partei sonstige zur Bescheinigung taugliche Mittel nicht zu Gebote stehen. Dann entfällt jedenfalls eine Verpflichtung des Gerichts, die gefährdete Partei zur Bezeichnung weiterer Bescheinigungsmittel und zum Antritt dieser Beweisführung aufzufordern.
Art 270 f, 285, 291 EO
Aus verschiedenen Bestimmungen der EO ergibt sich die Absicht des Gesetzgebers, dass der Verpflichtete in der Verfügung über sein Vermögen nicht in einem grösseren Mass gehindert werden soll, als es der Zweck der Exekution, nämlich die Befriedigung der vollstreckbaren Forderung notwendig macht. Auch die einstweilige Verfügung ist auf die zur Sicherung des Anspruchs unumgänglich nötigen Mittel zu beschränken. Ein Verfügungsverbot kann nur im Umfange des bescheinigten Anspruches erlassen werden. Massnahmen, die über den Sicherungszweck hinausgehen, sind nicht zu verfügen.
Art 283 Abs 2 EO
Auch bei ausreichender Bescheinigung des Anspruches kann das Gericht die Bewilligung der EV von einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig machen, wenn durch die EV nach den Umständen des Falles Bedenken wegen tiefgreifender Eingriffe in die Interessen des Antragsgegners erweckt werden. Durch die Sicherheitsleistung wird die nötige Interessenabwägung zwischen der Gefährdung des Antragstellers und dem Eingriff in die Rechtssphäre des Antragsgegners vorgenommen und ein entsprechender Ausgleich erwirkt.
Eine nach der Bescheinigungslage berechtigte EV soll und kann durch die Auferlegung einer Sicherheit nicht verhindert werden.
1). Die Sicherungswerberin brachte in ihrem Sicherungsantrag zusammengefasst vor, sie habe gemeinsam mit ihrem am 03.12.1998 verstorbenen Ehegatten SB in Berlin einen florierenden Schmuckgrosshandel betrieben und sich dabei ein erhebliches Vermögen erarbeitet. Bereits Mitte der 90er Jahre habe dieses Vermögen ca USD 25 Mio betragen und sei auf verschiedene Bankfilialen in der Schweiz aufgeteilt gewesen.
Ab dem Jahre 1994 habe ihr Sohn MB die elterlichen Vermögenswerte treuhändig verwaltet. Schon kurz nach dem Tod seines Vaters SB habe er diese seine Position als Verwalter und auch als Kontobevollmächtigter dahin ausgenützt, dass er beträchtliche Vermögenswerte von den Depotstellen in der Schweiz abgehoben und ua auf ein neues Konto bei der X Bank lautend auf ihn und seine Ehefrau übertragen liess. MB habe hinter dem Rücken der Sicherungswerberin diverse Stiftungen nach liechtensteinischem Recht errichten lassen, unter ihnen im Juli 1999 durch einen Treuhänder die Sicherungsgegnerin. In diese Stiftungen, die ihn bzw seine Frau und seine Kinder begünstigten, seien die der Sicherungswerberin gehörenden Vermögenswerte und auch die ihr nach dem Verstorbenen SB zustehenden Gelder eingebracht worden.
Im Rechtsstreit 4 Cg 2000.230 des LG (in dem dem Begehren der beiden Töchter der Sicherungswerberin -und Schwestern des MB - auf Zahlung ihres Erbteiles durch zwei von MB auf gleiche Weise errichtete liechtensteinische Stiftungen mit U des Höchstgerichtes vom 05.09.2002 rechtskräftig stattgegeben wurde) habe sich herausgestellt, dass MB am 13.07.1999 CHF 14 710 732.-auf ein Diskretionskonto der X Bank überwiesen habe. Davon habe MB ua CHF 6 Mio bar behoben und sodann zugunsten der Beklagten auf ein schweizerisches Bankkonto (entweder bei der C oder bei der Bank L) einbezahlt.
Auf dem Konto der Sicherungsgegnerin befänden sich somit Vermögenswerte sowohl aus dem Nachlass des SB als auch die eigenen Gelder der Sicherungswerberin. Zum einen habe es sich um gemeinschaftliches Vermögen der Sicherungswerberin und des SB gehandelt, dessen Hälfte der Sicherungswerberin zustehe. Zum anderen sei die Sicherungswerberin als gesetzliche Erbin nach ihrem verstorbenen Ehegatten SB berechtigt, die Hälfte von dessen Vermögensanteilen zu fordern. Somit stünden der Sicherungswerberin gesamthaft 3/4 am Gesamtvermögen der Sicherungsgegnerin zu.
Da die Sicherungsgegnerin seit Juli 1999 den Betrag von CHF 6 000 000.- zu Unrecht halte, sei die Blockierung des gesamten Stiftungsvermögens nebst der Hauptforderung zur Deckung von Zinsen und Kosten durchaus gerechtfertigt. Noch dazu, als weitere Vermögenswerte der Sicherungswerberin vom Erstbegünstigten auf noch unbekannte Konti verbracht worden und es für die Sicherungswerberin nicht zumutbar sei, im Ausland weitere Verfahren zur Rückerlangung ihrer Gelder zu führen. Bei einem Zinssatz von 5 % machten die Zinsen bereits CHF 1,2 Mio aus, und Prozesskosten von CHF 200 000.-seien als durchaus realistisch anzusehen. Daher sei die Blockierung des gesamten Betrages durchaus gerechtfertigt.
Von der Auferlegung einer Sicherheitsleistung möge Abstand genommen werden, zumal die Sicherungswerberin keinen Zugriff auf die ihr rechtlich zustehenden Vermögenswerte habe. Sie sei zudem nicht einmal in der Lage, für ihre laufenden Unterhaltskosten aufzukommen und sei auch es auch deshalb angezeigt, keine Sicherheitsleistung auszusprechen.
2). Das LG erliess am 13.03.2003 ohne Anhörung der Sicherungsgegnerin ein Sicherungsbot, laut dem der Sicherungsgegnerin jede Verfügung über ihre bei den genannten Banken gehaltenen Vermögenswerte bis zur Höhe von CHF 6 Mio, insbesondere deren Einziehung und Belastung untersagt wurde; dies mit Ausnahme der für die Aufrechterhaltung der Stiftung notwendigen Verwaltungs- und Rechtsvertretungskosten (Pkt 1 des Tenors). Auch an den amtlich bestellten Verwaltungskurator wurden entsprechende Verfügungsverbote gerichtet (Pkt 2 des Tenors). Weitere Punkte des Sicherungsbotes bezogen sich auf die Zeit, für welche die EV erlassen wurde, auf die Einbringung einer Rechtfertigungsklage sowie auf den Hinweis auf die allfällige Schadenersatzpflicht iS der Art 284 Abs 1 lit i sowie Abs 2 EO (Pkt 3-6).
Das LG nahm folgenden Sachverhalt als bescheinigt an:
Erben des am 03.12.1998 verstorbenen SB sind seine Ehefrau und Sicherungswerberin zur Hälfte sowie seine beiden Töchter und MB zu je 1/6 des Nachlasses.
