10 Cg 2002.79-33
Art 297, 286, 51 EO §§ 41, 50 ZPO
Im Falle der Zurück- oder Abweisung eines von der Drittschuldnerin gegen die EV (Drittverbot) erhobenen Rekurses hat diese die dem Sicherungswerber durch seine Gegenäusserung zum Rechtsmittel erwachsenen Kosten zu ersetzen, da es sich beim Rekursverfahren um einen von der Drittschuldnerin ausgelösten Zwischenstreit handelt, für den die Kostentragungsregel des Art 286 Abs 1 EO nicht gelten kann.
Über Antrag der Sicherungswerber erliess das LG am 30.04.2002 zur Sicherung eines behaupteten Zahlungsanspruches von EUR 57 852.10 sA ein Drittverbot gemäss den Art 275 Abs 1 lit c und Abs 2 EO hinsichtlich der der Sicherungsgegnerin aus dem Lizenz- und Know-How-vertrag vom 25.08.1999 gegen die X-Anstalt zustehenden Rechte. Mit B vom gleichen Tag wurde der X-Anstalt als Drittschuldnerin gem Art 223 EO der Auftrag zur Drittschuldnererklärung erteilt. Beide Beschlüsse wurden der X- Anstalt am 03.05.2002 zugestellt.
Mit ihrer Eingabe vom 16.05.2002 erstattete die X-Anstalt unter Bezugnahme auf den B eine Stellungnahme und erhob dagegen den Rekurs.
Die Sicherungswerber erstatteten hiezu auftragsgemäss eine Gegenäusserung mit dem primären Antrag, den Rekurs als zur geschäftsordnungsgemässen Behandlung ungeeignet zurückzuweisen und hilfsweise ihn abzuweisen. Die Drittschuldnerin möge auch zum Ersatz der mit CHF 2566.90 verzeichneten Kosten des Rekursverfahrens verpflichtet werden.
Mit dem mittlerweile mangels Anfechtung in der Hauptsache in Rechtskraft erwachsenen B vom 06.06.2002 wies das OG den Rekurs der Drittschuldnerin als zur geschäftsmässigen Behandlung ungeeignet zurück. Die E über die Rekurskosten der Sicherungswerberin (richtig: Sicherungswerber) wurde unter Hinweis auf Art 286 Abs 1 EO mit der Begründung der Endentscheidung vorbehalten, dass über einen allfälligen Kostenersatzanspruch der Sicherungswerber erst zusammen mit der Endentscheidung befunden werden könne.
Nur gegen die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der rechtzeitig erhobene und zulässige Rekurs der Sicherungswerber mit dem Antrag, ihren Kostenersatzanspruch für das Rekursverfahren mit CHF 2566.90 festzusetzen. Unter Hinweis auf die E des OGH LES 1987, 166 vertreten die Sicherungswerber den Standpunkt, es habe sich beim gegenständlichen Rekursverfahren um einen selbständigen, von der Drittschuldnerin ausgelösten Zwischenstreit gehandelt, dessen Kosten die Drittschuldnerin den Sicherungswerbern ungeachtet der Bestimmung des Art 286 Abs 1 EO ersetzen müsse. Im Rechtfertigungsverfahren sei die Drittschuldnerin gar nicht mehr Partei und könne gegen diese keine Kostenentscheidung gefällt werden. Auch die Verpflichtete könne in der Endentscheidung im Rechtfertigungsprozess nicht mit den Kosten des gegenständlichen Rekursverfahrens belastet werden, weil sie dieses ja gar nicht verursacht habe.
Die Drittschuldnerin beteiligte sich am Revisionsrekursverfahren nicht.
Der Revisionsrekurs ist berechtigt:
Der OGH führte in der im Rechtsmittel zitierten E - wörtlich - aus:
"Art 286 Abs 1 EO (entsprechend § 293 Abs 1 öEO) bestimmt zwar, dass einstweilige Verfügungen stets auf Kosten des Sicherungswerbers erlassen und durchgeführt werden, dies unbeschadet eines ihm zustehenden Anspruches auf Ersatz dieser Kosten. Diese Sonderbestimmung kann aber nur im Verhältnis des Sicherungswerbers zum Sicherungsgegner Geltung erlangen, da nur zwischen diesen beiden Parteien des Sicherungsverfahrens eine die getroffene Provisorialentscheidung endgültig bereinigende Endentscheidung im Rahmen eines Rechtfertigungsprozesses nachfolgen kann, die geeignet ist, die endgültige Kostentragung iS des im Art 286 Abs 1 EO enthaltenen Vorbehaltes zu regeln. Ein Zwischenstreit zwischen dem Sicherungswerber und einem Drittschuldner ist jedoch selbständig und kann vom U des Rechtfertigungsprozesses nicht erfasst werden. Daher müssen Kostenersatzansprüche zwischen einer Partei des Sicherungsverfahrens und einem Dritten, wie etwa hier der drittschuldnerischen Bank, ausserhalb der Sonderbestimmungen des Art 286 EO nach Massgabe der allgemeinen Bestimmungen der EO entschieden werden, auf die Art 297 verweist. Infolgedessen hat vorliegendenfalls der Drittschuldner, der die ihm obliegende Auskunft nach § 223 EO verweigerte, dem Sicherungswerber in dem dadurch entstandenen selbständigen Zwischenstreit die Kosten eines erfolgreichen Rekurses, der letztlich die Erklärungspflicht nach Art 223 EO bejahte, nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 41, 50 ZPO, auf die Art 51 EO verweist, zu ersetzen (LES 1987, 166 [171])."
Der Senat schliesst sich diesen Erwägungen vollinhaltlich an. Sie sind analog auf den hier vorliegenden Fall zu übertragen, bei dem der Zwischenstreit durch einen letztlich zurückgewiesenen Rekurs der Drittschuldnerin ausgelöst wurde und dem Sicherungswerber im Rahmen des Rekursverfahrens Kosten erwachsen sind.
Die Drittschuldnerin hat deshalb den Sicherungswerbern die in der Gegenäusserung richtig verzeichneten Kosten von CHF 2566.90 zu ersetzen. Die E des OG war in Stattgebung des Revisionsrekurses insoweit abzuändern.