Die Sicherungswerberin und ihr verstorbener Ehegatte betrieben in Berlin gemeinsam einen Schmuckgrosshandel. Das Geschäft der Eheleute B war so einträglich, dass sie laufend Geld in die Schweiz verbrachten und dort anlegten. Dieses Vermögen wurde letztlich auf Konti, die auf MB lauteten, übertragen. Dieser verwaltete das Vermögen neben seinen Eltern weiter. Das Vermögen stammt aus der gemeinschaftlichen beruflichen Tätigkeit der Sicherungswerberin und ihres verstorbenen Gatten SB. Es ist davon auszugehen, dass an diesem Vermögen Miteigentum bestanden hat und daher eine Hälfte dieses Vermögens der Sicherungswerberin und die andere dem Erblasser SB zuzurechnen ist. Ob die Sicherungswerberin ihr Vermögen vor Einbringung in die Sicherungsgegnerin oder danach rechtsgültig an MB verschenkte und ob diese Schenkung noch rechtsgültig aufrecht ist, kann nicht festgestellt werden.
Am 13.07.1999 wurden aus dem Vermögen der Eheleute B rund CHF 14,7 Mio auf ein Diskretionskonto der X Bank überwiesen. Von dort wurden am 26.07.1999 zwei Barbezüge zu je CHF 6 000 000.- getätigt. Diese Beträge wurden auf ein Stiftungskonto bei der Bank L und bei der Bank C einbezahlt. Es handelte sich dabei um die Sicherungsgegnerin und eine A-Stiftung.
Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung erachtete das LG den Sicherungsanspruch als bescheinigt. Dieser ergebe sich insbesondere aus den Feststellungen zum Verfahren 4 Cg 2000.230. Die Höhe des Sicherungsanspruches resultiere aus der Tatsache, dass CHF 6 Mio auf das Konto der Sicherungsgegnerin eingebracht, aber auch weitere CHF 6 Mio auf eine andere Stiftung übertragen worden seien. Beide Beträge stammten aus dem gemeinsamen Vermögen der Eheleute B. Somit stehe der Sicherungswerberin zunächst die Hälfte als Miteigentümerin zu. Zudem besitze sie aus der anderen Hälfte einen Erbrechtsanspruch. Dies scheine auch das Ergebnis des Verfahrens 4 Cg 2000.230 gewesen zu sein.
Bei der Sicherungsgegnerin handle es sich um eine Sitzgesellschaft. Nach stRsp sei bei einer Sitzgesellschaft eine objektive Gefährdung nach Art 274 Abs 4 lit c EO anzunehmen und liege damit auch ein Sicherungsgrund vor.
Die verfügten Sicherungsmittel erschienen gemäss Art 275 EO angemessen.
3). Die Sicherungsgegnerin bekämpfte das Sicherungsbot seinem gesamten Inhalte nach mit Rekurs, wobei sie als Rekursgründe einen Verfahrensmangel sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machte.
Aus dem Provisiorialantrag sei in keiner Weise ersichtlich, auf welchen Rechtsgrund sich die angebliche Forderung der Sicherungswerberin stütze. Die Sicherungsgegnerin schulde der Sicherungswerberin weder aus Vertrag noch aus einem deliktischen Verhalten den in Anspruch genommenen Betrag. Die Sicherungsgegnerin sei eine eigenständige juristische Person, der vom (rechtlichen) Stifter, das sei ein Treuhänder, das Stiftungsvermögen zum Zwecke der Erfüllung des Stiftungszweckes gewidmet worden sei, wobei der Stifter im guten Glauben an die rechtmässige Herkunft des Stiftungsvermögens gehandelt habe. Aus welchem Grund die Sicherungsgegnerin Zahlungen an die Sicherungswerberin leisten solle, sei dem Sicherungsantrag nicht zu entnehmen. Dieser Antrag sei daher unschlüssig und aus diesem Grunde zurück- oder abzuweisen.
Die blosse Behauptung, jemand schulde Geld, weil ein Dritter angeblich über Vermögenswerte der Sicherungswerberin widerrechtlich verfügt habe, reiche zur Begründung des Sicherungsanspruches nicht aus. In einem solchen Falle wäre in erster Linie derjenige, der dieses Geld angeblich missbräuchlich verwendet habe, zur Verantwortung zu ziehen, nicht jedoch der gutgläubige Besitzer dieser Vermögenswerte. Sofern die Sicherungswerberin der Auffassung sein sollte, die Sicherungsgegnerin sei nicht rechtsgültig errichtet worden, weil die Widmung des Stiftungskapitals rechtsmissbräuchlich erfolgt sein solle, so stehe es ihr frei, die Stiftung als solche anzufechten. Sie habe aber auf keinem Fall einen direkten Anspruch gegen die Sicherungsgegnerin.
Der Sicherungsantrag sei aber auch deshalb unschlüssig, weil daraus nicht hervorgehe, wie die Sicherungswerberin ihre Forderung berechne. Nach den Feststellungen des LG solle MB CHF 6 Mio in die Sicherungsgegnerin eingebracht haben. Selbst wenn dies zuträfe und der behauptete Anspruch zu Recht bestünde, stünden der Sicherungswerberin nur 3/4 dieser Summe zu, da sie nach ihrem eigenen Vorbringen nur Anspruch auf 3/4 des von MB verwalteten Geldes habe. In ihrem Antrag begehre sie jedoch die Zahlung der gesamten Forderung. Dieses Begehren stehe im Widerspruch zu ihrem eigenen Vorbringen und sei der Antrag auch aus diesem Grunde unschlüssig.
Die Sicherungsgegnerin berief sich in ihrem Rekurs überdies auf die Bestimmung des Art 283 Abs 1 EO, wonach das Gericht bei nicht ausreichender Bescheinigung des Sicherungsanspruches die Leistung einer Sicherheit anordnen könne. Durch die Blockierung des Vermögens der Sicherungsgegnerin drohten dieser erhebliche Vermögensnachteile, da es den Vermögensverwaltern untersagt sei, vorteilhafte Umschichtungen im Vermögen der Sicherungsgegnerin durchzuführen und die Sicherungsgegnerin dadurch Vermögensnachteile erleiden werde. Darüberhinaus sei es auch der Sicherungsgegnerin nicht möglich, die statutarisch zu leistenden Ausschüttungen an die Begünstigten vorzunehmen, denen dadurch ebenfalls beträchtliche Nachteile erwüchsen.
Der Sicherungsanspruch sei jedenfalls nicht oder zumindest nur äusserst schwach bescheinigt, weshalb die Auferlegung einer Sicherheitsleistung gemäss der zitierten Gesetzesstelle in Höhe von 10 % der Forderung, somit in Höhe von CHF 600 000.- beantragt werde. Von dieser Verpflichtung sei die Sicherungswerberin auch nicht durch die ihr gewährte Verfahrenshilfe befreit.
In ihrer Rekursbeantwortung stellte die Sicherungswerberin den Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
4). Mit dem nunmehr angefochtenen B vom 16.04.2003 gab das OG dem Rekurs Folge und änderte den erstinstanzlichen B iS der gänzlichen Abweisung des Antrages der Sicherungswerberin auf Erlass des Verfügungsverbotes ab.
Hiebei stellte das Rekursgericht folgende Erwägungen an:
Der Sicherungsgegnerin sei beizupflichten, dass sich weder aus dem Vorbringen im Sicherungsantrag noch aus den Feststellungen des LG jene Tatsachen erkennen liessen, die das Verfügungsverbot gegenüber der Sicherungsgegnerin rechtfertigten.
Demnach hätte das LG den Sicherungsantrag entsprechend der in Österreich herrschenden Substanziierungstheorie wegen Unschlüssigkeit abweisen müssen.
Der Antrag enthalte nämlich nicht soviel an rechtserzeugenden Tatsachen, dass der geltend gemachte Anspruch gegenüber der Sicherungsgegnerin hinreichend konkretisiert oder substanziiert sei. Insbesondere ergebe sich aus dem Vorbringen nichts in der Richtung, dass die Sicherungsgegnerin der Sicherungswerberin den in Anspruch genommenen Betrag ex contractu oder ex delicto schulde. Vielmehr lasse sich aus dem Tatsachenvorbringen nur ableiten, dass MB die ihm übertragene Verwaltungsvollmacht missbraucht und in Ausnützung dieser Stellung beträchtliche Vermögenswerte von den Konten in der Schweiz abdisponiert und auf ein auf seinen Namen und auf den Namen seiner Ehefrau lautendes Konto bei der X Bank verbracht und von dort in die Sicherungsgegnerin eingebracht habe. Auf Grund dieses Vorbringens hätte daher die Sicherungswerberin ihren Anspruch an MB wegen Verletzung von Vertragspflichten richten müssen und hätte für den Fall, dass diesem Vermögenswerte Ansprüche gegenüber der Sicherungsgegnerin zustünden, dieselben mit einem sogenannten Drittverbot sichern lassen können. Für eine direkte Inanspruchnahme der Sicherungsgegnerin auf Zahlung der ihr zugewendeten Beträge reichten aber die vorgetragenen Tatsachen nicht aus, weshalb sich der Antrag als unbegründet erweise.
Die Sicherungsgegnerin verkenne die Rechtslage, wenn sie davon ausgehe, sie habe mit der Darlegung, ihr würden gesamthaft 3/4 am Gesamtvermögen der Sicherungsgegnerin zustehen, die Anspruchsgrundlage gegenüber der Sicherungsgegnerin geschaffen. Vielmehr lege sie damit nur klar, dass ihr an dem Vermögen ein bestimmter Anteil zustehe; diese Darlegungen gäben aber keine Auskunft darüber, aus welchem Grunde die Sicherungsgegnerin ihr diese Beträge schulde. Die blosse Behauptung, die Sicherungsgegnerin schulde Geld, weil MB über Vermögenswerte der Sicherungswerberin widerrechtlich verfügt habe, reiche zur Begründung eines (direkten) Zahlungsanspruches gegenüber der Sicherungsgegnerin nicht aus. Vielmehr sei in einem solchen Fall derjenige, der die Gelder veruntreut habe, zur Verantwortung zu ziehen und nicht die allenfalls gutgläubige Besitzerin dieser Vermögenswerte.
Aber auch in Bezug auf die Berechnung der Forderungshöhe sei der Sicherungsantrag unschlüssig. Nach ihrem Vorbringen solle nämlich MB den Betrag von CHF 6 Mio in die Sicherungsgegnerin eingebracht haben, von dem der Sicherungswerberin nach eigenem Vorbringen aber nur 3/4, somit CHF 4,5 Mio zustünden. Dennoch begehre die Sicherungswerberin die Bezahlung der gesamten Forderung. Der Restbetrag von CHF 1,5 Mio lasse sich durch "Zinsen und Kosten" nicht rechtfertigen, zumal die Sicherungswerberin diese nicht näher substanziiert habe.
Für die Durchführung des Verbesserungsverfahrens nach den §§ 84 ZPO bestehe kein Anlass, da die Unschlüssigkeit des Antrags kein Formgebrechen, sondern einen materiellen Mangel darstelle, der einer Verbesserung nicht zugänglich sei.
Schliesslich werde mit dem Verweis des Erstgerichtes, dass sich der Sicherungsanspruch insbesondere aus den Feststellungen im Verfahren 4 Cg 2000.230 ergebe, nicht der gesetzlichen Begründungspflicht entsprochen. Vielmehr erfordere diese, dass sich das Gericht mit dem jeweiligen Lebenssachverhalt auseinandersetze und begründet und überzeugend darlege, welche Feststellungen es hieraus gezogen habe und welche rechtliche Beurteilung es diesen Feststellungen angedeihen lasse. Aus diesem Grunde stelle der blosse Verweis auf ein anderes Verfahren, zumal der dortige Streitgegenstand und die dortigen Streitparteien nicht ident mit dem vorliegenden seien, eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, die letztlich zu einer Zurückweisung der Rechtssache an das LG zur neuerlichen Verhandlung und E hätte führen müssen.
Auf Grund der dargelegten Unschlüssigkeit des Provisorialantrages sei aber von der Zurückverweisung der Sache an das LG Abstand zu nehmen und der erstinstanzliche B iS der Abweisung des Sicherungsantrages abzuändern gewesen.
5). Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der fristgerecht erhobene und zulässige Revisionserkurs der Sicherungswerberin, die sie mit einer Mängel- und Rechtsrüge ihrem gesamten Inhalte nach anzufechten erklärt und deren Abänderung iS der Wiederherstellung der erstinstanzlichen Verfügung begehrt. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Sicherungswerberin verweist zusammengefasst auf das in der Rechtssache 5 Cg 2002.92 gegen die A-Stiftung erlassene Sicherungsbot, das bei identem Sachverhalt sowohl vom OG (jedoch in anderer Besetzung) als auch vom OGH sogar nach Durchführung eines Einspruchsverfahrens aufrecht erhalten worden sei. Im Vertrauen auf diese E und unter Berufung auf die exakt gleichen Argumente und Anspruchsgründe sei der gegenständliche Sicherungsantrag gestellt worden und sei es völlig überraschend und nicht nachvollziehbar, warum ein anderer Senat des OG nun ein "obiter dictum" (gemeint wohl: eine gegenteilige Entscheidung) gefällt habe.
Entgegen der Auffassung des OG habe die Sicherungswerberin auch im gegenständlichen Sicherungsantrag die Anspruchsgrundlagen ausreichend dargetan und ergebe sich aus der Bezugnahme auf den Akt 4 Cg 2000.230, dass die Forderung der Sicherungswerberin auf Bereicherungsrecht gestützt werde. Es verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und Sinn und Zweck des liechtensteinischen Stiftungsrechtes, einen sich über einen institutionellen liechtensteinischen Stifter selbst begünstigenden unberechtigten Zuwender vor dem Zugriff der tatsächlich Berechtigten am Stiftungsvermögen zu schützen. Der Sicherungswerberin und ihren Töchtern sei bereits in mehreren anderen - im Einzelnen aufgelisteten - Verfahren durch MB ein immenser Prozessaufwand verursacht worden und seien gegen den Genannten auch verschiedene Strafverfahren anhängig.
Auch die Forderungshöhe sei im Provisorialantrag schlüssig berechnet worden, zumal die Sicherungswerberin auch ihr Recht auf Zinsen und Kosten sichern habe lassen.
6). In ihrer Gegenäusserung zum Revisionsrekurs stellt die Sicherungsgegnerin den Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Das Ergebnis des Sicherungsverfahrens 5 Cg 2002.92 sei schon wegen der Parteienverschiedenheit nicht bindend und hätten das OG und der OGH in ihren Rechtsmittelentscheidungen mangels Relevierung einer Rechtsrüge nicht mehr zur Frage des Rechtsgrundes des Sicherungsanspruches Stellung genommen. Dies gelte auch für den Rechtsstreit 4 Cg 2000.230.
Die Sicherungswerberin stützte nun erstmals im Revisionsrekurs ihren Anspruch auf den Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung. Dies allerdings zu Unrecht. Das Rechtsinstitut der ungerechtfertigten Bereicherung führe nämlich nur dann zu einer Direkthaftung des Entreicherten gegenüber dem Bereicherten, wenn die Vermögensverschiebung nicht auf einem zureichenden Rechtsgrund beruhe. Liege hingegen für die Vermögensverschiebung ein hinreichender Rechtsgrund vor, wie im vorliegenden Fall die Widmung von Vermögenswerten zur Ausstattung einer Stiftung, sei ein Bereicherungsanspruch ausgeschlossen, zumal der angeblich treuwidrig handelnde Sohn der Sicherungswerberin MB nicht der Stifter der Sicherungsgegnerin sei; vielmehr sei der Treuhänder Stifter der Sicherungsgegnerin gewesen, der dieser Vermögenswerte in gutem Glauben an deren rechtmässige Herkunft gewidmet habe.
Es bestehe daher kein direkter Anspruch der Sicherungswerberin gegen die Sicherungsgegnerin. Die Sicherungswerberin müsse vielmehr zur Durchsetzung ihrer angeblichen Forderung zunächst ihren Sohn MB ins Recht fassen und ihre Forderung durch ein Drittverbot wider die Sicherungsgegnerin sichern lassen, wie dies vom Rekursgericht bereits dargelegt worden sei. Darüberhinaus stünde der Sicherungswerberin auch die Möglichkeit der Anfechtung der Stiftung gemäss Art 65 RSO iVm Art 650 Abs 1 PGR offen.
Im Sicherungsantrag sei schliesslich auch die Höhe des Anspruches nicht schlüssig begründet worden, weil der Sicherungswerberin nach ihrem eigenen Vorbringen nur 3/4 des von MB "angeblich" in die Sicherungsgegnerin eingebrachten Vermögens, das seien CHF 4 500 000.-, gehörten. Sicherungsweise gepfändet worden seien aber CHF 6 Mio. Die Zinsen und Kosten seien im Sicherungsantrag nicht substanziiert worden.
Der Sicherungsantrag sei schliesslich noch aus einem anderen Grunde unberechtigt und auch deshalb abzuweisen gewesen:
Es sei zwar richtig, dass nach stRsp der liechtensteinischen Gerichte ein Sicherungsgrund nach Art 274 Abs 3 lit c EO auch dann vorliege, wenn der Sicherungsgegner eine sogenannte Sitzgesellschaft sei, die gewöhnlich von ausländischen Personen wirtschaftlich beherrscht werde und deren Organe häufig durch Mandatsverträge und ähnliche Vereinbarungen an die Weisungen ihrer ausländischen Klienten gebunden seien. Die Annahme einer Gefährdung einer Forderung gegenüber einer Sitzgesellschaft sei aber schon von ihrem Zwecke auf solche Verbandspersonen beschränkt, bei denen tatsächlich auf Grund der Weisungsgebundenheit der Organe oder deren wirtschaftlichen Einfluss die Gefahr bestehe, dass Vermögenswerte der liechtensteinischen Verbandsperson ins Ausland transferiert würden, bevor ein Exekutionstitel vollstreckt werden könne. Eine solche Gefahr sei aber im vorliegenden Fall zur Gänze ausgeschlossen. Für die Sicherungsgegnerin sei in der Person des RA Dr N mit Gerichtsbeschluss vom 05.03.2002 (AZ 6 NP 2003.20) ein unabhängiges Organ bestellt worden, das ganz gewiss niemandem Vermögenswerte der von ihm verwalteten Stiftungen ausfolgen werde, es sei denn, dass diese einen Exekutionstitel eines liechtensteinischen Gerichtes vorweisen könnten. Jede andere Verfügung über Vermögenswerte dieser Stiftungen würden dem gerichtlichen Auftrag des Kurators diametral entgegenstehen und zu seiner eigenen Haftung führen. Mangels Gefährdung der Einbringlichkeit der Forderung der Sicherungswerberin werde der Sicherungsantrag auch aus diesem Grunde abzuweisen sein. Die Tatsache der Bestellung des Verwaltungskurators sei bereits aus dem Rubrum des angefochtenen Beschlusses des OG zu entnehmen und gehöre damit zum bescheinigten Sachverhalt. Nach Ansicht der Sicherungsgegnerin verstosse dieses Vorbringen daher nicht gegen das Neuerungsverbot, sondern bilde lediglich einen weiteren rechtlichen Aspekt, auf Grund dessen der Revisionsrekurs unberechtigt sei.
Dem Rechtsmittel kommt hinsichtlich eines zu sichernden Anspruchs der Sicherungswerberin von CHF 4,5 Mio Berechtigung zu. Dies aus folgenden Gründen:
7.1). Entgegen der Auffassung des OG und auch der Sicherungsgegnerin hat die Sicherungswerberin ihren zu sichernden Geldleistungsanspruch auch gegenüber der Sicherungsgegnerin dem Grunde nach ausreichend begründet.
Entsprechend der vom Rekursgericht zitierten und in Österreich herrschenden sogenannte Substanziierungstheorie ieS ist ein Kläger gem § 232 ZPO (§ 226 öZPO) verpflichtet, die rechtserzeugenden Tatsachen vollständig und knapp vorzutragen (Fasching ZPR2 Rz 1040). Zu Rechtsausführungen und einer rechtlichen Qualifikation des mit der Klage erhobenen Anspruches ist eine klagende Partei nicht verpflichtet; im Gegenteil, wären doch nach der in Liechtenstein immer noch in Geltung stehenden Bestimmung des § 78 Abs 2 iVm § 232 Abs 2 ZPO Rechtsausführungen in die Klage nicht aufzunehmen (vgl auch Delle Karth in JBl 1993, 10 [16]).
Dies gilt gemäss den Art 297, 51 EO auch für das Provisorialverfahren. Schon gemäss Art 282 Abs 2 lit d EO (§ 389 Abs 1 öEO) hat die gefährdete Partei nur die ihren Antrag begründenden Tatsachen im Einzelnen wahrheitsgemäss vorzutragen.
Die gefährdete Partei muss also nur die erforderlichen Tatsachenbehauptungen aufstellen, die ihren Anspruch seinem Grunde und Inhalte nach genau bezeichnen. Das Gericht muss in der Lage sein, zu beurteilen, ob und welcher Sicherung der Anspruch bedarf und ob es sich um eine Geldforderung oder um einen anderen Anspruch handelt, weil ja davon die Voraussetzungen für die Erlassung einer EV abhängen (Heller-Berger-Stix Komm2 828; JBl 1977, 94 mwN).
Diesem Anforderungsprofil wird der gegenständliche Sicherungsantrag gerecht, werden darin doch die rechtserzeugenden Tatsachen ausreichend vorgetragen: MB habe auf deliktische Weise der Sicherungswerberin einerseits als Hälfteeigentümerin des ehelichen Vermögens und andererseits ihr als gesetzliche Erbin nach SB zustehende Gelder der Sicherungsgegnerin im Betrage von CHF 6 Mio zugewendet. Von diesen CHF 6 Mio stünden der Sicherungswerberin 3/4 zu, welcher Anspruch samt Zinsen und Kosten zu sichern sei.
Dieser so behauptete und auch bescheinigte Sachverhalt lässt sich durchaus unter den Tatbestand eines Verwendungsanspruches nach § 1041 ABGB subsumieren (vgl Rechberger/Frauenberger in Rechberger Kommz-ZPO2 Rz 13 vor § 226). Das liechtensteinische Recht kommt nämlich hier gem Art 50 IPRG zur Anwendung, da die Bereicherung bei der Sicherungsgegnerin, somit in Liechtenstein eingetreten ist.
Durch den im § 1041 ABGB vorgesehenen Verwendungsanspruch soll eine ungerechtfertigte Vermögensverschiebung, die auf keiner bewussten Zuwendung des Verkürzten (Sicherungswerberin) an den Bereicherten (Sicherungsgegnerin), sondern auf einer Verwendung zu fremdem Nutzen beruht, rückgängig gemacht oder ausgeglichen werden (SZ 54/131 ). Der Verwendungsanspruch beruht nach heutigem Verständnis vor allem auf dem Gedanken der ungerechtfertigten Bereicherung aus einer fremden Sache und dem Gedanken der Rechtsfortwirkung: Das Eigentum oder sonstige Recht des Verkürzten wirkt durch die Kraft seines Zuweisungszwecks schuldrechtlich im Verwendungsanspruch noch fort. Auf einen Schaden des Verkürzten kommt es in der Regel ebensowenig an wie auf die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches nach den §§ 1293 f ABGB; insbesondere hängt der Verwendungsanspruch auch nicht von einem Verschulden des Bereicherten ab (JBl 1960, 607; SZ 54/18 ua). Während im Schadenersatzrecht der Schaden des Ersatzberechtigten ausgeglichen werden soll, wird durch den Verwendungsanspruch ein unberechtigter Vorteil des Bereicherten rückgängig gemacht. Zwischen Schadenersatzansprüchen und Bereicherungsansprüchen besteht Konkurrenz (Apathy in Schwimann Praxiskomm2 Bd 5 Rz 2 zu § 1041 mwN).
Nur dann, wenn die Vermögensverschiebung gerechtfertigt ist, besteht kein Verwendungsanspruch. Diese Rechtfertigung ist im zweipersonalen Verhältnis ua durch einen Vertrag gegeben. Ein Vertrags- oder Schuldverhältnis, das die Vermögensverschiebung nicht rechtfertigt, schliesst allerdings den Verwendungsanspruch nicht aus (Apathy aaO Rz 10 zu § 1041; Stanzl in Klang2 IV/1, 910 f).
Im vorliegenden Fall sind an dem Schuldverhältnis nicht nur die Streitteile, sondern auch MB beteiligt, weshalb ein sogenanntes "mehrpersonales Verhältnis" vorliegt.
Entgegen der Auffassung der Sicherungsgegnerin führt das Rechtsinstitut der Bereicherung in seiner Ausgestaltung des Verwendungsanspruches nach § 1041 nicht immer und ausschliesslich nur zu einer Forderung (Schadenersatzanspruch) des "Entreicherten" gegenüber der Mittelsperson (MB). Im vorliegenden Fall kam die Vermögensverschiebung zwischen den Streitteilen unter Zwischenschaltung des MB als Dritten zustande. Eine solche Fallkonstellation führt nach überwiegender Rechtsprechung nur dann zum Ausschluss eines Verwendungsanspruches nach § 1041 ABGB, wenn die Vermögensverschiebung im Vertrags- oder Schuldverhältnis des Dritten (MB) zum Bereicherten (Sicherungsgegnerin) ihren zureichenden Rechtsgrund findet (vgl Rummel in Rummel Komm ABGB, Rz 10 zu § 1041 mwN). Allerdings wird auch an dieser Rechtsprechungslinie von einem Teil der Lehre mit durchaus gewichtigen Einwänden Kritik geübt, weil es nicht rechtens sein kann, dass ein Teil um sein Vermögen gebracht wird und der Dritte auf Kosten des anderen endgültig bereichert wird (vgl Koziol-Welser Bürgerliches Recht II 12. Auflg S 261).
Eine abschliessende Stellungnahme zu dieser Problematik kann hier unterbleiben, weil - jedenfalls im Provisorialverfahren - ein die Vermögensverschiebung zur Sicherungsgegnerin rechtfertigendes Schuld- oder Vertragsverhältnis zwischen MB und der Sicherungsgegnerin nicht einmal behauptet - geschweige bescheinigt wurde. Vielmehr brachte die Sicherungswerberin sinngemäss vor, dass ihr MB auf deliktische Weise das Vermögen entzog und dieses an die zu diesem Zweck errichtete, MB und/oder dessen Ehegattin und/oder deren Kinder begünstigende Beklagte überwies. Diese Behauptungen wurden durch die mit dem Sicherungsantrag vorgelegte, den identen Sachverhalt und nur eine andere Stiftung betreffende E des OGH vom 05.09.2002, 4 Cg 2000.230-58, auch hinreichend bescheinigt. Bei dieser OGH-E handelt es sich, wie auch die Sicherungsgegnerin in ihrer Äusserung einräumt, durchaus um ein iS des § 274 ZPO geeignetes Bescheinigungsmittel (vgl auch Rechberger in Rechberger Komm Rz 3 zu § 274). Zwar ist dem Rekursgericht zuzugeben, dass ein Verweis auf Feststellungen in einem anderen Verfahren bzw U die zur Rechtfertigung eines Sicherungsbots erforderlichen Bescheinigungsannahmen nicht zu ersetzen vermag. Solche Bescheinigungsannahmen hat aber das Erstgericht, wie sich aus Pkt 2) ergibt, in gerade noch ausreichendem Masse getroffen. Da sich die Sicherungswerberin im Übrigen ausschliesslich auf Urkundenbeweise stützte, wäre das Rekursgericht sowohl zur Abänderung von Feststellungen als auch zu deren Ergänzung berechtigt gewesen (vgl Kodek in Rechberger aaO Rz 4 zu § 526).
Soweit sich die Sicherungsgegnerin zur Rechtfertigung der Vermögensverschiebung darauf beruft, ihre Stifterin habe ihr die Vermögenswerte in gutem Glauben an deren rechtmässige Herkunft gewidmet, entfernt sie sich von den Bescheinigungsannahmen. Aus diesen ergibt sich lediglich, dass eben ein Betrag von CHF 6 000 000.-auf ein Stiftungskonto der Sicherungsgegnerin überwiesen wurde.
Bemerkenswerterweise hat die Sicherungsgegnerin in ihrem Rekurs (samt Einspruch) vom 26.03.2003 ihre internen Rechtsverhältnisse, namentlich ihren Zweck, ihren "wirtschaftlichen" Stifter (richtig: Treugeber der rechtlichen Stifterin) und den Begünstigtenkreis ebensowenig offengelegt wie einen Rechtsgrund der Überweisung der CHF 6 Mio an sie. Die nunmehrige Behauptung in der Gegenäusserung zum Revisionsrekurs, dieser Betrag sei ihr zu ihrer Ausstattung, also gewissermassen als Stiftungskapital zur Verfügung gestellt worden, stellt deshalb eine unzulässige und damit unbeachtliche und im Übrigen nicht bescheinigte Neuerung dar.
Demgegenüber legen die nach einem förmlichen Beweisverfahren im Rechtsstreit 4 Cg 2000.230 des LG Vaduz getroffenen Feststellungen zumindest beim derzeitigen Stand des Provisorialverfahrens die Vermutung nahe, MB habe die der Sicherungswerberin deliktisch entzogenen Gelder ua bei der Beklagten "parkiert" und könne über deren Vermögen weiterhin zu seinem eigenwirtschaftlichen Nutzen disponieren.
Es wird allerdings Sache des Hauptverfahrens sein, diese Fragen und allenfalls auch die Voraussetzungen eines sogenannten Haftungsdurchgriffes zu klären.
Soweit die Sicherungsgegnerin in ihrer Äusserung zum Revisionsrekurs auch sinngemäss auf einen Schadenersatzanspruch der Sicherungswerberin gegenüber ihrem Sohn MB verweist, schliesst ein solcher den Verwendungsanspruch gegenüber der Sicherungsgegnerin nicht aus. Zwar wurde in der österreichischen Rechtsprechung und Literatur vereinzelt diese Auffassung vertreten (SZ 52/110; WBl 1989, 66). Der Senat lehnt aber in Übereinstimmung mit dem überwiegenden österreichischen Schrifttum diese Auffassung ab (Rummel in Rummel aaO § 1041 Rz 7; Reischauer in ÖJZ 1987, 258 f; Apathy aaO Rz 13 zu § 1041). Gegen den Ausschluss einer Verwendungsklage durch die Existenz eines Schadenersatzanspruches des Verkürzten gegenüber dem Mittelsmann spricht allein schon die Erwägung, dass ein Schadenersatzanspruch den Eingriff in die Rechtsgüter des Verkürzten - anders als ein entsprechender Vertrag - von vornherein nicht zu rechtfertigen vermag (Apathy aaO; EvBl 1950/395; WoBl 1989/19; vgl auch ecolex 2001/99; JBl 1999, 110; WBl 1991, 137; Wilburg in JBl 1992, 545 f).
Zusammenfassend hat also die Sicherungswerberin entgegen der Meinung des Rekursgerichtes ihren zu sichernden Anspruch dem Grunde nach ausreichend behauptet und auch bescheinigt.
7.2). Über Antrag der Sicherungswerberin wurde der Sicherungsgegnerin mit dem Sicherungsbot vom 13.03. 2003 die Verfügung über ihre Vermögenswerte bis zur Höhe von CHF 6 000 000.- untersagt.
Zutreffend beanstandete das Rekursgericht, dass der Sicherungswerberin auf Grund ihres eigenen Vorbringens im Provisorialantrag von den an die Sicherungsgegnerin überwiesenen Geldern nur 3/4, somit CHF 4,5 Mio zustehen. Hingegen wurde der darüberhinausgehende Anspruch von insgesamt CHF 6 Mio nicht konkret und schlüssig begründet.
Grundsätzlich kann eine gefährdete Partei schon gemäss Art 270 Abs 4 EO (§ 378 öEO) auch die Sicherung der ihr zustehenden - künftigen - Zinsen und Prozesskosten verlangen. Das diesbezügliche im Pkt 1) wiedergegebene Vorbringen (Pkt 6 des Sicherungsantrages) der Sicherungswerberin entbehrte aber der notwendigen Bestimmtheit und damit Schlüssigkeit.
Hinsichtlich der Zinsen fehlt es schon an konkreten Angaben über den Zinsenbeginn sowie Zinsenlaufzeit eines Rechtsgrundes für 5 % Zinsen pa und ist auch der Betrag von CHF 1,2 Mio nicht nachvollziehbar aufgeschlüsselt. Dazu kommt, dass bei der Bemessung des Verwendungsanspruches nach § 1041 ABGB nach seinem Wortlaut grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Verwendung (hier Juli 1999) abzustellen ist. Dieser Anspruch wird zwar mit seiner Entstehung fällig (EvBl 1956/217). Zinsen für den von ihr behaupteten Anspruch von CHF 4 500 000.- gebühren der Sicherungswerberin jedoch erst ab Mahnung (Rummel in Rummel Komm-ABGB Rz 13 und 16 zu § 1041; SZ 47/130 mwN). Ein Vorbringen, ob und bejahendenfalls wann eines solche Einmahnung erfolgte, lässt der Provisorialantrag (und im Übrigen auch die Rechtfertigungsklage) vermissen. Unschlüssig und unbestimmt sind aber auch die mit pauschal CHF 200 000- veranschlagten, in keiner Weise detaillierten Prozesskosten, bei denen die Sicherungswerberin offenbar auch auf Vermögensverschiebungen auf andere noch unbekannte Konten Bezug nimmt, für die allerdings die Sicherungsgegnerin naturgemäss nicht verantwortlich gemacht werden kann. Dazu kommt, dass der mit der Rechtfertigungsklage geltend gemachte Anspruch auch auf Zahlung von CHF 1,5 Mo auf einen anderen Klagegrund als den der Zinsen und Kosten gestützt wird. Diese Diskrepanz widerspricht aber dem Grundsatz des Provisorialverfahrens, dass sich eine einstweilige Verfügung immer nur im Rahmen des erhobenen oder beabsichtigten Hauptanspruches halten muss (ÖBA 1999, 382 uva).
Soweit sich die Sicherungswerberin in ihrem Revisionsrekurs offenbar auch zum Nachweis ihrer Forderung an Zinsen und Kosten auf andere Prozesse gegen andere Stiftungen beruft, stellt dies eine unzulässige Neuerung dar und kann daraus überdies ein Anspruch gegen die Sicherungsgegnerin nicht abgeleitet werden. Auch der Hinweis in Pkt 6 des Revisionsrekurses auf das mittlerweile angeblich auf CHF 4 Mio geschrumpfte Vermögen der Sicherungsgegnerin vermag einen über den Betrag von CHF 4,5 Mio hinausgehenden Anspruch von CHF 1,5 Mio nicht zu rechtfertigen. Schliesslich geht auch der Hinweis der Sicherungswerberin auf Art 282 Abs 2 EO (gemeint: Abs 3; vgl § 389 Abs 1 öEO) fehl. Nach dieser Gesetzesstelle "sind, falls nicht dem Antrag die nötigen Bescheinigungen in urkundlicher Form beiliegen, die den Antrag begründenden Tatsachen und, sofern nicht schon eine den Anspruch zuerkennende E vorliegt, auch der vom Sicherungswerber behauptete Anspruch und der Sicherungsgrund auf Verlangen des Gerichtes glaubhaft zu machen".
Dieser Gesetzeswortlaut ist nach herrschender Auffassung und stRsp nur dahin zu verstehen, dass das Gericht sich uU auch mit der plausiblen Behauptung samt Bescheinigungsmittelanbot zufrieden geben kann. Wenn aber eine gefährdete Partei zur Bescheinigung des Anspruches bereits in ihrem Sicherungsantrag Bescheinigungsmittel anbietet und die als Bescheinigungsmittel angebotenen Urkunden vorlegt, dann darf das Gericht davon ausgehen, dass der gefährdeten Partei sonstige zur Bescheinigung taugliche Mittel nicht zu Gebote stehen. Dann entfällt eine Verpflichtung des Gerichts, die gefährdete Partei zur Bezeichnung weiterer Bescheinigungsmittel und zum Antritt dieser Beweisführung aufzufordern (Kodek in Angst KommzEO Rz 7 zu § 389).
Im vorliegenden Fall hat die Sicherungswerberin ihren zu sichernden Hauptanspruch durch zahlreiche Bescheinigungsmittel untermauert, hinsichtlich der Forderung aus Zinsen und Kosten jedoch keinerlei Bescheinigungsmittel angeführt, so dass für das LG auf Grund der oben aufgezeigten Rechtsprechung keine Veranlassung bestand, diesbezüglich die Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel einzufordern.
Ein blosses Vorbringen, für das Bescheinigungsmittel nicht angeboten werden, vermag die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht zu rechtfertigen, auch wenn es plausibel ist. Jeder Anspruch lässt sich schlüssig behaupten. Wären solche Behauptungen ausreichend, würde es an einer den Verfügungseingriff rechtfertigenden Entscheidungsgrundlage gänzlich fehlen. Aus diesem Grund verlangt die Rechtsprechung stets auch die Anspruchsbescheinigung als Voraussetzung einer EV und prägte den Grundsatz, dass der völlige Mangel der Anspruchsbescheinigung durch Sicherheitsleistung nicht ersetzt werden kann (SZ 59, 128; NZ 1987, 155 ua).
Dem Rekursgericht und auch der Sicherungsgegnerin ist deshalb Recht zu geben, wenn sie den Umfang des vom LG angeordneten Verfügungsverbotes bis zu CHF 6 Mio beanstanden. Aus den Bestimmungen der Art 14, 23, 59 und 184 EO (§§ 27, 41, 96, 263 öEO) folgt die Absicht des Gesetzgebers, dass der Verpflichtete in der Verfügung über sein Vermögen nicht in einem grösseren Mass gehindert werden soll, als es der Zweck der Exekution, nämlich die Befriedigung der vollstreckbaren Forderung notwendig macht. Nach Art 285 EO (§ 392 Abs 1 öEO) können zugunsten desselben Anspruches auf Antrag zugleich mehrere Verfügungen bewilligt werden, wenn dies dem Gericht nach Beschaffenheit des Falls zur vollen Erreichung des Sicherungszweckes notwendig erscheint. Die einstweilige Verfügung ist jedenfalls auf die zur Sicherung des Anspruchs unumgänglich nötigen Mittel zu beschränken. Darf bei Vorhandensein mehrerer Sicherungsmittel gemäss Art 285 EO nur ein Teil dieser Mittel Anwendung finden, dann entspricht es der Logik und den vorhin erwähnten Grundsätzen der EO, dass auch bei einem einzigen Sicherungsmittel, das in seinem Umfang zur Sicherung der von der gefährdeten Partei behaupteten und bescheinigten Forderung nicht nötig ist, eine Einschränkung dahin erfolgen muss, dass eben ein Verfügungsverbot nur im Umfange des bescheinigten Anspruches erfolgen kann. Nach Art 291 Abs 1 Z 1 EO (§ 399 Abs 1 Z 1 öEO) kann ja auch die Aufhebung oder Einschränkung einer einstweiligen Verfügung erfolgen, wenn die angeordnete Verfügung in weiterem Umfange ausgeführt wurde, als es zur Sicherung der gefährdeten Partei notwendig ist. Aus all dem folgt, dass die gefährdete Partei durchaus gesichert werden soll, aber nicht mit Massnahmen, die über den Sicherungszweck hinausgehen (SZ 66/21 unter Hinweis auf Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung 350 f).
Das an die Sicherungsgegnerin und ihr Organ gerichtete Verfügungsverbot war sohin auf den von der Sicherungswerberin konkret behaupteten und bescheinigten Anspruch von CHF 4 500 000.- zu beschränken.
7.3). Die Sicherungsgegnerin hat in ihrem Rekurs auch den Antrag gestellt, der Sicherungswerberin gem Art 283 Abs 1 EO (§ 390 Abs 1 öEO) eine Sicherheitsleistung von CHF 600 000.- aufzuerlegen, weil der Sicherungsantrag nicht oder zumindest nur äusserst schwach bescheinigt worden sei.
Nach der zitierten Gesetzesstelle kann das Gericht bei nicht ausreichender Bescheinigung des vom Sicherungswerber behaupteten Anspruches eine einstweilige Verfügung anordnen, wenn die dem Sicherungsgegner hieraus drohenden Nachteile durch Geldersatz ausgeglichen werden können und vom Sicherungswerber zu diesem Zweck eine vom Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmende Sicherheit geleistet wird.
An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegendenfalls schon deshalb, weil der OGH dem LG folgend den Sicherungsanspruch für ausreichend bescheinigt erachtet.
Auf Grund der ausschliesslichen Bezugnahme der Sicherungsgegnerin auf Art 283 Abs 1 EO erübrigt sich eine Prüfung dahin, ob eine Kaution allenfalls nach den Abs 2 und 3 dieser Gesetzesstelle gerechtfertigt wäre. Auch dies wäre, dies sei nur der Vollständigkeit halber bemerkt, zu verneinen.
Gemäss Art 283 Abs 2 EO kann das Gericht auch bei ausreichender Bescheinigung des Anspruches die Bewilligung der EV von einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig machen, wenn durch die EV nach den Umständen des Falles Bedenken wegen tiefgreifender Eingriffe in die Interessen des Antragsgegners erweckt werden. Durch die Sicherheitsleistung wird in solchen Fällen die nötige Interessenabwägung zwischen der Gefährdung des Antragstellers und dem Eingriff in die Rechtssphäre des Antragsgegners vorgenommen und ein entsprechender Ausgleich erwirkt. Hingegen ist eine Sicherheit dann nicht aufzutragen, wenn Umstände, aus denen sich ein so schwerwiegender Eingriff erschliessen liesse, vom Antragsgegner weder behauptet noch bescheinigt wurden, noch sonst im Verfahren hervorgekommen sind.
Der Sicherungsgegnerin ist zuzugeben, dass ein Verfügungsverbot hinsichtlich von Vermögenswerten bis zu CHF 4,5 Mio einen beträchtlichen Eingriff in ihre Rechtsposition darstellt. Dem steht aber entgegen, dass das Gesamtvermögen der Sicherungsgegnerin sowie deren Zweck und der Begünstigtenkreis bislang im Dunkeln blieben. Es werden auch keine konkreten Umstände vorgebracht, welche geschäftlichen oder wirtschaftlichen Dispositionen durch die EV verhindert werden. Die von der Sicherungsgegnerin behauptete Unmöglichkeit, die statutengemäss zu leistenden Ausschüttungen an die Begünstigten vorzunehmen, betrifft nicht ihr Vermögen, sondern jenes der Destinatäre. In jedem Fall ist aber als bescheinigt anzusehen, dass es sich bei den CHF 4,5 Mio um Fremdvermögen der Sicherungsgegnerin handelt und gebietet es hier schon der Zweck des Sicherungsverfahrens, dieses möglichst ungeschmälert zugunsten der Berechtigten zu erhalten.
Zuletzt muss hier auch die Interessenlage der Sicherungswerberin den Ausschlag geben, die sich, wie durch den Verfahrenshilfeantrag und das Vermögensbekenntnis bescheinigt, in einer finanziellen Notsituation befindet und nicht in der Lage ist, überhaupt eine Kaution aufzubringen. Eine - wie hier - nach der Bescheinigungslage berechtigte EV soll und kann durch die Auferlegung einer Sicherheit nicht verhindert werden. Darauf liefe aber die Festsetzung einer Kaution auch nur in geringer Höhe im Hinblick auf die völlige Mittellosigkeit der Sicherungswerberin hinaus (B des OGH vom 3.10.2002, 5 Cg 2002.92-38 S 19 f).
7.4). In jahrzehntelanger Rechtsprechung, von der abzugehen der Senat keinen Anlass findet, vertritt der OGH den Standpunkt, dass als Sicherungsgrund für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung einer Geldforderung grundsätzlich die Bescheinigung einer sogenannten subjektiven Gefährdung zu verlangen ist. Wenn sich aller der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung einer Geldforderung gegen eine Liechtenstein tätiges sogenanntes Sitzunternehmen wie eine Familienstiftung richtet, so genügt ausnahmsweise auch die Bescheinigung einer objektiven Gefährdung (LES 1998, 167 mwN; LES 1985, 130).
Eine solche objektive Gefährdung der Geldforderung der Sicherungswerberin ist im vorliegenden Fall schon deshalb zu bejahen, weil die Sicherungsgegnerin nach der Aktenlage ausser den vom Sicherungsbot erfassten Gelder in Liechtenstein kein weiteres befriedigungstaugliches Vermögen besitzt und ein solches auch nicht behauptet wurde (SZ 15/224; EvBl 1964/12).
Nun hat die Sicherungswerberin den Provisorialantrag gegen die Sicherungsgegnerin "vertreten durch den amtlich bestellten Verwaltungskurator RA Dr N" eingebracht.
Die rechtliche Hintergründe der Bestellung dieses Kurators, der gerichtliche Beschluss, der Aufgabenbereich, die Bestellungsdauer, eine Widerrufsmöglichkeit etc ergeben sich weder aus dem Sicherungsantrag noch aus dem Rekurs.
Die nunmehrige Behauptung der Sicherungsgegnerin in der Gegenäusserung zum Revisionsrekurs, ihr Kurator sei als unabhängiges Organ mit Gerichtsbeschluss vom 05.03.2002 zu 6 NP 2003.20 bestellt worden und biete Sicherheit dafür, dass niemandem Vermögenswerte der Sicherungsgegnerin ausgefolgt werden, es sei denn, dass diese den Exekutionstitel eines liechtensteinischen Gerichtes vorweisen könnten, stellt somit eine im Revisionsrekursverfahren unzulässige Neuerung dar, auf die vom OGH auch deshalb nicht weiter einzugehen ist, weil ein Sicherungsbot ausschliesslich auf Grund der Sach- und Bescheinigungslage zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Beschlussfassung zu prüfen ist (LES 1998, 297; LES 1983, 17 ua).
Dem OGH als reine Rechtsinstanz ist es unabhängig von den obigen Erwägungen auch verwehrt, den zitierten Gerichtsakt einzuholen und daraus allenfalls Feststellungen zu treffen. Die aus diesem Gerichtsakt hervorgehenden Fakten können überdies auch nicht als gerichtskundige Tatsachen iSd § 269 ZPO angesehen werden (LES 2003, 57).
In teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses war sohin das Sicherungsbot wie aus dem Spruch ersichtlich zu erlassen. Im Hinblick auf die schon am 14.04.2003 eingebrachte Rechtfertigungsklage erübrigte sich allerdings die Setzung einer Rechtfertigungsfrist.
Hingegen war das Sicherungsmehrbegehren der Sicherungswerberin hinsichtlich eines Betrages von CHF 1,5 Mio abzuweisen.
7.5). Der Sicherungsgegnerin ist die teilweise Abwehr des Sicherungsantrages, nämlich zu 25 % gelungen. Gemäss Art 286 Abs 1 EO (§ 393 Abs 1 öEO), der einen Zuspruch von Kosten an den Sicherungswerber im Provisorialverfahren nicht ermöglicht, sind die Vorschriften der ZPO über die gegenseitige Kostenteilung nicht anzuwenden. Vielmehr hat ein Sicherungsgegner Anspruch auf Ersatz der Kosten in jenem Ausmass, in dem er im Provisorialverfahren erfolgreich war, hier also von 25 % dieser Kosten. Ein Viertel der Kosten des Rekurses und der Äusserung zum Revisionsrekurs errechnen sich mit CHF 12 588.27, darin enthalten an MWSt CHF 690.37 und an Gerichtsgebühren CHF 2814.-. In diesem Umfange war die Sicherungswerberin zum Kostenersatz zu verpflichten.
Im Übrigen stützt sich die E über die im Provisorialverfahren aufgewendeten Kosten der Sicherungswerberin auf Art 286 Abs 1 EO sowie die analoge Anwendung des § 43 Abs 1 ZPO, die E über die Kosten der Sicherungsgegnerin auf Art 297, 51 EO iVm § 43 Abs 1 ZPO (LES 2001, 204).